Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 29 vom 08.07.1965  - Seite 589 bis 592 - Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) Nr. 29 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 589 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) Vom 1. Juli 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.HI 2184-11) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich (1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende 1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Reichsgesetzblatt 1923 I S. 25), 2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind, 3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, 4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind, 5. Gräber von Personen, die infolge von Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin zu Tode gekommen oder innerhalb eines Jahres an den Folgen der während dieser Flucht erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, 6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind, 7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines 1) Ändert Bundescjesol/b). III 200-2; hobt auf Bundesgesetzbl. III 2184-1 Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, 8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internie-rungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind, 9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind, 10. Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950. (2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559). § 2 Ruherecht (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen. (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last. (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor. (4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des Grabes durch das Land nach § 9 Abs. 3. § 3 Ruherechtsentschädigung (1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffent- 590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I liehe Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind. (2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche Pachtzins für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden. (3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zahlen. (4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet werden. (5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn 1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird, 2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind. § 4 Übernahme eines Grundstücks (1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte. (2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers. 2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung. 3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden. 4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwert-rente wird nicht gewährt. 5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend. (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen. § 5 Feststellung und Erhaltung von Gräbern (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem laufenden zu halten. Privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2) sind in den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen. (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt. (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege. § ,6 Anlegung und Verlegung von Gräbern (1) Bei Aufstellung von Bauleitplänen nach dem Bundesbaugesetz von 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 341) ist angemessen zu berücksichtigen, daß die nähere Umgebung geschlossener Begräbnisstätten für Gräber nach § 1 von Bebauung und Anlagen, die die Friedhofsruhe stören und die Gefühle der Besucher dieser Begräbnisstätten verletzen könnten, freigehalten wird. (2) In geschlossenen Begräbnisstätten für Gräber nach § 1, die nach dem 31. Dezember 1964 errichtet werden, dürfen nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 angelegt werden. (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen von Friedhöfen. (4) Gräber nach § 1 dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht verlegt werden. Die zuständige Landesbehörde kann für Umbettun-gen innerhalb eines Friedhofs zum Zweck der Schaffung geschlossener Begräbnisstätten Ausnahmen zulassen; im übrigen kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse die Verlegung unabweisbar erfordert. § 7 Herausgabe von Gegenständen Wer Unterlagen zur Person oder Nachlaßgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meidungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist Nr. 29 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965 591 verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben. § 8 Identifizierungen Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern eine Ausbettung und Identifizierung namentlich unbekannter Toter anordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. § 9 Privatgepflegte Gräber (1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestimmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 4 unberührt. (2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen übernommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem Dritten getragen worden, steht dies einer Aufbringung der Kosten der Anlegung aus Mitteln der Angehörigen gleich. (3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten Grabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten. § 10 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, 4, 5 und 8 ergeben. (2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch 1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird, 2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3, 3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient, 4. Kosten einer nach § 6 Abs. 4 zugelassenen Verlegung von Gräbern, 5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung des früheren Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8. (3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht 1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten, 2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern, 3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2, 4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten. (4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach Absatz 1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den Ländern nach Pauschsätzen. Der Bundesminister des Innern setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre fest. (5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Kosten bleiben unberührt. § 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156). § 12 Zuständigkeit (1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher zuständigen oder den von der Landesregierung bestimmten Stellen wahrgenommen. (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden. § 13 Überleitungsvorschriften (1) Die Gewährung einer Entschädigung für Vermögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1 für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann nur bis zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu behandeln. 592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2) Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3. § 14 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes2) § 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes-verwaltungsamt.es vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie folgt gefaßt: "§ 7 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten." § 15 Aufhebung des Kriegsgräbergesetzes3) Das Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 320) wird aufgehoben. § 16 Sondervorschriften (1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn 1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahloder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt, 2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3 beabsichtigten Übernahme der Erhaltung eines privatgepflegten Grabes nicht zustimmen oder sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu nicht äußern, 3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis 31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht, 4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungsbereich die Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt. (2) § 10 ist nicht anzuwenden • 1. auf privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2), 2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese Kosten aufkommt. (3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung von Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember 1965 festgestellt und nachgewiesen werden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es sich um privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969 übernommen wird. § 17 Geltung im Land Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht im Land Berlin. § 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner -Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. Juli 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl 2) Bundesgesetzbl. III 200-2 3) Bundesgesetzbl. III 2184-1