Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 47 vom 26.10.1956  - Seite 830 bis 835 - Musterungsverordnung

Musterungsverordnung 830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Musterungsverordnung. Vom 25. Oktober 1956. Übersicht 1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen j§ Musterungsplan .................................................... 1 öffentliche Bekanntmachung und Ladung.............................. 2 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung ........... 3 Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen ..................... 4 Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Musterungsausschüssen ... 5 Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte ............................ 6 Tauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung ........................ 7 Verfahren bei der Zurückstellung ..................................... 8 Unterzeichnung des Musterungsbescheides ............................ 9 Erstattung der Auslagen ............................................. 10 Beisitzer in den Musterungskammern ................................. 11 Verfahren vor der Musterungskammer................................ 12 2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen Einberufungsgrundsätze .............................................. 13 Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 14 3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes) Prüfung der Verfügbarkeit ........................................... 15 Einberufungsgrundsätze.............................................. 16 Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 17 4. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer . 18 Anträge ungedienter Wehrpflichtiger.................................. 19 Anträge gedienter Wehrpflichtiger .................................... 20 5. Inkrafttreten ................................................ 21 Auf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 5, des § 26 Abs. 6, des § 33 Abs. 3 und 4 und des § 48 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesge-setzbl. I S. 651) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen § 1 Musterungsplan (1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen, die Musterungsbezirke sowie Ort und Zeit der vorgesehenen Musterungen. Sie werden von den Kreis-Wehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgestellt. (2) Die Musterungspläne sind den von der Landesregierung gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen mitzuteilen. Dies soll spätestens vier Wochen vor dem ersten Musterungstag geschehen. § 2 öffentliche Bekanntmachung und Ladung (1) Die für die Musterung bestimmten Wehrpflichtigen sollen durch öffentliche Bekanntmachung, die spätestens einen Monat vor der Musterung durch das Kreis-Wehrersatzamt erfolgt, zur persönlichen Vorstellung aufgefordert werden. Die Bekanntmachung muß den Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der Musterungstermine angeben. (2) Die Wehrpflichtigen sind spätestens zwei Wochen vor der Musterung durch das Kreis-Wehrersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit des Musterungstermins zur persönlichen Vorstellung zu laden. Wird die Ladung zugestellt, so gelten für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-desgesetzbl. I S. 379). Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen. § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt insoweit nicht. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1056 831 (3) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen folgende Unterlagen mitzubringen: \. Personalausweis; 2. Nachweis über Sclmi- unu i^rU*!:auSD-r düng; 3. in ihrem Besitz befindliche ärzliche Unterlagen und Versorgungsbescheide; 4. Annahmescheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei; 5. zwei Paßbilder, soweit sie noch nicht bei der Erfassung abgegeben wurden. (4) Bei Wehrpflichtigen, die sich im Vollzug einer Untersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe, einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder eines Jugendarrestes befinden und bei denen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht erfüllt sind, ersuchI. das Kreis-Wehrersatzamt den Leiter der Vollzugsanstalt um Vorführung zur Musterung, die zeitlich getrennt von der Musterung anderer Wehrpflichtiger durchzuführen ist. Die Vorführung zur Musterung kann auch in einer Vollzugsanstalt geschehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweckmäßig erscheint. In Untersuchungshaft befindliche Wehrpflichtige werden nur mit Genehmigung des zuständigen Richters vorgeführt. (5) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorgeerziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen Erziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerziehungsbehörde oder die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige Behörde von der Musterung benachrichtigt werden. Die Musterung kann auch in einem Erziehungsheim erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweckmäßig erscheint. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist das Kreis-Wehrersatzamt zuständig, in dessen Bereich die Anstalt liegt. § 3 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung (1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, sind Wehrpflichtige zu befreien, 1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzverwaltung, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, daß sie für den Wehrdienst dauernd untauglich sind oder wenn sie entmündigt sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes); 2. wenn sie vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes); 3. wenn sie vom Wehrdienst befreit sind (§11 des Wehrpflichtgesetzes); 4. wenn sie als Angehörige des Vollzugsdienstes des Bundesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der Länder zum Grundwehrdienst nicht herangezogen werden, uv^i wtrüii sie ruiiiuesiciia zvvSI v,w»r2 Y^1" zugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der ßereitschaftspolizei der Länder geleistet haben (§ 42 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes); 5. wenn sie für den Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der Länder angenommen sind und ihre Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist; 6. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Bundeswehr bereits angenommen sind; 7. wenn auf Grund eines Antrages, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, festgestellt worden ist, daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes). (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreis-Wehrersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandelnden Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin zu laden. (3) über die Befreiung und die Terminverlegung entscheidet das Kreis-Wehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid. (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort zuständigen Kreis-Wehrersatzamt zu melden. § 4 Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ein Jahr gewählt. (2) Die Kreis-Wehrersatzämter teilen den zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wieviel Beisitzer in ihrem Bereich in den Musterungsausschüssen benötigt werden. (3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt werden. Soldaten und Personen, deren Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festgestellt ist, dürfen nicht gewählt werden. 832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (4) Unfähig zum Amt eines Beisitzers sind 1. Personen, welche die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Übernahme der Tätigkeit wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in seiner Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann. (6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, über das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreis-Wehrersatzamtes. (7) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Beisitzer wird von den Kreis-Wehrersatzämtern durch das Los bestimmt und in einer Liste festgelegt; für jeden Musterungsbezirk kann eine besondere Liste angelegt werden. Personen, bei denen nach Aufnahme in die Liste Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Wahl zum Beisitzer ausschließen (Absatz 3 und 4), sind von der Liste zu streichen. § 5 Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Musterungsausschüssen (1) Die Kreis-Wehrersatzämter laden die Beisitzer nach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der Musterungstage spätestens zwei Wochen vor dem ersten Musterungstag. (2) Der Leiter des Kreis-Wehrersatzamtes kann einen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Teilnahme an bestimmten Musterungsterminen entbinden. (3) Ein Beisitzer darf bei der Musterung nicht mitwirken, wenn gemustert werden 1. sein Verlobter; 2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter, verschwägerter oder durch Annahme an Kindes Statt verbundener Wehrpflichtiger • oder ein mit ihn* lü der Seitenlinie his zum dritten Grade verwandter oder bis zum zweiten Grade verschwägerter Wehrpflichtiger, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (4) Die Beisitzer werden nach den für Schöffen und Geschworene geltenden Vorschriften vom Bund entschädigt. § 6 Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte (1) Die von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind auf Grund des Musterungsplanes oder auf Antrag der Kreis-Wehrersatzämter zu entsenden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß für Angehörige des öffentlichen Dienstes die für diesen Personenkreis geltenden Reisekostenbestimmungen anzuwenden sind. (3) Außer den Mitgliedern des Musterungsausschusses kann ein Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde und der Erfassungsbehörde an der Musterung teilnehmen. (4) Für die Entschädigung der vom Musterungsausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. (5) In den Fällen des § 2 Abs. 5 soll im Musterungsverfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige Behörde gehört werden. § 7 Tauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: tauglich I bis tauglich III, beschränkt tauglich, vorübergehend untauglich, dauernd untauglich. (2) Die ärztliche Untersuchung unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen (§ 3 Abs. 1), gegeben sind. § 8 Verfahren bei der Zurückstellung (1) Zurückstellungen sollen in den Fällen des § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes in der Regel für nicht länger als ein Jahr ausgesprochen werden. Zurückstellungen für einen längeren Zeitraum sind zulässig, wenn eine längere Dauer des Zurückstellungsgrundes mit Sicherheit zu erwarten ist. Wiederholte Zurückstellungen sind zulässig. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist der Wehrpflichtige erneut zu mustern. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 833 (2) Bei Anträgen auf Zurückstellungen gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, daß der Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vorbereitet. (3) Wird ein Antrag auf Zurückstellung abgewiesen, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. (4) Zurückstellungen können vom Vorsitzenden des Musterungsausschusses nach Anhören des Wehrpflichtigen durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn der Zurückstellungsgrund wegfällt. § 9 Unterzeichnung des Musterungsbescheides Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden des Mustefungsausschusses zu unterzeichnen. § 10 Erstattung der Auslagen (1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der Musterung wohnen, werden als Fahrtkosten die Auslagen erstattet, die bei Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen dem Wohnort und dem Musterungsort (Rückfahrkarte) und innerhalb des Musterungsortes in der niedrigsten Wagenklasse einschließlich der Aufbewahrungskosten für eigene Beförderungsmittel zum Bahnhof entstehen. Bei der An- und Abreise werden Zuschläge bei Benutzung von Schnellzügen (D und DT) nur für Entfernungen von 100 km und darüber, bei Benutzung von Fernschnellzügen (F und FT) nur für Entfernungen von 200 km und darüber gewährt. Dauert die Abwesenheit vom Wohnort länger als sechs Stunden, wird ein Tagegeld von 3 Deutsche Mark gewährt. Dauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf Stunden und wird eine Übernachtung notwendig, so sind Tagegeld und Übernachtungsgeld nach der niedrigsten Reisekostenslufe für Bundesbeamte zu gewähren. (2) Wehrpflichtigen, die am Ort der Musterung oder einem Nachbarort wohnen, werden die Auslagen, die ihnen für die Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen der Wohnung und dem Musterungslokal und zurück in der niedrigsten Wagenklasse entstehen, ersetzt. (3) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. § 11 Beisitzer in den Musterlingskammern (1) Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungskammern sind die für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungsausschüssen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Kreis-Wehrersatzamtes tritt das Bezirks-Wehrersatzamt (2) Bei der Festlegung der Reihenfolge der Beisitzer können für bestimmte örtliche Bereiche besondere Listen angelegt werden. (3) Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem sie gewählt sind, herangezogen werden. § 12 Verfahren vor der Mustenmgskainmer (1) Die Bezirks-Wehrersatzämter legen die Termine für die Verfahren vor den Musterungskammern fest. Die von der Landesregierung gemäß § 33 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie die höheren Verwaltungsbehörden sind über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unterrichten. (2) über die Befreiung des Wehrpflichtigen von der Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 6 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende der Musterungskammer. (3) Die Musterungskammer kann sich darauf beschränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, über die nach dem Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen werden, wenn der Widerspruch die Entscheidung des Musterungsausschusses über die Tauglichkeit angreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Wehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der Musterungskammer ärztlich zu untersuchen ist. (4) Im übrigen sind die für die Musterung durch den Musterungsausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen § 13 Emfoerufungsgrundsätze (1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen, wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist. (2) Wird ein Wehrpflichtiger für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zurückgestellt, so kann er innerhalb der in Absatz 4 bestimmten Fristen ohne erneute Musterung einberufen werden. Die Einberufung ist bei Zurückstellungen wegen vorübergehender Untauglichkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes) von dem Ergebnis einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (3) Wehrpflichtige können innerhalb eines Jahres nach der Musterung bereits vor Ablauf einer im Musterungsbescheid bezeichneten Zurückstellungsfrist ohne nochmalige Musterung einberufen werden, wenn die Zurückstellung außer Kraft getreten oder wenn sie widerrufen und der Widerruf unanfechtbar geworden ist. Sie sind vorher zu hören. (4) Der Einberufungsbescheid soll innerhalb eines Jahres nach der Musterung ergehen. Er kann noch innerhalb von zwei Jahren nach Musterung ergehen, wenn eine frühere Einberufung nicht möglich ist; in diesem Fall ist der Wehrpflichtige vorher zu hören. Nach Ablauf der Fristen ist der Wehrpflichtige erneut zu mustern. (5) Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen. (6) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" werden im Frieden zum Wehrdienst nicht einberufen. (7) Im Einberufungsbescheid ist auf § 2 des Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Er soll vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen werden können. (8) Wehrpflichtige, die innerhalb der ersten drei Monate des Grundwehrdienstes auf Grund des § 29 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden, können, wenn der Entlassungsgrund weggefallen ist, innerhalb eines Jahres nach der Entlassung ohne nochmalige Musterung wieder einberufen werden. Sie sind vorher zu hören. (9) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort des Dienstantritts gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Für die Dienstantrittsreise wird ein Tage- und Ubernachtungsgeld nach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte gewährt. § 14 Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen (1) Treten nach der Musterung Umstände ein, die eine Wehrdienstausnahme gemäß §§ 9 bis 11 des Wehrpflichtgesetzes begründen, so ist bei Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), die dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen, die vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§10 des Wehrpflichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehrpflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11 des Wehrpflichtgesetzes), die Befreiung festzustellen. Ein Einberufungsbescheid ist durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen. (2) Tritt nach der Musterung ein Fall des § 12 Abs. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes ein, so ist die Einberufung auszusetzen. Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Musterung einen Antrag auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes, den er vorher nicht hat vorbringen können, so soll die Einberufung ausgesetzt werden, wenn der Antrag begründet erscheint. Tritt nach der Musterung ein Fall des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes ein, so kann die Einberufung ausgesetzt werden, über die Aussetzung entscheidet das Kreis-Wehr-ersatzamt. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Dauert der Hinderungsgrund vorausichtlich ein Jahr oder länger, so wird die Einberufung bis zu einer neuen Musterung ausgesetzt. Mit der Entscheidung über die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu widerrufen. (3) Tritt ein Wehrpflichtiger innerhalb der in § 42 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bezeichneten Frist nach der Musterung in den Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der Länder ein, so ist er zum Grundwehrdienst nicht einzuberufen. 3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes) § 15 Prüfung der Verfügbarkeit (1) Für die Anhörung und Untersuchung bei der Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen gelten die §§ 3, 7, 8 und 10 entsprechend. (2) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zuständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. § 16 Einberufungsgrundsätze (1) Im Einberufungsbescheid wird die Dauer des Wehrdienstes angegeben. § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Wehrpflichtige, die gemäß § 29 des Wehrpflichtgesetzes vor Ablauf der für den Grundwehrdienst festgesetzten Zeit entlassen worden sind, werden zum Grundwehrdienst nicht mehr einberufen, wenn sie bereits zwei Drittel der für sie festgesetzten Zeit Wehrdienst geleistet haben. Dies gilt nicht im Falle einer Entlassung gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes. (3) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort des Dienstantritts und die Gewährung von Tage- und Ubernachtungsgeld gilt § 13 Abs. 9 entsprechend. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 835 § 17 Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen (1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbescheides Umstände ein, die eine Wehrdienstausnahme gemäß §§ 9 bis 11 und 12 Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes begründen, so ist der Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen. Bei Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), ist die dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen, die vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§10 des Wehrpilichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehrpflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§11 des Wehrpflichtgeselzes), die Befreiung festzustellen. (2) Wird gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt, so soll über den Widerspruch, insbesondere wenn ihm ein Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes zugrunde liegt, vor dem Einberufungstermin entschieden werden. Dem Wehrpflichtigen ist mitzuteilen, daß er im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs mit einer kurzfristigen Einberufung zu rechnen hat. 4. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer § 18 Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer (1) Auf die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer (§§ 26 Abs. 3 und 33 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf das Verfahren sind die für die Musterungsausschüsse und Musterungskammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Es gelten nicht die Vorschriften, nach denen 1. Personen, deren Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anerkannt ist, nicht gewählt werden dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 2); 2. ein Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde und der Erfassungsbehörde teilnehmen kann (§ 6 Abs. 3). (3) Die Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern können zu Sitzungen außerhalb der kreisfreien Stadt und des Landkreises, in dem sie gewählt sind, herangezogen werden. (4) Die Kreis-Wehrersatzämter legen die Termine für die Verfahren vor den Prüfungsausschüssen für Kriegsdienstverweigerer je nach Bedarf außerhalb der Musterungspläne im Benehmen mit den kreisfreien Städten und Kreisen fest. Die von der Landesregierung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie die kreisfreien Städte und Landkreise sind über Ort und Zeit der Verfahren zu unterrichten. Die Wehrpflichtigen sind zu laden. § 19 Anträge ungedienter Wehrpflichtiger (1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern. (2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum zivilen Ersatzdienst einberufen wird, von der Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag abhängt. (3) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der Wehrpflichtige wegen dauernder Dienstuntauglichkeit (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), wegen Ausschlusses (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes) oder Befreiung (§11 des Wehrpflichtgesetzes) oder wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst nicht zur Verfügung steht, so ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß es einer Entscheidung über den Antrag nicht bedarf (§ 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes). (4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehrpflichtigen aus den Gründen des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes zurück, so ist über den Antrag bis zum Ablauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit zu entscheiden. (5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist zu bestimmen, daß er zivilen Ersatzdienst zu leisten hat. Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. (6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist erst zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses unanfechtbar geworden ist oder die Prüfungskammer über den Widerspruch entschieden hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, erst nach der Musterung gestellt, so kann das Kreis-Wehrersatzamt die Einberufung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag aussetzen, wenn der Antrag begründet erscheint. Mit der Entscheidung über die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu widerrufen. (7) über den Antrag eines Wehrpflichtigen, der zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, auf Heranziehung zum waffenlosen. Dienst in der Bundeswehr entscheidet das Kreis-Wehrersatzamt.