Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 71 vom 18.10.1968  - Seite 1093 bis 1097 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Bundesgesetzb 1093 Teill Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1968 Nr. 71 Tag Inhalt Seite 14. 10. 68 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung..................... 1093 Bundesgoselzbl. III 9232-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42......................................................... 1098 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1099 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 14. Oktober 1968 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 360), wird wie folgt geändert: 1. § 35 erhält folgende Fassung: "§ 35 Motorleistung Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von mindestens 8 PS, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen ¦– ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 3 PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; das gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h." 2. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf den Vorschriften der Anlage XI, hinsicht- lich der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII und hinsichtlich des Abgasverhaltens bei den verschiedenen Betriebszustän-den den Vorschriften der Anlage XIII genügen." An § 53 Abs. 2 letzter Satz wird nach einem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt: "bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das Warnblinklicht zugleich die Funktion des Bremslichts." § 53 a Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt: "(4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein: 1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein. 2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute gelbes Blinklicht abstrahlen. 3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen." 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968, Teil I 5. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Diese müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuch-tungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen." b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. an der Rückseite Blinkleuchten für gelbes Licht,". 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsvorschrift zu § 35 erhält folgende Fassung: "§ 35 (Motorleistung) gilt wie folgt: Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens 1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommt; bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage ab, 2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t eine Motorleistung von a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist, b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist, 3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom 1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommt, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 erstmals in den Verkehr kommt." b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII (Kurbelgehäuseentlüftung) wird eingefügt: "§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII (Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen) treten am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in denVerkehr kommen." c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 2 wird eingefügt: "§ 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage) tritt in Kraft am 1. Januar 1970 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S.897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Springlicht eingeschaltet ist." d) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (zulässige Fahrtrichtungsanzeiger) erhält folgende Fassung: "§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kommenden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Bundesgesetzblatt 1949150 bis 1967 Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden 1949/50 .................... 26,– DM Teil I Teil II 1951 ........................... 26,–DM 1951 ......................... 9, – DM 1952 .......................... 26,– DM 1952.......................... 26, – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM 1953 ........................... 47,–DM 1953.................. 21, 1954 .......................... 21,– DM 1954.......................... 38, 1955 .......................... 29,–DM 1955.......................... 31, 1956 .......................... 36,– DM 1956.......................... 52, 1957.......................... 52,– DM 1957 ....................... 55, 1958 .......................... 31 –DM 1958.......................... 31, 1959 .......................... 31,– DM 1959.......................... 52, i960.......................... 39,–DM 1960.......................... 68, 1961 .......................... 70,–DM 1961....................... 68, 1962 .......................... 36,–DM 1962 .......................... 72, 1963 .......................... 43,– DM 1963.......................... 62, 1964 ......................... 43,–DM 1964 ......................... 75 1965 .......................... 75,–DM 1965 .......................... 75 1966 .......................... 45,–DM 1966.......................... 66 1967.......................... 65.– DM 1967 .......................... 78 – DM Die Preise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5% Mehrwertsteuer Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge 1949/50............................... 3 – DM Teil I Teil II 1951 ........................... 3,–DM 1951........................... 3 – DM 1952 ........................... 3,–DM 1952 ........................... 3 – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM – DM ,–DM ,25 DM ,–DM 1953 ........................... 6,–DM 1953 ........................... 3 1954 ........................... 3,–DM 1954.......................___ 6 1955 ........................... 3,– DM 1955 .......................... 3 1956........................... 3,– DM 1956 ........................... 6 1957 ........................... 6,–DM 1957 ........................... 6 1958 ........................... 3,–DM 1958 ........................... 3 1959 ........................... 3,–DM 1959........................... 6 1960 ........................... 3,–DM 1960 ........................... 9 1961 ........................... 6,–DM 1961........................... 6 1962 ........................... 3,–DM 1962........................... 6 1963 ........................... 3,–DM 1963........................... 6 1964........................... 3,– DM 1964 ........................... 6 1965........................... 6,–DM 1965........................... 6 1966........................... 3,– DM 1966........................... 6 1967.......................___ 6,– DM 1967........................... 6 Reichsgesetzblatt Teil I 1945..................................................... 5 Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947–1949....... 13 Die Preise verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 % Mehrwertsteuer. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5%. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Einzelstücke je angefangene IG Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Pieis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühi 0,15 DM. 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I wegten Masse ± 20 kg entspricht. Fehlergrenze für die Anzeige der Rollenumfangs-Geschwindig-keit: bis 10 km/h ± 2 km/h; darüber ± 1 km/h. 2. Für die Bestimmung des Kohlenmonoxyds müssen nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte, für die Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit Hexan sensibilisierte nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte verwendet werden. Fehlergrenze: ± 3 %> vom Sollwert (ohne Berücksichtigung der Kalibriergase). 3. Die Kalibriergase dürfen nicht mehr als ± 2 °/o vom Sollwert abweichen. Zur Verdünnung muß Stickstoff verwendet werden. 4. Temperaturmeßgeräte Fehlergrenze: ± 2°C. 5. Druckmeßgeräte Fehlergrenzen: bei Unterdruck in der Ansaugleitung: ± 5 Torr beim atmosphärischen Druck: ± 1 Torr bei sonstigen Drücken: ± 0,5 Torr 6. Gasmengenmeßgeräte Fehlergrenze: ± 2 % vom Sollwert. 7. Kraftstoffverbrauchsmeßgeräte Der Kraftstoffverbrauch wird durch Wägen in Gramm je Prüfung bestimmt. Fehlergrenze: ± 1 °/o vom Sollwert. (6) Vorbereitung der Prüfung 1. Der Fahrleistungs-Prüfstand ist so einzustellen, daß seine Leistungsaufnahme bei einer Rollen-umfangs-Geschwindigkeit von 50 km/h dem Betrieb des Fahrzeugs in der Ebene bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht. Hierfür ist der Unterdruck hinter der Drosselklappe zugrunde zu legen. 2. Für die Zuordnung der Schwungmassen des Fahr-leistungs-Prüfstands zum Prüfgewicht gilt nachstehende Tabelle: Prüfgewicht, des Fahrzeugs Schwungmassen-Äquivalente (kg) (kg) (kg) < 750 680 > 750 < 850 800 > 850 < 1 020 910 > 1 020 £ 1 250 1 130 > 1 250 < 1 470 1 360 > 1 470 <: 1 700 1590 > 1 700 < 1930 1810 > 1 930 <2 150 2 040 > 2 150 2 270 3. Das Fahrzeug soll vor der Prüfung eine Temperatur zwischen 15 und 30° C haben; dies gilt als erfüllt, wenn Kühlwasser- und öltemperatur des Motors in diesem Bereich liegen. 4. Bei einem Rollendurchmesser von weniger als 50 cm ist der Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder auf das 1,3- bis 1,Stäche des vom Fahrzeughersteller für das Prüf gewicht empfohlenen Luftdrucks zu erhöhen. 5. Während der Prüfung mit 50 km/h Gleichfahrt darf bei der Gasentnahme der Gegendruck 55 Torr nicht überschreiten. 6. Der Werkstoff des Beutels darf den Gehalt der Abgase an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen nicht nennenswert beeinflussen. Das gilt als erfüllt, wenn der Kohlenwasserstoffverlust – bezogen auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen, mit dem der Beutel gefüllt wurde – in 20 Minuten kleiner als 2 °/o ist. (7) Belastungsprogramm Das Belastungsprogramm entspricht in seiner statistischen Verteilung der Betriebszustände der mittleren Stadtfahrt in europäischen Großstädten. Betriebszustand Geschwindigkeit km/h Sum- Stellung men- des zeit Schalt- s getriebes 1 Leerlauf ....... 11 11 L 2 Beschleunigung . 0 bis 15 4 15 1 3 konstante Geschwindigkeit 15 8 23 1 4 Verzögerung . . . 15 bis 10 2 25 1 5 Verzögerung – Motor ausgekup- pelt ........... 10 bis 0 3 28 Kl 6 Leerlauf ....... 21 49 L 7 Beschleunigung . 0 bis 15 5 54 1 8 Schaltvorgang .. 2 56 9 Beschleunigung . 15 bis 32 5 61 2 10 konstante Geschwindigkeit 32 24 85 2 11 Verzögerung . .. 32 bis 10 8 93 2 12 Verzögerung – Motor ausgekup- pelt ........... 10 bis 0 3 96 K2 13 Leerlauf ....... 21 117 L 14 Beschleunigung . 0 bis 15 5 122 1 15 Schaltvorgang . . 2 124 16 Beschleunigung . 15 bis 35 9 133 2 17 Schaltvorgang .. 2 135 18 Beschleunigung . 35 bis 50 8 143 3 19 konstante Geschwindigkeit 50 12 155 3 20 Verzögerung ... 50 bis 35 8 163 3 21 konstante Geschwindigkeit 35 13 176 3 22 Schaltvorgang .. 2 178 23 Verzögerung . .. 32 bis 10 7 185 2 24 Verzögerung – Motor ausgekup- 10 bis 0 3 188 K2 25 Leerlauf ....... 7 195 L Nr. 71 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1968 1097 Erläuterungen: L: Leerlauf, kein Gang eingelegt; 5 Sekunden vor Beginn der Beschleunigung ist jedoch stets der Anfahrgang einzulegen. Kl, K2: Getriebe im 1. oder 2. Gang, Motor ausgekuppelt. Wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 15 km/h im 1. Gang nicht, erreichen kann, ist der nächsthöhere Gang einzulegen. Bei halbautomatischen und automatischen Getrieben ist sinngemäß wie bei einer Stadtfahrt zu verfahren, wobei die Anweisungen des Herstellers zu beachten sind. (8) Durchführung der Prüfung 1. Die Temperatur des Prüfraums muß zwischen 15 und 30 ° C liegen. 2. Die Eintrittstemperatur des Abgases in den Beutel muß mindestens 20° C betragen. 3. Während der Prüfung darf die zulässige Motortemperatur nicht überschritten Werden. 4. Die Umfangsgeschwindigkeit einer angetriebenen Prüfstandsrolle ist in Abhängigkeit von der Zeit während der Prüfung aufzuzeichnen. Diese .Fahrvorgänge dürfen vom Diagramm nach Absatz 7 in der Fahrgeschwindigkeit um 1 km/h und in der Zeit um 0,5 s (geometrische Addition) abweichen. 5. Vor Beginn der Messung muß das Fahrzeug 40 s im Leerlauf betrieben werden. 6. Wird eine handbetätigte Starthilfe benutzt, soll sie so schnell wie zweckmäßig ausgeschaltet werden. Der Zeitpunkt des Ausschaltens ist im Prüfbericht anzugeben. 7. Kann eine Beschleunigung nicht in der vorgesehenen Zeitspanne durchgeführt werden, so ist die Dauer der nächsten Schaltpause und – erforderlichenfalls – des folgenden Betriebszustands konstanter Geschwindigkeit entsprechend zu kürzen. 8. Bei den Verzögerungen ist der Fuß vom Fahrpedal zu nehmen. Um die Verzögerung zu erreichen, kann die Bremse des Fahrzeugs benutzt werden. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse bereits größer, so ist der folgende Betriebszustand entsprechend zu verlängern. (9) Bestimmung der Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen 1. Mit der Analyse des gesammelten Abgases soll baldmöglichst, jedoch nicht später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des Beutels begonnen werden. 2. Die mittlere Abgastemperatur (tm) ist das arithmetische Mittel der am Beginn und gegen Ende der Entleerung des Beutels am Gasmengenmeßgerät gemessenen Temperaturen. 3. Der mittlere Druck (pm) der Abgase am Gasmengenmeßgerät ist das arithmetische Mittel zwischen dem Druck zu Beginn und gegen Ende der Entleerung des Beutels. 4. Das Volumen (Vm in m3) setzt sich aus dem gemessenen Volumen bei der Entleerung und – gegebenenfalls – dem zur Analyse entnommenen Volumen zusammen. 5. Das Volumen des trockenen Abgases (V0) ist nach der Formel: V0 = Vm-^- • Pm~PH m 273 + tm 760 zu errechnen; dabei ist pH der Sättigungsdruck in Torr für Luft bei der Temperatur tm. 6. Das Gewicht der ausgestoßenen Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen ist aus den Analysenwerten und dem Volumen des trockenen Abgases zu errechnen. Dabei ist für die Dichte von Kohlenmonoxyd 1,25 kg/m3 und von Kohlenwasserstoffen 3,84 kg/m3 einzusetzen.