Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 117 vom 05.11.1969  - Seite 2057 bis 2064 - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 2057 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1969 Nr. 117 Tag Inhalt 29. 10.69 Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Bundesgeselzbl. ill 790-1 Seite 2057 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Vom 29. Oktober 1969 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1549) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388) unter Berücksichtigung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 1. September 1969 in der ab 5. September 1969 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 29. Oktober 1969 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut § i (1) Um die Ertragsiähigkeit des Waldes zu erhalten und die Holzerzeugung zu fördern, dürfen Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut der in § 2 genannten Baumgattungen und -arten (forstliches Vefmehrungsgut) nur nach diesem Gesetz vertrieben werden. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; 2. Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; 3. Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, sowie Wildlinge; 4. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge; 5. vegetatives Vermehrungsgut: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, und daraus gezogene Pflanzen; 6. Ausgangsmaterial: a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen für generatives Vermehrungsgut, b) Klone für vegetatives Vermehrungsgut; 7. Erhaltungssamenplantage: künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungsgut eines oder mehrerer amtlich zugelassener Bestände eines einzelnen Herkunftsgebiets hervorgegangen und zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; Bundesgesetzblatt 2057 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1969 Nr. 117 Tag Inhalt 29. 10.69 Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Bundesgeselzbl. ill 790-1 Seite 2057 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Vom 29. Oktober 1969 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1549) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388) unter Berücksichtigung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 1. September 1969 in der ab 5. September 1969 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 29. Oktober 1969 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut § i (1) Um die Ertragsiähigkeit des Waldes zu erhalten und die Holzerzeugung zu fördern, dürfen Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut der in § 2 genannten Baumgattungen und -arten (forstliches Vefmehrungsgut) nur nach diesem Gesetz vertrieben werden. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; 2. Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; 3. Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, sowie Wildlinge; 4. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge; 5. vegetatives Vermehrungsgut: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, und daraus gezogene Pflanzen; 6. Ausgangsmaterial: a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen für generatives Vermehrungsgut, b) Klone für vegetatives Vermehrungsgut; 7. Erhaltungssamenplantage: künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungsgut eines oder mehrerer amtlich zugelassener Bestände eines einzelnen Herkunftsgebiets hervorgegangen und zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; 2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 8. Herkunft: der Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht au Loch I hone Population von Bäumen befindet; 9. Ursprung: der Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder der Ort, von dem eine eingeführte Population ursprünglich stammt; 10. Herkunft sgebieI : für eine bestimmte Gattung, Art, Unterart oder Sorte, das Gebiet oder die Gesamtheil von Gebieten mit ausreichend gleichen ökologischen Gegebenheiten, in denen sich Bestände befinden, die genetisch oder zumindest morphologisch gleichartige und für die Holzerzeugung gleichwertige Merkmale aufweisen. Herkunftsgebiet für in einer Erhaltungssamenplantage erzeugtes Vermehrungsgut ist das Herkunftsgebiet des bei der Anlage der Samenplantage verwendeten Ausgangsmaterials; 11. amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinn in teresse haben; 12. Vertreiben: das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbringen. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Einfuhr oder die Ausfuhr gelten auch für das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 2 Diesem Gesetz unterliegen gen und -arten Abies alba Mill. (Abies pectinata DC) Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Fagus silvatica L. Larix deeidua Mill. Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord. Picea abies Karst. (Picea excelsa Link.) Picea sitchensis Trautv. et Mey. (Picea menziesii Carr.) Pinus nigra Arn. (Pinus laricio Poir.) Pinus silvestris L. Pinus strobus L. folgende Baumgattun- Weißtanne Roterle Rotbuche Europäische Lärche Japanische Lärche Fichte Sitkafjchte Schwarzkiefer Kiefer Weymouthskiefer Populus L. Pappel Pseudotsuga taxifolia (Poir.) Britt. (Pseudotsuga dougla-sii Carr.; Pseudotsuga menziesii (Mirb.) (Franco.) Douglasie Quercus borealis Michx. (Quercus rubra Du Roi.) Roteiche Quercus peduneulata Ehrh. (Quercus robur. L.) Stieleiche Quercus sessiliflora Sal. (Quercus petraea Liebl.) Traubeneiche. § 3 (1) Vermehrungsgut darf nur vertrieben werden, wenn es nachweislich von Ausgangsmaterial stammt, das zur Gewinnung von Vermehrungsgut amtlich zugelassen ist. Die §§ 8 und 10 a bleiben unberührt. (2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen für Vermehrungsgut, das 1. für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungszwecke oder 2. für die Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, bestimmt ist. Das Bundesamt hat dem Antragsteller die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erforderlichen Auflagen zu erteilen, insbesondere zur Vermeidung von Vermischungen mit Vermehrungsgut, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und vertrieben wird. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen hat der Veräußerer jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. Der Antragsteller und der Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind. § 4 (1) Zur Gewinnung von Vermehrungsgut darf nur Ausgangsmaterial zugelassen werden, das wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine nachteiligen Anlagen für die Holzerzeugung aufweist. Die Zulassung richtet sich nach den in der Anlage I aufgeführten Grundsätzen. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anlage I im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist; 2. die Voraussetzungen für die Zulassung bei bestimmten Baumgattungen und -arten näher zu bezeichnen; 3. Abgrenzung und Bezeichnung der Herkunftsgebiete für generatives Vermehrungsgut der einzelnen Baumgattungen und -arten nach verwal- Nr. 117 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2059 tungstechnischen oder geographischen Gesichtspunkten und gegebenenfalls nach der Höhenlage zu bestimmen. § r> (1) über die Zulassung wird auf Antrag desjenigen, der auf Grund Eigentums, eines anderen dinglichen Rechts oder eines persönlichen Rechts einen Wald oder Baum im Besitz hat (Wald- oder Baumbesitzer), oder von Amts wegen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Zulassungsstelle) entschieden. Die Zulassungsslelle kann bei der Zulassung Aullagen machen. (2) Zur Beratung bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung ist in jedem Land ein Gutachterausschuß zu bestellen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern; sie sollen in der forstlichen Vererbungslehre oder Standortsrassenforschung Fachkenntnisse besitzen. Die Zusammensetzung und Einberufung des Gutachterausschnsses regelt die oberste Landesbehörde. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. § 6 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt die zugelassenen Bestände und Erhaltungssamenplantagen in ein Erntezulassungsregister und die zugelassenen Klone in ein Baumzuchtregister ein. Für das Ausgangsmaterial wird jeweils angegeben, ob sein Ursprung autochthon oder nicht autochthon ist. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. (2) Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen dem Bundesminister unverzüglich mit. § 7 (1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser aus zugeiassenen Beständen, Erhaltungssamenplantagen und Klonen dürfen vom Ort der Ernte nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn in einem Begleitschein der Bestand, die Erhaltungssamenplantage oder der Klon und die Menge des gewonnenen Vermehrungsguts nach Zahl, Gewicht oder Hohlmaß angegeben sind. Wird das Vermehrungsgut über eine Sammelstelle des Wald- oder Baumbesitzers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten geleitet, so genügt es, wenn der Begleitschein erst bei Entfernung des Vermehrungsguts von der Sammelstelle beigefügt wird. (2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baumbesitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein. Der Aussteller hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Begleitscheins zu übersenden. (3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Begleitscheins festlegen. (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß 1. Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten oder -gattungen nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten ist, 2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten oder -gattungen statt vom Wald- oder Baumbesitzer von einer amtlichen Stelle ausgestellt sein muß, 3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen, 4. Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Waldoder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten geerntet werden darf. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind. § 8 (1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt worden ist, darf nicht eingeführt werden. Eingeführtes Vermehrungsgut und daraus gezogene Pflanzen dürfen nicht vertrieben werden. (2) Das Bundesamt hat Ausnahmen von Absatz 1 zu bewilligen, wenn 1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind; 2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungszwecke eingeführt wird; 3. Vermehrungsgut eingeführt und das daraus erzeugte Vermehrungsgut ausgeführt wird; 4. Saatgut zur Aufbereitung eingeführt und das aufbereitete Saatgut ausgeführt wird; 5. Vermehrungsgut a) hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie das im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene oder erzeugte und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vermehrungsgut, b) die Ertragsfähigkeit des Waldes oder die Holzerzeugung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht nachteilig beeinflußt und c) von einem amtlichen Zeugnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Muster der Anlage II oder von einem gleichwertigen Zeugnis eines dritten Landes begleitet ist. (3) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der Genehmigung die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen hat der Veräußerer des Vermehrungsguts jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden. 2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (4) Absatz 1 gilt, nicht. 1. für Pflanzenloiie und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück je Eintühror und Tag, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Molzorzcngung bestimmt sind; 2. für Vermehrungsgul, solange es sich in einem Freihafen oder unl(M" zollamtlicher Überwachung befindet. § 9 (1) Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten: 1. Gattung und Art sowie gegebenenfalls Unterart und Sorte; 2. Klon für vegetatives Vermehrungsguf; 3. Herkunftsgebiet für generatives Vermehrungsgul; 4. Herkunftsort und Höhenlage für generatives Vermehrungsgul, das nicht von amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial stammt; 5. Ursprung, autochlhon oder nicht autochthon; 6. Reifejahr für Saatgut; 7. Dauer der Anzucht, in einer Baumschule als Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflanze für Pflanzgut. Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind. § 10 (1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen vertrieben werden, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Trennung und Kennzeichnung entsprechen und jeweils von einer Urkunde begleitet sind, welche die folgenden Angaben enthält: 1. die Merkmale nach § 9 Abs. 1; 2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts; 3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten; 4. die Menge; 5. die Worte "Vermehrungsgut aus einer Erhaltungssamenplantage" für Saatgut aus Erhaltungssamenplantagen und für daraus gezogenes Pflanzgut. (2) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen vertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß er beim öffnen unbrauchbar wird. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Ausfuhr von Vermehrungsgut, außer in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; 2. Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind. § 10 a Das Bundesamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit Vermehrungsgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vermehrungsgut mit minderen Anforderungen als nach diesem Gesetz zum Vertrieb oder zur Einfuhr zulassen, sofern die Bundesrepublik Deutschland hierzu von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ermächtigt ist. Das Vermehrungsgut ist in dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c und in der Urkunde nach § 10 Abs. 1 als Vermehrungsgut mit minderen Anforderungen kenntlich zu machen. Im übrigen hat das Bundesamt die erforderlichen Auflagen zu erteilen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. § 11 (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebs binnen eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Vermehrungsgut vertreiben oder für andere gewerbsmäßig aufbereiten. (3) Soweit Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde darauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ordnungsgemäße Aufbereitung oder Anzucht erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebs untersagen, 1. wenn er nicht über die erforderlichen technischen Einrichtungen (Absatz 3) verfügt, oder 2. wenn eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person unzuverlässig ist oder keine der verantwortlichen Personen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Das Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 12 (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Kontrollbücher über alle Vorräte, Eingänge, Vorratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut zu führen; Geschäftsvorgänge sind unverzüglich einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen gehörenden Belege zu sammeln. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen gestatten, daß statt der Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen geführt werden. (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der Kontrollbücher und die Dauer der Aufbewahrung von Kontrollbüchern, Belegen und sonstigen Unterlagen festlegen. Ni. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2061 (3) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermeh-nmgsgul zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichem, kann der Bundesminister durch Rechtsverordnung mil Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder mehrere Baum arten oder -gattungen bestimmen, daß die Forstsamen- und Forstpflanzen-betriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der nach Landesrecht zuständigen Behörde in bestimmter Form zu melden haben, Diese Meldungen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden. § 13 (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 13 a (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 14 Die Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen können ganz oder zum Teil durch Rechtsverordnungen vom Bundesminister auf die Landesregierungen, von den Landesregierungen auf die obersten Landes- behörden übertragen werden. Diese Rechtsverordnungen des Bundesministers bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Pflanzenteile oder Pflanzgut, die hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind, oder Saatgut 1. vertreibt, obwohl dieses Vermehrungsgut nicht von Ausgangsmaterial stammt, das zur Gewinnung von Vermehrungsgut zugelassen ist; 2. entgegen § 7 Abs. 1 vom Ort der Ernte oder von der Sammelstelle ohne Begleitschein entfernt; 3. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und § 1 Abs. 3 einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder vertreibt; 4. bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung oder der Anzucht nicht nach § 9 Abs. 1 trennt oder kennzeichnet; 5. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 nicht trennt oder kennzeichnet oder ohne Begleiturkunde vertreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 a Satz 3 dem Erwerber nicht mitteilt, welche Auflagen das Bundesamt erteilt hat; 2. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder entgegen § 7 Abs. 2 die Durchschrift des Begleitscheins nicht unverzüglich der zuständigen Stelle übersendet; 3. Saatgut entgegen § 10 Abs. 2 nicht in geschlossenen Packungen mit dem vorgeschriebenen Verschluß vertreibt; 4. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt; 5. einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 11 Abs. 4 fortführt; 6. entgegen § 12 Abs. 1 die Kontrollbücher oder entsprechenden Unterlagen nicht ordnungsgemäß führt oder die zu den Aufzeichnungen gehörenden Belege nicht sammelt; 7. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder entgegen § 13 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet; 8. als Antragsteller oder Erwerber einer Auflage nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 10 a Satz 3 zuwiderhandelt; 9. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehnl.avisend Den Ische Mark geahndet werden. (4) Vermehnmgsgtil, auf das sich eine Ordnungswidrigkeil nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 bezieht, kann eingezogen werden. § 1.f> (weggefallen) § 17 (weggefallen) § 18 Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder die klonale Identität für Zwecke der Ausfuhr werden auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle erteilt. § 19 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Nr. 117 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2063 Anlage I Zulassimgsgrundsätze für Ausgangsmaterial A. Bestände 1. Ausgangsmaferial: Vorzugsweise werden als Ausgangsmaferial aufochthone oder bereits bewährte nicht aufochthone Bestände zugelassen. 2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht autochthon sind. 3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. 4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulassung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Massenleistung. 5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen; sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein. 6. Form: Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale aufzuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradscbäftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit, der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst seifen sein. 7. Gesundheitszustand, und Widerstandsfähigkeit: Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen. 8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen. 9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merkmale gestattet. B. Erhaltungssamenplantagen Die Erhaltungssamenplantagen werden derart angelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür besteht, daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt. C. Klone 1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden entsprechende Anwendung. 2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar. 3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen beruhen oder durch ausreichend lange Versuche dargetan sein. 2064 Rundosgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Anlage II Herkunftszeugnis*) Zeugnis über die klonale Identität1) ......................................................................... Nr............. (Land) Es wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den zuständigen Dienststellen kontrolliert worden ist und nach den getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Unterlagen den folgenden Angaben entspricht: 1. Art des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/ Pflanzgut1):........................................................................... 2. Gattung und Art, Unterart, Sorte, Klon1) a) gewöhnliche Bezeichnung: ............... b) botanische Bezeichnung:....................................... 3. Herkunftsgebiet1): ........................................................... Herkunftsort und Höhenlage1)2): ............................... 4. Ursprung: Autochthon oder nicht autochthon: 5. Reifejahr – für Saatgut1): ......................................... 6. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling oder verschulte Pflanze1): ................................... 7. Menge: ................................................................................... 8. Zahl und Beschreibung der Stücke: ........................... 9. Kennzeichnung der Stücke: .......................................... 10. Zusätzliche Angaben1): .................................................... (Dienstsiegel) ................................................. 19. (Ort und Datum) (Unterschrift) (Dienststellung) i) Nichtzutreffendes streichen. ¦¦) Für Vermehrungsgut, das nicht von innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial stammt. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach. Druck : Bundesdruckerei Bonn. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (ßundesgesel/.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,– DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM. Bestellungen bereils erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.