Bundessozialhilfegesetz
Nr. 46 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961
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Bundessozialhilfegesetz (BSHG) *)
Vom 30. Juni 1961
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6 Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 8 Unterabschnitt 9 Unterabschnitt 10 Unterabschnitt 11 Unterabschnitt 12 Unterabschnitt 13
Abschnitt 4
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Abschnitt 8 Abschnitt 9
Abschnitt 10 Abschnitt 11 Abschnitt 12
Abschnitt 13
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2 Abschnitt 14
Inhaltsübersicht
§§ Allgemeines ............................ ...... 1 bis 10
Hilfe zum Lebensunterhalt
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe ............ 11 bis 17
Hilfe zur Arbeit ................................ 18 bis 20
Form und Maß der Leistungen .................. 21 bis 24
Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem
Verhalten .................................... 25 und 26
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Allgemeines .................................... 27 bis 29
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage .................................... 30
Ausbildungshilfe ............................... 31 bis 35
Vorbeugende Gesundheitshilfe.................. 36
Krankenhilfe ................................... 37
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen ... 38
Eingliederungshilfe für Behinderte .............. 39 bis 47
Tuberkulosehilfe ............................... 48 bis 66
Blindenhilfe.................................... 67
Hilfe zur Pflege ................................ 68 und 69
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.......... 70 und 71
Hilfe für Gefährdete ............................ 72 bis 74
Altenhilfe ...................................... 75
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens ................................. 76 bis 78
Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen .................................. 79 bis 87
Einsatz des Vermögens ......................... 88 und 89
Verpflichtungen anderer ........................ 90 und 91
Kostenersatz ................................... 92
Einrichtungen, Zusammenarbeit.................. 93 bis 95
Träger der Sozialhilfe .......................... 96 bis 102
Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Sozialhilfe ...................................103 bis 113
Verfahrensbestimmungen .......................114 bis 118
Sonstige Bestimmungen.........................119 bis 122
Sonderbestimmungen für Personen mit körperlicher Behinderung .................................123 bis 126
Tuberkulosebekämpfung aufierhalb der Sozialhilfe
Sonderbestimmungen für Träger der Tuberkulosehilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind.....127 bis 131
Sonderbestimmungen für sonstige zur Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen .............. 132 bis 138
Übergangs- und Schlußbestimmungen ............ 139 bis 153
) Ändert BundesgesetzM. III 240-1, 241-1, 361-1, 362-1.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozial-leistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer solchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
§ 5
Einsetzen der Sozialhiife
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Steilen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbestimmungen der §§36 und 57 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonderbestimmungen der §§ 40, 49 und 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
§ 7
Familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
§ 8 Formen der Sozialhilfe
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Hilfe gehören auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe sowie die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.
§ 9
Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt.
§ 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-
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wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
§ 11 Personenkreis
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 12
Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf.
§ 13
Übernahme von Krankenversicherangsfoeiträgen
Für Rentenantragsteller, die. nach § 315 a der Reichsversicherungsordnung krankenversicherungs-pflichtig sind, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die Antragsteller die Beiträge zu tragen haben und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 gilt insoweit nicht.
§ 14
Alterssicherimg
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.
§ 15
Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 16
Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
§ 17
Gestaltung der Hilfe für Nichtseßhafte
Bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf Dauer seßhaft wird.
Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält. Hierbei ist besonders mit den
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Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zusammenzuwirken.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde. Frauen darf eine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kinder gefährdet würde; auch sonst sind bei Frauen die Pflichten zu berücksichtigen, die ihnen die Führung eines Haushalts oder die Pflege von Angehörigen auferlegt. Im übrigen gilt § 78 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung entsprechend.
§ 19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch Anwendung.
§ 20
Gewöhnung an Arbeit, Prüfung der Arbeitsbereitschaft
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits-entwöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen, soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten werden.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3 Form und Maß der Leistungen
§ 21
Laufende und einmalige Leistungen, Taschengeld
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei-
stungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Flilfeempfänger nicht möglich ist.
§ 22
Regelbedarf
(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt, soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles nicht geboten ist, die Leistungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie über das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkommen; die Rechtsverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Näheres bestimmen.
(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche Unterschiede zu berücksichtigen.
§ 23
Mehrbedarf
(1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
1. für Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben,
2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
3. für werdende Mütter,
soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht.
(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vierzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
(3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen; dies gilt vor allem für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind nebeneinander anzuwenden.
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§ 24
Mehrbedarf für Blinde
(1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist für erwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es fünfzig Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt; übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehrbedarf fünfzig Deutsche Mark zuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des fünfzig Deutsche Mark übersteigenden Erwerbseinkommens.
(2) Bei Blinden in Anstalts- oder Heimpflege beträgt das Taschengeld das Zweifache des Betrages, der im allgemeinen bei Anstalts- oder Heimaufenthalt als Taschengeld gewährt wird.
(3) Als blind im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer eine so geringe Sehschärfe hat, daß er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
Unterabschnitt 4
Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem Verhalten
§ 25
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, Einschränkung der Hilfe
(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt oder auf Hilfe in einer Anstalt oder in einem Heim beschränkt werden. Ferner kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, der sich ohne berechtigten Grund weigert, sich einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu unterziehen, oder der seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund aufgegeben hat oder auf den die übrigen Voraussetzungen des § 79 oder des § 80 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zutreffen.
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.
§ 26
Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung
(1) Weigert sich jemand trotz wiederholter Aufforderung beharrlich, zumutbare Arbeit zu leisten, und ist es deshalb notwendig, ihm oder einem Unterhaltsberechtigten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so kann seine Unterbringung zur Arbeitsleistung in einer von der zuständigen Landesbehörde als geeignet anerkannten abge-
schlossenen Anstalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), angeordnet werden. Er ist vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung schriftlich hinzuweisen. Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt ist nicht zulässig bei Personen unter achtzehn Jahren oder wenn die Anstaltsunterbringung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(3) Während des Aufenthalts in der Anstalt ist auf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwirken, den Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten durch Arbeit zu beschaffen. In geeigneten Fällen soll die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erstrebt werden.
(4) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung geht der Unterbringung in einer Anstalt nach Absatz 1 vor.
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 27 Arten der Hilfe
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2. Ausbildungshilfe,
3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
4. Krankenhilfe,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
7. Tuberkulosehilfe,
8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
11. Hilfe für Gefährdete,
12. Altenhilfe.
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.
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§ 28
Personenkreis
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem. Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.
§ 29
Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus zunächst auch insoweit, gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhiife die Aufwendungen zu ersetzen.
Unterabschnitt 2
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§ 30
(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
Unterabschnitt 3 Ausbildungshilfe
§ 31 Inhalt
(1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit ist dem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu gewähren.
(2) Ausbildungshilfe ist auch zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule oder einer Fachschule zu gewähren. Zum Besuch einer Hochschule sowie einer Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß dem der mittleren oder höheren Schule gleichgestellt ist, soll sie gewährt werden.
(3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen zu gewähren, die geboten sind, um eine spätere Ausbildung oder die spätere Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
§ 32 Voraussetzungen
(1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf wird nur gewährt, wenn
1. der Auszubildende für den Beruf geeignet ist,
2. die Leistungen des Auszubildenden die Gewährung der Hilfe rechtfertigen,
3. der beabsichtigte Ausbildungsweg fachlich notwendig ist,
4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
(2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn eine Berufsausbildung aus besonderen Gründen unterbleibt. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule, einer Hochschule oder einer Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß dem der höheren Schule gleichgestellt ist, wird nur gewährt, wenn die Fähigkeiten und Leistungen des Auszubildenden erheblich über dem Durchschnitt liegen oder wenn ein Abbruch der Ausbildung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer Fachschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Fähigkeiten und Leistungen des Auszubildenden über dem Durchschnitt liegen. Für die Hilfe zum Besuch einer mittleren Schule oder einer Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß dem der mittleren Schule gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2.
(4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so wird die Hilfe nur gewährt, wenn die Besonderheit des Falles oder die Art der Ausbildung dies rechtfertigt.
§ 33 Umfang der Hilfe
(1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistungen für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung.
(2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für Auszubildende, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3 sind nebeneinander anzuwenden.
(3) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Art und Maß der in Absatz 1 genannten Leistungen bestimmen.
§ 34
Darlehen
Für die Ausbildung an einer Hochschule oder Fachschule kann die Hilfe für einen angemessenen Zeitraum vor dem Abschluß der Ausbildung als Darlehen gewährt werden,
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§ 35
Beteiligung anderer Stellen
Die Voraussetzungen der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder zum Besuch einer Fachschule sind im Benehmen mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Vor der Entscheidung über die Hilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, einer Einrichtung der in § 31 Abs. 2 Satz 2 genannten Art, einer Fachschule oder Hochschule ist. die Schule, die Einrichtung oder die Hochschule zu hören.
Unterabschnitt 4 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 36
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe gehören vor allem die nach ärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen der Erholung, besonders für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergenesungsheimen.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Unterabschnitt 5 Krankenhilfe
§ 37
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewährer..
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.
(3) Der Kranke hat die freie Wahl unter den niedergelassenen Ärzten, die sich zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu den Mindestsätzen der amtlichen Gebührenordnung oder zu den nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder zu den nach landesrechtlichen Vorschriften von den Ärztekammern mit den Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Bedingungen bereit erklären.
(4) Freie Arztwahl besteht auch bei allen ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 36, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 und den §§ 57 und 58.
Unterabschnitt 6
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
§ 38
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu gewähren.
(2) Die Hilfe umfaßt Hebammenhilfe, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, einen Entbindungskostenbeitrag und Stillgeld; die Leistungen sollen nach Maß und Form in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung den Familienangehörigen eines Versicherten gewährt werden. Die Hilfe umfaßt auch Vorsorgeuntersuchungen, soweit diese nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung den Familienangehörigen eines Versicherten zu gewähren sind. Außerhalb einer Anstalt oder eines Heims sind für sechs zusammenhängende Wochen vor der Entbindung und sechs zusammenhängende Wochen nach der Entbindung angemessene Ernährungszulagen zu gewähren. Satz 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.
(3) Zur Entbindung in einer Anstalt oder einem Heim soll Hilfe gewährt werden, wenn die Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen geboten ist.
Unterabschnitt 7 Eingliederungshilfe für Behinderte
§ 39 Personenkreis und Aufgabe
(1) Eingliederungshilfe ist zu gewähren
1. Körperbehinderten oder von einer Körperbehinderung bedrohten Personen,
2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder nicht nur vorübergehend hochgradig sehschwachen Personen,
3. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
4. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
5. Personen, deren geistige Kräfte schwach entwickelt sind.
Körperbehinderte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder Bewegungssystems nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes bestehen.
(2) Anderen Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann Eingliederung shilfe gewährt werden.
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(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn wenigstens unabhängig von Pflege zu machen.
§ 40 Maßnahmen der Hilfe
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, mindestens im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, falls erforderlich auch darüber hinaus; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben.
(2) Behinderten, bei denen wegen der Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich sind, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Tätigkeit gegeben werden.
(3) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
§ 41 Lebensunterhalt für Behinderte
(1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt auch den Lebensunterhalt des Behinderten.
(2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3 sind nebeneinander anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
§ 42 Lebensunterhalt für andere Personen
(1) Erfordert die Behinderung stationäre Behandlung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen, sollen die Leistungen, die für die von dem Behinderten bisher auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht überwiegend unterhaltenen Personen nach Regelsätzen zu gewähren sind, angemessen erhöht werden; sie sollen so bemessen werden, daß der Wille des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt und eine nicht, zumutbare Beeinträchtigung der Lebenshaltung des Behinderten und der von ihm bisher auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht überwiegend unterhaltenen Personen vermieden wird.
(2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 43
Erweiterte Hilfe
Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder ambulante Behandlung, ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen.
§ 44
Vorläufige Hilfeleistung
Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
§ 45
Versagung der Hilfe
Wird der Erfolg der Hilfe durch den Behinderten oder durch den, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Person des Behinderten zu sorgen hat, schuldhaft gefährdet, kann die Weitergewährung der Hilfe ganz oder teilweise versagt werden; der Behinderte, der Sorgepflichtige und der behandelnde Arzt sind zu hören.
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§ 46 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf; bei Körperbehinderten oder von einer Körperbehinderung bedrohten Personen ist er im Benehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Maßnahmen soll der Träger der Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§ 125) und den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, zusammenwirken.
§ 47
Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.
Unterabschnitt 8 Tuberkulosehilfe
§ 48 Aufgabe und Umfang
(1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Heilung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern sowie die Umgebung der Kranken gegen die Übertragung der Tuberkulose zu schützen.
(2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
1. Heilbehandlung,
2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,
3. Hilfe zum Lebensunterhalt,
4. Sonderleistungen,
5. vorbeugende Hilfe.
(3) V/egen Tuberkulose wird Hilfe nach den §§ 36 und 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulosehilfe ist § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 49
Heilbehandlung
(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewähren.
(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Erfordernissen des Einzelfalles
1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauerbehandlung,
2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung diagnostischer Fragen,
3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu erforderlichen Kontrolluntersuchungen,
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5. Behandlung in Kur- und Badeorten,
6. häusliche Wartung und Pflege,
7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den übrigen Maßnahmen der Heilbehandlung,
8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher Maßnahmen.
(3) Die stationäre Behandlung schließt die gleichzeitige Behandlung anderer Krankheiten ein-, sie schließt auch die zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für die Vorbereitung oder Durchführung der stationären Behandlung erforderlich sind.
§ 50
Hilfe zur Eingliederung in das Arbeiisleben
(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, soweit die Krankheit oder ihre Auswirkungen besondere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den Kräften und der Eignung des Kranken oder Genesenen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er die Auswirkungen der Krankheit soweit wie möglich überwindet.
(2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 genannten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit ihnen erforderliche Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie nachgehende Hilfe zur Sicherung der Eingliederung in das Arbeitsleben. § 46 gilt entsprechend.
(3) Während der stationären Behandlung soll dem Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern.
(4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer Zeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingegliedert werden können, soll Gelegenheit gegeben werden, eine geeignete Tätigkeit auszuüben, soweit ihr Gesundheitszustand dies zuläßt.
§ 51
Hilfe zum Lebensunterhalt
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, soweit die §§ 52 bis 55 nichts anderes bestimmen.
§ 52 Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren
1. dem Kranken,
2. dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,
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3. den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke oder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis zur Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn seine Unterhaltspflicht nach diesem Zeitpunkt entstanden ist,
4. den Personen, denen der Kranke oder Genesene oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis zur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat.
Anderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, wenn sie in Wohngemeinschaft mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungsfähigen Tuberkulose leidet.
§ 53 Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt müssen den durch die Krankheit verursachten besonderen Bedürfnissen des Kranken oder Genesenen sowie der anderen in § 52 genannten Personen entsprechen.
(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen. Außerdem sind dem Kranker oder Genesenen und den anderen in § 52 genannten Personen, die tuberkulosegefährdet oder -bedroht sind, nach dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Ernährungszulagen zu gewähren.
(3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch Tuberkulose verursacht worden ist.
(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52 Satz 1 genannten Personen, die nicht mit dem Kranken oder Genesenen in häuslicher Gemeinschaft leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, soll nicht höher sein als die Leistungen, die der Kranke oder Genesene oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte ihnen vor der Erkrankung durchschnittlich gewährt hat.
§ 54
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Ist dem Kranken auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils oder einer sonstigen richterlichen Entscheidung die Freiheit entzogen, so wird den anderen in § 52 genannten Personen Hilfe zum Lebensunterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt, wenn der Kranke vor der Freiheitsentziehung in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat. Die Hilfe wird außer im Falle der Untersuchungshaft nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Beginn der Freiheitsentziehung gewährt.
§ 55
Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Übergangszeit
Hilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemessen, auch während einer Übergangszeit gewährt werden, besonders während einer Einarbeitungszeit,
bei Teilzeit- oder Leichtarbeit oder beim Bezüge von Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe Die Hilfe soll jedoch in der Regel nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Heilbehandlung oder der Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt werden.
§ 56 Sonderleistungen
(1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Einzelfall geboten, gewährt werden
1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb,
2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.
Die Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt.
(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden
1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse,
2. Beihilfen an den Kranken oder seine Angehörigen zum Besuch während der stationären Behandlung und der stationären Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
§ 57 Vorbeugende Hilfe
(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und ihren Müttern zu gewähren, wenn sie in Wohngemeinschaft mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann auch anderen Personen aus der Umgebung eines Tuberkulosekranken gewährt werden.
(2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten Personen gegen die Übertragung der Krankheit oder eine erneute Erkrankung widerstandsfähig zu machen.
§ 58
Erweiterte Hilfe
Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen.
§ 59
Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Sind in anderen Fällen Maßnahmen der Heilbehandlung unaufschiebbar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzuleiten.
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(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die er zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet halt, unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Die verpflichtete Stelle hat die dem Träger der Sozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; für die Erstattungspflicht der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die §§ 1531 bis 1543 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
§ 60
Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit
Ändern sich nach der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt die Umstände, welche die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe begründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt.
§ 61
Übernahme von Kosten durch den Träger der Sozialhilfe
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die nicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer wenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist, die im Falle von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen gewesen wäre.
§ 62
Übernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf deren Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzuführen. Er kann die Erstattung angemessener Verwaltungskosten verlangen.
§ 63 Beteiligung des Gesundheitsamtes
(1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält, beantragt werden. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich an das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe zu.
(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, kann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem Träger der Sozialhilfe beantragen.
(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die von ihm beabsichtigten Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt einzuleiten.
§ 64
Beratung, Aufklärung, Weisungen
(1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesundheitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie die sonstigen Hilfeempfänger zu beraten und in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Heilung gefördert und gesichert, die Pflege durchgeführt und die Ansteckung vermieden werden kann. Falls erforderlich, kann der Träger der Sozialhilfe oder das Gesundheitsamt den in Satz 1 genannten Personen Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch nicht verpflichtet werden, sich einer Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, oder einer Operation, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, zu unterziehen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und dem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein sonstiger Hilfeempfänger in grober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung des Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme zur Eingliederung in das Arbeitsleben, so können die Hilfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das Unerläßliche eingeschränkt und die Sonderleistungen ganz oder teilweise versagt werden, solange er trotz schriftlichen Hinweises auf diese Folgen sein Verhalten fortsetzt.
(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 65 Durchführungsvorschriften, Einzelweisungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der in den §§49 bis 58 genannten Leistungen erlassen.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Bestimmungen über die Tuberkulosehilfe erforderlich sind.
(3) Die Bundesregierung kann in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung Einzelweisungen erteilen für
1. die Leistungen in den Fällen der stationären Dauerbehandlung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1,
2. den Vollzug
a) der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,
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b) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 {besondere Ernährungszulagen),
c) der Sonderleistungen,
d) der vorbeugenden Hilfe.
§ 66 Kostentragung durch den Bund
(1) Der Bund trägt zut Hälfte die Aufwendungen, die dem Träger der Sozialhilfe entstehen
1. durch Leistungen in den Fällen der stationären Dauerbehandlung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1,
2. durch den Vollzug der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 56 und 57.
Persönliche und sächliche Verwaltungskosten bleiben hierbei außer Ansatz.
(2) Als stationäre Dauerbehandlung im Sinne des Absatzes 1 gilt die stationäre Behandlung vom Beginn des zweiten Jahres an, solange bei dem Kranken Bakterien nachweisbar sind. Die Dauer einer früheren stationären Behandlung ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Einrichtung und der erneuten Aufnahme mehr als sechs Monate betragen hat.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) genannten Personen.
Unterabschnitt 9 Blindenhilfe
§ 67
(1) Blinden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Dies gilt nicht für Blinde, welche die erforderliche Pflege in Anstalten oder Heimen in vollem Umfang erhalten.
(2) Die Blindenhilfe beträgt für Blinde nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich zweihundert Deutsche Mark, für Blinde, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich einhundert Deutsche Mark.
(3) Ein Blinder, der sich ¦weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe.
(4) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) und Taschengeld (§ 21 Abs. 3, § 24 Abs. 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist.
Unterabsdmitt 10 Hilfe zur Pflege
§ 68 Inhalt
(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Ferner sollen ihm nach Möglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden.
§ 69 Häusliche Pflege, Pflegegeld
(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Wartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt werden.
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das dritte Lebensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm, wenn die notwendige Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe voll oder im wesentlichen Umfange übernommen werden, ein Pflegegeld von einhundert Deutsche Mark monatlich zu gewähren. Erfordert der Zustand des Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege, ist der Betrag des Pflegegeldes angemessen zu erhöhen. Pflegegeld wird nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
(4) Zusätzlich zum Pflegegeld werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 nur insoweit gewährt, als ihr Gesamtbetrag im Einzelfall den Betrag des Pflegegeldes übersteigt.
(5) Soweit die notwendige Wartung und Pflege nicht durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden, ist die Hilfe durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine geeignete Pflegekraft odeT, wenn dies möglich ist, durch Beauftragung einer Pflegekraft zu gewähren.
Unterabschnitt 11 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 70 Inhalt und Aufgabe
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-
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halt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden.
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung -des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 71
Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Unterabschnitt 12 Hilfe für Gefährdete
§ 72 Inhalt und Aufgabe
(1) Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die dadurch gefährdet sind, daß sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können, soll Hilfe gewährt werden.
(2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten zu einem geordneten Leben hinzuführen. Hierbei kommt vor allem die Gewöhnung des Gefährdeten an regelmäßige Arbeit in Betracht. Bei einem nicht seßhaften Gefährdeten ist anzustreben, daß er auf Dauer seßhaft wird.
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt.
§ 73
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
(1) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich in die Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung zu begeben, wenn andere Arten der Hilfe nicht ausreichen.
(2) Lehnt ein Gefährdeter die nach Absatz 1 angebotene Hilfe ab, kann das Gericht ihn anweisen, sich in einer geeigneten Anstalt, in einem geeigneten Heim oder in einer geeigneten gleichartigen Einrichtung aufzuhalten, wenn
1. der Gefährdete besonders willensschwach oder in seinem Triebleben besonders hemmungslos ist und
2. der Gefährdete verwahrlost oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt ist und
3. die Hilfe nur in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung wirksam gewährt werden kann.
Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Eignung der Anstalt, des Heimes oder der gleichartigen Einrichtung muß von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), anzuwenden. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Anordnung ist über die Fortdauer der Unterbringung durch das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Der Leiter der Anstalt, des Heimes oder der Einrichtung kann den Gefährdeten vorübergehend in einer geeigneten Familie unterbringen, wenn dies geboten ist, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung noch vorliegen. Er hat hiervon dem Gericht Mitteilung zu machen.
§ 74 Kostenbeitrag
Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder durch Unterbringung in einer Familie gewährt, hat der Gefährdete aus seinem Einkommen und Vermögen zu den Kosten des Lebensunterhalts in angemessenem Umfang beizutragen.
Unterabschnitt 13 Altenhilfe
§ 75
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden und Vereinsamung im Alter zu verhüten.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen in vertretbarem Umfang vor allem in Betracht
1. Hilfe zu einer Tätigkeit des alten Menschen, wenn sie von ihm erstrebt wird und in seinem Interesse liegt,
2. Hilfe bei der Beschaffung von Wohnungen, die den Bedürfnissen alter Menschen entsprechen,
3. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
4. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht.
(3) Altenhilfe kann ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich
ist.
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Abs ch n itt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens
§ 76 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, bestimmen.
§ 77
Zweckbestimmte Leistungen
Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
§ 78 Zuwendungen
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.
Unterabschnitt 2
Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht
zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des Regelsatzes eines Haushalfsvorstandes,
2. den Kosten der Unterkunft und
3. einem Familienzuschlag von sechzig Deutsche Mark für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend unterhalten worden ist oderder sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,
2. den Kosten der Unterkunft und
3. einem Familienzuschlag von sechzig Deutsche Mark für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der für den Grundbetrag maßgebende Regelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag und einen höheren Familienzuschlag zugrunde zu legen.
§ 80 Erhöhung der allgemeinen Einkommensgrenze
Der Familienzuschlag nach § 79 erhöht sich auf achtzig Deutsche Mark
1. bei der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen nach § 38,
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2. bei der Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 und 69,
3. bei der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach den §§70 und 71,
4. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte, soweit nicht die besondere Einkommensgrenze nach § 81 anzuwenden ist,
5. bei der Tuberkulosehilie, soweit nicht die besondere Einkommensgrenze nach § 81 anzuwenden ist.
§ 81 Besondere Einkomniensgrenze
(1) An die Stelle des Grundbetrages und des Betrages für die Kosten der Unterkunft nach § 79 tritt ein Grundbetrag von fünfhundert Deutsche Mark
1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird oder wenn sie der in einer solchen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar ist,
2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 genannten Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben für Tuberkulosekranke oder Genesene (§§ 49 und 50).
(2) An die Stelle des Grundbetrages und des Betrages für die Kosten der Unterkunft nach § 79 tritt bei der Blindenhilfe (§ 67) ein Grundbetrag von eintausend Deutsche Mark.
(3) Der Familienzuschlag erhöht sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf achtzig Deutsche Mark. Bei der Blindenhilfe beträgt er für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn beide Eheleute blind sind.
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Hilfe der in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar ist. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.
§ 82 Anpassung des Familienzuschlages
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 und den §§ 80 und 81 Abs. 3 an die Entwicklung der Regelsätze für Haushaltsangehörige im Geltungsbereich dieses Gesetzes anpassen.
§ 83
Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzeii
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach der Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.
§ 84
Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
§ 85
Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind,
3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus kann in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
§ 86
Sonderregelung für die Ausbildungshilfe,
die Eingliederungshilfe für Behinderte und die
Tuberkulosehilfe
(1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubildende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen.
(2) Bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden, daß der Behinderte, dem die Hilfe nicht in einer An-
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Stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein Einkommen in voller Höhe einsetzt.
(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt werden, daß die in § 52 genannten Personen für ihren Lebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie sein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen, ihr Einkommen in voller Höhe einsetzen; dies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen, dem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet und wird der Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Einkommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der noch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut-barkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner Eltern zugrunde zu legen.
§ 87 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 3 Einsatz des Vermögens
§ 88 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Gründung
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eines angemessenen Hausstandes oder zur angemessenen Ergänzung des Hausrats alsbald verwendet werden wird,
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer, Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt,
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(4) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.
§ 89
Darlehen
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Abschnitt 5
Verpflichtungen anderer
§ 90
Übergang von Ansprüchen
(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch
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schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird, und bei der Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.
§ 91
Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur in dem Umfange bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 und des § 86 sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte.
(2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe kann davon absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Abschnitt 6
Kostenersatz
§ 92
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe besteht nur in den Fällen der Absätze 2 und 3; eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Zum Ersatz der Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2) sind der Empfänger der Hilfe und sein Ehegatte verpflichtet,
1. soweit ihr monatliches Einkommen zusammen die Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 1 und 3 Satz 1 übersteigt und sein Einsatz nach § 84 zuzumuten ist, oder
2. soweit ihr Vermögen zusammen über dem Sechsfachen des Betrages der Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 liegt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ersatzanspruch gegenüber dem Empfänger der Hilfe und seinem Ehegatten nur geltend zu machen, soweit die dort genannten, Voraussetzungen bei einem Vermögen vorliegen, das nicht zu dem in § 88 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Vermögen gehört. Dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt stehen Eltern gleich, deren Kindern vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist.
(4) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten besteht nicht, wenn in den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird, sowie bei einer Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.
(5) Eine nach Absatz 2 oder Absatz 3 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Seine Haftung beschränkt sich auf den Nachlaß. Absatz 3 Satz 2 ist nur anzuwenden, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte für den Erben geboten ist.
(6) Im Falle des Absatzes 3 erlischt der Anspruch auf Ersatz nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist.
Abschnitt 7
Einrichtungen, Zusammenarbeit
§ 93 Einrichtungen
(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
(2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer Träger in Anspruch genommen, sind Vereinbarungen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu erstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
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(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Absatzes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.
§ 94
Zusammenarbeit mit Trägern anderer
Sozialleistungen
(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Trägern anderer Sozialleistungen zur Abstimmung der Sozialhilfe und anderer Sozialleistungen zusammenarbeiten, wenn die Leistungen gleichartig sind und wenn gleichmäßige Gewährung oder im Einzelfall gegenseitige Ergänzung geboten ist.
(2) Sind von den Trägern der Sozialhilfe und von Trägern anderer Sozialleistungen allgemeine Maßnahmen, vor allem die Schaffung von Einrichtungen, für gleiche Aufgaben durchzuführen, sollen die Träger der Sozialhilfe auch hier eine Abstimmung anstreben.
§ 95 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, besonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
(2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen die Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich verpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maßnahmen und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemeinschaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem den Bettenausgleich und das Verfahren der Schnelleinweisung regeln. Der Träger der Sozialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft anstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeitsgemeinschaft besteht.
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
§ 96 örtliche und überörtliche Träger
(1) örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Länder können bestimmen, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen Träger örtliche Träger zur Durch-
führung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 97
örtliche Zuständigkeit
Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Ausbildungshilfe gilt die Sonderregelung des § 98.
§ 98
örtliche Zuständigkeit bei der
Gewährung von Ausbildungshilfe
(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt der Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe zu fördernden Ausbildung angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat dei Auszubildende vor Beginn der durch die Flilfe zu fördernden Ausbildung nicht dem Haushalt eines Unterhaltspflichtigen angehört, so ist örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.
(2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist, ist der in Absatz 1 Satz 2 genannte Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn zu befürchten ist, daß die Ausbildungshilfe sonst nicht oder nicht rechtzeitig gewährt wird. Er kann von dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Träger Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen, sobald dessen Zuständigkeit feststeht. § 112 gilt entsprechend.
§ 99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§ 100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig
1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Epileptiker und Suchtkranke, wenn die Behinderung, der Zustand oder das Leiden dieser Personen den Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erfordert,
2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
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3. für die Tuberkulosehilfe,
4. für die Blindenhilfe nach § 67,
5. für die Hilfe für Gefährdete, wenn die Gefährdung den Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erfordert,
6. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtseßhafte seßhaft zu machen,
7. für die Ausbildungshilfe zum Besuch einer Hochschule.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen, die dem Hilfeempfänger für seine Person nach diesem Gesetz gleichzeitig zu gewähren sind, sowie auf die Hilfe nach § 15.
§ 101
Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
§ 102
Fachkräfte
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.
Abschnitt 9
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
(1) Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufgewendet hat, sind von dem sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, richtet, sich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend ist.
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach Absatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen einer Einrichtung oder innerhalb von zwei Wochen danach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der Einrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines Heims oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; die Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Hilfe nicht zu gewähren war.
(4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach § 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98 Abs. 1 Satz 2 örtlich zuständigen Träger gewährt wird.
(5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.
§ 104
Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher unter sechzehn Jahren in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
§ 105
Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt
Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 entsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Kindes.
§ 106
Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers
Ist in Fällen der §§103 bis 105 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und gewährt die Hilfe ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
§ 107 Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung
(1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle entstanden sind.
(2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Notlage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemindert wird oder wenn
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die Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für den Hilfesuchenden gesichert ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen Trägers außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufgewendeten Kosten, mindestens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen.
(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.
§ 108
Kostenerstattung bei übertritt aus dem Ausland
(1) Tritt jemand, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist.
(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die sich nach Absatz 1 und § 119 ergebenden Belastungen zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.
(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren Unterbringung nach dem übertritt aus dem Ausland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
§ 109
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht der Aufenthalt eines Hilfe-
empfängers in einer Einrichtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art sowie die Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104 genannten anderen Personen.
§ HO
Übernahme der Hilfe
(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger verlangen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kosten-erstattungspflichtige Träger kann verlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufenthaltsortes des Hilfeempfängers entstehen.
(2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt werden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wichtiger Grund entgegensteht, besonders wenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.
(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.
§ 111
Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.
(2) Kosten unter fünfzig Deutsche Mark sind nicht zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 107 Abs. 1 und des § 108.
(3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.
§ 112
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung
Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm dies innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten verlangen, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung entstanden sind und nachher entstehen. Kann er den erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den Erstattungsanspruch bei der zuständigen Behörde anmeldet.
§ 113
Verjährung
Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem er entstanden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung gelten entsprechend.
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Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
§ 114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§ 115
Pflichten des Hilfesuchenden und des Hilfeempfängers
(1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, soweit ihm dies zuzumuten ist.
(2) Der Hilfeempfänger hat Änderungen der Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, besonders Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Ist der Hilfeempfänger geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den gesetzlichen Vertreter.
§ 116
Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kosten-ersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(3 Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.
§ 117
Amtshilfe
Auf Ersuchen der Träger der Sozialhilfe sind die anderen Verwaltungsbehörden und die Träger anderer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu
leisten. Besonders haben die Finanzbehörden über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unterhaltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die Träger anderer Sozialleistungen über alle das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
§ 118 Kostenfreiheit
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes einer nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 861, 960) bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.
(2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in Verfahren vor Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind nur die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Abschnitt 11
Sonstige Bestimmungen
§ 119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden:
1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömmlingen,
2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,
3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Familienangehörigen.
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-
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deren gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aüf-enthaltsland unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen.
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilte. örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange noch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
§ 120 Sozialhilfe für Ausländer und Staatenlose
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Tuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.
§ 121 Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbt zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
§ 122 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.
Abschnitt 12
Sonderbestimmungen für Personen mit körperlicher Behinderung
§ 123 Allgemeines
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten zur Sicherung wirksamer ärztlicher Maßnahmen für Personen mit körperlicher Behinderung oder drohender körperlicher Behinderung die §§124 bis 126. Sie gelten nicht für Personen, die wegen ihrer Behinderung als Unfallverletzte nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder als Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungsleistungen erhalten.
§ 124 Einleitung ärztlicher Maßnahmen
(1) Für Personen,
1. die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder Bewegungssystems nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
2. bei denen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes bestehen,
3. die blind oder von Blindheit bedroht sind,
4. die durch eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind oder
5. die durch eine Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind,
gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Ist der Behinderte oder von Behinderung Bedrohte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so haben Hebammen und andere Medizinalpersonen, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen, die bei Ausübung ihres Berufs eine Behinderung oder eine drohende Behinderung nach Absatz 1 wahrnehmen, den Personensorgeberechtigten unter Hinweis auf seine Pflichten anzuhalten, den Behinderten oder von Behinderung Bedrohten einem Arzt vorzustellen. Lehnt der Personensorgeberechtigte dies ab, so haben die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
(3) Ärzte haben die Aufgabe,
1. die in Absatz 1 genannten Personen über die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung aufzuklären,
2. sie durch Aushändigung eines amtlichen Merkblattes über die gesetzlichen Hilfemöglichkeiten zu unterrichten.
(4) Ist der Behinderte oder von Behinderung Bedrohte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, haben die Ärzte die Aufgabe nach Absatz 3 gegenüber dem Personensorgeberechtigten. Lehnt dieser es ab, den Behinderten oder von Behinderung Bedrohten einer notwendigen Behand-
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hing zuzuführen, oder vernachlässigt er die Behandlung, haben die Ärzte auch ohne sein Einverständnis das Recht, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
§ 125 Landesarzt
(1) In jedem Land ist mindestens ein Landesarzt zu bestellen, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Personen mit körperlicher Behinderung verfügt.
(2) Dem Landesarzt obliegen vor allem folgende Aufgaben:
1. Einrichtung von Sprechtagen zur ärztlichen Beratung Behinderter oder von Behinderung Bedrohter und Beteiligung an den Sprechtagen,
2. Erstattung von Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die Träger der Sozialhilfe,
3. regelmäßige Unterrichtung der für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörde über den Erfolg der Erfassungs-, Vor-beugungs- und Bekämpfungsrnaßnahmen in der Hilfe für Behinderte.
§ 126 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Dem Gesundheitsamt obliegen folgende Aufgaben:
1. ärztliche Beratung von Personen mit körperlicher Behinderung oder drohender körperlicher Behinderung, auch während und nach der Durchführung von Heil- und Eingliede-rungsmaßnahmen; hierfür sind die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,
2. Benachrichtigung des Trägers der Sozialhilfe oder des Trägers anderer Sozialleistungen zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen,
3. Einleitung unaufschiebbarer ambulanter oder stationärer ärztlicher Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Sozialhilfe oder einem anderen zuständigen Träger, bei schon in ärztlicher Behandlung stehenden Personen auch im Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt,
4. Führung einer Kartei der betreuten Personen zur wissenschaftlichen Auswertung.
Abschnitt 13
Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe
Unterabschnitt 1
Sonderbestimmungen
für Träger der Tuberkulosehilfe, die
nicht Träger der Sozialhilfe sind
§ 127 öffentlicher Dienst
(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren
1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, auch wenn sie im Ausland verwendet werden, von dem Dienstherrn, 2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts trägt, von dem Träger der Versorgungslast.
Die Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und für die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu gewähren, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeichneten Leistungsträger haben. Kommen für einen Kranken oder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere Leistungsträger nach Satz 1 oder ein Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger nach einer entsprechenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht, so richtet sich der Anspruch gegen denjenigen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast, der die höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.
(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bundes, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Ausland als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der Dienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche gilt für den Ehegatten und die kinderzuschlagberechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchendes Amt bekleiden oder vorübergehend für nicht länger als ein Jahr verwendet werden,
2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder aushilfsweise beschäftigt werden,
3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten,
4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder ausschließlich Übergangsgeld, Abfindungsrente, Ubergangsbeihilfe oder Übergangsgebührnisse erhalten, es sei denn, daß der Dienstherr gleichzeitig Berufsförderung gewährt; dies gilt auch, wenn mehrere dieser Leistungen nebeneinander gewährt werden.
(4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die §§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 91 und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei der Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen auf die Personen, die im Ausland verwendet oder als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Verwendung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit sie die Bezüge eines entsprechenden Bediensteten im Inland übersteigen, bei der Anwendung der §§ 79 bis 85 nicht zu berücksichtigen. Die
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Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Abschnitt 4 erlassen.
(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Arbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr zur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten neben den hierfür maßgebenden Vorschriften die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie weitergehende Ansprüche gewähren.
(6) Die Länder sind verpflichtet, die Tuberkulosehilfe für
1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie sonstiger unter der Aufsicht der Länder stehender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Personen,
2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, deren Versorgungsbezüge ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts trägt,
sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-berechtigten Kinder dieser Personen durch den Dienstherrn oder den Träger der Versorgungslast unter Berücksichtigung der Grundsätze der Absätze 1 bis 5 zu regeln.
(7) Die Länder können Bestimmungen erlassen über die Aufbringung der Kosten, die den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.
§ 128 Wechsel der Zuständigkeit
(1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 entsprechend.
(2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des Trägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit auf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der auf die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt; sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Beendigung der Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung von Berufsförderungsmaßnahmen verpflichtet ist oder während der Dienstzeit verpflichtet war.
§ 129
Deutsche Bundesbahn
Die Deutsche Bundesbahn ist über die Verpflichtung nach § 127 hinaus ermächtigt, die in § 48 Abs. 2 bezeichneten Leistungen den Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen mit Versor-
gungsbezügen der Deutschen Bundesbahn oder ihrer Versicherungsträger sowie deren Familienangehörigen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die erforderliche Hilfe anderweitig, bei Versicherten oder Rentnern durch einen anderen Träger der Sozialversicherung als die Bundesbahnversicherungsanstalt, gesetzlich sichergestellt ist.
§ 130 Anstaltspflege
(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht, so ist ihm während der Unterbringung auch Heilbehandlung von dem für diese Unterbringung zuständigen Kostenträger zu gewähren.
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.
§ 131
Haftvollzug
(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekranker in Untersuchungshaft befindet, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist, ist ihm auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde zu gewähren.
(2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.
Unterabschnitt 2
Sonderbestimmungen
für sonstige zur Tuberkulosebekämpfung
verpflichtete Stellen
§ 132
Anwendungsbereich
Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung, die nach dem Bundesversorgungsgesetz durchgeführt wird, für die Träger der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und für die Gesundheitsämter gelten bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die §§ 133 bis 138.
§ 133
Beteiligung des Gesundheitsamtes
Für die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt § 63 entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge auf Leistungen bei dem Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde, in welcher der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gestellt werden.
§ 134
Arbeitsgemeinschaften
Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch die in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetzlich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
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§ 135 Weiterbestehen der Zuständigkeit
(1) Ändern sich nach der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt die Umstände, welche die sachliche Zuständigkeit eines in § 132 genannten Leistungsträgers begründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch bei Familienangehörigen wehrpflichtiger Soldaten und Ersatzdicnstleistender nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, im übrigen nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 136 Beratung, Aufklärung, Weisungen
(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie die Gesundheitsämter haben den Kranken oder Genesenen und seine Familienangehörigen zu beraten und in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Heilung gefördert und gesichert, die Pflege durchgeführt und die Ansteckung vermieden werden kann. Falls erforderlich, können die Leistungsträger oder die Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten Personen Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch nicht verpflichtet werden, sich einer Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, oder einer Operation, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, zu unterziehen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen die zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein Familienangehöriger in grober Weise oder beharrlich gegen die Weisung eines Trägers der Sozialversicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heilbehandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme, so kann der Träger der Sozialversicherung Barleistungen mit Ausnahme von Renten ganz oder teilweise versagen, solange der Kranke, der Genesene oder der Familienangehörige trotz schriftlichen Hinweises auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die Versagung von Renten gelten die Vorschriften der Sozialversicherung.
(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.
(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erlassen, unberührt.
§ 137 Einzelweisungen der Bundesregierung
Die Bundesregierung kann in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
für die Gewährung von Leistungen in den Fällen der stationären Dauerbehandlung nach § 1244 a der Reichsversicherungsordnung, des § 21a des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des Reichsknappschaftsgesetzes Einzelweisungen erteilen.
§ 138 Kostentragung durch den Bund
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen durch die Gewährung der stationären Dauerbehandlung in den Fällen des § 1244 a der Reichsversicherungsordnung, des § 21 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des Reichsknappschaftsgesetzes entstehen. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten bleiben hierbei außer Ansatz. Der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Aufwendungen vom Bund im Rahmen des § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes erstattet.
(2) § 66 Abs. 2 findet Anwendung.
Abschnitt 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 139
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Vorschriften
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
§ 140
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
§ 141 Ubergangsregelung für laufende Leistungen
Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher sind als die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen, darf die Sozialhilfe bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geringer sein als die Leistungen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts gewährt würden.
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§ 142
Übergangsregelung für das Verfahren nach § 23
der Fürsorgepflichtverordnung
Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verwaltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im Verwaltungswege festgestellt, so regelt sich das weitere Verfahren bis zu seinem Abschluß nach bisherigem Recht.
§ 143
Ubergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit
in der Tuberkulosehilfe
Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Tuberkulosekranken durch einen Träger der Sozialhilfe stationäre Behandlung gewährt, so bleibt die in diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Beendigung der Heilbehandlung bestehen, jedoch nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt.
§ 144 Ubergangsregelung für die Kostenerstattung
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden
1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist.
§ 145 Kostenerstattung bei Evakuierten
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-evakuiertengesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687) an den Ausgangsort rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird hierdurch eine Kostenerstattungs-pflicht nach den §§103 bis 105 nicht begründet.
§ 146
Zuständigkeit auf Grund der
deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5 örtlich zuständig wären.
§ 147
Ubergangsregelung bei Nichtbestehen
der Schiedsstelle
Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht gebildet ist, nimmt der Bundesminister des Innern . oder die von ihm beauftragte Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.
§ 148 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes1)
§ 91 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215) erhält folgende Fassung:
.§ 91 Ersatz von Kosten der Sozialhilfe
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nach § 92. Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) zu ersetzen.
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-ling ist, soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen."
§ 149
Änderung des Bundesevakuiertengesetzes2)
§ 19 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687) erhält folgende Fassung:
.§ 19
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe
(1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) zu ersetzen.
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, nach den §§90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen."
§ 150
Änderung der Kostenordnung und des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher5)
(1) § 144 Abs. 2 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) erhält folgende Fassung:
"(2) Die in § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar, wenn die Notare am Ort der Amtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich zuständig sind."
(2) § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 887) erhält folgende Fassung:
"Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) sind die Träger der Sozialhilfe von den Gebühren befreit."
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 240-1.
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 241-1.
S) Ändert Bundesgesetzbl. III 361-1, 362-1.
Nr. 46 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961
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§ 151 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 152
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 153 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden elften Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, besonders
1. die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 308),
2. die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen vom 27. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147),
3. die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom
4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
5. 693), vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3,
4. das Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen vom 27. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513, 523),
5. das Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),
6. die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 301),
7. die Vierte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 323),
8. die Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 134),
9. die Verordnung über die Hilfe zur Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung in der öffentlichen Fürsorge vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1009).
(3) Absatz 2 gilt nicht für das saarländische Gesetz Nr. 354 über die Gewährung einer staatlichen Sozialrentnerhilfe vom 7. November 1952 (Amtsblatt des Saarlandes 1953 S. 141), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 427 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 834).
(4) § 6 Abs. 1 Buchstabe d der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge gilt bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung weiter; die dort genannte Hilfe zur Erziehung gilt als Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne dieses Gesetzes.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1961
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder