Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 56 vom 31.12.1959  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 813 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1959 Nr. 56 Tag Inhalt: Seite 23. 12. 59 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes................................................ 813 23. 12. 59 Atomgesetz........................................................................... 814 28. 12. 59 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes................................. 829 29. 12. 59 Zehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ................................. 831 29. 12. 59 Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr ........................ 832 30.12.59 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz................................................................................ 833 30. 12. 59 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- mitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer.................... 834 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 836 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes. Vom 23. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt ergänzt: 1. Nach Artikel 74 Nr. 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt: "11 a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;". 2. Nach Artikel 87 b wird folgender Artikel 87 c eingefügt: "Artikel 87 c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. IIa ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Ad enauer Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft Balke Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Bundesgesetzblatt 813 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1959 Nr. 56 Tag Inhalt: Seite 23. 12. 59 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes................................................ 813 23. 12. 59 Atomgesetz........................................................................... 814 28. 12. 59 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes................................. 829 29. 12. 59 Zehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ................................. 831 29. 12. 59 Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr ........................ 832 30.12.59 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz................................................................................ 833 30. 12. 59 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- mitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer.................... 834 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 836 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes. Vom 23. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt ergänzt: 1. Nach Artikel 74 Nr. 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt: "11 a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;". 2. Nach Artikel 87 b wird folgender Artikel 87 c eingefügt: "Artikel 87 c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. IIa ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Ad enauer Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft Balke Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder 814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz). Vom 23. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften • § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern, 2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, 3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wird, 4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) a) Plutonium 239, b) Uran 233, c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran, d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe enthält, e) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen Isotopenmischung, die so rein sind, daß durch sie in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann. Der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur auftretende Verhältnis des Isotopes 235 zum Isotop 238. 2. Ausgangsstoffe a) Uran, das die in der Natur auftretende Isotopenmischung enthält und nicht unter Nummer 1 fällt, b) Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter dem natürlichen Gehalt liegt, c) Thorium, d) jeder der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder von Konzentrat sowie e) Uran- und Thoriumerze. ZWEITER ABSCHNITT überwachungsvorschriften § 3 Einfuhr und Ausfuhr (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers ergeben, und 2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden. (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben, und 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdenden Weise verwendet werden, (4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberührt. (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördert, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann einem Beförderer nur für den Einzelfall erteilt werden. Die Genehmigungsurkunde ist bei der Beförderung mitzuführen und der für die Kontrolle zuständigen Stelle und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben, und ein weisungsbefugter Transportbegleiter die für die Beförderung von Kernbrennstoffen erforderliche Fachkunde besitzt, 2. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-tungen (§ 13 Abs. 5) getroffen ist, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. (3) Für die Beförderung mit der Eisenbahn ist einem Eisenbahnunternehmer auf Antrag eine allgemeine Genehmigung auf jeweils längstens drei Jahre zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 gegeben sind, der Unternehmer zuverlässig ist und gewährleistet ist, daß der Unternehmer den Transport durch zuverlässige Personen ausführen läßt. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt. § 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen (1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten. Bonn, den 31. Dezember 1959 815 (2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe 1. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt, 2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, 3 nach § 4 berechtigt befördert. (3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern. (4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer übergeben werden 1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder 2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger. (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zulässig, 1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist, 2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt. §6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-tungen getroffen ist, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. 816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 7 Genehmigung von Anlagen (1) Wer eine Anlage zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, 5. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen. (3) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 17 bis 19 und 49 der Gewerbeordnung durch Rechtsverordnung geregelt. (4) § 26 der Gewerbeordnung gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen. § 8 Verhältnis zur Gewerbeordnung (1) Die Vorschriften der Gewerbeordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung. (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 der Gewerbeordnung, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzel- fall Ausnahmen von den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist. §9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. § 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung Durch Rechtsverordnung können zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung und der Lehre Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung nach §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit es sich um geringe Mengen von Kernbrennstoffen oder um Anlagen handelt, durch welche die in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke des Gesetzes nicht gefährdet werden können. § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrennstoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine besondere Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 817 Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, 2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, 3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden können und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geräte und Vorrichtungen zu erstatten haben. (2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig machen sowie das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen regeln. § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie bei der Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen zu treffen sind, 2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, 3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlengefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfolgen darf und daß bei Bedenken gesundheitlicher Art gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichtsbehörde nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger entscheidet, 4. daß und in welchem Umfang Personen, die sich in strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Körper, ärztlicher Untersuchung und, soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unter- ziehen, und daß die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders ermächtigte Ärzte vorzunehmen ist, 5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von Ausgangsstoffen, Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind, 6. daß Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, beim Betrieb von Anlagen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetem Art sowie bei der Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der Aufsichtsbehörde zu melden sind, 7. daß und auf welche Weise nicht mehr verwendete radioaktive Stoffe aufzubewahren, abzuliefern, zu beseitigen oder behördlich sicherzustellen sind, 8. auf welche Weise der Schutz von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von Anlagen im Sinne der §§7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist, 9. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 8 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann. (2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 4 eingeschränkt. § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß. (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß 1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt, in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit stehen; sie soll im Regelfall nicht hinter dem Höchstmaß des Versicherungs- 818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Schutzes zurückbleiben, der auf dem Versicherungsmarkt zu zumutbaren und zu dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse an dem Betrieb einer derartigen Anlage oder an der Ausübung einer derartigen Tätigkeit in angemessenem Verhältnis stehenden Aufwendungen erhältlich ist, 2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß sicherstellen. (3) Im Rahmen der durch Absatz 2 gezogenen Grenzen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften darüber erlassen werden, welche Maßnahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind. (4) Der Bund – ausgenommen die Deutsche Bundesbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr – und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet. Soweit für ein Land eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbehörde in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in welcher Höhe das Land unbeschadet weiterer Verpflichtungen nach § 38 für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungsverpflichtung des Bundes nach § 36 einzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich. (5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes gehören Verpflichtungen aus § 903 der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Gewerbeordnung ergeben, sowie ähnliche Entschädi-gungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit, als der Schaden oder die Beeinträchtigung durch Unfall entstanden ist. § 14 Deckungsvorsorge und Einstandspflicht für Fälle, bei denen eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt Für die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt, gelten ergänzend die besonderen Vorschriften der §§ 15 und 16. § 15 Haftpflichtversicherung (1) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die §§ 158c bis 158h des Gesetzes über den Versiche- rungsvertrag sinngemäß; bei Anwendung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung des Bundes nach § 36 außer Betracht. Die Anwendbarkeit von § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist ausgeschlossen. (2) Die Haftpflichtversicherung muß die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen einschließen, welche infolge von Wirkungen der in § 25 bezeichneten Art solchen Personen entstehen, die 1. mit Zustimmung des zur Deckungsvorsorge Verpflichteten neben diesem oder an seiner Stelle die Anlage betreiben oder benutzen oder betrieben oder benutzt haben, 2. befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Planung, Errichtung, Inbetriebsetzung, Benutzung, Inbetriebhaltung oder Instandsetzung der Anlage oder zur Beseitigung von Abfällen bewirken oder bewirkt haben, 3. von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten oder einer in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person zu einer der Planung, Errichtung, Inbetriebsetzung, Benutzung, Inbetriebhaltung oder Instandsetzung der Anlage oder der Beseitigung von Abfällen dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren. § 16 Sonstige Vorsorge (1) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungsoder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so finden auf diese Verpflichtung die Vorschriften des § 15 entsprechende Anwendung. (2) Wird die Deckungsvorsorge in einer anderen als der in § 15 und in Absatz 1 bezeichneten Weise erbracht, so hat der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete unbeschadet des § 38 bei Inanspruchnahme der in § 15 Abs. 2 genannten Personen für Schäden der in § 25 bezeichneten Art in Höhe der nach § 13 Abs. 1 getroffenen Festsetzung und in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer nach § 15 bei Bestehen einer nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen ausreichenden Haftpflichtversicherung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Bund und die Länder. § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich zu erteilen. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 819 (2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn 1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt, 2. eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. (3) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist. (4) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Aullagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. § 18 Entschädigung (1) Im Falle des Widerrufs einer nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung muß dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld geleistet werden. Wird der Widerruf von einer Behörde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird der Widerruf von einer Landesbehörde ausgesprochen, so ist das Land, dessen Behörde den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entschädigung verpflichtet. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der Gründe, die zum Widerruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben, wenn 1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, 2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder die für ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung tätigen Personen durch ihr Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung nachträglicher Auflagen, 3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetretenen, in der genehmigten Anlage oder Tätigkeit begründeten erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen werden mußte. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3. (4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten hat, sind der Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse am Widerruf verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der Bund eine Entschädigung zu leisten hat. § 19 Staatliche Aufsicht (1) Der Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich Ausgangsstoffe, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Anlagen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wir- 820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I ken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der Gewerbeordnung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen, 1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, 2. daß Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, 3. daß der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird. (4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt. § 20 Sachverständige Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 24 b der Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung. § 21 Kosten (1) Für die in diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen hierzu vorgesehenen Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen können Gebühren erhoben und kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden; zu den Auslagen gehören die Aufwendungen, die durch die Zuziehung von Sachverständigen entstehen. Gebühren und Auslagen trägt der Antragsteller. Soweit Einwendungen Dritter gegen die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 7 zu prüfen sind, können dem Widersprechenden die durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung erwachsenden Aufwendungen auferlegt werden. (2) Für die staatliche Verwahrung können Gebühren erhoben und kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden. Sie sind vom Einlieferer und vom Verwendungsberechtigten als Gesamtschuldner zu tragen. (3) Soweit bei der staatlichen Aufsicht die Zuziehung von Sachverständigen erforderlich war, hat der der Aufsicht Unterliegende die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. (4) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und ärztliche Untersuchungen, die auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder einer hierauf beruhenden Anordnung durchgeführt werden, sind von demjenigen zu tragen, der nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung für diejenige Betätigung bedarf, hinsichtlich deren die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Kosten, die Voraussetzungen, unter denen von ihrer Erhebung abzusehen ist oder abgesehen werden kann, sowie das bei der Erhebung zu beachtende Verfahren werden durch Rechtsverordnung geregelt. (6) Soweit Landesbehörden Genehmigungen und allgemeine Zulassungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 erteilen, gelten die landesrechtlichen Kostenvorschriften. DRITTER ABSCHNITT Verwaltungsbehörden § 22 Zuständigkeit für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr (1) über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 sowie über den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Das gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen vorsehen. (2) Die Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg. (3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundesminister für Wirtschaft und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft gebunden. . Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 821 § 23 Zuständigkeit für Verwahrung, Beförderungs- und Aufbewahrungsgenehmigungen Für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen, für die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen, für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung sowie für den Widerruf dieser Genehmigungen ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig. Diese handelt hierbei nach den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft. § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden (1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförderung von Kernbrennstoffen obliegt den allgemein für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden, auch soweit diese nicht Landesbehörden sind. (2) Für die Genehmigungen nach §§7 und 9 und deren Widerruf sind die durch die Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden zuständig. Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen nach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen aus. Sie können im Einzelfall nachgeordnete Behörden damit beauftragen, über Beschwerden gegen deren Verfügungen entscheidet die oberste Landesbehörde. Soweit Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes anderen Behörden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese Zuständigkeiten unberührt. (3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch den Bundesminister für Verteidigung oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft wahrgenommen. VIERTER ABSCHNITT Haftungsvorschriften § 25 Haftung für Anlagen im Sinne des § 7 (1) Wird durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes, die von einer Anlage im Sinne des § 7 oder einer dem Betrieb einer solchen Anlage zugehörigen Einrichtung oder Handlung einschließlich der Abfallbeseitigung ausgeht, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage vorbehaltlich des § 38 verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden gemäß §§ 27 bis 34 zu ersetzen. (2) Einer Sachbeschädigung steht es bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts gleich, wenn eine Sache durch die Wirkung von Strahlen eines radioaktiven Stoffes in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. § 26 Haftung für den Besitz radioaktiver oder von einer Kernspaltung oder Kernvereinigung betroffener Stoffe in anderen Fällen (1) Wird in anderen als den in § 25 bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines KernspaltungsVorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des von der Kernspaltung betroffenen Stoffes oder des radioaktiven Stoffes, von dem die Strahlenwirkung ausgeht, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden gemäß §§ 27 bis 34 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die für ihn im Zusammenhang mit dem Besitz tätigen Personen auch bei Anwendung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs verursacht wird. (3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu übertragen, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, 1. wenn die radioaktiven Stoffe gegenüber dem Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet worden sind, 2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen dieser die von dem Stoff ausgehende Gefahr in Kauf genommen hat. § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich. § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung 822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert ist. § 30 Geldrente (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkommens des Vorletzten sowie der nach § 28 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen. § 31 Höchstbeträge Der nach § 25 oder 26 Ersatzpflichtige haftet 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen, soweit es sich um den in § 30 bezeichneten Schadensersatz handelt, nur bis zu einer Jahresrente von 15 000 Deutsche Mark, 2. im Falle der Sachbeschädigung nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten für die Sicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlungsgefahr. § 32 Verjährung (1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung. § 33 Weitergehende Haftung Unberührt bleiben, soweit sich nicht aus § 38 etwas anderes ergibt, gesetzliche Vorschriften, nach denen der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 7 oder der Besitzer eines von einer Kernspaltung oder Kernvereinigung betroffenen oder eines radioaktiven Stoffes in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. § 34 Mehrere Verursacher (1) Sind für einen Schaden, der durch die Wirkung von Kernspaltungsvorgängen, Kernvereinigungsvorgängen oder von Strahlen radioaktiver Stoffe verursacht ist, als Inhaber von Anlagen im Sinne des § 7 oder als Besitzer von der Kernspaltung oder -Vereinigung betroffener oder radioaktiver Stoffe mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden dem Inhaber einer Anlage oder dem Besitzer eines Stoffes entstanden ist, von der Haftpflicht des einen Inhabers oder Besitzers gegenüber dem anderen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Inhaber der Anlage oder dem Besitzer des Stoffes ein anderer kraft Gesetzes für den Schaden haftet. § 35 Übernahme der Deckungsvorsorge bei Beförderungen (1) Wer Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe zur Beförderung aufgibt (Absender), ist dem Beförderer gegenüber verpflichtet, Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadens-ersatzverpflichtungen zu teffen, die sich für den Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 823 Beförderer oder seine Leute bei der Beförderung infolge von Wirkungen der in § 25 oder 26 bezeichneten Art ergeben. (2) Art, Umfang und Höhe dieser Vorsorge bestimmen sich nach der Vorsorge, die der Beförderer nach § 13 zu treffen hätte. (3) Ist Absender der Bund oder ein Land, so tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge eine entsprechende Verpflichtung zur Freistellung. § 36 Freistellungsverpflichtung des Bundes (1) Haben sich iniolge von Wirkungen der in § 25 bezeichneten Art gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen des zur Deckungsvorsorge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Verpflichteten oder einer in § 15 Abs. 2 bezeichneten Person ergeben, so hat der Bund diese Personen, falls bis zum 31. Dezember 1970 die erforderliche Genehmigung erteilt und mit dem Betrieb der genehmigten Anlage oder mit der Ausführung der genehmigten Tätigkeit begonnen worden ist, von solchen Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können. Die Freistellungsverpflichtung wegen der aus einem Schadensereignis sich ergebenden Schadensersatzverpflichtungen beschränkt sich auf den Höchstbetrag von 500 Millionen Deutsche Mark abzüglich des Betrages, in dessen Höhe die entstandenen Schadensersatzverpflichtimgen von der Dek-kungsvorsorge gedeckt sind und aus ihr erfüllt werden können. (2) Die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen 1. wegen Schäden, die an der Anlage und ihr zugehörigen Betriebsgrundstücken, Betriebseinrichtungen, Betriebsgeräten oder Betriebsmaterialien aller Art einschließlich der Kernbrennstoffe entstehen, 2. wegen Schäden, die dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten oder einer in § 15 Abs. 2 bezeichneten Person beim Betrieb der Anlage oder bei der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Tätigkeit entstehen. (3) Auf die Freistellungsverpflichtung des Bundes finden §§ 34, 62 und 67 sowie die Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Versicherungsvertrag einschließlich der Vorschriften über die Pflichtversicherung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 37 Verteilungsverfahren (1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis den Betrag von 500 Millionen Deutsche Mark übersteigen, so wird die Verteilung der zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel sowie das dabei zu beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung kann über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur Abwendung von Notständen erforderlich tsind. Sie muß sicherstellen, daß die Befriedigung der Gesamtheit aller Geschädigten nicht durch die Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen beeinträchtigt wird. § 38 Ausschluß von Ansprüchen (1) Auf Grund einer gesetzlichen Schadensersatzverpflichtung, die den Ersatz des durch Wirkungen der in § 25 bezeichneten Art entstandenen Schadens zum Gegenstand hat und bezüglich deren eine Freistellungsverpflichtung des Bundes besteht, ist Ersatz über den in § 36 Abs. 1 bestimmten Umfang hinaus nicht zu leisten. (2) Für Schäden, bezüglich deren eine Freistellungsverpflichtung des Bundes gemäß § 36 Abs, 2 nicht besteht, ist eine Ersatzpflicht auf Grund des § 25 ausgeschlossen. Auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Schadensersatzverpflichtung können der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Personen wegen solcher Schäden nur in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes bleibt außer Betracht, wenn es sich um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten handelt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die in Anspruch, genommene Person oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Soweit der Bund für Schäden der in § 25 bezeichneten Art haftet, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (5) Wer gemäß Absatz 3 über den in Absatz 1 bestimmten Umfang hinaus zum Schadensersatz berechtigt ist, kann einen solchen Anspruch nur geltend machen, soweit er eine Befriedigung in dem Verfahren nach § 37 nicht erlangt hat oder offensichtlich nicht erlangen kann. § 39 Leistungsfreiheit und Rückgriff (1) Der Bund ist, abgesehen von den Fällen, die sich bereits aus der entsprechenden Anwendung der in § 36 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften ergeben, einer gemäß § 36 von der Haftung freizustellenden Person gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, 1. wenn diese oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. wenn diese Angehöriger eines fremden Staates ist, bezüglich dessen durch Rechts- 824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Verordnung eine entsprechende Anordnung getroffen ist; eine solche Anordnung darf nur ergehen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, 3. wenn diese ohne Zustimmung des Bundes einen Schadensersatzanspruch anerkannt oder befriedigt hat, es sei denn, daß sie die Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht verweigern konnte. (2) Der Bund ist ferner dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Deckungsvorsorge hinter der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 zurückbleibt oder Schadensersatzverpfiichtungen aus ihr nicht erfüllt werden können. (3) Dem Geschädigten gegenüber kann sich der Bund nicht auf die Leistungsfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 berufen. (4) Der Bund ist berechtigt, Rückgriff zu nehmen 1. gegen diejenigen Personen, denen gegenüber er von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, soweit er auf Grund des Absatzes 3 Leistungen erbringen muß, 2. gegen den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten, soweit der Bund bei Inanspruchnahme einer in § 15 Abs. 2 genannten Person Leistungen zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen erbringen muß, für die auch der zur Dek-kungsvorsorge Verpflichtete haftet, jedoch nicht über den Umfang hinaus, in dem dieser für ihre Erfüllung Vorsorge zu treffen hat. (5) Ergibt sich eine Freistellungsverpflichtung des Bundes daraus, daß der Haftpflichtversicherer einer freizustellenden Person, ein Bürge oder eine sonstige mithaftende Person einen Schadensersatzanspruch ohne Zustimmung des Bundes anerkannt oder befriedigt haben, obwohl damit zu rechnen war, daß die Schäden die gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzte Summe übersteigen werden, so ist der Bund diesen Personen gegenüber zum Rückgriff berechtigt, es sei denn, daß diese die Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht verweigern konnten. FÜNFTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorschriften § 40 Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzung von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch Freisetzung von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahr. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 2 Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat den Tod eines Menschen verursacht. § 41 Mißbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (2) Unternimmt es der Täter, eine Vielzahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat den Tod eines Menschen verursacht. (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 42 Vorbereitungshandlungen Wer zur Vorbereitung eines bestimmten nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 strafbaren Unternehmens Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen herstellt, einführt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt oder eine ähnliche Handlung von gleicher Gefährlichkeit vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. § 43 Geldstrafe und Polizeiaufsicht Neben einer Freiheitsstrafe nach §§ 40 bis 42 kann auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.. § 44 Tätige Reue (1) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 825 oder auf eine mildere Strafart erkennen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 42 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (3) Wird die Gefahr ohne Zutun des Täters abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, sie abzuwenden. § 45 Strafbarer Umgang mit Kernbrennstoffen und ionisierender Strahlung (1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung 1. Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, 2. Kernbrennstoffe befördert, 3. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, 4. Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, 5. Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder wer von dem in einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich 1. Kernbrennstoffe, entgegen § 5 Abs. 3 und 4 nicht unverzüglich abliefert, 2. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 5 an Unberechtigte herausgibt, 3. einer Vorschrift einer nach §§ 11 und 12 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. (3) Wer durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlungen wissentlich eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die von einem Kernspaltungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen ausgeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark erkannt werden. (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Festsetzung nach § 13 Abs. 1, Auflagen nach § 17 Abs. 1 oder vollziehbaren Anordnungen der staatlichen Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift einer nach § 11 oder 12 ergangenen Rechtsverordnung, 2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 getroffenen vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden. Sind die Ordnungswidrigkeiten fahrlässig begangen, so können sie mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 4 erforderliche oder eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 oder 12 vorgeschriebene Genehmigungsurkunde bei der Beförderung nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark geahndet werden. (5) Ist auf Grund einer nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung für die Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Stoffe eine Genehmigungspflicht vorgesehen, so ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die durch Verstoß gegen diese Pflicht oder gegen eine vom Bundesamt im Zusammenhang mit einer solchen Genehmigung erteilte Auflage begangen worden sind. Das Bundesamt entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). § 47 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften, Auflagen und Anordnungen Wer durch eine der in § 46 Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben 826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I eines Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die von einem Kern-spaltungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen ausgeht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Führt der Täter die Gefahr wissentlich herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten; daneben kann auf Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark erkannt werden. § 48 Verletzung von Herstellungs-und Lieferungspflichten (1) Wer wissentlich eine Anlage zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. (4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. § 49 Einziehung (1) Gegenstände, die durch eine in §§ 40 bis 42 mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine in § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder 48 mit Strafe bedrohte Handlung oder eine in § 46 Abs. 3 Satz 1 mit Geldbuße bedrohte Handlung bezieht, können eingezogen werden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gegenstände sind einzuziehen, wenn der Schutz der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegenstände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen, es erfordert. (4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht von Strafe absieht. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen einer in § 46 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeit keine Geldbuße festgesetzt werden kann. § 50 Entschädigung (1) Gehörten die eingezogenen Gegenstände zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung oder des Bußgeldbescheids weder dem Täter noch einem Teilnehmer oder waren sie mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist der Berechtigte angemessen zu entschädigen. (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, 1. wenn der Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung oder einer mit ihr in Zusammenhang stehenden anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung gewesen ist, 2. wenn er aus der Tat in verwerflicher Weise einen Vorteil gezogen hat oder 3. wenn er den Gegenstand in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat. § 51 Verhältnis zu anderen Strafvorschriften (1) Straftaten nach §§ 40, 41 Abs. 2 und § 42 sind gemeingefährliche Verbrechen im Sinne des § 138 des Strafgesetzbuchs. (2) Sie stehen den Sprengstoffverbrechen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs gleich. (3) Soweit eine Tat nach den Vorschriften dieses Gesetzes allein oder in Verbindung mit Vorschriften des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, finden §§ 5 bis 13 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) keine Anwendung. (4) Für Verbrechen nach § 40 oder 41 Abs. 2 sind die Schwurgerichte zuständig (§§ 79, 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes). § 52 Geheimnisverrat (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder ein einem Arzt oder Zahnarzt oder einer unter dessen Aufsicht tätigen Person in dieser Eigenschaft anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm als Angehörigen einer mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörde oder als amtlich zugezogenem Sachverständigen bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. (2) Wer ein Geheimnis der in Absatz 1 genannten Art, das ihm unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bekannt geworden ist, dazu mißbraucht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 827 SECHSTER ABSCHNITT Schlußvorschriften § 53 ¦ Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind beim Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft zu registrieren und zu untersuchen. § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11, 12, 13 und 21 Abs. 5 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft. (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen yanz oder teilweise auf den Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft übertragen. § 55 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Es treten außer Kraft 1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 22 der Alliierten Hohen Kommission betreffend die Überwachung von Stoffen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf dem Gebiet der Atomenergie vom 2. März 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 122) in der Fassung der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 53 vom 26. April 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 882 und 990) und Nr. 68 vom 14. Dezember 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 1361), 2. das bayerische Gesetz zur vorläufigen Regelung der Errichtung und des Betriebs von Kernreaktoren und der Anwendung radioaktiver Isotopen vom 13. Juli 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 147) in der Fassung des Gesetzes vom 12. November 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 330), 3. das hessische Gesetz zur vorläufigen Regelung der Errichtung und des Betriebs von Kernreaktoren für Forschungszwecke und des Strahrenschutzes vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 141) in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 9), 4. das hamburgische Gesetz zur vorläufigen Anwendung der Kernenergie vom 18. Oktober 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 465), 5. das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Regelung der Errichtung und des Betriebs von Atomanlagen vom 4. Februar 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 39), 6. das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur vorläufigen Regelung der Anwendung der Kernenergie vom 12. Mai 1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 129), 7. das Berliner Gesetz zur Regelung der wissenschaftlichen Anwendung der Kernenergie (Atomgesetz) vom 26. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 563) j das gilt nicht für § 8, soweit es sich um Verstöße nach § 40 der Ersten Verordnung zum Atomgesetz (Strahlenschutzverordnung) vom 22. Oktober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1029) handelt, 8. das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Errichtung und den Betrieb von Kernreaktoren für Forschung und Lehre und zur Regelung des Strahlenschutzes vom 30. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 225); das gilt nicht für §§ 11 bis 13, soweit es sich um Verstöße nach §§ 47 und 48 der Verordnung (Polizeiverordnung) über den Schutz gegen Schädigungen durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229) handelt. (2) Mit dem Inkrafttreten der ersten Rechtsverordnung nach §§ 11 und 12 treten außer Kraft 1. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Röntgenverordnung vom 7. Februar 1941 (Reichs-gesetzbl. I S. 68) in der Fassung der Verordnung vom 17. Januar 1942 (Reichs-gesetzbl. I S. 31), 2. die nicht durch Absatz 1 Nr. 1 aufgehobenen Vorschriften des Gesetzes Nr. 22 der Alliierten Hohen Kommission sowie die Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 22 vom 28. April 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 883), 3. § 8 des Berliner Gesetzes vom 26. Juni 1958, soweit diese Vorschrift nicht nach Absatz 1 Nr. 7 außer Kraft getreten ist, 4. §§ 11 bis 13 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1958, soweit diese Vorschriften nicht nach Absatz 1 Nr. 8 außer Kraft getreten sind, 828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I 5. die bayerische Erste Verordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor radioaktiven Gefährdungen (1. Atomverordnung) vom 29. August 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 183), 6. die Verordnung (Polizeiverordnung) des Landes Schleswig-Holstein über den Schutz gegen Schädigungen durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Strahlenschutzverordnung) vom 17. Juli 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229), 7. die Berliner Erste Verordnung zum Atomgesetz (Strahlenschutzverordnung) vom 22. Oktober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1029). (3) In § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1953 (Bun-desgesetzbl. I S. 1459) wird die Nummer 10 gestrichen. § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts (1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmigungen, Befreiungen und Zustimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen Auflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen Genehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbunden sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1. (2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Deckungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück. § 57 Abgrenzungen Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 531) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung. § 58 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 59 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, hinsichtlich der §§40 bis 52 jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des Übernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft Balke Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 829 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes. Vom 28. Dezember 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bandesverwaltungsamt" errichtet. (2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird. (3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. § 2 (1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind, 2. Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens, 3. Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Mißständen im Auswanderungswesen, 4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland. (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen. (4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren. § 3 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist Bundesausgleichsstelle gemäß § 25 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297). (2) In § 25 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "bei dem Bundesministerium des Innern" gestrichen. § 4 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige, des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822). § 5 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist. (2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "der Bundesminister des Innern" durch die Worte "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. 830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 6 Das Bundesverwaltungsamt führt das Ausländerzentralregister, das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnhaften Ausländern dient. § 7 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Leistung und Abrechnung der nach dem Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 320) vom Bunde aufzubringenden Kosten. § 8 Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu. § 9 Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 289) wird aufgehoben. § 10 Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert: 1. Besoldungsordnung A In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen: "Direktor des Bundesamtes für Auswanderung"; 2. Besoldungsordnung B In Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt: "Präsident des Bundesverwaltungsamtes". § 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 12 Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-kündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Dezember 1959. Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 831 Zehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Vom 29. Dezember 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbi. I S. 791), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbi 1 S. 1743), wird wie folgt geändert: In § 4 wird hinter Ziffer 4 folgende Ziffer 4 a eingefügt: "4a. die Lieferungen folgender Lebensmittel im Großhandel, soweit der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig nachgewiesen hat: Backaronen und Backhilfsmittel Backwaren Eier und Eiprodukte Einmachhilfsmittel, pektinhaltig; Salizylsäure Fische, Krebstiere, Weichtiere sowie Zubereitungen hiervon Früchte, frisch, gefroren, getrocknet oder als Konserven Gemüse und Küchenkräuter, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, zubereitet oder haltbar gemacht Getränke, nichtalkoholisch Gewürze und Gewürzmischungen Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Grobgrieß und Feingrieß von Getreide, Getreidekörner, geschält und geschrotet (Grütze); Getreidekörner, geschält, geschliffen oder periförmig geschliffen (Graupen); Flocken von Getreide Honig, natürlicher Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Ersatzmittelex trakte Kindernährmittel Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker Mehl von Getreide Milcherzeugnisse Nahrungsfette (genießbare pflanzliche öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert, auch gehärtet; Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette) Pulver zur Herstellung von Puddings, Süßspeisen oder ähnlichen Zubereitungen, auch mit Zusatz von Kakao Reis Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kar-toffelsago und anderer) Senf in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger Speiseessig; Essigsäure, für den Einzelverkauf aufgemacht Speisesalz Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Tee Stärke, in Packungen von 1 kg oder weniger Süßstoff "Benzoesäuresulfimid" (Saccharin) Teigwaren Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen Zucker und Zuckerwaren Setzt der Unternehmer Gegenstände auch außerhalb des Großhandels um, so tritt die Steuerfreiheit für die Lieferungen im Großhandel nur nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 3 ein;". Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbi. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960 in Kraft, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Dezember 1959. Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister der Finanzen Etzel 832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr. Vom 29. Dezember 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember." 2. In § 22 werden die Worte "1. November" durch die Worte "l.Juli" und die Worte "5. Januar" durch die Worte "5. Oktober" ersetzt. 3. In § 68 Abs. 3 werden die Worte "31. März" und "1. April" ersetzt durch die Worte "31. Dezember" und " 1. Januar". § 2 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die davon ausgehen, daß das Rechnungsjahr mit dem 1. April beginnt und mit dem 31. März schließt, sind nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes anzuwenden. § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 4 Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 5 Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1961 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Dezember 1959. Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister der Finanzen Etzel Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 833 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz. Vom 30. Dezember 1959. Auf Grund des § 1 Satz 2 und des § 8 Abs. 8 des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 784) und auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen über Vermahlung von Brotgetreide und Erweiterung der Anbletungspflicht in der Fassung vom 7, Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 59) wird wie folgt geändert: 1. Im Eingang wird das Wort "Mahlerzeugnisse" durch das Wort "Getreideerzeugnisse" ersetzt. 2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Getreideerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst und Schrot, ferner Körner von Roggen, Mais, Buchweizen, Hirse aller Art und Reis, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, gequetscht (einschließlich Flok-ken), aufgeschlossen oder in ähnlicher Weise be- oder verarbeitet." Artikel 2 Den Vorschriften des § 8 Abs. 1, 3 und 5 des Getreidegesetzes werden auch Schrot, Körner von Roggen, Mais, Buchweizen, Hirse aller Art und Reis, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, gequetscht (einschließlich Flocken), aufgeschlossen oder in ähnlicher Weise be- oder verarbeitet, unterworfen, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Zollverkehr befinden. Diese Erzeugnisse sind spätestens am 14. Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel zum Kauf anzubieten. Artikel 3 Eine Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet wird, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes die in Artikel 2 genannten Getreideerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel zum Kauf anbietet, 2. entgegen Artikel 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 des Getreidegesetzes die in Artikel 2 genannten Getreideerzeugnisse, hinsichtlich derer die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel von ihrem übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat, im Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr bringt, verarbeitet oder sonst verwertet, oder 3. gegen eine nach Artikel 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Getreidegesetzes gesetzte Auflage verstößt. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 und des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes vom 22. Dezember 1959 auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 30. Dezember 1959. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Dr. Sonnemann 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer. Vom 30. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter Erhöht eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. § 2 Gesellschaftsteuer In den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht der Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes. § 3 Anschaffungskosten Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. § 4 Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen. § 5 Herabsetzung des Nennkapitals (1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da- durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Satz 2 gilt nicht, soweit 1. der Erwerb notwendig ist, um einen schweren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, 2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Erwerb angeboten werden sollen oder 3. auf die Anteile der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt. Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach Satz 3 Nrn. 1 und 2 erworbenen Anteile darf jedoch zusammen mit dem Betrag anderer Anteile der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein abhängiges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Nennkapitals nicht übersteigen. (2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Einkommen der Gesellschafter werden im Wege der Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. (3) § 4 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Herabsetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung im Sinn des § 166 der Abgabenordnung. (4) Das Finanzamt setzt durch Steuerbescheid (§ 212 der Abgabenordnung) die Steuer fest. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Kapitalherabsetzung vorhandenen gesamten Anteilsrechte auf die nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteilsrechte nach dem Verhältnis ihrer Nennbeträge verteilt werden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 835 § 6 Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs überläßt eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeitnehmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsenkurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei vereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so gehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied zwischen dem am Tag der Beschlußfassung maßgebenden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kursunterschied) errechnet, außer in den Fällen der Sätze 2 und 3 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit der Unterschied höher ist als die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vorteil aus dem Kursunterschied in voller Höhe zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche gilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden für den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht zum Handel an der Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperrfrist nicht eingehalten, so wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchgeführt. § 7 Anwendung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Etzel 836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Reclitsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über die Bestimmung von Zollandungspldlzen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf. Vom 7. Dezember 1959. Verordnung über eine MolzsLalistik. Vom 22. Dezember 1959. Verordnung über eine Milchstatistik. Vom 22. Dezember 1959. 247 24.12. 59 247 24. 12. 59 247 24.12.59 25. 12.59 1. 1.60 1. 1.60 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. – Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,– zuzüglich Zustellgebühr Einzel stücke je angefangene 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt* Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0.10.