Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1958  Nr. 44 vom 17.12.1958  - Seite 914 bis 915 - Verordnung über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmverordnung)

Verordnung über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmverordnung) 914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I Verordnung über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmverordnung). Vom 13. Dezember 1958. Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilm-gesetz) vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl.I S.604) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Prüfung und Anerkennung Ein Film darf als Sicherheitsfilm nur anerkannt werden, wenn er dem Prüfverfahren nach Anhang 1 unterzogen ist und den dort näher bestimmten Anforderungen genügt. § 2 Kennzeichnung der Sicherheitskinefilme von mehr als 34 mm Breite (1) Der Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine-filmen von mehr als 34 mm Breite folgende Kennzeichnung anzubringen: 1. den Namen, die Firma, das Warenzeichen oder ein sonstiges auf den Hersteller hinweisendes Zeichen, 2. auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern a) das Zeichen "S", "Nonflam" oder "Sa-fety", und zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des Films in Abständen von höchstens 250 mm, oder b) Längsstriche, die sich mindestens auf jedem vierten Steg wiederholen. (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt. (3) Sicherheitskinefilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 auch in der Weise gekennzeichnet werden, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen wird, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen, unter der Voraussetzung, daß eins der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Zeichen mindestens am Anfang und Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht ist. § 3 Kennzeichnung der Schmalfilme Der Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine-filmen von 34 mm Breite und weniger (Schmal- filmen) den Namen, die Firma, das Warenzeichen oder ein sonstiges auf den Hersteller hinweisendes Zeichen und den Zusatz "S", "Sicherheitsfilm", "Nonflam" oder "Safety" anzubringen; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Filmes so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt. § 4 Behälter zur Aufbewahrung und Beförderung von Kinefilmen Wer Kinefilme, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind, aufbewahrt oder zur Beförderung gibt, darf hierbei nur Behälter verwenden, die mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhalts hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster des Anhangs 2 versehen sind. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung und Beförderung von Kinefilmpositiven, die auf Film der in § 8 Abs. 1 des Sicherheitsfilmgesetzes bezeichneten Art hergestellt und gemäß § 8 Abs. 2 des Sicher-heitsfilmgesetzes gekennzeichnet sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Sicherheitsfilmgesetzes begeht, wer 1. als Rohfilmhersteller den Vorschriften der §§ 2 und 3 über die Kennzeichnung der Sicherheitskinefilme zuwiderhandelt, 2. der Pflicht des § 4 zuwiderhandelt. § 6 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Sicherheitsfilmgesetzes auch im Land Berlin. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf seine Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1958. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Nr. 44 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1958 915 Anhang 1 (zu § 1) Prüfverfahren für Sicherheitskinefilme 1. Prüfung auf Entflammbarkeit. 1.1 Die Entflammbarkeit wird an einer Probe bestimmt, die 35 mm lang und 8 mm breit ist; sie darf gelocht sein (8-mm-Film). Die Probe wird einem Film entnommen, der freihängend an der Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden getrocknet wurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. Unmittelbar nach der Trocknung wird die Prüfung ausgeführt. 1.2 Die Entflammbarkeit wird in einem elektrischen Widerstandsofen bestimmt, dessen Innenraum die Form eines stehenden Zylinders von 70 mm Durchmesser und 70 mm mittlerer Höhe mit abgerundetem Boden hat. Die obenliegende Öffnung wird durch einen übergreifenden Deckel geschlossen. Der Deckel besteht aus Stahlblech und hat zwei Löcher, von denen das eine 7 mm und das andere 15 mm Durchmesser hat, bei einem Mittenabstand von 15 mm. 1.3 Durch das Loch von 7 mm Durchmesser wird ein Eisen-Konstantan-Thermoelement eingeführt, dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellanumhüllung versehen sind, die gerade in das Loch hineinpaßt. Die Temperaturmessung kann auch mit einem Thermometer vorgenommen werden, das durch eine in geringem Abstand über dem Deckel liegende Korkscheibe gegen die aufsteigende warme Luft geschützt ist; die Angabe muß für den herausragenden Teil des Quecksilberfadens korrigiert werden. Die Lötstelle des Thermoelementes bzw. die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers liegt 35 mm ± 1 mm unter dem Deckel. 1.4 Für die Prüfung wird der Ofen zunächst auf eine Temperatur von 300° C ± 1° gebracht und dann die Probe gemäß Abschnitt 1.5 eingeführt. Die Temperatur darf nicht absinken und sich je Minute um nicht mehr als 1° erhöhen. 1.5 Durch das Loch von 15 mm Durchmesser wird die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken befestigte Probe schnell eingeführt. Die Mitte der Filmprobe soll sich in der gleichen Tiefe befinden wie die Lötstelle des Thermoelements bzw. Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers. Es wird festgestellt, ob der Film nach der Einführung innerhalb von 10 Minuten entflammt. 1.6 Mindestens drei Versuche sind durchzuführen. Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen durch Abnahme des Deckels und Ausblasen durchlüftet werden. 1.7 Als "schwer entflammbar" gilt ein Film, der bei einer Temperatur von 300° C ± 1° bis 310° C ± 1° innerhalb von 10 Minuten nicht entflammt. Bei mindestens drei Versuchen darf keiner zur Entflammung der Filmprobe führen. 2. Prüfung auf Brenndauer. 2.1 Die Brenndauer wird bestimmt an einer Probe von 350 mm Länge, die von einem Film abgeschnitten ist und freihängend an der Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit zwölf Stunden lang getrocknet wurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. – In 50 mm Abstand vom Anfang wird eine Marke (Strich auf dem Filmband) angebracht. 2.2 Die Brenndauer wird in einem zugfreien Raum mit einer Raumtemperatur von 20°C±2° unmittelbar nach dem Trocknen bestimmt. 2.3 Die Probe ist waagerecht hochkant und, falls der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei gespannten weichen Stahldrähten (z. B. Blumen-draht) mit Durchmesser kleiner als 0,5 mm aufzuhängen. Die Drähte sind durch die Löcher in Abständen von nicht mehr als 32 mm so durch-zufädeln, daß die benutzten Löcher in den beiden Lochreihen gegeneinander versetzt sind. Filme mit einer Lochreihe werden mit einem Draht aufgehängt. 2.4 Die Brenndauer wird von dem Zeitpunkt, an dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum vollständigen Verbrennen der Probe gerechnet. Mindestens drei Versuche sind durchzuführen. 2.5 Als "schwer brennbar" gilt ein Film, dessen Flamme vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder dessen Brenndauer bei derselben Probe mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden beträgt. Bei mindestens drei Versuchen darf keiner weniger als die geforderte Mindest-Brenndauer ergeben.