Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 17 vom 08.05.1957  - Seite 413 bis 415 - Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Bundesgesetzblatt 413 Teil! 1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1957 Nr. 17 Tag Inhalt: Seite 1.5. 57 Gesetz Über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs............... ....... 413 4.5. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues Im Kohlenbergbau ..................................................................... 416 4. 5.57 Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau 418 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........................................... " • 424 In Teil II Nr. 7 ausgegeben am 7. Mai 1957, sind veröffentlidit: Gesetz über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee. – Gesetz zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Bundesrepublik Deutschland. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich -der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Iran). – Berichtigung zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über Internationale Ausstellungen. Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik - AHStatGes). Vom 1. Mai 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Über den grenzüberschreitenden Warenverkehr wird eine Bundesstatistik, durchgeführt. § 2 (1) Anzumelden ist der Warenverkehr über die Grenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden sind ferner der übrige Warenverkehr der Freihäfen, der Zollgewahrsams- und der Zollvormerkverkehr sowie der Erwerb und die Veräußerung von Seeschiffen. (2) Das Erhebungsgebiet umfaßt den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die badisdien Zollausschlüsse. Die Zollanschlüsse gehören zum Erhebungsgebiet. (3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen. § 3 Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt: 1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- öder Verladetag¦, Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart; 2. Benennung der Ware; Art der Veredelungsarbeit ; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Her- stellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsoder Empfangsland, Einkaufs- oder Käuferland; Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzähl und Merkzeichen der Güter; 3. ferner a) bei Einfuhr aus Zollvormerklager: Zolltarifnummer mit Absatz und Unterabsatz, Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung, Zollbetrag; b) bei Schiffsbedarf: Nationalität des Fahrzeuges, für das die Waren bestimmt sind; c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg. § 4 (1) Zur Anmeldung ist verpflichtet 1. für die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt; 2. in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt. (2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet 1. für die eingehenden .Waren der Einführer; 2. für die ausgehenden Waren der Ausführer; 3. in den übrigen Fällen der Anmeldepflichtige. :% 414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind. § 5 (1) Anmeldestellen sind die Zollstellen. (2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden. § 6 (1) Die Anmeldung ist durch Übergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu bewirken. (2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu übergeben 1. beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag; 2. beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzüglich, sobald die Waren am Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind. (3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt werden 1. für die übrigen sowie für besondere Fälle des Wareneingangs oder Warenausgangs; 2. soweit andere Rechtsvorschriften über die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfordern. § 7 (1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr haben im Falle der Ausfuhr bei der Übergabe der Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind. (2) Für jedes von See in einen Freihafen beladen eingehende und für jedes seewärts oder auf einem Binnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder- Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffszettel oder sonstige Verlade- oder Übergabepapiere eingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser Papiere vom Verlader verlangt werden. (3) Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müssen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie in deutscher Sprache Benennung und Menge der geladenen Waren, und zwar in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungs- papieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4. Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Ausladehäfen zu ordnen. Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. Auf den Konnossementen sind diese Nummern anzugeben. Die Ladungsverzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrachters oder Frachtführes enthalten, daß in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen zum Löschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe einzureichen. Für die aus den Freihäfen nach See ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen hat. In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Auf Anfordern sind den Anmeldestellen auch über die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und Ladelisten zur Einsicht vorzulegen. (4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur Sicherung der Anmeldung auch weitere am Warenverkehr und Transport beteiligte Personen durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Verbleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen können verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen. (5) Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuerbeteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vorzulegen, die die Zoll- und Steuerpapiere ausfertigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein oder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird. § 8 In Ausnahmefällen können zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen können derartige Erleichterungen und Befreiungen auch durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes verfügt werden. § 9 (1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung; 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers; Nr. 17 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 415 3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers; 4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen; 5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort bezeichneten Papiere; 6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen. (2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nachprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben. § 10 (1) Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten. (2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die für deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung stellen. § 11 (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben für den Dienstgebrauch der fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden ist zugelassen, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird. (2) Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik können nach Waren, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht werden, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird. § 12 Abkommen mit fremden Staaten bleiben unberührt. § 13 Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen. § 14 Dieses Gesetz gilt nicht für den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost). § 15 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach §_14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 16 (1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1, §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 31. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 645) außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. Mai 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister der Finanzen Schaffer