Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 5 vom 28.02.1957  - Seite 147 bis 150 - Körperbehindertengesetz

Körperbehindertengesetz Nr. 5 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 147 Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen (Körperbehindertengesetz). Vom 27. Februar 1957, Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmung (1) Körperbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die durch eine Fehlform oder Fehlfunktion des Stütz- und Bewegungssystems oder durch Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sind oder in Zukunft voraussichtlich sein werden. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Seelentaube und Hörstumme. (2) Von einer Körperbehinderung bedroht im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem angeborenen oder erworbenen Leiden des Stütz- und Bewegungssystems, das voraussichtlich zu einer dauernden Fehl form oder Fehlfunktion führt und die Erwerbsfähigkeit auf die Dauer wesentlich zu beeinträchtigen droht. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen mit Schädigungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die wegen dieser Schädigungen auf Grund des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung und des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Personenkreises nach § 45 Abs. 3 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes Entschädigungsleistungen erhalten. § 2 Aufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte (1) Aufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte nach diesem Gesetz ist, drohende Körperbehinderung durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhüten, vorhandene zu beseitigen, insbesondere die Eingliederung der Körperbehinderten in das Erwerbsleben durch Erwerbsbefähigung oder eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung vorzubereiten oder, falls dies nicht mehr möglich ist, ihnen ihr Leiden durch Gewährung angemessener Bildung und Pflege zu erleichtern. (2) Die Fürsorge für Körperbehinderte nach diesem Gesetz ist ein gemeinsames Anliegen aller hierzu befugten Stellen und Personen. § 3 Einleitung ärztlicher und fürsorgerischer Maßnahmen (1) Eltern, Vormünder und Pfleger sind verpflichtet, die ihrer Sorge anvertrauten Personen unverzüglich einem Arzt vorzustellen, wenn sie bei ihnen eine Körperbehinderung oder die drohende Gefahr einer solchen wahrnehmen; dies gilt auch für Personen, denen die Sorge oder Obhut, wenn auch nur zeitweise, übertragen ist. (2) Hebammen und andere Medizinalpersonen, Lehrer und Fürsorger, die bei Ausübung ihres Berufs eine Körperbehinderung oder die drohende Gefahr einer solchen wahrnehmen, haben die Sorgepflichtigen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 anzuhalten. Sie sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt Meldung zu erstatten, wenn die Sorgepflichtigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. (3) Ärzte sind verpflichtet, Personen mit Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, im Falle ihrer Minderjährigkeit deren Eltern oder sonstige Sorgepflichtigen, über die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu belehren und sie durch Aushändigung eines amtlichen Merkblattes über die Hilfsmöglichkeiten nach diesem Gesetz zu unterrichten. Personen nach Satz 1 sind dazu anzuhalten, unverzüglich die Beratungsstelle des Gesundheitsamtes aufzusuchen; sind, sie einverstanden, benachrichtigt der Arzt von sich aus das Gesundheitsamt. Besteht der begründete Verdacht, daß im Falle der Minderjährigkeit oder der Unmündigkeit die Eltern oder sonstige sorgepflichtige Personen zum Nachteil ihrer Pflegebefohlenen eine notwendige Behandlung nicht einleiten oder die Behandlung vernachlässigen, so hat der Arzt auch ohne deren Einverständnis das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. § 4 Organisation (1) Innerhalb jedes Landes ist mindestens ein Arzt als Landesarzt zu bestellen, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Körperbehindertenfürsorge verfügt. (2) Die Gesundheitsämter haben die ärztliche Beratung für Körperbehinderte durchzuführen. (3) Die freiberuflich tätigen Ärzte wirken im Rahmen dieses Gesetzes mit. § 5 Aufgaben der ärztlichen Stellen (1) Dem Landesarzt obliegen folgende Aufgaben: a) Organisation und Durchführung von Sprechtagen zur ärztlichen Beratung für Körperbehinderte sowie Beteiligung an ihnen, b) Erstattung von Gutachten für die für das Gesundheits- und das Fürsorgewesen zuständige Landesbehörde sowie für die Träger der Fürsorge für Körperbehinderte, c) regelmäßige Unterrichtung der für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörde über den Erfolg der Vorbeugungs-, Erfassungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Gebiete der Fürsorge für Körperbehinderte. 148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Aufgaben der ärztlichen Beratung für Körperbehinderte bei den Gesundheitsämtern sind a) Veranstaltung von Sprechtagen für Körperbehinderte, b) Einleitung eines ambulanten oder stationären Heilverfahrens einschließlich der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln (ärztliche Maßnahmen) für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, die noch nicht wegen ihres Leidens in ärztlicher Behandlung stehen, c) Einleitung zusätzlicher ärztlicher Maßnahmen für die bereits wegen ihres Leidens in ärztlicher Behandlung stehenden Personen im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, d) Benachrichtigung des Fürsorgeverbandes zur Einleitung fürsorgerischer Maßnahmen, auch wenn ärztliche Maßnahmen nicht vorgesehen sind, e) Aufstellung eines Heil-und Eingliederungsplanes einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem Landesarzt und dem Fürsorgeverband, wobei die behandelnden Ärzte und im Hinblick auf die spätere berufliche Eingliederung in das Erwerbsleben die zuständige Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen sind, f) Überwachung der Durchführung des Heil-und Eingliederungsplanes einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen der betreuten Personen durch die ärztliche Leitung, g) Führung einer Kartei der betreuten Personen zur wissenschaftlichen Auswertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. (3) Soweit für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Ersatzkasse bestehen, ist vor Einleitung ärztlicher Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c und bei Aufstellung der Teile des Heil- und Eingliederungsplanes (Absatz 2 Buchs labe e), für welche die Krankenversicherung die Kosten tragen oder Zuschüsse leisten soll, die zuständige Krankenkasse zu beteiligen. (4) Freiberuflich tätige Ärzte, welche Personen nach § 1 Abs. 1 oder 2 behandeln, können beim Landesarzt ein Heilverfahren entsprechend Absatz 2 Buchstabe b beantragen. Der Landesarzt hat seine Entscheidung über den Heilplan im Einvernehmen mit dem Fürsorgeverband zu treffen und im Hinblick auf die spätere berufliche Eingliederung in das Erwerbsleben die zuständige Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen. § 6 Anwendung des Allgemeinen Fürsorgerechts In der Fürsorge für Körperbehinderte gelten die allgemeinen fürsorgerechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 7 Aufgaben der Fürsorgeverbände (1) Die Landesfürsorgeverbände sollen Mittelpunkt aller auf die Fürsorge für Körperbehinderte nach diesem Gesetz abzielenden Maßnahmen sein; bei ihnen sollen beratende Arbeitsgemeinschaften mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen, den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den mit der Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes beauftragten und sonstigen Stellen und Personen gebildet werden. (2) Den Landesfürsorgeverbänden obliegt ferner die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie größeren orthopädischen und anderen Hilfsmitteln; eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung regelt, welche größeren orthopädischen und anderen Hilfsmittel durch die Landesfürsorgeverbände zu gewähren sind. (3) Zu den Aufgaben der Fürsorgeverbände gehören auch a) Durchführung des Heilverfahrens nach dem gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe e aufzustellenden Heil- und Eingliederungsplan; hierzu gehört auch, falls bei den in § 1 Abs. 1 genannten Personen Erwerbsbefähigung nicht zu erzielen ist, die Durchführung derjenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die genannten Personen möglichst unabhängig von Pflege durch Dritte oder von Anstaltsunterbringung zu machen; b) Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung, mindestens im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht, erforderlichenfalls auch über das volksschulpflichtige Alter hinaus; die Bestimmungen über die Ermöglichung des Schulbesuches im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt; c) Hilfe zur Fortbildung in einem angemessenen Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf. (4) Bei der Einleitung arbeits- und berufsfördernder Maßnahmen und vor der Eingliederung in das Erwerbsleben sind die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und gegebenenfalls die sonstigen hierfür zuständigen Stellen zu beteiligen. § 8 Hilfe durch Träger der Krankenversicherung Sofern Leiden der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen Krankheiten im Sinne des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung darstellen, regelt sich die Krankenpflege (ärztliche Behandlung sowie Gewährung von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln) für Versicherte und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 205 der Reichsversicherungsordnung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und den jeweiligen Satzungen der Versicherungsträger. Nr. 5 – Tag der Ausgabe: § 9 Verpflichtung des Landesfürsorgeverbandes bei Gewährung eines Heilverfahrens; Festsetzung einer Beitragspflicht (1) Wird gemäß §5 Abs. 2 oder Abs. 4 ein Heilverfahren festgelegt und will sich die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person diesem unterziehen, so hat der Landesfürsorgeverband dieses Heilverfahren unverzüglich zu gewähren. (2) Der Landesfürsorgeverband kann verlangen, daß die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person und ihr nicht getrennt lebender Ehegatte einen Beitrag zu den Aufwendungen für das Heilverfahren nach Maßgabe des § 10 leisten. (3) Decken die nach Maßgabe des § 10 zu berücksichtigenden Beträge die Kosten des Heilverfahrens in vollem Umfange, so braucht der Landesfürsorgeverband das Heilverfahren nicht zu gewähren. § 10 Umfang der Beitragspflicht Bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten des Heilverfahrens hat der Landesfürsorgeverband angemessen zu berücksichtigen a) steuerpflichtige Einkünfte der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie während der Dauer des Heilverfahrens monatlich jeweils ein Zwölftel der Verdienstgrenze der Krankenversicherungspflicht der Angestellten übersteigen; die Verdienstgrenze erhöht sich für jede tatsächlich überwiegend unterhaltene Person um 10 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H.; b) Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage für die Kosten des Heilverfahrens; c) Einsparungen an häuslichen Aufwendungen während der Dauer des Heilverfahrens. § 11 Inanspruchnahme Dritter gemäß § 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht Der Landesfürsorgeverband darf einen unterhaltspflichtigen Dritten, abgesehen von dem unehelichen Vater (§ 1708 BGB), nach §21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht nur im Rahmen von § 10 in Anspruch nehmen. § 12 Anspruch des Landesfürsorgeverbandes Für die Ansprüche des Landesfürsorgeverbandes nach § 9 Abs. 2 gilt § 25 c der Verordnung über die Fürsorgepflicht sinngemäß. § 13 Regelung der Hilfe bei orthopädischer Versorgung Für die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie größeren orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 entsprechend anzuwenden. Bonn, den 28. Februar 1957 149 § 14 Regelung der Hilfe bei Maßnahmen zur Erziehung, Herstellung der Erwerbsfähigkeit und Berufsförderung Während der Durchführung von Maßnahmen zur Erziehung, zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit, zur Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung muß der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen zum Lebensunterhalt ein Betrag aus ihrem Einkommen verbleiben, der nicht unter dem Zweifachen des Fürsorgerichtsatzes zuzüglich des einfachen Satzes eines etwaigen laufenden Mehrbedarfs sowie zuzüglich der Miete oder des Mietanteils liegen darf; werden die genannten Maßnahmen stationär durchgeführt, so ist die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person bei der Berechnung des Betrages außer Betracht zu lassen. § 15 Entzug der Leistungen Gefährdet die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person oder gefährden im Falle der Minderjährigkeit dieser Person die Erziehungsberechtigten durch ihr Verhalten die Durchführung der fürsorgerischen Maßnahmen, insbesondere den Erfolg des Heilverfahrens, so kann der Fürsorgeverband die Gewährung der Leistungen nach Stellungnahme der behandelnden Ärzte und nach Anhörung der Betroffenen ganz oder teilweise versagen. § 16 Ausschaltung der Ersatzpflicht (1) In § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) wird folgender Buchstabe g eingefügt: ,,g) die nicht durch Beitrag gemäß § 9 Abs. 2 gedeckten Kosten des Heilverfahrens und der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen nach dem Körperbehindertengesetz vom 27. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147)." (2) In §25a Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung wird der Buchstabe "f" durch den Buchstaben "g" ersetzt. § 17 Anwendung des Gesetzes in Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das Land Berlin ist berechtigt, in Fällen des § 10 Buchstabe a die Verdienstgrenze nach dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Satz zu berechnen. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 18 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. § 19 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 323) tritt außer Kraft. (3) Zu gleicher Zeit treten alle entgegenstehenden Bestimmungen mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen außer Kraft, insbesondere 1. das Preußische Gesetz betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge vom 6. Mai 1920 (Preußische Gesetzsammlung S. 280), 2. die Preußische Ausführungsanweisung vom 26. Juli 1920 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt S. 179) zu dem unter Nummer 1 genannten Gesetz, 3. die Preußische Verordnung betreffend die Erfüllung der Krüppelanzeigepflicht in den öffentlichen Schulen und Anstalten vom 10. September 1920 (Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 20. September 1920), 4. die Preußische Verordnung betreffend die Erfüllung der Krüppelanzeigepflicht durch Privatlehrer und Privatschullehrer vom 16. September 1920 (Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 20. September 1920), 5. die Preußische Verordnung betreffend die Krüppelanzeigepflicht vom 12. Dezember 1924 (Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293 Jahrgang 1924), 6. der Preußische Erlaß vom 15. Dezember 1924 betreffend Ausführungsvorschriften zu der Verordnung betreffend die Krüppelan- zeigepflicht vom 12. Dezember 1924 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt 1925 S. 20), 7. § 15 des Runderlasses des ehemaligen Badischen Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1936 Nr. 100 000, Landesfür-sorgeverband Baden betreffend (Badisches Verwaltungsblatt S. 699 Anlage), 8. Artikel 8 des Württembergischen Landes-fürsorgegesetzes vom 27. Februar 1940 (Regierungsblatt für Württemberg S. 29), soweit seine Bestimmungen durch dieses Gesetz überholt sind, 9. Artikel 4 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 23. Mai 1939 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Januar 1953 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11),, soweit er sich auf die in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen bezieht, 10. das Braunschweigische Gesetz über die vorbeugende Krüppelfürsorge für Jugendliche vom 29. März 1924 (Gesetz- und Verordnungssammlung 64 S. 142), 11. Abschnitt III Kapitel 7 Teil 1 des Gesetzes betreffend die Vereinfachung und Verbil-ligung der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Oldenburg vom 27. April 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg, Landesteil Oldenburg, 48. Band S. 171), soweit seine Bestimmungen durch dieses Gesetz überholt sind, 12. die Bekanntmachung des Oldenburgischen Staatsministeriums betreffend Anzeigepflicht für Krüppel vom 9. Dezember 1929 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg, Landesteil Oldenburg S. 395). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Februar 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder