Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 25 vom 13.06.1957  - Seite 604 bis 605 - Gesetz über Sicherheitskinefilme

Gesetz über Sicherheitskinefilme 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Gesetz über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz). Vom 11. Juni 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Sicherheitskinofilme sind Kinefilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind. (2) Sicherheitsfilm ist Film, der schwer entflammbar und schwer brennbar ist. § 2 Einführung des Sicherheitskinefilms (1) Kinefilmnegat.ive und -positive dürfen nur auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt werden. (2) Kinefilmnegative und -positive dürfen nur vorgeführt, bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie 1. vollständig auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 3) hergestellt sind, und 2. in vorgeschriebener Weise (§4) gekennzeichnet sind. § 3 Anerkennung (1) Die Anerkennung als Sicherheitsfilm wird auf Grund einer Prüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesprochen. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Hersteller oder der Einführer des Films seinen Sitz hat. Die Anerkennung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Kosten der Prüfung und der Veröffentlichung trägt der Antragsteller. (2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen technischen Anforderungen der Sicherheitsfilm für die Anerkennung genügen muß und wie die Prüfung durchzuführen ist. § 4 Kennzeichnung (1) Sicherheitskinefilme müssen vom Rohfilmhersteller mit einer Kennzeichnung versehen werden, die auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar ist und den Film eindeutig als Sicherheitskinefüm erkennen läßt. (2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. in welcher Weise Sicherheitskinefilme zu kennzeichnen sind, und 2. daß für die Aufbewahrung und Beförderung von Kinefilmen nur gekennzeichnete Behälter verwendet werden dürfen und in welcher Weise diese Behälter gekennzeichnet sein müssen. (3) Die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 für Sicherheitskinefilme Vorgeschriebene Kennzeichnung darf auf Filmen anderer Art nicht angebracht werden. § 5 Veränderung von Sicherheitskineiilmen Sicherheitskinefilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entflammbar und schwer brennbar zu sein. § 6 Aufsicht und Probenahme (1) Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften des § 2, des § 4 Abs. 1 und 3, des § 5 und des § 8 sowie der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Für die Befugnisse und Obliegenheiten der zuständigen Behörden gilt § 139 b der Gewerbeordnung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Bestehen Zweifel, ob Kinefilmnegative und -positive den Voraussetzungen des § 2 entsprechen, so sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, in Betrieben und Anlagen, in denen Kinefilmnegative und -positive hergestellt, bearbeitet, gelagert oder vorgeführt werden, Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen. § 7 Ausnahmen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn den Anforderungen genügt ist, die im Interesse des Arbeitsschutzes bei der Herstellung von Kinefilmnegativen und -positiven auf Zellhorn-film (Nitrofilm) oder bei deren Vorführung, Bearbeitung oder Lagerung zu stellen sind. § 8 Übergangsbestimmungen (1) Kinefilmpositive dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 noch bis zum 30. September 1958 vorgeführt, bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie auf Film Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 605 hergestellt worden sind, der von der Chemisch-Technischen Reichsanstalt oder von der Bundesanstalt für Materialprüfung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geprüft und als schwer entflammbar und schwer brennbar anerkannt worden ist. (2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Filmpositive im Verleih vergeben, so hat der Verleiher 1. einen Begleitschein beizufügen, in dem bestätigt wird, daß der Kinefilm auf Film der in Absatz 1 bezeichneten Art hergestellt worden ist, und 2. am Anfang und am Ende jeder Filmrolle durch Einstanzen einer Nummer den Kinefilm zu kennzeichnen und die Nummer im Begleitschein anzugeben. § 9 Straftaten Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird bestraft, wer 1. Kiriefilmnegative oder -positive auf anderem Film als anerkanntem Sicherheitsfilm herstellt, 2. Kinefilmnegative oder -positive, die nicht auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind, vorführt, bearbeitet oder lagert, 3. Kinefilmnegative oder -positive einer nach § 5 unzulässigen Behandlung unterzieht. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 oder 3 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 8 Abs. 2 verstößt, 2. den auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, sofern diese Rechtsverordnungen ausdrücklich auf die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes verweisen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § U Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft; § 2 Abs. 2 tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2136), 2. die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2141), 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 569), 4. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 25. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 478). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Juni 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch