Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 62 vom 23.07.1969  - Seite 875 bis 876 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern Nr. 62 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969 875 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern Vom 21. Juli 1969 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern vom 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird geändert in "Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Personenkraftwagen oder Krafträder" durch die Worte "solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein eigenes amtliches Kennzeichen führen," ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Personenkraftwagen und Krafträder" durch das Wort "Fahrzeuge" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5 oder 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wird. Die Scheine oder die Nachweise sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen." 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Personenkraftwagen oder ein Kraftrad" werden durch die Worte "unter § 1 Abs. 1 fallendes Fahrzeug" ersetzt. b) Die Zahl "29b" wird durch die Zahl "29a" ersetzt. 4. Folgender neuer § 3 wird eingefügt: "§ 3 Die §§ 1 und 2 gelten nicht für gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn diese für den Mieter zugelassen sind." 5. Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende Fassung: "§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt." 6. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§5 und 6. Artikel 2 (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die durch die Änderungen in Artikel 1 neu erfaßt werden, gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet, hat seinen Pflichten nach den §§1 und 2 der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der Fassung dieser Verordnung spätestens bis zum 31. August 1969 nachzukommen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 921) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft. Bonn, den 21. Juli 1969 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung W i 11 r o c k 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I An alle Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I und II Aus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen. Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten entgegen. Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,– DM für das Kalenderhalbjahr. In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten. 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