Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 41 vom 09.08.1957  - Seite 1081 bis 1081 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 1081 Teil I 1957 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1957 Nr. 41 Tag 27. 7. 57 27. 7. 57 Inhalt: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ...... Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft................................................................................. Seite 1081 1103 In Teil II Nr. 21, ausgegeben am 7. August 1957, sind veröffentlicht: Seemannsgesetz. – Gesetz über die Küstenschiffahrt. – Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt. – Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte. – Bekanntmachung über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Vom 27. Juli 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Wettbewerbsbeschränkungen ERSTER ABSCHNITT Kartellverträge und Kartellbeschlüsse § 1 (1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederversammlung einer juristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen sind. § 2 (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben. Die Regelungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten Art betroffen werden, in angemessener Weise gehört worden sind. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizufügen. (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 gegeben sind. § 3 (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über Rabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbringen. (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabattregelung gelten soll. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizufügen. (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn 1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabattregelung gelten soll, oder 2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schädliche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel oder für die angemessene Versorgung der Verbraucher hat, insbesondere die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit in einer Wirtschaftsstufe erschwert, oder