Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 52 vom 22.12.1959  - Seite 744 bis 746 - Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln

Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln 744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I Limonaden vom 27. Oktober 1944 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1068), 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über das Katadyn- und Cumasina-Verfahren vom 13. März 1940 (Ministerialblatt des Reichsund Preußischen Ministeriums des Innern S. 537). § 6 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 4a Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelgesetzes bezeichneten Weise in Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12 genannten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Rednheitsanforderungen zusetzt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes bestraft. Auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-setzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für diätetische Lebensmittel. Sie gelten nicht für Milch, Honig und Kaugummi. § 2 (1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung werden die in den Absätzen 2 bis 7 auf- § 7 Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von Stoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken oder hierfür eine Kenntlichmachung fordern. § 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. § 9 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in Kraft. § 2 Abs. 2 Nr. 9, 11 und 12 sowie § 4 treten am 23. Dezember 1960 außer Kraft. geführten fremden Stoffe, sofern sie dazu bestimmt sind, einen besonderen diätetischen Zweck zu erfüllen, als Zusatz bei der Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel zugelassen. (2) Für diätetische Lebensmittel werden vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 auch in Vermischung untereinander zugelassen: 1. Phosphatide; 2. Kalziumverbin.dungen der Apfelsäure, Glu-konsäure, Glukuronsäure, Glyzerinphos-phorsäure, der unverzweigten Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen C14, C16 und C18 sowie der als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren; 3. Natrium- und Kaliumverbindungen der Adipinsäure, Apfelsäure, Glukonsäure, Bonn, den 19. Dezember 1959. Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Dr. Sonnemann Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln (Diät-Fremdstoff-Verordnung). Vom 19. Dezember 1959. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959 745 Glukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure sowie der als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren; 4. Magnesiumverbindungen der Apfelsäure, Essigsäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure, Milchsäure, Ortho-und Pyrophosphorsäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Weinsäure, Zitronensäure und der als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren,- der Gehalt eines diätetischen Lebensmittels an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesium, darf einschließlich seines natürlichen Gehaltes nicht mehr als 20 Vomhundertteile des Gehaltes an Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen, berechnet als Natrium, Kalium und Kalzium, betragen; 5. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure, der als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren, ferner Eisen(III)-pyrophosphat mit Ammonium-zitrat (Ferrum pyrophosphoricum cum Ammonio citrico), Eisen(II)-phosphat (Ferrum phosphoricum oxydulatum), Eisen(II)-sulfat und Eisensaccharat; der Gehalt eines diätetischen Lebensmittels an Eisenverbindungen, berechnet als Eisen, darf einschließlich seines natürlichen Gehaltes in der Tagesmenge (Absatz 8) nicht mehr als 20 Milligramm betragen. (3) Als Zusatz zu Kochsalz zur Herstellung von jodiertem Speisesalz werden Natrium-, Kalium- und Karziumjodid auch in Vermischung untereinander zugelassen; der Gehalt des jodierten Speisesalzes an den angegebenen Stoffen, berechnet als Kaliumjodid, darf einschließlich seines natürlichen Gehaltes nicht mehr als 5 Milligramm in einem Kilogramm betragen. (4) Als Kochsalzersatz für die Herstellung und Zubereitung von diätetischen, insbesondere natriumarmen Lebensmitteln werden vorbehaltlich des Absatzes 5 zugelassen: 1. Die Verbindungen des Kaliums, Kalziums und Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Fumarsäure und den als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren, 2. Kaliumsulfat, 3. die Verbindungen des Magnesiums mit Milchsäure", Weinsäure, Zitronensäure und Salzsäure, 4. die Verbindungen des Cholins mit Salzsäure, Kohlensäure, Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure, 5. die Hydrochloride der als Bestandteile von natürlichem Eiweiß auch natürlich vorkommenden Aminosäuren. Die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten fremden Stoffe sind mit folgenden Ausnahmen auch in Vermischung untereinander und mit den in Absatz 2 aufgeführten fremden Stoffen zugelassen: a) Die Stoffe sind nicht in Vermischung mit Natriumverbindungen zugelassen; b) die Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen in Vermischung mit den in diesem Absatz aufgeführten Verbindungen des Kaliums oder Kalziums und nur in einem solchen Mischungsverhältnis, daß der Gehalt an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesium, nicht mehr als 20 Vomhundertteile des Gesamt-Kationengehaltes beträgt; c) die Verbindungen des Cholins sind nur zugelassen in Vermischung mit anderen in diesem Absatz aufgeführten Stoffen und nur in einem solchen Mischungsverhältnis, daß der Gehalt an Cholin nicht mehr als 3 Vomhundertteile des Gesamtgehaltes an den übrigen fremden Stoffen beträgt. (5) Als Zusatz zu diätetischen Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme der in Absatz 6 aufgeführten Erzeugnisse, werden nur zugelassen: 1. Die in Absatz 4 zugelassenen fremden Stoffe unter den für sie in Satz 2 angegebenen Beschränkungen als Kochsalzersatz, 2. die Verbindungen des Kaliums und Kalziums mit Milchsäure, Weinsäure, Zitronensäure, Kohlensäure und Salzsäure als Kochsalzersatz, auch in Vermischung untereinander. (6) Als Zusatz zu diätetischen Fleisch- und Gemüse-Mischgerichten, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und für Kleinkinder bestimmt sind, werden die in Absatz 2 und 5 aufgeführten fremden Stoffe auch in Vermischung untereinander allgemein zugelassen. (7) Als Zusatz zu diätetischen Milcherzeugnissen werden nur zugelassen: 1. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten fremden Stoffe; 2. die Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Milchsäure und der Zitronensäure. (8) Tagesmenge im Sinne dieser Verordnung ist die Menge des diätetischen Lebensmittels, die von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt, für den Verzehr je Tag bestimmt ist. § 3 (1) Wer diätetische Lebensmittel, denen in § 2 Abs. 2 aufgeführte fremde Stoffe zugesetzt sind, oder jodiertes Speisesalz nach § 2 Abs. 3 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an den fremden Stoffen durch Angabe der chemischen Bezeichnung und der Menge dieser Stoffe nach näherer Bestimmung der Absätze 3 und 4 kenntlich zu machen. 746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn diätetische Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. (3) Die Menge der in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten fremden Stoffe ist anzugeben 1. bei den fremden Stoffen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 durch die Angabe des Gehaltes an den einzelnen fremden Stoffen in 100 Gramm des diätetischen Lebensmittels, ausgedrückt in Gramm, bei einem Gehalt unter 0,1 Gramm in Milligramm, 2. bei den fremden Stoffen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 durch die Angabe der Tagesmenge des diätetischen Lebensmittels (§ 2 Abs. 8), sowie der Menge an den einzelnen fremden Stoffen, die in der Tagesmenge enthalten sind, in Milligramm. (4) Abweichend von § 5a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes bedarf es in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 sowie in den nicht durch Absatz 1 geregelten Fällen des § 2 Abs. 6 keiner Kenntlichmachung. § 4 (1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen: 1. Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Pak-kungen, Behältnissen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe in den Verkehr gebracht werden, auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen in Verbindung mit der Angabe der Art des Inhaltes oder des besonderen diätetischen Zwecks, 2. bei diätetischen Lebensmitteln, die in Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in den Verkehr gebracht werden, auf den Umhüllungen, auf den Preisschildern oder auf besonderen Schildern, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind, 3. bei der Abgabe von diätetischen Speisen oder Getränken zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2, auf den Speisenkarten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisverzeichnissen. (2) Werden diätetische Speisen oder Getränke in anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen gewerbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlichmachung ein Aushang oder eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in denen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine Anstalt aufgenommen sind, in der die Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt, genügt die Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Aufzeichnung. § 5 Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 und 5 festgesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 diätetische Lebensmittel, die er gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes bestraft. § 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lefoens-mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. § 7 (1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in Kraft. Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Gehaltes an den nach dieser Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht nicht bei diätetischen Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember 1960 in den Verkehr gebracht werden. (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1961 außer Kraft. Bonn, den 19. Dezember 1959. Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder