Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 10 vom 27.02.1961  - Seite 97 bis 115 - Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung Bundesgesetzb Teil I 97 1961 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1961 Nr. 10 Tag Inhalt 24. 2. 61 Bundesnotarordnung ................................................................... 20.2.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung .............................................................................. Seite 97 116 Bekanntmachung der Neufassung der Reichsnotarordnung als Bundesnotarordnung Vom 24. Februar 1961 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notar rechts vom 16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77) wird nachstehend der Wortlaut der Reichsnotarordnung in der vom 1. April 1961 ab geltenden Fassung als Bundesnotarordnung (BNotO) bekanntgemacht. Bonn, den 24. Februar 1961 Der Bundesminister der Justiz Schaffer Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Bundesnotarordnung (BNotO) Vom 24. Februar 1961 Inhaltsübersicht Erster Teil §§ Das Amt des Notars 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar.......... 1 bis 13 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes ......... 14 bis 19 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit ............. 20 bis 25 4. Abschnitt: Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars.......___-......... 26 bis 37 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter..... 38 bis 46 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige AmLsenthebung. Notariatsverweser ............................ 47 bis 64 Zweiter Teil §§ Notarkammern und Bundesnotarkammer 1. Abschnitt: Notarkammern ................ 65 bis 75 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer ........... 76 bis 91 Dritter Teil Aufsicht, Disziplinarverfahren 1. Abschnitt: Aufsicht ...................... 92 bis 94 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren........... 95 bis 110 Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen ....... 111 bis 119 ERSTER TEIL Das Amt des Notars l.Abschnit t Bestellung zum Notar § 1 Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt. § 2 Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel. Ihr Beruf ist kein Gewerbe. § 3 (1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf aus- geübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). (3) Ein Notar kann, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden; § 23 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist nicht anwendbar. Die Zulassung kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zurückgenommen werden. §4 (1) Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 können hierüber die Landesjustizverwaltungen die näheren Bestimmungen treffen. Sie können insbesondere die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraus- Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 S9 Setzungen abhängig machen. Die Bestimmungen können allgemein oder für bestimmte Gerichtsbezirke gel.ro(Jen werden. § 5 Zu Notaren dürfen nur den [sehe Staatsangehörige bestellt werden, welche die Fähigkeit zum Richteramt nach den Vorschriften des Geriebtsverfassungs-gesetzes erlangt haben. § 6 Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. § 7 (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat. (2) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung. (3) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffenllich-rechüichenDienst-verhältnis zum Staat. Er hat dieselben allgemeinen Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vorn Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Gerichtsassessors anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist. (4) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung. (5) Der Anwärterdienst endet 1. mit der Bestellung zum Notar, 2. mit der Entlassung aus dem Dienst. (6) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. Er kann entlassen werden, wenn er 1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist, 2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt, 3. nachdem er die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, erhalten hat, ohne hinreichenden Grund sich nicht um die ihm angebotenen Notarstellen bewirbt. § 8 (1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben. (2) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit, 2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens. (3) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. § 9 (1) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, darf sich nicht mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Aufsichtsbehörde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. § 10 (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Der Amtssitz darf nur nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden; dies gilt nicht für eine Verlegung auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils. (2) Der Notar - hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat am gleichen Ort auch seine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde kann ihm aus besonderen Gründen gestatten, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen. (3) In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil als Amtssitz zugewiesen werden. (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; im übrigen ist er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 11 (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Ober-landesgerichlsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. (2) Der Notar darf Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt. (3) Hin Verstoß berühr! die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, oiu.h wen]] der Notar die Amtshandlung außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar beistellt ist. § 12 Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben. § 13 (1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgendem Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Der Notar reistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen. 2. Abschnitt Ausübung des Amtes § 14 (1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere worin seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. (3) Der Notai hat sich durch sein Verheilten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht, werden, würdig zu zeigen. Auch darf er nicht dulden, daß ein seinem Hausstand angehörendes Familienmitglied eine mit der Stellung eines Notars nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. (4) Dem Notar ist es verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln oder im Zu- sammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für einen Beteiligten zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen. § 15 Der Notar darf seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Über Beschwerden wegen Amtsverweigerung entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 16 (1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, 1. wenn er bei der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehegatte oder Verlobter beteiligt ist; 3. wenn er mit einem Beteiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. wenn er gesetzlicher Vertreter oder Mitglied eines zur Vertretung ermächtigten Organs eines Beteiligten ist oder zu einem Beteiligten in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht; 5. wenn er in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit Bevollmächtigter eines Beteiligten ist. (2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, soweit sich aus §§ 2234, 2235, 2276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus §§ 170, 171 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes ergibt. (3) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten. (4) Sind bei einer Angelegenheit mehrere beteiligt und ist der Notar für einen von ihnen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig oder ist er früher in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter tätig gewesen, so soll er vor einer Urkundstätigkeit die anwesenden Beteiligten auf diesen Umstand aufmerksam machen und darüber belehren, daß sie seine Tätigkeit ablehnen können. In der Urkunde ist zu vermerken, daß dies geschehen ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, 1. wenn der Notar Mitglied eines nicht zur Vertretung berechtigten Organs eines Beteiligten ist; Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 191 2. w^ni h< i d< • dMi G ,<» (ond (h s Anih-ge-v" I !¦ Pl .i A < j> n1. il rinn (>. i m n > » iii "^i> " •, MUT, ,1 rs i dfi Nif n iv|.i.*i"vi c^r Cf ¦ i )hJc- oJm Krei^-VMitMii, jsi, J.i tlif fj"rf i d (1i" Vcrtie-liuij , r i i moind" f«s.!i ci<-s Kieses ob-])h H / ! eil/, 1 Nr 4 rt niso-wo.il nicht anwfMijbai. § 17 (1) Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren. (2) Einem unbemittelten Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Armenrecht, zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkunidstätigkeit (§§ 20 bis 22) vorläufig gebührenfrei zu gewähren. § 18 (1) Der Notar hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Berufsausübung bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit fällt weg, wenn die Beteiligten den Notar davon befreien; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. (2) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden. (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen. § 19 (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem, anderen, gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgesehüfton der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht. (2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Asses- sors zum Stroi (§ 7 Abs. 3) wird ehie Haftung des SLvdcr, i","V VqjüMjL Tat djr A^o^ccn ,\V. Ver-tre^t <!.-•; Nci;.s ¦ig gevivsei, so bcr.tinmi sich. die Hcifuiny n-rh § 4G. (3) Für Schadansersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 3. Abschnitt Die Amtstätigkeit § 20 (1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen. (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. (4) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutsauseinandersetzungen – einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung –, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaß-inventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegein im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. § 21 (1) Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen über die Vertretungsberechtigung der bei einer Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Beteiligten auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergibt. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er zuvor das Register oder eine beglaubigte Abschrift desselben eingesehen hat. Er hat den Tag der Einsichtnahme des Registers oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben. (3) Die Bescheinigung ist auf die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. iü2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 13ü 1, Teil I § 22 (1) Zur Abnahme von Lüden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid odei die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. (2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. (3) Die Notare sind ferner befugt, zu einer Amtshandlung zugezogene Dolmetscher zu beeidigen. (4) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen soll der Notar den Beteiligten über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und hierüber einen Vermerk in die Niederschrift aufnehmen. § 23 Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. § 24 (1) Zu dem Amt. des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkunden entwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vot Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. (2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist. (3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, §§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem. Amtssiegel des Notars verschen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. § 25 (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, soweit sie in der Form einer Niederschrift verfaßt ist, in der Verwahrung des Notars. (2) Der Notar darf die Urschrift aushändigen, wenn glaubhaft, gemacht wird, daß sie im Ausland verwendet weiden soll und sämtliche Personen zustimmen, die Anspruch auf eine Ausfertigung haben. Er soll in diesem Fall eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerken, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt wurde. Die zurückbehaltene Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift. (3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls hat er die Urkunde an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt. 4. Abschnitt Prüflings- und Belehrungspflicht des Notars § 26 Der Notar hat bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Er hat zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. § 27 (1) Der Notar hat bei der Beurkundung von Erklärungen die Person der Beteiligten mit besonderer Sorgfalt festzustellen. (2) Kennt der Notar die Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift angeben. Kennt er sie nicht, so soll er angeben, wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Bei der Vorlage eines Ausweises ist seine Gültigkeit, bei der Vorstellung der Beteiligten durch. Dritte ist ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Als Erkennungszeugen sind regelmäßig nur solche Personen geeignet, die der Notar selbst als zuverlässig kennt und die nicht an der den Gegenstand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in näheren verwandtschaftlichen, oder sonstigen dem Notar bekannten Beziehungen stehen. (3) Kann sich der Notar über die Person eines Beteiligten keine volle Gewißheit verschaffen, so soll er die Vornahme des Geschäfts in der Regel ablehnen. Nimmt er auf Verlangen die Amtshandlung ohne ausreichende Feststellung der Person vor, so soll er dies in der Niederschrift unter Angabe des Sachverhalts und der zur Feststellung der Person vorgebrachten Unterlagen angeben. (4) Der Notar soll in der Urkunde die Person der Beteiligten so genau bezeichnen, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zur Unterscheidung häufig vorkommender Namen sind möglichst der Geburtstag und die genaue Wohnung, bei verheirateten Frauen ihr Mädchenname beizufügen. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27, Februar 1961 103 § 28 (1) Vor der Beurkundung von Redd.sfjC">chäftcn soll sich der Notar von de; Geschäftsfähigkeit der Beteiligten überzeugen. Sind Erklärungen schwerkranker Personen zu beurkunden, so soll er die Tatsache der Erkrankung und se>ue Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit in der Niedei schritt angeben. (2) überzeug! sich der Nofai davon, daß ein Beteiligter die erforderliche GeschaK.s[ähigkeir, nicht besilzt, so hat er die Beurkundung abzulehnen. Bleibt er im Zweifel, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. § 29 (1) Bei (Ir H"uikundunj vo ; K i hhgesen dien soll der No n d e Verde ¦ , ., i >sJ d Ver-fügungsberugnis den B"h < \ , •{( u \l ^ehen Zweifel, so io11 er di" Be». ^ I de die Rechtslage beleben und einem i nf< [>i <>,< den Vo, behalt in die Urkunde aufnehmen. (2) Stellt der Notar fest, daß die Vertretungsmacht oder Verfügungsbefugnis fehlt und daß auch eine nachträgliche Genehmigung durch die Berechtigten nicht möglich ist, so hat er die Beurkundung abzulehnen. (3) Bei der Verhandlung vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters soll der Molar in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift der Niederschrift beifügen. Ergibt sich die Vertrelungsberedifigimg aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt, eine Bescheinigung des Notars nach. § 21. (4) Bei Reohtsgeisäiüften Minderjähriger soll der Notar in der Regel deren Alter in der Urkunde angeben, auch wenn die Erklärungen durch einen Vertreter abgegeben werden. § 30 Bedarf ein Geschäft der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerkern. Dies gilt auch, wenn der Notar über die Notwendigkeit der Genehmigung oder Bestätigung Zweifel hegt. § 31 (1) Bestehen in anderen als den m den §§ 28 bis 30 bezeichneten Fällen Zweifel, ob das Geschäft mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, ob es nichtig ist oder ob es dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so hat der Notar seine Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern. (2) Bleibt der Notar über die Gültigkeit des Geschäfts im Zweifel und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll der Notar die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligtem in der Niederschrift vermerken. § 32 (i) Die Bestimmungen über die Feststellung der Person (§ 27) gelten auch bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens. Kennt der Notar die Beteiligten, so braucht er dies im Be-glaubigungsvermerk jedoch nicht anzugeben. (2) Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens hat der Notar die Urkunde darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit nach § 14 Abs. 2, § 16 zu versagen. Zu einer weitergehenden Prüfung ist der Notar nur auf Grund eines besonderen Auftrags verpflichtet; ohne einen solchen Auftrag ist er den Beteiligten in keinem Fall wegen unterbliebener Prüfung des Inhalts der Urkunde verantwortlich. (3) Unterschriften oder Handzeichen ohne zugehörigen Text soll der Notar nur dann beglaubigen, wenn die Beteiligten glaubhaft machen, daß sie die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigen, und wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. In dem Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift oder das Handzeichen gedeckter Text nicht vorhanden war. § 33 Bei der Beurkundung der Veräußerung von Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, soll der Notar die Beteiligten auf das Bestehen und die Bedeutung des Vorkaufsrechts hinweisen. § 34 (1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Kapitalverkehrsteuergesetz fallen, so soll er die Beteiligten darauf hinweisen, daß die Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenommen wird, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. (2) Soweit gerichtliche Handlungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig sind, soll der Notar auch darauf hinweisen. § 35 (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragen» Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar darüber vergewissern, ob die Beteiligten eine zuverlässige Kenntnis des Grundbuchstandes besitzen. Kann er diese Gewißheit nicht erlangen, so soll er die Beteiligten, falls er nicht selbst den Grundbuchinhalt feststellt, über die Notwendigkeit der Grundbucheinsicht belehren und die Beurkundung nur vornehmen, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen. (2) Bei der Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Urkunde feststellen, ob der Brief vorgelegen hat. § 36 (1) Vor der Beurkundung einer Auflassung oder der Bestellung oder Übertragung eines grundstücks-gledchen Rechts soll der Notar das Grundbuch oder eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchs einsehen. Er kann sich dabei einer anderen Person be- 104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I dienen, wenn ihm diese als hinreichend sachkundig und zuverlässig bekannt i;-.l; seine Verantwortlichkeit wird hierdmeh nicht gemindert. Die Einstellt einer Grundbiichabschrift genügt nur dann, wenn diese in jüngster Zeit ai.isgestel.lt oder berichtigt und es nach den Umständen unwahrscheinlich ist, daß i..n der Z /, is( iienzeii, Änderungen vorgenommen worden sind. U) I <¦ Tiuh i s dl n (hi UikunH ctp hfi, daß er d n G iiidb dimhab h icj« < < H 0(]P! eille be-ghiid e C ii ach ihsr i >i Knie < hen hat. Den T \ d c dm q oti i P thbg b Uing einer Giundouch ,( niil soll <i in der Uikunde vermerken. (3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Notar von der Einsichtnahme in das Grundbuch oder in eine Grundbuchabschrift absehen. Das Einverständnis soll in der Niederschrift vermerkt werden. § 37 Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die zur Einreichimg bei dem Grundbuchamt oder Registergericht bestimmt sind, so soll er, wenn die Beteiligten nichts anderes verlangen, die Urkunde, sobald sie eingereicht werden kann, unverzüglich dem Grundbuchamt oder Registergericht einreichen. Wünschen die Beteiligten eine spätere Einreichung, so soll der Notar sie erforderlichenfalls auf die Gefahren einer verspäteten Einreichung hinweisen. 5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter § 38 Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll. § 39 (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter besteilen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahrs eintretenden Behin-derungsfäiie ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt "werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Veilrefcrs zu beantragen, obwohl er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend, unfähig ist. (3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Aj.nl eines Notars zu bekleiden. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notar- I assessor oder Notar außer Dienst übertragen werden.; als ständiger Vertreter eines .Anwaltsnotars kann, nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Es soll – abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 – nur bestellt, werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des. Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen. (4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften entsprechend, anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. § 40 (1) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird. (2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden. § 41 (1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen. (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als der von ihm vertretene Notar von der Amtsausübung ausgeschlossen sein würde. § 42 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften in § 511 a Abs. 4 und § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet. § 43 Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 44 (1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der übernähme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. (2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil, die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 105 § 45 (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem AmLsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsge ri cht mi tzuloi 1 e.n. (2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in. Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhindertem Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten. (3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsieht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amishandlung vorzunehmen. (4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch, das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden. (5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht, verwahrt werden, der Staatskasse zu. § 46 Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet. 6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverweser § 47 Das Amt des Notars erlischt durch 1. Tod, 2. Entlassung (§ 48), 3. Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall des § 3 Abs. 2, 4. Ausschließung aus der Rcebtsanwaltschaft im Fall des § 3 Abs. 3, 5. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49), 6. Amtsenthebung (§ 50), 7. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97). § 48 Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist. von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. § 49 Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher V/eise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten. § 50 (i) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden» 2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß; 3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; 4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegt; 5. wenn er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 6. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist; 7. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. (2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden. (3) Die Amtsenthebung geschieht durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer. Der Notar ist vorher zu hören. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des Notars durch Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen; der Antrag ist nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem dem Notar eröffnet ist, daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei. § 51 (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so hat das Amtsgericht die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich 106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I übergebencn Urkunden in Verwahrung zu nehmen. Der Ohcrlandesgerichtspräsident kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des §45 Abs, 2, 4 und 5 gelten entsprechend. (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Salz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten. (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amlsgerichfsbezirk, in dem er seinen früherem Amtssitz halte, zum Nolar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Buchen und Akten wieder ausgehändigt werden. (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amlsgerichfsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. (5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Notariatsakl.cn an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 52 (1) Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der Notar die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. (2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, sofern ihm nach Verzicht seiner Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. (3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme ist der frühere Notar zu hören. Wird bei einem früheren Anwaltsnotar die Erlaubnis, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen, zurückgenommen, so erlischt zugleich die Befugnis, sich "Notar außer Dienst" zu nennen. § 53 (1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landes Justizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will. (2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. § 54 (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden, 1. wenn gegen ihn ein Entmündigungsverfahren eingeleitet ist; 2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält; 3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält. (2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein ehrengerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. (3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so. kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden wird. (4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, 1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt ist, für deren Dauer; 2. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer. (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt. § 55 (1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. J § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 107 (2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. R;:i Verstoß berährt. jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. § 5b (1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amts-ausübung besio!llon Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verhiCjt worden oder übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestell!er Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut worden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariats-vervveser). Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverweser bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht /weckmäßig erscheint. (2) Ist ein Anwaitsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines .Jahres ein Notariafsverweser bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverweser berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverweser betraut werden. (3) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwesers zu übernehmen. § 57 (1) Der Notariatsverweser untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften. (2) Der Notariatsverweser wird von der Landesjustizverwaltung durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtsoid (§ 13) zu leisten. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 58 (1) Der Notariatsverweser übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegensfände; sind bei der Bestellung des Notariatsverwesers die Akten und Bücher bereits von dem Amtsgericht in Verwahrung genommen (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der Regel zurückzugeben. (2) Der Notariats verwese r führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverweser zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldncr die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. (3) Soweit die Kostenlorderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverweser die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Erteilung ab, so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu. Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverweser zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. Der Notariatsverweser hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren,- die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar. § 59 (1) Der Notariatsverweser führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser im voraus festzusetzende angemessene Vergütung Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden. (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariats Verwesers nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat. (3) Die Notarkammer kann im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar. § 60 Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer geführten Notariatsverweserschaften müssen ausschließlich zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden. § 61 (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwesers haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariafsverweser ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverweser nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverweser gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung zu sichern; die Ansprüche aus der Versicherung soll auch der Notariatsverweser im eigenen Namen geltend machen können. (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwesers besteht nicht. § 62 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverweser, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. § 42 Satz 2 gilt entsprechend. 108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 63 (1) Der Notariatsverweser ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen. (2) Die Prüfungsbefugnisso der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. § 64 (1) Das Ami eines nach § 56 Abs. 1 bestellten Notariafsverwesers endigt, wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig seines Amtes enthobene oder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Ami wieder ubo.nii.in.ml. Die Aml.sbefugnis des Notariats-vorwesors dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landes] usl.izve.fwail.ung mitgeteilt ist. Die Lan.desjusfizverwulfung kann die Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen. (2) Das Amt eines nach § 56 Abs. 2 bestellten Notariats Verwesers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. A,bsat.z 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) übernimmt nach der Beendigung des Amtes dos Notariafsverwesers der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs, 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverweser begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenford.erungen stehen diesem zu. Er muß sich, jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverweser gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. (4) Die dem Notariatsvorweser zustehenden Kostenforderungen worden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. §§ 154 bis 157 der Kostenordnung gelten entsprechend. Die Notark.amm.er kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen. ZWEITER TEIL Notarkammern und Bundesnotarkammer 1. Abschnitt Notarkairimern § 65 (1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere OberJandesgeriehtsbezirke oder Teile von Oberlandosgerichfsbozirken oder ein Oberian-desgorichtsbe/.irk mit Teilen eines anderen Ober-landesgerichtsbozirks den Bezirk einer Notarkammer bilden. (2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichfs. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer. § 66 (1) Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, (2) Die Landasjustizverwaltuiig führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und. Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (3) Am Schlüsse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notarassessoren vor. § 67 (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen. (2) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr, 1. Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen; 2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln. (3) Die Notarkammer kann 1. Fürsorgeeinrichtungen, 2. nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Versorgungseinrichtungen unterhalten. (4) Die Notarkammer hat ferner Gutachten Zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert. § 68 Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer. § 69 (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Versammlung der Kammer, deren Genehmigung nachzuholen ist. (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsi- Nr, 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 1G9 den!: und mindestens die UäHie der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübimg bestellte Nolr.re sein. § 70 (1) Der Präsident verlntl die Kammer gerichtlich \! n cl a 11 ß e rg e r i c :h 1.1 i ch. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz. (4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. § 71 (i) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidentem einberufen. (2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. (3) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen. (4) Der Versammlung obliegt insbesondere, 1. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen; 2. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den. Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 3. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. § 72 Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung. § 73 (1) Die Notarkammer erhebt, von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Nofarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. § 74 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte und da.s persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen. (2) Die Notarkamnier kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Pflicht zur Auskunft und zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger schriftlicher Androhung Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Deutsche Mark festsetzen. Die Ordnungsstrafen fließen zur Kasse der Notarkammer; sie werden wie rückständige Beiträge beigetrieben. § 75 (1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei Ordnungswidrigkeiten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen. (2) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege bleibt unberührt. Macht die Aufeichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, so erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. (3) über Gegenvorstellungen des Notars oder Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehörden. 2. Abschnitt Bundesnotarkammer § 76 (1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt. § 77 (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Bundesminister der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer, Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers der Justiz. § 70 Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkanirnern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 110 Bmidesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I » , vei 1 M, * I1 i u <\ in i i e \l iKuUS • Pra- diu ii , i * -.ein 2. in allen die Gesamtheit der Nolarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 3. die Gesamtheit der v > < i ,m iu-m jegenubex Behörden und C)>< u Im- /ii vertreten; 4. Gutachten zu erslu» t, d <> < ,< .in c^r Gesetzgebung beieil g|p " iiok > o ler Koiper-schafl des Bundes oii( r a\ bui << r rieht in Angelegenheiten der i^ >i ir cuhu. w, 5. durch Beschluß der Vertreterversammlung allgemeine Richtlinien für die Berufsausübung der Notare aufzustellen,- 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen. § 79 Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Vertreterversammlung. § 80 Das Präsidium b( w< h ¦ < > Stellvertretern und vi r w< Der Präsident, ein S1 I ¦ i ¦ i Mitglieder müssen /u > > <•, Übung bestellte ho1 ,<( . S" " sidenten und zwei Mia1 J< i \n § 81 (1) Das Präsidium wird von der Vortreierver-sammhmg gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Ve rirete r versa m m .1 un g. (2) [/ic M ig] (der ch^ Pu d i >% <a- h n "jf vier J(due jiwaliU Sehet1! > 1 jb ¦ so g aus, so ij( in h i auf s< / ¦ r ie i In1 ,( n n Vertreie^viu^c miMung ler dm , i s im • \, T zeit e.u neues Mitglied zu \.jh.l.L,j.. § 82 (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz. (3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. § 83 (1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen. (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 84 Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten. § 85 (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der Versammlung. Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notar-karnmern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll. (2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden. (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. § 86 (1) In derVt»1ic ¦ *» ¦ t, i , \~ yM. ,. kammer eine !r ™~| ¦", ^ r i ¦> \ s 1 S >/ hat die Notar!s...r.me^ r.i< vif.. L.Ü..W!;, als sje Oberlanclesgenchrsbezr\p oclei lodj von Oberlan-desgerichtshezuLen umiaf;, jcdfnhh1 bi hi^tbei ein Teil eines Obeilan/" ^"j c1 *"s ^o ,\k-, rißi P.et.ncht wenn die Zahl de m jij.ii Uc hive m Nobne ge ringer ist als die Zahl rie> Notaif.? die in. einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des Ober-laiidesgerichtsbezirks zugelassen sind. (2) Zu den Versammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. Zu den Versammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden. (3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. (4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierfein der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht. § 87 Das Präsidium hat der Vertreterversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten. § 88 Die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27, Februar 1961 111 § 89 Die näheren Bestimmungen üben- die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. § 90 Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Noiarkammern Berichte und G u t a ch t e n e im z u f o r d e r n. § 91 (1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beitrage, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs, bestimmt sind. (2) Die flöhe der Beiträge wird von der Vertre-terversammlung festgesetzt. DRITTER TEIL Aufsicht. Disziplinarverfahren 1. Abschnitt Aufsicht § 92 Das Recht der Aufsicht steht zu 1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoreu des Landgerichtsbezirks; 2. dem Präsidenten dos Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberland esgerichtsbezirks; 3. der Landesjuslizverwailung über sämtliche Notare und NoLarassessoien des Landes. § 93 (1) Den Aufsichtsbehördon obliegt die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der NoLarassessoren. (2) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen beauftragten Richtern Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher sowie zur Prüfung der Kostenberechnungern und Abrechnungen über Gebüh-renabgabem und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herrangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. § 94 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen. 2. Abschnitt Disziplinarverfahren § 95 Notare und Notarassessoren, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen. § 96 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Disziplinarvorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden. § 97 (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Strafen verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße, Entfernung aus dem Amt. Die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. (2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarstrafe auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden. (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarstrafe auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben. (4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu zehntausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren bis zu tausend Deutsche Mark verhängt werden. Beruht die Flandlung, wegen der ein Notar oder Notarassessor verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden. (5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge. § 98 (1) Warnung, Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. (2) Geldbußen können vom Präsidenten des Landgerichts nicht verhängt werden. § 99 Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. \y, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 100 I- 1>I I 1 t il MI 1 s ( I ( > ,1 .lld( c(, Jldl1 fit, , > i t 11 i ; de ci Llt uii - Vel ( n l il ) d i i Jm ) »• i l 4 (I CiC t.lt i ( i v i ( i l ( i i < / |ill iL . il I KM 7l ^ - VVl^ ,t f« 1 ,, i 1 ( ! ( i . i,i ( I U ( liK lii ni C dm ¦ ! ;l ii- i f i ( i . m i i m de. Ojtu iduk ,(j(>j flu ofit i cK iit o iskii I cUKlocgeiifl)t ubod>cKjiMi, wr*in Ji^s d( f S.ittopg einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist, § 101 Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare; in der Besetzung mit dein Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, . der Notar ist. § 102 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Senatspräsidentcn sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen gelten §§62 bis 67 und 69 des GerichtsveTfassungsgesetzes entsprechend. § 103 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landes Justizverwaltung ernannt. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustiz-verwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern. (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Notarkammer angehören oder bei der Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfuriddroißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist. (4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar, 1. bei dem die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung gegeben sind, 2. gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet ist, 3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist, 4 dei m den W-?^^ {unf HVn m n.^rm [> i hi »i " f iV i ^f r r f c N / /1 t i i<,i " t ^ i j "* "* i1 e r rn et i > dl* d cn J Lijh~ep ut e, r i , V( \e - o k>i e r r Cedi i M ho -•rdit wou.t i ist (5) LV T d-c ~ve d i las d ^ nJt> - v m , » . Jahren ernannt, cu. konien räch Ablaut ihrer Ai^s zeit wiedei bcuien weiden SeKinct ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt. § 104 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters, Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reisekostenvergütung. Als Aufwandsentschädigung wird für jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kostenordnung bestimmten Betrages gewährt. Auf die Reisekostenvergütung ist § 153 Abs. 1 der J^ostenordnung entsprechend anzuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Oberlandesgericht an dem Ort tagt, an dem der Beisitzer seinen Wohnsitz hat. (2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher der Ernennung entgegensteht, über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 105 Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechend. § 106 Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern. § 107 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Senatspräsidenten sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofs aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen gelten §§62 bis 67 und 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. § 108 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesminister der Justiz berufen Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 113 das Präsidium, der Burule.siioUnkam.mer auf Grund von Vorschlägen der Nolarkammern dem Bundesminister der Justiz einreicht. Der Bundesminister der Justiz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erfordernd? ist; er hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste muß mindestens die doppelte Zahl von Molaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren, und Anwallsnotaren zusammensetzen. (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vor,s!.nnd einer Nofarkammer oder einem anderen Disziplinargericht für Notare angehören oder bei einer Notarkamrnor im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Im übrigem gelten § 103 Abs. 3 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 biso dieses Gesetzes sowie § 107 Abs. 4 und §§ 109 bis 111 der Burulesrechtsanwalts-ordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch, das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist. § 109 Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die für das Verfahren des Bundesdi.sziplLnarh.ofs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse werden von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen. § HO Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls -im Disziplinarverfahren zu entscheiden. In Zweifelsfällen bestimmt die Landes] ustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer, in welchem Verfahren zu entscheiden ist. VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen § Hl (1) Verwaltung sakte, die nach diesem Gesetz ergehen, können durch einem Antrag auf gerichtliche Enfsctiei.du.ng angefochten werden. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die La.ndesju.stiz-vexwaltimg ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt ge- stellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist. Der Antrag ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsäkts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. (3) Zuständig für die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend. (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten- für das Verfahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. § 112 Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Das gilt jedoch nicht für die Zuständigkeit, Notare zu bestellen (§ 12 Satz 1) und ihres Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3). § 113 I. (1) Die Notarkasse in München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Bayern. Ihr bisheriger Tätigkeitsbereich (Bayern und Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) bleibt unverändert. (2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. (3) Die Aufgaben der Notarkasse sind 1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare; 2. die Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen; 3. die Besoldung der Notariatsbeamten, ihre Versorgung im Alter und bei Dienst-unfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen sowie die Besoldung der sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung; 4. die Erfüllung der bei Übernahme des Vermögens des vormaligen Pensionsvereins der Bayerischen Notariatsgehilfen übernommenen Verpflichtungen sowie die Gewährung von Unterstützungen und Unterhaltsbeiträgen an ehemalige Notariatsgehilfen und deren Hinterbliebene nach Maßgabe der geltenden Grundsätze; 5. die einheitliche Durchführung der Haftpflichtversicherung; 6. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare; 114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 7. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildetem Notarkammern; 8. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammer sowie die Versorgung der Nolarossessorei) bei Dienstunfall igkeil, und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung; 9. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem NotariaLsverweser wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammer. (4) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat; bis zur anderweitigen Regelung durch die Satzung bleibt für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Notariatsbeamten das bisherige Personalamt als besondere Einrichtung der Notarkasse bestehen. Der Sitz der Nolarkasse ist München; sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Haushaltsrechnung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft. (5) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Die nach diesem Gesetz erforderliche erste Änderung der Satzung beschließt der bisherige Beirat; sie wird mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Bis dahin gilt die bisherige Satzung. Bis zur Amtsübernahme der auf Grund der neuen Satzung bestellten Organe bleiben die bisherigen im Amt. Künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. (6) Auf die nach. Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hmlerbliebenun. der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassossoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Fall der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben. IL Für das Tätigkeitsgebiet der Notarkasse gelten ferner folgende besondere Vorschriften: (1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben werden, wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Notar darf in diesem Fall seine Amts- bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterführen. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften unberührt. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt. Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Notariatsbeamten und sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. (3) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden. § 114 Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gelten folgende besondere Vorschriften: (1) Dieses Gesetz gilt für die Bezirksnotare nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt. Dies gilt auch für ihre Amtstätigkeit als öffentlicher Notar (Artikel 95 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch); ihre Zuständigkeit als öffentliche Notare bestimmt sich nach diesem Gesetz. (2) Die Bezirksnotare sind berechtigt, der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis derjenigen Bezirksnotare gewählt, die der Notarkammer Stuttgart beigetreten sind, (3) Zu Notaren nach diesem Gesetz können auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind. § 115 Dieses Gesetz gilt im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nicht. Die Vorschriften über die Dienstverhältnisse der nach den Vorschriften des badischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten Notare, ihre Zuständigkeit und das bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt. Die Notare können an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer durch einen von ihnen gewählten Vertreter ohne Stimmrecht teilnehmen. § 116 (1) In den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg, in denen am 1. April 1961 Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung als Notare bestellt werden konnten, können auch weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt entsprechend. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 115 (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am I.April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden. § 117 Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes: 1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen. 2. Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 118 Für das von den Notaren bei ihren Amtshandlungen zu beobachtende Verfahren.bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Rechtsvorschriften unberührt. § 119 Beschränkungen für den Zugang zum Notariat, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt.