Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 1 vom 05.01.1968  - Seite 1 bis 41 - Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts

Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Bundesgesetzblatt Teill Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1968 Nr.l Tag Inhalt Seite 2.1.68 Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebraudismustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts................. 1 Bundesgesetzbl. III 420-1, 421-1, 423-1, 424-4-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 42 Bekanntmachung der Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Vom 2. Januar 1968 Auf Grund des Artikels 7 § 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes,- des Warenzeichen-gesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) wird nachstehend der Wortlaut des Patentgesetzes, des Gebraudismustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1967, der Wortlaut der Anlage zu § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1208) bekanntgemacht. Bonn, den 2. Januar 1968 Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Patentgesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968 Inhaltsübersicht §§ Erster Abschnitt: Das Patent ................................ 1 bis 16 Zweiter Abschnitt: Patentamt ................................ 17 bis 25 Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt.............. 26 bis 36 a Vierter Abschnitt: Patentgericht............................. 36 b bis 36 k Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht 1. Beschwerdeverfahren................................... 36 1 bis 36 q 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren . 37 bis 41 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften..................... 41 a bis 41 o Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1. Rechtsbeschwerdeverfahren............................. 41 p bis 41 y 2. Berufungsverfahren .................................... 42 bis 421 3. Beschwerdeverfahren................................... 42 m Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften................ 43 bis 46 Achter Abschnitt: Armenrechtsverfahren...................... 46 a bis 46 k Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen....................... 47 bis 50 Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen............ 51 bis 54 Elfter Abschnitt: Patentberühmung........................... 55 Erster Abschnitt Das Patent § 1 (1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken. § 2 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. § 3 Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. § 4 (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 3 Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung. (3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird. § 5 Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden, später nur dann, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. § 6 Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. § 7 (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. (2) (weggefallen) (3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die vorangegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. § 8 (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist. (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen. § 9 Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. § 10 (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Patentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet. (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent-, seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. 4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 11 (1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekanntmachung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), für jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. (2) Für ein Zusatzpatent (§10 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents gelten diese Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusalzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind. (3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird. (4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. (5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3). (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen werden. (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt angebracht werden. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patent Jahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt. (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen oder wird die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen. § 12 (1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet, 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden oder 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) eingezahlt werden. (2) über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs.. 6 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 361 und 41p bleiben unberührt. § 13 (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich-ergibt, daß 1. der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war, 2. die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist oder 3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 5 (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. § 13 a Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Patents angeordnete Änderung der Patentansprüche (§ 36 a) eine Erweiterung enthält. § 14 (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt. (3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. (4) Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patentabteilung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. § 15 (1) Weigert sich der Patentsucher oder der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Übertragung des Patents auf einen anderen ist insofern wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknahme zu entgehen. § 16 Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf antrage stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. 6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Zweiter Abschnitt Patentamt § 17 (1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. (2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein. (3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder. § 18 (1) Im Patentamt werden gebildet 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind; 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, einschließlich der Anträge auf Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 23). (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen, (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind, über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung. (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind» zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. § 19 (weggefallen) § 20 (weggefallen) § 21 (weggefallen) § 22 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. § 23 (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende I Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 7 (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. § 24 (1) Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. (2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (3) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in 1. die Rolle, 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, 3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und 4. die Akten erteilter Patente einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a) sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. In die Benennung des Erfinders (.§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30 a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist. (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Ab- satz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt. (5) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (6) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstands der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat. § 25 (1) In der Rolle (§ 24 Abs. 1) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen. (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14 Abs. 1) erklärt worden ist. (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht. Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Patentamt § 26 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen. 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts Verordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (4) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen. Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt unabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druckschriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem Patentamt des anderen Staates entgegengehalten werden. (5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. (6) Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft. (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt. § 27 Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen und eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. § 28 (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, 2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet, 3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt, so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. § 28 a (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 9 Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsudier auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit. (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Patentsucher und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung ergangen ist. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß 1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 18 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einriditung für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint; 2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist; 3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen wird. § 28 b (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§26) genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. (3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im übrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekanntmachung des von dem Dritten gestellten Antrags bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam ist. (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet. § 28 c (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. § 29 Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. 10 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1968, Teil I § 30 (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8). (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen auch gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. (3) Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeichnungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie erläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der Bundesminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamts auszulegen ist. (4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt. § 30 a (1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. (2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören. (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 361 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren. § 30 b Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs, 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 a Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren. § 30 c Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. § 30 d (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf. (2) Kann die Prüfung, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern. § 30 e (1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt eine nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents. (2) Das Patent ist in eine besondere Rolle einzutragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend. § 30 f (1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zu-mutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 11 Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden. (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen. (3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30 a Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist. § 30 g Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24 Abs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 31 Die Gebühr für die Bekanntmachung (§11 Abs. 1) ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung zu zahlen. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt werden. § 32 (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 3 nicht zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen. § 33 (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar, über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; §361 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt. § 34 (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt entsprechend. 12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 35 (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patentamt darüber im PatentblaU eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. (2) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten. (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. § 36 (1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 36 a (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. Die Vorschriften des § 28 b Abs. 1 und der §§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwen- den. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. Vierter Abschnitt Patentgericht § 36 b (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen. (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i Abweichendes bestimmt ist. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. § 36 c (1) Im Patentgericht werden gebildet 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz. § 36 d (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 13 Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß. § 36 e (1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt, über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Senate derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden. Diese Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Senate erforderlich wird. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die von der Gesamtheit der Mitglieder des Patentgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet das Präsidium. (5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtigkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird. § 36 f (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt unberührt. (2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz. (3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds des Senats wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt. § 36 g (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist. (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§177 bis 180, 182 und 183 des Gerichts Verfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. § 36 h (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. § 36 i (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. § 36 k Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz. Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht 1. Beschwerdeverfahren § 361 (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Erteilung oder Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von drei Monaten ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht. § 36 m (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu. § 36 n (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist. § 36 o Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 41 c Abs. 1) oder 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet. § 36 p (1) über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. § 36 q (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. (2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3) zurückgezahlt wird. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 15 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren § 37 (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. (2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. (3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. (4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. (5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. (6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. § 38 (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. § 39 (1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit. (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. § 40 (1) über die Klage wird durch Urteil entschieden, über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. (2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Parteien zur Last fallen. § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. § 41 (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse-dringend geboten ist. (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet. (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend. (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt. (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist. 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 41a (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, a) wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt über die Erteilung des Patents, b) wer bei dem Verfahren vor dem Patentgericht bei dem Beschluß über die Erteilung des Patents mitgewirkt hat. (3) über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der 16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (4) über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt. § 41b (1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 41c (1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht. § 41 d (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. § 41 e (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. § 41 f (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen. § 41g (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das Patentgericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben. § 41h (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen. § 41 i (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 17 (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen. § 41k (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. § 411 (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. § 41 m (1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 16 bleibt unberührt. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen. § 41 n Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Auslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend. § 41 o (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet, nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen gilt § 24 Abs. 3 entsprechend, über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1. Rechtsbeschwerdeverfahren §41p (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 361 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Riehteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. §41q (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. §41 r (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für das Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend. § 41s Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 36n Abs. 2 gilt entsprechend. § 41t Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. § 41 u Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen. § 41 v (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 entsprechend. (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 36 g Abs. 1 entsprechend. § 41 w (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 41 x (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. §41y (1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. 2. Berufungsverfahren § 42 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt. (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 19 (3) Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. § 42 b Abs. 2 bleibt unberührt. § 42a Die Berufungsschrift muß die Berufungsanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungskläger geltend machen will. § 42b (1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen. §42c (1) Das Patentgericht stellt, die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift einreichen. (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will. § 42d Das Patentgericht legt die Akten dem Bundesgerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger. § 42 e (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist. an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden. § 42 f (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 36g Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen, 2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden soll oder 3. nur über die Kosten entschieden werden soll. § 42g (1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 42 e anzuwenden. (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern. § 42h (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. (2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der Akten. § 42i (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlungen im allgemeinen angibt. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. § 42k (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. (2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts. (3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt. § 421 (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt, im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vertretung zu übernehmen. (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. 3. Beschwerdeverfahren § 42m (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundes-I gerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) Die Beschwerde ist. innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor. (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42e bis 421 entsprechend. Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 43 (1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der Voranmeldung (§ 27). (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, au, die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (3) über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Eriöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt. § 44 Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Be- teiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. § 44 a (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. § 45 Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. § 45 a (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), mit folgenden Maßgaben: 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 – Bundesgesetzbl. I S. 557) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird, über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück, ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an den Vertreter zu richten. (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 2, Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 21 § 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 42b Abs. 2) beginnt. § 46 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. (2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (3) über das Ersuchen, nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Pateritgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Achter Abschnitt Armenrechtsverfahren § 46 a Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46 k das Armenrecht zu bewilligen. § 46b (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung 1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; 2. der Gebühren für die Anträge nach den §§ 28 a und28b; 3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3); 4. rückständiger und künftig erwachsender Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung. (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind. (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden 1. in den Fäilen der §§ 28a und 28b auf den antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, 2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. § 46 c Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patentinhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags erlangt. § 46d (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung. § 46e (1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint. (2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Verfahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und den Beteiligten die Beschwerde nach § 361 Abs. 1 zu. (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. (4) § 42 1 bleibt unberührt. § 46f Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach den §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. § 46g (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§42 und 42 m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. 22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das Gesuch 1. im Verfahren vor der Prüfungsslelle die Patentabteilung, 2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42 b als unzulässig zu verwerfen ist. (3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet. § 46h (1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115 Abs. 2, § 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1 und 2, §§ 117, 118 Abs. 2 und 3, § 118a Abs. 1, §§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 46 i (1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. (2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren. § 46 k (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41 p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (2) Das Gesuch um die Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46 d Abs. 2 und der §§ 46e, 46 f, 46h und 46i entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen § 47 (f) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. § 47a Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden. § 48 Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. § 49 (1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, dieVerurtei- Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 23 lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. § 50 (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen § 51 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 52 (weggefallen) § 53 (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. § 54 Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Elfter Abschnitt Patentberühmung § 55 Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. 24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968 § 1 (1) Arbeitsgeräfschaffen oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon werden insoweit als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. (2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. § 2 (1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Die Vorschriften des § 27 des Patentgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (Schutzanspruch). (3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizufügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell eingereicht werden. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (6) Wenn der Anmelder für den gleichen Gegenstand um ein Patent nachsucht, kann er beantragen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erst vorgenommen wird, wenn die Patentanmeldung erledigt ist. In diesem Falle ist bei der Anmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere Hälfte erst vor der Eintragung zu entrichten. § 3 (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des Anmelders und seines etwa bestellten Vertreters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben. (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. § 3a (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchsmusterstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der §§ 30 b bis 30 g des Patentgesetzes entsprechend. § 4 (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§7 bis 9) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 25 (3) über Löschungsanträge (§§ 7 bis 9) beschließt eine der im Patentamt, zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit. zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des Patentgeselzes gellen entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten. (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gcbrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend. § 5 (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. (2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit das Muster bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist. (3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. (4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 5) und über die Einschränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten entsprechend. § 6 Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. § 7 (1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder ist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht, begründet worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. (2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. § 8 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An- trag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt, wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37 Abs. 6 und des § 44 a des Patentgeselzes gelten entsprechend. § 9 (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft, die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. (3) über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patentgesetzes gilt entsprechend. § 10 (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung, durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. (4) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts, über Beschwerden gegen Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats gilt § 36 e Abs. 5 des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 36 g Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. 26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem. Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden. § 11 Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereinfragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § Ha Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung einer Zwangslizenz (§ 15 Abs. 1) und über das Verfahren wegen Erteiiung einer Zwangslizenz .(§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend. § 12 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amtssprache (§ 45), über Zustellungen (§ 45 a) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für Gebrauchsmustersachen. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46k) sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden. § 13 Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. § 14 (1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. (2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlängerungsgebühr ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung der ersten Schutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des Gebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten Schutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu entrichten. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutz- dauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, entrichtet wird. (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferfegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags unterbleibt. (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patentgesetzes gelten entsprechend. (7) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen werden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. § 15 (1) Wer den Vorschriften der §§ 5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verietzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt, an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und rujiy verpflichtet. § 16 (1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit. Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. § 17 (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. § 17a (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird, gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig sind. § 19 (1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen, in denen ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreitsachen erhoben werden. (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem bei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Gericht bindend. (3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 20 Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlte ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. § 21 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. § 22 Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 29 Warenzeichengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968 § 1 Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden. § 2 (1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Warenzeichens ist dort schriftlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unterklasse der in der Anlage beigefügten Warenklasseneinteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werden. (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen, bevor das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder einen Zurückweisungsbeschluß zugestellt hat, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnimg die Warenklasseneinteilung zu ändern. § 3 (1) Die Zeichenrolle soll enthalten 1. den Zeitpunkt der Anmeldung, 2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben, 3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie Änderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Inhabers oder des Vertreters, 4. Verlängerungen der Schutzdauer, 5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jedermann frei. Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom Patentamt in regelmäßig erscheinenden Übersichten veröffentlicht (Warenzeichenblatt). § 4 (1) Freizeichen können nicht in die Rolle eingetragen werden. (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, 1. die keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengenoder Gewichtsverhältnisse der Waren enthalten, 2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeindeoder weiteren Kommunalverbandes enthalten, 3. die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem ausländischen Staate für bestimmte Waren eingeführt sind, 3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind, 4. die ärgerniserregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen, 5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits von einem anderen als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt werden, 6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des Bundessortenamts angemeldeten und dort eingetragenen Sortennamen der Sorte eines Dritten übereinstimmen. (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders durchgesetzt hat. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 3 a gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist, in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das Prüf- 30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I und Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung zu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines anderen Staates oder einer anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisation im Verkehr verwechselt werden kann. Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 3 gilt ferner insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für die das Prüf-und Gewährzeichen eingeführt ist. Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für die der Sortenname eingetragen ist. (5) Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 5 wird nicht angewendet, wenn der Anmelder von dem anderen zur Anmeldung ermächtigt worden ist. § 5 (1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Eintragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung. (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der Anmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung einmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden. § 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens auf die Bekanntmachung hinweisen. (4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§31) früher angemeldet hat, kann innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung auf Grund des früher angemeldeten Zeichens Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens erheben. Widerspruch kann ferner erheben, wer in einem anderen Staat für gleiche oder gleichartige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung oder Benutzung Rechte an einem mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen erworben hat und nachweist, daß der Anmelder auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses zu dem Widersprechenden dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne dessen Zustimmung während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses angemeldet hat. Gegen die Versäumnis der Frist für die Erhebung des Widerspruchs gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (5) Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. (6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entspre- chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patentamt auch bestimmen kann, daß die den Beteiligten erwachsenen sonstigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens mindestens fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen, so hat der Widersprechende, wenn der Anmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet, glaubhaft zu machen, daß er das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens benutzt hat. Einer Benutzung des Zeichens durch den Widersprechenden steht es gleich, wenn das Zeichen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das Patentamt nur die Waren, für die der Widersprechende die Benutzung glaubhaft gemacht hat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird, nach § 6a eingetragen worden und ist gegen die Eintragung dieses Zeichens Widerspruch erhöben worden, so ist Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß des Widerspruchsverfahrens fünf Jahre verstrichen sind. (8) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das Zeichen eingetragen. (9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 6 (1) Wird die Übereinstimmung der Zeichen verneint, so wird das neu angemeldete Zeichen eingetragen. (2) Wird die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu erheben. Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung, die zugunsten des Anmelders ergeht, wird unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt. (3) Hat das Patentamt die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit einem oder mehreren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch erhoben worden ist, festgestellt, so kann es das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung des angemeldeten Zeichens aussetzen. (4) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die Anmeldung zurückgenommen oder wird die Eintragung versagt, so ist dies bekanntzumachen. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 31 § 6a (1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Bekanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-, zumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des Anmelders das Zeichen ein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung des Zeichens glaubhaft macht. (2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung schriftlich beim Patentamt einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2 bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens kann Widerspruch erhoben werden. Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3 bis 7 und 9 entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Übereinstimmung der Zeichen verneint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Wird die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt, so wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung, daß das Zeichen als von Anfang an nicht eingetragen gilt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 7 Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten, die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 8 (1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann auf andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Übertragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (2) Solange der Übergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht geltend machen. (3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetragenen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zwecke der Zustellung an die Erben deren Ermittlung veranlassen. § 9 (1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert zehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der mit der Beendigung der Schutzdauer eintretenden Fälligkeit gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet" werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Beendigung der Schutzdauer abläuft, entrichtet werden. (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzahlung des Restbetrags gelöscht wird. 32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 10 (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht. (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung, 1. wenn nach Abiaul der Schulzdauer die Verlängerung des Schutzes (§ 9) unterblieben ist, 2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Wird von einem Dritten aus diesem Grund die Löschung beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; sie kann erstattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt werden, wenn der Antrag für berechtigt befunden wird. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so gilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. § 11 (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Warenzeichens beantragen, 1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht, 1 a. wenn er in einem anderen Staat auf Grund einer früheren Anmeldung oder Benutzung für gleiche oder gleichartige Waren Rechte an dem Zeichen erworben hat und nachweist, daß der als Inhaber des Zeichens Eingetragene auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses seine Interessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne seine Zustimmung während des Bestehens des Vertragsverhältnisses angemeldet hat, 2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, von dem Inhaber des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird, 3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet, 4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen ist und der Zeicheninhaber das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es sei denn, daß Umstände vorlagen, unter denen die Benutzung in diesem Zeitraum nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage geltend zu machen und gegen den als Inhaber des Zeichens Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. (3) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen der §§66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 kann der Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt angebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des Warenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung durch Klage zu verfolgen. (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Eintragung oder in den Fällen des § 6a nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann sich der Zeicheninhaber gegenüber einem Antrag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn 1. die Benutzung erst nach Androhung des Löschungsantrags aufgenommen worden ist oder 2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung eines für gleiche oder gleichartige Waren später angemeldeten übereinstimmenden Zeichens (§ 5 Abs. 2, § 6a Abs. 3.) aufgenommen worden ist und der Anmelder dieses Zeichens oder sein Rechtsnachfolger den Löschungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gestellt hat. (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Warenzeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung des Warenzeichens des Antragstellers nach Absatz 1 Nr. 4 vorlagen. § 12 (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung, Widersprüche gegen die Löschung von Warenzeichen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden nach den Vorschriften des Patentgesetzes über das Verfahren vor dem Patentamt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen nicht. (2) Im Patentamt werden gebildet 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Warenzeichenanmeldungen und für die Beschlußfassung nach § 5 Abs. 1, 6 und 8, §§ 6 und 6 a, 2. Warenzeichenabteilungen für Angelegenheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen sind, wie für Umschreibungen und Löschungen in der Zeichenrolle; innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Warenzeichenabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 14). (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dienstes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes ist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an das Patentgericht zu richten. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 33 (4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann alle Angelegenheiten der Warcnzeichenabteilung allein bearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der Wahrnehmung einzelner den Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten (§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt, wird; 2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist jedoch die Entscheidung über Anmeldungen, Widersprüche und sonstige Anträge. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechts Verordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Warenzeichenabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit der Wahrnehmung von Geschäften, die den Prüfungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen obliegen, betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend. § 12a (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) über die Erinnerung entscheidet ein rechtskundiges oder technisches Mitglied durch Beschluß. § 36 1 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Patentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. § 13 (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 12a Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über 1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag oder 2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 bezeichneten Beschluß entschieden, wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. (4) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden. § 14 (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. § 15 (1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für die Löschung vorgelegen hat. § 16 Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt. 34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 17 (1) Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbandszeichen). (2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich. (3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschriften über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 bis 23 etwas anderes bestimmt ist. § 18 Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann frei. § 19 Über die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen bestimmt der Präsident des Patentamts. § 20 Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbandszeichens begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen übertragen werden. § 21 (1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 3 und 4 die Löschung des Verbandszeichen beantragen, 1. wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht mehr besteht, 2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Zeichensatzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es anzusehen, wenn die Überlassung der Benutzung des Zeichens an andere zu einer Irreführung des Verkehrs Anlaß gibt. (2) Für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 11 Abs. 4. (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des Verbandozeichens nur die Benutzung durch mindestens zwei Mitglieder des Verbandes. § 22 Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens (§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied erwächst. § 23 Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit verbürgt ist. § 24 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder mit einem nach diesem Gesetz geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. § 25 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit einer Ausstattung versieht, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. § 26 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten Waren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geldstrafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat. (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeichnungen nicht anzusehen, die zwar einen geographischen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 35 § 27 Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat. § 28 (1) Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Warenbezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Eingang in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen Sicherheitsleistung zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt werden. (2) Die Beschlagnahme wird von der Zollbehörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an. (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. § 29 (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. § 30 (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 bis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. (2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist in den Fällen der §§24 und 25 dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. § 31 Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird weder durch Verschiedenheit der Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr vorliegt. § 31a (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. § 32 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen. Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zulässig. Er- kann auch von einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Gericht bindend. (3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigan Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstalten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 33 Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden. § 34 Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zollabfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden, so kann der Bundesminister der Finanzen den fremden Waren bei ihrem Eingang in das Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage machen und anordnen, daß sie bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen werden. Beschlagnahme und Einziehung werden von der Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. § 35 (1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist noch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf Anlage (zu § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes) Klasse 1. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand (in Form von Pulvern, Flüssigkeiten oder Pasten); Düngemittel (natürliche und künstliche); Feuerlöschmittel; Härtemittel und chemische Präparate zum Löten; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Geschäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in dem sich seine Niederlassung befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmen. § 36 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. Klasse 2. Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure. 3. Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. Warenklasseneinteilung Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 37 Klasse 4. Technische öle und Fette (keine Speiseöle und -fette und keine ätherischen öle); Schmiermittel; Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte. 5. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren. 6. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle und deren Legierungen; Anker, Ambosse, Glocken, gewalzte und gegossene Bauteile; Schienen und sonstiges Material aus Metall für Schienenwege; Ketten (mit Ausnahme von Treibketten für Fahrzeuge); Kabel und Drähte (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren; Metallrohre; Geldschränke und Kassetten; Stahlkugeln; Hufeisen; Nägel und Schrauben; sonstige Waren aus unedlen Metallen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze. 7. Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen für Landfahrzeuge); große landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate. 8. Handwerkzeuge und -Instrumente; Messerschmiede waren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen. 9. Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (auch solche für drahtlose Tele-graphie und Telephonie), photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente; Automaten, die durch Einwurf von Münzen oder Jetons betätigt werden; Sprechmaschinen; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte. Klasse 10. Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate (einschließlich künstlicher Gliedmaßen, Augen und Zähne). 11. Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserlei-tungs- und sanitäre Anlagen. 12. Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser. 13. Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper. 14. Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände (ausgenommen Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel); Juwelierwaren, Edelsteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente. 15. Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprechmaschinen und Apparaten für drahtlose Tele-graphie und Telephonie). 16. Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Papp waren; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, _ Bücher; Buchbinder artikel; Photographien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren) ; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) ; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke. 17. Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Ersatzstoffe sowie Gegenstände daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Folien, Platten und Stangen aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus; Schläuche (nicht aus Metall). 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Klasse Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren. 19. Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement, Kalk, Mörtel, Gips und Kies; Röhren aus Sandstein oder aus Zement; Straßenbaumaterialien; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Häuser; Steindenkmäler; Schornsteine. 20. Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen-, Weidengeflecht, Hörn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum, Zelluloid und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen. 21. Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte und Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. 22. Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke; Polsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn, Seegras USW.); rohe Gespinstfasern. 23. Garne. 24. Webstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. 25. Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe. 26. Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Druckknöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen. Klasse 27. Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen; Tapeten (ausgenommen aus Stoff). 28. Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Bekleidungsstücken) ; Christbaumschmuck. 29. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerte (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Konserven, Pickles. 30. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer, Essig, Saucen; Gewürze; Eis. 31. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz. 32. Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. 33. Weine, Spirituosen und Liköre. 34. Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucher artikel; Streichhölzer. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 39 Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts in der Fassung vom 2. Januar 1968 Artikel 1 Gebührentarif § 1 Die Gebühren des Patentamts betragen: A. Bei Patenten Deutsche Mark 1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) .................... 50 1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§28a) ............................ 100 1 b. für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag nach § 28 a bereits gestellt worden ist, 200 1 c. für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag nach § 28 a nicht gestellt worden ist, 300 2. für die Bekanntmachung der Anmeldung (§ 11 Abs. 1, § 31) ............ 60 3. a) für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50 b) für das 4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50 c) für das 5. Patent jähr (§ 11 Abs. 1) 80 d) für das 6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 125 e) für das 7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 175 f) für das 8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 250 g) für das 9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 325 h) für das 10. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 400 i) für das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 525 k) für das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 675 1) für das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 825 m) für das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1000 n) für das 15. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1175 o) für das 16. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1350 p) für das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1525 q) für das 18. Patent jähr (§ 11 Abs. 1) 1700 4. für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§14 Abs. 4) 50 5. für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5) ......... 100 6. für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters (§ 24 Abs. 2) ............................ 20 7. für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur ausschließ- Deutsche Mark liehen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintragung (§ 25 Abs. 4) ............................ 8. (weggefallen) 9. für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 2) .............. 20 60 B. Bei Gebrauchsmustern 1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes)............ 30 2. für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers oder seines Vertreters (§ 3 Abs. 4).............................. 10 3. für die Verlängerung der Schutzdauer (§ 14 Abs. 2) ........................ 150 4. (weggefallen) 5. für den Antrag auf Löschung (§8)..... 150 C. Bei Warenzeichen 1. für die Anmeldung – Anmeldegebühr – (§2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes) ................................ 30 2. für die Anmeldung – Klassengebühr – (§ 2 Abs. 3) a) für die erste und zweite Klasse je .. 40 b) für die dritte und vierte Klasse je .. 60 c) für jede weitere Klasse je........... 70 3. für die Erhebung des Widerspruchs (§ 5 Abs. 5).............................. 75 4. für den Antrag auf Eintragung eines Übergangs des Warenzeichens oder eines Wechsels des Vertreters des Zeicheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1).............................. 20 5. für die Eintragung (§7) .............. 50 6. für den Antrag auf beschleunigte Eintragung (§ 6 a Abs. 2) ................ 200 7. für die Verlängerung der Schutzdauer – Verlängerungsgebühr – (§9 Abs. 2) 120 8. für die Verlängerung der Schutzdauer – Klassengebühr – (§9 Abs. 2) a) für die erste und zweite Klasse je .. 60 b) für die dritte und vierte Klasse je .. 80 c) für jede weitere Klasse je......... 100 40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Deutsche Mark 9. für die Anmeldung eines Verbandszeichens– Anmeldegebühr-– (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3) .......................... 300 10. für die Anmeldung eines Verbandszeichens – Klassengebühr – (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3).......................... 100 11. für die Eintragung eines Verbandszeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) .............. 300 12. für die Verlängerung der Schutzdauer eines Verbandszeichens – Verlängerungsgebühr – (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs.2).............................. 1000 13. für die Verlängerung der Schutzdauer eines Verbandszeichens – Klassengebühr – (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2)....... 150 14. (weggefallen) 15. für den Antrag auf Löschung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2)............................... 150 D. Sonstige Gebühren 1. Zuschlaggebühr für die Verspätung der Zahlung a) der Bekanntmachungsgebühr oder einer Patentjahresgebühr (A. Nummer 2, 3 Buchstaben a bis q des Tarifs; § 31 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 des Patentgesetzes) b) der Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchs- 10 vom Hundert der nach- musters (B. Nummer 3 des Tarifs; } zuzahien-§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Gebrauchs- den mustergesetzes)............... Gebühr c) der Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines Warenzeichens (C. Nummer 7 und 12 des Tarifs; § 9 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes) Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Markenregistrierung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken vom 12. Juli 1922 – Reichsgesetzbl. II S. 669, 779) 100 § la Die im Verfahren vor dem Patentgericht zu entrichtenden Gebühren betragen: Deutsche A. Bei Patenten Mark 1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 3 des Patentgesetzes)........... . 150 2. für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 37 Abs. 5) 350 Deutsche Mark 3. für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2)..... 300 4. für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1).................................300 5. für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 42m Abs. 2) ...................... 300 B. Bei Gebrauchsmustern 1. für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle (§10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes)........................... 150 2. für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung (§ 10 Abs. 2) ............... 250 3. für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ IIa des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes) ........... 250 4. für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ IIa des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes)----- 200 5. für die Einlegung der Berufung (§ IIa des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Patentgesetzes) ........................... 200 6. für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes) ........................ 200 C. Bei Warenzeichen 1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes) außer dem Fall der Nummer 2........ 150 2. für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2) .............................. 250 3. für die Einlegung der Beschwerde nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken in der Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S.656).............................. 150 Artikel 2 Gebührenmarken § 2 Gebühren können durch Verwendung von Gebührenmarken entrichtet werden. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 41 Artikel 2 a Ermächtigung § 2a Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. Artikel 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 3 (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten. (2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Patentjahresgebühren an die Stelle der Gebührensätze des Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) die Gebührensätze dieses Gesetzes treten. § 4 (1) Für Patentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor dem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patentgesetzes vorausgezahlt worden sind, gelten die bisherigen Gebührensätze. (2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für Patent Jahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und für Patent jähre zu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. § 5 (1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen der nach den bisherigen Gebührensätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet. (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr, Patent Jahresgebühr oder Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patentgesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben. § 6 Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird aufgehoben. § 7 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) auf die patentamtlichen Gebühren, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden, mit Ausnahme der Gebühr für die Erhebung des Einspruchs nicht mehr anzuwenden. § 8 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 9*) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft. *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1955. Die Neufassung tritt am 1. Oktober 1968 iri Kraft, Artikel 2 a ist jedoch bereits am 30. März 1961 in Kraft getreten.