Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 67 vom 30.07.1969  - Seite 946 bis 955 - Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 27. Juli 1969 Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) Erster Abschnitt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle § 1 Grundsatz der Entgeltfortzahlung (1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Arbeitsentgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis, ohne ein Probearbeitsverhältnis zu sein, für eine bestimmte Zeit, höchstens für vier Wochen, begründet ist. Wird das Arbeitsverhältnis über vier Wochen hinaus fortgesetzt, so gilt Absatz 1 vom Tage der Vereinbarung der Fortsetzung an; vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind auf die Anspruchsdauer von sechs Wochen anzurechnen; 2. für Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden nicht übersteigt; 3. für den Zeitraum, für den eine Arbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), hat. (3) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, soweit sie nicht für den Beruf eines Angestellten (§§2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes) ausgebildet werden. (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, denen ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung im Krankheitsfalle nach dem Berufsbildungsgesetz zusteht. § 2 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeiter das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeiter solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeiter Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeiter in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. (2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeiters im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeiter maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden. § 3 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit Nr. 67 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 947 länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. (2) Hält sich der Arbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf, so ist er verpflichtet, auch dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeiter verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeiter in den Geltungsbereich, dieses Gesetzes zurück, so ist er verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. § 4 Forderungsübergang bei Dritthaftung (1) Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem. Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversidierung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werden. § 5 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange der Arbeiter die von ihm nach § 3 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht vorlegt oder den ihm nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. wenn der Arbeiter den Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 4) verhindert. Dies gilt nicht, wenn der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. § 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. § 7 Kuren (1) Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vor-beugungs-, Heil- oder Genesungskur bewilligt, so gelten die Vorschriften der §§1,2 und 4 bis 6 entsprechend für den Zeitraum, für den der Träger oder die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten einer solchen Kur übernimmt, höchstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen. Eine solche Kur steht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Arbeitsunfähigkeit gleich. (2) Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgebor unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur vorzulegen und den Zeitpunkt des Kurantritts mitzuteilen. Die Bescheinigung über die Bewilligung muß Angaben über die voraussichtliche Dauer der Kur sowie darüber enthalten, ob die Kosten der Kur voll übernommen werden. Dauert die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheinigung vorzulegen. (3) Im übrigen besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer einer Kur nicht. (4) Für den Zeitraum einer an eine Kur anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur, soweit der Arbeiter während dieses Zeitraums arbeitsunfähig ist. Der Arbeiter ist in jedem Falle verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verordnung einer Schonungszeit und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen; § 3 gilt sinngemäß. § 8 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, Bundes-gesetzbl. I S. 191) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt 1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert, 2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs.2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 4,8 vom Hundert des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten. (2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen. (4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht. (5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§23 bis 25, 27 und 28, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 Unabdingbarkeit Abgesehen von § 2 Abs. 3 kann von den Vorschriften dieses Abschnitts nicht zuungunsten der Arbeiter oder der nach § 8 berechtigten Personen abgewichen werden. Zweiter Abschnitt Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen § 10 Erstattungsanspruch (1) Die Ortskrankenkassen, die Landkrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknapp- schaft und die See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert des für den in § 1 Abs. 1 und den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts, sowie die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. (2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, voraufgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, daß die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres zwanzig nicht überschreiten wird. (3) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt, bei dem der Arbeiter versichert ist oder versichert wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht von der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung hätte befreien lassen. (4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 an den Arbeiter gezahlt hat. (5) Der Arbeitgeber hat dem nach Absatz 3 zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen. § 11 Versagung und Rückforderung der Erstattung (1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht. (2) Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber Nr. 67 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 949 1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. oder 2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder § 7 nicht besteht. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde. § 12 Abtretung Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 4 übergegangen, so ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung abtritt. § 13 Verjährung und Aufrechnung (1) Der Erstattungsarispruch verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ansprüche auf 1. Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit einzuziehen hat, 2. Rückzahlung von Vorschüssen, 3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen, 4. Erstattung von Verfahrenskosten, 5. Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld, 6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber wirksam ist. § 14 Aufbringung der Mittel (1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. (2) Die Umlagebeträge sind in Vomhundertsätzen des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen wären. Von Entgelten der unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 fallenden Arbeiter sind Umlagebeträge nicht zu erheben. § 15 Verwaltung der Mittel Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. § 16 Satzung (1) Die Satzung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung muß bestimmen über 1. Höhe der Umlagesätze, 2. Bildung von Betriebsmitteln, 3. Aufstellung des Haushaltes, 4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 beschränken, 2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, 3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen. (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen. (4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken in den Organen der Selbstverwaltung nur die Vertreter der Arbeitgeber mit. § 17 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 18 Ausnahmevorschriften Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf 1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Arbeiter des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, und die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände, 2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internatio-len militärischen Hauptquartiere, 3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs. 2 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Buchslaben b und c dos Ileimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind, 4. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrl-llauptausschuß, Central-Ausschuß für die innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zen-tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten. § 19 Freiwilliges Ausgleichsverfahren (1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung. (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit. Artikel 2 Gesetz über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungsänderungsgesetz) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Nicht zum Entgelt gehören Beträge im Sinne des § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes." 2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte "10800 Deutsche Mark" durch die Worte "11 880 Deutsche Mark" und mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durch die Worte "14 400 Deutsche Mark" ersetzt. 3. Nach § 173a wird folgender § 173b eingefügt: "§ 173b (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 166 befreit, wenn er wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig wird. § 173 a Abs. 2 gilt. (2) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt." 4. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte "die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen," gestrichen. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Personen, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz auf Kosten des Bundes an einer Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere Berufsleben teilnehmen,". 5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "30 Deutsche Mark" durch die Worte "einem Dreihundertsechzigstel der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 maßgebenden Jahresarbeitsverdienstgrenze" ersetzt. 6. § 182 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Worte "und zahnärztliche" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte "35 Deutsche Mark." durch die Worte "sieben Sechstel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages." ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 8 werden die Worte "42 Deutsche Mark." durch die Worte "sieben Fünftel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages." ersetzt. d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse über." 7. § 182 a erhält folgende Fassung: "§ 182 a (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-und Heilmitteln hat der Versicherte zwanzig Nr. 67 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 951 vom Hundert der Kosten, höchstens jedoch 2,50 Deutsche Mark je Verordnungsblatt, an die abgebende Stelle zu zahlen. (2) Von der Zahlung nach Absatz 1 sind befreit: 1. die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten sowie freiwillig Versicherte, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen, 2. Versicherte, bei denen eine nicht nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert amtlich festgestellt ist, 3. Versicherte, denen Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gewährt wird." 8. Die §§ 187b und 187c werden gestrichen. 9. § 188 erhält folgende Fassung: "§ 188 (1) Für die Inanspruchnahme von ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung hat der Versicherte einen Krankenschein zu lösen und dem Arzt (Zahnarzt) auszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Krankenschein nachgereicht werden. (2) Der Versicherte erhält für jedes Kalendervierteljahr, in dem er mindestens sechzig Kalendertage versichert war und in dem er keinen Krankenschein für ärztliche Behandlung gelöst und keine Krankenhauspflege in Anspruch genommen hat und in dem keine Kosten für seine ärztliche Behandlung erstattet oder abgegolten wurden, zehn Deutsche Mark, jedoch höchstens dreißig Deutsche Mark für ein Kalenderjahr. Der Betrag wird von der Kasse gewährt, der der Versicherte in dem Kalendervierteljahr zuletzt angehört hat. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beträge nur einmal im Kalenderjahr gezahlt werden. (3) Als Inanspruchnahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zahlung eines Pauschbetrages für Sachleistungen der Krankenhilfe an einen ausländischen Träger der Krankenversicherung. (4) Für ein Kalendervierteljahr, für das die Krankenpflege ruht, besteht kein Anspruch nach Absatz 2." 10. In § 189 werden in Absatz 1 der Satz 2 und der Absatz 2 gestrichen. 11. § 205 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Versicherte erhalten für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Inland aufhalten und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, Krankenpflege und Krankenhauspflege unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Versicherte. § 182 a Abs. 1 gilt nicht 1. für Kinder, 2. für den Ehegatten und für Angehörige, wenn sie oder der Versicherte die Voraussetzungen des § 182 a Abs. 2 erfüllen. § 188 gilt entsprechend; § 188 Abs. 2 bis 4 jedoch nur für den Ehegatten und für die Angehörigen, für die nach Absatz 3 Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht." 12. § 208 erhält folgende Fassung: "§ 208 Für Versicherte, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig werden, ist der Erwerb eines Rechts aus der Versicherung nicht davon abhängig, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer bestanden hat." 13. § 257 a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bestände ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Anspruch auf Familienkrankenpflege, so ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid zugestellt wird, die Kasse zuständig, der der Versicherte angehört, dem der Anspruch auf Familienkrankenpflege zustände." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Hinterbliebenen können die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen, bei der die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied war. Absatz 1 Satz 2 gilt." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten können nach Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid zugestellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen, bei der sie zuletzt vor der Rentenantragstellung Mitglied waren oder bei der der Ehegatte versichert ist." 14. In § 368 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Zu ihr gehören auch ärztliche Betreuung bei Mutterschaft, die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei, Heilmitteln und Krankenhauspflege sowie die Ausstellung von Bescheinigungen und die Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen und der Vertrauensärztliche Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen." 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 15. In § 869b erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung: "(1) Die Kassen sind verpflichtet, 1. die Verordnung von Versicherungsleistungen in den erforderlichen Fällen durch einen Arzt (Vertrauensarzt) rechtzeitig nachprüfen zu lassen, 2. eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen, wenn es zur Sicherung des Heilerfolges, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Sozialleistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich erscheint. (2) Der Vertrauensarzt ist nicht berechtigt, in die Behandlung des Kassenarztes einzugreifen. Der Vertrauensarzt hat dem Versicherten das Ergebnis der Begutachtung, dem Kassenarzt und der Kasse auch die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. (3) Die Kasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber das Ergebnis der Begutachtung über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten des Vertrauensarztes mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung an den Arbeitgeber darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten." 16. § 381 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, es sei denn, 1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt Witwenrente oder 2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente oder 3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 bestände Anspruch auf Familienkrankenpflege." 17. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt : "Für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, ist der Beitrag entsprechend zu erhöhen; §§ 389 und 390 gelten nicht. Soweit der Grundlohn nach dem wirklichen Arbeitsverdienst festgesetzt wird, können die Beiträge auch nach dem Mittelbetrag der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen berechnet werden." b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Als Beitragssatz ist der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben." 18. In § 389 Abs. 1 wird das Wort "elf" durch das Wort "acht" ersetzt. 19. In § 390 werden das Wort "elf" durch das Wort "acht" ersetzt und nach dem Wort "so" die Worte "können die Beiträge nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten in der Vertreterversammlung noch weiter erhöht werden. Anderenfalls" eingefügt, 20. § 393 a Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß der für die Bemessung der Beiträge nach § 385 Abs. 2 letzter Satz zugrunde zu legende Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen ist, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als in den Sätzen 1 oder 2 vorgesehen ist." 21. § 494 Abs. 2 wird gestrichen. 22. § 507 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten die §§ 180, 182a, 188, 189, 205 Abs. 1 Sätze 2 und 3, §§ 208, 369b, 375 und 376." Artikel 3 Änderung sonstiger Gesetze § 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprüche nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist." § 2 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Erste Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. .Juli 1969 953 Gesetz zur Reform des Stralrechls vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Darüber hinaus behält ein erkrankter oder verletzter Schiffsoffizier oder sonstiger Angestellter den Anspruch auf Heuerzahhmg bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet; er behält diesen Anspruch auch dann, wenn das Heuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der Erkrankung oder Verletzung gekündigt wird oder wenn er das Heuerverhältnis aus einem vom Reeder oder vom Kapitän zu vertretenden Grunde kündigt, der den Schiffsoffizier oder sonstigen Angestellten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Für einen erkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten im übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzesj solange der Schiffsmann sich an Bord des Schiffes auf See oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, ist jedoch § 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes nur insoweit, anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist." 2- An § 78 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Er behält diesen Anspruch auch dann, wenn das Heuerverhältnis ihm gegenüber aus Anlaß der Erkrankung oder Verletzung gekündigt wird oder wenn der Kapitän das Heuerverhältnis aus einem vom Reeder zu vertretenden Grunde kündigt, der den Kapitän zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt." § 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 51 wird a) folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen.", b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. Dem § 80 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes (§ 51 Abs. 3)." 3. § 144 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 4 Änderung des Versicherungsteuergesetzes § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539) erhält folgende Fassung: "4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sowie für eine Versicherung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird;". § 5 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes § 16 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787) erhält folgende Fassung: "Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankenoder Hausgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld." § 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das, Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), erhält folgende Fassung: "2. arbeitsunfähig ist und von ihrem Arbeitgeber weder Kinderzuschlag noch Krankenbezüge beanspruchen kann." § 7 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 164 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) erhält folgende Fassung: "(2) Solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ist neben dem Arbeitsentgelt abweichend von Absatz 1 als Kranken- oder Hausgeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes zu gewähren, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. § 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend." 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 8 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes § 10 des Biindosurlaubsgesetzes erhält folgende Fassung: ,.§ H) Kuren und Schonungszeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht." Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 Anspruch auf Krankenbezüge in der Übergangszeit Für Fälle einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, sowie für Kuren im Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungs-gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten sind, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. § 2 Abweichende Vereinbarungen Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tarifverträge, die von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes abweichende Bestimmungen enthalten. § 3 überbrückungsmittel Für die Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes haben die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes bezeichneten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorübergehend überbrückungsmittel zur Verfügung zu stellen. § 4 Übergangshilfe des Bundes (1) Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 zweihundert Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 einhundert Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark. (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt diese Mittel an die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genannten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung anteilig nach den Summen der Beträge, die für die Bemessung der Umlagebeträge maßgebend sind. (3) Die Übergangshilfe ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes zu berücksichtigen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Verteilung der Übergangshilfe regeln. § 5 Beiträge zur Krankenversicherung Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Beiträge bis zur Neufestsetzung durch die Satzung für Versicherte, die nach § 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, nach dem Beitragssatz zu erheben, der am I.April 1969 nach § 189 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung für Versicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen festgesetzt war. § 6 Knappschaftliche Krankenversicherung der Rentenantragsteller Wenn ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung Anspruch auf Familienkrankenpflege aus der knappschaftlichen Krankenversicherung besteht und der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, entrichtet an Stelle des Rentenantragstellers die knappschaftliche Krankenversicherung die Beiträge für die Zeit des Versicherungsschutzes nach. Das gleiche gilt bei Zubilligung der Rente für die Zeit von der Stellung des Rentenantrages bis zum Beginn der Rente. Für die Höhe des Beitrags gilt § 381 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. § 7 Verweisungen Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3 § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun- Nr. 67 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1969 955 gen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten über-leitungsgesetzcs. § 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 treten die §§ 1 bis 7 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 649), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 913) außer Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer Der Bundesminister der Finanzen Strauß