Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 46 vom 19.11.1959  - Seite 685 bis 685 - Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland

Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Bundesgesetzblatt 685 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1959 Nr. 46 Tag Inhalt: 17.11.59 Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................. Seite 685 686 Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland. Vom 17. November 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Das Land Schleswig-Holstein ist ermächtigt, durch Landesgesetz auf verbrauchsteuerbare Waren, die nach Helgoland eingeführt werden, eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) zu erheben, wenn 1. das Aufkommen der Steuer nach der Bestimmung des Landesgesetzes der Gemeinde Helgoland zufließt, 2. die Steuersätze den jeweils geltenden Höchstsatz der Verbrauchsteuersätze, denen solche Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchsteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) unterliegen, nicht überschreiten. (2) Das Landesgesetz kann bestimmen, daß verbrauchsteuerbare Waren, die sich beim Inkrafttreten des Landesgesetzes bereits auf der Insel Helgoland befinden, nachversteuert werden. § 2 Das Gesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgoland vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1257) tritt mit dem Tage des Inkrafttretens eines Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland außer Kraft. § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 4 Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. November 1959. Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verteidigung Strauß Der Bundesminister der Finanzen Etzel