Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 15 vom 23.03.1967  - Seite 284 bis 290 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk Vom 13. März 1967 Auf Grund der §§5 und 7 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 20) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: § 1 Einteilung der Amateurfunkstellen Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen werden für die Klasse A, für die Klasse B oder für die Klasse C erteilt. Die technischen Merkmale der einzelnen Klassen ergeben sich aus der Anlage 1. § 2 Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Funkamateure Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Funkamateure (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk) ist schriftlich unter Angabe des Geburtstages und -Jahres, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und der Klasse, für die die Genehmigung erteilt werden soll, sowie des genauen Standorts der vorgesehenen Amateurfunkstelle an die Oberpostdirektion zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dem Antrag ist ein amtliches Führungszeugnis über die letzten fünf Jahre beizufügen mit einem Ausstellungsdatum, das nicht länger als drei Monate zurückliegt. Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. § 3 Prüfung (1) Die Prüfung findet am Sitz der Oberpostdirektion statt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Oberpostdirektion setzt auch den Prüfungstermin fest. In besonders begründeten Fällen kann die Oberpostdirektion auf schriftlichen Antrag die Genehmigung zur Abnahme der Prüfung durch eine andere, vom Antragsteller zu benennende Oberpostdirektion erteilen, falls diese zustimmt. Wird die Prüfung auf Antrag ausnahmsweise an einem Ort abgenommen, der nicht Sitz einer Oberpostdirektion ist, so sind der Deutschen Bundespost die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bundespost, die vom Präsidenten der Oberpostdirektion bestimmt werden unter gleichzeitiger Bestellung eines der beiden Beamten zum Vorsitzer. Außerdem wird von dem Präsidenten der Oberpostdirektion in den Prüfungsausschuß mindestens ein erfahrener Funkamateur berufen, der seit mehr als fünf Jahren Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung für die Klasse B sein muß. (3) Der Prüfungsstoff ist in Anlage 2 aufgeführt. (4) Die Prüfung wird, entsprechend dem Antrag, für die Klasse A oder für die Klasse C abgenommen. Bei der Prüfung für die Klasse C entfällt der Prüfungsteil "Hören und Geben von Morsezeichen" [Anlage 2 unter La) Nr. 1 und 2]. (5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung trifft der Vorsitzer. (6) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden. Die Frist für die Wiederholungsprüfung und die zu wiederholenden Prüfungsteile bestimmt der Vorsitzer. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Oberpostdirektion den Antragsteller nochmals zu einer Prüfung zulassen, die frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung stattfinden darf und den gesamten Prüfungsstoff umfaßt (zweite Wiederholungsprüfung). Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung kann sich der Antragsteller frühestens nach drei Jahren einer erneuten Prüfung unterziehen. § 4 Genehmigung (1) Amateurfunkgenehmigungen werden erteilt 1. zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle sowie für die Benutzung anderer Amateurfunkstellen derselben Klasse oder 2. für die Mitbenutzung einer Amateurfunkstelle. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen werden. (2) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, daß der Antragsteller die fachliche Prüfung bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Amateurfunk erfüllt. (3) Nach Maßgabe der bestandenen Prüfung wird die Genehmigung für die Klasse A oder für die Klasse C von der Oberpostdirektion erteilt, in deren Bezirk der Funkamateur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Funkamateure, die seit mindestens einem Jahr Inhaber der Genehmigung für die Klasse A sind, können auf Antrag die Genehmigung für die Klasse B erhalten, wenn ihre Tätigkeit als Funkamateur innerhalb des letzten Jahres keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. (5) Inhaber der Genehmigung für die Klasse C können auf Antrag die Genehmigung für die Klasse Nr. 15 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967 285 A erhalten, wenn sie eine Zusatzprüfung über den Prüfungsteil "Hören und Geben von Morsezeichen" [Anlage 2 unter I. a) Nr. 1 und 2] mit Erfolg abgelegt haben. § 3 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende Anwendung. (6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 wird für den Betrieb einer Amateurfunkstelle an einem festen Standort erteilt. Sie gilt auch für den Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder in einem Boot (Ruder-, Motor- oder Segelboot) oder einer tragbaren Amateurfunkstelle an einem anderen Ort. (7) Auf Antrag kann in besonders begründeten Fällen die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 für den Betrieb einer Amateurfunkstelle an einem zweiten festen Standort erteilt werden. Der zweite feste Standort wird von der Genehmigungsbehörde in die Genehmigungsurkunde eingetragen. (8) Die Mitbenutzungsgenehmigung nach Absatz 1 Nr. 2 wird für die Mitbenutzung einer Amateurfunkstelle eines anderen Funkamateurs erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß. (9) Der Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung ist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel, jede Änderung des Standorts der Funkstelle, soweit sie länger als sechs Wochen andauert, sowie sonstige Änderungen, die sich auf die Amateurfunkgenehmigung beziehen, innerhalb zweier Wochen nach dem Eintreten der Änderung unter Beifügung der Genehmigungsurkunde der bisher zuständigen Oberpostdirektion schriftlich mitzuteilen. § 5 Rufzeichen (1) Mit der Genehmigung wird für die Amateurfunkstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei Buchstaben, einer Ziffer und zwei weiteren Buchstaben besteht. Bei einer Mitbenutzungsgenehmigung wird das Rufzeichen der Amateurfunkstelle, die mitbenutzt wird, unter Beifügung des Buchstabens C zugeteilt. (2) Dem Rufzeichen (Absatz 1 Satz 1) hat der Funkamateur beizufügen beim Betrieb 1. einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder Boot: die Zeichen ,,/M" bei Telegraphie und das Wort "mobile" bei Telephonie; 2. einer tragbaren Amateurfunkstelle: die Zeichen "IV" bei Telegraphie und das Wort "portable" bei Telephonie; 3. einer Amateurfunkstelle, die von einem zweiten festen Standort betrieben wird (§ 4 Abs. 7): den Buchstaben "A". (3) Beim Benutzen einer anderen als der ihm genehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur deren Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen Rufzeichens zu verwenden. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 hat der Funkamateur außerdem seinen Standort anzugeben und diesen während der Sendung mehrfach zu wiederholen. (5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und bei Beendigung jeder Funkverbindung sowie bei länger andauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minuten zu übermitteln. Diese Regelung gilt für alle Sende- und Betriebsarten. § 6 Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Sendeleistung Eine Amateurfunkstelle darf nur auf Frequenzen innerhalb der Frequenzbereiche mit den Sende- und Betriebsarten betrieben werden, die in der Anlage 1 angegeben sind. Die gemäß Anlage 1 zulässige Sendeleistung darf nicht überschritten werden. §7 Inhalt der Sendungen (1) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache. (2) Die gesendeten Texte sind auf technische Mitteilungen über die Versuche selbst sowie auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken, für die wegen ihrer geringen Wichtigkeit die Übermittlung im öffentlichen Fernmeldedienst nicht in Betracht kommen würde. § 8 Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen (1) Verboten ist im Amateurfunkverkehr 1. der Austausch von nicht den Amateurfunk betreffenden Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind, ausgenommen Notrufe; 2. die Übermittlung von Nachrichten, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet; 3. die Verwendung anstößiger oder beleidigender Äußerungen; 4. der Verkehr mit nichtgenehmigten Funkstellen; 5. der Gebrauch der internationalen Notzeichen "SOS" oder "MAYDAY"; 6. das Ausstrahlen von Musik oder anderen rundfunkähnlichen Darbietungen. Die Sendung von Tonfolgen ist lediglich zu Kontroll- und Meßzwecken mit einer Dauer von maximal zwei Minuten gestattet; 7. das Aussenden irreführender oder falscher Signale oder Rufzeichen. (2) Die Ausstrahlung des unmodulierten oder un-getasteten Trägers ist nur kurzzeitig und nur für Versuche oder nur zur Abstimmung zulässig. (3) Eine Amateurfunkstelle darf mit anderen Fernmeldeanlagen nicht verbunden werden. Darüber hinaus ist eine Übertragung von Nachrichten, die über das öffentliche Fernmeldenetz, Nebenstellenanlagen oder Privatfernmeldeanlagen übermittelt werden, weder auf akustischem noch auf induktivem Wege zulässig. 286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I (4) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern sind an künstlicher, nichtstrahlender Antenne durchzuführen. § 9 Empfang (1) Mit der zur Amateurfunkstelle gehörenden Empfangseinrichtung dürfen nur Sendungen anderer Funkamateure aufgenommen werden sowie Normalfrequenz- und Zeitzeichen-Sendungen und solche Sendungen, deren Aufnahme den Funkamateuren durch Verfügungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ausdrücklich zugestanden worden ist. (2) Anderer Funkverkehr darf weder aufgezeichnet noch darf die Tatsache des Empfangs und der Inhalt anderen mitgeteilt noch für irgendwelche Zwecke verwendet werden. § 10 Tagebuch (1) Der Funkamateur ist verpflichtet, ein Stationstagebuch mit fortlaufenden Seitenzahlen zu führen, in das alle Aussendungen mit dauerhafter Schrift einzutragen sind. Die Aufzeichnungen müssen für jede zusammenhängende Sendung folgende Angaben enthalten: 1. Tag, Monat und Jahr, 2. die Anfangs- und Endzeiten des Funkverkehrs bzw. der Aussendungen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) oder in mittlerer Greenwichzeit (GMT). Die Zeitangabe muß einheitlich und eindeutig gekennzeichnet sein, 3. die Rufzeichen der Gegenfunkstellen, 4. den Frequenzbereich, 5. die Sendeart, 6. die Sendeleistung, 7. den Standort, wenn dieser nicht mit dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort übereinstimmt, und 8. die Unterschrift des für die Sendung verantwortlichen Funkamateurs. Die Angaben unter den Nummern 1 und 4 bis 8 brauchen nicht wiederholt zu werden,, wenn sich gegenüber den Angaben der vorhergehenden Eintragungen keine Änderungen ergeben. (2) Die Tagebücher sind mindestens ein Jahr – gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung – aufzubewahren. § 11 Antennen und Leitungsnetz der Amateurfunkstelle (1) Die Antennen und das Leitungsnetz der Amateurfunkstelle sind ordnungsgemäß, d. h. nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik einzurichten und zu unterhalten. Sie müssen so ausgeführt werden, daß ihre Bauteile im Innern von Gebäuden von sämtlichen Teilen der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost einen Abstand von mindestens 1 m haben. Einen geringeren Abstand dürfen ge- schirmte Leitungen haben, wenn die Störsicherheit gewahrt ist. Antennenanlagen außerhalb von Gebäuden müssen fachgemäß ausgeführt werden und sind dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Kreuzungen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost sind nur mit Zustimmung der Oberpostdirektion zulässig, in deren Bezirk sich die Anlage befindet. (2) Die Erdleitungen der Amateurfunkstellen dürfen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost nicht verbunden werden. (3) Der Inhaber der Amateurfunkstelle hat Antennen, Erd- und Anschlußleitungen auf seine Kosten unverzüglich zu ändern, wenn sie den Aufbau, die Aufhebung oder die Änderung von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, behindern oder gefährden. (4) Eine etwa erforderliche Zustimmung Dritter (Gebäudeeigentümer, Wegeunterhaltungspflichtige usw.) zum Errichten von Antennen und Außenleitungen hat sich der Inhaber der Amateurfunkstelle selbst zu beschaffen. § 12 Technik (1) Die Amateurfunkstelle muß nach dem jeweiligen Stand der Technik errichtet sein und erhalten werden. (2) Die Sendefrequenzen müssen so konstant gehalten werden, wie es der jeweilige Stand der Technik bei Funkstellen dieser Art ermöglicht. Die Grenzen der Frequenzbereiche dürfen nicht überschritten werden. (3) Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Als Richtwerte gelten die folgenden Werte für die Dämpfung der unerwünschten Ausstrahlungen in bezug auf die Leistung der Betriebsfrequenz: 1. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen unter 30 MHz mit einer mittleren Leistung über 25 Watt : um 40 dB Mit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als 2,5 X10"3 Watt betragen. 2. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 30 MHz mit einer mittleren Leistung über 25 Watt : um 60 dB Mit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als 25 X 10"6 Watt betragen. 3. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 235 MHz müssen die unerwünschten Ausstrahlungen soweit gedämpft werden, wie es durchführbar ist. (4) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf in den Ton- und Fernseh-Rundfunkb er eichen nicht größer als 4 X 10-9 Watt sein. (5) Der Funkamateur ist verpflichtet, ein Schaltbild seiner Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen, bei Änderungen zu ergänzen und diese Unterlagen gemäß § 13 Abs. 1 bereitzuhalten. Nr. 15 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967 287 § 13 Überprüfung der Amateurfunkstelle (1) Auf Verlangen hat der Funkamateur der zuständigen Oberpostdirektion oder dem Beauftragten der Deutschen Bundespost die Genehmigungsurkunde sowie die Unterlagen über die technische Einrichtung und über den Betrieb der Amateurfunkstelle (Tagebuch) vorzulegen. (2) Die Amateurfunkstelle kann von Beauftragten der Deutschen Bundespost daraufhin überprüft werden, ob sie unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften errichtet worden ist und betrieben wird. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost sind alle gewünschten Auskünfte über die Amateurfunkstelle und ihren Betrieb zu erteilen. (3) Besteht der Verdacht, daß der Funkamateur gegen die der Abwicklung des Amateurfunkverkehrs dienenden Vorschriften verstoßen hat, so hat der Funkamateur auf Ansuchen der zuständigen Oberpostdirektion innerhalb der ihm gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme muß genaue Angaben enthalten, welche Schritte unternommen werden oder bereits unternommen worden sind, um weitere Verstöße der mitgeteilten Art zu verhindern. Wird dem Funkamateur von der Deutschen Bundespost aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen zu veranlassen, durch die die Beachtung der Vorschriften sichergestellt wird, so ist der Funkamateur verpflichtet, der Aufforderung zu entsprechen. Einer etwaigen Aufforderung der Deutschen Bundespost auf vorübergehende Einstellung oder Einschränkung des Betriebes ist nachzukommen. (4) Einer Aufforderung der Deutschen Bundespost, die Amateurfunkstelle in Betrieb zu setzen und gegebenenfalls auf bestimmten Frequenzen Versuchssendungen zur Prüfung der Strahlungseigenschaften der Sendeanlage vorzunehmen, ist zu entsprechen. § 14 Sicherung der Amateurfunkstelle gegen Mißbrauch Der Funkamateur ist verpflichtet, jede mißbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle zu verhindern und sie insbesondere so zu sichern, daß sie von Unbefugten nicht benutzt werden kann. § 15 Sicherheitsvorschriften Beim Errichten und Betreiben der Amateurfunkstelle hat der Genehmigungsinhaber die anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu beachten. § 16 Störungen und Maßnahmen bei Störungen (1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der Vorschriften in Anhang 3 des Internationalen Fernmeldevertrages, Genf 1959 (Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 21. Dezember 1959 vom 3. Dezember 1962 – Bundesgesetzbl. II S. 2173) bei anderen Funkanlagen verursacht wer- den. Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, darf nicht gestört werden. (2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle technisch so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Besitzer der gestörten Empfangsfunkanlage sämtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Störfestigkeit seiner Anlage in technisch und wirtschaftlich vertretbarem Rahmen ausgeschöpft hat, zum Beispiel durch zusätzliche Verwendung von Sperrgliedern, Siebmitteln, Abblok-kungen, Schirmungen sowie günstigere Wahl der Art und des Standorts der Empfangsantennen. (3) Können die Störungen durch Maßnahmen nach Absatz 2 nicht beseitigt werden, so hat der Funkamateur seinen Betrieb so einzurichten, daß der Empfang nicht mehr gestört wird. (4) Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs kann die Deutsche Bundespost bis zur Beseitigung der Störungen gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzliche einschränkende Auflagen hinsichtlich der Sendeleistung anordnen. § 17 Erlöschen der Genehmigung (1) Die Amateurfunkgenehmigung erlischt, wenn die Deutsche Bundespost sie widerruft oder wenn der Inhaber auf sie verzichtet. (2) Die Amateurfunkgenehmigung kann widerrufen werden, 1. wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung (§ 2 des Gesetzes über den Amateurfunk) fortgefallen sind; 2. aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls. (3) Ist die Amateurfunkgenehmigung erloschen, so ist die Genehmigungsurkunde der Stelle zurückzugeben, die sie ausgestellt hat. Die Amateurfunkstelle ist zu beseitigen. § 18 Einstellung des Betriebes Bei Verletzung der vorstehenden Vorschriften über das Errichten und Betreiben der Amateurfunkstelle ist der Betrieb auf Verlangen der Deutschen Bundespost unverzüglich einzustellen. Während der Einstellung sind die technischen Einrichtungen oder Teile von ihnen so zu entfernen, daß die Benutzung der Anlage unmöglich wird. Die Gebührenpflicht wird hiervon nicht berührt. § 19 Gebühren (1) Als Gebühren werden erhoben: 1. Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle sowie Benutzen anderer Amateurfunkstellen, Klasse A, B oder C monatlich 3,– DM 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 2. Gebühr für die Genehmigung zur Mitbenutzung einer Amateurfunkstelle, Klasse A, B oder C monatlich 3,– DM 3. Gebühr für die Abnahme der fachlichen Prüfung für Funkamateure, Klasse A oder C 15,– DM 4. Gebühr für die Abnahme der fachlichen Wiederholungsprüfung oder Zusatzprüfung 5,-– DM 5. Gebühr für die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde oder für eine Änderung der Genehmigungsurkunde oder für die Ausfertigung einer Zweitschrift der Genehmigungsurkunde 3,– DM (2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind monatlich im voraus zu entrichten. Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden mit der Festsetzung fällig. (3) Die Gebührenansprüche verjähren in einem Jahr. Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Gebühren verjähren in vier Jahren. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (5) Die Hemmung und die Unterbrecfrung der Verjährung richten sich nach den Vorschriften der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amts- Bonn, den 13. März 1967 blatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften vom 19. Dezember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1966). §20 Übergangsregelung Sendegeräte einer Amateurfunkstelle, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, unterliegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 erst vom 1. Januar 1970 an. §21 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (Bun-desgesetzbl. I S. 137) auch im Land Berlin. § 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. März 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 21) außer Kraft. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Dollinger Nr. 15 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967 289 Anlage 1 Technische Merkmale der Amateuriunkstellen 1. Für Amaleurfunkstellen sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften folgende Sendearten zugelassen: a) Amplitudenmodulation; Telegraphie (durch Ein-Aus-Tastung) ohne Modulation durch eine Tonfrequenz (A 1) b) Amplitudenmodulation durch Ein-Aus-Tastung einer oder mehrerer die Amplitude modulierender Tonfrequenzen oder durch Ein-Aus-Tastung der modulierten Aussendung (A 2) c) Amplitudenmodulation; Fernsprechen; Zweiseitenband (A 3) d) Amplitudenmodulation; Fernsprechen; Einseitenband, unterdrückter Träger (A 3 J) e) Frequenzmodulation; Telegraphie (durch Fre-quenzumtastung) ohne Modulation durch eine Tonfrequenz; eine von zwei Frequenzen wird jeweils ausgesendet (F 1) f) Frequenzmodulation; Fernsprechen (F3). 2. Amateurfunkstellen dürfen in der Klasse A und in der Klasse B in folgenden Frequenzbereichen mit den angegebenen Sendearten in Morse- oder Sprechfunkbetrieb betrieben werden: 3 500–3 800 kHz A 1, A2, A3, A3 J, F 1, F 3 Dieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch festen und beweglichen Funkdiensten (außer beweglichem Flugfunkdienst) zugewiesen. 7 000–7 100 kHz 14 000–14 350 kHz 21 000–21 450 kHz 28 000–29 700 kHz > AI, A2, A3, A3J, Fl, F3 144-430- -146 MHz -440 MHz Die Frequenz 433,92 MHz ± 0,2 °/o wird in Österreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland, in Jugoslawien und in der Schweiz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (HF-Geräte) benutzt. 1 250–1 300 MHz A 1, A2, A3, A3 J, F 1, F 3 Dieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst zugewiesen. 2 300–2 350 MHz \ 3 400–3 475 MHz J A 1, A2, A3, A3 J, F 1, F 3 In dem Frequenzbereich 3 400–3 475 MHz ist der feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunk bevorrechtigt. 5 650–5 775 MHz A 1, A2, A3, A3 J, F 1, F 3 Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (HF-Geräte) benutzt. 10 000–10 500 MHz AI, A2, A3, A3J, Fl, F3 In diesem Frequenzbereich ist der feste und der bewegliche Funkdienst sowie der nichtnavigato-rische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Amateurfunk bevorrechtigt. 21–22 GHz AI, A2, A3, A3J, Fl, F3 3. Amateurfunkstellen dürfen in der Klasse C in folgenden Frequenzbereichen mit den angegebenen Sendearten im Sprechfunkbetrieb betrieben werden: 144–146 MHz \ 430–440 MHz / A 3, A 3 J, F 3 Die Frequenz 433,92 MHz ± 0,2% wird in Österreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland, in Jugoslawien und in der Schweiz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (HF-Geräte) benutzt. 1 250–1 300 MHz A 3, A 3 J, F 3 Dieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst zugewiesen. 2 300–2 350 MHz \ 3 400–3 475 MHz j A 3, A 3 J, F 3 . In dem Frequenzbereich 3 400–3 475 MHz ist der feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunk bevorrechtigt. 5 650–5 775 MHz A 3, A 3 J, F 3 Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (HF-Geräte) benutzt. 10 000–10 500 MHz A 3, A 3 J, F 3 In diesem Frequenzbereich ist der feste und der bewegliche Funkdienst sowie der nichtnavigato-rische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Amateurfunk bevorrechtigt. 21–22 GHz A3, A3J, F3 4. Amateurfunkstellen dürfen mit Röhren oder Halbleiterbauelementen in der Endstufe des Senders betrieben werden, deren Anodenverlustleistungen oder Kollektorverlustleistungen a) in der Klasse A nicht mehr als 50 Watt b) in der Klasse B nicht mehr als 150 Watt c) in der Klasse C nicht mehr als 10 Watt betragen. Werden mehrere Röhren oder Halbleiter in der Endstufe verwendet, so darf die Summe der Verlustleistungen den genannten Maximalwert nicht überschreiten. In den Klassen A und B gelten für Frequenzbereiche über 2 300 MHz die Leistungsbestimmungen der Klasse C (nicht mehr als 10 Watt). 5. Die zulässige Sendeleistung der Amateurfunkstellen wird nach der Summe der Anoden- oder Kollektorverlustleistungen sämtlicher in der Endstufe vorhandenen Röhren oder Halbleiter festgelegt. Unter diesen Leistungen sind die Listendaten des Herstellers zu verstehen. 6. Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag des Funkamateurs zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Zulassung besteht nicht. 290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Anlage 2 Bedingungen für die fachliche Prüfung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk) I. Betriebliche Kenntnisse a) für Klasse A: 1. Geben mit Morsetaste in guter Morseschrift und 2. Höraufnahme nach Morseschrift mit gut lesbarer Handniederschrift je 1 Minute -5er Buchstabengruppen je 1 Minute deutschen Klartext mit Ziffern je 1 Minute Text aus dem praktischen Amateurfunkverkehr (Abkürzungen, Anruf usw.) mit einem Tempo von 60 Zeichen/ Minute. Sowohl beim Hören als auch beim Geben sind bis zu 3 Fehler zulässig. 3. Betriebsregeln über die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs 4. Buchstabiertafel für den internationalen Amateurfunkverkehr (Vollzugsordnung für den Funkdienst Anhang 16) 5. Q-Schlüssel, soweit für den Amateurfunkbetrieb nötig 6. RST-System 7. Amateurfunk-Abkürzungen 8. Die wichtigsten Landeskenner für den Amateurfunk 9. Stationstagebuch und QSL-Karten; b) fürKlasseC: die vorstehenden Nummern 3 bis 9. II. Technische Kenntnisse fürKlasse AundKlasseC: 1. Elementare Kenntnis der Elektrotechnik 2. Elementare Kenntnis der Hochfrequenztechnik 3. Wirkungsweise eines KW-Empfängers 4. Wirkungsweise eines Amateurfunk-Senders 5. Messen von Sende- und Empfangsfrequenzen 6. Amateurfunk-Antennen und deren Anpassung 7. Bedingungen für Frequenzkonstanz und Tongüte eines Senders 8. Bandbreite von Aussendungen in Abhängigkeit von der Betriebsart 9. Unerwünschte Ausstrahlungen von Sendern und deren Dämpfung 10. Entkopplung der Amateurfunkanlage gegenüber anderen Funkanlagen und gegenüber dem Stromversorgungsnetz 11. Eingangs-Gleichstromleistung, Anodenverlustleistung und Ausgangsleistung von Sendern bei verschiedenen Sendearten 12. UKW- und Dezimeter-Technik 13. Elementare Kenntnis der Wellenausbreitung. III. Kenntnis von Vorschriften fürKlasseA undKlasseC: 1. Gesetz über den Amateurfunk 2. Durchführungsverordnung 3. Zugelassene Frequenzbereiche für den Amateurfunk 4. Gesetz über Fernmeldeanlagen 5. Einschlägige Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst 6. Vorschriften für Funksender gemäß VDE-Vorschrift 0866.