Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 56 vom 31.12.1959  - Seite 829 bis 830 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 829 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes. Vom 28. Dezember 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bandesverwaltungsamt" errichtet. (2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird. (3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. § 2 (1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind, 2. Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens, 3. Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Mißständen im Auswanderungswesen, 4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland. (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen. (4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren. § 3 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist Bundesausgleichsstelle gemäß § 25 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297). (2) In § 25 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "bei dem Bundesministerium des Innern" gestrichen. § 4 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige, des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822). § 5 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist. (2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "der Bundesminister des Innern" durch die Worte "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. 830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 6 Das Bundesverwaltungsamt führt das Ausländerzentralregister, das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnhaften Ausländern dient. § 7 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Leistung und Abrechnung der nach dem Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 320) vom Bunde aufzubringenden Kosten. § 8 Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu. § 9 Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 289) wird aufgehoben. § 10 Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert: 1. Besoldungsordnung A In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen: "Direktor des Bundesamtes für Auswanderung"; 2. Besoldungsordnung B In Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt: "Präsident des Bundesverwaltungsamtes". § 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 12 Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-kündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Dezember 1959. Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder