Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 50 vom 15.09.1965  - Seite 1240 bis 1253 - Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz)

Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) Vom 9. September 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-81) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Selbstschutzpflicht § 1 Kreis der Selbstschutzpflichtigen (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnung, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Selbstschutz gegen die Wirkung von Angriffswaffen verpflichtet. (2) Für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, soweit sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Selbstschutz der Zivilbevölkerung wird durch behördliche Maßnahmen einschließlich der Aufklärung über Waffenwirkungen und Schutzmöglichkeiten ergänzt. § 2 Selbstschutzmäßiges Verhalten Wer zum Selbstschutz verpflichtet ist, hat sich bei Gefahr feindlicher Angriffe so zu verhalten, daß er selber, seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und die ihm sonst anvertrauten Personen durch Waffenwirkung möglichst wenig Schaden erleiden. § 3 Pflichten gegenüber anderen (1) Der Selbstschutzpflichtige darf Selbstschutzmaßnahmen anderer, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, nicht beeinträchtigen. (2) Unbeschadet anderer Rechtspflichten zur Hilfeleistung hat er im Verteidigungsfalle den Nachbarn zu helfen (Nachbarschaftshilfe), wenn sie eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben nicht selbst abwenden können. Die Pflicht zur Nachbarschaftshilfe gilt nicht, wenn damit eine erhebliche eigene Gefahr verbunden ist oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt werden. (3) Soweit dieses Gesetz es vorsieht, hat er im Selbstschutz in Wohnstätten oder im Selbstschutz in Betrieben besondere Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz zu übernehmen. 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1, 215-1 und 811-1 (4) Im Verteidigungsfalle hat er einen Eingriff anderer selbstschutzpflichtiger Personen in seine Rechte zu dulden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr unabweisbar ist und wenn diese Rechte hierdurch nicht unzumutbar beschränkt werden. § 4 Ausbildung Die Selbstschutzpflicht umfaßt auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen. § 5 Aufsuchen des Schutzraumes Jeder Selbstschutzpflichtige soll bei öffentlicher Alarmierung oder bei sonst erkennbarer Gefahr von Waffenwirkungen unverzüglich einen Schutzraum, einen Keller oder einen sonst geeigneten Raum aufsuchen. Er soll ihn, außer bei Gefahr im Verzuge, erst, wieder bei Entwarnung verlassen. § 6 Selbstschutzausrüstung (1) Der Selbstschutzpflichtige hat Ausrüstungsgegenstände zum Schutz gegen die Einwirkung radioaktiver Niederschläge und gegen chemische Kampfstoffe und biologische Kampfmittel sowie die notwendigen Arznei- und Verbandmittel zu beschaffen und bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Selbstschutzpflichtige, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur vorübergehend aufhalten. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Gegenstände festzulegen und zu bestimmen, in welchem Umfange sie bereitzuhalten sind. § 7 Notvorrat (1) Jeder Haushaltsvorstand ist verpflichtet, für sich und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen einen für vierzehn Tage ausreichenden Notvorrat an Lebensmitteln zu beschaffen und bereitzuhalten. Er hat ferner eine Bevorratung mit Wasser für den gleichen Zeitraum vorzubereiten und spätestens bei Eintritt des Verteidigungsfalles durchzuführen. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1241 und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang und die Durchführung der Notbevorratung mit Lebensmitteln und Wasser zu regeln und dabei zur Klärung von Zweifelsfällen festzulegen, wer als Haushaltsvorstand im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. § 8 Geräteausstattung für Gebäude (1) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist verpflichtet, Batterieempfänger für Rundfunkdurchsagen sowie die in der Anlage aufgeführten Geräte zur Brandbekämpfung und zur Selbstbefreiung für diejenigen Personen, die dort wohnen oder sich üblicherweise aufhalten, zu beschaffen und bereitzuhalten. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfange und an welcher Stelle die nach Absatz 1 erforderlichen Geräte bereitzustellen sind. In dieser Rechtsverordnung kann für ganz oder teilweise vermietete Gebäude vorgesehen werden, daß und in welcher Weise die Kosten der Geräteausstattung auf die Mieter anteilig umgelegt werden. § 9 Verdunkelung (1) Der Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen hat Vorkehrungen zu treffen, die eine sofortige Verdunkelung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandenen Sachen ermöglichen. Ist ein anderer als der Eigentümer unmittelbarer Besitzer der Sache, so trifft die Verpflichtung diesen an Stelle des Eigentümers. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Maßnahmen zur Verdunkelung festzulegen. § 10 Verteilung der Beschaffungen Die in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen müssen für den Selbstschutzpflichtigen eine Verteilung der Beschaffungen auf mindestens vier Jahre zulassen. § 11 Entrümpelung Die in § 8 genannten Selbstschutzpflichtigen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine sofortige Entrümpelung von Dach-, Boden- und Lagerräumen ermöglichen. Ist ein anderer als der Eigentümer unmittelbarer Besitzer der Räume, so trifft die Verpflichtung diesen an Stelle des Eigentümers. § 12 Schutzräume Der Bau von Schutzräumen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. § 13 Anordnungen der zuständigen Steilen (1) Auf Anordnung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde sind bei Eintritt des Verteidigungsfalles die Verdunkelung (§ 9) und die Entrümpelung (§ 11) unverzüglich durchzuführen. Im übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde im Verteidigungsfalle allgemeine Anordnungen über die Kennzeichnung von Schutzräumen, Kellern und sonst geeigneten Räumen, über das Verhalten bei Angriffen und über. sonstige unaufschiebbare Selbstschutzmaßnahmen. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. (2) Außer den nach diesem Gesetz und nach den allgemeinen Anordnungen auf Grund des Absatzes 1 durchzuführenden Selbstschutzmaßnahmen hat der Selbstschutzpflichtige im Verteidigungsfalle den für den Selbstschutz nach diesem Abschnitt ergehenden sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. Gleiches gilt bei Ausbildungsveranstaltungen für den Selbstschutz in Wohnstätten. (3) Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form. § 14 Andere Verpflichtungen Verpflichtungen, die sich für den Verteidigungsfall auf Grund anderer Gesetze ergeben, gehen den Verpflichtungen aus diesem Gesetz vor, soweit sie mit ihnen nicht vereinbar sind. Zweiter Abschnitt Selbstschutz in Wohnstätten § 15 Zuständigkeit der Gemeinde Der Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten einschließlich der Ausbildung obliegt der Gemeinde. Leiter des Selbstschutzes in Wohnstätten ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde. § 16 Selbstschutzbezirk (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit rund 5 000 Einwohnern zu Selbstschutzbezirken zusammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzbezirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder den Weisungen seines Beauftragten. (2) Der Leiter des Selbstschutzbezirks wirkt bei der Ausbildung der Selbstschutzpflichtigen mit. Bei feindlichen Angriffen sorgt er für die Unterrichtung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde über die Lage in seinem Bezirk und fordert, wenn nötig, den Einsatz des Luftschutzhilfsdienstes oder anderer Hilfskräfte an. 1242 Bundesgesetzblatt, Ja,hrgang 1965, Teil I (3) Im Verteidigungsfalle und bei Ausbildungsveranstaltungen kann der Leiter des Selbstschutzbezirks Selbstschutzpflichtige als Selbstschutzhelfer heranziehen, insbesondere um die Verbindung zu den Leitern der Selbstschutzteilbezirke und zum Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde aufrechtzuerhalten. § 17 Selbstschutzteilbezirk (1) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit rund 500 Einwohnern zu Selbstschutzteilbezirken zusammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzteilbezirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder den Weisungen seines Beauftragten. (2) Der Leiter des Selbstschutzteilbezirks unterstützt die Selbstschutzwarte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er sorgt für eine wirksame Nachbarschaftshilfe und unterrichtet bei feindlichen Angriffen den Leiter seines Selbstschutzbezirks oder, falls keine Selbstschutzbezirke bestehen, den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde über die Lage in seinem Selbstschutzteilbezirk. Bei Bedarf fordert er den Selbstschutzzug an. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 18 Selbstschutzwart (1) Für jedes bewohnte Gebäude bestellt der Leiter des Selbstschutzbezirks oder, falls keine Selbstschutzbezirke bestehen, der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde auf Vorschlag der Hausbewohner einen Selbstschutzwart; dieser untersteht den Weisungen des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder seines Beauftragten. Wird kein oder kein geeigneter Vorschlag abgegeben, so kann die Bestellung ohne Beteiligung der Hausbewohner erfolgen. (2) Der Selbstschutzwart berät die Hausbewohner bei der Erfüllung ihrer Selbstschutzpflicht. Bei Gefahr von Waffenwirkungen teilt er die Hausbewohner entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Ausbildungsstand für den Selbstschutz im Hause und in der Nachbarschaft ein. Bei einem Notfall kann er sie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Brandbekämpfung und zur Bergung von Verletzten, einsetzen. Er kann auch vorübergehend Anwesende zu solchen Aufgaben heranziehen, wenn deren Mithilfe zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben unentbehrlich ist. (3) Für mehrere kleine Wohngebäude kann ein gemeinsamer Selbstschutzwart bestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 19 Ausrüstung von Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgabe» Die Leiter der Selbstschutzbezirke, die Leiter der Selbstschutzteilbezirke und die Selbstschutzwarte sowie deren Selbstschutzhelfer sind mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausrüstung auszustatten. Näheres hierüber bestimmen allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. § 20 Selbstschutzzug (1) In Wohnbereichen mit rund 5 000 Einwohnern wird ein Selbstschutzzug gebildet, der die Bewohner in ihren Selbstschutzmaßnahmen unterstützt. Bestehen Selbstschutzbezirke, so ist jeweils ein Zug für einen Selbstschutzbezirk bereitzustellen. (2) Der Selbstschutzzug wird vom Leiter des Selbstschutzbezirks eingesetzt. Wo keine Selbstschutzbezirke bestehen, obliegt diese Einsatzbefugnis dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. (3) Die Beschaffung der Ausrüstung für die Selbstschutzzüge wird in bundeseigener Verwaltung durchgeführt. (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Stärke, Ausrüstung, Aufstellung, Ausbildung und Einsatz des Selbstschutzzuges zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß 1. die Verwaltung und Verwendung der Ausrüstung im Frieden ganz oder teilweise dem Bundesverband für den Selbstschutz übertragen wird, 2. die Beschaffung einzelner Ausrüstungsgegenstände nicht in bundeseigener Verwaltung durchgeführt wird. § 21 Übernahme von besonderen Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz (1) Zur Übernahme der Aufgaben des Leiters eines Selbstschutzbezirks, des Leiters eines Selbstschutzteilbezirks oder des Selbstschutzwartes sind alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von mehr als 21 Jahren, zur Mitwirkung als Selbstschutzhelfer oder zur Mitwirkung im Selbstschutzzug alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von mehr als 16 Jahren verpflichtet. § 14 bleibt unberührt. (2) Die für die Heranziehung nach dem Zivildienstgesetz zuständige Behörde ist von der Übertragung einer der in Absatz 1 genannten Aufgaben an Selbstschutzpflichtige zu unterrichten. § 22 Befreiung (1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Aufgaben können folgenden Selbstschutzpflichtigen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden: 1. Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes, 2. anderen Personen, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwererwerbs-beschränkte), 3. ordinierten Geistlichen evangelischen Bekenntnisses, 4. Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben, Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1243 5. hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-diakonatsweihe empfangen hat, entspricht. (2) Von der Erfüllung der in § 21 Abs. 1 genannten Aufgaben sind zeitweilig befreit 1. Selbstschutzpflichtige, die vorübergehend arbeitsunfähig sind, während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, 2, weibliche Selbstschutzpflichtige vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Mütter mit einem oder mehreren Kindern bis zu sechs Jahren, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Befreiung oder Zurückstellung für Personengruppen, die im Verteidigungsfall andere Aufgaben wahrzunehmen haben oder bei denen gesundheitliche Hinderungs-gründe vorliegen, zu erlassen. Dritter Abschnitt Selbstschutz in Betrieben § 23 Betriebsselbstschutz (1) Inhaber und Angehörige eines Betriebes sind zum gemeinschaftlichen Selbstschutz im Betrieb verpflichtet (Betriebsselbstschutz); die Teilnahme am Betriebsselbstschutz ist Pflicht aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arbeitsstätten einschließlich der Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Zwecke dienen, in denen mindestens fünfzehn Personen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses regelmäßig tätig sind. Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Schulen sowie sonstige Anstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung oder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind den Betrieben ohne Rücksicht auf die Beschäftigtenzahl gleichgestellt. (2) Leiter des Betriebsselbstschutzes ist der Inhaber des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter, sofern es sich bei diesen um Einzelpersonen handelt; sind es mehrere Personen, so bestellen diese aus ihrer Mitte den Leiter des Betriebsselbstschutzes. Satz 1 gilt entsprechend für das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Der Leiter des Betriebsselbstschutzes kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der zuständigen Personalvertretung einen geeigneten Betriebsangehörigen mit den Aufgaben eines Betriebsselbstschutzleiters betrauen; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren findet Anwendung. Für Nebenbetriebe und Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, kann der Leiter des Betriebsselbstschutzes jeweils einen weiteren Betriebsselbstschutzleiter bestellen. (3) Als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Seeschiffe und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge auch dann, wenn auf ihnen weniger als fünfzehn Personen ständig beschäftigt sind. (4) Mehrere in einem Gebäude untergebrachte oder mehrere benachbarte Betriebe können sich zu einer Betriebsselbstschutzgemeinschaft zusammenschließen und einen gemeinsamen Betriebsselbstschutzleiter bestellen. (5) Die Bestellung eines Betriebsselbstschutzleiters ist dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 findet auf Seeschiffe und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge keine Anwendung. § 24 Aufgaben des Leiters des Betriebsselbstschutzes (1) Dem Leiter des Betriebsselbstschutzes obliegen der Aufbau des Betriebsselbstschutzes und der Einsatz der Selbstschutzpflichtigen im Betrieb. (2) Er unterweist die Betriebsangehörigen in der Wahrnehmung ihrer besonderen Selbstschutzaufgaben im Betrieb. (3) Bei Gefahr von Waffenwirkungen teilt er die Betriebsangehörigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Ausbildungsstand für den Selbstschutz im Betrieb ein. Er ist befugt, auch vorübergehend Anwesende zu solchen Aufgaben heranzuziehen, wenn deren Mithilfe zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben unentbehrlich ist. (4) Die Beteiligung des Betriebsrates oder der Personalvertretung an Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrates oder der Personalvertretung bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Betriebsangehörigen. Soweit eine Beteiligung des Betriebsrates oder der Personalvertretung in Betracht kommt, kann der Leiter des Betriebsselbstschutzes bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. § 25 Ausrüstung (1) Der Inhaber eines Betriebes ist verpflichtet, für diejenigen Personen, die im Betrieb regelmäßig tätig sind oder die in den Betrieb üblicherweise aufgenommen werden, 1. Ausrüstungsgegenstände zum Schutz gegen die Einwirkung radioaktiver Niederschläge und gegen chemische Kampfstoffe und biologische Kampfmittel, 2. Sanitätsmittel sowie 3. Vorräte an Lebensmitteln zu beschaffen und bereitzuhalten und eine Bevorratung mit Wasser vorzubereiten. 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 erforderlichen Gegenstände näher zu bestimmen und festzulegen, in welchem Umfange sie bereitzuhalten sind. § 26 Betriebsinhaber in besonderen Fällen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer bei Schulen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen und bei denen die Trägerschaft für den Personal- und Sachbedarf getrennt ist, Inhaber des Betriebes im Sinne der §§23 und 25 ist. § 27 Aufstellung von Einheiten (Werkselbstschutz) (1) Betriebe, die wegen ihrer Lage, Größe, Aufgabe oder Eigenart verstärkte Selbstschutzmaßnahmen erfordern, haben für bestimmte Aufgaben, insbesondere für Brandbekämpfung, Bergung und Erste Hilfe, Selbstschutzpflichtige auszubilden, auszurüsten und zu Einheiten (Werkselbstschutz) zusammenzufassen. Die Bestimmung dieser Betriebe obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministern und mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Bestimmungen über die Auswahl der Betriebe nach Absatz 1 sowie über Stärke, Gliederung, Ausrüstung und Ausbildung des Werkselbstschutzes zu erlassen, 2. das Verfahren zu regeln, welches der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 zu beachten hat, 3. die Anhörung von sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft vor der Entscheidung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde festzulegen, wenn sich diese Entscheidung auf gewerbliche Betriebe bezieht. § 28 Fachliche Nachbarschaftshilfe des Werkselbstschutzes Bei Betrieben, für die die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 vorliegen, erstreckt sich die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 zur Nachbarschaftshilfe auch auf diejenigen Betriebe im Nahverkehrsbereich, die hinsichtlich der Betriebsgefahren gleichartig sind. § 29 Wohnstätten im Betrieb Für Wohnstätten, die im räumlichen Bereich eines Betriebes liegen, gelten die Bestimmungen über den Betriebsselbstschutz. § 30 Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist befugt, sich über den Stand des Betriebsselbstschutzes zu unterrichten. Er kann die Behebung von Mängeln verlangen. Diese Befugnisse kann er auf den Leiter des Selbstschutzbezirks, in dem der Betrieb gelegen ist, übertragen, es sei denn, daß es sich um einen Betrieb handelt, der nach § 27 zur Aufstellung eines Werkselbstschutzes verpflichtet ist. § 31 Selbstschutz in Verkehrsbetrieben (1) Der Bundesminister für Verkehr führt den Selbstschutz der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und der Bundesanstalt für Flugsicherung in eigener Verantwortung durch; er kann insoweit und für den Bau-und Betriebsdienst der Bundesfernstraßen von den Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 abweichen. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38 finden keine Anwendung. (2) Die Deutsche Bundesbahn führt den Selbstschutz in ihrem Bereich in eigener Verantwortung durch. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38 sowie die Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 finden keine Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr erläßt, soweit erforderlich, allgemeine Verwaltungsvorschriften; er kann hierbei von den Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 abweichende Bestimmungen für den Selbstschutz 1. bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, 2. bei den sonstigen Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, 3. in der zivilen Luftfahrt, 4. in Häfen und auf Schiffen zu erlassen. Durch die Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 30 auf andere Stellen übertragen werden. § 32 Selbstschutz der Deutschen Bundespost (1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen führt den Selbstschutz der Deutschen Bundespost in eigener Verantwortung durch. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38 finden keine Anwendung. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung des Selbstschutzes bei der Deutschen Bundespost, insbesondere Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1245 über die Auswahl der Betriebe nach § 27 sowie über Stärke, Gliederung, Ausrüstung und Ausbildung des Werkselbstschutzes der Deutschen Bundespost. § 33 Selbstschutz der Bundeswehr, des Zivilschutzkorps und der Polizei (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt den Selbstschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr in eigener Verantwortung durch. Er kann insoweit von den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen. Die §§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden keine Anwendung. (2) Bund und Länder führen den Selbstschutz in den von ihnen unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzkorps in eigener Verantwortung durch. Die §§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden keine Anwendung. (3) Der Selbstschutz der Polizei des Bundes und der Länder und der Strafvollzugsverwaltung wird in eigener Verantwortung der zuständigen Behörden durchgeführt. § 30 Satz 2 und 3, §§ 34, 36 und 38 finden keine Anwendung. § 34 Vorrang des Selbstschutzes in Wohnstätten (1) Selbstschutzpflichtige sind bei Gefahr feindlicher Angriffe aus dem Betrieb in ihre Wohnstätten zu entlassen, soweit dies nach Lage der Dinge möglich und zum Schutz ihrer Angehörigen oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben im Selbstschutz erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich ist oder bei denen eine Entlassung aller Selbstschutzpflichtigen des Betriebes zu erheblichen Gefahren für die sich im Bereich des Betriebes oder in der unmittelbaren Umgebung aufhaltenden Personen führen würde. (3) Absatz 1 gilt weiterhin nicht für Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Schulen sowie sonstige Anstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung oder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen. Vierter Abschnitt Ausbildung § 35 Altersgrenze; Befreiung (1) Zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen sind alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von 16 bis 65 Jahren verpflichtet. Wer aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen zur Teilnahme außerstande ist, wird befreit. (2) Eine freiwillige Teilnahme ist ohne Rücksicht auf das Alter des Selbstschutzpflichtigen zulässig, wenn keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. § 36 Dauer der Ausbildung (1) Die Dauer der Ausbildung im Selbstschutz in Wohnstätten beträgt bei 1. der Grundausbildung insgesamt zehn Stunden, 2. der zusätzlichen Ausbildung für besondere Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz bis zu fünfzig Stunden, bei ganztägiger Ausbildung bis zu sieben Tagen. (2) Unbeschadet der Ausbildung im Selbstschutz in Wohnstätten beträgt die Ausbildung im Betriebsselbstschutz bis zu zehn Stunden und für Werkselbstschutzkräfte bis zu fünfzig Stunden. (3) Für Selbstschutzpflichtige, die eine Ausbildung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben, kann nach Ablauf von jeweils drei Jahren die Teilnahme an Wiederholungslehrgängen angeordnet werden. Die Gesamtdauer dieser Lehrgänge darf jährlich fünf Stunden nicht übersteigen. (4) Die Grundausbildung soll außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Ausbildung im Betriebsselbstschutz findet während der Arbeitszeit statt. (5) Eine bereits vorhandene Ausbildung ist angemessen zu berücksichtigen. § 37 Einzelne Ausbildungsveranstaltungen (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder sein Beauftragter ordnet die Teilnahme an einzelnen Ausbildungsveranstaltungen für den Selbstschutz in Wohnstätten nach Maßgabe des § 36 an. Die Anordnung muß dem Selbstschutzpflichtigen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausbildung zugehen. (2) In Betrieben regelt der Leiter des Betriebsselbstschutzes die Teilnahme an der Ausbildung. §38 Gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen (Selbstschutzübungen) (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile des Gemeindegebietes einschließlich der dort gelegenen Betriebe gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen anordnen. (2) Die gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen sollen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. Sie werden auf die in § 36 festgelegte Ausbildungsdauer nicht angerechnet. Ihre Gesamtdauer soll jährlich fünf Stunden nicht übersteigen. §39 Zuständigkeit von Gemeindeverbänden Bei amtsangehörigen Gemeinden und, wenn keine Ämter bestehen, bei Gemeinden unter 1 000 Einwohnern bestimmt die Landesregierung die für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 37 Abs. 1 und § 38 zuständigen Behörden. 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 40 Auswirkungen von Ausbildungsveranstaltungen für den Selbstschutz in Wohnstätten auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis (1) Ein Arbeitnehmer, der auf behördliche Anordnung an einer Ausbildungsveranstaltung für den Selbstschutz in Wohnstätten teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über seine bevorstehende Teilnahme unverzüglich zu unterrichten. (2) Nimmt ein Arbeitnehmer an Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 teil, so hat er Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, überschreitet der Arbeitsausfall die Dauer von zwei Stunden am Tage, so werden dem Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung und die dem Arbeitnehmer nach Satz 1 gewährten Leistungen erstattet. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt werden, sind einschließlich der Arbeitgeberanteile nicht zu erstatten. (3) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung keine Nachteile innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwachsen. Insbesondere darf ihm wegen der Teilnahme nicht gekündigt werden; muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Ausbildungsveranstaltung des Selbstschutzes nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. (4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (5) Auf Beamte und Richter sind die Vorschriften der Absätze 1 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 41 Aufwendungen, Verdienstausfall, Unterstützungen (1) Wer an einer behördlich angeordneten Ausbildungsveranstaltung teilnimmt, erhält Ersatz für notwendige bare Aufwendungen. (2) Ein Selbstschutzpflichtiger, der nicht unter § 40 fällt oder Grenzarbeitnehmer ist, erhält Ersatz für den ihm entstehenden Verdienstausfall, soweit er an einer Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 teilnimmt. (3) Ein Selbstschutzpflichtiger, dem ohne die Teilnahme an einer angeordneten Ausbildungsveranstaltung Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe zustünden, erhält diese Leistungen ungekürzt auch während der Dauer der Ausbildung. § 42 Ausnahme von den §§40 und 41 Bei gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen (§ 38) sind § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden. §43 Geltendmachung der Ansprüche Zu den in § 40 Abs. 2 und § 41 vorgesehenen Erstattungen und Ersatzleistungen ist die Gemeinde verpflichtet. § 44 Rechtsverordnungen (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die im Vierten Abschnitt geregelte Ausbildung, insbesondere über Inhalt und Durchführung der Ausbildung und einzelner Ausbildungsveranstaltungen für den Selbstschutz in Wohnstätten sowie über das Verfahren der Anordnung zur Teilnahme, über die Befreiungsgründe, über die Anordnung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsveranstaltungen und über die Grundsätze der Ausbildung im Betriebsselbstschutz, 2. die Ersatzleistungen für notwendige bare Aufwendungen und Verdienstausfall (§ 41 Abs. 1 und 2), 3. die Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 40 Abs. 2). (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann bestimmen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen an Stelle der Ersatzleistungen und Erstattungen pauschale Beträge zur Abgeltung aller Ansprüche geleistet werden. § 45 Fortbestand der Sozial- und Arbeitslosenversicherung Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen berührt die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Selbstschutzpflichtigen nicht. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. §46 Schadenersatz (1) Für Schäden, die Teilnehmern an einer Ausbildungsveranstaltung für den Selbstschutz in Wohnstätten oder an gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen an mitgeführten Sachen entstehen, hat die Gemeinde Ersatz in Geld zu leisten, wenn die Sachen zur Ausführung der Ausbildungsveranstaltung erforderlich waren oder weisungsgemäß mitgeführt wurden. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Die Gemeinde ist zur Ersatzleistung jedoch nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Geschädigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht beruht, gegen andere Personen zustehen; dies gilt nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis. Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1247 (2) Haftpflichtschäden, die Selbstschutzpflichtige infolge der Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Ausbildungsveranstaltungen erleiden, sind von der Gemeinde angemessen zu ersetzen, soweit der Haftpflichtige nicht auf andere Weise, namentlich durch eine Haftpflichtversicherung, Ersatz zu erlangen vermag. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Trifft eine Ersatzpflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen zu Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen. (4) Die Teilnehmer an den in Absatz 1 genannten Ausbildungsveranstaltungen haften für die Tötung, für die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines anderen Teilnehmers oder für die Beschädigung der von einem anderen Teilnehmer mitgeführten Sachen nur, wenn sie die Tötung, Verletzung oder Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben. Fünfter Abschnitt Aufgaben des Bundesverbandes für den Selbstschutz §47 Mitwirkung beim Selbstschutz in Wohnstätten (1) Beim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere bei der Ausbildung, bedient sich der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder die nach § 39 zuständige Behörde der zuständigen Dienststelle des Bundesverbandes für den Selbstschutz; sie ist vor der Bestellung der Leiter der Selbstschutzbezirke und der Selbstschutzteilbezirke und der Führer der Selbstschutzzüge anzuhören. (2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder der nach § 39 zuständigen Behörde und dem Bundesverband für den Selbstschutz. §48 Mitwirkung beim Betriebsselbstschutz (1) Mit Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde kann der Bundesverband für den Selbstschutz an der Ausbildung im Betriebsselbstschutz mitwirken, sofern der Betriebsselbstschutzleiter dies beantragt. (2) Für die Mitwirkung des Bundesverbandes für den Selbstschutz bei der Ausbildung im Betriebsselbstschutz der bundeseigenen Verwaltungen einschließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost ist die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde nicht erforderlich. Das gleiche gilt für Ausbildungsveranstaltungen im Betriebsselbstschutz, die nicht in örtlichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden. § 49 Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung2) § 31 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) erhält folgende Fassung: "§ 31 (1) Es wird eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, welche die Bezeichnung "Bundesverband für den Selbstschutz" führt. Mitglieder können der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sein. Der Verband dient gemeinnützigen Zwecken und untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern. Dieser kann die Ausübung der Aufsicht dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen. (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen, die vom Bundesminister des Innern oder in seinem Auftrag vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz erlassen werden, 1. die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffswaffen und über Schutzmöglichkeiten aufzuklären und sie bei Selbstschutzmaßnahmen zu beraten, 2. den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde beim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere bei der Ausbildung, zu unterstützen; er kann für diesen Zweck eigene Ausbildungsstätten einrichten und unterhalten, 3. bei der Ausbildung im Betriebsselbstschutz mitzuwirken, soweit er diese Aufgabe im Einzelfall übernommen hat, 4. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an sonstigen Maßnahmen des Zivilschutzes mitzuwirken. (3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Aufbau der Körperschaft einschließlich der Verleihung der Dienstherrnfähigkeit zu regeln. Die näheren Bestimmungen über die Organisation trifft eine Satzung, die von der Körperschaft mit Zustimmung des Bundesministers des Innern erlassen wird. (4) Der Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren berufen; Wiederernennung ist zulässig. Die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der Beamte tritt auch mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern er nicht erneut für eine weitere Amtszeit berufen wird. Er ist verpflichtet, einer erneuten Berufung Folge zu leisten; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen." §50 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes3) Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das 2) Bundesgesetzbl. III 215-1 3) Bundesgesetzbl. III 2032-1 1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August. 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), als Anlage I beigegebene Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: In Besoldungsgruppe B 4 wird unter "Mittelbarer Bundesdienst" eingefügt: "Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)". Sechster Abschnitt Versorgung §51 Versorgung (1) Wer bei Ausbildungsveranstaltungen oder in Ausübung besonderer Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz durch die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen oder durch einen Unfall während der Erfüllung dieser Verpflichtungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Das gleiche gilt im Verteidigungsfall bezüglich der sich aus § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Pflichten. Freiwillige Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 35 Abs. 2) steht der Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleich. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Selbstschutzpflichtiger auf einem mit der Ausbildungsveranstaltung zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort dieser Ausbildungsveranstaltung einen Unfall erleidet oder gesundheitlich dadurch geschädigt wird, daß er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhalten im Selbstschutz oder in seiner Eigenschaft als Selbstschutzpflichtiger mit besonderen Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, angegriffen wird. (3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes. (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. §52 Versorgungsansprüche aus anderen Gesetzen (1) Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 51 zugleich eine Schädigung nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. (2) Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen zusammen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (3) § 51 gilt nicht für gesundheitliche Schädigungen bei Erfüllung von Selbstschutzaufgaben auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. §53 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (1) Die Versorgung nach den §§ 51 und 52 wird von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. (2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und, soweit die Versorgung in der Gewährung von Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes besteht, der Bundesminister des Innern. Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), ist anzuwenden. (4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 sind anzuwenden. (5) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 51 und 52 Abs. 1 und 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz für bestimmte Rechtsgebiete besondere Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften für die Kriegsopferversorgung. (6) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Siebenter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen §54 Auskünfte (1) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen von Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Nr. 50 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. September 1965 1249 (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie Verkehrsmittel der Auskunftspflichtigen zu betrelen, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen und technischen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. §55 Vertrieb von Selbstschutzgegenständen (1) Die nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 19 zu beschaffenden Selbstschutzgegenstände müssen den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Zivilschutzes entsprechen. Die an Selbstschutzgegenstände zu stellenden besonderen Anforderungen werden vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz herausgegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Durch ein Gütezeichen, das dem Hersteller auf Antrag von einer staatlich anerkannten Stelle erteilt wird, kann nachgewiesen werden, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Soweit die zweckdienliche Beschaffenheit von Selbstschutzgegenständen, die für die Sicherheit oder Gesundheit von besonderer Bedeutung sind, durch ein Verfahren der freiwilligen Güteprüfung nicht zu gewährleisten ist, kann der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung 1. bestimmen, daß Selbstschutzgegenstände nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Bauart durch das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz oder durch eine von diesem beauftragte Stelle zugelassen worden ist, 2. die technischen Anforderungen festlegen, unter denen die Zulassung möglich ist, 3. das Zulassungsverfahren regeln und die Gebühren festsetzen. §56 Anforderung von Leistungen (1) Für die Inanspruchnahme von Sach- und Werkleistungen bei Ausbildungsveranstaltungen auf Grund dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-gesetzbl.I S. 1769) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Als Leistungen gemäß Absatz 1 können, unter Berücksichtigung des § 3 des Bundesleistungsgesetzes, nur angefordert werden: 1. Die Überlassung von baulichen Anlagen, Teilen von baulichen Anlagen und unbebauten Grundstücken zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, 2. die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Teilnehmerverhältnisse zur Deutschen Bundespost, 3. die Duldung von Einwirkungen auf beweglicha und unbewegliche Sachen, 4. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt. (3) Die Vorschriften der §§ 45, 66 bis 76, 77 Abs. 3, §§ 79 bis 83 und §§ 87 bis 94 des Bundesleistungsgesetzes sind nicht anzuwenden. § 57 Bundesauftragsverwaltung (1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern, einschließlich der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so handeln sie im Auftrag des Bundes. Soweit in diesem Gesetz den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, ist für die Ausführung des Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde zuständig. (2) Soweit nach Kommunalverfassungsrecht ein kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen hat, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. (3) Der Bundesminister des Innern übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen. § 58 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten, die dem Bundesverband für den Selbstschutz aus seiner Mitwirkung beim Aufbau des Selbstschutzes, insbesondere bei der Ausbildung, entstehen. (2) Der Bund trägt ferner die Kosten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Ausbildung im Selbstschutz und die Ausrüstung der Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgaben sowie der Selbstschutzzüge erwachsen. Die Verpflich- 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I tung des Bundes beschränkt sich auf die Kosten von Selbstschutzmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die durch dieses Gesetz, durch die zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden vorgeschrieben werden. Sie erstreckt sich nicht auf persönliche und sächliche Verwaltungskosten der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Kosten für die Beschaffung der Selbstschutzausrüstung, der Notbevorratung, der Geräteausstattung für Gebäude und der Verdunkelung sind von der zuständigen Gemeinde zu tragen und vom Bund zu erstatten für solche Personen, deren Einkommen die im Bundessozialhilfegesetz gemäß den §§ 21 bis 24, 33, 41 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Nr, 1 maßgebenden Bedarfssätze für laufende Leistungen einschließlich Unterkunft um nicht mehr als 60 vom Hundert übersteigt. (4) Die in Absatz 2.Satz 1 aufgeführten Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (5) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Gemeindebehörden angewendet werden. Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 59 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer Behörde oder des Bundesverbandes für den Selbstschutz bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 60 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne anerkennenswerten Grund 1. entgegen § 9 die Verdunkelung nicht vorbereitet, 2. entgegen § 13 eine Anordnung nicht befolgt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 die ihm nach den §§ 16, 17, 18 oder 20 in Verbindung mit § 21 übertragenen besonderen Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz nicht oder nicht vollständig durchführt, 4. entgegen § 37 Abs. 1 oder § 38 der Anordnung zur Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung nicht nachkommt, 5. als Leiter des Betriebsselbstschutzes entgegen §24 a) den Betriebsselbstschutz nicht aufbaut oder b) die Betriebsangehörigen in der Wahrnehmung ihrer besonderen Selbstschutzaufgaben im Betriebe nicht unterweist, 6. als Inhaber eines Betriebes a) entgegen § 25 die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Sanitätsmittel oder Lebensmittel nicht bereithält oder die Bevorratung von Wasser nicht vorbereitet oder b) entgegen § 27 nicht für die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung eines Werkselbstschutzes sorgt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 54 Abs. 1 und 2 a) eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, b) die Einsichtnahme in die geschäftlichen und technischen Unterlagen nicht oder nicht vollständig gestattet, c) das Betreten von Grundstücken, Geschäftsräumen und Verkehrsmitteln zum Zwecke der Besichtigung nicht gestattet oder 2. entgegen einer auf Grund des § 55 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung ohne die erforderliche Zulassung Selbstschutzgegenstände in den Verkehr bringt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark und, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 61 Handeln für einen anderen (1) Die Bußgeldvorschriften des § 60 gelten auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1251 eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen auferlegen. § 62 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine durch § 60 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Auf Sichtspflichtverletzung bis zu zweitausend Deutsche Mark. § 63 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungswidrigkeit nach § 60, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat. Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen § 64 Verteidigungsfall Verpflichtungen, Zuständigkeiten und Befugnisse, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Eintritt des Verteidigungsfalles abhängig sind, gelten in gleichem Umfange vor Verkündung des Verteidigungsfalles, wenn 1. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder 2. die Bundesregierung festgestellt hat, daß eine verstärkte Durchführung von Selbstschutzmaßnahmen dringend erforderlich ist; die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. § 65 Eigentümer und Mieter (1) Soweit nach diesem Gesetz der Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache verpflichtet ist, tritt bei Sachen, an denen ein Nießbrauch oder ein Erbbaurecht besteht, an seine Stelle der Nießbraucher oder der Erbbauberechtigte. (2) Ist Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet, so tritt für die Räume, die Gegenstand des Sondereigentums sind, der Wohnungseigentümer oder der Teileigentümer an die Stelle des Eigentümers. (3) Für Räume, die auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses zur Benutzung überlassen sind, tritt an die Stelle des Mieters der Nutzungsberechtigte. § 66 Verwaltungsrechtsweg (1) Soweit für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist, gilt hierfür die Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung bei Ausbildungsveranstaltungen oder nach Verkündung des Verteidigungsfalles oder beim Vorliegen einer der in § 64 genannten Voraussetzungen erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 46 und 53 Abs. 5. § 67 Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung4) § 6 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung erhält folgende Fassung: "§ 6 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister des Innern können im gegenseitigen Einvernehmen eine Organisation der gewerblichen Wirtschaft beauftragen, unter Mitwirkung von Vertretern der Arbeitnehmerverbände auf dem Gebiete der Planung und Vorbereitung des Selbstschutzes in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft Vorschläge zu machen, beratend mitzuwirken und gewerbliche Betriebe insoweit bei der Durchführung des Betriebsselbstschutzes beratend zu unterstützen, als regionale Selbstschutzberatungsstellen nach Absatz 2 nicht errichtet sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu diesem Zweck errichteten regionalen Selbstschutzberatungsstellen beauftragen, unter Mitwirkung von Vertretern der Arbeitnehmerverbände gewerbliche Betriebe bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Selbstschutzes zu unterstützen." i) Bundesgesetzbl. III 215-1 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 68 Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes6) Das Schwerbeschädigtengesetz wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden am Schluß die Worte angefügt: "im Sinne des § 51 des Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1240) oder". § 69 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 70 Berlin-Klausel (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächtigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-zes. (2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden Rechtsverordnungen abweichend von den §§13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes zu bestimmen. (3) Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt dieses Gestzes werden auch gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben. Für die Versorgung der in Satz 1 genannten Berechtigten ist die für die Kriegsopferversorgung sachlich zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle sowie das Gericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Selbstschutzpflichtigen oder seiner Hinterbliebenen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat; entsprechendes gilt, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge besteht. § 71 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden und des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben. § 72 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. September 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Zinn Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank 5) Bundesgesetzbl. III 811-1 Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1253 Anlage (zu § 8) Aufstellung der Geräteausstattung für Gebäude a) Geräte zur Brandbekämpfung Einstellspritze Fangleine mit Tragebeutel leichter Einreißhaken Löschwasserbehälter b) Geräte zur Selbstbefreiung Brechstange Schaufel Handbeil Klapphackspaten Handsägen Spitzhacke Fäustel Steinmeißel Bergungstuch