Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 38 vom 21.06.1968  - Seite 633 bis 645 - Bundeswaffengesetz

Bundeswaffengesetz esgesetz Teill 633 Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1968 Nr. 38 Tag Inhalt Seite 14. 6. 68 Bundeswaffengesetz.................................................................... 633 Bundesgcselzbl. 111 7144-1, 7133-1-2, 7.144-1-1, 7144-1-2, 7133-1, 7133-1-1, 450-2 11. 6. 68 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge......................... 646 11. 6. 68 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung.................... 648 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 653 Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, nach dem Stande vom 1. Januar 1968 bei. Der Fundstellennachweis B, völkerrechtliche Vereinbarungen, wird in Kürze dem Bundesgesetzblatt, Teil II, für alle Abonnenten beigelegt. Bundeswaffengesetz Vom 14. Juni 1968 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen (1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind trägbare Waffen, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, zum Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (2) Den Schußwaffen stehen tragbare Geräte gleich, 1. bei denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden, wenn mit ihnen gezielt geschossen und der Antrieb durch eine Vorrichtung gesperrt werden kann; 2. die zum Abschießen von Munition bestimmt sind; 3. die für gewerbliche und technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird (Schußapparate). (3) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden; 2. Geräte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3. (4) Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 40 cm sind Langwaffen. Schußwaffen mit einer Länge bis zu 40 cm sind Kurzwaffen. (5) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen. § 2 Munition und Geschosse (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten (Patronenmunition); 2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten (Kartuschenmunition); 3. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß enthalten, das nach dem Abschuß durch die mitgeführte Ladung angetrieben wird (Raketenmunition). (2) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind 1. feste Körper oder 2. Flüssigkeiten oder Gase in Umhüllungen, die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und hergerichtet sind, ohne daß sie die für ihren Antrieb erforderliche Ladung enthalten. 634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen (1) Wesentliche Teile von Schußwaffen stehen für die Vorschriften der Abschnitte I bis IV und VI bis VIII den Schußwaffen gleich. (2) Wesentliche Teile sind 1. der Lauf, der Verschluß und das Patronen- oder Kartuschenlager; 2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; 3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist. (3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. § 4 Anwendungsbereich, Ermächtigungen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise 1. aul Schußwaffen und Munition nicht anzuwenden ist, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführen können; 2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, wenn aus ihnen Geschosse verschossen werden können und wenn ihre Handhabung, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Bewegungsenergie der Geschosse, die bei Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird, eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt; 3. auf Geräte anzuwenden ist, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus ihnen Flüssigkeiten oder Gase versprüht werden können oder wenn sie andere als mechanische Energie ausnutzen und wenn ihre Handhabung oder Wirkungsweise auch in größerer Entfernung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt; 4. auf Geschosse oder Treibladungen anzuwenden ist, wenn ihre Beschaffenheit oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. für Schußwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke bestimmt sind, oder für ähnliche Waffen die Veränderungen zu bezeichnen, nach deren Vornahme dieses Gesetz auf diese Gegenstände nicht anzuwenden ist; 2. für Nachbildungen von Schußwaffen bestimmte Anforderungen an ihre Beschaffenheit festzulegen, um zu verhindern, daß diese Gegenstände mit Schußwaffen verwechselt werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß 1. § 6 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 19 Abs. 1 Nr. 2 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im Rahmen ihres Geschältsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist, 2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, 3. § 11 Abs. 5 Nr. 3 auch auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden ist, 4. § 26 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. (4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 35 nicht anzuwenden auf Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen und Munition, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bun-desgesetzbl. I S. 444) sind. Abschnitt II Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung, Handel und Einfuhr § 5 Erlaubnis (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition 1. herstellen, bearbeiten oder instand setzen will (Waffenherstellung), 2. erwerben, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 635 (2) Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen; als Bearbeiten und Instandsetzen von Schußwaffen sind nur die Tätigkeiten anzusehen, durch die die Waffe für ihre bestimmungsgemäße Verwendung fertiggestellt wird. (3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen. Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein. § 6 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb noch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom Erfordernis der Fachkunde befreit. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. § 7 Fachkunde (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. (2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, 1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; 2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen. § 8 Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schußwaffen und Munition entstehenden Gefahren zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. § 9 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorlagen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorlagen. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 rechtfertigen würden; 2. wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. (4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 rechtfertigen würden; 2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. § 10 Anzeigepflicht (1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 5 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde den Verlust der Erlaubnisurkunde oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen; er hat die Erlaubnisurkunde und die Ausfertigung der zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. § 11 Einfuhr von Schußwaffen und Munition (1) Wer Kurzwaftcn oder Munition oder Langwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse mehr als 0,75 Meterkilopond (kpm) beträgt, einführen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-gesetzes vom 28. April 1961 – Bundesgesetzbl. I S. 481 –-, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1965 -- Bundesgesetzbl. I S. 892 ¦–) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht 1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Munition durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie zur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Freihäfen; 2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Ware tätig wird. Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art. und Menge von Schußwaffen oder Munition zu beschränken; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 2. der Antragsteller nach Landesrecht zum Erwerb der Schußwaffe oder der Munition nicht berechtigt ist. (3) Die Erlaubnis ist ferner zu versagen 1. bei den in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen und den in § 27 bezeichneten Kurzwaffen, wenn die Bauart der Schußwaffe nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist; 2. bei Munition, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck oder ihre Bezeichnung nicht der auf Grund des § 30 Abs. 2 erlassenen Rechts Verordnung entsprechen. (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Absatz 2 oder 3 vorlagen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach Absatz 2 oder 3 eintreten. (5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht 1. der Bund und die Länder; 2. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 für solche Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt; 3. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für Schußwaffen oder Munition, mit denen er aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgereist ist und mit denen er wieder einreist; 4. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, aber einen Jagdschein (§15 des Bundes Jagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 – Bundesgesetzbl. I S. 304 –) besitzen, sofern nicht mehr als zwei Langwaffen und die dazugehörige Munition eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden; 5. die Mitglieder ausländischer Schießsportverbände für Schußwaffen und Munition, die sie zur Teilnahme an internationalen Schießsportveranstaltungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit sich führen. (6) Schußwaffen und Munition sind bei den nach Absatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 sind durch eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle, die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 2 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach Absatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden auszuhändigen. (7) Die nach Absatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. (8) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, die nach den Absätzen 6 und 7 bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), gilt entsprechend. Abschnitt III Buchführung, Kennzeichnung, Aufbewahrung, Nachschau § 12 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt; 2. Luft- und Gasdruckwaffen und Zimmerstutzen mit einem Laufinnendurchmesser von nicht mehr als 4,5 mm; 3. wesentliche Teile von Schußwaffen. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 637 (2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind; 2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gegenstände; 3. Schußwaffen, über die im gleichen Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist. (3) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen zu erreichen ist, die dem Laufinnendurchmesser entsprechen. § 13 Kennzeichnungspflicht (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen eines Herstellers oder Händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat; 2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse; 3. eine fortlaufende Nummer. (2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Diese Schußwaffen müssen ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 bestimmt werden. (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition gewerbsmäßig anderen nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet sind. (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz oder von den Polizeien der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt. § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht § 13 ist nicht anzuwenden auf 1. Vorderladerwaffen, die vor dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind; 2. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind; 3. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind; 4. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird; 5. wesentliche Teile von Schußwaffen. § 15 Ermächtigungen Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches, b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13; 2. zum Schutze von Leben und Gesundheit a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind, b) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf der Schußwaffe wieder anzubringen sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht, verändert oder bearbeitet worden sind, c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist, d) Vorschriften über die Art, Form und Aufbringung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu erlassen; 3. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zum Schutze von Leben und Gesundheit nicht erforderlich ist; 4. zum Schutze von Leben und Gesundheit vorzuschreiben, daß a) Munition zur Vermeidung von Explosionsgefahren in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern ist, b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß und 638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I c) die Verpackung von Munition und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß. § 16 Aufbewahrung (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. (2) Schußwaffen, zu deren Erwerb es einer behördlichen Erlaubnis bedarf, dürfen in Schaufenstern oder Schaukästen während der Ladenschlußzeiten nicht gezeigt werden, es sei denn, daß ein für den Gebrauch der Waffe wesentlicher Teil entfernt ist. § 17 Auskunft und Nachschau (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Abschnitt IV Herstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote, überlassen § 18 Herstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote (1) Verboten sind das gewerbsmäßige Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen, das gewerbsmäßige Erwerben, Vertreiben und überlassen, die Einfuhr und das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von 1. Schußwaffen, die a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können und, sofern es sich um einläufige Waffen mit gezogenem Lauf für Randfeuerpatronen handelt, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist, b) in Stöcken, Schirmen oder in ähnlicher Weise verborgen sind oder c) nicht die herkömmliche Form einer Schußwaffe haben; 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen, und für Schußwaffen bestimmt sind; 3. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer Hülsenlänge von weniger als 25 mm und Schrotpatronen für Zentralfeuerzündung mit einer Hülsenlänge von weniger als 25 mm; 4. Hieb- oder Stoßwaffen, die in Stöcken oder Schirmen oder in ähnlicher Weise verborgen sind; 5. Messern, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), sowie Messern, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser); 6. Stahlruten, Totschlägern oder Schlagringen. Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Einsteckläufe; Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. (2) Verboten sind ferner das gewerbsmäßige Herstellen sowie die Einfuhr und das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von 1. Raketenmunition, deren Ladung und pyrotechnischer Satz eine brennbare Masse von mehr als 20 g enthält; 2. Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die für Schußwaffen mit einem Laufinnendurchmesser von nicht mehr als 12 mm bestimmt sind und deren pyrotechnischer Satz eine brennbare Masse von mehr als 3 g enthält; 3. Raketenmunition oder Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, wenn sie nicht der Rechtsverordnung nach Satz 2 entsprechen; 4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungsmitteln, die eine dauernde gesundheitliche Schädigung hervorrufen können; 5. Nachbildungen von Schußwaffen, wenn sie nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze von Leben und Gesundheit Vorschriften über die Zusammensetzung, Ladung, Verpackung und Kennzeichnung der Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung nach Nummer 3 zu erlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden. (4) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn öffentliche Inter- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 639 essen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. § 19 Weitere Handelsverbote (1) Der Vertrieb und das überlassen von Schußwaffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten 1. im Trödelhandel; 2. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen; 3. im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Ausnahme der Mustermessen. (2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf das Feilhalten und überlassen der bei einem Volksfest, einem Schützenfest oder einer ähnlichen Veranstaltung auf einem genehmigten Schießstand benötigten Munition nicht anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlaß Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen. § 20 Pflichten beim Überlassen (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 darf Schußwaffen oder Munition nur einer Dienststelle oder Person überlassen, die zum Erwerb von Schußwaffen oder Munition berechtigt ist. (2) Dürfen Schußwaffen nach Landesrecht nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, so hat der Händler bei ihrem Vertrieb oder bei ihrem überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis der Erlaubnis hinzuweisen. (3) Im Versandhandel darf der Händler die bestellte Schußwaffe oder Munition nur gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über das Geburtsdatum überlassen. Der Besteller braucht den Nachweis nur einmal zu erbringen, wenn dieser in einer Kundenliste des Händlers vermerkt ist. Anstelle der Bescheinigung genügt ein amtlicher Nachweis für die Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffe oder der Munition. Abschnitt V Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition § 21 Beschußpflicht (1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. (2) Wer gewerbsmäßig an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist. § 22 Ausnahmen von der Beschußpflicht (1) § 21 ist nicht anzuwenden auf 1. die in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in § 27 bezeichneten Kurzwaffen bis zu einem Patronen- oder Kartuschenlager von 6 mm Durchmesser und Länge; 2. Handfeuerwaffen, die a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen-und Munitionsherstellern verwendet werden, b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist, c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, oder d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen vereinbart worden ist. (2) § 21 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen. § 23 Beschußprüfung (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob 1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit); 2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit); 3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des Übergangs und die Feld- und Zugdurchmesser bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurch-messer bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 25 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und 4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist. (2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß). 640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 24 Prüfzeichen Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus-tauschläufc sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu verschen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezoichen zu versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instand gesetzt werden können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen. § 25 Ermächtigungen für die Beschußprüfung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschenlager, den Übergang und die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln); 2. die Durchführung der Beschußprüfung und das Verfahren; 3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§24); 4. die Gebühren und Auslagen, die für die Beschußprüfung zu entrichten sind. Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu bemessen. Die Gebühr beträgt für den einzelnen Prüfungsgegenstand mindestens eine Deutsche Mark und darf hundert Deutsche Mark nicht übersteigen. § 26 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen (1) Handfeuerwaffen 1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge, 2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge mit Ausnahme von Kurzwaffen, 3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder flüssigen Treibmittels sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. (2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe 1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurchmesser von 5 mm und für Randfeuermunition; 2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, wenn der Gasdruck der zugehörigen Munition geringer ist als der höchstzulässige Gebrauchsgasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Verschluß haben. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist. (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu versagen, wenn 1. aus dem Schußapparat zugelassene scharfe Munition (Patronenmunition mit aus festen Körpern bestehenden Geschossen) verschossen werden kann oder 2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei der Verwendung des Schußapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet werden. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. § 27 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1) Kurzwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum 1. Abschießen von Kartuschenmunition, 2. Verschießen von Reiz-, Betäubungs- oder anderen Wirkstoffen oder 3. Verschießen von Raketenmunition oder von Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. zugelassene scharfe Munition oder vorgeladene Geschosse, deren Bewegungsenergie mehr als 0,75 kpm beträgt, verschossen werden können; 2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder 3. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht. (3) Die Zulassung der Bauart einer Kurzwaffe mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. § 28 Inhalt, Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) über die Zulassung ist ein Zulassungsschein zu erteilen. Die Zulassung kann inhaltlich be- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 641 schränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 26 Abs. 3 oder 4 oder § 27 Abs. 2 oder 3 vorlagen. (3) Die Zulassung ist. zu widerrufen, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung nach § 26 Abs. 3 oder 4 oder § 27 Abs. 2 oder 3 rechtfertigen würden; 2. wenn der Zulassungsinhaber nachträglich zugelassene Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Kurzwaffen an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder verändern läßt. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. § 29 überlassen von Handfeuerwaffen, Böllern, Einsteckläufen und Austauschläufen (1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe, die der Beschußprüfung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. (2) Handfeuerwaffen und Einsteckläufe, die der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen. § 30 Zulassung von Munition (1) Munition von Handfeuerwaffen darf nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zum Schutze von Leben und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die höchstzulässigen Maße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrucke und die Bezeichnung der Munition festzulegen. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 31 Ausnahmen § 30 ist nicht auf Munition anzuwenden, die 1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Polizeien der Länder, 2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird. § 32 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§26 und 27 1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach § 26 Abs. 3 und 4 oder § 27 Abs. 2 und 3 zu stellen sind; 2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das Verfahren für die Zulassung zu regeln; 3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufbringung des Zulassungszeichens sowie über seine Art und Form zu erlassen; 4. Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart zu entrichten sind, zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand der für die Prüfung und Zulassung zuständigen Behörde zu bemessen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch nicht übersteigen a) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen, b) fünfhundert Deutsche Mark für die Prüfung von Schußapparaten, c) vierhundert Deutsche Mark für die Prüfung von Kurzwaffen nach § 27 Abs. 2, d) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von Kurzwaffen nach § 27 Abs. 3, e) dreihundert Deutsche Mark für die Zulassung. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den Ausschuß sind neben Vertretern der beteiligten Bundesund Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen. Abschnitt VI Waffenführung und Waffenerwerb durch Bundesbehörden und Bundesbedienstete § 33 Waffenführung (1) Bei Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dürfen Schußwaffen führen 1. Soldaten; 2. Polizeivollzugsbeamte des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 – Bundesgesetzbl. I S. 702); 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 3. Zollbeamte, die im Zollgrenzdienst, Zollfahndungsdienst, im Bewachungs- und Begleitdienst eingesetzt, sind, und Beamte der Bundesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind; 4. Beamte der hauptamtlichen Bahnpolizei; 5. Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit ström- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen; 6. Beamte der Bundesgerichte und der Behörden der Bund es Justiz Verwaltung mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben; 7. Beamte der Deutschen Bundespost, die zur Sicherung des Post- und Fernmeldedienstes eine Schußwaffe benötigen; 8. Bundesbeamte, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind; 9. Beamte der Deutschen Bundesbank mit Sicherungsaufgaben; 10. Beamte des Bundes, denen es obliegt, Anlagen oder bewegliche Gegenstände zu sichern, die hoheitlichen Aufgaben dienen. Die Berechtigung ist durch eine Bescheinigung der obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle nachzuweisen. (2) Absatz 1 gilt auch für andere Bundesbedienstete, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die Soldaten und den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beamten obliegen. (3) Auf Grund einer Bescheinigung des Bundesministers des Innern oder einer von ihm bestimmten Stelle sind ferner Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes persönlich erheblich gefährdet sind, berechtigt, Schußwaffen zu führen. Das gleiche gilt für Bundesbedienstete, denen der Schutz dieser Perso nen anvertraut ist. § 34 Waffenerwerb (1) Die obersten Dienstbehörden der in § 33 bezeichneten Personen oder die von ihnen bestimmter Stellen dürfen Schußwaffen oder Munition zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben erwerben. (2) Müssen aus dienstlichen Gründen andere als dienstlich bereitgestellte Schußwaffen geführt werden, so kann die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den in § 33 bezeichneten Personen eine Bescheinigung ausstellen, die sie zum Erwerb einer Schußwaffe berechtigt. § 35 Allgemeine Verwaliungsvorschriften Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§33 und 34 erläßt der Bundesminister des Innern für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesminister erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Abschnitt VII Straf- und Bnßgeldvorschriften § 36 Strafbare Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften (1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instand setzt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Munition erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermittelt oder 3. entgegen § 11 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Abs. 1 Waffen, Vorrichtungen oder Munition der dort bezeichneten Art herstellt, bearbeitet, instand setzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; 2. entgegen § 19 Abs. 1 Gegenstände der dort bezeichneten Art im Trödelhandel, im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt oder 3. entgegen § 20 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition einer Dienststelle oder Person überläßt, die zum Erwerb nicht berechtigt ist. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. § 37 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 643 § 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Auflage nach §§ 8, 11 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt; 2. entgegen § 10 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet; 3. entgegen § 11 Abs. 6 Schußwaffen oder Munition bei den zuständigen Behörden nicht, anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt; 4. entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch nicht, unrichtig oder unvollständig führt; 5. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet; 6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition nicht auf die vorgeschriebene Kennzeichnung prüft; 7. entgegen § 16 Abs. 1 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen; 8. entgegen § 16 Abs. 2 Schußwaffen während der Ladenschlußzeiten in Schaufenstern oder Schaukästen zeigt; 9. entgegen § 17 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder entgegen § 17 Abs. 2 den Zutritt zu den Geschäftsräumen oder Grundstücken oder die Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen oder die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet; 10. entgegen § 18 Abs. 2 Munition oder Geschosse der dort bezeichneten Art oder Nachbildungen von Schußwaffen, die nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen, herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; 11. entgegen § 20 Abs. 2 den Erwerber einer Schußwaffe nicht auf das Erfordernis einer Erlaubnis hinweist; 12. entgegen § 20 Abs. 3 eine Schußwaffe oder Munition ohne Vorlage der erforderlichen Bescheinigung überläßt; 13. entgegen § 21 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß amtlich prüfen läßt; 14. entgegen § 26 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, herstellt, einfuhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; 15. entgegen § 27 Abs. 1 Kurzwaffen, deren Bauart nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; 16. entgegen § 29 Abs. 1 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das amtliche Beschußzeichen tragen, anderen überläßt; 17. entgegen § 29 Abs. 2 Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Kurzwaffen, die nicht das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, anderen überläßt; 18. entgegen § 30 Abs. 1 Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 19. einer Rechtsverordnung nach den §§ 15, 25, 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 39 Einziehung Ist eine Straftat nach § 36 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Abschnitt VIII Übergangs- und Schlußvorschriften § 40 Übergangsvorschriften (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Ausübung der in § 5 bezeichneten Tätigkeiten gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes. (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes. (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige hat er die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Person mit der Leitung einer bestehenden Zweigniederlassung beauftragt, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und im Fall des Waffenhandels die erforderliche Fachkunde nachweist. 644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (5) Schußwaffen und Munition, die nicht die in § 13 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, dürfen bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes gewerbsmäßig vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn diese Schußwaffen oder diese Munition den Vorschriften des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1244) entsprechen. Gegenstände, deren gewerbsmäßiges Herstellen, Einführen oder sonstiges Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 18 Abs. 2 verboten ist, dürfen bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes gewerbsmäßig erworben, vertrieben oder anderen überlassen werden. (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Bauart von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Kurzwaffen nach Maßgabe der §§26 bis 28 zulassen und die Zulassung zurücknehmen oder widerrufen, sobald die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderliche Rechtsverordnung erlassen worden ist. (7) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft sind und ein Beschußzeichen tragen und die nach § 13 gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben und anderen überlassen werden. Das gilt nicht für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe nach den §§26 und 27. § 41 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes (1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung. § 42 Behörden Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. § 43 Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Es treten außer Kraft 1. das Gesetz über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1337); 2. das Gesetz über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241); 3. die Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 21. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 276); 4. die Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1665); 5. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen vom 13. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 225); 6. die Beschußordnung vom 7. März 1940 (Reichswirtschaftsministerialblatt S. 122); 7. die Bekanntmachung über Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Patronen vom 20. März 1940 (Reichswirtschaftsministerialblatt S. 126); 8. die Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition im Saarland vom 26. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 292); 9. die Erste Anordnung über Sportwaffen und Munition vom 12. Januar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 9 vom 13. Januar 1951); 10. die Verordnung über den Verkehr mit Schußwaffen und Munition in Zollausschlüssen vom 29. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 276); 11. die Verordnung über den Verkehr mit Schußwaffen und Munition in den badischen Zollausschlüssen vom 29. März 1938 (Reichsministerialblatt S. 277); 12. die Gebührenordnung für die Prüfung von Handfeuerwaffen vom 18. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31. März 1953); (2) Es treten ferner außer Kraft 1. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265), 2. das saarländische Gesetz Nr. 454 über Waffen und Munition vom 25. April 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 581), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 684 vom 3. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1205), 3. die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 603) soweit diese Vorschriften Bundesrecht sind. (3) § 367 Abs. 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches tritt außer Kraft. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1( 645 § 44 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft. Die §§ 26 bis 28, 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 3 treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3, §§ 15, 25, 30 Abs. 2, §§ 32, 35, 42) sowie § 40 Abs. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. Juni 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller