Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 49 vom 09.12.1959  - Seite 705 bis 712 - Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG)

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) Bundesgesetzblatt Teill 705 1959 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959 Nr. 49 Tag Inhalt: 7.12.59 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) ...................... Seite 705 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau wir tschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG). Vom 7. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Als neuer Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt weitere in Zusammenhang mit Absatz 1 und § 38 stehende Aufgaben übertragen. Die aus der Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten werden vom Bund erstattet." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen und für die Durchführung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen." 3. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen und für die Durchführung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen." 4. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. nach den Nummern 1 oder 2 versichert sein würden, wenn sie nicht auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen wären,". b) In Absatz 2 werden die Worte "Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung von mehr als einer Woche" ersetzt durch die Worte "Grundwehrdienstes, einer Wehrübung von mehr als einer Woche oder des zivilen Ersatzdienstes". 5. In § 57 werden die Worte "Invalidität oder Berufsunfähigkeit" ersetzt durch das Wort "Erwerbsunfähigkeit". 6. In § 70 werden die Worte "dem Ablauf" ersetzt durch das Wort "Beginn". 7. In § 74 Abs. 3 werden die Worte "Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit" ersetzt durch die Worte "Knappschaftsrente oder Knappschaftsruhegeld". 8. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für je weitere zweiundfünf zig Wochen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes versicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung besteht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder 706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I ohne Anwendung der §§78 bis 81, 83, 98 oder 99 bezogen haben würde, begründen diesen Anspruch nicht. § 85 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 86 sind entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 5 werden die Worte "Invalidität oder Berufsunfähigkeit" ersetzt durch die Worte "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". 9. In § 88 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 2 und in der Anlage zu § 90 Abs. 6 werden jeweils die Worte "§ 90 Abs. 6" ersetzt durch die Worte "§ 90 Abs. 10". 10. § 89 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Anspruch auf den Familienzuschlag ruht ferner, wenn der Anspruch auf Kindergeld deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. ? und 4 des Kindergeldgesetzes vorliegen." b) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Worte "ist, die ein Dritter, insbesondere die Sozialversicherung für ihn gewährt" ersetzt durch die Worte "werden kann, die ein Dritter für ihn gewährt oder zu gewähren hat. c) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Stillegungsvergütung" ein Komma und das Wort "Schlechtwettergeld" eingefügt. d) Absatz 6 Nr. 3 wird gestrichen. 11. § 90 erhält folgende Fassung: "§90 (1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes bemißt sich nach dem im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. (2) Bemessungszeitraum sind die letzten, insgesamt zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt wird. (3) Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch drei geteilt wird. Arbeitsentgelt sind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht. (4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, 1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahresdurchschnitt ergibt, 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche, 3. wenn nicht nur vorübergehend weniger als die tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die vereinbarte Arbeitszeit. (5) Der Hauptbetrag bemißt sich für Arbeitslose, die im Bemessungszeitraum des Absatzes 2 als Heimarbeiter beschäftigt waren, nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung in den letzten zehn Wochen der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt wird, zugrunde gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, soweit für diese Tage das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Als Arbeitsentgelt ist der Bemessung zugrunde zu legen 1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Beiträge an die Seekrankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberechnung von der Seekrankenkasse zugrunde gelegt worden ist, 2. für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling mindestens ein Arbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark wöchentlich, 3. für die Zeit einer Versicherung nach § 56 Abs. 2 und einer Beschäftigung, die nach § 86 als versicherungspflichtig gilt, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7. (7) Wäre die Bemessung nach den Absätzen 1 bis 6 mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart, so bemißt sich der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes nach dem am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 170) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. (8) Kann der Arbeitslose infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der diese Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden. Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 707 (9) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde gelegt werden. (10) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag betragt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den Ilöchstbetrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht überschreiten." 12. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit, für die der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsgeld bezieht oder Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat. Als Arbeitsentgelt in diesem Sinne gelten auch sonstige an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge, wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, daß sie zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen sowie zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gewährt worden sind; der Anspruch ruht in diesen Fällen für so viele Tage nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, als diese Leistungen dem Arbeitsentgelt entsprechen, das der Arbeitslose in den letzten vier Wochen der Beschäftigung erhalten hat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit erhalten hätte." b) In Absatz 2 werden hinter den Worten "in Absatz 1" die Worte "Nr. 1 und 2" gestrichen. 13. § 103 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bemessung des Hauptbetrages des Arbeitslosengeldes ist für jeden Tag einer unständigen Beschäftigung als Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für eine Arbeitsschicht zugrunde zu legen." b) Satz 3 wird gestrichen. 14. Dem § 106 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt: "Der Berechnung ist das Arbeitsentgelt nach Abzug von Steuern, Sozialbeiträgen und Wer-bungskosten zugrunde zu legen. Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Abzüge einheitliche Pauschbeträge für ein Hafengebiet festsetzen. Nachgewiesene höhere Abzüge sind zu berücksichtigen." 15. § 119 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in einem Betriebe bis zu sechsundzwanzig Wochen zulässig. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung die Gewährung des Kurzarbeitergeldes in einzelnen Wirtschaftszweigen, auch bezirksweise, bis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären." 16. § 121 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und neun Zehnteln des Arbeitsentgeltes maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeitszeit als Vollohn erzielt hätte." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Kurzarbeitergeld wird nach vier Leistungsgruppen in Vomhundertsätzen des nach Absatz 1 maßgeblichen Unterschiedsbetrages gewährt. Die Vomhundertsätze richten sich nach der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Kurzarbeitergeld und Arbeitsentgelt (Kurzlohn) dürfen zusammen fünf Sechstel des vollen Arbeitsentgelts (Vollohn) nicht übersteigen, Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung. " c) Als Absatz 3 wird angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse durch Rechtsverordnung den Personenkreis der einzelnen Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe unter Verwendung von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen Vorschriften vornehmen." 17. § 124 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In der Krankenversicherung ist für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld bei der Bemessung der Barleistungen der Vollohn nach § 121 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legen. § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt." 18. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "§ 90 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5" ersetzt durch die Worte "§ 90 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Stillegungsvergütung wird nach vier Leistungsgruppen gewährt. Sie richtet sich nach der dem Gesetz zu § 90 Abs. 10 beigefügten Tabelle und erhöht sich in der Leistungsgruppe II um 6, in der Leistungsgruppe III um 12 und in der Leistungsgruppe IV um 18 Deutsche Mark wöchentlich. Sie darf den Höchstbetrag nach der dem Gesetz zu § 90 Abs. 10 beigefügten Tabelle nicht überschreiten. §§ 91 und 122 sind entsprechend anzuwenden." c) Als Absatz 3 ist anzufügen: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozdalordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse durch Rechtsverordnung den Personenkreis der einzelnen Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe unter Verwendung von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen Vorschriften vornehmen." 708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I 19. In den Vierten Abschnitt wird hinter § 143 folgender Unterabschnitt C eingefügt: "C. Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft § 143 a (1) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulassen, daß angemessene Zuschüsse oder Darlehen zu den durch das Bauen in der witterungsungünstigen Zeit (Schlechtwetterzeit) den Bauherren verursachten Mehrkosten gewährt werden können. Vorteile, die durch die frühere Fertigstellung des Baues entstehen, sind zu berücksichtigen. Bauten der öffentlichen Hand sind von der Förderung ausgenommen. (2) Für Maßnahmen, die nach den §§140 und 141 gefördert werden, dürfen keine Zuschüsse oder Darlehen nach Absatz 1 gewährt werden. § 143b Der Verwaltungsrat kann zulassen, daß Unternehmen des Baugewerbes Darlehen oder Zinszuschüsse für die Beschaffung von Geräten und Einrichtungen gewährt werden können, um die Durchführung von Bauten in der Schlechtwetter-zeit zu ermöglichen. § 143c Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des Baugewerbes Leistungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Zuschüsse zu Fahrkosten zum Besuch der mit dem Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (§ 89 Abs. 2) anläßlich von Arbeitsausfällen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen gewähren, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Schlechtwetterzeit aufrechterhalten wird. Die Zuschüsse zu diesen Fahrkosten dürfen insgesamt die Fahrkosten von zwei Heimfahrten (Hin- und Rückfahrten) während der Schlechtwetterzeit nicht übersteigen. § 130 Abs. 3 und § 137 Abs. 1 gelten entsprechend. § 143 d (1) In Betrieben des Baugewerbes wird in der Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt, wenn 1. in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ohne Einhaltung einer Frist nicht gekündigt werden kann, 2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum von mindestens acht Kalendertagen, in den die Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen, gewährleistet ist. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Betrieben des Baugewerbes die Gewährung von Schlechtwettergeld zulässig ist. § 143 e (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist zulässig, wenn 1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursacht ist, 2. ein voller Arbeitstag ausfällt, 3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird. Das Arbeitsamt kann auf die tägliche Anzeige verzichten. (2) Zwingende witterungsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost usw.) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß die Fortführung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. § 143 f (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer 1. auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz bei Beginn des Arbeitsausfalles in einer arbeiterrenten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, 2. mit der Arbeit mindestens an einem vollen Arbeitstag in der Kalenderwoche aussetzen muß. (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Tage, an denen die Arbeit ganz ausfällt (Ausfalltage) und nur, solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. (3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für Zeiten des Urlaubs und für Wochenfeiertage, für die Lohnzahlungspflicht besteht. Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht ferner nicht für Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflich-tige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, und für Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Betrieb bisher auch in der witterungsungünstigen Jahreszeit beschäftigt worden sind. §§ 77, 96 Abs. 1 und § 97 gelten entsprechend. (4) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom Arbeitsamt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Schlechtwettergeld für die Tage zu versagen ist, an denen Arbeitsentgelt hätte erzielt werden können. (5) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 98 und 99 gelten entsprechend. § 143 g (1) Das Schlechtwettergeld beträgt je Ausfalltag in der Leistungsgruppe I fünfundvierzig vom Hundert, in der Leistungsgruppe II neunundvierzig vom Hundert, in der Leistungsgruppe III dreiundfünfzig vom Hundert und in der Leistungsgruppe IV siebenundfünfzig vom Hundert Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 709 des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer im letzten geschlossenen Lohnabrechnungszeitraum vor dem Eintritt des jeweiligen Arbeitsausfalles durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die regelmäßig betriebsüblich am Ausfalltage innerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet worden wäre. Arbeitsstunden, für die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, sind nicht zu berücksichtigen. Von diesem Arbeitsentgelt ist das aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit am Ausfalltage erzielte oder für den Ausfalltag zu beanspruchende Einkommen abzusetzen. § 90 Abs. 9 gilt entsprechend. (2) Schlechtwettergeld und Arbeitsentgelt dürfen zusammen im Lohnabrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt nicht übersteigen, das sich ohne den Arbeitsausfall unter Zugrundelegung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben würde. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse durch Rechtsverordnung den Personenkreis der einzelnen Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu einer Ledstungsgruppe unter Verwendung von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen Vorschriften vornehmen. § 143h Das Schlechtwettergeld ist steuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld zu behandeln. § 143 i In der Krankenversicherung gilt für Personen, denen Schlechtwettergeld gewährt worden ist, § 124 entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des Vollohnes nach § 121 Abs. 1 Satz 1 das Arbeitsentgelt nach § 143 g Abs. 1 Satz 1 tritt. § 143 k Für die Unfallversicherung der Empfänger von Schlechtwettergeld gilt § 115 entsprechend, soweit auf Grund des § 188 Abs. 4 Meldepflicht nach § 179 angeordnet ist. § 1431 (1) Die Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 ist vom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die Anzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich erstattet, so kann die Betriebsvertretung die Anzeige erstatten. (2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag von der Bundesanstalt gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung spätestens einen Monat nach dem Ende des Lohnabrechnungs-zeitraum.es bei dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsamt einzureichen. Die Betriebsvertretung ist zur Antragstellung berechtigt. (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung des Schlechtwettergeldes nachzuweisen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme der §§ 170 bis 173, 180, 181 und 184 entsprechend anzuwenden. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 188 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. § 143m (1) Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind unbeschadet des § 53 verpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden ist. (2) Arbeitnehmer der nach Absatz 1 meldepflichtigen Betriebe, die außerhalb des Bezirkes des für ihren Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsamtes wohnen und nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren, haben sich im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei den für den Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsamt persönlich zu melden. Das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe ist für vierundzwanzig Tage zu versagen, wenn die Meldung ohne triftigen Grund nicht persönlich erfolgt. §§ 81 und 82 gelten entsprechend. § 78 gilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme vor der Arbeitslosmeldung verweigert oder vereitelt wird. § 143 n (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitraum, der als Schlechtwetterzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt. Er kann für einzelne Bezirke unterschiedliche Zeiträume bestimmen. (2) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Richtlinien zur Durchführung der §§ 143a bis 143c, 1431 und 143m, insbesondere über das Verfahren. Er kann die Leistungen nach den §§ 143 a bis 143 c pauschalieren und die Gewährung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen zulassen sowie die Verzinsung und Tilgung von Darlehen abweichend von den Richtlinien über die Anlage von Mitteln der Bundesanstalt regeln, insbesondere die Gewährung zinsloser Darlehen und von Zuschüssen zulassen, wenn der Zweck damit erreicht werden kann." In § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte "oder nach § 65 versicherungsfrei sind" gestrichen. § 146 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Anspruch auf Unterstützung besteht nicht vom Beginn des Monats an, in dem der Arbeitslose das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet." 20. 21. 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I b) In Satz 2 werden die Worte "Invalidität oder Berufsunfähigkeit" ersetzt durch die Worte "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". 22. § 148 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b das Arbeitsentgelt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 1 bis 7 und 9 ergibt." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bemessen werden, so ist § 90 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn die Gewährung der Unterstützung nach einem Bemessungsentgelt der Absätze 1 oder 2 mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 90 Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß § 90 Abs. 7 auch bei vermindertem Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechend anzuwenden ist. Ist der Unterstützung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 zugrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen und sind tatsächliche oder rechtliche Bindungen, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebend waren, ganz oder teilweise fortgefallen, so ist der Hauptbetrag nach dem Arbeitsentgelt neu zu bemessen oder zu bemessen, das dem Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der nicht mehr bestehenden Bindungen zugrunde zu legen gewesen wäre." 23. In § 150 Abs. 4 Nr. 5 werden hinter dem Wort "Bundesversorgungsgesetzes" ein Komma und die Worte "die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente für Beschädigte gewährt werden," eingefügt. 24. Dem § 160 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nur die Arbeitslosenversicherung berühren, gebunden." 25. § 174 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er hat insbesondere seine Familienverhältnisse, Art der Tätigkeiten, Beginn, Ende und Lösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse sowie das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1) anzugeben, die er hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "aus der Art" ersetzt durch die Worte "aus der insbesondere die Art der Tätigkeit". c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Anzugeben sind darin ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1), die der Arbeitslose hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat." 26. § 183 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden hinter den Worten "§ 96 Abs. 1" die Worte "Nr. 1 und 2" gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Worte "Invalidenrente nach der Reichsversicherungsordnung, Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvollrente nach dem Reichsknappschaftsgesetz" ersetzt durch die Worte "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung". 27. § 185 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 96 Abs. 1 oder Leistungen im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhalten, so gelten insoweit die nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 1 gewährten Leistungen nach diesem Gesetz als zu Unrecht gewährt und sind zurückzufordern. Soweit der leistungs-pflichtige Dritte an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Empfänger von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der leistungs-pflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fallen des § 205 entsprechend anzuwenden." 28. § 209 erhält folgende Fassung: "§ 209 (1) Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 3, § 127 Abs. 3, § 143 d Abs. 2, § 143 g Abs. 3, § 143 n Abs. 1, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3, § 149 Abs. 6, § 153 Abs. 2, §§ 159, 164 Abs. 2 Nr, 3, § 188 Abs. 5, § 197 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)." 29. In § 212 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten "Voraussetzungen nach" die Worte "§ 1431 Abs. 3 Satz 1 oder" eingefügt. 30. In § 216 Nr. 3 werden nach den Worten "§ 53 Abs. 1" die Worte "oder § 143m Abs. 1" eingefügt. 31. Die Anlagen zu § 121 Abs. 2 und zu § 127 Abs. 2 werden durch die diesem Gesetz beigefügte Anlage zu § 121 Abs. 2 ersetzt. Artikel II (1) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, so sind §§ 89, 90 Abs. 1 bis 7 und § 103 AVAVG in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 711 (2) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, so sind §§ 89, 103 und 148 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes nicht anzuwenden. (3) Anordnungen auf Grund des § 119 Abs. 1 Satz 2 AVAVG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden durch § 119 Abs. 1 AVAVG in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes nicht berührt. (4) § 121 Abs. 1 und 2, § 127 und die Anlage zu § 121 Abs. 2 AVAVG in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes sind mit Beginn des Zahlungszeitraumes anzuwenden, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Artikel III (1) Ist die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe überwiegend nach einem Arbeitsentgelt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bemessen worden oder zu bemessen, so ist auf Antrag abweichend von § 148 AVAVG als Bemessungsentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben würde, wenn dem Arbeitslosen Arbeitsentgelt nach den tariflichen Vorschriften gewährt worden wäre, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes galten. Soweit eine tarifliche Regelung fehlt, ist das übliche Arbeitsentgelt maßgebend. Ist der Berechnung des Bemessungsentgelts ein für die Beitragsberechnung maßgebliches Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen, so richtet sich die Unterstützung nach dem Arbeitsentgelt, das für die Beitragsberechnung am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betracht gekommen wäre. (2) Der Antrag wirkt drei Monate zurück, jedoch nicht über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus. Artikel IV Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. Artikel V (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Land Berlin. (2) §§ 56, 158 Abs. 3, § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 161, 164 Abs. 2, §§ 194 und 209 AVAVG in der im übrigen Geltungsbereich des AVAVG geltenden Fassung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel VI Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. September 1962 über die Auswirkungen der Vorschriften zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft zu berichten und gegebenenfalls Vorschläge für die Änderung und Ergänzung dieses Gesetzes zu machen. Artikel VII Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962 die Vorschriften der §§ 143d bis 143n, für die übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 für diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen. Artikel VIII (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1959 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben: 1. Artikel IX § 10 und Artikel X § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), 2. Artikel 1 § 3 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe c, Artikel 2 § 13 Abs. 2 und Artikel 7 § 23 Nr. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 628 zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), 3. § 21 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank 712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Anlage zu § 121 Abs. 2 (Kurzarbeitergeld) Vollohn (brutto) nach § 121 Abs. 1 Satz 1 in der Doppelwoche Kurzar derlsäl Irdfjcs jciloruek /(in des n a ch § Leistung in Vomh Unterschieds 121 Abs. 1 sgruppe un-be-in Vollohn (brutto) nach § 121 Abs. 1 Satz 1 in der Doppelwoche Kurzarbeitergelc dertsätzen des träges nach § Leistung in Vomhun-Unterschiedsbe-121 Abs. 1 in sgruppe von bis I II III IV von bis I II III DM DM IV 32,00– 35,99 85 90 90 90 212,00–215,99 48 54 61 67 36,00– 39,99 83 90 90 90 216,00–219,99 48 54 60 66 40,00– 43,99 77 90 90 90 220,00–223,99 48 54 60 66 44,00– 47,99 76 90 90 90 224,00–227,99 48 54 59 65 48,00– 51,99 74 90 90 90 228,00–231,99 48 53 59 65 52,00– 55,99 72 89 89 89 232,00–235,99 47 53 59 65 56,00– 59,99 71 89 89 89 236,00–239,99 47 53 59 64 60,00– 63,99 69 89 89 89 240,00–243,99 47 53 58 64 64,00– 67,99 67 87 89 89 244,00–247,99 47 53 58 64 68,00– 71,99 66 85 89 89 248,00–251,99 47 52 58 63 72,00– 75,99 64 82 89 89 252,00–255,99 47 52 58 63 76,00– 79,99 63 80 89 89 256,00–259,99 47 52 57 62 80,00– 83,99 61 78 89 89 260,00–263,99 47 52 57 62 84,00– 87,99 59 75 89 89 264,00–267,99 47 52 57 62 88,00– 91,99 57 72 87 89 268,00–271,99 47 52 57 62 92,00– 95,99 56 71 85 89 272,00–275,99 47 52 56 61 96,00– 99,99 56 69 83 87 276,00–279,99 46 51 56 61 100,00–103,99 54 67 80 85 280,00–283,99 46 51 56 61 104,00–107,99 53 65 78 83 284,00–287,99 46 51 56 60 108,00–111,99 53 65 77 80 288,00–291,99 46 51 55 60 112,00–115,99 52 64 76 79 292,00–295,99 46 51 55 60 116,00–119,99 52 64 75 78 296,00–299,99 46 51 55 60 120,00–123,99 52 63 74 78 300,00–303,99 46 50 55 59 124,00–127,99 52 62 73 78 304,00–307,99 46 50 55 59 128,00–131,99 52 62 72 78 308,00–311,99 46 50 54 59 132,00–135,99 52 62 72 78 312,00–315,99 46 50 54 58 136,00–139,99 51 61 70 78 316,00–319,99 46 50 54 58 140,00–143,99 51 60 69 78 320,00–323,99 46 50 54 58 144,00–147,99 51 60 69 78 324,00–327,99 46 50 54 58 148,00–151,99 51 60 68 77 328,00–331,99 46 50 54 58 152,00–155,99 50 59 68 76 332,00–335,99 45 49 53 57 156,00–159,99 50 59 67 76 336,00–339,99 45 49 53 57 160,00–163,99 50 58 67 75 340,00–343,99 45 49 53 57 164,00–167,99 50 58 66 74 344,00–347,99 45 49 53 57 168,00–171,99 50 58 66 73 348,00–351,99 45 49 53 56 172,00–175,99 49 57 65 72 352,00–355,99 45 48 52 56 176,00–179,99 49 57 64 72 356,00–359,99 44 48 51 55 180,00–183,99 49 56 64 71 360,00–363,99 44 47 51 55 184,00–187,99 49 56 64 71 364,00–367,99 43 47 50 54 188,00–191,99 49 56 63 70 368,00–371,99 43 46 50 53 192,00–195,99 49 56 63 70 372,00–375,99 42 46 49 53 196,00–199,99 49 55 62 69 376,00–379,99 42 45 49 52 200,00–203,99 49 55 62 68 380,00–383,99 41 45 48 52 204,00–207,99 48 55 61 68 384,00–387,99 41 44 48 51 208,00–211,99 48 55 61 67 388,00 und mehi 40 44 47 51 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. – Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.