Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 52 vom 18.09.1965  - Seite 1341 bis 1345 - Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)

Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1341 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAusiG) Vom 10. September 1965 Sammlung des Bundesrechls, Bundesgesetzbl. III 2600-1-1 *) Auf Grund des § 2 Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2, des § 20 Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 und des § 48 Abs. 6 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis (1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen 1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Geltungsbereich des Ausweises beschränkt; 2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Versammlung des Europarates und ausländische Mitglieder der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Europäisches Parlament); 3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Besatzungsausweis (Crew Member Certificate – Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944), wenn es sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder innerhalb der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt; 4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis und ausländisches Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln; 5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Ausland reisen, wenn sie Inhaber von Passierscheinen sind und sich nur bis zum Abflug des nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung in der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt aufhalten; 6. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom 1) Betrifft Bundesgesetzbl. III 210-2-1 Ausland über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen; 7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes und ausländische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn sie Inhaber von Landgangsausweisen sind und sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes aufhalten; 8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung ihres Berufes, die siel durch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen; 9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber eines ausländischen Passes oder eines von einer Behörde eines ausländischen Staates ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nach dem Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559) sind, in denen die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, wenn sie sich lediglich in Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und nicht länger als einen Monat im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten; für einen Aufenthalt, der nicht der Ausübung der Tätigkeit dient, gilt die Befreiung nur, wenn der Aufenthalt sich auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen Stadt beschränkt; 10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen. (2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von Nationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie 1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen; 2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienstleistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein Reisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) ausüben wollen; 1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Geltungsbereich des Ausländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen künstlerischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Charakters tätig werden wollen, sofern die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt; 4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind, sofern sie sich lediglich in Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten. (3) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt sind, wenn die Ausweise eine Rückkehrberechtigung enthalten und die Einreise spätestens vier Monate vor Ablauf der Rückkehrberechtigung erfolgt. (4) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen 1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, wenn die Dauer des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt; 2. Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alte Kinder der in Nummer 1 genannten Personen sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie der in Nummer 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, sofern die in Nummer 1 genannten Personen ihnen Unterhalt gewähren und über Wohnungen für ihre Familien verfügen, die den am Aufenthaltsort für Deutsche geltenden normalen Anforderungen entsprechen, und die Dauer des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt; 3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer). § 2 Aufenthaltsanzeige (1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder § 1 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländerbehörde des ersten Anlegehafens im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu erstatten. Aufenthaltsanzeigen können in diesen Fällen auch von den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden ent- gegengenommen werden; sie sind der in Satz 1 bestimmten Behörde zuzuleiten. § 3 Befreiung vom Paßzwang Vom Paßzwang sind befreit 1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen die Vorrechte und die Immunitäten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen; 2. Angehörige der im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zugelassenen konsularischen Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehörigen, soweit diese Personen Staatsangehörige des Entsendestaates sind; 3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis und ausländisches Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln; 4. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländische Reisende auf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen; 5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen; 6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen; 7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vom Paßzwang befreit sind; 8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen. § 4 Paßersatz (1) Als Paßersatz werden zugelassen 1. Sammellisten; 2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild; 3. Seefahrtbücher; 4. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für deren Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie für Verwandte in auf- und absteigender Linie von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ihrer Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kinder Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1343 oder Verwandten nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind; 5. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige der nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Mitgliedstaaten d?r Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wenn der Bundesminister des Innern festgestellt und bekanntgemacht hat, daß die Ausweise als ausreichend anerkannt werden. Die Vorschrift gilt nicht für Personen, die beabsichtigen, im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben; 6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr; 7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher" Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen; 8. Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt a) auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935 oder auf Grund des Abkommens vom 28. Oktober 1933; b) auf Grund des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946; c) auf Grund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; 9. von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte Reiseausweise für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit; 10. Durchlaßscheine (Laissez-passers) der Vereinten Nationen; 11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Europäisches Parlament); 12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-ber Certificates – Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 17. Dezember 1944) für Fluglinienpersonal, soweit sich der Inhaber nur auf dem Flughafen, auf dem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat oder innerhalb der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt; 13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Ausland reisen, soweit sich der Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeuges zur Übernachtung in der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt aufhält; die Passierscheine gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen; 14. Landgangsausweise für ausländische Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschiff- fahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes und für ausländische Fahrgäste eines solchen Schiffes, soweit der Inhaber sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes aufhält; die Landgangsausweise gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen; 15. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau und der Elbe; 16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellte Identitäts- und Registrierungskarten und -bescheinigungen (Cards/ Certificates of Identity and Registration) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes; 17. von den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte "Reiseausweise als Paßersatz". (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonderen Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich beschränkt. (3) Ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3, die von Behörden eines ausländischen Staates für Angehörige anderer ausländischer Staaten, für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 werden als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen Vermerk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Ausweis ausgestellt hat. (4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, wenn der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen Behörden die Ausweise ausgestellt haben, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet. (5) Die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1 Nr. 13, 14 und 17 wird den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden übertragen. § 5 Aufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen von 1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen; 2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist; 3. Staatenlosen; 4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner Abkommen betreffend Reiseauswtise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, 1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I a) die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind, wenn die Rückkehrberechtigung abgelaufen ist, b) die von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten ausgestellt sind, oder c) die von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt sind, wenn die Einreise weniger als vier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Reiseausweisen eingetragenen Rückkehrberechtigung erfolgen soll. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung getroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang bestimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Ausländergesetzes an als Befreiung von dem Erfordernis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ausgestellt ist. (5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3, oder 2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als einen Monat im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten. (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes erlischt, so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern verlängert werden. § 6 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländer jesetzes sind die Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 7 Berlin-Klausel Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländergesetzes auch im Land Berlin. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft. (2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung)2) in der Fassung vom 15. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 125) auf Ausländer nicht mehr anzuwenden. Bonn, den 10. September 1965 Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl 2) Bundesgesetzbl. III 210-2-1 Anlage zu § 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst, b und c Afghanistan Argentinien Äthiopien Australien sowie Kokos-Inseln, Nauru, Neuguinea, Norfolk-Insel, Weihnachts-Insel, Papua Belgien Birma Bolivien Brasilien Burundi Ceylon Chile Costa Rica Dahome Dänemark Dominikanische Republik Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1345 Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Finnland Frankreich sowie Andorra, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Französische Somaliküste, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und Miquelon, Komoren Gabun Ghana Griechenland Guinea Honduras Indien sowie Sikkim Indonesien Iran Irland Island Israel Italien sowie San Marino Jamaika Japan Kamerun Kanada Kenia Kolumbien Kongo (Brazzaville) Laos Liberia Libyen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Marokko Mexiko Monaco Nepal Neuseeland sowie Cook-Inseln, Niue, West-Samoa, Tokelau-Inseln Niederlande sowie Niederländische Antillen Niger Nigeria Norwegen Obervolta Österreich Pakistan Panama Paraguay Peru Philippinen Portugal sowie Angola, Azoren, Kapverdische-Inseln, Macau, Madeira, Mosambik, Portugiesisch-Guinea, Portugiesisch-Timor, Sao-Tome und Principe Rwanda Sambia Schweden Schweiz und Liechtenstein Sierra Leone Somalia Spanien sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Meliila, Spanisch-Guinea, Spanisch-Nordafrika, Spanisch-Westafrika Südafrika sowie Südwest-Afrika Tansania Thailand Togo Trinidad und Tobago Tschad Tunesien Türkei Uganda Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika sowie Bonin-Inseln, Guam, Amerikanische Jungfern-Inseln, Panamakanal-Zone, Puerto Rico, Sa-moa, Riukiu-Inseln Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanal-Inseln und Insel Man Zentralafrikanische Republik Zypern