Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 43 vom 14.08.1957  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1121 Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1957 Nr. 43 Tag Inhalt: Seite 5. 8. 57 Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel ........................................ 1121 8.8.57 Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1124 Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel. Vom 5. August 1957. Der Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält. (2) Einzelhandel betreibt auch, wer gewerbsmäßig zum Verkauf an jedermann 1. in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen Muster oder Proben zeigt, um Bestellungen auf Waren entgegenzunehmen, oder 2. Waren versendet, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel). (3) Als Einzelhandel im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 gilt die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird und ein Verkauf nur an Mitglieder zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch oder Gebrauch stattfindet. § 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Feilhalten von Waren von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten sowie auf das Feilhalten von Waren im Marktverkehr. § 3 (1) Wer Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. weder der Unternehmer noch eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene noch eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person die erforderliche Sachkunde nachweisen kann oder 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Mangel der für die Leitung des Unternehmens erforderlichen Zuverlässigkeit einer der in Nummer 1 genannten Personen ergibt. (3) Die Erlaubnis ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam. Sie ist für den Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel – ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschrän-ken – oder für den Einzelhandel in einem dieser Warenzweige zu erteilen. Die Erlaubnis für den Einzelhandel in einem dieser Warenzweige schließt die Erlaubnis für den Einzelhandel mit anderen Waren ein, für den nicht eine besondere Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 gefordert wird. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die v für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden übertragen. (5) Rechtsvorschriften, nach denen der Beginn des Gewerbebetriebes von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, bleiben unberührt. Soweit nach diesen Rechtsvorschriften bereits eine Prüfung der Sachkunde und der Zuverlässigkeit stattfindet, ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz nicht erforderlich. § 4 (1) Den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel hat erbracht, wer eine Kaufmannsgehilfenprüfung bestanden und danach eine praktische Tätigkeit im Handel von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Bundesgesetzblatt 1121 Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1957 Nr. 43 Tag Inhalt: Seite 5. 8. 57 Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel ........................................ 1121 8.8.57 Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1124 Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel. Vom 5. August 1957. Der Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält. (2) Einzelhandel betreibt auch, wer gewerbsmäßig zum Verkauf an jedermann 1. in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen Muster oder Proben zeigt, um Bestellungen auf Waren entgegenzunehmen, oder 2. Waren versendet, die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel). (3) Als Einzelhandel im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 gilt die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird und ein Verkauf nur an Mitglieder zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch oder Gebrauch stattfindet. § 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Feilhalten von Waren von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten sowie auf das Feilhalten von Waren im Marktverkehr. § 3 (1) Wer Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. weder der Unternehmer noch eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene noch eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person die erforderliche Sachkunde nachweisen kann oder 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Mangel der für die Leitung des Unternehmens erforderlichen Zuverlässigkeit einer der in Nummer 1 genannten Personen ergibt. (3) Die Erlaubnis ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam. Sie ist für den Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel – ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschrän-ken – oder für den Einzelhandel in einem dieser Warenzweige zu erteilen. Die Erlaubnis für den Einzelhandel in einem dieser Warenzweige schließt die Erlaubnis für den Einzelhandel mit anderen Waren ein, für den nicht eine besondere Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 gefordert wird. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die v für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden übertragen. (5) Rechtsvorschriften, nach denen der Beginn des Gewerbebetriebes von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, bleiben unberührt. Soweit nach diesen Rechtsvorschriften bereits eine Prüfung der Sachkunde und der Zuverlässigkeit stattfindet, ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz nicht erforderlich. § 4 (1) Den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel hat erbracht, wer eine Kaufmannsgehilfenprüfung bestanden und danach eine praktische Tätigkeit im Handel von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. 1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel mit Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, mit Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln – ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken. Den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel in einem dieser Warenzweige hat erbracht, wer 1. nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb des entsprechenden Warenzweiges auggeübt hat oder 2. eine für den Handel in dem entsprechenden Warenzweig anerkannte Prüfung abgelegt und danach eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einem Handelsbetrieb des entsprechenden Warenzweiges ausgeübt hat oder 3. die Voraussetzungen des Absatzes 3 für den entsprechenden Handelszweig erfüllt. (3) Die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 besitzt ferner, wer eine mindestens fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon eine zweijährige leitende Tätigkeit, nachweisen kann. (4) Wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, kann die Sachkunde für den Einzelhandel in einer besonderen Prüfung vor der von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten und ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle nachweisen. Dies gilt auch für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln im Sinne des § 3 Abs. 3. Die Prüfungsausschüsse müssen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern bestehen. Als Beisitzer sind zu gleichen Teilen selbständige Kaufleute des Einzelhandels und kaufmännische Angestellte des Einzelhandels zu bestellen. Der Vorsitzende darf nicht im Einzelhandel tätig sein, muß aber über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Einzelhandels verfügen. § 5 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. bestimmte Prüfungen als ausreichenden Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 anerkennen; er kann auch bestimmen, daß bei einzelnen dieser Prüfungen noch eine zusätzliche praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, 2. Vorschriften darüber erlassen, welche Tätigkeiten als leitende im Sinne des § 4 Abs. 3 anzusehen sind, 3. weitere Vorschriften über die in § 4 Abs. 4 vorgesehene Prüfung, insbesondere über die Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie das Prüfungsverfahren und den Umfang der Anforderungen, die an den Prüfling zu stellen sind, erlassen, 4. sonstige Vorschriften zur Durchführung des § 4 erlassen. Soweit die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern berührt wird, kann die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit diesem erlassen werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung in dem durch Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Umfang auf die Landesregierungen übertragen und die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Landesregierungen von dieser Ermächtigung Gebrauch machen können. § 6 Nach dem Tode des Unternehmers darf der Einzelhandelsbetrieb ohne Erlaubnis 1. von dem überlebenden Ehegatten auf unbegrenzte Zeit, 2. von den Erben bis zur Dauer von fünf Jahren auch ohne einen Stellvertreter weitergeführt werden. Im übrigen gilt § 46 der Gewerbeordnung. § 7 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer ein stehendes Gewerbe, in dem Waren hergestellt, ver-oder bearbeitet werden, befugt betreibt und Waren vertreiben will, die 1. dazu dienen, in technischer Ergänzung die im eigenen Gewerbe hergestellten, ver-oder bearbeiteten Waren gebrauchsfähig zu machen oder zu erhalten, oder 2. üblicherweise in Gewerbebetrieben dieser Art als wirtschaftliche Ergänzung der dort hergestellten ver- oder bearbeiteten Waren angesehen werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, deren Tätigkeit in gewerblichen Leistungen besteht, wenn Waren vertrieben werden, die mit diesen Leistungen in wirtschaftlichem oder technischem Zusammenhang stehen oder üblicherweise zu diesen Leistungen gehören. § 8 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Einzelhandel betreibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 3. Einer Erlaubnis für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln – ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken – bedarf jedoch, wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Handel in dem entsprechenden Warenzweig nicht betrieben hat. § 9 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis Einzelhandel betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1957 1123 § 10 Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Berlin am 1. Januar 1961 in Kraft. § 11 Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. § 12 (1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 Artikel I (Reichsge-setzbl. I S. 262), in der Fassung der Gesetze vom 15. Juli 1933, 27. Juni, 13. Dezember 1934 und vom 9. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 493; 1934 I S. 523, 1241; 1935 I S. 589), 2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 23. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 726), 3. die Verordnung zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 16. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 4. die Erste Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 16. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 499), 5. die Zweite Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 23. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2504). (2) Folgende Rechtsvorschriften sind nicht mehr anzuwenden: 1. Der § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung und Schließung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188), soweit er sich auf den Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes bezieht, 2. der § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 31), soweit er sich auf den Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes bezieht. § 13 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. August 1957. Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Sieveking Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Blücher Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder 1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Vom 8. August 1957. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung: § 1 Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. In der Allgemeinen Anmerkung 6 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält der Buchstabe a folgende Fassung: a) für Elektrobleche der Nr. 73 13 Abs. A-2 (erster Unterabsatz) und der Nr. 73 15 Abs. B-6-a-2 für das zweite Halbjahr 1957 für eine Gesamtmenge von 1500 t. Die aus dem Zollkontingent für Elektrobleche mit. einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, im ersten Halbjahr 1957 nicht ausgenutzte Menge kann für Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im zweiten Halbjahr 1957 zusätzlich ausgenutzt werden. 2. In der Tarifnr. 7308 (Sturze für Bleche usw.) ist in Absatz A-1 (nicht plattiert, mit einer Breite von weniger als 1,5 m) in der Zollsatzspalte "für andere Waren" der Zollsatz "3" zu ändern in "frei". 3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl) erhält in Absatz A-2 der erste Unterabsatz (mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung: mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im . Rahmen des Zollkontingents .......................................... 4. In der Tarifnr. 7315 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle) erhält in Absatz B-6-a-2 der Unterabsatz (mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung: mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im Rahmen des Zollkontingents .......................................... § 2 Die in § 1 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Änderungen gelten mit Wirkung vom l.Juli 1957, die Änderung in § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. August 1957. § 3 Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Finanzen. § 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin. § 5 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. August 1957. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Atomfragen Balke Herausgeber- Der Bundesminister der Justiz – Verlag Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II. 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