Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1960  Nr. 55 vom 15.10.1960  - Seite 789 bis 825 - Neufassung des Einkommensteuergesetzes

Neufassung des Einkommensteuergesetzes Bundesgesetzblatt 789 Teill 1960 Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1960 Nr. 55 Tag Inhalt : Seite 11. 10.60 Neufassung des Einkommensteuergesetzes .............................................. 789 9. 10. 60 Verordnung über Reisebeihilfen für Familienheimfahrten ................................ 826 11. 10.60 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland – AB.A – vom 1. August 1960 .................... 828 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 11. Oktober 1960 Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung a) des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339), b) des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) und c) des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 616) bekanntgemacht. Bonn, den 11. Oktober 1960 Der Bundesminister der Finanzen Etzel Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1960 (EStG 1960) Inhaltsübersicht I. STEUERPFLICHT 1 II. EINKOMMEN 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen........ 2 2. Steuerfreie Einnahmen Steuerfreie Einnahmen........................, . 3 Steuerbefreiung bestimmter Zinsen .............,. 3 a Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile...... . 3 b Anteilige Abzüge.............................. 3 c 3. Gewinn Gewinnbegriff im allgemeinen................... 4 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden..................... 5 Bewertung ..................................... 6 Pensionsrückstellung............................ 6 a Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung........................................... 7 Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter 7 a Z 1997 A ?90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I § Erhöhl.e Absetzungen für Wohngebäude.......... 7b Förderung dos Wohnungsbaues ................ 7c Gestrichen ..................................... 7 d Bewegungsfreiheit, für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude ......... 7 e 4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-koslen Einnahmen ..................................... 8 Werbungskosten............,................... 9 Pauscbbeträge für Werbungskosten .............. 9a 5. Sonderausgaben Sonderausgaben ................................ 10 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns .......................................... 10 a Steuerbegünstigte Zwecke....................... 10b Pauschbeträge für Sonderausgaben .............. 10 c Verlustabzug ................................... 10 d 6. Vereinnahmung und Verausgabung ........... 11 7. Nidit abzugsfähige Ausgaben ................. 12 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft .... 13 Veräußerung des Betriebs ................. 14 b) Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb ............. 15 Veräußerung des Betriebs ................. 16 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen .... 17 c) Selbständige Arbeit ................. 18 d) Nichtselbständige Arbeit ........... 19 e) Kapitalvermögen ..................... 20 f) Vermietung und Verpachtung....... 21 g) Sonstige Einkünfte Arten der sonstigen Einkünfte ............. 22 Spekulationsgeschäfte ..................... 23 h) Gemeinsame Vorschriften .......... 24 III. VERANLAGUNG Veranlagungszeitraum .......................... 25 Veranlagung von Ehegatten..................... 26 Getrennte Veranlagung von Ehegatten........... 26 a Zusammenveranlagung von Ehegatten ........... 26 b Zusammenveranlagung mit Kindern.............. 27 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft .. 28 Durchschnittsätze ............................... 29 Besteuerung bei Auslandsbeziehungen ........... 30 Pauschbesteuerung ............................. 31 § IV. TARIF Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge 32 Tarif.......................................... 32 a Außergewöhnliche Belastungen.................. 33 Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 33 a Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften .... 34 Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn 34 a Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft ................................. 34 b Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften .. 34 c V. ENTRICHTUNG DER STEUER 1. Vorauszahlungen Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen 35 Gestrichen ..................................... 36 Gestrichen..................................... 37 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung 38 Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohnsteuertabelle ................................... 39 Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge.......... 40 Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber .......................................... 41 Lohnsteuer-Jahresausgleich ..................... 42 Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen 42 a 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge ............ 43 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer 44 Gestrichen ..................................... 45 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuer-abzugspflichtigen Einkünften Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ............................ 46 Besondere Behandlung von Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . .. 46 a 5. Abschlußzahlung ............................. 47 VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH 48 VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ............ 49 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 50 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen..... 50 a VIII. ERMÄCHTIGUNGSUND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Ermächtigung .................................. 51 Schlußvorschriften .............................. 52 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) 53 Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 791 I. Steuerpflicht § i (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. II. Einkommen 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2 (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 bis lOd). Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West) bezogen worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24. (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7e), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 und 9 a). (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen: 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 2. Steuerfreie Einnahmen § 3 Steuerfrei sind 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung Jahrgang i960, Teil I 792 Bundesgesetzblatt, sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und aus der Knappschaftsversicherung; 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeitslosenhilfe; 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, aus der Knappschaftsversicherung und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder und der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder; 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heüfür-sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienstleistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst erhalten; 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden; 7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze und Härtebeihilfen auf Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 1747); 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes; das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart sind, vorausgesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für den Arbeitnehmer gelten und die Abfindung 12 Monatsverdienste nicht übersteigt; 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis; 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden; 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen; 14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen; 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden, übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; 16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten und für Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 793 dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit; sie die durch die Reise oder den Umzug entstandenen Mehraulwendungen nicht übersteigen; 17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, soweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachtszuwendungen (Neu Jahrszuwendungen) sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahrs bis • zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß des Weihnachtslestes (Neujahrstags) gezahlt werden; 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesge-setzbl. I S. 1747); 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird; 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168); 24. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) gezahlt wird, sowie die in § 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) bezeichneten Leistungen; dabei ist das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) zu beachten; 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei der Veräußerung derartiger Vermögensgegenstände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) nach Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215); 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Internationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundesgesetzblatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl.il S. 637, 638); 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664); 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen Finanz-Corporation ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getretene Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds in dem aus Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzblatt 1956 II S. 747, 749, 901); 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind und in Deutschland außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; 30. das Gehalt und die Bezüge, die deutsche Staatsangehörige als ständige Mitglieder des internationalen Stabes des Generalsekretariats der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) von der OEEC erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des Zusatzprotokolls Nummer 1 zum Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit) ; 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt werden, 794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I wonn dk:o Personen nicht die deutsche Staats-arKje.Iiöi Kjkoil. besitzen (Gesetz über den Bei-trili. der Rundesrepublik Deutschland zu den in Zitier 26 und 27 bezeichneten Abkommen); 32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen an ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorganisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-derorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen – Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639); 33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europarat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz vom 30. April 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen – Bundesgesetzbl. 1954 II S. 493); 34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder der Hohen Behörde und die Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz betreffend den nach der Bekanntmachung vorn 14. Oktober 1952 – Bundesgesetzbl. II S. 978 – am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft – Bundesgesetzbl. II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und die Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482); S5. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israelischen Mission und ihrer ständigen Beamten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Israelischen Mission gezahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach der Bekanntmachung vom 30. April 1953 – Bundcsgesetzbl.il S. 128 – am 27. März 1953 in Kraft getretene Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel – Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35); 36. nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 469) das Gehalt und die Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland – Truppenvertrag – (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 321) bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte sowie die Angestellten eines Teils der in Artikel 36 des Truppenvertrags bezeichneten Organisationen und Unternehmen als Entgelt für ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streitkräften oder bei den Organisationen und Unternehmen im Bundesgebiet erhalten; 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen Finanz-Corporation an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkommen); 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411, 412, 934); 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Abkommen vom 30. Juni 1955 – Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); 40. a) die von der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommission sowie der Richter, Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. April 1957 (Bundesgesetzbl.il S. 1182); die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, ihr Personal xmd für die Vertreter Nr. 55 – Tag der Aasgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 795 der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls), b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommission sowie der Richter, Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft vom 17. April 1957 (Bundesgesetzbl.il S. 1212) (Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 – Bundes-gesetzbl. II S. 753, 1678); 41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes); 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-bright-Abkommens gezahlt werden; 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; 44. die Beihilfen, die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gewährt werden; 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche für Altsparanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 6 des Altsparergesetzes ausgegeben worden sind (§ 18 Abs. 8 des Altsparergesetzes in der Fassung des Artikels IV Ziff. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 – Bundesgesetzbl. I S. 403); 46. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über Bergmarmsprämien vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927); 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs – Bundesgesetzbl. 1957 II 5. 66); 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl, I S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind; 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist; 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz) i 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen; 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen; 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligationen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3a Abs. 2 gilt entsprechend; 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinn der §§52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden. § 3a Steuerbefreiung bestimmter Zinsen (1) Steuerfrei sind 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind; 2. Zinsen aus a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Länder und aus Schatzanweisungen der Länder mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 – WiGBl. S. 305) festgestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und Zins-gefüge am Kapitalmarkt nicht stören; 796 Bundesgesetzblatt, 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 – in Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 – im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen Namensschuldverschreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem 31. März 1952 – in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 – bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 – in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 – außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt haben, b) von anderen Unternehmen, die ihren Silz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vorn 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) – in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) – anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 – im Saarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 – ausgegeben worden sind und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinn Obligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem I.Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist; 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 – in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 – im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 – WiGBl. S. 305) durch Rechts Verordnung als besonders förde- ihrgang 1960, Teil I rungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt, nicht möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. (2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe veräußert worden ist. (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz i bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt hat. (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind. § 3b Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind. § 3c Anteilige Abzüge Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. 3. Gewinn § 4 Gewinnbegriff im allgemeinen (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6), über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Abset- Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 797 zung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig. (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6) ansetzen. Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. (5) Aufwendungen 1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme von Geschenken, die bei einem Empfänger im Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen, 2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie; der Bewirtung oder der Beherbergung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, 3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung von Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Einrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätigkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, scheiden bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt. (6) Aufwendungen im Sinn des Absatzes 5 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. § 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. § 6 Bewertung (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen. 798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige am Kapital der Gesellschaft im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 2 wesentlich beteiligt ist. 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entsprechend anzuwenden. 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten anzusetzen. (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die Ansehaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Ansehaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 6a Pensions rückstellung (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtuing beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt. Eine auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im Sinn des Satzes 1. (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von mindestens 5V2 vom Hundert zugrunde zu legen. (3) Ist kl der Steuerbilanz zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960 endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5V2 vom Hundert gebildet worden ist, so sind in den folgenden Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung versicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen, daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5V2 vom Hundert ergebenden versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen nicht übersteigt. (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Betrags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5V2 vom Hundert als Unterschied des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Pensionsleistungen am Schuß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung höher als der unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5V2 vom Hundert errechnete versicheTungsmathematische Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Ansehaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 799 dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwendung anderer Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen werden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt werden. (3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. (4) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung) . § 7a Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. § 7b Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet worden sind und zu mehr als 662/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7lh vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner können in den darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Sätze 1 bis 3 sind auf die Aufwendungen entsprechend anzuwenden, die zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei Ein-und Zweifamilienhäusern sind die Sätze 1 bis 4 auf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Aufwendungen, die für Zubauten, Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. (3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet worden sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn 800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I des Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom Erst-erwerber vorgenommen werden, soweit der Bauherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen Fällen treten an die Stelle der Herstellungskosten (Absatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude keine erhöhten Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung des Gebäudes (Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber sie nur mit den Hundertsätzen und für den Zeitraum geltend machen, die für den Bauherrn ohne die Veräußerung maßgebend gewesen wären. (4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entsprechend für den Ersterwerber einer Kaufeigentumswohnung im Sinn des § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) oder eines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175), wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichsteht. (5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der ersten vier Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzungen nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes entstanden. Im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zubauten, Ausbauten und Umbauten im Sinn des Absatzes 2 und für den Ersterwerb im Sinn der Absätze 3 und 4 entsprechend. (6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. § 7c Förderung des Wohnungsbaues (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Darlehen 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben, 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden, 3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzierung des Baues von Wohnungen im Sinn des § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder als Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes oder b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden verwendet werden und 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen 7000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen errichtet werden. (4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzulegen. (5) Wird ein Darlehen im Sinn des Absatzes 1 während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 801 § 7d (gestrichen) § 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar a) der Fertigung oder b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern oder c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden, dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1962 hergestellt worden sind, neben der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1962 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann. (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird. (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungsfreiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. 4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten § 8 Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. § 9 Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind durch Rechtsverordnung je ein Pauschbetrag für die Benutzung eines Kraftwagens, eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit Motor festzusetzen. Absetzungen für Abnutzung sind dabei zu berücksichtigen; 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung); 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7b). § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark; 3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22 Ziff. 1 : ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Die Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart. 5. Sonderausgaben § 10 (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe ö aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; 2. Beiträge zu a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitslosenversicherung, b) Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, wenn bei einmaliger Beitragsleistung zu Beginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser für die Dauer von mindestens zehn Jahren oder bei laufender Beitragsleistung für die Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen worden ist; 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen; 4. gezahlte Kirchensteuer; 5. gezahlte Vermögensteuer; 6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe, der Hypotheken-gewinnabgabe und der Kreditgewinn- abgabe und die nach § 216 des Lastenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge an Übergangsabgabe; 7. die Beiträge auf Grund der Vorschriften des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden. (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder teilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Versicherungssumme, außer im Schadensfall und in der Rentenversicherung auch bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden; 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, außer im Fall des Todes des Bausparers oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet. (3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben für den Ehegatten und diejenigen Kinder des Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen veranlagt werden, oder für über Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 803 18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuer-pflichtigon ein Kinderfreibetrag gewährt wird. 2. Beiträge und Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. 3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende; a) Sie können bis zu 1100 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetiag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. § 10a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1961 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1958 erhöht sich der Satz von 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert. Als nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. § 10b Steuerbegünstigte Zwecke Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. § 10c Pauschbeträge für Sonderausgaben Für Sonderausgaben im Sinn der §§ 10 und 10 b sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden: 1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge (§ 22 Ziff. 1) enthalten sind: 804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I ein Pan.sdibol.rag von insgesamt 636 Deutsche Mark; 2. in anderen Fällen: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen. § 10d Verlustabzug Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. 6. Vereinnahmuiig und Verausgabung § 11 (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. 7. Nicht abzugsfällige Ausgaben § 12 Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Betrüge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberech- tigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen,-3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern. 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs.3 Ziff. 1) § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen; zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung dieser Betriebe, wenn die für die Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen Erzeugnisse überwiegend in diesen Betrieben gewonnen werden können; 2. Einkünfte aus Tierzuchtbetrieben, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen sind; 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft; 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. (2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 gehören auch 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark übersteigen. Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 805 § 14 Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschailsgütern bezogen hat; 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. § 16 Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs; 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§15 Ziff. 2); 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Ziff. 3). (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. § 17 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war. (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. (3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von 10000 Deutsche Mark übersteigt. 806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I (4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. (5) Verluste, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) § 18 (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeil der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Helfer in Steuersachen, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinn der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,- 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstrek-kung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Vermögens übersteigt, der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) § 19 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) §20 (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank, der Bank deutscher Länder, den Landeszentralbanken und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten; 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel. Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 807 (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden; 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) § 21 (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht) ; 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Mietoder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeichneten Einkünftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn der Rente Er- der Rente Er- der Rente Er- vollendetes trags- vollendetes trags- vollendetes trags- Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil des Renten- des Renten- des Renten- berechtigten in v. H. berechtigten in v. H. berechtigten in v. H. 0 63 39 43 64 21 1 bis 3 64 40 42 65 20 4bis 5 63 41 bis 42 41 66 19 6 bis 8 62 43 40 67 18 9 bis 10 61 44 39 68 17 11 bis 12 60 45 38 69 16 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15 15 bis 16 58 47 36 72 14 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13 19 bis 20 56 50 34 74 12 21 55 51 33 75 bis 76 11 22 bis 23 54 52 32 77 10 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9 26 52 54 30 80 8 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6 31 49 57 27 85 bis 86 5 32 48 58 26 87 bis 89 4 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3 35 46 61 24 93 bis 98 2 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1 38 44 63 22 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; 808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn des § 23; 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben, übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). § 23 Spekulationsgeschäfte (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden sind; 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzusetzen ist. (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. h) GemeinsameVorschriften § 24 Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. III. Veranlagung § 25 Veranlagungszeitraum (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unterbleibt. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. § 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 809 § 26 a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten. § 27 Zusammenveranlagung mit Kindern (1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die ihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 zustehen, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zusammenzurechnen. (3) Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) scheiden bei der Zu- -sammenveranlagung aus. (4) Steht im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26 a beiden Ehegatten für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu und haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranlagen. Dabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten zusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen. §28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. §29 Durchsclmittsätze (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverordnung aufgestellt werden 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit; 2. für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zugrunde zu legen 1. der Gewinnermittlung, wenn a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen und c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu bestimmende Grenze nicht übersteigt; 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen. (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen werden. (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien. § 30*) Besteuerung bei Auslandsbeziehungen Die Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in ?) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1959 – I 2/58 S – (Bundessteuerblatt III S. 233) verstößt die Pauschbesteuerung des § 30 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG und ist deshalb nicht mehr anzuwenden. 810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Betriebs zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen. § 31 Pauschbesteuerung (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann durch Rechtsverordnung abweichend von den allgemeinen Vorschriften geregelt werden. IV. Tarif § 32 Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge (1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Freibeträge und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte Einkommen. (2) Kinderfreibeträge 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und während dieser Zeit aa) im wesentlichen auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind oder bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, wenn die Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen worden ist und der Steuerpflichtige vor der Einberufung die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung im wesentlichen getragen hat; b) für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate im wesentlichen auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten worden sind. 3. Kinder im Sinn der Ziffern 1 und 2 sind a) eheliche Kinder, b) eheliche Stiefkinder, c) für ehelich erklärte Kinder, d) Adoptivkinder, e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter), f) Pflegekinder. 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen für das erste Kind 900 Deutsche Mark, für das zweite Kind 1680 Deutsche Mark, für jedes weitere Kind 1800 Deutsche Mark. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist. (3) Besondere Freibeträge 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird. 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden und beide mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums des 70. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 720 Deutsche Mark. § 32 a Tarif (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34b und 34c, aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle)*). (2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende Betrag sodann verdoppelt wird. *) Hier nicht abgedruckt; vgl. Bundesgesetzbl. 1958 I S. 492 ff. Nr. 55 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. Oktober 1960 811 (3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war. § 33 Außergewöhnliche Belastungen (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem. Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens und nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht. § 33 a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Fiat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 900 Deutsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 900 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal. (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder 2. zum Flaushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder b) der Steuerpflichtige unverheiratet und erwerbstätig ist, oder 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder schwer körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung eine Hausgehilfin wegen Krankheit einer der genannten Personen erforderlich ist. Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal. (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von 900 Deutsche Mark um je ein Zwölftel. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- 812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen. (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. In die pauschale Festsetzung können auch die diesen Personen wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsenden Werbungskosten und Sonderausgaben einbezogen werden. Die Regelung kann auch auf andere Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichen. § 34 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 30 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuertabelle anzuwenden. (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Absatzes 1 kommen nur in Betracht 1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3; 2. Entschädigungen im Sinn des § 24 Ziff. 1; 3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsge-setzbl. I S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Finanzwesens vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei der Einlösung von Auslosungsrechten bezogen werden. (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. (4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht- selbständiger Arbeit gehören und müssen von den Einkünften aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht übersteigen. § 34a Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden: 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten sind 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen; Nr. 5b – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 813 2. die anderen. Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-nutzungsarlen auf diese zu verteilen. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1; 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen; 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der Ziffer 1, b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach den halben Steuersätzen der Ziffer 1. (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertrags-fähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind; 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden; 3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig geführt werden; 4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist. die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver- anlagung des Einkommens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag festsetzen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinn des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung. An Stelle der Pauschalierung nach den Sätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Absatzes 1 verlangen. (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die Angehörige eines fremden Staates sind, nur anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entsprechende Steuervergünstigung gewährt. (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte, 2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen, 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern, 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden, 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt und 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkommen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte. 814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I V. Entrichtung der Steuer 1. Vorauszahlungen § 35 Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu entrichten. (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. §§ 36 und 37 (gestrichen) 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) § 38 Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des §32a Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. (2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuerberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht rechtzeitig erfüllt oder 4. wenn ein Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2 durchzuführen ist. § 39 Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohnsteuertabelle (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen. (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen. (3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer werden in den folgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt: 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegt; 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen steht; 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide in einem Dienstverhältnis stehen; 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden kann. § 40 Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzuziehen 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; 2. Sonderausgaben (§§ 10, 10b), soweit sie den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag übersteigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 815 Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen; 3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2), 4. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a wegen außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist; 5. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b entsteht. (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vornehmen kann. Außerdem können durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung und über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von der endgültigen Feststellung abweicht; es kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige Abweichungen außer Betracht bleiben. § 41 Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abführung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die Lohnsteuer abzuführen. (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen. Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohnsteuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeitslohn gezahlt wird für einen monatlichen Zeitraum, V12 des Jahresbetrags, für nicht mehr als einen Arbeitstag, V26 des Monatsbetrags, für volle Arbeitswochen, °/26 des Monatsbetrags. Der Bundesminister der Finanzen hat die danach maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und bekanntzumachen. (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berücksichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorliegt. § 42 Lohnsteuer-Jahresausgleich (1) übersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist. (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, 1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohnsteuer-Jahreisausglelch nicht vom Finanzamt, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber durchgeführt wird; 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder einer günstigeren Steuerklasse oder einer höheren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder beantragt werden kann; 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanzamt nur innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden kann; 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt wird. § 42a Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens kann durch Rechtsverordnung 1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält, nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen , Bezüge bemißt. Dabei sind die Vomhundertsätze unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 nach der Höhe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns und dem Familienstand zu staffeln; 2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, die der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für diese Bezüge unter 816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht. (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, 1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder 2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerhe-ben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt werden. In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) § 43 Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank und an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Dazu gehören nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinn des § 3b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen; 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 – in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 – und vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrieobligationen und vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Ziff. 3 letzter Satz bleibt unberührt; 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach § 3a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind, unter folgenden Voraussetzungen; a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von einschließlich drei Jahren nicht kündbar und nicht rückzahlbar sein, b) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer von weniger als drei Jahren nicht geändert werden; 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen und Gewinnobligationen) unter folgenden Voraussetzungen; a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer Börse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zugelassen werden, b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahlbar sein, c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren nicht geändert werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind. Die Vorschriften des § 3a Abs. 2 und 3 gelten für Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Absatzes 1 Zifl. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind. (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5 und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind. Nr. 55 –¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 817 § 44 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert, 30 vom Hundert 2. in den Fällen des § 43 Abs, 1 Ziff. 3 bis 5 der Kapitalerträge. (2) (entfällt) (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug. (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-Steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, bekanntwerden. § 45 (gestrichen) 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Steuerabzugspflichtigen Einkünften § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt. (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen; 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1) a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist, 16 000 Deutsche Mark, b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Personen 8000 Deutsche Mark übersteigt; 3. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn abgezogen worden ist; 4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a beantragt; 5. wenn die Veranlagung beantragt wird a) zur Anwendung der Vorschriften des §34, b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammen einen Verlustbetrag ergeben, c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen (§ lOd), d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4 und 5 Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3). (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 4, in denen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. 818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I § 46 a Besondere Behandlung von Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zusammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend. 5. Abschlußzahlung § 47 (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt. VI. Besteuerung nach dem Verbrauch § 48 (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird. (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine Lebensführung und die Lebensführung seiner Angehörigen. (3) Zum Verbrauch gehören nicht 1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1); 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern; 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen, soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen haben; 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke; 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige Gebrechen verursacht sind; 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes entstanden sind; 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstanden sind; 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder für ihre Angehörigen; 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige bestritten hat a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht zuzurechnen sind. (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen. VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, 16), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17); 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; Nr. 55 –¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 819 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden; 8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt. § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in. dieser Vorschrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinn des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der §§ 9a, 10c, 32, 32a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht anzuwenden. (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens. (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wen-x es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann- 820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I ten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen, wenn der Empfänger die Steuer tragt, und 42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt. (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen. (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter, einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4), b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6). Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige, und 33,33 vom Hundert der Einnahmen, wenn der Schuldner die Steuer trägt. Soweit eine Tätigkeit im Sinn des Buchstaben a im Inland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, beträgt der Steuerabzug jedoch nur 15 vom Hundert der Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige, und 17,65 vom Hundert der Einnahmen, wenn der Schuldner die Steuer trägt. (5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung (Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun- gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet. (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften § 51 Ermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge, c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge, d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 821 bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist; b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelassen werden kann, wenn ihre Börsenoder Marktpreise (Wiederbeschaffungs-preise) am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder Marktpreisen (Wieder-beschaffungspreisen) am vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; dabei ist ein angemessener Teil der Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise Auflösung der Rückloge zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden; c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig; d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen Versuchen oder Erfindungen haben, und über den Abzug der durch die Erfindertätigkeit verursachten Aufwendungen und Verluste sowie über das zeitliche Ausmaß dieser Begünstigungen; e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstandene Erfindungen zahlen, sowie über die Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der Veranlagung,- f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit von Prämien für Verbesserungsvorschläge, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen, soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind; g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine ; h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße der minderbemittel- ten Bevölkerung dienende private Krankenanstalt betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter, di.e zum Anlagevermögen dieser Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhundertsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben können; i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des Baues von Landesarbeiterwohnungen und über eine Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für bestimmte bewegliche Güter des Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und nicht-buchführenden Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbauten von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen; 1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu beseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1965 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen können auch bei Zuschüssen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinn des Satzes .1 zugelassen werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden; m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft, welche die nachstehend bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wert angesetzt werden können: aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert unter den -Anschaffungskosten oder 822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-preis) des Bilanzstichtags liegt, bb) Wirtschatlsgüter, die wegen ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung des Bedarfs der deutschen Wirtschaft erforderlich sind (Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit einem Wert, der bei einem Mehrbestand an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-preis) des Bilanzstichtags liegt; statt des Abschlags auf einen Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen werden, soweit diese Waren im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den handelsüblichen Vorräten eingelagert werden und nur unter besonders zu bestimmenden Bedingungen dem Lager (Sonderlager) entnommen werden können. Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und insgesamt den Bestand an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa kann nur in Wirtschafts jähren, die nach dem 31. Dezember 1956 enden, der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Januar 1962 enden, zugelassen werden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1959 enden, kann ein Abschlag nach Doppelbuchstabe bb für den übrigen Bestand nur bis zu 15 vom Hundert zugelassen werden. Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-buchtsabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig; n) über Sonderabschreibungen aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlußschachtanlagen, für die Errichtung von neuen Förderschächten in Verbindung mit Aufschlußarbeiten unter Tage und für die Errichtung von Seilfahrt- oder Wetterschächten sowie für die Umstellung der Förderund Seilfahrteinrichtungen der Tagesschächte, und zwar von Flur- auf Turmförderung, von Dampf- auf elektrischen Antrieb, von Gestell- auf Gefäßförderung und von Hand- auf halb- oder vollautomatische Steuerung, und für die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Änderungen des Schachtes oder des Schachtausbaues, für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und für den Wiederaufschluß stilliegenden Grubenfelder und Feldesteile, bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die für die Erschließung neuer Tagebaue und beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit der Durchführung der bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 823 und ihre Förderungswürdigkeit von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. An die Stelle des 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1964. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Daneben sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den Sonderabschreibungen darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von neuen Förderschachtanlagen (auch im Zusammenhang mit dem Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile), jedoch nicht in der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem 31. Dezember 1970 und in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vorhaben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember 1968, Bei nach diesen Stichtagen angeschafften oder hergestellten Wirt-schaftsgütern können die Sonderabschreibungen für die vor diesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffung.*? kosten oder Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden; ) über Sonderabschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1965 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Ansprach genommen werden. Daneben sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden; p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnutznug oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben worden sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Ver-anlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; q) über erhöhte Absetzungen von Aufwendungen für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinn des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I zugelassen werden. Sie dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen; r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwek-ken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können; 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3a Abs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 52 Schluß Vorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1960 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1959 endet, bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1959 zufließt. (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 bis 6 sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 5. August 1960 getätigt worden sind. (3) Die Vorschriften des § 6a sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 1960 enden. (4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, es sei denn, daß a) die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert worden sind und daß vor dem 13. März 1960 für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder von dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt worden ist; b) mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertiggestellt worden sind. (5) Die Vorschriften des § 7b Abs. 1 bis 3 sind erstmals auf Gebäude sowie Zubauten, Ausbauten und Umbauten anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt worden ist. (6) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 2 sind erstmals auf Bausparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen worden sind. (7) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 3 und 4 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1955 (im Saarland erstmals für den Veranlagungszeitraum 1959/60) anzuwenden, soweit nicht rechtskräftige Veranlagungen vorliegen. (8) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, die Wirtschaftsgüter betreffen, die nach dem 5. August 1960 erworben worden sind. (9) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden. (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt werden, darf der bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höchstens das 3fache und 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren höchstens das 3,Stäche des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom Hundert nicht übersteigen. (11) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), die auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen nach dem 31. Dezember 1958 geleistet werden, können auch weiterhin unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz als Sonderausgaben abgezogen werden. (12) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672), die auf Grund von vor dem 9. März 1960 abgeschlossenen Verträgen nach dem 8. März 1960 geleistet werden, können auch weiterhin unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz als Sonderausgaben abgezogen werden. (13) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 505), die Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 825 nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind und bei denen mindestens die erste Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet worden ist, können die nach dem 31. Dezember 1957 geleisteten Sparraten unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt für nach dem 31. Dezember 1958 geleisteie Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden sind und bei denen mindestens die erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist. (14) Für die Durchführung einer Nachversteuerung bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, Bausparverträgen und bei Kapitalansammlungsverträgen sind anzuwenden 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Ziff. 1 der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1957; 2. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1958 auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 9. März 1960 abgeschlossenen Verträgen § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1958; 3. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1958 auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1957; 4. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1957; 5. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1957. Das gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossene Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1955, wenn die Sparraten über drei Jahre hinaus geleistet werden; in diesem Fall wird die Nachversteuerung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt; 6. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355), die vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen worden sind, die hierzu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Vorschriften; 7. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1959 über den Ersterwerb festverzinslicher Schuldverschreibungen abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1957; 8. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 über den Ersterwerb solcher festverzinslicher Schuldverschreibungen abgeschlossen worden sind, die nicht von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungsanstalten ausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Schuldverschreibungen sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1955, es sei denn, daß es sich um Wertpapiere handelt, für die durch besondere Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Sperrfrist verkürzt wird. (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1955 ist auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen sich vor dem 1. Januar 1959 als Landwirte niedergelassen haben. (16) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. § 53 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) (1) Bei Anwendung des § 6a sind als Rechnungszinsfuß mindestens 3V2 vom Hundert zugrunde zu legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt-