Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 60 vom 19.07.1969  - Seite 781 bis 813 - Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)

Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) Bundesgesetzblatt 781 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 19.Juli 1969 Nr. 60 Tag Inhalt Seite 16.7.69 Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz).................................................................... 781 Bundesgcselzbl. 111 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2 30. 6. 69 Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite für Wissenschalten und Künste ............................................................. 814 Bundcsgesct/bl. III 1134-4 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46.........................."............................... 814 Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... 814 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 815 Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) Vom 16. Juli 1969 Inhaltsübersicht Teill Wein § 1 Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt: Inländischer Wein Titel 1: Herstellung Ausgangsstoffe 3 Traubenlese, Herbstordnung 4 Verschneiden 5 Verbesserung 6 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren 7 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefelsäure und anderen Stoffen Titel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben § 8 Weinarten § 9 Geographische Bezeichnungen § 10 Herstellungsangaben § 11 Qualitätswein § 12 Qualitätswein mit Prädikat § 13 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine mit Prädikat § 14 Tisch wein § 15 Angabe des Abfüllers und Herstellers § 16 Bezeichnung "aus dem Lesegut" § 17 Verbot bestimmter Angaben § 18 Begleitschein Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein § 19 Einfuhrfähigkeit § 20 Behandeln und Verschneiden im Inland § 21 Ausländische Traubenmaischen und Traubenmoste § 22 Bezeichnungen § 23 Qualitätshinweise und sonstige Angaben Teil II Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein Erster Abschnitt: Dessertwein § 24 Begriffsbestimmung § 25 Einfuhrfähigkeit § 26 Behandeln und Verschneiden im Inland § 27 Bezeichnungen und sonstige Angaben Zweiter Abschnitt: Schaumwein § 28 Begriffsbestimmung Titel 1: Inländischer Schaumwein § 29 Herstellung § 30 Vorgeschriebene Angaben § 31 Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein § 32 Zulässige Angaben Titel 2: Ausländischer Schaumwein § 33 Einfuhrfähigkeit § 34 Zulässige Angaben Dritter Abschnitt: Weinhaltige Getränke § 35 Begriffsbestimmung Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke § 36 Grundwein für weinhaltige Getränke § 37 Herstellung § 38 Bezeichnungsvorschriften Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke § 39 Einfuhrfähigkeit § 40 Verschneiden und Behandeln im Inland § 41 Bezeichnungsvorschriften 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vierter Abschnitt: Branntwein aus Wein § 42 Begriffsbestimmung Titel 1: Inländischer Branntwein aus Wein § 43 Weindestillat § 44 Brennwein § 45 Herstellung § 46 Vorgeschriebene Angaben §47 Bezeichnungen für Qualitäfsbrannlwein aus Wein § 48 Zulässige Angaben Titel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein §49 Einfuhrfähigkeit § 50 Behandeln und Verschneiden im Inland § 51 Bezeichnungen und sonstige Angaben Teil III Allgemeine Vorschriften § 52 Begriffsbestimmungen § 53 Analysenmetboden § 54 Irreführungsverbot § 55 Gesundheitsbezogene Angaben § 56 Ausländische Bezeichnungsvorschriften § 57 Art der Aufmachung § 58 Begleitschein § 59 Bezeichnungsschutz § 60 Vorschriftswidrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe § 61 Schutz vor Nachmachung und Vermischung § 62 Ausnahmegenehmigung § 63 Versuchserlaubnis § 64 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und bestimmter Betriebe Teil IV Überwachung Titel 1: Weinbuchführung und allgemeine Überwachung § 65 Buchführungspflicht § 66 Umfang und Art der Buchführung § 67 Befreiung von der Buchführungspflicht § 68 Analysenbuch § 69 Allgemeine Überwachung Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Teill Wein § 1 Begriffsbestimmungen (1) Wein ist das aus dem Saft frischer Weintrauben hergestellte Getränk, das infolge alkoholischer Gärung mindestens 55 Gramm tatsächlichen Alkohol im Liter enthält und dessen Kohlensäuredruck bei 20° Celsius 2,5 atü nicht übersteigt. Die Titel 2: Einfuhrüberwachung § 70 Zulassung zur Einfuhr, Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit § 71 Befreiungen von der Einfuhrüberwachung § 72 Verzicht auf Einfuhruntersuchung § 73 Vorausuntersuchung § 74 Nämlichkeitsprüfung § 75 Zulassung zur Einfuhr § 76 Probenentnahme, Kosten § 77 Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr, Zollanschlüsse § 78 Befugnisse des Bundesministers der Finanzen TeilV Ergänzungsvorschriften § 79 Besondere Verkehrsverbote § 80 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 81 Traubensaft § 82 Traubenmost als Getränk Teil VI Übergangsregelungen §§ 83 bis 88 Teil VII Straf- und Bußgeldvorschriften § 89 Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen § 90 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 91 Ordnungswidrigkeiten § 92 Einziehung Teil VIII Schlußvorschriften § 93 Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften § 94 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Landesbehörden § 95 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften § 96 Berlin-Klausel § 97 Inkrafttreten alkoholische Gärung kann auf der Traubenmaische und auch nach Zusatz von Zucker und Traubenmostkonzentrat vor sich gegangen sein. (2) Weintrauben sind frisch; solange sie ohne Zusatz von Flüssigkeit gekeltert werden können und solange ihr Saft aus sich heraus, der Saft eingeschrumpfter oder edelfauler Weinbeeren wenigstens nach Zusatz von Reinzuchthefe, gären kann. (3) Traubenmost ist der Saft frischer Weintrauben, solange er nicht zu Wein geworden ist. Traubenmost ist ungegoren, wenn er höchstens fünf Gramm tatsächlichen Alkohol in einem Liter enthält. (4) Traubenmostkonzentrat ist die aus Traubenmost oder Traubenmaische durch Wasserentzug gewonnene Flüssigkeit. Traubenmostkonzentrat ist kein Traubenmost im Sinne dieses Gesetzes. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 783 Erster Abschnitt Inländischer Wein Titel 1 Herstellung § 2 Ausgangsstoffe (1) Wird Wein im Inland hergestellt (Inländischer Wein), dürfen als Ausgangsstoffe nur im Inland geerntete, den Vorschriften des Absatzes 2 entsprechende Weintrauben und im Inland aus solchen Weintrauben hergestellte Traubenmaischen, Traubenmoste und Weine verwendet werden. (2) Die Weintrauben müssen aus nach dem Weinwirtschaftsgesetz genehmigten oder nicht genehmigungsbedürftigen Rebanlagen und von Rebsorten stammen, die durch Rebsortenliste für den jeweiligen Standort zugelassen sind. (3) Zur Förderung der Güte des Weines werden durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Aufstellung der Rebsortenlisten festgelegt; dabei kann auch festgelegt werden, welche Bezeichnung für die einzelnen Rebsorten ausschließlich gebraucht werden darf. Die Rebsortenlisten werden von den Landesregierungen der weinbautreibenden Länder durch Rechtsverordnung erlassen. In den Rebsortenlisten wird nach empfohlenen (Haupt- und Ergänzungssorten), zugelassenen und zeitweise zugelassenen Rebsorten unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke unterschieden. (4) Ein aus Hefetrub abgezogener oder durch Auspressen der Weinhefe gewonnener Wein.(Hefepreßwein) darf zur Weinherstellung nur verwendet werden, wenn er aus frischer, im Herstellungsbetrieb angefallener Weinhefe gewonnen ist. (5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen jenseits der Grenze belegenen grenznahen Weinberg, kann die zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, daß er oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung ist die Bezeichnung des Weines zu regeln. Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen erteilt und aus wichtigem Grunde widerrufen werden. § 3 Traubenlese, Herbstordnung (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der Rebsorte und des Standortes die in dem betreffenden Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt nicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände zur Sicherung der Ernte vor der Reife zwingend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zulässigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich maßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat vorgesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde zulässig. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder bestimmen durch Rechtsverordnung Inhalt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung der Güte des Weines und zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung eine Herbstordnung erlassen. Die Herbstordnung kann 1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn und Ende der Hauptlese und für den Beginn der späten Lese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen, 2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln, 3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der täglichen Lesezeit festsetzen, 4. vorschreiben, a) daß die Lese von Weintrauben, die für die Herstellung von Qualitätsweinen vorgesehen sind, einer vorherigen oder nachträglichen Anzeige bedarf, b) welchen Inhalt und welche Form diese Anzeige haben muß und welche Frist dabei einzuhalten ist und c) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maßgabe der nach den Buchstaben a und b erlassenen Vorschriften durchgeführt worden ist, nicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von Qualitätsweinen verwendet werden dürfen, 5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des Zustandes des Lesegutes einführen und die Besitzer der Weinberge sowie die Besitzer des Lesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde oder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu ermöglichen. (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder bestimmen, wer für die Durchführung von Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuständig ist. (4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1 oder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vorschrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung von Wein und Traubenmost nicht verwendet werden. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüglicher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen, § 4 Verschneiden (1) Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht 784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I mit Rotweintrauben und den aus diesen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. (2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und aus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein) dürfen nur mit Most und Wein derselben Art verschnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für das Verschneiden von Roseewein mit Rotwein, der ausschließlich aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellt worden ist; ein durch solches Verschneiden hergestellter Wein ist Rotwein im Sinne dieses Gesetzes. (3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 dürfen Weißweintrauben und deren Maischen mit Rotweintrauben und deren Maischen zur Herstellung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe (Rotling) verschnitten werden. Aus solchen Verschnitten hergestellter Most und Wein darf nur mit Most und Wein derselben Art verschnitten werden. § 5 Verbesserung (1) Dem Traubenmost, dem Wein sowie der Traubenmaische, die einer Maischegärung unterworfen wird und zu deren Herstellung Rotweintrauben verwendet oder mitverwendet worden sind, darf Zucker zugesetzt werden (Verbesserung). (2) Eine Verbesserung ist nur zulässig, wenn sie im Weinanbaugebiet und vor dem 1. April vorgenommen wird, der auf die Ernte der Weintrauben folgt, aus denen der Traubenmost, der Wein oder die Traubenmaische hergestellt worden sind, und wenn der Ausgangsstoff nach der Verbesserung in demselben Betrieb einer Gärung unterworfen wird oder wenn er noch gärt. Wird Traubenmaische oder Traubenmost zum Süßen von Wein (Süßreserve) hergestellt, so kann die Vergärung nach der Verbesserung bereits bei einem Alkoholgehalt von 15 Gramm in einem Liter beendet werden. (3) Als Zucker dürfen nur ungelöste technisch reine, nicht färbende Saccharose und ebenso beschaffene Dextrose zugesetzt werden, die in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten. (4) Durch die Verbesserung darf nicht bewirkt werden, daß die gezuckerte Gesamtmenge je Liter in irgendeinem Zeitpunkt 1. bei Rotwein und seinen Ausgangsstoffen mehr als 105 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling und ihren Ausgangsstoffen mehr als 95 Gramm Gesamtalkohol enthält und 2. einen Gesamtalkoholgehalt aufweist, der bei Rotwein und seinen Ausgangsstoffen um mehr als 35 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling und ihren Ausgangsstoffen um mehr als 30 Gramm höher ist als der Gesamtalkoholgehalt eines Liters der Gesamtmenge der ungezuckerten Ausgangsstoffe. Gesamtalkohol ist der Gehalt an tatsächlichem Alkohol zuzüglich des Alkohols, der dem unver-gorenen Zucker entspricht. (5) Jede Verbesserung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Durchführung der zuständigen Landesbehörde nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen. § 6 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren (1) Dem Wein und seinen Ausgangsstoffen dürfen Stoffe nur zugesetzt werden, wenn und soweit sie hierfür zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung können Stoffe, soweit dies mit dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist, aus technologischen Gründen, zur Beseitigung von Fehlern, zur Steigerung der Qualität, zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit oder zu diätetischen Zwecken, auch abweichend von § 5 Abs. 3, zugelassen werden. Alkohol darf nur zugelassen werden, wenn der Wein zur Ausfuhr bestimmt ist und das Recht des Bestimmungslandes nicht entgegensteht. (2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidbares übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf den Wein und seine Ausgangsstoffe ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenkliche geringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung verboten werden. (3) Ionen-Austauscher und ultraviolette oder ionisierende Strahlen dürfen nur angewandt werden, wenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung kann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zugelassen werden. (4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann ihre Anwendung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es 1. zum Schutze der Gesundheit, 2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des Weines oder 3. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist. § 7 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefelsäure und anderen Stoffen (1) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten, ausgeführt oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht des Zuckers (Restzucker), als Invertzucker berechnet, ein Drittel des Gewichts des tatsächlichen Alkohols übersteigt. Soweit nach Absatz 2 oder 3 eine abweichende Regelung getroffen ist, ist der in ihr festgesetzte Rest- Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 785 Zuckergehalt maßgeblich. Einer Restzuckerbegrenzung unterliegen nicht Qualitätsweine mit Prädikat, noch gärender Wein sowie Perl wein, wenn sein Gehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, 40 Gramm im Liter nicht übersteigt. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder stufen zur Erhaltung der Eigenart von Weinen, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus ihrem Lande hinweist, durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend herab. Für Weine, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus ihrem Lande hinweist, können sie einen höheren Restzuckergehalt zulassen, wenn der Wein aus Weintrauben mit einem üblicherweise hohen Säuregehalt hergestellt worden ist; jedoch muß das Gewicht des tatsächlichen Alkohols mindestens das Zweieinhalbfache des Gewichts des Zuckers, als Invertzucker berechnet, betragen. (3) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein gilt die für den namengebenden Anteil (§ 9 Abs. 10, § 10 Abs. 1) maßgebliche Restzuckerbegrenzung. (4) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die folgenden Werte je Liter übersteigt: 1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen 75 Milligramm freie und 400 Milligramm gesamte schweflige Säure, 2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen, die in einem Liter mehr als 110 Gramm Gesamtalkohol enthalten, 60 Milligramm freie und 350 Milligramm gesamte schweflige Säure, 3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und 300 Milligramm gesamte schweflige Säure; der Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat berechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als ein Gramm. Durch Rechtsverordnung können die Höchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt werden, wenn es nach den Erkenntnissen der Wissenschaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein höherer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen werden, wenn dies technisch erforderlich und mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist. (5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. Titel 2 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 8 Weinarten (1) Als Bezeichnungen für Weinarten sind nur zugelassen: 1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben hergestellten Wein, 2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben hergestellten Wein, der aus rotgekeltertem Most oder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 hergestellt ist, 3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem Most von Rotweintrauben hergestellten Wein, 4. Rotling für einen nach § 4 Abs. 3 hergestellten Wein, 5. Perlwein für einen Wein der Nummern 1 bis 4, der bei 20° Celsius einen Kohlensäuredruck von mindestens 1,5 atü aufweist und erkennbar perlt. Die Rebsorten, deren Weintrauben für die Herstellung der einzelnen Weinarten verwendet werden dürfen, werden durch Rechtsyerordnung festgelegt. (2) Die Bezeichnungen Weißwein und Rotwein müssen angegeben werden, wenn keine engere geographische Bezeichnung als das Wort deutsch gebraucht wird. (3) Die Bezeichnungen Roseewein und Rotling müssen angegeben werden. Es dürfen statt der Bezeichnung Roseewein die Bezeichnung Weißherbst, statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung Schillerwein für Weine aus bestimmten Anbaugebieten gebraucht werden. Der als Weißherbst bezeichnete Wein muß aus Trauben einer einzigen Rebsorte gewonnen sein; die Rebsorte muß in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher Schrift und Größe angegeben werden. Durch Rechtsverordnung werden die in Satz 2 genannten Anbaugebiete festgelegt. (4) Die Bezeichnung Perlwein muß angegeben werden. Diese Angabe befreit nicht von den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungspflichten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für gärenden Wein, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in ortsüblicher Weise bezeichnet ist. § 9 Geographische Bezeichnungen (1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder seiner Ausgangsstoffe sind als geographische Bezeichnungen nur zulässig: 1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von Lagen und Bereichen, 2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen, 3. Namen von Weinbaugebieten und Weinbauuntergebieten, 4. das Wort deutsch, 5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 .zugelassene Bezeichnungen. (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche oder die Zusammenfassung solcher Flächen, aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren benachbarten Gemeinden desselben Weinbaugebietes belegen sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I fünf Hektar groß ist. Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Eintragung einer kleineren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. (4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksprägung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben Weinbaugebietes belegen sind; eine Reb-flädie, die keiner Lage angehört, kann einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise gebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen Rebflächen umschreibt, das Wort "Bereich" vorangestellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese gewählt werden. Sind die einen Bereich bildenden Rebflächen überwiegend in einer Gemeinde oder in einem Landkreis belegen, gilt der Name der Gemeinde oder des Landkreises als ausreichende Umschreibung. (5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht eine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird, 1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle, 2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Lage- und Bereichsnamen, 3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge, 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, 5. die Zuständigkeit der Behörden. (6) Durch Rechtsverordnung sind Weinbaugebiete und, soweit zweckmäßig, Weinbauuntergebiete zu bilden und ihre Namen festzusetzen. Bei der Abgrenzung dieser Gebiete sind durch Klima, Landschaft, Bodenbeschaffenheit oder herkömmliche Anbauweise bedingte Übereinstimmungen zu berücksichtigen. Umfassen Gebiete nach Satz 1 Teile mehrerer Bundesländer und gelten in diesen Teilen verschiedene Restzuckerbegrenzungen (§ 7 Abs. 1 und 2), so kann die Rechtsverordnung den Restzuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch des Gebietsnamens zulässig ist. (7) Durch Rechtsverordnung können zur Förderung des Absatzes typischer Weine eines bestimmten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe hinweisen, zugelassen werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. (8) Wein und seine Ausgangsstoffe müssen mit einer nach Absatz 1 zugelassenen geographischen Bezeichnung versehen sein. Dies gilt nicht für gärenden Traubenmost und noch gärenden Wein, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in ortsüblicher Weise bezeichnet sind. (9) Wird eine engere geographische Bezeichnung als der Name eines Weinbaugebietes oder eines Weinbauuntergebietes gewählt, so ist zusätzlich das Weinbaugebiet oder das Weinbauuntergebiet anzugeben. Bei Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, ist eine dieser Gemeinden anzugeben. (10) Eine engere georaphische Bezeichnung als die Bezeichnung deutsch darf bereits dann gewählt werden, wenn die verwendeten Weintrauben mindestens zu 75 vom Hundert aus dem betreffenden Räume stammen, dieser Anteil die Art bestimmt und die Ausgangsstoffe anderer örtlicher Herkunft gleichwertig und ausschließlich aus demselben Weinbaugebiet wie der namengebende Anteil geerntet worden sind. Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren mehrerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen der Lage bezeichnet werden, aus der mehr als 50 vom Hundert der Weinbeeren stammen. § 10 Herstellungsangaben (1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei Wein nur zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte stammt und die Rebsorte seine Art bestimmt. (2) Mehrere Rebsorten dürfen nur angegeben werden, wenn keine der Sorten artbestimmend ist; in diesem Falle muß der Sortenangabe das Verhältnis der Mengenanteile der verwendeten Sorten hinzugefügt werden. (3) Eine Jahrgangsangabe ist bei Wein nur zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben des angegebenen Jahrgangs stammt. (4) Wein, der in einem Liter höchstens vier Gramm unvergorenen Zucker, als Invertzucker berechnet, enthält, darf als "trocken" gekennzeichnet werden. § 11 Qualitätswein (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein nur gekennzeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Wird der Wein als Qualitätswein gekennzeichnet, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 anzugeben. (2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn 1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von empfohlenen Rebsorten stammen, in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet worden sind und mindestens das nach Absatz 3 jeweils für sie vorgeschriebene Mostgewicht aufgewiesen haben; 2. der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt worden ist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim Ausbau des Weines und das Verschneiden mit Süßreserve unmittelbar vor der Abfüllung; 3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 787 (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder setzen durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die Ausgangsmostgewichte für einzelne Weinbaugebiete oder Teile davon fest; dabei darf das Ausgangsmostgewicht nicht unter 65° Oechsle liegen. Bei Rebsorten mit spätreifenden Trauben darf für bestimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht bis auf 62° Oechsle herabgesetzt werden. (4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Verschnitten das für den namengebenden Anteil (§ 9 Abs. 10, § 10 Abs. 1) vorgeschriebene Ausgangsmostgewicht maßgebend. (5) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei der Abfüllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Wein ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird. § 12 Qualitätswein mit Prädikat (1) Inländischer Wein darf als Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. Wird der Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anzugeben. Das Prädikat Eiswein darf nur neben einem der anderen Prädikate zuerkannt und gebraucht werden. (2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn 1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von empfohlenen Rebsorten stammen, in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und mindestens das nach Absatz 4 jeweils für sie vorgeschriebene Mostgewicht aufgewiesen haben, 2. der Wein als solcher nicht mit Hilfe von Behandlungsstoffen entsäuert worden ist, 3. der Wein nicht Perlwein ist, 4. Zucker nicht zugesetzt worden ist, 5. der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt worden ist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim Ausbau des Weines und das Verschneiden mit Süßreserve unmittelbar vor der Abfüllung, 6. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist. (3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zusätzlich die für das Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: 1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet sein. 2. Bei der Auslese dürfen nur Vollreife Weintrauben unter Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren verwendet werden. 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte, edelfaule Beeren verwendet werden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfaule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. (4) Die Ausgangsmostgewichte für Qualitätsweine mit Prädikat werden entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Mostgewichte nach dem Prädikat abgestuft werden. Die Mostgewichte dürfen nicht unter 75° Oechsle liegen. Bei Rebsorten mit spätreifenden Trauben darf für bestimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht bis auf 72° Oechsle herabgesetzt werden. (5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein zuerkannt. (6) Wein, der mit einem Prädikat gekennzeichnet ist, muß zusätzlich mit der Angabe Qualitätswein mit Prädikat versehen werden. (7) Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen müssen abweichend von § 1 Abs. 1 mindestens 45 Gramm tatsächlichen Alkohol in einem Liter enthalten. (8) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. (9) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prüfungsnummer als zur Prüfung als Qualitätswein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 6 bei der Abfüllung erfüllt sein werden. Dabei kann das beantragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wein ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird. (10) Vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prädikat gekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. § 13 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine mit Prädikat (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem die bei der Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, treffen die nach den §§11 und 12 erforderlichen Entscheidungen. Sie können eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen. Bei der Antragstellung sind Proben einzureichen. (2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem der größte Anteil stammt. 788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Durch Rcchlsverordnung werden die Entnahme und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfahren geregelt; dabei ist. insbesondere festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist. (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 dürfen die beantragten Prüfungsnummern und die Kennzeichnung Qualitätswein sowie die beantragte Prüfungsnummer und das beantragte Prädikat vom Antragsteller schon vor der Prüfung auf den Behältnissen abgefüllten Weines und bei Preisangeboten angegeben werden. Im übrigen darf ein so gekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden. (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Prüfungen Prüfungskommissionen bestellen. § 14 Tischwein (1) Nicht nach § 11 oder § 12 gekennzeichneter Wein muß als "Tischwein" bezeichnet werden. (2) Für nicht nach § 11 oder § 12 gekennzeichneten Wein dürfen die Namen von Lagen nicht gebraucht werden. (3) Wird Wein als Tischwein in den Verkehr gebracht, kann der Name eines Weinbaugebietes, Weinbauuntergebietes oder eines Bereiches auch dann angegeben werden, wenn der nach § 9 Abs. 10 Satz 1 bezeichnungsunschädliche Verschnittanteil aus anderen Weinbaugebieten stammt. § 15 Angabe des Abfüllers und Herstellers (1) Bei abgefülltem Wein und abgefülltem Traubenmost ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Wein oder Traubenmost unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Die Behältnisse oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich mit einem Hinweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist. (2) Bei nicht abgefülltem Wein und nicht abgefülltem Traubenmost ist der Hersteller anzugeben. (3) Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist, wer den Wein oder Traubenmost letztmalig einer Gärung unterzogen oder ihn, wenn er nach der letzten Gärung verschnitten worden ist, letztmalig verschnitten hat. Außer dem Abfüller kann der Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat. § 16 Bezeichnung "aus dem Lesegut" (1) Die Bezeichnung "aus eigenem Lesegut" darf von demjenigen gebraucht werden, der den Wein ausschließlich aus von ihm erzeugten Weintrauben hergestellt und ihn auch abgefüllt hat. (2) Ist ein Wein nicht vom Erzeuger hergestellt oder von ihm nicht abgefüllt worden, ist die Kennzeichnung "aus dem Lesegut" unter Hinzufügung des Namens (Firma) des Erzeugers zulässig, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich vom angegebenen Erzeuger stammen und dieser eingewilligt hat. (3) Erzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Weintrauben aus in seinem unmittelbaren Besitz stehenden Rebflächen geerntet hat. (4) Hat ein Zusammenschluß Wein aus Weintrauben hergestellt, die ausschließlich von seinen Mitgliedern erzeugt worden sind, und hat er den Wein auch abgefüllt, so kann er ihn mit den Worten "aus eigenem Lesegut" kennzeichnen. (5) Eine Vereinigung von Zusammenschlüssen, die Wein aus Weintrauben herstellt und den Wein auch abfüllt, kann ihn a) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mitgliedern nur eines Zusammenschlusses erzeugt worden sind, als aus dem Lesegut dieses Zusammenschlusses, b) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mitgliedern der Zusammenschlüsse erzeugt worden sind, als aus dem Lesegut ihrer Mitglieder stammend kennzeichnen. (6) Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften, deren wirtschaftlicher Zweck auf die Herstellung von Wein aus den von ihren Mitgliedern (Vereinsmitglieder, Gesellschafter oder Genossen) erzeugten Weintrauben oder auf die Ablieferung der von ihren Mitgliedern erzeugten Weintrauben an eine Vereinigung, der sie angehören, gerichtet ist. § 17 Verbot bestimmter Angaben (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung eines Weines und über seine Ausgangsstoffe, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Wappen, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämiierungen und Auszeichnungen dürfen auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch dieses Gesetz zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten. (3) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen. (4) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 789 § 18 Begleitschein (1) Bei der Abgabe von nicht abgefülltem Wein und Traubenmost sowie von Weintrauben und Traubenmaischen ist ein Begleitschein beizufügen. In dem Begleitschein sind anzugeben: 1. die Menge und das zugehörige Behältnis, 2. der Betrieb, durch den das Behältnis gefüllt worden ist, 3. Weinart, Rebsorte, Herkunft, Jahrgang, Art und Ausmaß der Verschnitte und 4. Art und Ausmaß einer Verbesserung. (2) Durch Rechts Verordnung können die Angaben nach Absatz 1 näher bestimmt, Muster für den Begleitschein festgelegt sowie vorgeschrieben werden, welche Angaben der Begleitschein bei der Ausfuhr enthalten muß. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wein und Traubenmost, wenn diese offen ausgeschenkt werden, für gärenden Wein und Traubenmost, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in ortsüblicher Weise bezeichnet sind, und für Weintrauben, die unverändert zum Verzehr bestimmt sind. Zweiter Abschnitt Ausländischer Wein § 19 Einfuhrfähigkeit (1) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer Wein) darf nur eingeführt werden, wenn er in dem Staate, in dem der überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben geerntet ist, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. Der Einfuhr steht nicht entgegen, daß der Wein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. (2) Wein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. der Gehalt an schwefliger Säure und an Schwefelsäure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 7 Abs. 4 festgesetzt sind; dabei gelten für Weine, die in ihrer Qualität einer Auslese, Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese entsprechen, die dafür festgesetzten Werte, 3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 4. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind, 6. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind, oder 7. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann 1. zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorgeschrieben werden, daß in dem Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, 2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Qualität den Auslesen, Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen entsprechen. § 20 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Ausländischer Wein bleibt ausländischer Wein, auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten wird. (2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter den Beschränkungen nach § 6 und nur mit der Maßgabe behandelt werden, daß weder Zucker noch Traubenmostkonzentrat noch Alkohol zugesetzt wird. (3) Ausländischer Wein darf im Inland nur mit Wein desselben Herstellungslandes und derselben Weinart verschnitten werden. (4) Ausländischer Wein darf im Inland zum offenen Ausschank nicht feilgehalten und nicht abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die für die Einfuhr von abgefülltem Wein geltenden Werte (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) übersteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 enthält. § 21 Ausländische Traubenmaischen und Traubenmoste (1) Aus ausländischen Weintrauben hergestellte Traübenmaischen und Traubenmoste sind ausländische Traubenmaischen und Traubenmoste. Aus ihnen und aus ausländischen Weintrauben darf im Inland Wein nicht hergestellt werden. § 19 und § 20 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher Sprache als Traubenmost unter Hinzufügung des Namens des Herstellungslandes oder des aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet sein. Bei der Einfuhr ist der Exporteur, beim Inverkehrbringen im Inland der Importeur anzugeben. Ist ausländischer Traubenmost im Inland hergestellt worden, so tritt an die Stelle des Namens des Herstellungslandes der Name des Landes, aus dem der überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben stammt; in allen anderen Fällen ist der Traubenmost als "Ausländischer Traubenmost" zu bezeichnen. § 22 Bezeichnungen (1) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Stammen die verwendeten Wein- 790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I trauben ausschließlich aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Wein nur in diesem Gebiet hergestellt worden, kann an Stelle des Namens des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt werden. (2) Ausländischer Wein, bei dessen Herstellung ein nach § 4 Abs. 1 und 3 für inländischen Wein nicht zugelassener Verschnitt vorgenommen worden ist, muß als "Rot-Weiß-Verschnitt" bezeichnet werden. (3) Die Bezeichnungen "Schillerwein" und "Weißherbst" dürfen für ausländischen Wein nicht gebraucht werden. (4) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn der Wein mindestens zu 75 vom Hundert aus diesem Räume stammt und die Bezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Weine zulässig und auch üblich ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeichnung abgegrenzten Räume als Staatssprache oder als eine einer solchen Staatssprache gleichgestellte Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die deutschsprachige Bezeichnung mit geographischen Bezeichnungen verwechselbar ist, die für inländische Weine zugelassen sind oder herkömmlich oder üblich waren. § 23 Qualitätshinweise und sonstige Angaben (1) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeichnung nach dem Recht des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. Ausländische Weine, die nicht mit einem nach Satz 1 zulässigen Hinweis auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität versehen sind, müssen in deutscher Sprache als "Tischwein" bezeichnet werden. (2) Im übrigen ist auf ausländischen Wein § 17 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt. (3) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen in deutscher Sprache nicht gebraucht werden. Sind in einem Land durch Rechtsvorschrift solche Kennzeichnungen in deutscher Sprache vorgesehen, so kann ihr Gebrauch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn 1. die Kennzeichnung in Verbindung mit der Angabe einer engeren geographischen Herkunft gebraucht wird und die verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem Raum stammen, 2. die Kennzeichnung im Herkunftsraum üblich und 3. durch amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Wein im Herkunftsraum einer Qualitätsprüfung auf geschmackliche und analytische Beschaffenheit unterzogen worden ist und die Prüfung eine der Kennzeichnung entsprechende besondere Qualität ergeben hat. (4) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache gebraucht werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. (5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (6) Wird nicht abgefüllter Wein eingeführt oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem Wein der Abfüller anzugeben. Für im Inland abgefüllten Wein gilt § 15 Abs. 1 entsprechend. (7) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, welche Bezeichnungen für bestimmte Rebsorten ausschließlich gebraucht werden dürfen. Teil II Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein Erster Abschnitt Dessertwein § 24 Begriffsbestimmung Dessertwein ist ein im Ausland aus Wein, Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat als Ausgangsstoffen unter Zusatz von Weinalkohol, Weindestillat oder Branntwein aus Wein hergestelltes Getränk, das auf Grund besonderer Verfahren und längerer Lagerung einen spezifischen Geruch und Geschmack aufweist. § 25 Einfuhrfähigkeit (1) Dessertwein darf nur eingeführt werden, wenn die für die Ausgangsstoffe verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem Staate geerntet worden sind, in dem er hergestellt worden ist, die im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind und der Dessertwein dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. Der Einfuhr steht nicht entgegen, daß der Dessertwein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. (2) Der Dessertwein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 791 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, ausgenommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind, 5. er in einem Liter weniger als 110 oder mehr als 165 Gramm tatsächlichen Alkohol enthält, 6. anderer Alkohol als Weinalkohol, Weindestillat oder Branntwein aus Wein zugesetzt worden ist, 7. der Gehalt an schwefliger Säure und uii Schwefelsäure bei abgefülltem Dessertwein die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 7 Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind, 8. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind oder 9. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorgeschrieben werden, daß in dem Dessertwein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 26 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Dessertwein darf im Inland 1. nur unter den Beschränkungen nach § 6 behandelt werden mit der Maßgabe, daß der Zusatz von Alkohol oder von Zucker unzulässig ist, 2. nur mit Dessertwein desselben Herstellungslandes verschnitten werden. (2) Dessertwein darf im Inland nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure oder Schwefelsäure die für die Einfuhr von abgefülltem Dessertwein geltenden Werte übersteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 enthält. § 27 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Dessertwein muß in deutscher Sprache als Dessertwein und mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere geographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstellungslandes entspricht, der Dessertwein im Inland nicht verschnitten ist und wenn mindestens die Ausgangsstoffe aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Durch Rechtsverordnung können für bestimmte Dessertweine herkömmliche und im Handelsverkehr übliche andere geographische Bezeichnungen zugelassen werden. (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß ein allgemein bekannter Dessertwein statt mit dem Worte Dessertwein mit dem für ihn üblichen Namen bezeichnet wird. (3) Dessertwein darf als Qualitätsdessertwein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet werden, wenn eine solche Kennzeichnung nach dem Recht des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen nicht gebraucht werden. (4) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache gebraucht werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Dessertwein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. (5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (6) Wird nicht abgefüllter Dessertwein eingeführt oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem Dessertwein der Abfüller anzugeben. Für im Inland abgefüllten Dessertwein gilt § 15 Abs. 1 entsprechend. (7) Der Alkoholgehalt der Dessertweine ist, in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben. Zweiter Abschnitt Schaumwein § 28 Begriffsbestimmung Schaumwein ist das aus Wein oder Traubenmost als Ausgangsstoffen hergestellte kohlensäurehaltige Getränk, das infolge alkoholischer Gärung mindestens 70 Gramm tatsächlichen Alkohol in einem Liter enthält und das bei 20° Celsius in Behältnissen mit einem Rauminhalt von höchstens 250 Millilitern einen Kohlensäuredruck von mindestens 3,0 atü, in größeren Behältnissen einen Kohlensäuredruck von mindestens 3,5 atü aufweist. Titel 1 Inländischer Schaumwein § 29 Herstellung (1) Wird Schaumwein im Inland hergestellt (Inländischer Schaumwein), dürfen als Ausgangsstoffe nur Traubenmost und Wein inländischer und ausländischer Herkunft verwendet und bei der Herstellung miteinander verschnitten werden. § 2 Abs. 4 (Hefepreßwein) gilt entsprechend. 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Mit der Herstellung von Schaumwein darf erst begonnen werden, nachdem die Ausgangsstoffe als zur Herstellung von Schaumwein bestimmt gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung von Schaumwein dienenden Maßnahmen gelten nicht als Herstellung von Wein. (3) Bei der Herstellung von Schaumwein dürfen nur zugesetzt werden: 1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3 entspricht, und Traubenmostkonzentrat, 2. Kohlensäure, die sich bei der Herstellung von Wein oder Schaumwein gebildet hat, und gasförmige oder verdichtete reine Kohlensäure sowie 3. Weindestillat bis zu fünf Gramm Alkohol je Liter der Gesamtflüssigkeit. Durch Rechtsverordnung können weitere Behandlungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann zur Förderung der Qualität der Zusatz von Zucker und Traubenmostkonzentrat beschränkt werden. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. (4) Ein Zusetzen von Kohlensäure liegt nicht vor, wenn diese nach der Art des angewandten Verfahrens technisch unvermeidbar in den Schaumwein gelangt, ihre Menge gering ist und der Kohlensäuredruck des Schaumweines dadurch nicht erhöht wird oder wenn die bei der Herstellung des Schaumweines entstandene und abgeleitete Kohlensäure nach Abschluß der Gärung unverändert der Füllung, aus der sie abgeleitet worden ist, wieder zugefügt wird. (5) Abgefüllter Schaumwein darf in einem Liter nicht mehr als 50 Milligramm freie und 300 Milligramm gesamte schweflige Säure und nicht mehr als ein Gramm Schwefelsäure, als Kaliumsulfat berechnet, enthalten. (6) Die gesamte Herstellung, die Umfüllung und die Abfüllung müssen in demselben Betrieb vorgenommen werden. § 30 Vorgeschriebene Angaben (1) Im Inland hergestellter Schaumwein muß als "Schaumwein" bezeichnet werden. Die Bezeichnung Schaumwein kann durch eine der in § 31 genannten Bezeichnungen nach Maßgabe der dort getroffenen Regelungen ersetzt werden. (2) Beruht der Gehalt des Schaumweines an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf einen Kohlensäurezusatz, ist dies durch die Worte "mit zugesetzter Kohlensäure" anzugeben. (3) Bei Schaumwein ist der Hersteller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Schaumwein unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Hersteller besitzt. § 31 Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein (1) Inländischer Schaumwein darf als "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt" bezeichnet werden, wenn er 1. in einem Liter mindestens 80 Gramm tatsächlichen Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und 250 Milligramm gesamte schweflige Säure enthält, 2. ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter Gärung hergestellt worden ist, 3. mindestens drei Wochen auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate ununterbrochen unter dem nach § 28 erforderlichen Kohlensäuredruck gelagert hat, 4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und 5. auf Antrag eine Prüfungsnummer erhalten hat. (2) Inländischer Schaumwein, der als "Qualitätsschaumwein" bezeichnet werden darf, kann als "Deutscher Sekt" bezeichnet werden, wenn er mindestens zu 60 vom Hundert aus inländischen Ausgangsstoffen stammt. (3) Inländischer Schaumwein, der als "Qualitätsschaumwein" bezeichnet werden darf, kann als "Deutscher Prädikatssekt" bezeichnet werden, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus inländischen Ausgangsstoffen stammt, besondere zusätzliche Qualitätsanforderungen erfüllt und ihm diese Bezeichnung auf Antrag zuerkannt worden ist. (4) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bezeichnungen gebraucht, ist die Prüfungsnummer anzugeben. (5) über die Zuteilung der Prüfungsnummern und über die Zuerkennung der Bezeichnung nach Absatz 3 entscheidet an Hand von Proben die für den Herstellungsort zuständige Landesbehörde. Die Zuteilung der Prüfungsnummer gilt für den während der Dauer eines Jahres hergestellten Schaumwein; erfährt der Schaumwein eine Änderung seiner Qualität oder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut der Zuteilung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller hat von jedem Schaumwein, den er mit einer Prüfungsnummer versieht, der zuständigen Behörde Proben vorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeichnung "Deutscher Prädikatssekt" gilt nur für den Schaumwein, auf den sich die Prüfung bezogen hat. (6) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist. § 32 Zulässige Angaben (1) Eine andere geographische Bezeichnung als die in § 31 genannte darf für inländischen Schaumwein nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 793 wenn ihm eine Bezeichnung nach § 31 zusteht und diese angegeben wird und wenn mindestens 75 vom Hundert der Ausgangsstoffe aus dem Räume stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Zulässig sind lediglich: 1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von Lagen und Bereichen, Namen von Gemeinden, Ortsteilen, Weinbaugebieten und Weinbauuntergebieten sowie durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 7 zugelassene Bezeichnungen, 2. bei ausländischen geographischen Bezeichnungen der Name des Landes, auch in Form des Eigenschaftswortes, und solche engeren geographischen Bezeichnungen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 4 entsprechen. (2) Eine inländische geographische Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf auch in der Weise gebraucht werden, daß sie der Bezeichnung Qualitätsschaumwein oder Sekt vorangestellt wird. Eine ausländische geographische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden. (3) Die Angabe eines Jahrgangs ist bei inländischem Schaumwein nur erlaubt, wenn ihm die Bezeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt, Deutscher Sekt oder Deutscher Prädikatssekt zusteht, diese angegeben wird und mindestens 75 vom Hundert der Ausgangsstoffe aus Weintrauben dieses Jahrgangs stammen. Entsprechendes gilt für die Angabe einer Rebsorte, wobei diese Rebsorte außerdem die Art des Schaumweins bestimmen muß. (4) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben einer nach § 31 zulässigen Kennzeichnung erlaubt. Ein Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt ferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs Monate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat. (5) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität darf auf Behältnissen und deren Verpak-kung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur hingewiesen werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen ist; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack. (6) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach Absatz 5 Satz 1 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; ferner kann durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, welche Angaben nach Absatz 5 Satz 1 unzulässig sind. Titel 2 Ausländischer Schaumwein § 33 Einfuhrfähigkeit (1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Ausländischer Schaumwein) darf nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung, Umfüllung und Ab- füllung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden sind und der Schaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. (2) Schaumwein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Schaumwein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei inländischem Schaumwein zulässigen Menge, oder würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind, 5. er je Liter mehr als 50 Milligramm freie und 300 Milligramm gesamte schweflige Säure oder mehr als ein Gramm Schwefelsäure, als Kaliumsulfat berechnet, enthält oder 6. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorgeschrieben werden, daß in dem Schaumwein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 34 Zulässige Angaben (1) Ausländischer Schaumwein muß in deutscher Sprache als "Schaumwein" und mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Die Bezeichnung Qualitätsschaumwein und sonstige Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, dürfen nur gebraucht werden, wenn sie in Rechtsvorschriften des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen sind und wenn durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Gebrauch von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. Bei Gebrauch der Bezeichnung Qualitätsschaumwein müssen außerdem die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sein. Die Bezeichnung Sekt darf weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Worten gebraucht werden, es sei denn, daß der Schaumwein als Qualitätsschaumwein bezeichnet werden darf und im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß bei ausländischem Schaumwein, der im Herstellungsland von repräsentativer Bedeutung ist und dort eine nur ihm zustehende Bezeichnung trägt, das Wort Schaumwein durch diese Bezeichnung ersetzt wird. 794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Eine andere geographische Bezeichnung als nach Absatz 1 Salz 1 darf nur neben einer nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens 75 vom Hundert der Ausgangsstoffe aus dem Räume stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen Ausgangsstoffen hergestellten Schaumwein ein anderer Hinweis auf den Ausgangsstoff als das Wort deutsch nicht gestattet. Für den Gebrauch ausländischer geographischer Bezeichnungen gelten die Anforderungen des § 2.2 Abs. 4. Geographische Bezeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden. (4) § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gelten entsprechend. (5) Bei Schaumwein ist der Abfüller anzugeben. Wird der Schaumwein im Inland in den Verkehr gebracht, ist zusätzlich der Importeur anzugeben-, dies gilt nicht, wenn er unter dem Namen eines anderen in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Importeur besitzt. Dritter Abschnitt Weinhaltige Getränke § 35 Begriffsbestimmung Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung von Wein, Dessertwein, Schaumwein oder Grundwein als Ausgangsstoffen, auch in Vermischung miteinander, hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende alkoholhaltige Getränke, wenn der Anteil der genannten Ausgangsstoffe im fertigen Erzeugnis (Weinanteil) mehr als 50 vom Hundert beträgt, in einem Liter höchstens 145 Gramm tatsächlicher Alkohol enthalten sind, bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und der Kohlensäuredruck bei 20° Celsius 2,5 atü nicht übersteigt. Titel 1 Inländische weinhaltige Getränke § 36 Grundwein für weinhaltige Getränke (1) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grundwein) ist die aus Wein, Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat als Ausgangsstoffen, auch in Vermischung miteinander, unter Zusatz von Weindestillat oder Weinalkohol hergestellte Flüssigkeit. (2) Grundwein darf nur zur Herstellung weinhaltiger Getränke in den Verkehr gebracht und verwendet werden. (3) Grundwein darf im Inland nicht hergestellt werden. Durch Rechts Verordnung kann jedoch, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, die Herstellung von Grundwein unter be- stimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Dabei können Vorschriften über die Herstellung, die Bezeichnung und sonstige Angaben sowie über das Inverkehrbringen erlassen werden. (4) Im Ausland hergestellter Grundwein (Ausländischer Grundwein) darf im Inland außer bei der Herstellung weinhaltiger Getränke nicht verschnitten und nicht behandelt werden. Zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit dürfen zugelassene Stoffe (§ 37 Abs. 3 Satz 2) zugesetzt und zulässige Behandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4) angewandt werden. (5) Ausländischer Grundwein darf nur eingeführt werden, wenn er in dem Staat, aus dem der überwiegende Teil der für seine Ausgangsstoffe verwendeten Weintrauben stammt, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Grundwein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind, 5. in einem Liter weniger als 110 Gramm oder mehr als 175 Gramm tatsächlicher Alkohol und weniger als 18 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind, 6. anderer Alkohol als Weindestillat oder Weinalkohol zugesetzt worden ist, 7. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind oder 8. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (6) Ausländischer Grundwein muß bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen im Inland als "Grundwein für weinhaltige Getränke" bezeichnet sein; in deutscher Sprache ist der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort hinzuzufügen. Ferner ist bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen im Inland der Importeur anzugeben. § 37 Herstellung (1) Werden weinhaltige Getränke im Inland hergestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen als Ausgangsstoffe nur Wein, Schaumwein und Grundwein inländischer und ausländischer Herstellung und Dessertwein verwendet und bei der Herstellung weinhaltiger Getränke miteinander verschnitten werden. (2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Getränken darf erst begonnen werden, nachdem die Ausgangsstoffe als zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmt gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 795 Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung von weinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen gelten nicht als Herstellung von Wein, Dessertwein, Schaumwein oder Grundwein. (3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke dürfen nur zugesetzt werden: 1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Weinalkohol, 2. ungegorener Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen hergestellte Flüssigkeiten, wenn sie in einem Liter höchstens fünf Gramm Alkohol enthalten, 3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natürlichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen sowie die wässrigen und alkoholischen Auszüge aus solchen Pflanzen und Pflanzenteilen, 4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne, 5. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3 entspricht, und Traubenmostkonzentrat, 6. Zuckerkulör, 7. Wasser und kchlensäurebaltiges Wasser. Durch Rechtsverordnung können weitere Behandlungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der Zusatz in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum Schutze der Gesundheit eingeschränkt oder verboten werden. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. (4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht miteinander verschnitten werden. (5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund von § 7 Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind. (6) Die gesamte Herstellung muß in demselben Betrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit zugelassene Stoffe (Absatz 3 Satz 2) zugesetzt oder zulässige Behandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4) angewandt werden. § 38 Bezeichnungsvorschriften (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als "Weinhaltiges Getränk" oder "Weinhaltiger Aperitif" bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne des § 35 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an Stelle der Bezeichnungen "Weinhaltiges Getränk" oder "Weinhaltiger Aperitif" gebraucht werden: 1. die Bezeichnung "Aromatisierter Wein", wenn mehrere in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend sind, 2. die Bezeichnung "Kräuterwein", wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt worden sind, 3. die Bezeichnung "Wein" als Grundwort unter Voranstellung der Angabe eines in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoffes. (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zulässig, wenn als Ausgangsstoff nur Wein oder Dessertwein verwendet worden ist, der mit dieser geographischen Bezeichnung versehen werden darf, und der Anteil des Weines oder des Dessertweines im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die geographische Bezeichnung muß sich erkennbar auf den verwendeten Ausgangsstoff beziehen. (3) Bei v/einhaltigen Getränken darf auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen werden, wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung können Qualitätsangaben zugelassen werden, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen. (4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das weinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Hersteller (§ 37 Abs. 6 Satz 1) anzugeben. (5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, 1. vorgeschrieben werden: a) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende Gattungsbezeichnungen nur gebraucht werden dürfen, wenn das weinhaltige Getränk in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestanteile an einzelnen Ausgangs- oder Zusatzstoffen enthält, b) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zusammensetzung einer auf Grund des Buchstaben a getroffenen Regelung entsprechen, mit der ihr zugeordneten Gattungsbezeichnung versehen werden müssen, 2. zugelassen werden: a) abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, daß weinhaltige Getränke, die mindestens zu 70 vom Hundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermischung miteinander, bestehen, mit dem Wort "Wein" unter Hinzufügung eines für solche Getränke herkömmlichen Ausdrucks bezeichnet werden, b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zugelassenen Bezeichnung oder einer Gattungsbezeichnung, für die auf Grund der Nummer 1 796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Buchstabe a eine Regelung getroffen ist, von einer Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen wird. Titel 2 Ausländische weinhaltige Getränke § 39 Einfuhrfähigkeit (1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke (Auslandische weinhaltige Getränke) dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staate nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Weinhaltige Getränke sind jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind, 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland zugesetzt werden dürfen, 4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 7 Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind, 5. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind oder 6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorgeschrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 40 Verschneiden und Behandeln im Inland Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehrbringen ausländischer weinhaltiger Getränke im Inland sind die für inländische weinhaltige Getränke geltenden Vorschriften des § 37 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 41 Bezeichnungsvorschriften (1) Ein im Ausland hergestelltes weinhaltiges Getränk muß als "Weinhaltiges Getränk" oder als "Weinhaltiger Aperitif" bezeichnet werden; zusätzlich muß in deutscher Sprache der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben werden. (2) § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. (3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur anzugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt worden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen, wenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Vierter Abschnitt Branntwein aus Wein § 42 Begriffsbestimmung Branntwein aus Wein ist die auf der Grundlage von Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die mindestens 38 Raumhundertteile Alkohol aufweist und die trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung). Titel 1 Inländischer Branntwein aus Wein § 43 Weindestillat (1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch hergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Verschnitt dieser Stoffe als Ausgangsstoffe zu einem Destillat mit wenigstens 52 und höchstens 86 Raumhundertteilen Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser Flüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen worden sein. (2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn 1. in die Ausgangsstoffe oder in das Weindestillat durch die Lagerung in Eichenholzfässern holzeigene Stoffe übergehen, 2. den Ausgangsstoffen oder dem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt wird. Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des Weindestillates an Alkohol unter 52 Raumhundertteile absinkt. (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländisches Weindestillat), dürfen als Ausgangsstoffe nur inländischer und ausländischer Wein, Brennwein und Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein verwendet und in dem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen wird, miteinander verschnitten werden. Inländisches Weindestillat muß als "Weindestillat" unter Hinzufügung der Angabe "Deutsches Erzeugnis" bezeichnet sein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben. (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländisches Weindestillat) darf nur eingeführt wer- Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 797 den, wenn es selbst und seine Äusgangsstoffe den Vorschriften dos Herstellungslandes entsprechen. Es ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn es von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist oder die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als "Weindestillat" bezeichnet werden; zusätzlich sind in deutscher Sprache das Herstellungsland in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit dem Wort "Erzeugnis", der Alkoholgehalt, in Raumhundertteilen ausgedrückt, und bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen der Importeur anzugeben. (5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrieben verschnitten werden, die den Verschnitt zu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die mindestens einen Verschnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat sind der inländische und der ausländische Anteil der Mischung sowie die Dauer der Lagerung des Destillats in Eichenholzfässern anzugeben. § 44 Brennwein (1) Brennwein ist die zum Abbrennen bestimmte Flüssigkeit, die ausschließlich durch Verschneiden von Wein mit einem nur aus Wein gewonnenen und höchstens mit 86 Raumhundertteilen Alkohol abgebrannten Destillat hergestellt worden ist. (2) Brennwein darf nur zur Herstellung von Weindestillat verwendet werden. (3) Brennwein darf im Inland nicht hergestellt werden. Durch Rechtsverordnung kann jedoch, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, die Herstellung von Brennwein unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Dabei können Vorschriften über die Herstellung, die Bezeichnung und sonstige Angaben sowie über das Inverkehrbringen erlassen werden. (4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländischer Brennwein) darf nur eingeführt werden, wenn er selbst sowie der Wein und das Weindestillat, die zu seiner Herstellung verwendet worden sind, den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes entsprechen. Er ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. bei der Herstellung des verwendeten Weines Alkohol zugesetzt worden ist, 3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 4. in einem Liter mehr als 200 Gramm tatsächlicher Alkohol, mehr als 1,2 Gramm flüchtige Säuren, als Essigsäure berechnet, und weniger als 12 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind, 5. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind oder 6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (5) Ausländischer Brennwein muß als "Brennwein" bezeichnet werden; zusätzlich ist in deutscher Sprache das Herstellungsland in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit dem Wort "Erzeugnis" anzugeben. Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen ist der Importeur anzugeben. (6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten werden, in dem das Abbrennen vorgenommen wird. § 45 Herstellung (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland hergestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen als Ausgangsstoffe nur Weindestillat und Branntwein aus Wein inländischer und ausländischer Herstellung verwendet und bei der Herstellung von Branntwein aus Wein miteinander verschnitten werden. (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt werden: 1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3 entspricht, 2. Dessertwein bis zu einem Raumhundertteil des trinkfertigen Erzeugnisses, 3. Zuckerkulör, 4. Wasser. Durch Rechtsverordnung können weitere Behandlungsstoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist-, dabei darf die Zulassung von Geruchs- und Geschmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie im Betrieb desjenigen hergestellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im Inland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre ausreichende Überprüfung nicht gewährleistet ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förderung der Qualität oder zur Vermeidung der Vortäuschung einer nicht vorhandenen Qualität der Zusatz von Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die Entziehung von Stoffen sowie die Anwendung von Verfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu einer beschleunigten Alterung beschränkt oder verboten werden. (4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein dadurch verursachtes übergehen von holzeigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. § 46 Vorgeschriebene Angaben (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein I muß als "Branntwein aus Wein" bezeichnet werden. 798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Statt dieser Bezeichnung ist unter den Voraussetzungen des § 47 die Bezeichnung "Qualitätsbranntwein aus Wein" oder "Weinbrand" zulässig. (2) Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben. (3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der Hersteller, bei Fertigstellung durch einen anderen der Fertigsteller angegeben werden. § 47 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als "Qualitätsbranntwein aus Wein" oder als "Weinbrand" bezeichnet werden, wenn 1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes aus im Inland durch Abbrennen gewonnenem Weindestillat stammen, 2. die Verarbeitung des Weindestillates und die weitere Herstellung des Branntweines aus Wein in demselben Betrieb vorgenommen und er dort auch fertiggestellt worden ist, 3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines, Rohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Weindestillates oder Branntweines aus Wein verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die nach im Inland geltenden Rechtsvorschriften empfohlen oder zugelassen oder die den empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten durch Rechtsverordnung gleichgestellt sind; durch Rechtsverordnung können Rebsorten den empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten gleichgestellt werden, 4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens sechs Monate in dem inländischen Betrieb, der das inländische Weindestillat durch Abbrennen gewonnen hat, in Eichenholzfässern gelagert hat, 5. die nach § 45 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als einem nach Nummer 4 gelagerten Weindestillat und in demselben Betrieb (Nr. 2) hergestellt worden sind, 6. bei der Herstellung kein Dessertwein zugesetzt worden ist, 7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis goldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und 8. er mit der Prüfungsnummer einer vom Bundesgesundheitsamt beauftragten Qualitätsvereinigung versehen wird; die Satzung und die Prüfungsbestimmungen der Qualitätsvereinigung bedürfen der Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes. (2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der Qualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässern gelten soll (§§ 43, 47, 48, 51). Es können, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, andere Arten der Lagerung auf Eichenholz der Lagerung in Eichenholzfässern gleichgestellt werden. § 48 Zulässige Angaben (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein Hinweis auf die Herkunft der Ausgangsstoffe darf nur neben der Bezeichnung "Qualitätsbranntwein aus Wein" oder "Weinbrand" und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der verwendeten Ausgangsstoffe aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Zulässig sind nur: 1. inländische geographische Bezeichnungen nach § 9 Abs. 1, 2. bei ausländischen geographischen Bezeichnungen der Name des Landes und solche engeren geographischen Bezeichnungen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 4 entsprechen. Eine ausländische geographische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden. (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur neben der Bezeichnung "Qualitätsbranntwein aus Wein" oder "Weinbrand" und nur dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus Wein in Eichenholzfässern insgesamt mindestens 12 Monate gelagert hat. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen. Titel 2 Ausländischer Branntwein aus Wein § 49 Einfuhrfähigkeit (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur eingeführt werden, wenn er nach den im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf oder diese Voraussetzung nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertiggestellt ist. Der Einfuhr steht es nicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein außerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder ohne Umfüllung in Eichenholzfässern gelagert worden ist. (2) Der Branntwein aus Wein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, y Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 799 3 2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Dessertwein in der für inländischen Branntwein aus Wein zulässigen Menge (§ 45 Abs. 2), 4. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind und 5. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutze vor Irreführung vorgeschrieben werden, daß im Branntwein aus Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 50 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur im Falle des § 45 Abs. 1 verschnitten und nur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch Fertigstellung behandelt werden. (2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein aus Wein bleibt Branntwein aus Wein des Landes, in dem er hergestellt worden ist. § 51 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deutscher Sprache als "Branntwein aus Wein" und mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Die Bezeichnung "Branntwein aus Wein" kann durch die Bezeichnung "Qualitätsbranntwein aus Wein" ersetzt werden, wenn 1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht, 2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehalts aus im Herstellungsland gewonnenem Weindestillat stammen und 3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs Monate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern gelagert hat. Die Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Worten gebraucht werden; dies gilt nicht, wenn der Branntwein aus Wein als Qualität^branntwein aus Wein bezeichnet werden darf und im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß bei ausländischem Branntwein aus Wein, der im Herstellungsland von repräsentativer Bedeutung ist und dort eine nur ihm zustehende Bezeichnung trägt, die Worte "Branntwein aus Wein" durch diese Bezeichnung ersetzt werden, wenn der Branntwein aus Wein ausschließlich aus in seinem Herstellungsland hergestelltem Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland fertiggestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt worden ist. (3) Eine andere geographische Bezeichnung als nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der Ausgangs^toffe aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen Ausgangsstoffen im Ausland hergestellten Branntwein aus Wein ein anderer Hinweis auf den Ausgangsstoff als das Wort deutsch nicht gestattet. Für den Gebrauch ausländischer geographischer Bezeichnungen gelten die Anforderungen des § 22 Abs. 4. Geographische Bezeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden. (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert hat. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen und durch Zeichen. Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben. (5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein eingeführt oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem Branntwein aus Wein der Abfüller anzugeben. Die Angabe des Importeurs oder Abfüllers kann entfallen, wenn der Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Importeur oder Abfüller besitzt. Bei im Inland fertiggestelltem Branntwein aus Wein bedarf es außerdem der Angabe des Fertigstellers. Teil III Allgemeine Vorschriften § 52 Begriffsbestimmungen (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein. Ausgangsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind die in Satz 1 bezeichneten Erzeugnisse sowie Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost, Traubenmostkonzentrat, Grundwein, Weindestillat, Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein. (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Ausgangsstoff oder einem Erzeugnis eine Einwir- 800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I kung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlassene Rechlsvcrordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis oder den Ausgangsstoff einzuwirken. (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zusetzen von Stollen und das Anwenden von Verfahren. (4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschnei-dens. Zusetzen ist auch das übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf einen Ausgangsstoff oder ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtverordnung bestimmt ist, daß ein solches übergehen nicht als Zusetzen gilt. (5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist das Vermischen von Ausgangsstoffen und Erzeugnissen miteinander und untereinander, es sei denn, daß in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Recbtsverordnung das Vermischen als Zusetzen geregelt ist. (6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als fünf Liter, bei Schaumwein nicht mehr als 3,2 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird. (7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verarbeiten oder Zusetzen eines Ausgangsstoffes oder Erzeugnisses zu einem Lebensmittel, das weder Erzeugnis noch Ausgangsstoff ist. (8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. (9) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Ausland die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses Gesetzes noch zu den Währungsgebieten der Deutschen Mark (Ost) gehören. (10) Als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verbringen in das Einfuhrüberwachungsgebiet, als Ausfuhr das Verbringen aus dem Einfuhrüberwachungsgebiet. Einfuhrüberwachungsgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes). Bei Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung sind die Einfuhrvorschriften erst bei Beendigung der zollamtlichen Überwachung anzuwenden. (11) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ist weder Einfuhr noch Ausfuhr. § 53 Analysenmethoden (1) Zur einheitlichen analytischen Bestimmung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Grenzwerte wird durch Rechtsverordnung vorgeschrieben, welche Analysenmethoden und Analysentoleranzen maßgebend und in welcher Weise die Proben zu entnehmen sind. (2) Das Grad Oechsle (Oe°) gibt das ein Gramm je Kubikzentimeter übersteigende Gewichtsverhältnis eines Traubenmostes wieder, der, von festen Trubstoffen gereinigt, bei 20 ° Celsius gemessen wird. (3) Abweichend vom Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S.709) und vom Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S.759) ist es zulässig, das Gewichtsverhältnis von Traubenmost in Oechslegraden anzugeben und Meßgeräte zu eichen, die das Gewichtsverhältnis von Traubenmost in Oechslegraden anzeigen. § 54 Irreführungsverbot (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das Erzeugnis oder der Ausgangsstoff den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht, 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken. (3) Als irreführend sind auch anzusehen: 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwek-ken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist; 2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung oder Lagerung, die Beschaffenheit, die Ausgangsstoffe, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind; 3. Phantasiebezeichnungen, die a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind. (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor Irreführung 1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, Art und Wortlaut von Bezeichnungen, sonstiger Angaben und Aufmachungen geregelt und 2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeugnissen vorbehalten werden. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 801 § 55 Gesundheitsbezogen^ Angaben (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen mit gesundheitsbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung wird geregelt, 1. welche Angaben als Hinweise auf eine diätetische Eignung erlaubt sind, 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse und Ausgangsstoffe aufweisen müssen, 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben zulässig oder unzulässig sind. (2) Zum Schutze des Verbrauchers kann ferner durch Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlichmachung vorgeschrieben werden. § 56 Ausländische Bezeichnungsvorschriften Soweit nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse und Ausgangsstoffe nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist. § 57 Art der Aufmachung (1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben müssen mindestens an einer auffälligen Stelle deutlich sichbar, leicht lesbar, dauerhaft und von nicht vorgeschriebenen Angaben deutlich abgehoben auf dem Behältnis angebracht sein, in dem das Erzeugnis oder der Ausgangsstoff in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt wird. (2) Ist in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Angabe des Erzeugers, Herstellers, Fertigstellers, Exporteurs, Importeurs, Abfüllers oder eines anderen vorgeschrieben, so sind neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der Hauptniederlassung anzugeben. (3) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden, soweit dies aus technischen Gründen angezeigt erscheint und mit dem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist. Ferner kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Angaben nach Absatz 1 auch au£ Packungen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen feilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher Art und Weise Angaben nach Absatz 1 anzubringen sind. § 58 Begleitschein (1) Folgenden nicht abgefüllten Erzeugnissen und Ausgangsstoffen ist bei der Einfuhr, der Abgabe im Inland und der Ausfuhr ein Begleitschein beizufügen: Traubenmost, ausländischem Wein, Dessertwein, weinhaltigen Getränken, Grundwein, Brennwein, Weindestillat, Rohbrand aus Wein und aus Brennwein, Branntwein aus Wein. • (2) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, welche Angaben der Begleitschein enthalten und welchem Muster er entsprechen muß. § 59 Bezeichnungsschutz (1) Für Getränke, die weder Erzeugnis noch Ausgangsstoff im Sinne dieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Verkehr die Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Auslese allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. (2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Getränke als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort. Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, ist ausschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten. § 60 Vorschriftswidrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Vorschriften über die Einfuhr und über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht entsprechen oder die von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie dürfen auch nur verwendet oder verwertet werden, wenn ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben oder Aufmachungen beruht. (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt und ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung als essigstichig gekennzeichnet ist. (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen abweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer in- 802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I ländischen Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn 1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind, 2. die Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, 3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Einfuhrzulassungsbehörde herbeigeführt worden ist. (4) Erzeugnisse, die auf Grund der §§ 13, 31 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 Nr. 8 eine Prüfungsnummer erhalten haben und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn die Prüfungsentscheidung zurückgenommen oder widerrufen ist oder einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt. (5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung unzulässig ist, stehen abweichend von Absatz 1 der Ausfuhr und dem Inverkehrbringen zum Zwecke der Ausfuhr nicht entgegen, wenn sie nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung der Einfuhr in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und in welcher Weise derartige zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse und Ausgangsstoffe sowie Wein, dem Alkohol zugesetzt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3), von anderen Erzeugnissen und Ausgangsstoffen getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen sind und welche Angaben und Aufmachungen nicht gebraucht werden dürfen. § 61 Schutz vor Nachmachung und Vermischung (1) Getränke, die mit Ausgangsstoffen oder Erzeugnissen (§ 52 Abs. 1) verwechselt werden können, ohne Ausgangsstoff oder Erzeugnis zu sein, dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. (2) Ausgangsstoffe und Erzeugnisse dürfen nicht mit anderen Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Mischung in Gaststätten, Krankenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um dort alsbald verzehrt zu werden. (3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen ¦werden; dabei kann zum Schutz vor Irreführung ins- besondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben und Aufmachungen vorgeschrieben und zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzung abhängig gemacht werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wie die Anteile der verwendeten Getränke kenntlich zu machen sind. § 62 Ausnahmegenehmigung (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß vorschriftswidrige Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen und Ausgangsstoffen nach dem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem Ort der Einfuhr. § 63 Versuchserlaubnis (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die für die Überwachung zuständige oberste Landesbehörde erlauben, daß bei der Herstellung von Ausgangsstoffen und Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 61 bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. (2) Die Erlaubnisbehörde entscheidet darüber, ob und in welcher Weise die im Rahmen eines Versuches hergestellten Erzeugnisse, Ausgangsstoffe und sonstigen Getränke in den Verkehr gebracht werden dürfen. (3) Für Versuche mit Rebsorten, die nicht in eine Rebsortenliste aufgenommen sind, kann die zuständige oberste Landesbehörde den Anbau solcher Rebsorten zulassen. Der aus solchen Rebsorten gewonnene Wein kann als Qualitätswein oder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft werden (§§ 11, 12), sofern ein Zeugnis der den Versuch überwachenden Behörden über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Bei Angabe der Rebsorte (§ 10) darf das Wort "Neuzucht" gebraucht werden. § 64 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und bestimmter Betriebe (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 803 Lebensmittel verbraucht wird, und des Betriebes, der die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe ausschließlich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als Getränken verwendet. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder können durch Rechtsverordnung die Herstellung von Haustrunk auf der Grundlage von Traubentrestern in Erzeugerbetrieben (§ 16 Abs. 3) zulassen. Dabei können sie von Vorschriften des Teiles I dieses Gesetzes befreien und bestimmen, daß der Haustrunk angemeldet und durch geeignete Erkennungsstoffe markiert wird, ferner, daß die Behältnisse beschriftet und die Mengen in Büchern vermerkt werden. Haustrunk darf nur im Herstellungsbetrieb verzehrt oder an Betriebsangehörige unentgeltlich abgegeben werden. Teil IV Überwachung Titel 1 Weinbuchführung und allgemeine Überwachung § 65 Buchführungspflicht (1) Wer gewerbsmäßig ein Erzeugnis, einen Ausgangsstoff oder Traubensaft herstellt, in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt, ist verpflichtet, hierüber Bücher zu führen und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitscheine zu sammeln; buchführungspflichtig ist ferner, wer Weintrauben erzeugt. (2) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die Pflicht, Behältnisse, die Ausgangsstoffe oder nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, so mit Merkzeichen zu versehen, daß sie nicht verwechselt werden können, und diese Merkzeichen in die Bücher einzutragen. (3) Bücher und Unterlagen müssen fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Eintragung gemacht worden ist. (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleibt unberührt. § 66 Umfang und Art der Buchführung (1) Durch Rechtsverordnung wird zur Gewährleistung einer ausreichenden Überwachung bestimmt, welche Vorgänge der Eintragung in die Bücher bedürfen und welche Unterlagen aufzubewahren sind; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über L die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese, 2. den Gehalt der Ausgangsstoffe und Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen, 3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Ausgangsstoffe und Erzeugnisse, b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschränkungen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der Herstellung von Ausgangsstoffen und Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Herstellung in Betracht kommen, d) abgegebener oder bezogener Weinhefe, 4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen, Ausgangsstoffen und sonstigen Stoffen, 5. angewandte Verfahren, 6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte, 7. die Abfüllung, 8. Hinweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 9. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe bezogen oder abgegeben worden sind oder die für sie in Anspruch genommen werden, 10. erteilte Ausnähmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. (2) Die Rechtsverordnung bestimmt auch die Art der Buchführung, Beschaffenheit, Einteilung und Benennung der Bücher, die Voraussetzungen für die Benutzung eines Durchschreibesystems oder einer Datenverarbeitung sowie Form und Zeit der Eintragungen. Sie kann ferner vorschreiben, daß und in welcher Weise Behältnisse, die der Herstellung oder Lagerung von Ausgangsstoffen und Erzeugnissen dienen, mit Bezeichnungen und sonstigen Angaben zu versehen sind. § 67 Befreiung von der Buchführungspflicht (1) Von der Buchführungspflicht ist befreit, wer, ohne sonst eine Tätigkeit nach § 65 Abs. 1 auszuüben, 1. als Mitglied eines Zusammenschlusses nach § 16 Abs. 6 seine gesamte Traubenernte ungekeltert an den Zusammenschluß abliefert, 2. Erzeugnisse und Traubensaft ausschließlich abgefüllt bezieht und sie in diesen Behältnissen ohne Änderung ihrer Beschaffenheit und, abgesehen von der Hinzufügung seines Namens (Firma), auch ohne Änderung der Bezeichnungen und sonstigen Angaben in den Verkehr bringt. (2) Von der Buchführungspflicht sind ferner befreit Betriebe, die Traubensaft herstellen, sofern sie den Traubensaft nur abgefüllt in Behältnissen mit einem Rauminhalt von höchstens einem Liter abgeben und Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe weder für andere herstellen noch in den Verkehr bringen oder ausführen. 804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Buchführungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn auf Grund anderer Vorschriften Bücher geführt werden, die eine ausreichende Überwachung gewährleisten, oder wenn die Buchführung zur Überwachung nicht erforderlich ist. § 68 Analysenbuch (1) Wer gewerbsmäßig Erzeugnisse oder Aus-gangsstoffe für andere Betriebe analytisch untersucht, ist verpflichtet, ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein: 1. der Auftraggeber und die Art der Untersuchung, 2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3. Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsvorschlages und 4. Art und Menge abgegebener Behandlungsstoffe. (2) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. (3) Durch Rechtsverordnung kann die Form des Analysenbuches vorgeschrieben werden. § 69 Allgemeine Überwachung (1) Die für die Einhaltung dieses Gesetzes erforderliche Überwachung ist nach den entsprechend anzuwendenden §§ 6 bis 8 und 10 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes durchzuführen. Die mit der Überwachung Beauftragten sind auch befugt: 1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des Betriebes, über die Herstellung, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte, 2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu nehmen, 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher unabhängig von dem Ergebnis einer Besichtigung einzusehen, 4. Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und 5. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Wohnräumen tätig zu werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme in die Analysenbücher der in § 68 bezeichneten Personen. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse und Ausgangsstoffe erfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. (4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung einer gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über die Handhabung der Kontrolle in Betrieben, die Entnahme und Behandlung von Proben und Mustern und die Einsichtnahme in Bücher, ferner über die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen. (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen Begleitscheine, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse, sowie sonstige Einfuhrunterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Titel 2 Einfuhrüberwachung § 70 Zulassung zur Einfuhr, Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit (1) Wein, Traubenmost, Traubensaft, Dessertwein, Grundwein, Brennwein und Weindestillat dürfen nur eingeführt werden, wenn sie zur Einfuhr zugelassen sind. (2) Durch Rechtsverordnung kann die Einfuhr von Schaumwein, weinhaltigen Getränken, Branntwein aus Wein und Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein von einer Zulassung zur Einfuhr abhängig gemacht werden, um zu verhindern, daß diese Erzeugnisse und Ausgangsstoffe eingeführt werden, ohne den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu entsprechen. Dabei können für Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein die Voraussetzungen der Einfuhrfähigkeit bestimmt werden. (3) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland (Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit) festgestellt ist, daß die Ware nach ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen entspricht. (4) Auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht erlassen ist, ist die zuständige Zolldienststelle befugt, Stichproben vorzunehmen und in diesem Falle die Einfuhr von einer Zulassung abhängig zu machen. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 805 § 71 Befreiung von der Einfuhrüberwachung (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen der Einfuhr, der Zulassung zur Einfuhr und den Ausschluß von der Einfuhr sind befreit: 1. Waren, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind, 2. Traubensaft, der in Flaschen oder sonstigen formbeständigen Behältnissen mit einem Rauminhalt von höchstens einem Liter abgefüllt ist. (2) Die Einfuhrüberwachungsbehörde kann Waren von der Einfuhrüberwachung befreien, 1. soweit sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt ist, 2. sofern die für den Wohnort oder den Ort der Hauptniederlassung des Importeurs zuständige Weinüberwachungsbehörde anerkannt hat, daß die Ware nicht dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig verwendet, verwertet, oder in den Verkehr gebracht zu werden, 3. soweit es sich um Muster und Proben in geringen Mengen oder um Reisebedarf handelt. § 72 Verzicht auf Einfuhruntersuchung (1) Zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs kann bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß eine vorgeschriebene Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn 1. im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und der Bundesminister für Gesundheitswesen eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für die Untersuchung auf Einfuhr-fähigkeit anerkannt hat, 2. die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß a) die Untersuchung unter Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen worden ist und ergeben hat, daß die Ware den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entspricht, b) die untersuchte Probe amtlich gezogen und das Behältnis unmittelbar nach Entnahme der Probe amtlich verschlossen worden ist, und 3. das Behältnis, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein, zur Einfuhr kommt. Durch Rechtsverordnung kann abweichend von Nummer 3 eine zwischenzeitliche Umfüllung für zulässig erklärt werden, wenn dies auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung (Umfüllungsvereinbarung) geboten ist. (2) Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der ausländischen Untersuchungsstelle enthalten und welchem Muster es entsprechen muß, und die Zulassung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Nämlichkeitsprüfung nach § 74 abhängig machen. § 73 Vorausuntersuchung (1) Die Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit kann im voraus vorgenommen werden (Vorausuntersuchung), wenn durch völkerrechtliche Vereinbarung sichergestellt ist, daß 1. die Probe im Herstellungsland amtlich entnommen, amtlich verschlossen, von einer amtlichen Stelle unmittelbar an die mit der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit beauftragte Untersuchungsstelle übersandt wird und 2. das Behältnis, dem die Probe entnommen worden ist, unmittelbar nach Entnahme der Probe amtlich verschlossen, eine notwendige Umfüllung im Herstellungsland unter amtlicher Aufsicht vorgenommen und das neue Behältnis unmittelbar nach der Umfüllung gleichfalls amtlich verschlossen wird. (2) Einen Antrag auf Vorausuntersuchung kann nur stellen, wer die Ware selbst einführen will und im Inland eine gewerbliche Niederlassung hat. Im Antrag ist anzugeben, wo die Ware zur Einfuhr zugelassen werden soll, über den Antrag entscheidet die für die gewerbliche Hauptniederlassung des Antragstellers örtlich und sachlich zuständige Zolldienststelle. An das Ergebnis der Vorausuntersuchung ist nur die im Antrag angegebene Zolldienststelle gebunden. (3) Hat die mit der Vorausuntersuchung befaßte Untersuchungsstelle festgestellt, daß die Ware den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entspricht, wird die Zulassung zur Einfuhr für den Fall verbindlich zugesichert, daß 1. die Ware in dem im Herstellungsland nach Absatz 1 Nr. 2 amtlich verschlossenen Behältnis zur Einfuhr kommt, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein, oder nur eine nach § 72 Abs. 1 Satz 2 zugelassene Umfüllung stattgefunden hat, 2. der Antragsteller versichert hat, daß er die Vorausuntersuchung der zu prüfenden Ware noch nicht bei einer anderen Zolldienststelle beantragt hat und 3. eine Untersuchung der Ware ihre Nämlichkeit mit der vorausuntersuchten Probe ergibt. (4) Eine Vorausuntersuchung ist auch bei Waren zulässig, die bereits in einen Zollausschluß oder einen Freihafen verbracht worden sind. Die in Absatz 1 unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Behörde des Landes, zu dem der Zollausschluß oder der Freihafen gehört. 806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 74 Nämlichkeitsprüfung (1) Die Nämlichkeitsprüfung dient der Klärung, ob es sich bei dorn Gegenstand der Einfuhr um die Ware handelt, von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungsland oder für die Vorausuntersuchung entnommen worden ist. (2) Wird die Nämlichkeit nicht festgestellt, bedarf es der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit (§ 70 Abs. 3). Im Falle des § 73 Abs. 3 wird diese Untersuchung nur auf Antrag des Importeurs vorgenommen. Stellt der Importeur den Antrag nicht innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist, ist die Ware von der Einfuhr zurückzuweisen. (3) Wird die Nämlichkeit festgestellt, so ist die Ware nur dann nicht zur Einfuhr zuzulassen,- wenn sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist oder wenn die Einfuhrfähigkeit vorher auf Grund unrichtiger Angaben oder einer unzulässigen Einwirkung bejaht worden ist. § 75 Zulassung zur Einfuhr (1) über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die Zolldienststellen. (2) Soweit eine Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit vorgeschrieben oder angeordnet ist, holt die Zolldienststelle das Gutachten einer amtlichen Untersuchungsstelle ein. Hat eine Vorausuntersuchung oder eine Nämlichkeitsprüfung stattgefunden, soll das Gutachten der dabei tätig gewordenen Untersuchungsstelle eingeholt werden. (3) Ergibt das Gutachten, daß die Ware den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, daß eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Ware von der Einfuhr zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden. (4) Die für die Einfuhruntersuchungen zuständigen Untersuchungsstellen werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Für Erstgutachten dürfen nur zwölf, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für Obergutachten nur eine Stelle bestimmt werden. (5) Ist die Einfuhrfähigkeit nur wegen der Vorschriftswidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen Angabe, der Aufmachung oder nur deswegeri nicht festgestellt worden, weil eine vorgeschriebene Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht vorschriftsmäßig gebraucht oder ein vorgeschriebener Begleitschein nicht beigefügt oder nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt ist, kann dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden. (6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten für die Nämlichkeitsprüfung entsprechend. (7) Waren, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten aus dem Einfuhrüberwachungsgebiet zu verbringen oder zu vernichten. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten. § 76 Probeentnahme, Kosten (1) Die Zolldienststelle darf die für die Einfuhruntersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen-, der Verfügungsberechtigte hat die Auslagen für ihre Verpackung und Beförderung zu tragen. (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Einfuhruntersuchung trägt der Antragsteller; für die Kosten des Gutachtens ist er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, wenn die Einfuhrfähigkeit endgültig festgestellt ist, Kosten nur für das Erstgutachten und für eine Vorausuntersuchung erhoben. § 77 Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr, Zollanschlüsse (1) Die Einfuhruntersuchung entfällt bei inländischen Waren, die in einem Zollausschluß oder Freihafen hergestellt worden sind und unmittelbar in das Einfuhrüberwachungsgebiet eingeführt werden, wenn sie als inländisch von der zuständigen Behörde des Landes, zu dem der Zollausschluß oder der Freihafen gehört, anerkannt worden sind. (2) Inländische sowie zur Einfuhr bereits zugelassene Waren bedürfen bei nur vorübergehendem Verbringen aus dem Einfuhrüberwachungsgebiet keiner Zulassung zur Einfuhr, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind. (3) Waren, die in einem Zollanschluß hergestellt worden sind, bedürfen vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Zulassung zur Einfuhr, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluß in das Einfuhrüberwachungsgebiet eingeführt werden. Die Landesregierung des an den Zollanschluß angrenzenden Landes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einfuhr von dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhängig zu machen, daß die Waren diesem Gesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, sowie das Prüfungsverfahren zu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zuständigen Behörden. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 807 § 78 Befugnisse des Bundesministers der Finanzen (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens der Einfuhrüberwachung regeln und zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichten. In diesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. (2) Wird einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 auferlegten Pflicht oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von Mustern und Proben (§ 76 Abs. 1) nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt, ist die Ware in der Regel von der Einfuhr zurückzuweisen. Im Falle der Zurückweisung von der Einfuhr gilt § 75 Abs. 7 entsprechend. (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die für die Einfuhrüberwachung zuständigen Zolldienststellen. (4) Für das Gebiet des Freihafenamtes Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 2 genannten Aufgaben dem Freihafenamt übertragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzblatt S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), findet Anwendung. Teil V Ergänzungsvorschriften § 79 Besondere Verkehrsverbote (1) Inländische Traubenmaischen und Traubenmoste dürfen nach dem auf die Ernte des Jahrgangs folgenden 31. Januar als Ausgangsstoff für inländischen Wein und inländischen Schaumwein nur in den Verkehr gebracht oder bezogen werden, wenn die von der Landesregierung bestimmte Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn mindestens eine Woche vor der Abgabe der abgebende und der beziehende Betrieb, die Menge, Herkunft und Sorte sowie der Zuckergehalt und der tatsächliche Alkoholgehalt des Traubenmostes gemeldet worden sind. (2) Hefepreßwein darf nicht in den Verkehr gebracht oder bezogen werden. (3) Weinhefe und Hefetrub dürfen nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden. Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden, was als ausreichende Vergällung anzusehen und mit welchen Stoffen sie vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf. (4) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen und Ausgangsstoffen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. § 80 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Soweit es zum Schutze der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß 1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung benutzt werden, und Räume, die diesen Zwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen, 2. Behältnisse aus bestimmten Werkstoffen nicht benutzt werden dürfen und zulässige Werkstoffe bestimmten Anforderungen genügen müssen, 3. gebrauchte Behältnisse und Geräte, deren einwandfreie Reinigung nicht gewährleistet werden kann, nicht benutzt werden dürfen, 4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen. § 81 Traubensaft (1) Traubenmost gilt als Traubensaft, wenn er 1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hinweisschildern oder in sonstiger Weise als Traubensaft bezeichnet, 2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften geführten Büchern als Traubensaft eingetragen oder 3. zum unmittelbaren Genuß bearbeitet worden ist. Traubensaft darf nicht wieder als Traubenmost bezeichnet werden. (2) Traubensaft darf bei der Herstellung von 1. Erzeugnissen und Ausgangsstoffen (§ 52 Abs. 1) und 2. alkoholischen Getränken, die aus anderen Früchten als aus Weintrauben oder aus anderen Stoffen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften hergestellt werden dürfen, nicht verwendet oder zugesetzt werden. (3) Traubensaft, der mehr als fünf Gramm tatsächlichen Alkohol im Liter enthält, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, daß 1. Traubensaft bei der Herstellung von Schaumwein, Weinessig, Essig, neutralem Alkohol oder weinhaltigen Getränken verarbeitet wird und 2. Traubenmost, der irrtümlich als Traubensaft bezeichnet worden ist, wieder als Traubenmost bezeichnet wird. § 62 Abs. 2 gilt entsprechend. 808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (5) Traubenmost, der bei der Einfuhr auf Grund zollrechtlicher Vorschriften als Traubensaft deklariert worden ist, darf als Traubenmost in den Verkehr gebracht werden, wenn er als zur Verarbeitung zu Schaumwein oder zu weinhaltigen Getränken bestimmt gekennzeichnet und mit dieser Zweckbestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen ist. § 82 Traubenmost als Getränk Traubenmost darf als Getränk nicht in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn er im Liter mehr als .30 Gramm oder weniger als 15 Gramm tatsächlichen Alkohol enthält. Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben. Teil VI Übergangsregelungen § 83 (1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf abweichend von § 2 Abs. 1 inländischer Rotwein mit ausländischem Rotwein als Deckrotwein verschnitten werden, wenn dadurch sein Volumen um nicht mehr als 15 Raumhundertteile vermehrt wird. Der Verschnitt ist inländischer Rotwein. Der Deckrotwein muß ohne Zuckerzusatz hergestellt und von besonderer Farbtiefe sein; er darf in einem Liter nicht weniger als 105 und nicht mehr als 140 Gramm Gesamtalkohol sowie nicht weniger als 28 und nicht mehr als 35 Gramm zuckerfreien Extrakt enthalten. (2) Für einen nach Absatz 1 verschnittenen Rotwein sind die Kennzeichnungen des § 12 unzulässig. Der Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 steht das Verschneiden mit Deckrotwein nicht entgegen, sofern dadurch das Volumen um nicht mehr als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist. § 84 (1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen im Inland miteinander verschnitten werden: 1. abweichend von § 20 Abs. 3 ausländische Rotweine unterschiedlicher Herstellungsländer, 2, abweichend von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Dessertweine unterschiedlicher Herstellungsländer, wenn der Verschnitt zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. (2) Ein nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellter Rotwein muß als "Ausländischer Rotwein", ein nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellter Dessertwein als "Ausländischer Dessertwein" bezeichnet werden. Unzulässig sind Hinweise auf die Herkunft der Verschnittanteile und Jahrgangsangaben sowie mit Ausnahme von Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack alle Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen. (3) Ein nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellter Dessertwein darf nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und nicht bei der Herstellung von Lebensmitteln verwertet werden. § 85 Weintrauben aus Rebanlagen, die vor dem 1. Juli 1967 ohne die nach dem Weinwirtschaftsgesetz erforderliche Genehmigung gepflanzt worden sind und für die auch nachträglich eine Genehmigung nicht erteilt worden ist, können abweichend von § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Herstellung von Wein verwendet werden. Auf Wein, der ganz oder teilweise aus solchen Weintrauben hergestellt worden ist, sind die §§ 11 bis 13 nicht anzuwenden. § 86 Den weinbautreibenden Ländern bleibt vorbehalten, durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes für bestimmte Rebflächen, Rebsorten oder Jahrgänge zuzulassen, daß bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 5 Abs. 3 zur Beseitigung eines Übermaßes an Säure der Zucker in Wasser gelöst zugesetzt wird, wenn 1. dadurch das Volumen der ungezuckerten Ausgangsstoffe um nicht mehr als 15 Raumhundertteile, bei Qualitätswein um nicht mehr als 10 Raumhundertteile, vermehrt wird und 2. die unverbesserten Ausgangsstoffe wenigstens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben ihres Landes stammen, § 87 Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder können durch Rechtsverordnung zulassen, daß bei der Herstellung von Wein aus Weintrauben, die von bestimmten Rebflächen oder Rebsorten stammen und in einem Jahr mit besonders ungünstiger Witterung geerntet worden sind, die durch § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 festgelegte Begrenzung der Verbesserung insoweit überschritten wird, als dies erforderlich ist, um höchstens 88 Gramm Gesamtalkohol im Liter zu erreichen. § 88 Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabinett und Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung ihrer bisherigen Bezeichnung zuerkannt werden, die nicht ausschließlich aus Weintrauben eines einzigen Bereiches hergestellt worden sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§12 und 13. Teil VII Straf- und Bußgeldvorschriften § 89 Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. bei der Herstellung von inländischem Wein verbotene Ausgangsstoffe verwendet (§ 2 Abs. 1), Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 809 2. bei der Herstellung von inländischem Wein oder der Behandlung seiner Ausgangsstoffe a) einem Verschnittverbot (§ 4) oder einem Verbesserungsverbot (§§ 5, 86, 87) zuwiderhandelt, b) Stoffe verbotswidrig zusetzt. (§ 6 Abs. 1 Satzl), c) Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen verbotswidrig anwendet (§ 6 Abs. 3 Satz 1), d) andere Behandlungsverfahren, die zum. Schutze der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Weins verboten sind, anwendet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2) oder e) Deckrotwein verbotswidrig verwendet (§ 83), 3. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von inländischem Wein oder seinen Ausgangsstoffen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 6 Abs. 2) oder 4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen verwendet, verwertet, zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 7 Abs. 4, 5). (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. aus ausländischen Traubenmaischen oder Traubenmosten oder Weintrauben im Inland Wein herstellt (§ 21 Abs. 1), 2. verbotene Ausgangsstoffe bei der Herstellung von inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 1), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs-1), inländischem Weindestillat (§ 43 Abs. 3 Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 1) verwendet, 3. einem Verschnittverbot für ausländischen Wein (§ 20 Abs. 3), Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) oder weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 4) zuwiderhandelt oder Ausgangsstoffe zur Herstellung von Schaumwein (§ 29 Abs. 2), weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 2) verwendet, ohne die erforderliche Kennzeichnung und die Eintragung in Bücher vorgenommen zu haben, 4. verbotswidrig Stoffe zusetzt, Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ionisierende Strahlen oder andere Behandlungsverfahren, die zum Schutze der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Erzeugnisses verboten sind, anwendet: a) bei der Behandlung von ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2), ausländischen Traubenmosten und Traubenmaischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3) oder Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), b) bei der Herstellung von inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 2 bis 4), 5. bei Weindestillat verbotswidrig Stoffe zusetzt oder entzieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2), 6. bei Branntwein aus Wein verbotswidrig Stoffe entzieht oder Verfahren anwendet (§ 45 Abs. 3), 7. Gegenstände aus bestimmten Stoffen bei der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2), ausländischen Traubenmosten und Traubenmaischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3), Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4 Satz 2) oder von Ausgangsstoffen dieser Erzeugnisse verbotswidrig benutzt, 8. nachstehend bezeichnete Erzeugnisse mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen verwendet, verwertet, zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt in den Verkehr bringt oder ausführt: ausländischen Wein (§ 20 Abs. 4), ausländische Traubenmoste und Traubenmaischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3), Dessertwein (§ 26 Abs. 2), inländische weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 5) oder ausländische weinhaltige Getränke (§ 40), 9. abgefüllten inländischen Schaumwein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 29 Abs. 5) verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt, 10. nachstehend bezeichnete inländische Erzeugnisse mit einem verbotenen Gehalt an Stoffen verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt: 810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Schaumwein (§ 29 Abs. 3), weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 3), Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4), 11. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der Verdorbenheit, der Anwendung von Ionen-Austauschern, ultravioletten oder ionisierenden Strahlen, des Zusetzens von Stoffen oder des Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure, flüchtiger Säure, Alkohol, zuckerfreiem Extrakt oder bestimmten sonstigen Stoffen von der Einfuhr ausgeschlossen sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 36 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 6, § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3, § 43 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1), 12. einer Vorschrift über das Behandeln oder Verschneiden von ausländischem Grundwein (§ 36 Abs. 4), ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 40) oder ausländischem Branntwein aus Wein (§50 Abs. 1) im Inland zuwiderhandelt, 13. in § 61 Abs. 1 bezeichnete Getränke, die nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, mit einem Erzeugnis oder Ausgangsstoff verwechselt zu werden, verbotswidrig herstellt oder in den Verkehr bringt oder Ausgangsstoffe oder Erzeugnisse vermischt mit anderen Getränken entgegen § 61 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 14. einer nach § 64 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, Haustrunk herstellt, nicht anmeldet, nicht markiert oder verbotswidrig abgibt. (3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer 1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe unter Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 54 Abs. 1 bis 3 oder einer nach Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, in den Verkehr bringt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 2. Erzeugnisse und Ausgangsstoffe mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben in den Verkehr bringt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht (§ 55 Abs. 1) oder eine vorgeschriebene Kenntlichmachung unterläßt (§ 55 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 80 Nr. 4), 3. Behältnisse, sonstige Gegenstände oder Räume, die den in § 80 bezeichneten Zwecken dienen, verbotswidrig benutzt, 4. Traubensaft a) entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 als Traubenmost bezeichnet, b) entgegen § 81 Abs. 2 bei der Herstellung von Erzeugnissen, Ausgangsstoffen oder den dort bezeichneten anderen Getränken verwendet oder zusetzt oder c) entgegen § 81 Abs. 3 mit einem Alkoholgehalt von mehr als fünf Gramm im Liter in den Verkehr bringt, 5. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 Nr.l bis 7 oder 12 oder in der vorstehenden Nummer 3 mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht worden sind oder auf die sich eine solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1). § 90 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 91 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 89 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Hefepreßwein verbotswidrig zur Herstellung von Wein (§ 2 Abs. 4) verwendet, 2. Weintrauben vor der erreichbaren Reife entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 erntet oder einer Herbstordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben entgegen § 3 Abs. 4 verwendet, Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 811 3. die Lese von Weintrauben, die für die Herstellung von Qualilätsweinen mit Prädikat vorgesehen sind, nicht vorher anzeigt, 4. eine Verbesserung von Wein, Traubenmost oder Traubenmaische nicht oder nicht fristgemäß anzeigt (§ 5 Abs. 5), 5. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung verboten ist, anwendet bei inländischem Wein (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3), ausländischem Wein (§ 20 Abs. 2), ausländischen Traubenmosten und Traubenmaischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3), Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3 Satz 3) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4 Satz 2), 6. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt an Restzucker zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt in den Verkehr bringt oder ausführt (§7 Abs. 1), 7. vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar einen mit einem Prädikat gekennzeichneten Wein abgefüllt in den Verkehr bringt (§ 12 Abs. 10), 8. inländischen Schaumwein nicht in demselben Betrieb herstellt, umfüllt oder abfüllt (§ 29 Abs. 6) oder weinhaltige Getränke verbotswidrig nicht in demselben Betrieb herstellt (§ 37 Abs. 6), 9. Weindestillat mit Weindestillat (§ 43 Abs. 5) oder Brennwein mit Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt dieser Stoffe (§ 44 Abs. 6) verbotswidrig verschneidet, 10. Grundwein oder Brennwein verbotswidrig herstellt (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1) oder in den Verkehr bringt (§ 36 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3) oder verwendet (§ 36 Abs. 2, § 44 Abs. 2), 11. inländische Traubenmaischen oder Traubenmoste entgegen § 79 Abs. 1, Hefepreß wein entgegen § 79 Abs. 2 oder Weinhefe oder Hefetrub entgegen § 79 Abs. 3 in den Verkehr bringt oder bezieht, 12. entgegen §79 Abs. 4 Stoffe gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 13. Traubenmost mit mehr als 30 Gramm oder weniger als 15 Gramm Alkohol im Liter entgegen § 82 in den Verkehr bringt oder 14. Dessertweinverschnitt entgegen § 84 Abs. 3 als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwertet. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen ihrer Herstellung oder Beschaffenheit nicht eingeführt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1), 2. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe entgegen einer Vorschrift über Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Hinweise a) dieses Gesetzes oder b) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt, 3. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe bei Preisangeboten oder auf Getränkekarten mit Angaben bezeichnet, die a) nach diesem Gesetz oder b) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, verboten sind oder 4. den vorgeschriebenen Begleitschein nicht beifügt (§§ 18, 58). (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 9 oder Absatz 3 Nr. 3 mit Geldbuße bedrohte Handlung hervorgebracht worden sind oder auf die sich eine solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1). (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung nach § 2 Abs. 5, die Zuteilung einer Prüfungsnummer oder die Zuerkennung eines Prädikats (§§ 13, 31 Abs. 5, § 47 Abs. 1 Nr. 8), eine Ausnahmegenehmigung nach § 62 oder § 81 Abs. 4, die Zulassung zur Einfuhr (§ 70) oder eine Erleichterung oder Befreiung bei der Prüfung auf Einfuhrfähigkeit (§§ 71 bis 73, 77) zu erlangen, 2. vorsätzlich oder fahrlässig a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen (§§ 65 bis 68) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, b) die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur Unterstützung (§ 69 Abs. 1) verletzt. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 92 Einziehung Ist eine Straftat nach § 89 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 91 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Teil VIII Schlußvorschriften § 93 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 3 Abs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen. § 94 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Landesbehörden Der Bundesminister für Gesundheitswesen und die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen grundsätzlicher Natur und über Regelungen von allgemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnisse und ihre Ergebnisse. § 95 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften (1) Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des § 69 Abs. 1 das Lebensmittelgesetz und die seiner Ergänzung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften nur zur Ergänzung der für Traubensaft getroffenen Regelungen anwendbar. (2) Absatz 1 gilt nicht für Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950). § 96 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 97 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft; das gleiche gilt für § 53 Abs. 3, § 69 Abs. 5, § 81 Abs. 5 und § 93. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 356), 2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358), 3. die Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196), 4. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 801), 5. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Weinbauerzeugnissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-blatt des Reichsnährstandes S. 570), 6. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der Gartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von Wein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes S. 17), 7. Runderlasse, die zu den unter Nummer 1 bis 6 genannten Vorschriften ergangen sind, 8. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften oder zu ihrer Durchführung, Änderung oder Ergänzung erlassen worden sind, und 9. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der zuletzt geltenden Fassung. (3) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das Verbot des § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt. Der Gebrauch des Wortes Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, bleibt unzulässig. Nr. 60 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969 813 (4) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 86 vom 5. Mai 1960) gilt, soweit sie den sachlichen Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner Verkündung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 93 Abs. 1. (5) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher bereits in beschriftete Behältnisse abgefüllt waren und dem zur Zeit ihrer Abfüllung gültigen Recht entsprechen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. Juli 1969 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Schmid Der Bundesminister für Gesundheitswesen Käte Strobel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hermann Höcherl