Verordnung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Nr. 6 – Tag der Ausgabe
Bonn, den 14. März 1957
183
III. Abschnitt Schluß Vorschriften
§ 64
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) auch im Land Berlin.
§ 65 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 66
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten Monats, der auf ihre Verkündung folgt, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifgesetzes vom 21. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 835) außer Kraft.
Bonn, den 7. März 1957.
Der Bundesminister der Finanzen Schaffer
Verordnung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit.
Vom 13. März 1957.
Auf Grund des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit werden bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Besoldung nach folgender Übersicht den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B und den Dienstaltersstufen der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichs-gesetzbl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) zugeordnet:
A. Soldaten ohne Vordienstzeiten nach den Abschnitten B oder C
Dienstgrad Besoldungsgruppe weniger als 23 Jahren mit einem Lebensalter von 23 | 25 | 27 | 29 31 Wohnungsgeld-
und mehr Jahren zuschuß
Dienstaltersstufe Tarifklasse
Grenadier A12 2 3 4 4 4 VI
Gefreiter All 2 3 4 5 5 V
Obergefreiter A 10b 1 2 3 4 5 V
Hauptgefreiter AlOa 1 2 3 4 5 V
Unteroffizier A9a 1 2 3 4 5 V
Stabsunteroffizier A8a 1 2 3 4 V
Feldwebel A8a 1 1 2 3 4 5 V
Oberfeldwebel A7a 1 2 3 V
Stabsfeldwebel A5b 2 3 IV
Oberstabs-
feldwebel A5b 3 4 IV
Leutnant A4c2 1 1 1 2 3 4 IV
Stabsarzt A2c2 1 1 2 3 III
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
B. Soldaten mit einer nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgrenzschutz, im Zollgrenzdienst oder im Polizeivollzugsdienst abgeleisteten Dienstzeit, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen
1. Mannschaften und Unteroffiziere
mit einer Gesamtdienstzeit als Beamter in den obenbe-
zeichneten Dienstzweigen und als Soldat der Bundeswehr Wohnungs-
Dienstgrad Besoldungsgruppe weniger als 2 Jahren von 2 | 4 | 6 | 8 10 geldzuschuß
und mehr Jahren Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 1 2 3 4 VI
Gefreiter A 11 1 2 3 4 V
Obergefreiter A 10b 1 1 2 3 V,
Hauptgefreiter A 10a 1 1 2 3 V
Unteroffizier A9a 1 2 3 4 V
Stabsunteroffizier A8a 1 1 1 2 3 4 V
Feldwebel A8a 2 2 2 3 4 5 V
Oberfeldwebel A7a 1 2 3 V
Stabsfeldwebel A5b 2 2 3 IV
2. Offiziere
Dienstgrad
Besoldungsgruppe
mit einer Gesamtdienstzeit als Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes in den obenbezeichneten Dienstzweigen und als Offizier der Bundeswehr von
weniger
als 2 Jahren
und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Wohnungsgeldzuschuß
Tarifklasse
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Stabsarzt
Major
A4c2
A4c2
A3b
A2c2
A2c2
IV IV III III III
C. Soldaten mit Vordienstzeiten als Soldat oder als Beamter vor dem 8. Mai 1945
1. Mannschaften und Unteroffiziere
Dienstgrad Besoldungsgruppe mit ein« vor den weniger als 1 Jahr jr Gesamtdienstzeit als Soldat oder als Beamter t 8. Mai 1945 und als Soldat der Bundeswehr von 1 | 3 | 5 | 7 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 Wohnungsgeldzuschuß
und mehr Jahren Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 4 4 VI
Gefreiter A 11 4 5 6 7 l 9 V
Obergefreiter A 10b 4 5 6 7 8 9 V
Hauptgefreiter A 10a 4 5 6 7 8 9 10 V
Unteroffizier A9a 5 6 7 8 9 10 V
Stabsunteroffizier A8a 4 5 6 7 8 9 V
Feldwebel A8a 5 6 7 8 9 V
Oberfeldwebel A7a 3 4 5 6 7 8 9 10 V
Stabsfeldwebel A5b 3 4 4 5 6 7 8 9 10 IV
Oberstabs-
feldwebel A5b 5 6 7 8 9 10 IV
Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 2. Offiziere
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Dienstgrad
Besoldungsgruppe
mit einer Gesamtdienstzeit als Offizier oder als Beamter
des gehobenen oder höheren Dienstes vor dem 8. Mai
1945 und als Offizier der Bundeswehr von
weniger
als 2 Jahren
10
12
14
16
lf
und mehr Jahren
Dienstaltersstufe
Wohnungsgeldzuschuß
Tarifklasse
Leutnant1)2)
Oberleutnant1)5
Hauptmann
Major
Stabsarzt3)
Oberstabsarzt
Oberstleutnant
Oberfeldarzt
Oberst
Oberstarzt
A4c2 A4c2 A3b
A2c2
A2b A 1 a
6 7 8 9 10 11
7 8 9 10 11
1 2 3 4 5 6 7
3 4 5 6 7 8 9 10
1 1 2 3 4 5 6
1 1 1 2 3 4
11
7 5
IV IV III
III
III II
Brigadegeneral
Generalarzt
Generalmajor
Generalleutnant
General
Generale
Besoldungsgruppe B 7 a
Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 3 a
*) Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offiziersausbildung werden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden, der 4. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum Oberleutnant werden sie der 5. Dienstaltersstufe zugeordnet.
2) Nicht berufsmäßige Unteroffiziere der früheren Wehrmacht werden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden, der 2. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum Oberleutnant werden sie der 3. Dienstaltersstufe zugeordnet.
8) Unterärzte der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Hochschulausbildung werden, wenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 3. Dienstaltersstufe, andere Soldaten der früheren Wehrmacht werden, wenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 2. Dienstaltersstufe zugeordnet, sofern sich bei Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten nicht eine höhere Dienstaltersstufe ergibt.
§ 2
(1) Als Beamtendienstzeiten im Sinne dieser Verordnung gelten die im Verhältnis eines planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten, eines Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes oder auf Kriegsdauer abgeleisteten Zeiten. Derselbe Zeitabschnitt darf nur einmal berücksichtigt werden.
(2) Die als Offiziersanwärter abgeleistete Dienstzeit gilt, soweit sie zwei Jahre übersteigt, als Offiziersdienstzeit.
(3) Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervorgegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht sowie bei den aus der mittleren Laufbahn hervorgegangenen Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes gilt bei Anwendung des § 1 Abschnitt C die Hälfte der als Unteroffizier oder als Beamter des mittleren Dienstes abgeleisteten Dienstzeit als Offiziersdienstzeit. Das gleiche gilt für Berufsunteroffiziere der früheren Wehrmacht, die als Offiziere in die Bundeswehr eingestellt werden.
(4) Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als Musikmeister und in höheren Dienstgraden dieser Laufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten.
(5) Werden Soldaten oder planmäßige oder außerplanmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine abgeschlossene Fachausbildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fachausbildung als Unteroffizier oder Offizier in die Bundeswehr eingestellt, so kann bei Anwendung des § 1 Abschnitt C die zwischen der Vollendung des 28. Lebensjahres und der Ernennung zum Unteroffizier, Offizier oder planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht liegende Zeit, höchstens jedoch vier Jahre als Soldatendienstzeit angerechnet werden. Hierbei gilt die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum Beamten des mittleren Dienstes liegende Zeit als Unteroffiziersdienstzeit, die vor der Ernennung zum Offizier oder zum planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes liegende Zeit als Offiziersdienstzeit.
(6) Bei Offizieren und planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung war und die auf Grund dieser Hochschulausbildung als Offiziere eingestellt