Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1962  Nr. 26 vom 25.07.1962  - Seite 450 bis 451 - Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO

Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO 450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO) Vom 17. Juli 1962 Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: § 1 Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bildet keinen Zug im Sinne der Vorschriften über die Fahrerlaubnis 1. das Mitführen von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben, 2. das Mitführen von Spezialanhängern zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke. § 2 § 15 d StVZO gilt nicht 1. für Dienstfahrzeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung befugt sind, 2. für Dienstfahrzeuge des Technischen Hilfswerks und des Luftschutzhilfsdienstes. § 3 Abweichend von § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b StVZO kann die Verwaltungsbehörde von der Forderung nach einer Ausbildungsdauer von drei Monaten absehen, wenn die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost oder ein nach § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b StVZO anerkannter Betrieb bescheinigt, daß der Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ordnungsgemäß ausgebildet worden ist und daß der Betrieb, der die Ausbildung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibussen zu beschäftigen. § 4 Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2 bei 1. Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet Und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 19 dieser Ausnahmeverordnung gelten entsprechend, 2. Spezialanhängern zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke. § 5 Abweichend von § 22 a Abs. 1 Nr. 4 StVZO bedürfen bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage keiner Bauartgenehmi-gung 1. Bremsbeläge von Bremsen für Fahrräder mit Hilfsmotor, 2. Bremsbeläge von Scheibenbremsen. § 6 § 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist. § 7 Abweichend von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 StVZO sind an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in fand- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschreiben. § 8 Abweichend von § 35 c StVZO brauchen die geschlossenen Führerräume der vor dem I.Januar 1956 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse -– nicht heizbar zu sein. § 9 § 36 a StVZO gilt nicht für 1. Fahrgestelle, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b StVZO). § 10 (1) § 38a StVZO ist auf die vor dem I.Juli 1961 in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder nicht anzuwenden, solange das Fahrzeug trotz eines rechts- Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1962 451 verbindlich erteilten entsprechenden Auftrags noch nicht, mit einer hinreichend wirkenden Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet werden konnte; dies gilt jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1962. (2) Der Führer dos Fahrzeugs hat die Bestätigung eines Herstellers, eines Händlers oder einer Werkstätte darüber, daß der rechtsverbindlich erteilte Auftrag zur Ausrüstung mit der Sicherungseinrichtung nicht vor dem 1. Juli 1962 ausgeführt werden konnte, mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 11 Abweichend von § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVZO dürfen vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommene mehrachsige land- oder forstwirtschaftliche Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz Zuggabeln haben, die nicht bodenfrei sind und bei denen die Zugöse nicht in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar ist. § 12 Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf an Krankenwagen eine nur nach vorn wirkende besondere Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) vorhanden sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen; sie darf keine Scheinwerferwirkung haben. § 13 Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen. § 14 Abweichend von § 49 a Abs. 1 StVZO dürfen 1. an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Schlußleuchten, Bremsleuchten und Blinkleuchten sowie die Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein; dieses Schild oder Gestell darf zwei zusätzliche Rückstrahler tragen, 2. an der Rückseite von Zugmaschinen in land-oder forstwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich ein Leuchtenträger mit den unter Nummer 1 genannten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein, wenn nach hinten wirkende Beleuchtungseinrichtungen der Zugmaschine durch Anbaugeräte verdeckt sind, 3. Rückstrahler an den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten abnehmbar sein. § 15 Abweichend von § 53 Abs. 7 StVZO dürfen die Rückstrahler an 1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, 2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, statt höchstens 600 mm (§ 24 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) höchstens 700 mm (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht sein. § 16 Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3 StVZO angebracht sein. § 17 Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen statt der Blinkleuchten an der Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden Längsseiten Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 StVZO am mittleren Drittel der beiden Längsseiten angebracht sein. § 18 (1) Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO genügt es, wenn beim Mitführen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Blinkleuchten am Ende des Zuges statt an jedem Anhänger angebracht sind. (2) An Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b StVZO), die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, braucht kein Fahrtrichtungsanzeiger angebracht zu sein. § 19 Abweichend von § 18 Abs. 2, § 36 Abs. 3, §§ 36 a, 41 Abs. 9, 13 und 15 sowie § 58 Abs. 1 StVZO genügt an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ein Geschwindigkeitsschild an der Rückseite; wird dieses Geschwindigkeitsschild wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite des Anhängers geführt werden. § 20 Abweichend von § 59 Abs. 1 StVZO sind an den vor dem I.Juli 1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an auf dem Fabrikschild anzugeben. § 21 § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO gilt nicht für Kleinkrafträder.