Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 30 vom 02.06.1967  - Seite 545 bis 564 - Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)

Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) Bundesgesetzblatt 545 Teill Z1997A 1967 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1967 Nr. 30 Tag Inhalt Seite 29, 5. 67 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) ...................,............................... 545 Bundesgcsctzb]. III 611-10, 611-10-1, 611-11, 611-12, 611-12-1, 612-8, 4100-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23............................................... 565 Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 566 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 567 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) Vom 29. Mai 1967 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos Steuergegenstand und Geltungsbereich §1 Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; 2. der Eigenverbrauch. Er liegt vor, a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen, b) soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen, c) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen täfigt, die nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geldgeschenke) 3. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer). (2) Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen, Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. §2 Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft). (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes. 546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I §3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft). (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. (7) Wird der Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Verfrachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur (§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt. (8) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (9) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus sol- chem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des über-lassenen Gegenstandes berechnet wird. (10) Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland (grenzüberschreitender Beförderungsverkehr), so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Gesetz. Entsprechendes gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln. (11) Als im Ausland ausgeführt gilt die Besorgung von Beförderungen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische Beförderungsstrecken und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische Beförderungsstrecken angesehen werden. (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Steuerbefreiungen §4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 6); 2. die Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber (§ 7); 3. die in § 8 aufgeführten Leistungen für ausländische Auftraggeber; 4. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, VerCharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sind (aus Nr. 89.01 - B -1 und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs); 5. die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen; 6. a) die Beförderungen auf Wasserstraßen und das Schleppen von Schiffen und Flößen, b) die Vercharterung und Vermietung von Schiffen für die Binnenschiffahrt, Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 547 c) die Benutzung von Anstalten an natürlichen und künstlichen Wasserstraßen (einschließlich der Häfen), wenn die Entgelte nur in Höhe der zur Herstellung und Unterhaltung einschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträge erforderlichen Mittel erhoben werden oder wenn die Entgelte die Sätze nicht übersteigen, die von gleichartigen Anstalten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden unter den gleichen Voraussetzungen erhoben werden; 7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fernmeldeverkehr und für den Rundfunk sowie die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für diesen Verkehr. Das gilt nicht für die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen und Landkraftposten; 8. die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geldforderungen, Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten, die Vermittlung der Umsätze von Wertpapieren und gesetzlichen Zahlungsmitteln, die Verwaltung von Krediten, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr, das Inkasso von Handelspapieren sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft; 9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerb- steuergesetz, das Versicherungsteuergesetz oder Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes fallen, b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird; 10. die Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, bei denen die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht unter das Versicherungsteuergesetz fällt, weil die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsteuergesetzes nicht vorliegen; 11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; 12. a) die Verpachtung und Vermietung von Grund- stücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages, c) die Bestellung von Erbbaurechten und die Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten. Nicht befreit sind die Beherbergung in Wohn-und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die Verpachtung und Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie, der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das gilt nicht a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt, b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Einzelkronen, Brücken, herausnehmbarem Zahnersatz sowie von kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen Laboratorien durch angestellte Zahntechniker hergestellt werden; 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge a) untereinander, b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen und Brillenteilen sowie von den in Nummer 46 der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen; 16. die mit dem Betrieb der Krankenanstalten und Altersheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn diese Anstalten a) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, oder b) in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Das ist der Fall, wenn Krankenanstalten die in § 10 Abs. 2 oder 3 und Altersheime die in § 8 Abs. 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen; 548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 17. die Lieferungen von BluLkonserven zwischen Blutsammelslellcn, zwischen Krankenanstalten und zwischen Blutsammelstellen, und Krankenanstalten oder Ärzten sowie die Lieferungen von Frauenmilch. Blutsammelstellen im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen unter ärztlicher Aufsicht für die Krankenpflege Blutkonserven hergestellt, gesammelt oder bereitgehalten werden (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutzentralen); 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; 19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen; b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 311): aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes, bb) die sonstigen LeisLungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben; 20. a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbän-den geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern oder Orchestern erbracht werden; 21. die unmittelbar deni Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder b) durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten; 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden; 23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; 24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen; Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 549 25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrieb Lungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe: a) Die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die der Leibeserziehung oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden, c) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle öffentlich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den Sätzen 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf die Leistungen von Vereinigungen, wenn es sich um eine Betätigung von ihnen angeschlossenen Jugendgruppen handelt und für diese die in Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung nachgewiesen wird; 26. die ehrenamtliche Tätigkeit, a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. §5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Steuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 4, 8 und 17 bezeichneten Gegenstände. §6 Ausfuhrlieferung (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer muß die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer bewirkt haben. Ausländischer Abnehmer ist a) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz außerhalb des Reichsgebietes hat, b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Reichsgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichsgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat, c) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz in einem Zollausschluß hat; das gleiche gilt für eine in einem Zollausschluß befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft im Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollausschlüsse ist kein ausländischer Abnehmer. Ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz außerhalb des Reichsgebietes hat, ist nicht als ausländischer Abnehmer anzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er ansässig ist, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist. 2. Der Gegenstand der Lieferung muß in das Ausland gelangt sein (Ausfuhr). Er kann durch inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers oder eines folgenden ausländischen Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnachweis). 4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind. §7 Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber (1) Eine Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber (§ 4 Nr. 2) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer muß für einen ausländischen Auftraggeber einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet oder eine Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 9 bewirkt haben. Ausländischer Auftraggeber ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt. 2. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß in das Ausland gelangt sein (Ausfuhr). § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnachweis) . 4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind. 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I §8 Leistungen für ausländische Auftraggeber (1) Nach § 4 Nr. 3 sind die folgenden Leistungen steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) bewirkt werden: 1. Die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen im Ausland einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulation- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung; 2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen sowie die Datenverarbeitung, wenn die Leistungen zur Auswertung im Ausland bestimmt sind; 3. die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände; 4. die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände; 5. die Leistungen der Handelsvertreter, Handelsmakler, Schiffsmakler, Havariekommissare, Schiffs- und Güterbesichtiger; 6. die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen; 7. das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die Besorgung dieser Leistungen; 8. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Nummern 1 bis 7 bezeichneten Leistungen vorkommen; 9. die sonstigen Leistungen, wenn sie im Ausland ausgewertet werden und wenn der Unternehmer nachweist, daß er für diese Leistungen ausländische Umsatzsteuer entrichtet hat. (2) Bei den in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 aufgeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird. (3) Als ausländischer Auftraggeber gilt auch ein inländischer Unternehmer der Seeschiffahrt, wenn die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bezeichneten Leistungen an ihn für Zwecke der Seeschiffahrt bewirkt werden. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der buchmäßige Nachweis zu führen ist. §9 Verzicht auf Steuerbefreiungen Unternehmer, die nach § 4 Nr. 6, 8, 9 Buchstabe a, 12 oder 19 steuerfreie Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausführen, können dem Finanzamt erklären, daß sie diese Umsätze der Besteuerung nach diesem Gesetz unterwerfen wollen. Die Erklärung braucht sich nicht auf alle bezeichneten Befreiungsvorschriften zu erstrecken; sie muß jedoch alle unter eine Befreiungsvorschrift fallenden Umsätze umfassen, die nach Satz 1 der Besteuerung unterworfen werden können. Bemessungsgrundlage §10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (Solleinnahme). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt; das gilt nicht für Zuschüsse aus öffentlichen Kassen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. (2) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark nach den amtlichen Kursen umzurechnen, die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) – das Entgelt vereinnahmt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnungen belegt werden. (3) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. (4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. (5) Der Umsatz wird bemessen 1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach dem Teilwert, wenn dieser nach den eüikommensteuerrecht-lichen Vorschriften bei der Entnahme anzusetzen ist, im übrigen nach dem gemeinen Wert; Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 551 2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchslabe b nach den auf die Verwendung des Gegenstandes entfallenden Kosten; 3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (6) Bei Beförderungen von Personen durch ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen tritt in den Fällen des grenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 3,34 Pfennigen je Personenkilometer der inländischen Beförderungsstrecke. Ausländischer Beförderer ist ein Beförderer, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt. § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung bemessen; § 32 Abs. 5 des Zollgesetzes und seine Durchführungsvorschriften sind nicht anzuwenden. Unterliegen einfuhrumsatzsteuerpflichtige Gegenstände aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften nicht dem Wertzoll, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt (§10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen;, liegt ein Entgelt nicht vor, so gilt auch für diese Gegenstände Satz 1. Dem Wert oder dem Entgelt ist der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld auf den Gegenstand entfallende Betrag an Zoll einschließlich der Abschöpfung hinzuzurechnen; das gleiche gilt für die Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuerschuld unbedingt entstanden ist. Dem Wert oder dem Entgelt sind ferner die Beförderungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort hinzuzurechnen, soweit sie im Wert oder Entgelt nicht enthalten sind. Steuersätze § 12 (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10 und 11). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hundert für 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegen- stände. Das gilt nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; 2. die Vermietung der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände; 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; 4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; 5. die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes; 6. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden Leistungen a) der Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, der genossenschaftlichen Treuhandstellen, der Ingenieur- und Architektengesellschaften und der wohnungswirtschaftlichen Betreuungsunternehmen, b) der in § 107 a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung genannten Unternehmer bei der Hilfe in Steuersachen sowie im betrieblichen Buch-führungs- und Rechnungswesen; 7. a) die Leistungen der Rundfunkanstalten, so- weit die Entgelte in Rundfunkgebühren bestehen, b) die Leistungen der Theater, Orchester und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, c) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, d) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze; 8. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes). Das gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden; 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern; 552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 10. die Beförderung von Personen im Schienen-bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Kraftdroschkenverkehr a) innerhalb einer Gemeinde oder b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt. Steuerschuld und Steuerschuldner § 13 (1) Die Steuerschuld entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird; b) bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind; c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 im Zeitpunkt des Grenzübergangs; 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten Zwecke entnommen oder verwendet oder Aufwendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art getätigt hat; 3. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. (2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 der Unternehmer. (3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. Ausstellung von Rechnungen § 14 (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag. (2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen 1. Gutschriftsanzeigen, Abrechnungen, periodische Sammelnachweise oder ähnliche Nachweise als Rechnung im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden können, 2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfällt. Vorsteuerabzug § 15 (1) Der Unternehmer, der im Inland oder in einem Zollfreigebiet Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder in diesen Gebieten seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind; 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. (2) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet; Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 553 2, die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt. Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet oder sonstige Leistungen, die er dafür in Anspruch nimmt, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfrei sind. (3) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führen, auch Umsätze aus, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuerbeträge des Unternehmers nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift. (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß der Unternehmer 1. nur die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilt, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind, oder 2. die gesamten Vorsteuerbeträge nicht nach dem Verhältnis der Umsätze, sondern danach aufteilt, wie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. (5) Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 3 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, kann das Finanzamt verlangen, daß der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Absatz 4 aufteilt. (6) Bei Anwendung der Absätze 3 bis 5 kann ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt werden. (7) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel der gesamten auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuer auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. (8) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, 1. in welchen Fällen zur Vereinfachung auf die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug in diesen Fällen vorzunehmen ist und 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann und 3. wie der Ausgleich nach Absatz 7 durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härtefällen oder zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat. Steuerberechnung § 16 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (1) Bei der Berechnung der Steuer für die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist, soweit nicht Absatz 5 gilt, auszugehen von der Summe der Umsätze, die der Unternehmer in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ausgeführt hat. Der Steuer sind die nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen. (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Im Falle des Zahlungsaufschubs kann sie bereits von der Steuer für den Veranlagungszeitraum abgesetzt werden, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie zu entrichten ist. (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. (4) Das Finanzamt kann, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist, anordnen, daß der Steuerberechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt wird. (5) Bei Beförderungen von Personen durch ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zollstelle als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion berechnet (Einzelbesteuerung). Eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 entfällt, Zuständige Zollstelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszollstelle). (6) Der ausländische Beförderer kann bei dem zuständigen Finanzamt beantragen, daß an die Stelle 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I der Einzelbesteuerung die Steuerberechnung nach den Absätzen 1 bis 4 tritt. Weist er diese Voraussetzung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, so unterbleibt die Berechnung der Steuer durch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung gezahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen. (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen),so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Veranlagung, Voranmeldung und Vorauszahlung § 18 (1) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraums zur Steuer veranlagt. Er hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abzugeben, in der er die Steuer nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steuererklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Veranlagungszeitraums abzugeben. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer auf ihn unter der Voraussetzung verzichtet hat, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. (2) Der Unternehmer hat, soweit nicht Absatz 5 gilt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat gleichzeitig die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, wird er in den folgenden Voranmeldungszeitraum vorgetragen. Ein Überschuß von mehr als 1 000 Deutsche Mark ist auf Antrag zurückzuzahlen. Beträgt die Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1 200 Deutsche Mark, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß anstelle des Kalendervierteljahres der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist. Ist zu erwarten, daß die Steuerschuld für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 360 Deutsche Mark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen entbinden. (3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. (4) übersteigt die vom Unternehmer nach Absatz 1 für den Veranlagungszeitraum berechnete Steuer die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Ist die bei der Veranlagung festgesetzte Steuer höher als die vom Unternehmer für den Veranlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ergibt sich durch die Veranlagung ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, wird er an ihn zurückgezahlt. (5) In den Fällen des § 16 Abs. 5 (Einzelbesteuerung) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: 1. Der ausländische Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster in zwei Stücken bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. 2. Die Zollstelle setzt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion die Steuer auf beiden Stücken der Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 555 Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem ausländischen Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. 3. Hat sich die Besteuerungsgrundlage nachträglich geändert, so hat der ausländische Beförderer der Ausgangszollstelle eine neue Steuererklärung in der in Nummer 1 bestimmten Stückzahl abzugeben. Die Ausgangszollstelle berichtigt die Steuerfestsetzung. Gleichzeitig ist eine Mehrsteuer nachzuentrichten oder eine Überzahlung zu erstatten. Besteuerung von Unternehmern mit niedrigem Gesamtumsatz § 19 (1) Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat, beträgt die Steuer für ihre Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vier vom Hundert der Bemessungsgrundlage zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Vorschriften über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) sind für diese Unternehmer nicht anzuwenden. § 4 bleibt unberührt. Die Steuer für die Umsätze ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer von seinem Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer einen Umsatzfreibetrag von 12 000 Deutsche Mark absetzen, übersteigt der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 40 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag um drei Fünftel des Betrages gekürzt, um den der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 40 000 Deutsche Mark übersteigt. (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuzüglich der nach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfreien Umsätze, abzüglich der Geschäftsveräußerungen (§ 10 Abs. 4). Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kaiendermonate sind hierbei zugunsten des Unternehmers als volle Kalendermonate zu behandeln. (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er seine Umsätze nicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen will. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten § 20 (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs, 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 161 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung befreit ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten für die ausgeführten Umsätze (Solleinnahmen), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen) berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Besteuerung nach den Isteinnahmen auf diese Betriebe zu beschränken. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. (2) Ist die Besteuerung nach den Isteinnahmen gestattet, so treten in diesem Gesetz an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Bei der Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 ist anstatt von den ausgeführten Umsätzen von den für die Umsätze vereinnahmten Entgelten auszugehen. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21 (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle – ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1, §§ 24, 25 und 53 Abs. 4 Satz 1 des Zollgesetzes – sinngemäß. Die Vorschriften der §§ 40 und 52 des Zollgesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn der Antragsteller hinsichtlich des wieder auszuführenden (§ 40 des Zollgesetzes) oder veredelt wieder einzuführenden (§ 52 des Zollgesetzes) Gegenstandes nicht oder nicht in vollem Umfange nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 3 des Zollgesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn bei einer Veredelung im Werklohn der Auftraggeber hinsichtlich des veredelt wieder einzuführenden Gegenstandes nicht oder nicht in vollem Umfange zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; sind hinsichtlich des veredelt eingeführten Gegenstandes die Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt (§ 53 Abs. 4 des Zollgesetzes), so gelten für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften des § 52 Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes. Gegenstände, die nicht dem 556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Wertzoll unterliegen, sind wie solche zu behandeln, die dem Wertzoll unterliegen. Soweit die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger Gegenstände erhoben wird, gellen die Vorschriften des Abschöplungserhebungsgesetzes sinngemäß. (3) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld eine Zoll- oder Verbrauchsteuerschuld oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuerschuld unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuerschuld; ihre Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauch Steuerschuld. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstandes nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsveroidnung unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen der §§24 und 25 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, soweit durch sie nicht unangemessene Steuervorteile entstehen. (5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend. Aufzeichnungspflichten § 22 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen; dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen; 2. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch; 3. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die auf diese Umsätze entfallende Steuer; 4. die eingeführten Gegenstände nach ihrer Menge, die Bemessungsgrundlage (§11) und die für die Einfuhr entrichtete oder im Falle des Zahlungsaufschubs zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer. (3) In den Fällen des § 15 Abs. 4 muß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, welche Vorsteuer- beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 führenden Umsätzen zuzurechnen sind. Macht der Unternehmer von der Vorschrift des § 15 Abs. 6 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Absätze 1 bis 3 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 15 Abs. 7 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können. Besteuerung nach Durchschnittsätzen §23 Allgemeine Durchschnittsätze (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung), durch Rechts Verordnung Durchschnittsätze festsetzen für 1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder 2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung. (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittsätze ergeben würde. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann gestatten, daß die nach Absatz 1 festgesetzten Durchschnittsätze auch von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat. (4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, können spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim Finanzamt beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 557 Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. §24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (1) Bei Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze wie folgt festgesetzt: 1. Für die Lieferungen und de.a Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichem Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf drei vom Hundert und 2. für die übrigen Umsälze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Flöhe festgesetzt. Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Getränke und der alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten. § 14 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten 1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder wenn für sie die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes vorliegen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forst-wirtschaftfichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz f bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschafliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 6 zu behandeln. (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Steueraufsicht §25 (1) Bei einer Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr mit Kraftfahrzeugen hat der ausländische Beförderer in den Fällen des § 16 Abs. 5 die Steuerfestsetzung mit der Steuerquittung (§ 18 Abs. 5 Nr. 2) und in den Fällen des § 16 Abs. 6 die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts während der Fahrt im Inland mit sich zu führen. Unterliegt die Beförderung nicht der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5, hat der ausländische Beförderer der zuständigen Zollstelle eine schriftliche Anzeige über die grenzüberschreitende Beförderung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster einzureichen. Das gilt nicht für Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr. (2) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster zu führen. Der Bundesminister der Finanzen kann Gruppen von Unternehmern, bei denen sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, durch Rechtsverordnung von der Führung des Steuerheftes befreien und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in denen ein Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat, im Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist und daß in diesen Fällen der Dritte für die Einbehaltung und Abführung der Steuer haftet. Durchführung §26 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die Steuer für folgende Umsätze erlassen, 558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat: 1. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das gilt für Beförderungen durch Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem Lande, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer von den Luftverkehrsunternehmen der Bundesrepublik nicht erhoben wird; 2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin (West), solange und soweit sich aus der gegenwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den Luftverkehr Besonderheiten ergeben. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die Interessen des innerdeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berücksichtigen. (5) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, erläßt der Bundesminister der Finanzen. Übergangs- und Schlußvorschriften §27 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Dieses Gesetz ist auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt worden sind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Unternehmer nach Ablauf der in § 30 Abs. 1 bezeichneten Übergangszeit der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. (2) Auf Umsätze, Ausfuhrvorgänge oder Beförderungen, die der Unternehmer vor dem 1. Januar 1968 bewirkt hat, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden. (3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis zum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach den Isteinnahmen berechnet, kann die am Schluß des Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte den im Dezember 1967 vereinnahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig mit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf Antrag hat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift des § 127 der Reichsabgabenordnung die Entrichtung der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer entsprechend dem voraussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. (4) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zum. Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schuldet, um die insoweit entrichteten Steuerbeträge zu kürzen. § 18 Abs. 2 Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (5) Für die Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit der für die Entstehung dieser Steuer maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1967 liegt. § 28 Übergangsregelung für das Vorratsvermögen (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19 oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am Schluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer einen Betrag abziehen, der sich aus der Anwendung des für diese Gegenstände nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung jeweils in Betracht kommenden Vergütungssatzes für die Ausfuhrvergütung ergibt. Für auftragsbezogene Vorräte, die der Unternehmer für die Herstellung, den Umbau und die Großreparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen Sportboote ohne eingebauten Motor und Schlauchboote) verwendet und die bei ihm am Schluß des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend verbucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den Gegenstand des Auftrags anzuwenden ist. Für Wasserfahrzeuge der in Satz 2 bezeichneten Art, ihre Umbauten, für Großreparaturen an ihnen und für auftragsbezogene Vorräte im Sinne des Satzes 2 kann der Unternehmer einen Abzug auch dann vornehmen, wenn sie bei ihm als Gegenstände des Vorratsvermögens am Schluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vorhanden sind; in diesen Fällen sind die in § 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Vergütungssätze anzuwenden. (2) Bei der Berechnung des abziehbaren Betrages ist auszugehen 1. bei Unternehmern, die zum Schluß des Jahres 1967 für die steuerliche Gewinnermittlung eine Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem in dieser Übersicht anzusetzenden Wert; 2. bei anderen Unternehmern von den Anschaffungsoder Herstellungskosten. Ist der Teilwert oder, falls er nicht in Betracht kommt, der gemeine Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1967 endenden Wirtschaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers gehört haben, darf der Wertansatz nicht über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen. Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert erhöht sich für die Gegenstände, die der Unternehmer erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet hat, um fünfzig vom Hundert und für die übrigen Gegenstände um zwanzig vom Hundert. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 559 (3) Der Unternehmer ist /.um Abzug nicht berechtigt, wenn die Gegenstände 1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Ausgleichsteuer eingeführt worden sind, 2. nach § 4 Ziff. 1. Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung steuerfrei eingeführt und an ihn nach § 4 Ziff. 2 des bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert worden sind, 3. zugleich in den in § 4 Ziff. 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Freilisten aufgeführt sind, 4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden oder 5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind. Nummer 3 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder ihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene Lieferung steuerpflichtig gewesen ist. (4) Der abziehbare Betrag ist spätestens von der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag früher geltend machen, so kann er die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der verbleibende Betrag ist auf die restlichen Voranmeldungszeiträume dieses Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Ist der abziehbare Gesamtbetrag nicht höher als 1 000 Deutsche Mark, kann er in einem Betrag abgesetzt werden. (5) Wird Ausgleichsteuer für einen eingeführten Gegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem Inkrafttreten erhoben, so kann der abziehbare Betrag für den Gegenstand abweichend von Absatz 4 Satz 1 für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Ausgleichsteuer zu entrichten ist. Im ersten Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Betrag in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3 auf die Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Die Voraussetzungen für den Abzug sind buchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein 1. die Menge, der anzusetzende Wert und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, 2. die Zolltarifnummer, der Vergütungssatz und der für den einzelnen Gegenstand berechnete Abzugsbetrag, 3. in den Fällen, in denen sich der für die Berechnung des abziehbaren Betrages maßgebliche Wert um fünfzig vom Hundert erhöht, der Nachweis, daß die Gegenstände erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sind, 4. bei Gegenständen, die in den in § 4 Ziff. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Freilisten aufgeführt sind, der Nachweis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und 5. der Zeitpunkt der Entrichtung der Ausgleichsteuer, wenn der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt worden ist. (7) Der Unternehmer kann den abziehbaren Betrag in der Weise berechnen, daß er für alle Gegenstände seines Vorratsvermögens anstelle der in Betracht kommenden Vergütungssätze folgende Pauschalsätze wählt: 1. Eins vom Hundert für alle in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; 2. einundeinhalb vom Hundert für alle in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände; 3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen Gegenstände. § 29 Umstellung langfristiger Verträge (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich verlangen; soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung festgesetzt worden sind, sollen diese bei der Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Belastung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist streitig, ob die umsatzsteuerliche Belastung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert hat und in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden kann, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Vertrag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung einen Steuererlaß bis zur Höhe der Mehrbelastung gewähren. § 30 Übergangsvorschriften zur stufenweisen Einführung des sofortigen Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (1) In der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1972 unterliegt neben den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer. (2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuführung 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Wirtschaftsgüter der in § 4 Nr. 4 bezeichneten Art betrifft oder soweit es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die der Unternehmer durch einen nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuerfreien Umsatz erworben hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. (3) Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 15 Abs. 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen oder wenn auf seine Umsätze § 19 oder § 24 anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. (4) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauchs nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungsgrundlage auszugehen, zu dem der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (5) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Jahres 1968 acht vom Hundert, des Jahres 1969 sieben vom Hundert, des Jahres 1970 sechs vom Hundert, des Jahres 1971 vier vom Hundert und des Jahres 1972 zwei vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Für den Selbstverbrauch der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat. (7) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer dem Selbstverbrauch unterlegen hat, vor dem 1. Januar 1973 veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Steuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Jahr der Veräußerung oder Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Absatz 5) auf die Bemessungsgrundlage nach § 10, höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4 Satz 1 für den Selbstverbrauch anzusetzen war. War im Jahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzuwenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag um den Anteil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist. (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1 bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen sein müssen. (9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Jahres 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und ist dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28 nicht in Anspruch genommen worden, kann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die durch die Besteuerung nach Absatz 1 eintretende steuerliche Belastung auf Antrag des Unternehmers durch Steuererlaß angemessen mildern. § 31 Aufhebung und Änderung von Gesetzen und Verordnungen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben 1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 709); 2. die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702); 3. die Ausgleichsteuer Ordnung (Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S.773); 4. das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 317); 5. die Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955 vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 182); 6. § 11 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065); 7. die in anderen als in den vorstehend unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Rechtsvorschriften enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen und beför-derungsteuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie diesem Gesetz widersprechen und nicht auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen. Das gilt insbesondere für die nicht in dieses Gesetz übernommenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 561 (2) In § 87 b des Handelsgesetzbuchs wird dem Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt." § 32 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 33 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Mai 1967 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Finanzen Strauß 562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) Liste der dem Steuersatz von fünf vom Hundert unterliegenden Gegenstände 1. Lebende Tiere, und zwar a) Pferde (Nr. 01.01 -A-I, II und III-a des Zolltarifs), b) Maultiere und Maulesel (Nr. 01.01 - C des Zolltarifs), c) Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe, Hausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haustauben, Bienen und ausgebildete Blinden-führhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zolltarifs). 2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapitel2 des Zolltarifs). 3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und Weichtiere, ausgenommen Langusten, Hummern, Austern und Schnecken (aus Kapitel 3 des Zolltarifs). 4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb (ausgenommen Eier ohne Schale und Eigelb, ungenießbar); natürlicher Honig (aus Kapitel 4 des Zolltarifs). 5. Bettfedern und Daunen, roh (Nr. 05.07 - B - I des Zolltarifs). 6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte (Nr. 06.01 des Zolltarifs). 7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02 des Zolltarifs). 8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 - A des Zolltarifs). 9. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Bindeoder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.04 - A des Zolltarifs). 10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zolltarifs). 11. Topinambur (Nr. 07.06-A des Zolltarifs). 12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zolltarifs). 13. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifs). 14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs). 15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl aus Früchten (Nr. 11.01 bis 11.04 des Zolltarifs) . 16. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Nr. 11.05 des Zolltarifs). 17. Stärke (Nr. 11.08-A des Zolltarifs). 18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs), b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03, 12.04-A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs), c) Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten (Nr. 12.07 - K - I des Zolltarifs), d) Haustee (aus Nr. 12.07-K-II des Zolltarifs), e) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des Zolltarifs). 19. Pektin, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 -B des Zolltarifs). 20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01 des Zolltarifs). 21. Genießbare Fette und öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, auch verarbeitet, und zwar a) Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs), b) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs), c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03-B-II des Zolltarifs), d) fette pflanzliche öle (aus Nr. 15.07 des Zolltarifs), e) gehärtete tierische und pflanzliche Fette und öle (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs), f) Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des Zolltarifs). 22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15-A des Zolltarifs). 23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren, ausgenommen Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und Schnecken (ausKapitel 16 des Zolltarifs). 24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifs). 25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs). 26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifs). 27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Nr. 20.01 bis 20,06 des Zolltarifs). Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 563 28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapitel 21 des Zolltarifs). 29. Wasser (aus Nr. 22.01 - B des Zolltarifs). 30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs). 31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs). 32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zolltarifs). 33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder dachgetrocknet, nicht weiter bearbeitet; Abfälle hiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs). 34. Speisesalz (aus Nr. 25.01 -A-II-b-2 des Zolltarifs). 35. Ammonium- und Natriumkarbonat (Nr. 28.42 -A - 1 und II des Zolltarifs). 36. Essigsäure (Nr. 29.14 - A - II - a des Zolltarifs). 37. Benzoesäuresulfirnid-Natriurn (aus Nr. 29.26 -A-II des Zolltarifs). 38. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus Nr. 31.01 des Zolltarifs). 39. Aromengemische in Aufmachungen für den Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs). 40. Gelatine (aus Nr. 35.03 -B des Zolltarifs). 41. Rohe Häute und Felle im ganzen, frisch, gesalzen oder getrocknet, nicht weiter bearbeitet (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs). 42. Holz, und zwar a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zolltarifs), b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (Nr. 44.03 - B des Zolltarifs), c) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (Nr. 44.04 - B des Zolltarifs), d) Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (Nr. 44.09 -B des Zolltarifs). 43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des Zolltarifs), b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs), c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs), d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04 des Zolltarifs), e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs), f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke (aus Nr. 49.07 - A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs). 44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des Zolltarifs). 45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte, und zwar a) mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs), b) ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (aus Nr. 87.13 des Zolltarifs). 46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen für Menschen, und zwar a) künstliche Menschenaugen (Nr. 90.19-A - II des Zolltarifs), b) künstliche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen und dergleichen (aus Nr. 90.19 - A-III des Zolltarifs), c) Schwerhörigengeräte (Nr. 90.19-B des Zolltarifs), d) Apparate und andere Vorrichtungen, die zum Verhüten oder zum Korrigieren von körperlichen Mißbildungen der Hüften, Hände, Arme, Beine oder Füße oder zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule verwendet werden, Krücken aller Art, Streckapparate gegen die Verkrümmung des Rückgrates sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Korsette (aus Nr. 90.19 -C des Zolltarifs). 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs). 564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Anlage 2 (zu § 28 Abs. 7 Nr. i; Liste der bei der übeigangsregelung für das Vorratsvermögen dem Pauschalsatz von eins vom Hundert unterliegenden Gegenstände 1. Waren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Abschnitt I und II des Zolltarifs). 2. Tierische oder pflanzliche Fette und öle, auch verarbeitet; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; alle Gegenstände, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Abschnitt III des Zolltarifs). 3. Waren der Lebensmittelindustrie (ausgenommen Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Tabak), soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Abschnitt IV des Zolltarifs). 4. Mineralische Stoffe (ausgenommen Speisesalz, präparierter Steinkohlenteer, Steinkohlenteer-pech, Steinkohlenteerpechkoks sowie mittelschwere und schwere Heizöle); elektrischer Strom (aus Abschnitt V des Zolltarifs). 5. Kautschuk (Nr. 40.02 bis 40.05 des Zolltarifs). 6. Rohe Häute und Felle, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs). 7. Leder, nicht zugerichtet (aus Kapitel 41 des Zolltarifs). 8. Pelzfelle, roh, nur lederartig gegerbt; Abfälle und Überreste von Pelzfellen, nicht genäht (aus Kapitel 43 des Zolltarifs). 9. Holz, Holzkohle und Holzwaren, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (Nr. 44.02, 44.03 -A, 44.04-A, 44.05, 44.08, 44.09-A, C und D, 44.10, 44.11 und 44.13 des Zolltarifs). 10. Kork (Nr. 45.01 und 45.02 des Zolltarifs). 11. Papier- und Pappabfälle; Papier- und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar (Nr. 47.02 des Zolltarifs). 12. Seide, Schappeseide undBourretteseide (Nr. 50.01 bis 50.08 des Zolltarifs). 13. Wolle, feine und grobe Tierhaare und Roßhaar, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 53.01 und Nr. 53.02 bis 53.10 des Zolltarifs). 14. Flachs und Ramie (Nr. 54.01 bis 54.04 des Zolltarifs). 15. Baumwolle (Nr. 55.01 bis 55.06 des Zolltarifs). 16. Andere pflanzliche Spinnstoffe und Papiergarne (Nr. 57.01 bis 57.08 des Zolltarifs). 17. Altwaren und Lumpen (Kapitel 63 des Zolltarifs). 18. Glas (Nr. 70.01 bis 70.03 des Zolltarifs). 19. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen; Edelmetalle, Edelmetallplattierungen (Nr. 71.01 bis 71.11 des Zolltarifs). 20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder Stahl, gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl (Nr. 73.03 und aus Nr. 73.16 des Zolltarifs). 21. Andere unedle Metalle als Eisen oder Stahl, roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott (Nr. 74.01, 75.01, 76,01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80.01 und 81.01 bis 81.04 des Zolltarifs). 22. Wasserfahrzeuge zum Abwracken (Nr. 89.04 des Zolltarifs). 23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zolltarifs). 24. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr, 99.06 des Zolltarifs).