Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 42 vom 27.08.1965  - Seite 920 bis 926 - Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) 920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) Vom 24. August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7050-1 *) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Sicherstellung für Verteidigungszwecke § 1 Maßnahmen der Sicherstellung (1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über 1. die Gewinnung und Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, 2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung, die Kennzeichnung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft und b) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, sowie der Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behörden freigegeben worden sind, 3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung, 4. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, 5. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwandlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von elektrischer Energie, 6. Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken, 7. Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von technischen Anlagen, 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 453-11 und 700-1 8. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen Wirtschaft in Rohrleitungen, 9. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, 10. die vorübergehende Verwaltung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft. Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein. (2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über 1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit an den Wertpapierbörsen, 2. die Schließung von Kreditinstituten und Wertpapierbörsen. §2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden, 1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern, und 2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mittein erreicht werden kann. (2) Im Rahmen der Vorbereitung auf einen Verteidigungsfall dürfen Rechtsverordnungen nach § 1 ferner nur erlassen werden, soweit sie 1. Vorschriften über die Herstellung, die Zuteilung, die Lieferung oder den Bezug einzelner Waren der gewerblichen Wirtschaft oder über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zum Zwecke der Instandsetzung zum Gegenstand haben und 2. die bevorzugte Bedarfsdeckung öffentlicher Auftraggeber zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft bezwecken. (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 921 § 3 Buchführungs- und Meldepflichten Durch Rechts Verordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden. § 4 Vorratshaltung (1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. § 2 Abs. 3 ist anzuwenden. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und -wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen. (3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungsoder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat. (4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen. § 5 Rechtsverordnungen (1) Rechts Verordnungen nach den §§1,3 und 4 erläßt, die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn 1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist (Artikel 59a des Grundgesetzes), 2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder 3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist; die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. (3) Die Bundesregierung und der Bundesminister für Wirtschaft können die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen. § 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. (2) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§1,3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§1,3 und 4, die bei Eintritt einer der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen. (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft. § 8 Ausführung des Gesetzes (1) Rechtsverordnungen nach den §§1,3 und 4 werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes 922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1 erforderlich ist. (2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden, b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 19 bis 21 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für Zwecke des § 1 ergriffen werden sollen. (4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bundesminister für Wirtschaft die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht, der Zustimmung des Bundesrates, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind. (5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. (6) In Rechts Verordnungen nach den §§1,3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind. § 9 Verfügungen Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 10 Mitwirkung von Vereinigungen (1) In Rechtsverordnungen nach den §§1,3 und 4 kann bestimmt werden, daß 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverord-nungen beratend mitwirken, soweit Interessen der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind, 2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit 4en Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde. (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§1,3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht. (3) Personen, die Auf gaben nach den Absätzen 1 oder 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten. § 11 Vorbereitung des Vollzugs Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. § 12 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses Gesetzes für Zwecke des § 1 oder auf Grund einer auf den §§1,3 oder 4 beruhenden Rechtsverordnung erlassen worden ist, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen. § 13 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke des § 1 vorgeschrieben werden; persönliche und Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 923 sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu erstatten. (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden. Zweiter Abschnitt Sicherstellung in einer Versorgungskrise § 14 Voraussetzungen und Maßnahmen der Sicher-stcllung in einer Versorgungskrise (1) Rechts Verordnungen 1. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8, 2. über die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft und Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können außer für Zwecke des § 1 auch erlassen werden, um eine ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen sicherzustellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen Gütern oder Leistungen in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren, nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben oder abgewendet werden kann. (2) § 2 Abs. 3 ist anzuwenden. § 15 Rechts Verordnungen (1) Rechtsverordnungen nach § 14 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens zwei Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsverordnungen nach § 14 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages. (3) § 7 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Ausführung der Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen nach § 14 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sie können vorsehen, daß sie vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ausgeführt werden, soweit eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist. (2) Soweit nach Absatz 1 Rechtsverordnungen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, kann der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Ist eine der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten, so gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für Rechtsverordnungen nach § 14, soweit diese auch Zwecken des § 1 dienen. § 17 Verfügungen und Einzelweisungen (1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14 können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer Einzelweisung nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. (2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 14 in besonderen Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum einheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechtsverordnungen geboten ist. § 18 Kosten Die Kosten der für Zwecke des § 14 erforderlichen Maßnahmen fallen dem Träger der Aufgabe (§16 Abs. 1) zur Last. Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 19 Auskünfte (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend a) für die Wirtschaftsbehörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der §§1,3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen, 924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I b) für den Bundesminister für Wirtschaft zur Vorbereitung der auf Grund des § 14 zu erlassenden Rechtsverordnungen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. (3) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vorschriften der §§175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. § 20 Entschädigung (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben. § 21 Härteausgleich (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 20 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet. (3) § 20 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 22 Zustellungen Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) mit folgender Maßgabe: 1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung oder – auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellunggesetzes nicht vorliegen – durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt. 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln. § 23 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 4 oder 14 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. § 24 Verletzung der Auskunftspflicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965 925 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 25 Handeln für einen anderen (1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 23 und 24 gelten auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auferlegen. § 26 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine nach den §§23 oder 24 mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 23 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 24 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark bei fahrlässiger Aufsichtspflicht Verletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark. § 27 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine nach den §§ 23, 24 oder 26 mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. 2) Bundesgesetzbl. III 453-11 (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 23 begangen worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den §§24 oder 26 begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen. § 28 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 29 Zuständige Verwaltungsbehörde (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 19 Abs. 1 bis 3, a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, der Bundesminister für Wirtschaft, b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle; 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1,3, 4 oder 14 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, der Bundesminister für Wirtschaft oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). § 30 Änderung von Rechtsvorschriften (1) § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)2) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I 926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), erhält folgende Fassung: "6. § 23 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920),". (2) Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft)3) vom 9. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 281) erhält folgende Fassung: "Artikel 10 Dem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3 genannten Aufgaben hinaus die Durchführung von Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) erlassen werden, soweit die Durchführung durch das Bundesamt in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist." § 31 Einschränkung der Grundrechte Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 32 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 1 und der sonstigen den Verteidigungszwecken dienenden Vorschriften nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen nach § 14 gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3. § 33 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. August 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Zinn Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister für Wirtschaft Schmücker Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl 3) Bundesgesetzbl. 111 700-1