Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 130 vom 18.12.1969  - Seite 2265 bis 2316 - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 2265 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1969 Nr. 130 Tag Inhalt 12. 12. 69 Neufassung des Einkommensteuergesetzes ...... Bundesgesetzbl. III 611-1 Seite 2265 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ......... 2314 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 12. Dezember 1969 Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung a) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), b) des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), c) des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), d) des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), e) des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 421), f) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), g) des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), h) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und i) des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) bekanntgemacht. Bonn, den 12. Dezember 1969 Der Bundesminister der Finanzen Möller Bundesgesetzblatt 2265 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1969 Nr. 130 Tag Inhalt 12. 12. 69 Neufassung des Einkommensteuergesetzes ...... Bundesgesetzbl. III 611-1 Seite 2265 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ......... 2314 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 12. Dezember 1969 Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung a) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), b) des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), c) des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), d) des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), e) des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 421), f) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), g) des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), h) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und i) des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) bekanntgemacht. Bonn, den 12. Dezember 1969 Der Bundesminister der Finanzen Möller 2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (EStG 1969) Inhaltsübersicht I. Steuerpflicht ............................... § 1 IL Einkommen 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen . . § 2 2. Steuerfreie Einnahmen Steuerfreie Einnahmen ................. § 3 Steuerbefreiung bestimmter Zinsen...... § 3 a Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile § 3 b Anteilige Abzüge ...................... § 3c 3. Gewinn Gewinnbegriff im allgemeinen .......... § 4 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden ... § 5 Bewertung............................. § 6 Pensionsrückstellung ................... § 6a Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter ........................... § 6b Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen ................ § 6c Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung .......................... § 7 Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter ........................... § 7a Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen ....................... § 7b Förderung des Wohnungsbaues ......... § 7c (gestrichen) ............................ § 7d Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude .......................... § 7e 4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Einnahmen ............................ § 8 Werbungskosten....................... § 9 Pauschbeträge für Werbungskosten ..... § 9 a 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug . § 9b 5. Sonderausgaben Sonderausgaben ....................... § 10 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns........................... § 10 a Steuerbegünstigte Zwecke .............. §10b Pauschbeträge für Sonderausgaben...... § 10 c Verlustabzug .......................... § 10 d 6. Vereinnahmung und Verausgabung ..... § 11 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben........... §12 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 Veräußerung des Betriebs ........... § 14 b) Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb ....... § 15 Veräußerung des Betriebs ........... §16 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung.............................. § 17 c) Selbständige Arbeit ................ § 18 d) Nichtselbständige Arbeit .....,...... § 19 e) Kapitalvermögen.................... § 20 f) Vermietung und Verpachtung ....... § 21 g) Sonstige Einkünfte Arten der sonstigen Einkünfte....... § 22 Spekulationsgeschäfte ............... § 23 h) Gemeinsame Vorschriften ........... § 24 III. Veranlagung Veranlagungszeitraum ..................... § 25 Veranlagung von Ehegatten ................ § 26 Getrennte Veranlagung von Ehegatten...... § 26 a Zusammenveranlagung von Ehegatten....... § 26 b Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung............ § 26 c (entfällt) ................................... § 27 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft..................................... § 28 Durchschnittsätze .......................... § 29 (gestrichen) ................................ § 30 Pauschbesteuerung ......................... § 31 IV. Tarif Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge.................................... § 32 Tarif ...................................... § 32 a Außergewöhnliche Belastungen ............. § 33 Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen ..................................... § 33 a Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften § 34 Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn................................ § 34 a Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2267 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft......................... § 34b Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c Kapitalanlagen in Entwicklungslandern...... §34d V. Entrichtung der Steuer 1. Vorauszahlungen Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen .............................. § 35 (gestrichen) ............................. § 36 (gestrichen) ............................. § 37 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung *................................ § 38 Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohnsteuertabelle ........................ § 39 Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge ... § 40 Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ............................. § 41 Lohnsteuer-Jahresausgleich .............. § 42 Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen............................... § 42 a 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge..... § 43 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ............................. §44 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6.................................. §45 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Steuerabzugspflichtigen Einkünften Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit................. § 46 Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5....................... § 46 a 5. Abschlußzahlung ........................ § 47 VI. Besteuerung nach dem Verbrauch........... § 48 VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte........ § 49 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige .................................. § 50 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 a VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften Ermächtigung ............................. § 51 Schlußvorschriften ......................... § 52 Schlußvorschriften für die bisherige Zusammenveranlagung mit Kindern................... § 52 a Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) .............. § 53 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) . §54 I. Steuerpflicht § 1 (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer-pflichtig behandelt werden. IL Einkommen 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2 (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West) bezogen worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. 2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7e), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 und 9 a). (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom l.Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen: 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 2. Steuerfreie Einnahmen § 3 Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte sowie c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte; 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden1); 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, aus der Knappschaftsversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder und der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder; 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienstleistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst erhalten; 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä- 1) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli 1969 an anzuwenden (§ 52 Abs. 3). Bis zum 30. Juni 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden: "2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeitslosenhilfe;". Mr. 130 Tay der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2269 digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden; 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz; 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie in einem Interessenausgleich, einer Einigung oder einem EinigungsVorschlag (§§ 72, 73 des Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht übersteigt; 10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis; 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kmderzu-schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden; 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen; 14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen; 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden, übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; 16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten und für dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die durch die Reise oder den Umzug entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen; 17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis – bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem ersten Dienstverhältnis – im Monat Dezember zufließen (Weihnactits-Freibetrag). Der Weihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu berücksichtigen; 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747); 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird; 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 578); 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeldgesetze gewährt werden; 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei der Veräußerung derartiger Vermögensgegenstände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) nach Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengesetzes ; 2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Internationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl.il S.728) am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638); 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S.728) am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664); 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen Finanz-Corporation ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getretene Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Interna-nationalen Währungsfonds in dem aus Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747, 749, 901); 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind und in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; 30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD an ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens vom 14. Dezember 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 – Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663); 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt werden, wenn diese Per- sonen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den in den Ziffern 26 und 27 bezeichneten Abkommen); 32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen an ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorganisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen – Bundes-rasetzbl. 1954 IIS. 639); 33. drs Gehalt und die Bezüge, die von dem Europarat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz vom 30. April 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen – Bundesgesetzbl. 1954 II S. 493); 34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder der Hohen Behörde und die Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz betreffend den nach der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1952 – Bundesgesetzbl. II S. 978 – am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft – Bundesgesetzblatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und die Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482); 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israelischen Mission und ihrer ständigen Beamten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Israelischen Mission gezahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach der Bekanntmachung vom 30. April 1953 – Bundesgesetzbl. II S. 128 – am 27. März 1953 in Kraft getretene Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel – Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35); 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maßgabe des Artikels X des Abkommens vom Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2271 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – sowie das Gehalt und die Bezüge der Angestellten bestimmter Unternehmen und der technischen Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden, nach Maßgabe der Artikel 71 bis 73 des, Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem NATO-Truppenstatut. (Gesetz vom 18. August 1961 – Bundesgesetzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745); 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen Finanz-Corporation an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkommen); 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411, 412, 934); 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Abkommen vom 30. Juni 1955 – Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); 40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommission sowie der Richter, Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182); die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, ihr Personal und für die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls), b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommission sowie der Richter, Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- berichterstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft vom 17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212), (Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 – Bundesgesetzbl. II S. 753, 1678); 41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes); 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu.einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist, c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt; 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes ausgegeben worden sind; 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien; 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt 2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs – Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66); 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind; 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist; 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen; 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen; 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligationen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend; 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 177) vom Bund odef von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; 55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens an seine Beamten gezahlt werden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens – Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19); 56. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen Entwicklungs-Organisation ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9 des Abkommens vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation in dem in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 2137, 2138, 2363); 57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von der Internationalen Entwicklungs-Organisation an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bediensteten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeichneten Abkommens; 58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177); 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapier-bereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie für Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45 und § 3a steuerfrei sind; 60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstellungsmaßnahmen; 61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes. § 3a Steuerbefreiung bestimmter Zinsen (1) Steuerfrei sind 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind; 2. Zinsen aus a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Länder und aus Schatzanweisungen der Länder mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 – WiGBl.S. 305) festgestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören; 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 – in Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 – im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen Namenschuldverschreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem 31. März 1952 – in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 – bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. September Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2273 1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 – in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 – außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt haben, b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) – in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) – anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 – im Saarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 – ausgegeben worden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist; 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 – in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 – im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 – WiGBl. S. 305) durch Rechtsverordnung als besonders förderungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins-gefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe veräußert worden ist. (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt hat. (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind. § 3b Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind. § 3c Anteilige Abzüge Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen, sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. 3. Gewinn § 4 Gewinnbegriff im allgemeinen (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig. (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt 2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringernng (§ 7) sind zu befolgen. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. (5) Aufwendungen 1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme von Geschenken, die bei einem Empfänger im Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen, 2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung oder der Beherbergung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, 3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung von Segeljachten oder Motor Jachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Einrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätigkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, scheiden bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt. (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 und 2 sind einzeln und getreunt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden, scheiden bei der Gewinnermittlung aus. § 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zuiässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. § 6 Bewertung (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Eetrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wii tschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen. 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2275 Zwecke sind mit dem Teil wort anzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Entnahme a) einer nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft-steuergosetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dient, oder b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dient, unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entsprechend anzuwenden. 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jcihr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 6a Pensionsrückstellung (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt. Eine auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich- tung gilt nicht, als vertragliche Verpflichtung im Sinne des Satzes 1. (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von mindestens 5V2 vom Hundert zugrunde zu legen. (3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960 endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5Va vom Hundert gebildet worden ist, so sind in den folgenden Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung versicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen, daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5V2 vom Hundert ergebenden versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen nicht übersteigt. (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Betrags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5l/s vom Hundert als Unterschied des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung höher als der unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5V2 vom Hundert errechnete versicherungsmathematische Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. 2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 6b Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (1) Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, Gebäude, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren, Schiffe, Anteile an Kapitalgesellschaften oder im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, 2. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist, 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist, 4. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist und der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und der von der Landesregierung bestimmten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile unter Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer breiten Eigentumsstreuung zu dienen. Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist. (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorharden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird. (4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, daß 1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-und forstwirtschaftlicher Betriebe, 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebstätte gehören und 4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt. Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2277 Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-schaflsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. § 6 c Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen (1) § 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Ziff. 1 ist mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden: 1. Der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung von Gebäuden oder Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. 2. Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Wirlschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Ab- 2 setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwendung anderer Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen werden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt werden. (3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. (4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: 1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert, 2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den 2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Siello der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nvrlxungsdauer enl sprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unberührt. (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abziehen: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 11 Jahren jeweils 3,5 vom Hundert, in den darauffolgenden 20 Jahren jeweils 2 vom Hundert, in den darauf folgernden 18 -Jahren jeweils 1 vom Hundert der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt worden ist und die zu mehr als 66-/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Oktober 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigentumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7b oder § 54 nicht zulässig sind. (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Abseizungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung) . § 7 a Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt- schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen (1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist und die zu mehr als 662/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend, übersteigen die Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vorschriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwek-ken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. (3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen anderen über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Ersterwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ablauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den Bauherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzungen Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2279 in Betracht gekommen wären; nach Ablauf dieses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom achten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr an nach Absatz 1 Satz 2. (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber jedoch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bauherrn nicht, ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen kann. (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigenfumswohnungen kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von ihm erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigenturaswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert geltend machen. (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist, sind die Vorschriften des § 7b in den bisherigen Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die vom Restwert vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzung die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965 tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin (West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften des § 54 weiter anzuwenden. §7c Förderung des Wohnungsbaues (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Darlehen 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben, 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden, 3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder als Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes oder b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden verwendet werden und 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer 2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der Ermittlung des nach Absatz. 1 vom Gewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen errichtet werden. (4) Zum. Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des Zweiten Wolmungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzulegen. (5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1 während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. § 7d (gestrichen) § 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar a) der Fertigung oder b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern oder c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden, dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann. (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbai auf die Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird. (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig. 4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten § 8 Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. § 9 Werbungskosten (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2281 Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerziehmg dienen; 3. Beiträge zu Berufssländen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge anerkannt: a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,36 Deutsche Mark, b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,16 Deutsche Mark für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge . geltend machen; 5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt, ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist Ziffer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden; 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung); 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54). (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 3 und 4 und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt, 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheblich gehbehindert sind, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. (3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 entsprechend. § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark; 3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Ziff. 1: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen sein. 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet zu werden, 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder 2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen. (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt. (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt. 2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 5. Sondcrausficiben § 10 (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen, beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Füllen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; 2. Beiträge zu a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitslosenversicherung, b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungsund Sterbekassen, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 48. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren um die Zahl der angefangenen Lebensjahre, um die er älter als 48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge zu Lebensrisikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abgezogen werden; 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen; 4. gezahlte Kirchensteuer; 5. gezahlte Vermögensteuer; 6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe; 7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze; 8. Steuerberatungskosten; 9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen; in diesem Fall können die Beträge von. 900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwendungen für eine Berufsausbildung gelten auch Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden. (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder teilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versicherungssumme, außer im Schadensfall und in der Rentenversicherung auch bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden; 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß, außer im Fall des Todes des Bausparers oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet. (3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugcfahig, wenn diesen Unterneh- Nr. 180 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2283 men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. 2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. P7ür jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusieht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte1); c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden; d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c können Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden; diese Beträge vermindern sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus nicht-selbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom. Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. (4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind, Beiträge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. l) Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe b ist erstmals für den Vcranlagungszeilraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeilratim 1909 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,b) hat der Stcuerpflichijge oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Fhegal.l.en mindestens vier Monate vor dem Ende des Veianlagiingszeilraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchslabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte;". Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entsprechender Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. § 10a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § . 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsieht- 2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1 lieh der Sleueibegijnstifjung (Absatz 1) und der Nach Versteuerung (Absatz 2) lür sich zu behandeln ist. (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur lür den Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich, dieses Gesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und für die folgenden sieben Veranlagungszeil räume in Anspruch genommen werden, Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig. § H) b Steuerbegünstigte Zwecke (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. (2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzugsfähig. § 10 c Pauschbeträge für Sonderausgaben Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden: 1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind: ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark; 2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22 Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, enthalten sind: ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark; 3. in anderen Fällen: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die nach den §§26, 26b zusammen veranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3 nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen. § 10d Verlustabzug Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. 6. Vereinnahmung und Verausgabung § 11 (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2285 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie? die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch. 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land-und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1) § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 8 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere Fläche nicht mehr als 2 Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flache erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt 1 S. 1861) sind anzuwenden; 2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei und Wanderschäferei; 3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag 3 von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark auf 2 400 Deutsche Mark. § 14 Veräußerung des Betriebs Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. § 16 Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt; 2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2); 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§15 Züf. 3). (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirlschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt. (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung erworben und infoige des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge- geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen. c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) § 18 (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volksund Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithiffe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ward. Eine Vertretung im Fall Nr. 130 T.icj der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2287 vorübergehender Verhinderung sieht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen TätigkeiI. nicht cnIgegen; 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; 3. Einkünfte ans sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Au f.sich l.sra tsm itglicd. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) § 19 (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteife, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungskosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibetrag). (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 25 vorn Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstaften oder Stiftungen des öffentfichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften oder 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr vollendet hat. e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) § 20 (f) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten; 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel. (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden; 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) § 21 (1) Einkünlfe aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundslücke unterliegen (z. B. Erb bau recht, Erbpacht recht, Mineralgewinnungsrecht) ; 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeichneten Einkunflsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn dei Rente vollendetes Lebensjahi des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. Bei Beginn der Rente vollendetes Lehensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. 0 63 39 43 64 21 Ibis 3 64 40 42 65 20 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19 6 bis 8 62 43 40 67 18 9 bis 10 61 44 39 68 17 11 bis 12 60 45 38 69 16 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15 15 bis 16 58 47 36 72 14 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13 19 bis 20 56 50 34 74 12 21 55 51 33 75 bis 76 11 22 bis 23 54 52 32 77 10 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9 26 52 54 30 80 8 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6 31 49 57 27 85 bis 86 5 32 48 58 26 87 bis 89 4 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3 35 46 61 24 93 bis 98 2 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1 38 44 63 22 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23; 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben, übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2289 § 23 Spekulationsgeschäfte (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden sind; 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzusetzen ist. (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. h) Gemeinsame Vorschriften § 24 Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. III. Veranlagung § 25 Veranlagungszeitraum (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagüngszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unterbleibt. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. § 26 >) Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a), Zusammenveranlagung (§ 26 b) und – jedoch nur für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung – der besonderen Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 1) Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist § 26 in der folgenden Fassung anzuwenden: .§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 bl wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt Eheqatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zustimmenveianlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erfordetlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben (31 Werden die nach Absatz 2 ertorderlirhen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Eheqatten die Zusammenveranlagung wählen " 2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Ehegatten werden zusammen veranlagt oder – für den Verantagungs/.oitravim der Eheschließung – nach § 26 c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsari wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlidien Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. § 26 a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechts Verordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. § 26 c1) Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (1) Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Das gilt auch für die Beurteilung eines Kindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind 1) Die Vorschrift des § 26c ist eislnials für den Verantagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). bereits vor der Eheschließung zu einem der Ehegatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten. (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1 Buchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu denen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3) erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet wird. § 27 (entfällt) § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist, § 29 Durchschnittsätze (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverordnung aufgestellt werden 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit; 2. für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zugrunde zu legen 1. der Gewinnermittiung, wenn a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen und c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu bestimmende Grenze nicht übersteigt; 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen. (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen werden. (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien. § 30 (gestrichen) Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2291 § 31 Pauschbesteuerung (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann durch Rechtsverordnung abweichend von den allgemeinen Vorschriften geregelt werden. IV. Tarif § 32 Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge (1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Freibeträge und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte Einkommen. (2) Kinderfreibeträge 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum lebend geboren wurden oder die zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt a) für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatten und im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind oder bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, wenn die Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen worden ist und der Steuerpflichtige vor der Einberufung die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung überwiegend getragen hat oder cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben; b) für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten worden sind. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen haben. 3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind a) eheliche Kinder, b) eheliche Stiefkinder, c) für ehelich erklärte Kinder, d) Adoptivkinder, e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter), f) Pflegekinder. 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark, für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark, für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie nach den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach den §§ 26, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gelten bei der besonderen Veranlagung der Ehegatten nach § 26 c nicht für den Abzug von Kinderfreibeträgen für Kinder, die zu beiden Ehegatten bereits vor der Eheschließung in einem Kindschaftsverhältnis gestanden haben1). (3) Besondere Freibeträge 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet und die nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird. 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und beide mindestens vier Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark1). 1) Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. 1 Einleilungssatz und Buchstabe a und Ziff. 2 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 sind die Absätze 2 und 3 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(2) Kinderfreibeträge 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und während dieser Zeit aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind oder 2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 32 a Tarif (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt sieb, vorbehaltlich der §§ 34, 34b und 34c, aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle) -). (2) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der Weise zu ermilteln, daß die Einkommensteuer von der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende Betrag sodann verdoppelt wird. (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwitweten Person, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, 1. für den Veranlagungszeilraum, der dem Veran-lagungszei träum folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, 2. für spätere Veranlagungszeiträume, in denen die verwitwete Person einen Kinderfreibetrag für ein Kind erhält, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das mindestens einer der Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) erhalten hatte3). (4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person, deren Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist, wenn in diesem Veranlagungszeitraum bei. den Ehegatten der aufgelösten Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, der andere Ehegatte jedoch wieder geheiratet hat und bei diesem und seinem neuen Ehegalten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen4). (noch Fußnote )] bb) Wehrdienst (Ersalzdiensl) geleistet haben, wenn die Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen worden ist und der Steuerpflichtige vor der Einberufung die Kosten des Unterhalls und der Beruis-ausbildung überwiegend gelragen hat oder cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben; b) für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im Veranlagungszeilraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhallen worden sind. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeilraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen haben. 3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind a) eheliche Kinder, b) eheliche Stiefkinder, c) für ehelich erklärte Kinder, d) Adoptivkinder, e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutler), f) Pflegekinder. 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark, für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark, für jedes weitere Kjnd 1 800 Deutsche Mark. Ehegallen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. t vorliegen, erhallen für dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie nach den §§ 26, 26a getrennt veranlagt, so erhält jeder Ehegalle den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nirhl ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist. § 33 Außergewöhnliche Belastungen (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens und nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechts Verordnung bestimmt. (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. § 33 a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, (3) Besondere Freibeträge 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird. 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden und beide mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark." 2) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.). 3) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden: "(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." 1) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2293 vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal. (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder 2. zum Ffaushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollende! haben, und a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder b) der Steuerpflichtige unverheiratet und erwerbstätig ist, oder 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder schwer körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer der genannten Personen erforderlich ist. Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen die nach den Sätzen 1 bis 3 in Betracht, kommenden Beträge insgesamt nur einmal abziehen1). (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen. (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen Körperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichen. § 34 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkommensteuertabelle auf den gesamten zu versteuernden Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet. (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 kommen nur in Betracht 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3; 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1; 3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. l) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden: "Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die nach den Sätzen 1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur einmal abziehen." 2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnliehen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. (4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeil unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. Die Einkünfte aus" nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtsefbständiger Arbeit gehören und müssen von den Einkünften aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht übersteigen. § 34 a Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden: 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd- beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) Bei der Ermittiung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten sind 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Hoiznutzungen auf diese zu verteilen; 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1; 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen; 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2, a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der Ziffer 1, b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach den halben Steuersätzen der Ziffer 1, c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach einem Viertel der Steuersätze der Ziffer 1. (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind; 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden; 3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig geführt werden; 4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2295 § 34 c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (1J Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Absatz 1 ist nicht, anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Absatzes 1 verlangen. (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die Angehörige eines fremden Staates sind, nur anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entsprechende Steuervergünstigung gewährt. (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte, 2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen, 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern, 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden, 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkommen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte. § 34d Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (1) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 besonders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur Erleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern sind in der Regel nur anzusehen 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der Betriebstätte) zugeführt worden ist. Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat. (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden oder soweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapitalanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten Rücklage vorzusehen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 geleistet worden ist. 2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I V. Entrichtung der Steuer 1. Vorauszahlungen § 35 Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu entrichten. (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann auch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. In diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. §§ 36 und 37 (gestrichen) 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) § 38 Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung1). (2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuerberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet 1) Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Salz 2 ist erstmals für den Ver-arilaguiHiszeili.ium 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Ver-anlagungszeilnuim 1!)69 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden; "Dabei linden die Vorschriflen des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32a Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung." für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht rechtzeitig erfüllt oder 4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2 durchzuführen ist. § 392) Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohnsteuertabelle (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1) und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu berücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in denen 1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 26 c besteuert wird und 2) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist § 39 in der folgenden Fassung anzuwenden: "§ 39 Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohnsteuertabelle (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sicli aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen. (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen. (3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer werden in den folgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt: 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegt; 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen steht; 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide in einem Dienstverhältnis stehen; 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden kann; 5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 ¦(Bundesgesetzbl. I S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeitstage zu berechnen; 6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs schwankt." Nr. KU) Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2297 2. das KindsdiüJLsverhäJLiJ.s erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Eheschließung, jedoch noch im Kalenderjahr der Eheschließung begründet wird. (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarle auf Antrag zu ergänzen. (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder vorläufig eintragen, wenn ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt wird und nicht überblickt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. In diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahrs die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder endgültig festzustellen. Ergeben sich dabei Abweichungen gegenüber der vorläufig eingetragenen Zahl der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-behaitene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig einbehalteno Lohnsteuer nachzufordern. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt; dabei kann angeordnet werden, daß von geringfügigen Nachforderungen abzusehen ist. (4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer werden in den folgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt: 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegt; 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen steht; 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide in einem Dienstverhältnis stehen; 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden kann; 5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeitstage zu berechnen; 6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die Flöhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs schwankt. § 40 Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzuziehen 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; 2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag übersteigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen des § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen1); 3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen, in denen a) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 26 c besteuert wird und b) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Eheschließung, jedoch noch im Kalenderjahr der Eheschließung begründet worden ist2); 4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2); 5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist; 6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 entsteht. (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vornehmen kann. Außerdem können durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung und über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von der endgültigen Feststellung abweicht; es kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige Abweichungen außer Betracht bleiben. § 41 Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abführung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer 1) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 ist erstmals für den " Vcranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist die Ziffer 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: "2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag übersteigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen;". 2) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). 2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I nicht ausreicht, .so hol. der Arbeil nehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Bei.rag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat. der Arbeitgeber einem entsprechenden Teil der 5>achbezüge zurückzubehalten und die Lohnsteuer abzufüh ren. (2) Die Höhe der einzubehal Lenden Lohnsteuer richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit, räum maßgebenden Lohnsleuertabellen. Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohnsteuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeitslohn gezahlt wird für einen monatlichen Zeitraum, Via des Jahresbetrags, für nicht mehr als einen Arbeitstag, Va« des Monatsbetrags, für volle Arbeitswochen, %>(; des Monatsbetrags. Der Bundesminister der Finanzen hat die danach maßgebenden Lohnsteucrl.abellen aufzustellen und bekanntzumachen. (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berücksichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorliegt. § 42 Lohnsteuer-Jahresausgleicli (1) übersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist. (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, 1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber durchgeführt wird; 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder einer günstigeren Steuerklasse oder einer höheren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder beantragt werden kann; 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanzamt nur innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden kann; 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich oder, b) wenn die Voraussetzungen für die besondere Veranlagung nach § 26 c vorliegen, nach Wahl der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt wird. Dabei kann außerdem angeordnet werden, daß in den Fällen, in denen für die Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt wird, die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehegatten gemeinsam festgestellt wird1). § 42 a Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens kann durch Rechtsverordnung 1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kalenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Bezüge zufließen; 2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht. (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften ces § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, 1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder 2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden, die in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind. In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben. 1) Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung anzuwenden: "4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt wird." Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2299 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag Steuer) § 43 Steuerabzugspflichüge Kapitalerträge (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommen Steuer durch Abzug vom Kapitalertrag (KapitaJertragsleuer) erhoben: 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaft sgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank und an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Dazu gehören nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinne des § 3b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen; 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 – in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 – und vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrieobligationen und vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wandelanleihon und Gewinnobligationen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter Satz bleibt unberührt; 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach § 3a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind, unter folgenden Voraussetzungen: a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von einschließlich drei Jahren nicht kündbar und nicht rückzahlbar sein, b) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer von weniger als drei Jahren nicht geändert werden; 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen und Gewinnobligationen) unter folgenden Voraussetzungen: a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer Börse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zugelassen werden, b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahlbar sein, c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren nicht geändert werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind; 6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldverschreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge der Inhaber der Teilschuldverschreibung gewesen ist. Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen, wenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§3 und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1 bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für Zinsen aus Anleihen, die a) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbindlichkeiten mit spezifisch ausländischem Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) ausgegeben worden sind oder b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind und deren Nennwert auf eine ausländische Währung lautet. Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind. (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2. (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapitalerträge anzusehen, wenn der Schuldner der Anleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. 2300 Bundesgesetzblatt, (5) Die Vorschrillen des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5 und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind. § 44 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert, 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert der Kapitalerträge. (2) (entfällt) (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. (4) Dem Steuerabzug ante fliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug. (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, bekanntwerden. § 45 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapitalerträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden ist. (2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teilschuldverschreibung oder der Forderung. ihrgang 1969, Teil I (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner einzubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) – inländisches Kreditinstitut –, das die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt oder b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die natürliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. (4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen 1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung bei einem inländischen Kreditinstitut für eine natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber einer Einzelschuldbuchf orderung im öffentlichen Schuldbuch eine natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist, und wenn die Kapitalerträge dem Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, oder b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist, aber nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung oder eine Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat, oder bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer sonstigen Personenvereinigung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle Beteiligten der Gesellschaft oder Personenvereinigung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; Nr. 130 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2301 2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldverschreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Teilschuldverschreibung gewesen ist; 3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 .Satz 2, wenn der Veräußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt entsprechend. (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist, zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt. (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen; 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1) a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist, 16 000 Deutsche Mark, , b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Personen 8 000 Deutsche Mark übersteigt; 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche Mark übersteigt; 4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn abgezogen worden ist; 5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26 c zu veranlagen ist1); 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat1); 7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a beantragt; 8. wenn die Veranlagung beantragt wird a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34, b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammen einen Verlustbetrag ergeben, c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen (§ 10 d), d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8 Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3). (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. 1) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). 2302 Bundesgesetzblatt, Ja § 46 a Besondere Behandhing von Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne des § 43 Abs. 1 ZifL 3 bis 5 Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zusammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend. 5. Abschlußzahlung § 47 (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet 1. die für den Veranlagungszeiträum entrichteten Vorauszahlungen, 2. die durch. Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt. VI. Besteuerung nach dem Verbrauch § 48 (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird. (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine Lebensführung und die Lebensführung seiner Angehörigen. ihrgang 1969, Teil I (3) Zum Verbrauch gehören nicht 1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1); 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern; 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen, soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen haben; 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke; 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige Gebrechen verursacht sind; 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes entstanden sind; 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstanden sind; 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder für ihre Angehörigen; 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige bestritten hat a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3 b steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht zuzurechnen sind. (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen. VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschrän-ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17); 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Nr, 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2303 Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mil Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1. Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschüffsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn a) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch iniändische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forderungen besteht, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, und der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Das gilt nicht aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzunehmen ist, bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligationen) und cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 zufließen; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden; 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat, befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt. § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3, §§33 und 33 a sind nicht anzuwenden. (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens. (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. § 50 a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen. 2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichfsratsvergülung ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen. (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4), b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6). Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. (5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung (Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet. (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. VIII. Ermächtigimgs- und Schlußvorsdirüten § 51 Ermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge, c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge, d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist; b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; dabei ist ein angemessener Teil der Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden; c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie über Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2305 eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig; d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen Versuchen oder Erfindungen haben, und über den Abzug der durch die Erfindertätigkeit verursachten Aufwendungen und Verluste sowie über das zeitliche Ausmaß dieser Begünstigungen; e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstandene Erfindungen zahlen, sowie über die Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der Veranlagung; f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit von Prämien für Verbesserungsvorschläge, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen, soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind; g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine ; h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienende private Krankenanstalt betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhundertsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben können; i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche Güter des Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und nichtbuchführenden Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbauten von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, die im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen; 1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen können auch bei Zuschüssen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden; m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft, welche die nachstehend bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wert angesetzt werden können: aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt, bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung des Bedarfs der deutschen Wirtschaft erforderlich sind (Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit einem Wert, der bei einem Mehrbestand an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des 2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Bilanzstichtags liegt; statt des Abschlags auf einen Mehrbesfand kann bei den einzelnen Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen werden, soweit diese Waren im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den handelsüblichen Vorräten eingelagert werden und nur unter besonders zu bestimmenden Bedingungen dem Lager (Sonderlager) entnommen werden können. Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und insgesamt den Bestand an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die vor dem 1. Januar 1972 enden. Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig; n) über Sonderabschreibungen aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlußschachtanlagen, für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen, für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung, für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile, bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die für die Erschließung neuer Tagebaue und beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit der Durchführung der bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-d^sbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. An die Stelle des 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1972. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und den vie. folgenden Wirtschaftsjahren bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Daneben sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den Sonderabschreibungen darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von neuen Förderschachtanlagen (auch im Zusammenhang mit dem Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile), jedoch nicht in der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem 31. Dezember 1972 und in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vorhaben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember 1972. Bei nach diesen Stichtagen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern können die Sonderabschreibungen für die vor diesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2307 nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaus kann außerdem zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar 1966 aulgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsiähige Betriebsausgaben behandelt werden; o) über Soliderabschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1974 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden; die Sonderabschreibungen können auch zugelassen werden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen oder Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage vorgenommen werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Son-deräbschreibungen ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Son-derabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden; p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben worden sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungsoder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), – im Saarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in der Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 591), geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), – von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen und von Hei-zungs- und Warmwasseranlagen sowie für den Umbau von Fenstern und Türen und für den Anschluß an die Kanalisation oder die Wasserversorgung. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, überwiegend Wohnzwecken dienen und vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind. Die Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind, entfällt bei Aufwendungen für den Anschluß an die Kanalisation oder die Wasserversorgung, wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich zehn vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen; r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können; s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder 2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung dos von der Einkommensteuer abzugs-fähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden, bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden, cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden; dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlinhilfegesetzes in Anspruch genommen werden. In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind, übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungszeit- raum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den Fällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. Rechtsverord-nm.gen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfe^ c ^r Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat; t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei der Vollblutzucht außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten gehalten werden. In diesen Fällen sind die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben für Zuchtstuten und höchstens drei weitere Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark je Pferd zu behandeln; u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirtschaftgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 662/s vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 662/s vom Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2309 Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen; v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden; die Sonderabschreibungen können auch zugelassen werden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungsoder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Bei Handelsschiffen, für die von den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten; 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung 2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden: 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und. für Gebäude, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; 2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt. Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 52 Schlußvorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstma. 3 für den Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1968 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1968 zufließen. (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli 1969 an anzuwenden. (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter anzuwenden. (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft geleistet werden, für das § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes erstmals angewandt wird. (6) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Veraniagungszeitraum 1968 enden. (7) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 enden. (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben worden ist. (9) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem 8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert worden sind und vor dem 13. März 1960 für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder von dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt worden ist; Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2311 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirtschaf Lsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertiggestellt worden sind. (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höchstens das Dreifache und 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom Hundert nicht übersteigen. (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden. (12) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet werden, können als Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden, wenn sie 1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Versicherungsverträgen geleistet werden oder 2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versicherungsverträgen geleistet werden und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen oder 3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen geleistet werden und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1901) vorliegen. (13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen für einen nach dem 31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzuwenden. (14) Für die Durchführung einer Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwenden 1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1965 und 2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1965. (15) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 26 c, des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a und Ziff. 2, des § 32 a Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter Satz, des § 38 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Vorschriften erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 in der vor dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung ist in allen noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungszeitraum vor Ablauf der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dem 13. Dezember 1967 rechtskräftig gewordene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und bei denen der Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb nicht berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor Ablauf von vier Monaten im Veranlagungszeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte, sind zu berichtigen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags beantragt. Das gleiche gilt für vor dem 14. Dezember 1967 erlassene Steuerbescheide, gegen die wegen der Versagung eines Kinderfreibetrags für ein Kind, das vor Ablauf von vier Monaten im Veranlagungszeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte, form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend. (16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn 1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen beantragt hat oder 2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem Spar- 2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Prämiengcselz. oder dem Wohnungsbau-Prämien-ges-etz für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen beantragt hat. (17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden. (18) Die Vorschrifl des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat. (19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und. des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. § 52 a Schlußvorschriften für die bisherige Zusammenveranlagung mit Kindern (1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu vergleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zusammenveranlagung nach dem bisherigen § 27 beizubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berichtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unterschritten werden. (2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewordene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll beantragt, die Anwendung des bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für vor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide, gegen die wegen der Zusammenveranlagung mit Kindern form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maß- gebend. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen worden, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit der Begründung verlangt werden, daß der bisherige § 27 nichtig ist. (5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder beigetriebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung mit Kindern festgesetzt worden sind, werden auf Antrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des bisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären. § 53 Schluß Vorschriften (Sondervorschriften für Berlin) (1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungszinsfuß mindestens 3V2 vom Hundert zugrunde zu legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden. (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzblatt I S. 672) weiter anzuwenden. (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet worden sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der An-schaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2313 § 54 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu mehr als 66-/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt, werden. Ferner können in den darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden. (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Flerstellungskosten vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in Anspruch genommen werden können. Für den Erst- erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzungen bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen kann. (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet worden sind. 2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2349/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 11.69 L 299/1 27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2350/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 28.11.69 L 299/2 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2351/69 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden^" Berichtigung 28.11.69 L 299/4 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2352/69 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28. 11. 69 L 299/6 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2353/69 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 28.11.69 L 299/10 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2354/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 28. 11.69 L 299/12 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2355/69 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 28.11.69 L 299/14 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2356/69 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 28.11.69 L 299/16 27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2357/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 28.11.69 L 299/18 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2358/69 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28.11.69 L 299/19 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2359/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Melasse 28.11.69 L 299/21 27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2360/69 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1390/69 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft 28. 11.69 L 299/22 28.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2361/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 11. 69 L 300/1 28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2362/69 der Kommission über die Fest- setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 29. 11. 69 L 300/2 28. 11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2363/69 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 29.11.69 L 300/4 28.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2364/69 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 29.11.69 L 300/5 28.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2365/69 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 29. 11. 69 L 300/7 28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2366/69 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 29.11.69 L 300/9 Nr. 130 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2315 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 27.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2367/69 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen 29. 11.69 L 300/11 28.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2368/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 29.11.69 L 300/18 28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2369/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 29. 11. 69 L 300/28 28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2370/69 der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 29. 11.69 L 300/29 28.11.69 Verordnung (EWG) Nr. 2371/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 29. 11. 69 L 300/30 28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2372/69 der Kommission über die Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten 29. 11. 69 L 300/32 2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I An alle Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I und I! Aus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen. Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten entgegen. Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,– DM für das Kalenderhalbjahr. In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten. Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugspreis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungsauftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende Formblatt aushändigt. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach. Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %>. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen füi Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,– DM. Einzel stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Posischeckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. 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