Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1958  Nr. 25 vom 19.07.1958  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 461 Teill 1958 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1958 Nr. 25 Tag Inhalt: Seite 10. 7. 58 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ................................. 461 10. 7.58 Neufassung der Fahrzeugteileverordnung ............................................... 465 12.7.58 Paßgebührenverordnung ............................................................... 471 In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 18. Juli 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen. – Verordnung über Positionslaternen. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention der Internationalen überfischungskonferenz (Beitritt der Sowjetunion). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Beitritt der Sowjetunion). Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung. Vom 10. Juli 1958. Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der Fassung der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709 und 710) und des § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung) vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 922) in der Fassung des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1. Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein ausländischer Staat für die Bauart einer der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten Einrichtungen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt." 2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "Für reihenweise gefertigte Einrichtungen – mit Aus- nahme von geprägten amtlichen Kennzeichen – kann" durch die Worte "Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Einrichtungen kann" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte "amtlichen Kennzeichen – ausgenommen geprägte Kennzeichen – und" sowie die Worte "des Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse und" gestrichen. 4. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage und der Höheneinstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat, für jeden Typ und jede Größe;". 5. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 werden die Worte "Auflaufbremse, Zuggabel und Höheneinstelleinrichtung" durch die Worte "Auflaufbremse und der Höheneinstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat," ersetzt. 6. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) den Hauptabmessungen der Höheneinstelleinrichtung und ihrer Hauptbauteile, wenn die Höheneinstelleinrichtung gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat." 7. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 3 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt 461 Teill 1958 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1958 Nr. 25 Tag Inhalt: Seite 10. 7. 58 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ................................. 461 10. 7.58 Neufassung der Fahrzeugteileverordnung ............................................... 465 12.7.58 Paßgebührenverordnung ............................................................... 471 In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 18. Juli 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen. – Verordnung über Positionslaternen. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention der Internationalen überfischungskonferenz (Beitritt der Sowjetunion). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Beitritt der Sowjetunion). Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung. Vom 10. Juli 1958. Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der Fassung der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709 und 710) und des § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung) vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 922) in der Fassung des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1. Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein ausländischer Staat für die Bauart einer der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten Einrichtungen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt." 2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "Für reihenweise gefertigte Einrichtungen – mit Aus- nahme von geprägten amtlichen Kennzeichen – kann" durch die Worte "Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Einrichtungen kann" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte "amtlichen Kennzeichen – ausgenommen geprägte Kennzeichen – und" sowie die Worte "des Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse und" gestrichen. 4. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage und der Höheneinstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat, für jeden Typ und jede Größe;". 5. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 werden die Worte "Auflaufbremse, Zuggabel und Höheneinstelleinrichtung" durch die Worte "Auflaufbremse und der Höheneinstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat," ersetzt. 6. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) den Hauptabmessungen der Höheneinstelleinrichtung und ihrer Hauptbauteile, wenn die Höheneinstelleinrichtung gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat." 7. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 3 wird gestrichen. 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I 8. § 3 Abs. 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: "h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen – Anträge auf Bauartgenehmigung müssen für Anhängerkupplungen, Zugeinrichtungen und Höheneinstelleinrichtungen getrennt gestellt werden –: Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen zu einem Zuge verbunden werden sollen, ferner folgende Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden. Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, bei Kupplungen und Zugeinrichtungen außerdem die Angabe der zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen zu einem Zuge verbunden werden sollen, 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Zeichnungen der Hauptbauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe, 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs, wenn für tragende Bauteile der Anhängerkupplungen weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden. Zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster ohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüfstellen fordern die Muster zur Prüfung an, und zwar von jedem Typ und jeder Größe im allgemeinen bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut, bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht eingebaut, bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück, nach Bestimmung der Prüfstelle nicht eingebaut oder in eingebautem Zustand;". 9. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k werden die Worte »für Omnibusse und Omnibusanhänger" gestrichen. 10. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k Nr. 1 und 2 wird das Wort "Wärmeaustauschern" durch das Wort "Wärmetauschern" und das Wort "Wärmeaustauscher" durch das Wort "Wärmetauscher" ersetzt. 11. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Prüfstellen Als Prüfstellen sind zuständig 1. das Lichttechnische Institut der Technischen Hochschule in Karlsruhe für Scheinwerfer (§ 50 StVZO), seitliche Begrenzungsleuchten (§51 Abs. 1 StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), elektrische Sicherungsleuchten und rückstrahlende Einrichtun.gen (§ 53 Abs. 5 StVZO), Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), Glühlampen, Beleuchtungsemrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO), Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO); 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig für Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Fahrtschreiber (§ 57a StVZO); 3. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt Hamburg für Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß- und Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und 5 StVZO); 4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für Sicherheitsglas (§ 40 StVZO); 5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Technischen Überwachungsverein in Essen für die in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hergestellten Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); 6. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in München für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saarland hergestellten Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); 7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen Hochschule in Braunschweig für Bremsbeläge; 8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-burg-Mürwik für Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO); Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 463 9. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule in Stuttgart für Heizungenj 10. alle Technischen Prüf stellen für den Kraftfahrzeugverkehr für Beiwagen von Krafträdern. Im Land Berlin sind für die Prüfung der in Berlin hergestellten Fahrzeugteile zuständig 11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für Scheinwerfer (§ 50 StVZO), seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), Sicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO), Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), Glühlampen, Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO), Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO), Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO); 12. die Prüf stelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg für Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO), Heizungen; 13. die Technische Prüf stelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Berlin-Schöneberg für Beiwagen von Krafträdern." 12. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. c) In dem neuen Satz 2 wird der Hinweis .(§4 Nr.4, 5 und 11)" durch "(§ 4 Nr.5, 6 und 12)" ersetzt. 13, In § 5 Abs. 5 letzter Satz werden hinter dem Wort "Mitteilung" die Worte "des endgültigen Ergebnisses" eingefügt. 14. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist." 15. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Hinter den Worten "Buchstabe K für das Lichttechnische Institut der Technischen Hochschule in Karlsruhe" werden die Worte eingefügt: "Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt Hamburg,". b) Die Worte "Buchstabe D für die Prüfungskommission Sicherheitsglas," werden durch die Worte "Buchstabe D für das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein- Westfalen in Dortmund-Apierbeck," ersetzt. c) Die Worte "Buchstabe H für das Institut für Kraftfahrwesen an der Technischen Hochschule in Hannover," werden durch die Worte "Buchstabe F für die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Technischen überwachungsyerein in Essen," ersetzt d) Hinter den Worten "Buchstabe P für die Physikalisch-Technische" wird das Wort "Reichsanstalt" durch die Worte "Bundesanstalt, Institut Berlin," ersetzt. e) Die Worte "Buchstabe C für die Technische Universität Berlin-Charlottenburg," werden durch die Worte "Buchstabe C für die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg," ersetzt. 16. In § 8 w-erden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im Bundesgebiet erstmalig hergestellt werden, so ist ein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe "E 1" und einer Prüfnummer besteht; die Angabe "E 1" muß von einem Kreis umschlossen sein, die Prüfnummer muß unter – bei Glühlampen neben – dem Kreis stehen. Das Kraftrahrt-Bundesamt bestimmt auf Grund der Vereinbarungen mit den ausländischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen dieses Prüfzeichen verwendet werden darf. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüfzeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und eine das genehmigende Land bezeichnende Ziffer umschließt, und aus einer unter – bei Glühlampen neben – dem Kreis stehenden Prüfnummer." Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. 464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I 17. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Worten "§ 3 Abs. 2 zwei" die Worte "oder mehr" eingefügt. b) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die Prüf stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller zurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch die Allgemeine Bauartgenehmigung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüf-stelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamts oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren und dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle auf Anfordern zur Verfügung zu stellen." 18. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Nachprüfung (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern und Händlern nachprüfen oder nachprüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Ausführungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder unbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen. (2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres Versandes und der Prüfung trägt der Hersteller oder der Händler, wenn ein Verstoß Bonn, den 10. Juli 1958. gegen die Vorschriften über die Bauartgenehmigung oder die Prüfzeichen festgestellt wird." 19. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß die genehmigte Einrichtung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht." 20. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "nur" gestrichen. 21. § 17 wird aufgehoben. 22. In § 19 Abs. 2 werden die Worte "oder es sich um geprägte amtliche Kennzeichen handelt" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Artikel 4 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird den Wortlaut der Fahrzeugteileverordnung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 465 Bekanntmachung der Neufassung der Fahrzeugteileverordnung. Vom 10. Juli 1958. Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 461) wird nachstehend der Wortlaut der Fahrzeugeteileverordnung in der ab 20. Juli 1958 geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der vorstehend näher bezeichneten Änderungsverordnung und aus Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) ergibt. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, des § 22 Abs. 4 und des § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) erlassen worden. Bonn, den 10. Juli 1958. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung) in der Fassung vom 10. Juli 1958. I II Allgemeines § 1 Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen (1) Die in § 22 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Einrichtungen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder einer einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung –) erteilt werden. (2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein ausländischer Staat für die Bauart einer der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten Einrichtungen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt. Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen § 2 Zulässigkeit der Bauartgenehmigung Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Einrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine zuverlässige Ausübung der durch die Bauartgenehmigung verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Typs durch mehrere Beteiligte kann diesen die Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden. Für im Ausland hergestellte Einrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem Händler erteilt werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nachweist. 466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I § 3 Antrag auf Bauartgenehmigung (1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem Antrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine zweite Ausfertigung des Antrages ist bei der nach § 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen. (2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten Ausfertigung des Antrages sind zwei Muster der zu prüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend hiervon sind beizufügen bei a) Fahrzeugteilen, bei denen ein luft-, feuch-tigkeits- und staubdichter Abschluß erforderlich ist: drei Muster; b) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeigern: außer den zwei Mustern Unterlagen in vierfacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen am Fahrzeug angebracht werden sollen (Anordnung zur Fahrzeugachse); c) Fackeln und ähnlichen Warnvorrichtungen: fünf Muster; d) Glühlampen: fünfzehn Muster; e) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen: außer den zwei Mustern Erläuterungen oder Zeichnungen, aus denen eindeutig die Lage der Leuchte zum Kennzeichen hervorgeht. Das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein; f) Sicherheitsglas: eine Erklärung darüber, daß die zur Prüfung notwendige Anzahl Glasscheiben (Muster) in den Abmessungen 300 X 300 mm und 1100 X 360 mm zur Verfügung steht; g) Auflaufbremsen: Angaben über die Typbezeichnung der Bremse und über das Anhänger-Gesamtgewicht, für das die Bremse zugelassen werden soll, ferner folgende Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage und der Höheneinstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat, für jeden Typ und jede Größe; 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-nung der Auflaufbremse und der Höhen-einstelleinrichtung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat, für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit a) den Abmessungen aller die Bremskraft übertragenden Teile von der Zugöse bis zu den Zuspanneinrichtun-gen, b) den Hauptabmessungen der Bremsteile von den Zuspanneinrichtungen bis zu den Bremstrommeln und Angabe des verwendeten Bremsbelages und der Reifengröße des Anhängers, an dem die Bremse geprüft werden soll, c) den Hauptabmessungen der Höheneinstelleinrichtung und ihrer Hauptbauteile, wenn die Höheneinstelleinrichtung gemeinsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat. Die Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung an; h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen – Anträge auf Bauartgenehmigung müssen für Anhängerkupplungen, Zugeinrichtungen und Höheneinstelleinrichtungen getrennt gestellt werden –: Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen zu einem Zuge verbunden werden sollen, ferner folgende Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, bei Kupplungen und Zugeinrichtungen außerdem die Angabe der zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen zu einem Zuge verbunden werden sollen, 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Zeichnungen der Hauptbauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe, 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs, wenn für tragende Bauteile der Anhängerkupplungen weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden. Zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster ohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüfstellen fordern die Muster zur Prüfung an, und zwar von jedem Typ und jeder Größe im allgemeinen bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut, bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht eingebaut, bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück, nach Bestimmung der Prüfstelle nicht eingebaut oder in eingebautem Zustand; i) Beiwagen an Krafträdern: 1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs (Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 467 der die Hauptabmessungen und die in den §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebenen Maße ersichtlich sind, 2. falls Antrieb des Beiwagenrades in Frage kommt, eine schematische Zeichnung des Triebwerks; falls das Beiwagenrad gebremst wird, eine Zeichnung der Radbremse mit Beschreibung, 3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle wesentlichen Merkmale enthalten muß. Bei mehreren Aufbauten, Reifengrößen und dergleichen sind die für die einzelnen Ausführungen unterschiedlichen Maße, Gewichte und sonstigen Merkmale mit den Buchstaben A, B, C und weiteren Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu kennzeichnen; k) Heizungen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung: 1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 2 atü – bei Wärmetauschern mit 1 atü – geprüft worden ist, 2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärmetauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüfdruck unterzogen werden, 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttemperaturen ausreichend beständig ist, 4. eine ausführliche und leicht verständliche Bedienungsanweisung. Die Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung an. (3) Weitere Muster und Unterlagen sind den Prüfstellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen. (4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung und die Anschrift des Herstellers oder die eingetragene Schutzmarke außen sichtbar und dauerhaft anzubringen. § 4 Prüfstellen Als Prüfstellen sind zuständig 1. das Lichttechnische Institut der Technischen Hochschule in Karlsruhe für Scheinwerfer (§ 50 StVZO), seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), elektrische Sicherungsleuchten und rückstrahl-lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO), Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), Glühlampen, Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO), Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO); 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig für Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO); 3. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt Hamburg für Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-und Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und 5 StVZO); 4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für Sicherheitsglas (§ 40 StVZO); 5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Technischen Überwachungsverein in Essen für die in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hergestellten Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); 6. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in München für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saarland hergestellten Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO); 7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen Hochschule in Braunschweig für Bremsbeläge; 8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg-Mürwik für Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO); 9. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule in Stuttgart für Heizungen; 10. alle Technischen Prüf stellen für den Kraftfahrzeugverkehr für Beiwagen von Krafträdern. Im Land Berlin sind für die Prüfung der in Berlin hergestellten Fahrzeugteile zuständig 468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I 11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für Scheinwerfer (§ 50 StVZO), seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), Sicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO), Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), Glühlampen, Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Fahrtschreiber (§ 57a StVZO), Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ CO StVZO), Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO); 12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg für Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO), Heizungen; 13. die Technische Prüf stelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Berlin-Schöneberg für Beiwagen von Kraflrädern. § 5 Prüfung durch die Prüfstelle (1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Belästigungen zu stellen sind. (2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter wissenschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Bei der Prüfung von Auflaufbremsen und Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5, 6 und 12) ist der Obmann des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Verkehr", Hamburg-Altona, zu beteiligen. (3) Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüfstelle das Nähere über die Durchführung. (4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gutachten anzufertigen und drei Ausfertigungen mit den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraft- fahrt-Bundesamt zu übersenden; je eine Ausfertigung der geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der Prüfstelle. (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur Kenntnisnahme befugten Behörden und dem Antragsteller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über den Antrag auf Bauartgenehmigung ist die Mitteilung des endgültigen Ergebnisses an den Antragsteller nur mit Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts zulässig. § 6 Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts (1) über den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weitere Muster und Unterlagen fordern oder bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zustand zu prüfen sind. § 7 Erteilung der Bauartgenehmigung (1) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides erteilt, aus dem das vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen (§ 22 Abs. 4 StVZO) und etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO hervorgehen müssen. (2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist. § 8 Prüfzeichen (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer anzubringenden Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach folgender Aufstellung: Buchstabe K für das Lichtechnische Institut der Technischen Hochschule in Karlsruhe, Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe D W für das Werkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt Hamburg, für das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Apierbeck, für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig, für die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Technischen Überwachungsverein in Essen, für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in München, für das Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen Hochschule in Braunschweig, M Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 469 Buchstabe L für die Prüfungskommission Gleitschutzvorrichtungen, Buchstabe S für das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule in Stuttgart, Buchstabe T für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, Buchstabe P für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg, Buchstabe C für die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg, Buchstabe A für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Berlin-Schöneberg. (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im Bundesgebiet erstmalig hergestellt werden, so ist ein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe "E 1" und einer Prüfnummer besteht; die Angabe "E 1" muß von einem Kreis umschlossen sein, die Prüfnummer muß unter – bei Glühlampen neben – dem Kreis stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt auf Grund der Vereinbarungen mit den ausländischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen dieses Prüfzeichen verwendet werden darf. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüfzeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und eine das genehmigende Land bezeichnende Ziffer umschließt, und aus einer unter – bei Glühlampen neben – dem Kreis stehenden Prüfnummer. (4) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem 23. Juni 1953 angebrachten Zeichen "LTIK" und "PTR" und für Fahrtschreiber das Zeichen "PTB". (5) Der Inhaber der Bauartgenehmigung hat das ihm zugeteilte Prüfzeichen auf jeder dem Typ entsprechenden Einrichtung dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen. § 9 Versagung der Bauartgenehmigung Wird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid zuzustellen. § 10 Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen (1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so ist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwahren. Waren nach § 3 Abs. 2 zwei oder mehr Muster einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster der genehmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen zu versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes Muster ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das andere und etwa vorgelegte weitere Muster sowie nicht mehr benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller zurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch die Allgemeine Bauartgenehmigung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüfstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamts oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren und dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle auf Anfordern zur Verfügung zu stellen. (2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abgelehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden ist. § 11 Nachprüfung (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern und Händlern nachprüfen oder nachprüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Ausführungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder unbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen. (2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres Versandes und der Prüfung trägt der Hersteller oder der Händler, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bauartgenehmigung oder die Prüfzeichen festgestellt wird. § 12 Erlöschen der Bauartgenehmigung (1) Die Bauartgenehmigung für einen Typ erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß die genehmigte Einrichtung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht. (3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides widerrufen. (4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmigung ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt abzuliefern, nötigenfalls von ihm einzuziehen. 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I III Einzelgenehmigung § 13 Antrag auf Einzelgenehmigung Gehört eine der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten Einrichtungen nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 4) bei der nach § 68 StVZO zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt werden. § 14 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) (1) Die Zulassungsstelle ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden. (2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anordnung der VorführuDg der Einrichtung, Anforderung eines weiteren Gutachtens und ähnliche Anordnungen). § 15 Erteilung der Einzelgenehmigung (1) Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird die Einrichtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Brief und/in den Schein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen. (2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist ein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-rung versehener Bescheid zuzustellen. § 16 Erlöschen der Einzelgenehmigung (1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch die nach § 68 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht. (3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides widerrufen. (4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§15 Abs. 1) der Zulassungsstelle zur Löschung vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen. § 17 (weggefallen) IV Schluß Vorschriften § 18 (weggefallen) § 19 Ausnahmen von § 22 Abs. 4 StVZO (1) An Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, ist ein Prüfzeichen nicht erforderlich. (2) Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen; das gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Kraftfahrzeugschein oder Anhängerschein hervorgeht. (3) Bis zum 31. Dezember 1953 ist §22 Abs. 4 StVZO nicht anzuwenden auf Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und auf lichttechnische Einrichtungen. §20 Geltung im Land Berlin Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin. §21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fassung am 20. Juli 1958 in Kraft. Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 471 Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung). Vom 12. Juli 1958. Auf Grund des § 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 (1) An Gebühren sind zu erheben: 1. Für die Ausstellung a) eines Reisepasses oder eines Fremdenpasses ..................... 6,– DM, b) einer Sammelliste gemäß § lAbs.l Nr. 1 der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung vom 14. Februar 1955 mit den Änderungen vom 12. Mai und vom 26. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I 1955 S. 77; 1956 S. 425 und 670), bei 5 bis 19 Teilnehmern an der gemeinschaftlichen Reise je Teilnehmer ....................... ¦–,75 DM, mindestens .... 6,– DM, bei 20 bis 100 Teilnehmern ..... 15,–DM, bei 101 bis 500 Teilnehmern..... 30,–DM, bei mehr als 500 Teilnehmern . . . 75,– DM, c) eines Kinderausweises gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Paßverordnung . –,75 DM, d) eines Ausweises für Donauschiffer und deren Familienangehörige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Paßverordnung ....................... 4,– DM, e) eines Ausweises, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Paßverordnung im Verkehr innerhalb der Grenzbezirke, insbesondere im kleinen Grenzverkehr, eingeführt ist bei dreimonatiger Gültigkeitsdauer .. 1,50 DM, bei längerer Gültigkeitsdauer .... 3,– DM, f) eines Landgangsausweises für nichtdeutsche Schiffsreisende gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Paßverordnung oder eines Passierscheines für nicht-deutsche Fluggäste gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Paßverordnung 1,50 DM, g) eines Sonderausweises für Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Paßverordnung oder eines mit Zustimmung des Bundesministers des Innern ausgestellten Reiseausweises (Notreiseausweises) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Paßverordnung ................ 6,– DM; 2. für die Verlängerung, Änderung oder Umschreibung eines Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines anderen der unter Nummer 1 genannten Reiseausweise ......................... 1,50 DM. (2) Die Gebührensätze gemäß Absatz 1 gelten für Einzel- und Familienpässe. Für die Ausstellung eines Einzelpasses an den Inhaber eines Familienpasses ist nur die halbe Gebühr zu erheben, wenn die Gültigkeitsdauer des Einzelpasses auf die Gültigkeitsdauer des Familienpasses beschränkt wird. (3) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung amtlicher Pässe; 2. für die Ausstellung von Landgangsausweisen für Besatzungsmitglieder der in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein- See-Schiffahrt verkehrenden Schiffe; 3. für die Ausstellung eines Reisepasses an eine Frau, deren Reisepaß durch Eheschließung ungültig geworden ist, wenn die Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses auf die Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Reisepasses beschränkt wird; 4. für die Änderung eines Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines anderen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird. § 2 (1) An Gebühren sind zu erheben: 1. Für die Erteilung eines Sichtvermerks a) zur einmaligen Einreise oder Wiedereinreise . ................... 5,– DM, b) zur beliebig häufigen Einreise oder Wiedereinreise ................ 10,– DM, c) zur Durchreise ................. keine; 2. für die Erteilung eines Ausnahmesichtvermerks zur einmaligen Durchreise oder Einreise ................ 10,– DM oder, falls der Heimatstaat des Reisenden für diese Zwecke eine höhere Gebühr erhebt, die entsprechende Gebühr in Deutscher Mark; 3. für die Erteilung eines Sammelsichtvermerks bei 5 bis 19 Teilnehmern an der gemeinschaftlichen Reise je Teilnehmer –,75 DM, 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I bei 20 bis 100 Teilnehmern........ 15,–DM, bei 101 bis 500 Teilnehmern........ 30,– DM, bei mehr als 500 Teilnehmern...... 75,– DM; 4. für die Erlaubnis, einen Durchreisesichtvermerk zur Rückkehr in den Ausgangsstaat oder zur Reise in den Heimatstaat zu benutzen........... 6,50 DM; 5. für die Änderung eines Sichtvermerks 1,50 DM. (2) Für die Erteilung eines Sichtvermerks in einem Familienpaß wird nur die Gebühr für die Erteilung eines entsprechenden Sichtvermerks in einem Einzelpaß erhoben. (3) Für die Erteilung eines Sichtvermerks zu dienstlichen Reisen wird keine Gebühr erhoben. Den Inhabern von Ausweisen für Donauschiffer werden Sichtvermerke gebührenfrei erteilt. § 3 Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung erhoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert festsetzen. § 4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Bemessung von Gebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 5 Die ausstellende Behörde kann die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaftlicher oder sonstiger erheblicher Belange dient oder wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. § 6 Außer den Gebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung dürfen weitere Gebühren, auch nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden. Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem Antragsteller zu erstatten. § 7 Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen gilt diese Verordnung auch im Land Berlin. § 8 Diese Verordnung gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl.il S. 1587) an. § 9 Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung) vom 6. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 493) außer Kraft. Bonn, den 12. Juli 1958. Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen Dr. Wuermeling Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – D ru c k : Bundesdruckerei Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. 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