Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 112 vom 23.10.1969  - Seite 1909 bis 2020 - Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes

Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes undesgesetz 1909 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1969 Nr. 112 Tag Inhalt 1,10.69 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes ........ Seite 1909 Bundoscjeselzbl. III 621-1 Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes Vom 1. Oktober 1969 Auf Grund des § 5 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastcnausgleichsgesetzes (21.ÄndGLAG) vom 18. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87) unter Berücksichtigung 1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), 2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), 3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz – RepG) vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), 4. des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz – l.UAG) vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 878), 5. des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) und 6. des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (22. ÄndG LAG) vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1532) bekanntgemacht. Bonn, den 1. Oktober 1969 Der Bundesminister der Finanzen Strauß Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Erster Abschnitt: Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Titel: Vierter Titel: Fünfter Titel: Sechster Titel: Zweiter Abschnitt Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG –) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 Inhaltsübersicht Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen §§ Grundsätze.......................................................... 1– 7 Begriffsbestimmungen............................................. 8– 15 a Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben Vermögensabgabe Abgabepflicht ........................................................... 16– 20 Bemessung der Abgabe.................................................. 21– 38 Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden 39– 47 b Entrichtung der Abgabe................................................. 48– 73 Sonstige und Überleitungsvorschriften.................................... 74– 78 Sondervorschriften für Berlin (West) ...................................... 79– 90 Hypothekengewinnabgabe Allgemeine Vorschriften................................................. 91– 98 Höhe und Entrichtung der Abgabe........................................ 99–110 Formen der Abgabe..................................................... 111–123 1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vierter Titel: Fünfler Titel: Sechsler Titel: Siebenter Titel: Dritter Abschnitt: Erster Titel: Zweiler Titel: Vierter Abschnitt: Fünfter Abschnitt: Sechster Abschnitt: Siebenler Abschnitt: Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Titel: Fünfter Abschnitt: Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Titel: Vierter Titel: Sechster Abschnitt: Siebenter Abschnitt: Achter Abschnitt: Neunter Abschnitt: Zehnter Abschnitt: Elfter Abschnitt: Zwölfter Abschnitt: Dreizehnter Abschnitt: Erster Titel: Zweiter Titel: Dritter Titel: Vierter Titel: Vierzehnter Abschnitt: Fünfzehnter Abschnitt: Festsetzung der Abgabe................................................. 124–128 Billigkeilsmaßnahmen in bestimmten Fällen............................... 129–132 Sonstige und Überleitungsvorschriften.................................... 133–141 Sondervorschriften für Berlin (West)...................................... 142–160 KrediIgewinnabgabe Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes................... 161–188 Sondervorschriften für Berlin (West) ...................................... 189–197 Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben...... 198–205 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ...................... 206–217 lIcindelsrechtlicheBilanzierungsvorschriften................. 218–225 Änderungen des Vermögensteuergesetzes..................... 226, 227 Dritter Teil: Ausgleichsleistungen Allgemeine Vorschriften......................................... 228–234 Feststellung von Schäden Grundsätze ............................................................. 235–237 Schadensberechnung..................................................... 238–242 Hauptentschädigung............................................... 243–252 Eingliederungsdarlehen Allgemeine Vorschriften................................................. 253 Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) ......... 254–258 Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) ............................................................. 259, 260 Kriegsschadenrente Allgemeine Vorschriften................................................. 261–266 Unterhaltshilfe.......................................................... 267–278 a Entschädigungsrente..................................................... 279–285 Gemeinsame Vorschriften................................................ 286–292 Hausratentschädigung............................................ 293–297 W o h n r a u m h i 1 f e.................................................... . 298–300 Härtefonds.......................................................... 301, 301a Sonstige Förderungsmaßnahmen................................. 302, 303 Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ..._...... 304 Organisation........................................................ 305–317 Verwaltung des Ausgleichsfonds................................ 318–324 V e r f a h r e n Allgemeine Vorschriften................................................. 325–334 a Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausraten t Schädigung........................................................ 335–344 Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem 1 Iärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen.............. 345, 346 Verfahren bei der Wohnraumhilfe........................................ 347, 348 (gestrichen) ............................................................. 349 Sonstige und Überleitungsvorschriften........................ 350–358 Vierter Teil: Gemeinsame Schluß Vorschriften 359–375 In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Lei- Nr. 112 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1911 stungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungsund Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen: Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziel des Lastenausgleichs Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Be-weissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich). § 2 Durchführung des Lastenausgleichs Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt. § 3 Ausgleichsabgaben Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) – §§ 16 bis 90 –, 2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) – §§ 91 bis 160 –, 3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) – §§ 161 bis 197 –. § 4 Ausgleichsleistungen Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1. Hauptentschädigung – §§ 243 bis 252 –, 2. Eingliederungsdarlehen – §§ 253 bis 260 –, 3. Kriegsschadenrente – §§ 261 bis 292 –, 4. Hausratentschädigung – §§ 293 bis 297 –, 5. Wohnraumhilfe – §§ 298 bis 300 6. Leistungen aus dem Härtefonds – §§ 301, 301 a –, 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen – §§ 302, 303 8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener – § 304 –, 9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz, 10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957, zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden. § 5 Ausgleichsfonds (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sondervermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt. In den Ausgleichsfonds fließen auch 1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den Ausgleichsabgaben, 2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Geldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Verfahren verhängt werden, 3. Erträge des Ausgleichsfonds, 4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge, 5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf andere Weise besonders zugewiesen werden. (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Ausgleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten werden. Bei Geldinstituten aus Anlaß der Gewährung von Ausgleichsleistungen entstehende Kosten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last fallen, können jedoch auf den Ausgleichsfonds übernommen werden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Lastenausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank entstehen. Ferner trägt der Ausgleichsfonds die aus einer Kreditaufnahme (§ 7 Abs. 1 und § 324 Abs. 4) sowie die aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, der Eintragung von Schuldbuchforderungen und der Begründung von Spareinlagen (§ 252 Abs. 3 und 4) sich ergebenden Aufwendungen, soweit diese nicht bei Behörden entstehen. (3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nachzuweisen. § 6 Beitrag der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds (1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958 das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2 600 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe 1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I werden Beträge1, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Laslenausgleichsabgaben aufgekommen sind, je mit fünf vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre angesetzt. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. (2) Vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1979 leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin an den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. (3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 das Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben (Absatz 1 Sätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüssen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von 2 600 Millionen Deutsche Mark, in den nachfolgenden Rechnungsjahren einen gegenüber dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deutsche Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten der Bund und die Länder einschließlich des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. 50 vom Plündert der Leistungen der einzelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus der darlehensweisen Gewährung von Mitteln der in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hierdurch unberührt. Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel erforderlich sind, stellt sie der Bund zur Verfügung. (4) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Jahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650 Millionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr. (5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rechnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung. (6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von Zonenschäden (§ 15 a) leistet der Bund in den Rechnungsjahren 1973 bis 1982 nach Maßgabe der im Bundeshaushaltsplan verfügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen Zuschuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamtzuschuß wird auf 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt. § 7 Aufnahme von Krediten und Übernahme von Sicherheitsleistungen (1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der Bundesregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in Rentenleistungen bestehen, Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Soweit Kredite zurückgezahlt sind, kann das Recht zur Kreditaufnahme bis zum 31. März 1979 erneut in Anspruch genommen werden. (2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite nach Absatz 1 in entsprechender Höhe gegenüber dem Kreditgeber oder, falls dieser sich die Mittel selbst im Kreditwege beschafft, gegenüber dessen Gläubigern Sicherheitsleistungen zu übernehmen. Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen § 8 Bezeichnung von Vorschriften (1) In diesem Gesetz werden bezeichnet 1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundes- . gesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bun-desgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz, 2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung, 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz, 6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, Nr. I 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1913 7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, 8. das Geselz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgcsetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgcsetz, 9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz, 10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Flauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) als Bewertungsgesetz, 1 1. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-gesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzblatt S. 811) als D-Markbiianzgesetz, 12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-gesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzblatt S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz, 13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50 a ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 126 ergebenden. Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz, 14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Reichshaushaltsordnung, lö. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung, 16. das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz, 17. das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz, 18. das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Bundesvertriebenengesetz, 19. das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 934) als Soforthilfeanpassungsgesetz, 20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom. 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz, 21. das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Währungsausgleichsgesetz, 22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als Bundesevakuiertengesetz, 23. das Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz –- BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, 24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Flüchtlingshilfegesetz, 25. das Gesetz zur Abgeftung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz – RepG) vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschädengesetz. 1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West.) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzimgszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West). § 9 Sitz in Berlin (West) Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes. § 10 Deutsche Mark Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Bank deutscher Länder. § 11 Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat. (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. § 12 Vertreibungsschäden (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat, c) an Reichsmarkspareinlagen, d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war, Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1915 e) an Anleih n ein Kapitalgesellschaften sowie an Geschallsgiilhabon bei Erwerbs- und Wirtsc halt sqenossensc ha llen, 1) an Gowribcbercchligungen im Sinne des Be-wei lunq.sqesel/os, g) an hlriai i.srhen und künstlerischen Urheber-MM hlen, an gewei blichen Schutzrechten und ungeschutzlen EiNndungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, 3. als Verlust von Wohnraum, 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a, b und f das Wirtschaftsgut in dem. Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war; 2. in den. Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c und d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers belegen war; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten; 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen verwertet worden sind; 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet hatte. Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechtsverordnimg kann bestimmt werden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, insbesondere wegen der geographischen Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten. (3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden. (4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden war. (5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist. (6) Bei einem Umsiedler (§11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist. (7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt 1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen, 2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat. (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat. (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand. (10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich 1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebstutl.cn sich aber im Vertreibungsgebiet, befanden. (11) Der Vertroibungsschaden gilt als eingetreten 1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben, 2. in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des Todes, 3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunktes tritt bei Personen, die vor dem S.Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war. (12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des übernehmers oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit. (13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Repärations-schädengesetzes entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen 1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeilen bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch, 2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut. § 13 Kriegssachschäden (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat, 3. als Verlust von Wohnraum, 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten, 3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen. (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. § 14 Ostschäden (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1917 unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 1.2 Abs. 10 sinngemäß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden. (2) Verluste an Schilfen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden. (3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten. § 15 Sparerschäden (1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei dei Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind. (2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs-gesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben, 2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist, 3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente, 4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen, 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, 6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt. Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden aus- gegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften. (3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt. (4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten. § 15a Zonenschäden (1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist 1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststelhmgsgesetzes, sofern er auf dem förmlichen Entzug des Eigentums auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen, auf Beschlagnahme, Zwangsverwaltung sowie jeder anderen Maßnahme, insbesondere einer Verfügungsbeschränkung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung dem förmlichen Entzug entspricht, beruht, 2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden, 3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre, 4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. (2) Ein Schaden muß entstanden sein 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war, 1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsgui haben der Mitglieder von Genossenschaften, d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, e) an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind. (3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen 1. ein von ihm entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privat rechtlichen geldwerten Anspruch, 2. die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut. (4) Für einen Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt § 12 Abs, 7 sinngemäß. Werden Wirtschaftsgüter im Schadensgebiet in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12 entsprechend. Zweiter Teil Ausgleichsabgaben Erster Abschnitt Vermögensabgabe Erster Titel A b g a b e p f 1 i c h t § 16 Unbeschränkte Abgabepflicht (1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen; f) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme ihrer nach Buchstabe g selbständig abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art; g) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Die unbeschränkte Abgabepflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfallen. § 17 Beschränkte Abgabepflicht (1) Beschränkt abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) .gehabt haben. (2) Die beschränkte Abgabepflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfällt. § 18 Befreiungen (1) Von der Vermögensabgabe sind befreit 1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind jedoch Berufsvertretungen und Berufsverbände; 2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im Rahmen ihrer Betriebspflicht für ihre Betriebsoder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird; das gleiche gilt für das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das der Personenbeförderung auf Omnibussen dient, gilt Nummer 9; 3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem Vermögen, soweit es für seine Betriebs- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird. Das gleiche gilt für das in Berlin (West) treuhänderisch verwaltete Vermögen des Unternehmens Reichsautobahnen; Nr. 112 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1919 4. die Monopol Verwaltungen des Bundes und die Staatlichen Lotterieunternehmen. Das gleiche gilt für die Monopolverwaltungen in Berlin (West), soweit ihr Vermögen ihren Aufgaben unmittelbar gewidmet ist; 5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt und die Landeszentralbanken; 6. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange das Vermögen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck dient; 7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Wasserversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Abgabe von trinkbarem Wasser und von Wasser für Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Wasserabgabe entspricht; 8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Energieversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem. Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer gesamten Energieabgabe entspricht; 9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben des öffentlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet ist a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), b) dem Betrieb und der Verwaltung von Straßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319), c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des unter Buchstabe b genannten Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und Oberleitungsomnibussen; 10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das dem Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffentlicher Häfen gewidmet ist und in räumlichem Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht. Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit es unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb jedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne dieses Vermögen technisch nicht durchführbar ist; 11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und mit anderem Vermögen, soweit es für die Betriebs- oder Verwaltungszwecke des Unternehmens unmittelbar benutzt wird; 12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden; 13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandgesetzes vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) und der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933); 14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Umfang der Befreiung bestimmt sich in jedem Fall nach den Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der dazr ergangenen Durchführungsverordnung (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Wohnungsunternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als gemeinnützig anerkannt sind, sowie für Unternehmen, die nach § 28 des genannten Gesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind; 15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für die Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach den für die Vermögensteuer hierüber geltenden Vorschriften; 16. die Träger der Sozialversicherung, ferner Verbände und Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit ihr Vermögen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzulegen ist. Dasselbe gilt, soweit Verbände und Einrichtungen Vermögen nach ihrer Satzung ausschließlich in gleicher Weise anzulegen haben; 17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt übergegangen oder auf Grund dieses Gesetzes von ihr übernommen worden ist. (2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird, sondern das 1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9, 11 und 14 begünstigten Abgabepflichtigen für deren begünstigte Zwecke oder 1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2, von den nach den Vorsdirillen in Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 16 und 17 begünstigten Abgabepflichtigen unmittelbar zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben benutzt wird. (3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts anderes ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 1948. (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzuwenden. § 19 Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung Anspruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand haben, sind von der Vermögensabgabe befreit. (2) Würden die in Absatz 1 genannten Unternehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabeschuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstellungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur insoweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichtigung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzuteilen wären. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermögensübersichten für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bankgeschäft. § 20 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. Zweiter Titel Bemessung der Abgabe § 21 Bemessungsgrundlage (1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich nicht aus den §§22 bis 27 etwas anderes ergibt: 1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet; 2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet. Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichs-abgaben gilt § 210. (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbeschränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Abgabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestimmt werden. § 22 Zusammenrechnung (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurechnen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. (2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem Vermögen von Kindern zusammenzurechnen. (3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewertungsgesetzes nicht dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist vielmehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes) zuzurechnen. § 23 Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes (1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Vermögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2. (2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeitraum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufzustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist. § 24 Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens gilt abweichend von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Folgende: Nr. I 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1921 1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 des Bcwertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern sind nicht, anzusetzen, soweit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, a) deutsche Zahlungsmittel, b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital Versicherungen oder aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war, sofern die Versicherungen auf Reichsmark gelautet haben, c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarimg auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres Reichsmarknennbetrags nicht übersteigt, d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderungen und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rücker stattungs verfahren einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1 zuzurechnen sind. Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem Rück-erstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26. 2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben, sind mit dem halben Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genußscheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amtlichen Verkehr an der Börse zugelassen waren oder im Freiverkehr gehandelt worden sind; sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind beim sonstigen Vermögen und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile an Familiengesellschaften, die in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der Familie befunden haben. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. 3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer Ansatz zu lassen. 4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungsgesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören würde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vorgenommenen Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von dem Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen. Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom I.Januar 1951 nicht voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags der Rente abzuziehen. 5. Von dem als sonstiges Vermögen der Vermögensteuer Unterliegenden Kapitalwert von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert der Nutzung oder Leistung von 2 400 Deutsche Mark entspricht. 6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch, wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Vertrag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist. 7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Vermögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt. § 25 Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (1) Die Vorschriften des § 73 a des Bewertungsgesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind unter den dort angeführten Voraussetzungen auch auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünstigung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. (2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Gegenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes gewährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen rückwirkend aufzuheben: 1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem 1. April 1979 wegfallen; 2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verbracht wird; 3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 veräußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) oder an privatrechtliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen; 4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs auf (natürliche oder nicht natürliche) Personen übergeht, die nicht unter Nummer 3 Satz 2 fallen. Als Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Erfassung der veräußerten Gegenstände durch die Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen 1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Veräußerung der Erlös, in den anderen Fällen der gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall der Nummern 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1 entstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Nachzahlung fällig. (3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem für ihn zuständigen Finanzamt und der zuständigen Stelle für Denkmalspflege Anzeige zu erstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Fafle einer weiteren Veräußerung durch ihn, es sei denn, daß die Vergünstigung nach Absatz 2 vorher weggefallen ist. § 26 Behandlung von Vermögen, das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen zeitweise entzogen war (1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mindestens während zweier Jahre auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen. (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Vermögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere auch über die Anwendung des § 29 in den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden. § 27 Rückerstattungsfälle (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbehaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entscheidung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rückerstattungsanspruch nicht bestände. (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze in dieser Bilanz, auch für die Behandlung der Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabepflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung rechtskräftig ist, berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, soweit er die Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen zu ändern; wird die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflichtige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten Fristen sind Ausschlußfristen. § 27a Der Rückerstattung verwandte Fälle (1) Vermögen, das auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 275) oder als eingezogenes Vermögen auf Grund der Artikel II, III oder V der Kontrollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 302) übertragen wird, ist der Abgabe unterliegendes Vermögen desjenigen, der das Vermögen erhält und darüber als Endberechtigter frei oder im Rahmen des Artikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder des Artikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 57 verfügen kann. (2) Wird das Vermögen in den Fällen des Absatzes 1 nach Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund von Entziehungstatbeständen übertragen, so ist § 26 anwendbar. § 27 b Rückbeziehung der Gründung von Körperschaften oder Personenvereinigungen auf den 21. Juni 1948 Wird einer nach dem 20. Juni 1948 gegründeten Körperschaft oder Personenvereinigung Vermögen nach den Rückerstattungsgesetzen oder nach den Kontrollratsdirektiven Nr. 50 oder 57 übertragen, so wird diese für die Zwecke der Vermögensabgabe so behandelt, als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni 1948 bestanden hätte. § 28 Demontagefälle Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung wegen Reparationsentnahmen (insbesondere Demontagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni 1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe im Wege der Änderung der DM-Eröffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig ver- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1923 anlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der RechtsmiUelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Salz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht. § 29 Freibetrag, Besteuerungsgrenze (1) Beträgt bei unbeschränkt: abgabepflichtigen natürlichen Personen das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögensabgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Freibetrag beträgt 5 000 Deutsche Mark, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, übersteigt dieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche Mark des Mehrvermögens um je 100 Deutsche Mark. (2) Die Vermögensabgabe wird bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen nur erhoben, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen den Betrag von 3 000 Deutsche Mark übersteigt (Besteuerungsgrenze). § 30 Abgabepflichtiges Vermögen Als abgabepflichtiges Vermögen gilt: 1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe unterliegenden abgerundeten Vermögen verbleibt; 2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen das volle der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungsgrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt. § 31 Höhe der Abgabeschuld Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30). Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-gabeschuld im Sinne dieses Abschnitts. § 32 Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe Auf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des § 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen, § 33 Verbleibende Abgabeschuld (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt, 1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist: die um die angerechnete Soforthilfeabgabe geminderte Abgabeschuld (§ 32); 2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist: die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3. (2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle 10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu 5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 5 Deutsche Mark nach oben abzurunden. § 34 Entrichtung in Viertel Jahrsbeträgen (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum 31. März 1979 zu entrichten. (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwendung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des § 36 berechnet. § 35 Abstufung der Viertel]ahrssätze Unter Zugrundelegung eines am 1. April 1949 beginnenden dreißigjährigen Tilgungszeitraums (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33) 1. 1,5 vom Hundert a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme derjenigen Betriebsgrundstücke, für die nach Nummer 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt, b) bei den Grundstücken, für die nicht nach Nummer 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt, c) beim sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes; 2. 1,25 vom Hundert bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-gesetzbl. I S. 81), soweit sie gehören a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, b) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38), c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Ver- 1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Pachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht bereits unter Buchstabe b fallen; 3. 1 vom Hundert a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, b) bei Mietwohngrundslücken und Einfamilienhäusern im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz, wenn die in Nummer 2 Buchstabe a, b oder c vorgeschriebene Voraussetzung vorliegt. Der Vierteljahrssatz wird durch Gesetz von 1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, sobald eine Änderung der gesetzlichen Miet-zinsregelung eine solche Erhöhung tragbar erscheinen läßt. § 3(> Anwendung der Vierteljahrssätze (1) Die sich aus § 35 ergebenden Viertel jahrs-sätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen von der Nacherhebung der Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1). (2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf die ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit entfallenden Vierteljahrsbeträge in der verbleibenden siebenundzwanzigjährigen Laufzeit (1. April 1952 bis 31. März 1979) nach zuentrichten. Die Vierteljahrssätze werden deshalb für die verbleibende siebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht: 1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf 1,7 vom Hundert, 2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf 1,4 vom Hundert, 3. der Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert auf 1,1 vom Hundert. (3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens in den Fällen des Absatzes, 1 oder 2 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das gewogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Berechnung des gewogenen Mittels gilt § 37. § 37 Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel aus ihnen wie folgt zu berechnen: 1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben sind. Hierfür gilt folgendes: a) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, zu dem die Gegenstände gehören. b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit sie den Wert eines Vermögensteils übersteigen, sowie Schulden, die nicht in wirt- schaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist. c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buchstabe b entsprechend. Die sich hiernach für die einzelnen Vermögensteile ergebenden Werte sind für die Durchschnittsberechnung nach Nummer 2 auf volle Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 500 Deutsche Mark nach oben abzurunden. 2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in Betracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach Nummer 1 ermittelten Vermögensteils mit dem für ihn vorgeschriebenen Viertel jahrssatz vervielfacht und die Summe der so berechneten Beträge durch die Summe der Werte der Vermögensteile geteilt wird. 3. Als Vierteljahrssatz ist das nach. Nummer 2 berechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu erhöhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als 5 ist. § 38 Zusammenveranlagung von Ehegatten Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveranlagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni 1948 maßgebend. Dritter Titel Berücksichtigung vonKriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden § 39 Allgemeines (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe werden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt 1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41 und 42 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, soweit sie nicht schon unter Buchstaben a fallen. Kriegssachschäden werden nur berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1925 ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Vertreibungsscha-" den oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungsgebiet hatte. Nicht berücksichtigt werden Kriegssachschäden natürlicher Personen, für die auf Grund der Kriegssachschäden Verordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlusts gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind; 2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12, 43 und 44 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter Buchstaben a fallen: aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Verluste an Reichsmarkspareinlagen werden nicht berücksichtigt, wenn für sie eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird; cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften; dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend. 3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter Buchstaben a fallen: aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen; cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften; dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend. (2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils zu berücksichtigenden Schäden werden zusammengefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammengerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. (3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben, so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung der Abgabe des Erblassers stellen. § 40 Ermäßigungsberechtigter (1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmittelbar Geschädigte. War dieser eine natürliche Person und ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind ermäßigungsberechtigt diejenigen Personen, die am 21. Juni 1948 seine Erben oder weitere Erben waren. Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß. (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssachschäden, die an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ostschäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind, die Übernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. § 41 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden (1) Kriegssachschäden .(§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen; § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes ist nur nach Maßgabe des § 47 b anzuwenden. (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der Schadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo-thekengewinnabgabe des , Abgabepflichtigen nach § 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfeverfahren oder durch Parteivereinbarung herabgesetzt worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner um den Betrag der Herabsetzung, höchstens jedoch um den Betrag, der sich im Falle einer Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 zu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach §100 ergeben würde. (3) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an gewerblichen Betrieben sind dem nach § 13 Abs. 4 und 5 des Feststellungsgesetzes ermittelten Anfangsvergleichswert hinzuzurechnen: 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das im Wege der Kapitalerhöhung dem Unternehmen im Vergleichszeitraum aus Fremdmitteln zugeführte Kapital; Entsprechendes gilt für bergrechtliche Gewerkschaften, 1926 Bundesgesetzblatt, 2. die nach § 60 des Bewerl.iingsgeset.zes im An-fangsvergleichswerl nicht enthaltenen Schachtel-betciligungon, soweit sidi gegenüber dem Wert der im Endvergleiehswert nicht enthaltenen SchachtelbeLeiligungen ein Mehrwert, ergibt. § 42 Verfahren bei der Schadensberechnung von Kriegssachschäden (1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der Schadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von Bedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt. (2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Als glaubhaft, gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist unzulässig. § 43 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden natürlicher Personen (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind bei natürlichen Personen mit dem nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellten Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Feststellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes) getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 39 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 von § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes abweicht. (2) Der Schadensbetrag mindert, sich bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grundvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren. (3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b unter bb sind mit dem Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären. Für Ansprüche in solchen ausländischen Währungen, für die in der in § 245 Nr. 4 vorgesehenen Rechlsverordnung Abweichendes bestimmt wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung sich ergebende Wert in Deutscher Mark maßgebend. § 44 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden juristischer Personen (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibimgsmaßnahmen aufgeben mußte. Jahrgang 1969, Teil I (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen. (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden, § 45 Schadensberechnung bei Ostschäden natürlicher Personen Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 entsprechend mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Worte "§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" die Worte "§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" treten. § 46 Schadensberechnung bei Ostschäden juristischer Personen (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im Sinne des § 44 Abs. 1 gilt. (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen. (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden. § 47 Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden (1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden, der Vertreibungsschäden und der Ostschäden bestimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses Vermögens (Schadenspunktzahl). (2) Für das Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden gelten die folgenden Vorschriften: 1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird keine Ermäßigung gewährt. 2. Für jeden Schadenspunkt über 30 ermäßigt sich die Abgabe höchstens bei einem der Ab- um v. H. jedoch um gäbe unterliegen- des der Ab- v. H. der den abgerunde- gäbe unter- Ver- ten Vermögen liegenden mögens- DM Vermögens abgäbe (§ 31 Satz 1) von bis 50 000 1/4 – 50 100 75 000 1/5 95 75 100 120 000 1/6 90 120 100 175 000 1/7 85 175 100 240 000 1/8 80 240 100 315 000 1/9 75 315 100 400 000 1/10 70 400 100 600 000 1/12 65 über 600 000 1/15 60 Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1927 Als Ermäßigung ist mindestens der Betrag zu gewähren, der bei derselben Schadenspunktzahl in der nächstniedrigeren Vermögensstufe als höchstmöglicher Bei rag der Ermäßigung in Frage kommt. 3. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn sie 0,5 oder weniger betragen, nicht zu berücksichtigen; betragen sie mehr als 0,5, so sind sie auf einen vollen Punkt aufzurunden. (3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im Sinne des Absatzes 1 gilt, das Vermögen, das sich für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei beschränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen: 1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher Wirt-schaltsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die auf Grund nur für die Vermögensabgabe geltender Vorschriften von der Vermögensabgabe ganz oder teilweise befreit sind; 2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesellschaften die nach § 60 des Bewerturigsgesetzes außer Ansatz bleibenden Beteiligungen. Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen. § 47 a Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden durch Minderung der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1979 (1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich ergebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1979 entfallen, um den in Satz 2 bezeichneten Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist das Zweifache des Betrags, der sich durch Anwendung des bei der Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf den bei der Veranlagung nach § 47 Abs. 2 gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt, übersteigt der Minderungsbetrag den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag, so findet ein Ausgleich über diesen Betrag hinaus nicht statt. Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag ist der Vierteljahrsbetrag, der sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrssätze des § 36 Abs. 1 und 2 auf die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ergibt. (2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßigung nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, wird der Minderungsbetrag (Absatz 1) in dem sich aus § 88 Abs. 2 ergebenden Ausmaß gekürzt. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 und 2, insbesondere in den Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, 60 bis 64, 66, 67, 71, 199 und 200, bestimmt werden. § 47 b Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden durch Minderung der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1979 (1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47, 47 a, 53, 53 a, 55 a bis 55 c und des § 88 Abs. 2 sich ergebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie auf die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1979 entfallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Dreifache des Betrags, der sich durch Anwendung des bei der Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf den Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag erhöhen würde, wenn § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes anzuwenden gewesen wäre. (2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, wenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 vorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung ergeben würde, der niedriger ist als ein bereits erfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungsbetrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe nach den §§47 und 47 a nicht gewährt worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist; §§86 und 87 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deutsche Mark. (6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß. Vierter Titel Entrichtung der Abgabe § 48 Anrechnung der Soforthilfeabgabe (1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Anzurechnen sind 1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe; 2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht anzurechnen ist die nach einem Abgabesatz von 1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 15 vorn Hunder I. bemessene Abgabe, soweit sie auf betriebsfremde (branchenfremde) Wirtschaftsgüter oder auf nicht.gewerblicb.es Vorratsvermögen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) entfällt. Inwieweit auch nicht geleistete Beträge anzurechnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypo-thekensicherungsgeselz geleisteten Zinsen und Tilgungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind, werden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet. (4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern als Zahlungen des anderen. (5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfeabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist der insgesamt anzurechnende Betrag dem Haus-haltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach den Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen aller Beteiligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat, so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet worden ist. (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zuschläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezuschläge und Strafzuschläge nach § 18 des Soforthilfegesetzes) sowie Stundungszinsen. (7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-erheben sind, bleiben die Vorschriften des Soforthilfegesetzes maßgebend. Dies gilt 1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonderabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die Abgabeschuld anzurechnen sind; 2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz). Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (8) übersteigt die geleistete, anzurechnende Soforthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31), so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (9) Durch Rechts Verordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden. § 49 Fälligkeit der Viertelj ahrsbeträge Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November eines jeden Jahres, erstmalig am 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwiegend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht vor dem 10. August veräußert werden, den am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbetrag zu entrichten. § 50 Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier Viertel Jahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen. (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet. (3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. § 51 Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung (1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögensabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen Viertel]ahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als ausreichende Sicherheit geleistet wird oder die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1929 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienstlichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben, und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen. (4) Durch Rechfsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 52 Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation (1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorschriften des § 63 bleiben unberührt. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird. (3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs. § 53 Familienermäßigung (1) Ergibt sich bei unbeschränkt abgabepflichtigen Ehegatten zu Beginn des maßgebenden Stichtags (Absatz 3) kein vermögensteuerpflichtiges Vermögen (§ 7 des Vermögensteuergesetzes), so werden die Vierteljahrsbeträge, die in ihrer Person oder in der Person nur eines der Ehegatten am 21. Juni 1948 entstanden sind, unter den weiteren Voraussetzungen der folgenden Absätze um eine Familienermäßigung gemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinderermäßigung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei einem Abgabeschuldner, auf den die in der Person seines verstorbenen unbeschränkt abgabepflichtigen Ehegatten entstandenen Vierteljahrsbeträge ganz oder zum Teil übergegangen sind und bei einem unbeschränkt Abgabepflichtigen, der an dem maßgebenden Stichtag (Absatz 3) nicht verheiratet ist. (2) Als Familienermäßigung werden gewährt: 1. Ermäßigung für den Ehegatten (Ehegattenermäßigung), wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer gegeben sind; 2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinderermäßigung) unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei der Vermögensteuer (§ 5 des Vermögensteuer- gesetzes) gelten; Kinderermäßigung wird nicht gewährt für Kinder, die selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. (3) Die Familienermäßigung wird nach den Verhältnissen zu Beginn des maßgebenden Stichtags gewährt. Maßgebender Stichtag ist der 1. Januar 1960 oder, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienermäßigung erst zu Beginn eines späteren Kalenderjahres vorliegen, der Beginn dieses Kalenderjahres. (4) Die Familienermäßigung beträgt für die Zeit vom maßgebenden Stichtag bis zum 31. März 1979 1. als Ehegattenermäßigung insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljährlich; 2. als Kinderermäßigung für jedes Kind (Absatz 2 Nr. 2) insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljährlich, wenn maßgebender Stichtag der I.Januar 1960 ist und das Kind an diesem Stichtag das dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bei höherem Lebensalter des Kindes an diesem Stichtag mindert sich der Betrag von fünf Deutsche Mark für je drei weitere angefangene oder volle Lebensjahre um je eine Deutsche Mark vierteljährlich. Ist maßgebender Stichtag ein späterer Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar 1964, so tritt für die Höhe der Kinderermäßigung an die Stelle des dreizehnten Lebensjahres das sechzehnte Lebensjahr. Fällt der maßgebende Stichtag in spätere Zeitperioden von je vier Jahren, so erhöht sich die Altersgrenze weiterhin um je drei Jahre für eine Zeitperiode; letzte Zeitperiode ist der Zeitraum vom I.Januar 1973 bis 31. März 1979. (5) Die Familienermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muß, wenn maßgebender Stichtag der 1. Januar der Jahre 1960 bis 1963 ist, bis zum 31. Dezember 1963 gestellt sein. Ist ein späterer Stichtag maßgebend, so muß der Antrag bis zum Ende des Kalenderjahrs gestellt sein, das mit dem späteren Stichtag beginnt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 53 a Familienermäßigung für Heimkehrer (1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkehrern zu gewähren, die im Zusammenhang mit einer nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweggenommener Erbfolge stattgefundenen Veräußerung von Vermögen die Vermögensabgabeschuld (Vierteljahrs-beträge) des abgabepflichtigen Veräußerers mit Genehmigung des Finanzamts nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 ganz oder teilweise übernommen haben oder übernehmen, wenn 1. die Veräußerung des Vermögens spätestens zwölf Monate nach der Rückkehr des Heimkehrers stattgefunden hat oder stattfindet und 2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung des Vermögens bereits vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden hätte, wenn der Heimkehrer zu dieser Zeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) anwesend gewesen wäre. (2) Als Heimkehrer gilt, wer die Voraussetzungen der §§1 und 1 a des Heimkehrergesetzes vom 1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 19. Juni 1950 (Bundesgeselzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als Zeitpunkt der Rückkehr ist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Heimkehrer im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) Aufenthalt genommen hat oder nimmt. § 54 Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit (1) übersteigen die Einkünfte eines unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen Abgabeschuldners nicht den für eine bescheidene Lebensführung unerläßlichen Betrag (Lebenshaltungsbetrag), so werden die Vierteljahrsbeträge, die er auf Grund unbeschränkter Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt Abgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren Voraussetzungen der folgenden Absätze erlassen. Bei höheren Einkünften werden, wenn sie nicht ausreichen, um den Lebenshaltungsbetrag und die Vierteljahrsbeträge zu decken, die Vierteljahrsbeträge insoweit erlassen, daß der Lebenshaltungsbetrag verbleibt. Gehört der Abgabeschuldner zu einer Familieneinheit, so sind die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag der zur Familieneinheit gehörenden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit gehören 1. der Abgabeschuldner, 2. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte, 3. die von dem Abgabeschuldner oder seinem Ehegatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen, wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen worden sind. Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Kalenderjahr, für das der Erlaß begehrt wird. (2) Für den Erlaß müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn des Kalenderjahres (Absatz 1 Satz 5) über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein; gehört zur Familieneinheit des Abgabeschuldners sein Ehegatte, so genügt es, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten vorliegen. 2. Das Gesamtvermögen darf bei einem verheirateten oder verwitweten Abgabeschuldner 45 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei einem nicht unter Satz 1 fallenden Abgabeschuldner tritt an die Stelle des Betrages von 45 000 Deutsche Mark ein Betrag von 30 000 Deutsche Mark. Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabeschuldners zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde zu legen ist oder im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein würde. 3. Das Vermögen (Nummer 2) muß überwiegend aus Grundvermögen, verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen bestehen. Dies gilt nicht für Abgabeschuldner, die zumindest 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind. (3) Der Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaßentscheidung anzunehmen ist, daß 1. der Einsatz oder die Verwertung (z.B. Veräußerung oder Belastung) des Vermögens zugemutet werden kann, 2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens durch eigene Maßnahmen (z. B. durch Vermögensübertragungen im Sinne des § 61) geschaffen worden sind. (4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen, die fünfzehn Monate nach Ablauf des Erlaßzeitraums endet. Der Erlaßzeitraum umfaßt drei aufeinander folgende Kalenderjahre; dies gilt auch dann, wenn der Erlaß nur für ein oder zwei Kalenderjahre zu gewähren ist. (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen. §55 Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen (1) Der Vierteljahrsbetrag ist Abgabepflichtigen zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeitslosenfürsorge erhalten. (2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag kann für Viertel Jahrsbeträge des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ablauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 55 a Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge (1) Bei Sowjetzonenflüchtlingen (§§3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabepflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark werden auf Antrag die Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjet-zonenflüchtling fällig geworden sind oder fällig werden, um den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden Minderungsbetrag herabgesetzt. Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 10 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der sich durch Anwendung des bei der Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 16 000 Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflichtigen Vermögen über 16 000 Deutsche Mark für je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark des Mehrvermögens um die Zahl 1 vermindert, 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 50 000 Deutsche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundertstel treten. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1931 (2) Sind für einen Sowjotzonenflüchtling (§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) oder für eine Person, die er beerbt hat, Schaden nach dem Beweis-sicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellt worden, so sind die nach dem 31. Dezember 1966 fällig gewordenen oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge, die er als Abgabepflichtiger oder als Erbe eines Abgabepflichtigen schuldet, auf Antrag bis zur Höhe des aus Absatz 3 Nr. 2 und 3 sich ergebenden Betrags zu erlassen. (3) Der Erlaßbetrag nach Absatz 2 ist wie folgt zu ermitteln: 1. Es ist der Betrag festzustellen, der sich als Grundbetrag der Hauptentschädigung ergeben oder um den sich ein bereits vorhandener Grundbetrag der Hauptentschädigung erhöhen würde, wenn der festgestellte Schaden wie ein Schaden im Sinne des § 243 zu berücksichtigen wäre. Dieser Betrag ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. 2. Erlaßbetrag ist der Betrag, dessen Zeitwert (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe ä) zum 1. Januar 1967 dem Betrag nach Nummer 1 entspricht. 3. Sind die Viertel jahrsbeträge nach Absatz 1 herabgesetzt worden, so ist der Erlaßbetrag nach Nummer 2 um den Minderungsbetrag nach Absatz 1 zu kürzen. (4) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft des Feststellungsbescheids (§ 37 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) zu stellen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 86 der Reichsabgabenordnung findet entsprechende Anwendung. (5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Weise ein Betrag im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 zu berechnen ist. Dabei ist von den Grundsätzen der §§ 245, 246, 247, 249 und 250 auszugehen und insbesondere Bestimmung darüber zu treffen, 1. mit welchem Betrag Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf Reichsmark, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Notenbank lauten, anzusetzen sind, 2. in welcher Weise abweichend von den Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Vermögen außer Betracht zu lassen ist, das am 21. Juni 1948 im Schadensgebiet im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes belegen war, soweit an ihm nach diesem Zeitpunkt Schäden im Sinne des bezeichneten Gesetzes entstanden sind. § 55b Vergünstigung wegen Kriegssachschäden an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen (1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen mit einem abgabepflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als 35 000 Deutsche Mark, denen Kriegssachschäden (§ 13) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind, für die weder Ermäßigung der Ver- mögensabgabe (§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252) gewährt werden kann, werden auf Antrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Vierteljahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 gemindert, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind: 1. Die Kriegssachschäden müssen an Mietwohngrundstücken oder Einfamilienhäusern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Reichs-gesetzbl. I S. 81) entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Entsprechendes gilt, wenn Kriegssachschäden an dem Wohngebäude des Betriebsinhabers eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem seiner Wohnung dienenden Gebäudeteil entstanden sind. 2. Die Gebäude müssen infolge des Kriegssachschadens völlig unbenutzbar geworden sein; der Umstand, daß Kellerräume bis zur Wiederherstellung des Gebäudes behelfsmäßig zu Wohnzwecken benutzt worden sind, ist unbeachtlich. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 5 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der sich durch Anwendung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel Jahressatzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 11000 Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflichtigen Vermögen über 11 000 Deutsche Mark für je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark des Mehrvermögens um die Zahl 2 vermindert, 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 25 000 Deutsche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundertstel treten. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. §55c Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen bei Ehegatten durch Minderung der Viertel jahrsbeträge für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1979 (1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögensabgabe rechtskräftig zusammen veranlagt worden sind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahrs-betrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und Freigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1979 entfallenden Viertel jahrsbeträge auf Antrag auf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1, in denen Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berück- 1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I sichtigt worden sind, gilt für Zwecke der Kürzung des Grundbetrags der llaupten (.Schädigung das Folgende: 1. übersteigt der Ermäßigungsbetrag, der auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung nach § 47 berücksichtigt worden ist, den Ermäßigungsbetrag, der sich nach § 47 in Verbindung mit Absatz 1 ergibt, so ist der der rechtskräftigen Veranlagung zugrunde liegende Ermäßigungsbetrag für die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 1 und des § 358 Nr. 2 um 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zu kürzen. 2. übersteigt der Minderungsbetrag, der auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung nach § 47 a berücksichtigt worden ist, den Minderungsbetrag, der sich nach § 47 a in Verbindung mit Absatz 1 ergibt, so ist der auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung berücksichtigte Minderungsbetrag für die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 um 70 vom Plündert des Unterschiedsbetrags zu kürzen. (3) Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1962 gestellt werden; ihm ist eine Erklärung über die der Vermögensabgabe unterliegenden Einzelvermögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwendung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet die Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein Jahr nach der Zustellung des Bescheids über die Zuerken-nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember 1965. (4) über die Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags (Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der Bescheid über die Herabsetzung kann, soweit ihm Feststellungen zugrunde liegen, die in dem rechtskräftigen Abgabebescheid getroffen sind, nicht angefochten werden, es sei denn, daß die Anwendung der Vorschriften über Freibeträge und Freigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten eine andere Beurteilung zur Folge hat. (5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, das Nähere zur Durchführung des Absatzes 1 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt werden. §56 Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen, das von der Soforthilfeabgabe befreit war (1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen herangezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Soforthilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war, wird von der Nacherhebung der darauf entfallenden Viertel jahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nachstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen: 1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes), 2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfegesetzes), 3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes), 4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945 gehört hat, 5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den Angehörigen der Vereinten Nationen gleichgestellt worden sind. Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen entfallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei Jahre entfallenden Viertel jahrsbeträge wird hinsichtlich der früheren Länder Baden und Württem-berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau auch insoweit abgesehen, als die Vierteljahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen der Gebietskörperschaften entfallen. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 56 a Berücksichtigung der Abgabevergünstigungen nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes können Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 405) und Vergünstigungen nach den Vorschriften des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 in Anspruch genommen werden. (2) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen nach dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder die Vergünstigungen nach diesem Gesetz auf ihn angewendet werden sollen. Dasselbe gilt für Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, denen wegen einer Beteiligung von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen Abgabevergünstigungen nach dem in Ab-satzx 1 bezeichneten Vertrag und Abgabevergünstigungen nach diesem Gesetz gewährt werden können. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstattungsberechtigte. (4) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen, der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist, hat das Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in Betracht kommenden Vergünstigungen nach dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder nach diesem Gesetz auf ihn angewandt werden sollen. (5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Wahlrecht durch schriftliche Erklärung auszuüben Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1933 hat, Die Frist beträgt für unbeschränkt Abgabepflichtige einen Monat und für beschränkt Abgabepflichtige zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist. Gibt der Abgabepflichtige bis zum Ablauf der Frist die Erklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen dieses Gesetzes auf ihn nicht anzuwenden. Das Finanzamt hat in der Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über die Folgen der Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen; fehlt in einer Aufforderung dieser Hinweis oder ist er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht in Lauf gesetzt. §57 Vergünstigung für Privatkrankenanstalten (1) Die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von Krankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt hat. Dies gilt so lange, als die Krankenanstalt diese Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen erfüllt. (2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-zuentrichten. (3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmt werden. §58 Form der Entrichtung der Vermögensabgabe bei Wohnungsbau für Geschädigte (1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuerbegünstigte und in der Zeit vom 1. September 1952 bis 31. März 1959 bezugsfertig werdende Wohnungen für Personen, denen Wohnraumhilfe nach § 298 oder ein Aufbaudarlehen zum Bau einer Wohnung nach § 254 Abs. 3 oder eine entsprechende Beihilfe aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a) gewährt werden kann, so wird bis zur Höhe der hierfür aufgewendeten Eigenleistung auf Antrag ein Zahlungsaufschub für die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken gewährt, die auf die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 entfallen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vierteljahrsbeträge, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, sind in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1979 in gleichen Teilbeträgen nachzuentrichten; der Vierteljahrsbetrag erhöht sich dementsprechend ab 1. April 1959 um 1,25 vom Hundert des nachzuentrichtenden Betrags. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere über die in Absatz 1 verwendeten Begriffe (Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken, Eigenleistung, grundsteuerbegünstigte Wohnungen) und über eine Stundung bis zur Entscheidung über den Zahlungsaufschub bestimmt werden. §59 (gestrichen) §60 Schuldübernahme (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Vermögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld ganz oder teilweise übernommen hat oder übernimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden und der Ablösungswert der übernommenen Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der Antrag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Mit Erteilung der Genehmigung wird der Erwerber für die in der Genehmigung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner. (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu beteiligen. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. §61 Haftung des Beschenkten (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat oder erwirbt, Jiaftet neben dem Abgabeschuldner für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). Einem unentgeltlichen Erwerb steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag). (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. 1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) übernimmt der Erwerber einen Teil der Abgabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60, so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. §62 Entflechtungsfälle Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Uber-tragungsanordnung, übergegangen ist oder übergeht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Übergang der Abgabeschuld erlassen werden. §63 Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach § 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren sich aus § 77 ergebenden Zeitwert. (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Vermögensabgabe 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrsbeträgen (Nennbeträgen). §64 Bedingung und Befristung (1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Vermögensabgabe nicht anzuwenden. (2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens ein unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden, so geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschaftsgut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge, um den diese bei Abzug der aufschiebend bedingten Last vom Vermögen niedriger wären, auf denjenigen über, der durch den Eintritt der Bedingung begünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer aufschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufstellen. (3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer auflösenden Bedingung besessen hat, auf den Begünstigten über, so haftet der Begünstigte neben dem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrsbeträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das übergegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht ^ beim Übergang eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§15 und 16 des Bewertungsgesetzes. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist. (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere über den Umfang des Übergangs der Abgabeschuld, bestimmt werden. §65 Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf die Vermögensabgabe nicht anzuwenden. (2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapitalwert einer Leibrente oder einer anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach dem Erlöschen des Rechts fällig werden. § 66 Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe (1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind, falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zusammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrsbeträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden: 1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab; 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab; 3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögen der Ehegatten. Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nummer 3 wesentlich verschlechtert werden. (3) Aufgeteilt werden, 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1935 betrage, die nach dem Beginn des auf die An-Iragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden; 2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Die Recbtsverordnung kann auch für die Fälle, in denen die Anwendung des in Absatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen. § 67 Aufteilung der Viertel] ahrsbeträge bei Erbfällen (1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners sind auf Antrag eines Erben,die Viertel]ahrsbeträge auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden: 1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab; 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab; 3. das Verhältnis der Erbteile. (4) Aufgeteilt werden, 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden; 2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden. (5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Abgabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem überlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1 bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzuwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für den verstorbenen Ehegatten ergeben. (6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 68 Aufteilung der Viertelj ahrsbeträge in anderen Fällen Durch Rechtsverordnung kann über die Vorschriften der §§64 bis 67 hinaus eine Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere geregelt werden. § 69 Beschränkung der Haftung des Erben (1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuldners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt (Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zulässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu berücksichtigen. (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes. (3) Die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt. (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegenüber dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig. § 70 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen (1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz entstehende Verpflichtung des Erben, die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen, nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berechtigt sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeitwerts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermittlung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Betracht zu lassen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Vermächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegenüber übernimmt und sich auf dessen Verlangen an der Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 beteiligt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle einer Auflage. (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auferlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn be- 1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I treffenden Kürzungsbelrags mindern, der dem Verhältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Vermächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Fälle, in denen das Vermächtnis in einem Nießbrauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit § 73. § 71 Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch eine Auflage Begünstigten (1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen erworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Erben für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). (2) Der Vermächtnisnehmer oder der durch die Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert, werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entlassung aus der Haftung kann auch von Amts wegen erfolgen. (3) Hat der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabeschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben übernommen oder auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60 entsprechend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich der Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld, die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt. § 72 Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Vierteljahrsbetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird. § 73 Vermögensabgabe als außerordentliche Last (1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten hinsichtlich des eingebrachten Guts, zwischen Vorerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung (§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (•§§ 50 bis 52, § 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last. (2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni 1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigentümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zueinander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Vermögensabgabe zu entrichten haben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der Beteiligten. Fünfter Titel Sonstige und Überleitungsvorschriften § 74 Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spätestens bis zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der sie die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst berechnen. § 75 Vorauszahlungen (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten. Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr als 20 vom Hundert niedriger sein wird als der nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so sind die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des Viertel jahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit festsetzen. (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von der Einreichung der Selbstberechnung an als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vorauszahlungen festsetzen. § 76 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Viertel-jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nr. 112 – • Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1937 Abgabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Vierteljahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert wird. § 77 Zeitwert der Vermögensabgabe (1) In den Fällen, in denen der Wert der Schuld an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzusetzen 1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte zwischen diesem und dem 1. April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge: a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis 31. März 1979 auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge; b) der auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüglich der darauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt entrichteten Beträge, mit ihrem Nennbetrag; 2. für Zeitpunkte ab I.April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge: a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der auf die Vermögensabgabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen Viertel jahrsbeträge; b) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückständigen Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (§ 48) und an Vierteljahrsbeträgen der Vermögensabgabe. (2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden. § 78 Durchführungsvorschriften (1) Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Vermögensabgabe Bestimmungen getroffen werden 1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19; 2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften; 3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden nach den §§ 39 bis 47; 4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung. (2) Durch Rechtsveror.dnung können außerdem Bestimmungen getroffen werden 1. über die Anwendung der in § 19, § 97 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1 und § 189 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen Grundsätze auf Berliner Altbanken mit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung tritt j dabei kann zugunsten der Abgabeschuldner von den Wertansätzen der Altbankenrechnung abgewichen werden; 2. über eine von § 81 abweichende Abgrenzung des Betriebsvermögens in Berlin (West) vom Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bei den unter § 19 fallenden Unternehmen und bei Berliner Altbanken entsprechend der Zuordnung der Vermögensteile in der Umstellungsrechnung und Altbankenrechnung; 3. über die Anwendung des § 26 auf Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Anteile zu mindestens 85 vom Hundert Rückerstattungsberechtigten oder auf Grund einer Übertragung im Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzungen des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zuzurechnen sind; 4. über die Gewährung der Familienermäßigung nach den §§53 und 53 a jeweils für einen Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitraum nach den Verhältnissen zu Beginn dieses Zeitraums mit der Maßgabe, daß dadurch der Abgabeschuldner gegenüber der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt werden darf; 5. über das Verfahren in den Fällen der sofortigen Fälligkeit, über die WiederVerrentung aus Billigkeitsgründen, über die Berechnung des Zeitwerts oder des Ablösungswerts der Vermögensabgabe bei Änderung des Vierteljahrsbetrags; 6. über die Rechtsmittelbefugnis des Haftenden (§§ 61, 71) in Abweichung von § 119 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung sowie über die Entlassung aus der Haftung von Amts wegen; 7. über die Zusammenfassung von Vierteljahrsbeträgen, um die Erhebung der Vermögensabgabe, insbesondere in den Fällen der §§ 60, 64, 66 bis 68, zu vereinfachen; 8. über die Durchführung des § 71; 9. über die sinngemäße Anwendung des § 189d der Reichsabgabenordnung auf die Vermögensabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken durch eine Person, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) keinen Wohnsitz oder Sitz hat oder bei der mit der Aufgabe des Wohnsitzes (Sitzes) in absehbarer Zeit zu rechnen ist; 10. über den Abzug der Hypothekengewinnabgabe in den Fällen des § 99 Abs. 2. 1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Sechster Titel Sondervorschriften für Berlin (West) § 79 Allgemeine Vorschriften (1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt 1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflichtige in Berlin (West), 2. in § 24 Nr. 1 Buchstabe b und in Nr. 4 bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) in Berlin (West), 3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin (West.) (§ 80) der 1. April 1949. (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt in § 28 für das Vermögen in Berlin (West) (§ 80) der 31. März 1949. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird. (4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der Anlage 1 der Verordnung vom 1.6. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181) die Anlagen zur Einkommensteuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-ßerlin 1950 I S. 397). (5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Durchführungsbestimmungen Nummer 9, 11 und 13 vom 30. April 1.951 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-zungsverordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) aufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz. § 80 Abweichende Bemessungsgrundlage für Vermögen in Berlin (West) (1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vorschriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den §§ 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels etwas anderes ergibt. (2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt 1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Ausnahme von a) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, b) Grundvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes; 2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin (West), b) das Grundvermögen in Berlin (West), c) das Betriebsvermögen in Berlin (West); 3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das Inlandsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit es sich handelt a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West) belegen sind, b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West) geführtes Buch oder Register eingetragen sind, c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Art, die einem in Berlin (West) belegenen gewerblichen Betrieb überlassen sind, d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Art, wenn das der Sicherung dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) belegen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin (West) belegen, wenn es in einem Schiffsregister in Berlin eingetragen ist, es sei denn, daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftsleitung des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, in Berlin (West) befindet. (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen in Berlin (West) übersteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen. (4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen, sind vom Vermögen in Berlin (West) abzuziehen. (5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie abzuziehen 1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranlagt werden, von dem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, 2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) veranlagt werden, von dem Vermögen in Berlin (West). Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet abzuziehen. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1939 § 81 Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der sich aus der Aufteilung des Betriebsvermögens nach Absatz 2 ergibt. (2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrundstücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstigen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West) liegenden Wirtschaftsgüler dieser Art steht, und zwar 1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Stande des Betriebsvermögens am 21. Juni 1948; 2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West), a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, nach dem Stande des Betriebsvermögens am Stichtag der DM-Eröifnungsbilanz, b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, nach dem Stande des Betriebsvermögens am 1. April 1949; 3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaftlich aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlagert worden sind, nach dem Stande des Betriebsvermögens am Stichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz-ergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröffnungsbilanz. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu legenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen Betrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt. § 82 Änderungen des Vermögens in Berlin (West) in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem I.April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf Antrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden von dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen. (2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischenzeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös, höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) enthalten ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin (West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden. § 83 Uraltkonten Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für Ansprüche aus der Durchführungsbestimmung Nummer 19 zur Berliner UmstellungsVerordnung (Ur-altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungsbilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht. § 84 Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen. (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5 entsprechend. (3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahressatz vorgeschrieben ist. (4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhältnis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen. (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach den §§32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabeschuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt.. 1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 85 Schadenberechnung bei Kriegssachschaden in Berlin (West) In den Füllen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin (West) belegenem Grundbesitz die Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 144 zu bestimmen. § 86 Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47 Abs. 3 die Vorschriften der §§80 bis 82 zu berücksichtigen. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt werden. § 87 Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort der Geschäftsleitung (Sitz) befindet. (2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der wertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden Vermögens befunden hat. § 88 Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West) (1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in Berlin (West) entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am. 1. April 1949 beginnenden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Berlin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten. § 89 Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West) (1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 – Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26 –; § 18 des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 – Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 261 ¦–) gelten in voller Höhe als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke in Berlin (West) zu entrichtende Übergangsabgabe (Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Übergangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) bei einem Grundbesitz mit einem Belastungsgrad von in Höhe vc 0°/o 100 % mehr als 0 % bis 5 °/o 90% mehr als 5 % bis 10 % 70% mehr als 10% bis 20 °/o 50% mehr als 20% bis 30% 30% mehr als 30% bis 50% 20% mehr als 50% bis 70% 10% mehr als 70% bis 80% 5% mehr als 80% bis 90% 3% mehr als 90% 0 %. Der verbleibende Teil an Übergangsabgabe gilt als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe. (4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, die Übergangsabgabe auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Übergangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75 Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. (6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vorauszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu entrichten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab neu festzusetzen. (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabsetzung oder anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu entrichten sind, gesondert angewendet werden. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1941 § 90 Abrechnung über die Vorauszahlungen § 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89. Zweiter Abschnitt Hypothekengewinnabgabe Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 91 Gegenstand der Abgabe (1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben auf Schuldnergewinne 1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrechte an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück des Schuldners gesichert waren, 2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten, soweit bei Nummer 1 die Verbindlichkeit und bei Nummer 2 das Grundpfandrecht nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch Grundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für Grundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird derjenige als Eigentümer angesehen, dem das Grundstück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueran-passungsgesetzes steuerlich, zugerechnet wird. War dem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung der Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt der andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. (3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich 1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben, 2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners bestellt worden ist. (4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Ausführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in denen 1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt; 2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um eine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhältnis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer des Grundstücks zu erfüllen war; 3. das Grundstück dem Schuldner zusammen mit einer oder mehreren weiteren Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte; 4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grundstücke erstreckte, von denen einzelne dem Schuldner nicht gehörten; 5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen war; 6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen waren. § 92 Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Verbindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an den Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn sie für andere Zwecke eingegangen sind, wie Verbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letzt-rangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesichert waren. (2) Durch Rechtsverordnung können die zur Ausführung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnungen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt werden, daß unter besonderen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche Verbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behandelt werden. § 93 Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend den Grundsätzen dieses Abschnitts heranzuziehen. § 94 Grundstücke, Grundpfandrechte (1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind .die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigentümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit sie räumlich zusammenhängen oder durch einheit- 2 1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I liehe Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vorhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt war. (2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an solchen Grundstücken gleichgeachtet. (3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts sind 1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsge-setzbl. I S. 501) sichern; 3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück, die nach § 10 der (Ersten) Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480) oder nach § 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen bestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen sind; 4. Renten der Deutschen Landesrentenbank; 5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572) und Artikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496). § 95 Kriegsschäden Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind neben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) alle übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als unmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte oder durch Handlungen von Besatzungsangehörigen verursacht worden sind und sich auf den Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Entschädigung gewährt worden ist, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung in Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deutscher Mark gezahlt worden ist. § 96 Reichsmarkverbindlichkeiten Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung Und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor 1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmarkverbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen war, daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten; 2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit unabhängig voneinander geregelt waren; 3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuldkapital der Reichsmarkverbindlichkeit an einem Zeitpunkt zu entrichten war; 4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen war. § 97 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen Schuldnergewinne aus der Umstellung von 1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt; 2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); 3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Gebühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträgen und Bußen betreffen; 4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte, wenn der Kredit an die dritten Personen tatsächlich weitergewährt und ebenfalls durch Grundpfandrechte gesichert worden ist und die Forderungen aus dem weitergewährten Kredit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden sind; 5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkrediten; 6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. IS. 331) genannten Art, soweit dafür die in § 93 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek bestand; 7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines Kriegsschadens an dem haftenden Grundstück eingegangen sind, soweit der Gegenwert vor dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegsschadens verwandt worden ist; 8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben; 9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung dinglich gesichert worden sind. (2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Absatz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbindlichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten angeordnet werden. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1943 § 98 Ermittlung der Schuldnergewinne Der Schuldnergewinn aus jeder Verbindlichkeit wird gesondert, ermittelt. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem Maßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das einzelne haftende Grundstück entfallenden Teil gesondert ermittelt wird. Zweiter Titel Höhe und Entrichtung der Abgabe § 99 Abgabeschuld (1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und 101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt. (2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldentwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rahmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes, zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der zwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen zu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu dem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als Jahresleistung werden mindestens IV2 vom Hundert des Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld beträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags. (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen, die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn-abgabe herangezogen wird. § 100 Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948 (1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem 21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadensfalles eingegangen ist. (2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit, aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist. (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der Betrag der Minderung aus der Anwendung von 135 vom Hundert der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit. (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung erforderlich sind, wenn das belastete Grundstück größer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Gesamtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich der flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungszeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheitswerte vergrößert oder verkleinert hat. (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Schadensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall belastet, so tritt die Minderung schon dann ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hundert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden solche Rechte nicht gerechnet, 1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte oder 2. die auf einer erst nach dem Schadensfall eingegangenen Verbindlichkeit beruhten oder 3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt. (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von dem Kriegsschaden betroffenen Grundstück verzichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf welche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag verrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist. § 101 Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschriebenen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem 1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu entrichtenden Tilgungsbeträge. Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Verbindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um einen zur Beschallung des Kaufgeldes bei einem Dritten aufgenommenen Kredit handelt. § 102 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. § 103 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 20. Juni 1948 (1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem 20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach § 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1. (2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall festgestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegsschaden vor dem letztgenannten Feststellungszeitpunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als Schaden der Betrag, um den der Einheitswert auf Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert ergibt. (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwendung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. (4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte. § 104 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 – war der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Veränderungssperre oder eine sonstige der Sicherung behördlicher Planungen oder der Durchführung der Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe weggefallen sind – als Dauerbau wiederaufgebaut (wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag um so viel herabgesetzt, als nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach § 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträgnissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital-und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht^ werden können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist auch zulässig, wenn das wiederaufgebaute (wiederhergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweckbestimmung von dem früheren Gebäude abweicht. Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf Herabsetzung der Abgabeschuld. (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet worden, der die Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen; das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden voraussetzte, an deren Stelle keine Hypotheken-gewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinn-abgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabsetzung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist. (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die an demselben Grundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Abgabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden herabzusetzen. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1945 (4) Durch Rechlsverordnung kann 1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wiederaufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit nicht Absatz 2 entgegensteht; 2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Fälle bestimmt werden; 3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt werden; dabei sollen die Vorschriften der Verordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Beschränkung dieser Verordnung auf neugeschaffenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer Vorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach den Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt werden muß; 4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in näher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich geförderten und des steuerbegünstigten Wohnungsbaus ohne Durchführung der nach Nummer 3 geregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null herabzusetzen sind. (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948. (6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem die Abgabeschuld gemindert ist. (7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herabsetzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsverbindlich zugesichert werden. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte. (9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen, die am 31. Dezember 1969, in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Sonderfällen jedoch nicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) beendet worden ist. Der Antrag gilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung. § 105 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld bis zum 31. März 1952 (1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund- schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Abgabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen für einen am 31. März 1952 oder später endenden Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fälligkeitshypotheken sind die Zinsen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis zum 31. März 1952 zu entrichten. (2) Tilgungsbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz in der Form einer Aussetzung der Leistungen gestundet worden sind, gelten als erlassen. § 106 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ab 1. April 1952 (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabeschuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabeschuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge abgerechnet worden sind: 1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu erbringen sind; 2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Leistungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105 Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum 30. Juni 1952 freiwillig geleistet worden sind; 3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als erlassen gelten; 4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2 bis 7 richten. (2) In den Fällen 1. der Tilgungshypothek, 2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld geleistet worden sind, 3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war, sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Bestimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungsleistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für 1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren Leistungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten Fälligkeitszeitpunkl der Reichsmark Verbindlichkeit nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis; entsprechendes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach den §§ 103 und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. (3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt Absatz 2 entsprechend. (4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später fällig werdenden Leistungen in demselben Verhältnis. (5) In den Fällen 1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fällt, 2. der Fälligkeitshypothek ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März 1979 getilgt sein würde. Dies gilt auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt der Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vorgesehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungsbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müssen. (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistungen von einer Kündigung abhängig gemacht war, werden so behandelt, als ob in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Leistungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 ausgesprochene Kündigung wirksam werden würde. § 107 Abweichende Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen geblieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld entsprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmarkverbindlichkeit geregelt wird, die der bestehengebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag. Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt zu stellen. § 108 Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit (1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am 20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubiger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld dem Finanzamt zu. (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusammenhang stehende Nebenverpflichtungen sowie Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind, gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld, insbesondere richten sich auch die Folgen eines Zahlungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden. § 109 Aufteilung der Abgabeschuld (1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als öffentliche Last ruhen, veräußert wird. (2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht, werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn 1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder 2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1947 3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung darlogt. (3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an dem in Absatz 1 oder an den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird. (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. § HO Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabeschuld weggefallen. Dritter Titel Formen der Abgabe § 111 Abgabeschulden als öffentliche Last (1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist. (2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne Abgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen der einzelnen Abgabeschuld die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld im Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) die in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwenden; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3. (3) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch persönlich. (4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen ein Grudstück aus der Haftung für eine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haftung auch für die öffentliche Last. (5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken können auf Antrag aus der Haftung entlassen werden, wenn 1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend gesichert sind, daß die öffentliche Last auf den anderen Grundstücken oder dem übrigen Teil des Grundstücks bestehen bleibt, oder 2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflichtung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt es für erforderlich erachtet, eine andere ausreichende Sicherheit bestellt hat. § lila Grundbuchvermerk über die öffentliche Last (1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last der Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so ersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das Grundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen, daß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der Hypothekengewinnabgabe ruht. (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin nicht bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das Grundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach dem 20. Juni 1948 geführt hat. (3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer des Grundstücks ist, wird persönlicher Schuldner der noch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß die öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht und das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser Grundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91 Abs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigentumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden hat, wird an Stelle des Grundstückseigentümers der Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Regelung nach den Sätzen 1 und 2 bleibt die persönliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für die bereits fällig gewordenen Leistungen (§ 111 Abs. 3) bestehen. (4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine persönliche Abgabeschuld entsprechend § 111 Abs. 5 Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt. § 111b Löschung des Vermerkes (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so hat das Finanzamt von Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen angefochten werden, die gegen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hätten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche Bescheide noch nicht rechtskräftig sind. (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanzamts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, soweit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung bezeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung; § 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß. § Hlc Abschlußbekanntmachung (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden Ersuchen um Eintragung von Vermerken 1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I nach § lila Abs. 1, die nach § lila Abs. 2 rechtzeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies in einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich bekanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnimg, welche Behörde die Bekanntmachung erläßt und in welchem Mitteilungsblatt die Bekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß Bekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zusammengefaßt werden. (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Bekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht vermerkten öffentlichen Lasten der Hypotheken-gewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblättern des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücken noch ruhen. § lila Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon für einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekanntmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bekanntmachung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine solche Bestimmung, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grundbuchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen Grundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die Stelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke die in den Grundbuchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks eingetragenen Grundstücke. § 111 d Bekanntmachung, Eintragung auf Grundpfandbriefen, Kosten (1) Die Eintragung und die Löschung des Vermerkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Ersuchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht worden ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung kann verzichtet werden. (2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den Vermerk nicht anzuwenden. (3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung und die Löschung des Vermerkes werden nicht erhoben. § 112 Zwangsversteigerung (1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffentlichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rangklasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes im Range nach. (2) (Aufgehoben) (3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die öffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind, (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden, soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Beträge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bleibt unberührt. § 113 Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffentlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit einer der Umstellungsgrundschulden, denen die öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der Beschlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein Recht der Öffentlichen Last vorgeht, wird von den ordentlichen Gerichten entschieden. (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem Grundstück zu befriedigen 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, und 2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabeleistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen. (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag anzusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der Versteigerung wiederum kein solches Gebot abgegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt, und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1949 Änderung der Versteigcrungsbedingungen sowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden war. Durch die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit, ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als wären Umstellungsgrundschulden entstanden. § 114 Zwangsverwaltung (1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. (2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf die zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Leistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung zu entrichten sind. § 115 Pfändung von Miet- und Paclitzinsforderungen Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten vom 9. März 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach § 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch ein solches Recht gesicherten Forderung. § 116 Vorrecht für Aufbaukredite (1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der 1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder 2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher Reparaturen an Gebäuden oder bei Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und. bei überwiegend Wohnzwecken dienenden (,< bd.iden /um Li ib.iu einer Heizungs- und W(umwr<- - i ml.iio, /ui.i Umbau von Fenstern und Tillen so vie /um Arihluß an die Kanalisa-hon od< t <iif> W.*.* "i vci..»igung und zum Einbau einer rali^UiMIanlage bM solchen Gebäuden mit int In fiis \ ¦( (Jesfhossen an! dMii l,!iiit!on GnmdMuck dient, ein Grund-pfmd recht Li JeH. so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrecht bewirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der in § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht; für ein Vorrecht, das bereits vor Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes bewilligt worden ist, gilt dies jedoch nur, wenn das Erlöschen bei der Bewilligung zur Bedingung gemacht war. (2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden. (3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 zu bewilligen 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 – war der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Veränderungssperre oder eine sonstige der Sicherung behördlicher Planungen oder der Durchführung der Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe weggefallen sind – errichtet werden und mehr als 75 vom Hundert der neugewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte Wohnungen oder auf steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes entfallen; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, wenn dem Grundpfandrecht nur Rechte im Range vorgehen, die zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechten gehören, und der Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage nicht durch § 129 Abs. 5 oder 6 ausgeschlossen ist. (4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfandrecht bewilligt worden ist. § 117 Grundbuchvermerk über das Vorrecht (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht kann das in den §§ 113 bis 116 bezeichnete Vorrecht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Eintragung des Vermerks gelten die Vorschriften der Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grundbuch entsprechend; die Eintragung des Vermerks bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Eintragung des Vermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen, so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im. Verwaltungswege Anordnungen über die Eintragung des Vermerks zu treffen. § 118 Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist. (2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111 bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist, solche Abgabeschulden ausgenommen, bei denen 1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist oder 2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeit. (§ 92) handelt oder 3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld entstanden war; für die Fälle, in denen Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmen. (3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige, dej am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabeschuldner. § 119 Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabeschulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 bestimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld als Verpflichtung aus der nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrundschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen Leistungen erbracht sind. (2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt erloschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist, mit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsverwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld mit der Aufhebung. § 120 Erlöschen der Umstellungsgrundschulden, Fortbestehen von Eigentümergrundschulden (1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden, soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind; der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt. (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Umstellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung. (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer übergegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer übergegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang vor der Umstellungsgmndschuld eingeräumt worden ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Eintragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach welchem die Umstellungsgrundschuld enstanden ist, Bezug genommen werden, soweit sie mit den Bedingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen. Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch eingetragen ist, so ist dar Rang bei der Umstellungsgrundschuld zu vermerken. (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragenden Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll nur eingetragen werden, wenn die Umstellungsgrundschuld eingetragen ist. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden zusammenhängenden Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen sind. § 121 Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner (1) War der Grundstückseigentümer nicht der persönliche Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Umstellungsgrundschuld nach dem Hypothekensicherungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen Last (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119) entrichtet worden sind, von dem persönlichen Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1951 Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948 geltenden Vereinbarungen von dem persönlichen Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung abweichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni 1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungsgrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen worden sind, bleibt unberührt. (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall getroffen werden, daß das Grundstück, das für die Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist. § 122 Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und Dritten (1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Zinsen der Hypothekenforderung oder der Grundschuld oder die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen. (2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und, wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbindlichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt nicht, wenn das-Grundpfandrecht für die Reichsmarkverbindlichkeit, durch deren Umstellung die Abgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grundstück ruhte oder wenn etwas Abweichendes vereinbart worden ist. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben und für ähnliche Fälle. § 123 Haftung bei Grundstücksbelastungen und Grundstücksverkäufen (1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Bestellung oder Übertragung eines Rechts an dem belasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden sind. (2) Wird das belastete Grundstück nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. (3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen über die Flaftung bleibt unberührt. Vierter Titel Festsetzung der Abgabe § 124 Erklärungspflicht (1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt (§138) eine Erklärung über die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben. 1. in den Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz zwar eine Umstellungsgrundschuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht entstanden war, jedoch keine der Stellen, denen die Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrundschulden übertragen war, tätig geworden ist; 2. in den Fällen, in denen das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist; 3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlichkeit haftende Grundstück oder Erbbaurecht am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte; 4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld entstanden ist. Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlichkeit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt. (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet 1. in den Fällen der §§111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte; 2. in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner. Ist in den Fällen der Nummer 1 das Grundstück oder Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert worden, so ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. § 125 Abgabebescheid (1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid festgesetzt, über Abgabeschulden, die nach § 111 Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld nach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung eines Abgabebescheids abgesehen werden. (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; insbesondere hat er die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung einer Minderung oder Herabsetzung und die zu erbringenden Leistungen zu enthalten. 1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids verlangen. § 126 Abgabeschuldner Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe und das Rechtsmittelveriahren gilt in den Fällen der §§111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte oder, soweit sich die Abgabe-pflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe als Abgabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigentümers des Grundstücks oder des Erbbauberechtigten. § 127 Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem Erwerber des Grundstücks (1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen der §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabebescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbauberechtigten bereits bekanntgegeben worden, so wirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber. (2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. § 128 Auskunftspflicht des Finanzamts Das Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Personen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück oder am Erbbaurecht besteht, über Bestehen und Inhalt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu erteilen; den letztgenannten Personen ist außerdem Auskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer Rechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu erteilen. Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf den Inhalt und den Befriedigungsrang der öffentlichen Last; mit einem höheren Betrag und einem besseren Rang als in der Auskunft mitgeteilt, kann die öffentliche Last nicht geltend gemacht werden. Fünfter Titel Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen § 129 Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage (1) Fällige Leistungen (Absatz 10 sowie § 106 und § 134) aus einer Abgabeschuld, die nach § 111 als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden auf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grundstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden können. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume, die nach dem 31. Dezember 1955 beginnen, durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Ausschlußfrist für den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 gilt auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaßzeiträume beziehen, und für Anträge wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks nach dem Hypothekensicherungsgesetz und seinen Durchführungsverordnungen, wenn ein Erlaß bei Beginn der Ausschlußfrist noch gewährt werden konnte. Der Antrag gilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung. (2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vorgehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung gilt folgendes: 1. Abzugsfähig sind die Zinsen a) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten, durch deren Umstellung die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschulden entstanden sind; b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem der unter Buchstabe a bezeichneten Grundpfandrecht im Range vorgingen; c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor Umstellungsgrundschulden an dem belasteten Grundstück eingeräumt worden ist. 2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes dem Eigentümer oder einer Person zugestanden haben, mit der der Eigentümer nach § 11 des Vermögensteuergesetzes zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1952 zusammen zu veranlagen war; b) soweit sie nach der Art des in Anspruch genommenen Kredits zunächst aus anderen Mitteln oder Erträgen als aus den Erträgen des belasteten Grundstücks aufzubringen sind und daraus aufgebracht werden können. (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestimmungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Berechnungsverordnung insoweit für anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Durchführung der Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen der abweichenden Berücksichtigung der Kapitalkosten, wegen der Beschränkung der Berechnungsverordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und wegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die Wirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist. (4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll bestimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberechnung Eigenkapitalzinsen vom l.Juli 1952 ab als abzugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge: 1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als Eigenkapital gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter einschließlich der Hypothekengewinn-abgabe; 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1953 Bei Wohngrundslücken, die öffentlich gefördert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind – abweichend von Satz 2 – 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugsfähig. (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzulässig, wenn 1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 verzinst und getilgt wird oder 2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um ein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Gebäudeertrag richtet, oder 3. sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. Abweichend von Nummer 2 sind, wenn sich bei einem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag erst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach dem Gebäudeertrag richtet, die Absätze 1 bis 4 noch solange anzuwenden, wie das Grundstück demjenigen gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn der Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeitpunkt des Schadenfalls Eigentümer war; dies gilt längstens bis zum 31. Dezember 1965 – war der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Veränderungssperre oder eine sonstige der Sicherung behördlicher Planungen oder der Durchführung der Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe weggefallen sind –. Durch Rechtsverordnung können nähere Vorschriften zur Regelung der in den Nummern 2 und 3 bezeichneten Fälle erlassen werden. (6) Wird ein bebautes Grundstück veräußert, dessen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Einheitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis 4 längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf den Erwerber übergehen. (7) Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor den Tilgungsleistungen aller Ab gäbe schul den erlassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang zu erlassen, so werden zuerst die jeweils früher fälligen Beträge und bei gleichen Fälligkeitsterminen zuerst die Beträge für die Abgabeschuld aus der jeweils an letzter Stelle gesicherten Reichsmarkverbindlichkeit erlassen. Satz 2 gilt entsprechend für die Tilgungsleistungen. Wird eine Abgabeschuld nach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) bedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen behandelt. (8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Minderung oder Herabsetzung von Abgabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur erlassen werden, wenn die Minderung oder Herabsetzung vorher durchgeführt ist. (9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussichtlich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jahre im voraus stunden. (10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen nach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vorläufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanzamt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge herabsetzen, daß sich die Tilgungsdauer verlängert, wenn vorauszusehen ist, daß ohne die Herabsetzung fortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden müßte. § 130 Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 129 können auch die Zinsen für Grundpfandrechte der in § 116 Abs. 1 bezeichneten Art erkannt werden. (2) Für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Bewilligung eines Vorrechts nach § 116. Die Anerkennung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. (3) Ist dem Grundpfandrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung ein Vorrecht nach § 116 bewilligt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres abzugsfähig. § 130 a Weitergehender Erlaß bei der Verwendung eigener Mittel für die Mindestausstattung von Wohnungen und weitere Modernisierungsmaßnahmen Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern und Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisation oder die Wasserversorgung und zum Einbau einer Fahrstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als vier Geschossen dienen, sind im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 129 in Höhe von 20 vom Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer Erlaßentscheidung berücksichtigt werden. § 131 Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis (1) Fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und § 134) können auf Antrag insoweit gestundet oder erlassen werden, daß dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder in den Fällen des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a Abs. 3, des § 111b Abs. 2, des § 111 c Abs. 2 und des §118 dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag (Lebenshaltungsbetrag) verbleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete Person (Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so sind die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag der zur Familieneinheit gehörenden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit gehören neben dem Verpflichteten 1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte, 1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichteten, in deren Haushaltsgemeinschaft er lebt, 3, die von dem Verpflichteten oder seinem Ehegatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen, wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen worden sind. Das Nähere über den Erlaß und seine Durchführung bestimmt der Bundesminister der Finanzen. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen nach § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis oder wegen offenbarer Härte im Sinne des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen entsprechend. (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die Einkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberechnung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grundsätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen des § 129. Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen. An Stelle einer Abschreibung sind die Tilgungsleistungen für die Rechte abzuziehen, für die die Zinsen abgezogen werden. (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend. § 132 Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlassen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete Eigentümer des Grundstücks muß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine solche Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient; 2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer solchen Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt benutzt werden, die in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück erst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat. (3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen nach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge auf einen Erlaß nach Absatz 1 entsprechend. Sechster Titel Sonstige und Überleitungsvorschriften § 133 Abrechnung über die Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz (1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe nicht geschuldet werden, so werden die zuviel geleisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge angerechnet: für fällige Beträge an Hypothekengewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinnabgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypothekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe. Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag, so wird dieser anderweitig durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Beruht die Überzahlung darauf, daß die Abgabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert oder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine andere als die der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der überzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht vorgeschriebene Tilgungsleistung von der der anderen Umstellungsgrundschuld entsprechenden Abgabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von demjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106 zu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe dieser Abgabeschuld bleibt unberührt. § 134 Vorauszahlungen (1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten Fälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125) nicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorgeschriebenen Leistungen auf Grund einer Selbstberechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seinen Durchführungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese Leistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106 vorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vorauszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten, wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe erhoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von der Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlungen nicht hergeleitet werden. (2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen entsprechend der voraussichtlichen endgültigen Höhe der Leistungen anderweit festsetzen. § 135 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§ 134), kleiner als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1955 (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gellen entsprechend, wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z.B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 136 Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksgleichen Rechten als Erbbaurechten oder an Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die Schuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden. § 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle der Umstellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und Schiffsbauwerken die Umstellungslast. § 137 Behandlung der Rückerstattungstatbestände Die Erhebung und Gestaltung der Hypothekengewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grundstück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbindlichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am 21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Person entzogen war, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. § 138 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter (1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke, bei grundstücksgleichen Rechten nach dem Ort, an dem sie ausgeübt werden, und bei Schiffen und Schiffsbauwerken nach dem Ort, an dem das Register geführt wird. Erstreckt sich das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt. (2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein Gesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert, die in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück mit dem höchsten Einheitswert liegt. Entsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf Schiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register in verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt werden. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird. § 139 Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter bei der Verwaltung der Abgabe (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß 1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanzämter zu entrichten ist und daß die an diese Stellen entrichteten Beträge in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen sind; 2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der Abgabe und bei der Verwaltung und Verwertung der Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegenstände, die in der Zwangsversteigerung zur Rettung eines Abgabeanspruchs erworben worden sind, herangezogen werden; 3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen werden. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben in gleichem Umfang wie die Finanzämter von der Zahlung der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts gegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärungen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen die für das Finanzamt geltenden Vorschriften entsprechend. (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für die Abführung der an sie entrichteten Beträge und für die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst übertragenen Geschäfte. § 140 (gestrichen) § 141 Durchführungsvorschriften (1) Durch Rechts Verordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden 1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine vor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst nach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung geführt hat oder soweit auf Grund anderer Umstände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn entstanden ist; 2. über die Durchführung der Veranlagung und die Erteilung der Abgabebescheide; 3. zur Überleitung der Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden, daß die Grundsätze der Erlaßregelung (§§ 129 1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I bis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeiträume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet haben. (2) Durch Rechtsverordnung können außerdem Bestimmungen getroffen werden 1. über ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4 vorgeschriebenen Wirkung für Grundpfandrechte zur Sicherung von a) Darlehen, die nach den Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau über den Einsatz von Bundeshaushallsmitteln für Darlehen zur Instandsetzung von Wohngebäuden vom 18. November 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 30. November 1957) gewährt werden, oder b) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die im Rahmen eines Kreditprogramms der öffentlichen Hand verbilligt werden, wenn das Kreditprogramm den in § 116 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dient und eine gegebenenfalls durch das Vorrecht entretende Gefährdung von Abgabeansprüchen unter Berücksichtigung ihres Umfangs und unter Abwägung der Interessen hingenommen werden kann; 2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Tilgungsleistungen in der Ertragsberechnung nach § 129 in den Fällen der Nummer 1. Siebenter Titel Sondervorschriften für Berlin (West) § 142 Allgemeine Vorschriften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels gelten auch bei Grundslücken, die in Berlin (West) belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist. (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der 24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist. (3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften angeführt werden, treten an ihre Stelle die in Berlin (West) geltenden Umstellungsvorschriften. (4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels wird das Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 71) als Grund-pfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet. § 143 Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten In § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4. § 144 Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949 (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten folgende Vorschriften: "Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt, An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei dem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen Wertminderung 1. für das Kalenderjahr 1948 oder, 2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949 eingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949 gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte Wert anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Abgabe der Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind für die Berechnung des Schadens von dem für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert oder von dem an seiner Stelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei der Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts ein Hauszinssteuerabgeltungs-betrag berücksichtigt wurde." § 145 Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende Vorschriften; "(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hundert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit anzusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt." § 146 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 31. März 1949 (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949. (2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten folgende Vorschriften: "Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt aus dem Verhältnis des Schadens 1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheits-wert oder Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1957 2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde gelegt worden ist. Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Ge-bäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind von dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs-betrag berücksichtigt, worden ist." § 146 a Minderung wegen der Sonderlage Berlins Die Abgabeschulden, die sich nach den §§ 99, 100, 103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um 33Vs vom Hundert. § 146 b Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau § 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in Absatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres verlängert wird und Absatz 9 keine Anwendung findet. § 147 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld An die Stelle der §§ 105 und 106 treten die folgenden Vorschriften: "(1) In den Fällen 1. der Tilgungshypothek, 2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war, ist die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich der in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu verzinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen, die den Fälligkeitsterminen der Reichsmarkverbindlichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit vorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der Abgabeschuld mindert sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in dem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechendes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. (2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt Absatz 1 entsprechend. (3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahres- leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig werdenden Leistungen in demselben Verhältnis. (4) In den Fällen 1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, 2. der Fälligkeitshypothek ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträglich entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes, zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März 1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Absatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum 31. Dezember 1952 nachzuentrichten. Die vorgeschriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952 zu entrichten. (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistungen von einer Kündigung abhängig gemacht war, werden so behandelt, als ob als Beginn der Leistungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei Grundpfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2 der l.Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne des Absatzes 4 der I.Oktober 1948 bestimmt worden wäre. (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht. Das gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die nach Absatz 5 nachzuentrichten sind." § 148 Wegfall von Abgabeschulden in der Zwangsversteigerung An die Stelle des § 110 treten folgende Vorschriften: "(1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach dem Grund- 1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Pfandrechtumstellungsgesetz entstandene Aufbaugrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabeschuld weggefallen. (2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteigerungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zugeteilt worden und sind solche Beträge mit der Maßgabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-umstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühren diese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichsfonds." § 149 Entlassung aus der Haftung An die Stelle des § 111 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift: "(4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstücksteil veräußert und mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes aus der Haftung für eine Aufbaugrundschuld entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haftung auch für die öffentliche Last." § 150 Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung An die Stelle des § 113 treten folgende Vorschriften: "(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffentlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-umstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld im Range vorgehen oder vorgingen oder den gleichen Rang mit einer solchen haben oder hatten, soweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche Aufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last entstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vorliegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den_-ordentlichen Gerichten entschieden. (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem Grundstück zu befriedigen 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, und 2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabeleistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen. (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eir.es solchen Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag anzusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der Versteigerung wiederum kein solches Gebot abgegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt und im übrigen erlischt. § 91 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf den Betrag und die Zins-und Tilgungsbedingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die auf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als wären Aufbaugrundschulden entstanden. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrecht-umstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugrundschuld treten. (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle getretenen Recht im Range nachgehen, soweit die öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrundschuld entstandene Recht auf demselben Umstellungsfall beruhen." § 151 Zwangsverwaltung An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: "In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 entsprechend." § 151a Vorrecht für Aufbaukredite § 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die in Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf weiteres verlängert wird. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1959 § 152 Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4 vorgeschriebenen Wirkung ist bis auf weiteres auf Antrag ferner zu bewilligen, wenn ein Grundpfandrecht zur Sicherung eines Kredits, der 1. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung überwiegend für Wohnzwecke bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten Grundstück oder auf einem anderen Grundstück in Berlin (West) oder 2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung überwiegend für eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten Grundstück oder auf einem anderen Grundstück in Berlin (West) oder 3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betriebs oder eines freien Berufs dient, bestellt und diese Zweckbestimmung durch eine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dem die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht. (2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Senator für Bau- und Wohnungswesen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Senator für Wirtschaft und Ernährung zuständig. Die §§4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Grundpfandrechtumstellungsgesetz vom 2. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für BerlinS.334) gelten entsprechend. § 153 Grundbuchvermerk über das Vorrecht § 11.7 gilt entsprechend für ein Vorrecht, das in den §§150 bis 152 geregelt ist. § 154 Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) § 118 Abs. 1 wird nicht angewandt. (2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 treten an die Stelle der Worte "nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld" die Worte "nach den Vorschriften des Grundpfand-rechtumstellungsgesetzeskeine Aufbaugrundschuld". § 155 Erkl ärungspflicht (1) § 124 wird nicht angewandt. (2) Im Verwaltungswege können Vorschriften erlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem Zeitpunkt und von wem eine Erklärung über die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben ist. § 156 Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage (1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c tritt folgende Vorschrift: ,,c) für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Auf baugrundschuld hervorgegangen oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugrundschuld treten." (2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehendem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der Kredit für 1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grundstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder 2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück einer Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks vorgelegen haben, verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können, für das der Kredit verwendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 anzuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks, für das der Kredit verwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. (3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Einschränkung sind die Zinsen ohne weiteres ab-zugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme erteilt; worden ist. (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf weiteres nicht. § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die dort genannte Frist allgemein bis auf weiteres verlängert wird. § 157 Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 129 können bis auf weiteres auch die Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung eines solchen Kredits anerkannt werden, der zur Durchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten baulichen Maßnahmen auf 1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grundstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder 2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück einer Person, bei der nach § 11 des Vermögen- 1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Steuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vorliegen, dient. (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können, für das der Kredit verwendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die Erträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit verwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gelten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allgemeinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b entsprechend. (3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in § 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme erteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung. (4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich nach § 152 bewilligt worden ist. § 158 Vorauszahlungen in Berlin (West) (1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952 bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125) Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu entrichtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. (2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Übergangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe bei einem Grundbesitz mit einem Belastungsgrad von in Höhe von 0 °/o 0 °/o mehr als 0% bis 5 °/o 10% mehr als 5% bis 10% 30% mehr als 10% bis 20% 50% mehr als 20% bis 30% 70% mehr als 30% bis 50% 80% mehr als 50% bis 70% 90% mehr als 70% bis 80% 95% mehr als 80% bis 90% 97% mehr als 90% 100%. (3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, die Übergangsabgabe auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so gilt die vom Erwerber zu entrichtende Übergangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe. (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3 als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinnabgabe weiter zu entrichten. (5) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der Erwerber vom Beginn des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vorauszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden Höhe zu entrichten. (6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als 20 vom Hundert niedriger sein werden als die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu entrichtenden Leistungen herabzusetzen. (7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen entsprechend der Höhe der Leistungen auf die voraussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen. § 159 Abrechnung über die Vorauszahlungen § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Abrechnung der Vorauszahlungen nach § 153. § 160 Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren § 136 wird nicht angewandt. Dritter Abschnitt Kreditgewinnabgabe Erster Titel Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes § 161 Abgabepflicht (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder gewerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den 21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat. Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1961 {2} IVr Ki< i! HjiwiniMl)f)eibe unterliegen nicht 1. Unternehmen, deren DM-iiiÖffnungsbilanz nach den V;>i.Spinden dei 42., -13. oder 44. Durchfüh-ruisgsveroidniiMtj zum Umstellungsgesetz aufzu-slellen ist (f leldinsl iluie, Ver.skherimgsunterneh-me:i und Bausparkassen); dies gilt bei Geld-insliliden mi! b,mkIicnulMti Geschäft, die nach der AH. ! >i.;rl;liihi ungsvorordnimg zum Umstel-lungsgese!/. gei rennte Verrnögensübersichten für dris B.inkgescli.ili und für das bankfremde Ge-schüft auf den 2l..luni !f)!ü aufstellen, nur für das Bankgesihall; 2. Betriebe (jeuerlilichei \rl von Körperschaften des öffentlichen Rechts; 3. Wohnungs ued Siedlungsunlernehmen im Sinne des *) 9 dei Veioidnung /in Durchführung des KöipersnMfisieuerqese!/es in der Fassung vom 28. DezemlK- 10.50 (Bundescjesotzbl. 1951 I S. 38); 4. Unternehmen, dejen Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen. § 162 Bemessimgsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Gewinnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegenüber den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Betriebsverlusten (§ 166). § 163 Schuldnergewinne (1) Schuldnergewinn ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt. Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleichgestellt. (2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. (3) Außer Betracht zu lassen sind 1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechtsfähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechtsfähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftc-betriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen) ; 2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern sowie entsprechende Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft; 3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind; 4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, soweit die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht bereits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat; 5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Herabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung im Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine Herabsetzung durch Parteivereinbarung gleichgestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände . das angemessene Maß offenbar nicht überschreitet. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Herabsetzungen umgestellter Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Durch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auch Schuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind, die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmarkverbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher Mark festgesetzt werden, der weniger als ein Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht. (4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlichkeit das in Berlin (West) geltende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374). § 164 Gläubigerverluste (1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins- 1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden den Reichsmärkforderungen gleichgestellt. (2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung niedriger festgestzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerverlustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. (3) Außer Betracht zu lassen sind 1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15 gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen); 2. Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Forderungen einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern sowie entsprechende Gläubigerverluste aus Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft; 3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen, wenn die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind; 4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen eines Gesellschafters gegenüber einer Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes entstanden sind und nicht bereits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat; 5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das Deutsche Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung. § 165 Schuldnergewinne und Gläubigerverluste in besonderen Fällen Durch Rechtsverordnung können die erforderlichen Vorschriften erlassen werden über die Berechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste für die Fälle, in denen 1. zwar eine steuerliche DM-Erölfnungsbilanz, jedoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt, 2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948 aufgestellt hat. § 166 Abzug von Betriebsverlusten (1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar 1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 endenden Wirtschaftsjahrs. (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich erworben, so sind nur die für die Zeit seit dem Erwerb des Betriebs festgestellten Verluste und Gewinne zu berücksichtigen. § 167 Berücksichtigung von Vermögensverlusten (1) War der Wert des Betriebs an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag geringer als am 1. Januar 1940, so mindert sich der Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Personen gilt die Inhaberidentität auch dann als gewahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar 1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität anzuerkennen ist und unter welchen Voraussetzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaberidentität zu verneinen ist. (3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangsquote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am 1. Januar 1940. (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert mit folgenden Änderungen: 1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerechnet a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen; b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögensteilen, die sich im Ausland befunden haben, z. B. die Werte von ausländischen Betriebstätten und von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, soweit sie nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten oder auf Grund von Verwaltungsanweisungen außer Ansatz geblieben sind; c) der Gewinnsaldo (§ 162); Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1963 d) die Einlagen im Sinti.- des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Hmkommensleiieigeselzes, die dem Bett k:b juu-li dem 31. Dezember 1939 oder nach dem iur die Einhcilsbewerlung auf den 1. Januar 1910 maßgebenden abweichenden Ab-schlulil.Kj bis zum 2.0 Juni 1948 zugeflossen sind. 2. Die Summe des I.inlieilswei les und der Hinzu-jechnunyen wnd gekui/l um aj die Schulden, die mit den unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben und wegen des Nichtansatzes dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Einheitswertes ebenfalls außer Ansatz geblieben sind; b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nach dem 31. Dezember 1939 oder nach dem für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die steuerlichen Gewinne dieses Zeitraums übersteigen. (5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Abgabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. § 168 Zusammenfassung mehrerer Betriebe, die derselben natürlichen Person gehören (1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person mehrere nach § 161 der Kreditgewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem. Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist; oder 2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln; oder 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. (2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person ein oder mehrere der Abgabe unterliegende Betriebe und war diese Person zugleich an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapital- gesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 von der natürlichen Person, in den Fällen des Absatzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind. § 169 .. Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften (1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder waren dieselben natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist; oder 2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln; oder 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind. § 170 Personeneinheit bei Ehegatten Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinnabgabe als eine Person. § 171 Aufteilung des Gewinnsaldos bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften der §§168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb angesehen, so ist der sich für den einheitlichen Betrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzelnen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Verlangen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2 1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Antragsborochtig1.cn ist eine andere Aufteilung vorzunehmen, wenn die Aussich ton für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. § 172 Abgabeschuld, Freibetrag Abgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Gewinnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Freibetrag) übersteigt. § 173 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. § 174 Abgabeschuldner Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Bewertungsgesetzes die Körperschaft, die Personenvereinigung oder die Vermögensmasse. § 175 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Abgabeschuld ist ab l.Juli 1948 jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen und ab l.Juli 1952 jährlich mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. § 176 Entrichtung der Abgabe (1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten. (2) Die auf die Zeit vom l.Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit vom l.Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin (West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben, als sie bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten zuzurechnen sind. § 177 Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs (1) Ist der Abgabcschuldner mit mindestens vier Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Flöhe anordnen. (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-beträge ausreichende Sicherheit leistet. § 178 Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung (1) Wenn eine natürliche Person, die Kreditgewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist dieser anzuwenden. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. § 179 Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Auflösung des Betriebs (1) Im Falle der Auflösung eines Betriebs wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Gesellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs. § 180 Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die nach § 65 der Konkursordnung als fällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag. (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Kreditgewinnabgabe 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabe-schuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948. Nr. 112 ............- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1965 § 181 Erklärungspflicht und Selbslberechnung der Abgabe (1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Betrieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanzamt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung abzugeben 1. über die Höhe der Schuldiiergcwinne und der Gläubiger vei hisle, wenn die .Summe der Schuld-nergewmne mein als 1 000 Deutsche Mark bell igt. Die HkKiningspihihl besteht auch dann, wi rm der MehibH rag der Schuldnergewinne gegenüber fifn Gläubiger veiluslen und den Be-1jiebsverhisi.il I 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; 2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Betriebsverluste und Betriebsgewinne; 3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden Vermögensverluste . (2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat der Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die für den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den Vorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen. § 182 Vorauszahlungen Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186) sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und 176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben. § 183 Anrechnung bereits geleisteter Zinsen und Tilgungsbeträge Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Umstellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten entfallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Beträge angerechnet. § 184 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuent-richten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unter-schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 185 Übergang der Abgabeschuld (1.) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 abweichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, unentgeltlich auf einen anderen übergegangen, so ist auch die Abgabeschuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger übergegangen. Einem unentgeltlichen Übergang steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag). (3) über den Übergang der Abgabeschuld ist ein besonderer Abgabebescheid zu erteilen. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Übertragungsanordnung, übergegangen ist oder übergeht. § 186 Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach § 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabebescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebsfinanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung). § 187 Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe (1) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den einheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich auf die einzelnen Betriebe verteilt. (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten 1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Betriebe als herrschender Betrieb anzusehen ist, das für den herrschenden Betrieb zuständige Betriebsfinanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebsfinanzamt, des Betriebs zuständig, der in seiner Erklärung (§ 181) den höchsten Schuldnergewinn ausweist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein anderes Finanzamt für zuständig erklären. § 188 Durchführungsvorschriften Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden 1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegenden Unternehmen zweifelhaft ist, c) in den Fällen, in denen sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und des D-Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen im Zusammenhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes Zweifel über die Abgabepflicht ergeben; 2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166); 3. über die Durchführung der Veranlagung und die Erteilung des Abgabebescheids. Zweiter Titel Sondervorschriften für Berlin (West) § 189 Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West) (1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben unterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes aufzustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der Überleitungsverordnung zur Regelung des Steuerrechts nach der Währungsergänzungsverordnung vom 22. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veranlagungsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 525) eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat. (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht 1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach den Durchführungsbestimmungen Nummern 9, 11 und 13 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverord-nung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts; 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 407); 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen. § 190 Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162 bis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197 etwas anderes ergibt. § 191 Allgemeine Vorschriften Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948. § 192 Schuldnergewinne (1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163 Abs. 1 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbind-lichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 übersteigt; 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt; 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben, neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung oder auf Antrag der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen Reichsmarkverbindlichkeit den Umstellungsbetrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Verpflichtungen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu berücksichtigen; Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1967 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleichgestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz. (2) Soweit für die Umstellung einer Verbindlichkeit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes. § 193 Gläubigerverluste Gläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzinsliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 übersteigt. Zu berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende Werte; 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 den entsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt; 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben, neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 oder, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts und dem Umstellungsbetrag in Westmark geringer ist, dieser Unterschiedsbetrag; 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag eines Wirtschaftsguts im Sinne der Nummer 1 den entsprechenden Ansatz in der Westmark- bilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die Stelle des Reichsmarknennbetrags tritt der für die Zwecke der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend gemachte Wert, wenn dieser niedriger ist. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz. § 194 Abzug von Betriebsverlusten An die Steile des § 166 Abs. 1 treten die folgenden Vorschriften: 1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Veranlagung nicht vorgenommen worden ist, sind Verluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugs-fähigkeit von Personensteuern anzusetzen. 2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin (West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ferner abzuziehen a) nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts anerkannte Verluste des Betriebs in der Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum 31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des Betriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni 1948 dadurch eingetreten sind, daß ein gewerblicher Betrieb über diese Guthaben infolge von Maßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nicht mehr verfügen konnte, soweit sie sich nicht schon als Gläubigerverluste ausgewirkt haben. § 195 Zusammenfassung mehrerer Betriebe Die §§168 und 169 gelten mit der Einschränkung, daß eine Zusammenfassung von Betrieben im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrieben in Berlin (West) (§ 189) zu einem einheitlichen Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind für die Betriebe im Geltungsbereich des Grundgesetzes und für die Betriebe in Berlin (West) jeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forderungen und Verbindlichkeiten auch zwischen einzelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag außer Ansatz zu lassen. 1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 196 Entrichtung der Abgabe (1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 keine Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben. (2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind. § 197 Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe § 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen ein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann. Vierter Abschnitt Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben § 198 Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden (1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen verursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund für einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Beseitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf geltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der §§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203 dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Abgabeschuldners bleibt unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Gruppen von Fällen, in denen die Anwendung der Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten führt, Ausnahmen zuzulassen. § 199 Ablösung der Ausgleichsabgaben (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe jederzeit ganz oder in Teilen ablösen. (2) Ablösungswert ist die Summe der einzelnen Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. (3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954 ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu legen. (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere sowie der Zinssatz für Ablösungen nach dem 31. Dezember 1954 bestimmt werden. § 199 a Freiwillige Abkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe (1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe beantragen. Der veranlagte Vierteljahrsbetrag wird dann um einen Zuschlag (Abkürzungszuschlag) erhöht. (2) Die Abkürzung der Laufzeit kann 10 oder 15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Wirkung vom 1. April 1957 und spätestens mit Wirkung vom 1. April 1959 eintreten. (3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzusetzen, daß für die Vorziehung der Leistungen eine Ab-zinsung unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen berechnet wird. (4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die Berechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die auf Grund vorzeitiger Ablösung aufgekommen sind. (5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt werden. § 199b Verrechnung der Ausgleichsabgaben mit der Hauptentschädigung (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe in Höhe ihres Zeitwerts (Absatz 2) mit seinem rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) verrechnen, der nach § 252 und den dazu ergangenen Bestimmungen noch nicht erfüllt werden kann. Eine Verrechnung kommt nur in Betracht, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung mindestens 25 vom Hundert des Zeitwerts der einzelnen Abgabeschuld beträgt. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung höher als 75 vom Hundert und geringer als 100 vom Hundert des Zeitwerts der einzelnen Abgabeschuld, so muß der durch die Verrechnung nicht getilgte Teil der Abgabeschuld gleichzeitig nach § 199 abgelöst werden. Die Verrechnung wird wirksam mit dem Tag der Antragstellung beim Finanzamt. (2) Der Zeitwert der einzelnen Abgabeschuld ist die Summe der Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen •, hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 vom Hundert zugrunde zu legen. (3) Die durch die Verrechnung aufkommenden Beträge gelten für die Berechnung des Aufkommens im Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 323 Abs. 2 als Beträge, die auf Grund vorzeitiger Ablösung aufgekommen sind. (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt; insbesondere sind Bestimmungen zu treffen über den Zeitpunkt, von dem ab die Verrechnung beantragt werden kann, und über die Ausführung der Berechnung des Zeitwerts. Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1969 § 200 Fälligkeit kleiner Abgabeschulden (1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabeschuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952 nicht mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das Finanzamt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird. In diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April 1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hundert zu entrichten. Auf den sich hiernach ergebenden Betrag sind die nach dem 1. April 1952 fällig gewordenen und entrichteten Leistungen anzurechnen. (2) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabeschuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe am I.April 1952 mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird. (3) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Fälligstellung von Abgabeschulden an Vermögensabgabe und an Hypothekengewinnabgabe getroffen werden, bei denen der unter Zubilligung einer der in Satz 2 bezeichneten Vergünstigungen zu zahlende Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Als Vergünstigung ist entweder ein Abschlag bis zu 10 vom Hundert von dem nach § 199 sich ergebenden Ablösungswert vorzusehen oder die Ermittlung des Ablösungswerts auf der Grundlage eines Zinssatzes, der um höchstens 3 vom Hundert über dem für die Ablösung nach § 199 maßgebenden Zinssatz liegt. § 1 der Fünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1616) und § 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 792) sind nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften vor dem 30. September 1969 vorlagen. - § 201 Besondere Formen der Abgabenentrichtung Soweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet werden konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung für die nach § 49 fällig werdenden Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe. § 202 Veräußerungen und Verpachtungen von Betrieben an Geschädigte (1) Durch Rechts Verordnung kann bestimmt werden, daß im Falle der Veräußerung oder der langfristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder an Personen, die entsprechende Beihilfen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a) erhalten können, besondere Vergünstigungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daß eine Abgabeschuld, die bei dem Veräußerer oder Verpächter weggefallen ist, im Falle einer Weiterveräußerung oder einer Verpachtung des Betriebs durch den Geschädigten an einen Nichtgeschä-digten wieder auflebt und auf den Geschädigten übergeht. (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung gelten die §§6 und 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfeabgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Betriebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe tritt. § 203 Anwendbarkeit von Steuergesetzen (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steuern sowie die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt; die Vorschriften über die Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz. (2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabeschulden mit dem Beginn des 21. Juni 1948 sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögensabgabe und die Kreditgewinnabgabe mit ihrer gesetzlichen Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld zu behandeln. (3) Die Verjährung der Zins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe beginnt abweichend von § 145 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist. (4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes über den Todestag von Verschollenen ist für die Ausgleichsabgaben nicht anzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen gilt der in dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt seines Todes. (5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgabenordnung wird durch besondere Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen geregelt. § 204 Auftragsverwaltung Die Verwaltung der Lastenausgleichsabgaben wird den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen. § 205 (gestrichen) 1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Fünfter Abschnitt. Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben § 206 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bis zur nächsten Hauptfeststellung Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfeststellung gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen. 2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich für den gewerblichen Betrieb nach der auf Grund des § 181 abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen. 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind bei gewerblichen Betrieben, die der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Umstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen; dabei sind beantragte Minderungen nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstel-lungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen werden kann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrundschulden nach dem Feststellungszeitpunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, soweit es sich um. Zinsen gehandelt hat. In den Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder der beauftragen Stelle zugehen. § 207 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für spätere Feststellungszeitpunkte Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung ab folgende Vorschriften: 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen. § 208 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen innerhalb des Flauptveranlagungszeitraums gelten folgende Vorschriften: 1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens sind statt der Vermögensabgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzuziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug der Vermögensabgabe und nach Abzug der in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Beträge ergibt. 2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist sie beim Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich nach der auf Grund des § 181 abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen. 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind beim Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Umstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen Wert abzuziehen; dabei sind beantragte Minderungen nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstellungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen werden kann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrundschulden nach dem Veranlagungszeitpunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In den Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder der beauftragten Stelle zugehen. 4. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen. qowmriribfjdlH sind, soweil sie nicht mit einem (j( w( ibhdicn Behieb in wn Isc haftlichem Zusammenhang ilcheti, mil ilneiri jeweiligen Wert abzuziehen. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen. § 210 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens gelten folgende Vorschriften: 1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung der Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind mit. ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswertfeststellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und 3 oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208 Nr. 2 und 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und als Hypothekengewinnabgabe abgezogen worden sind, sind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem Einheitswert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen. § 211 Abzugsiähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner – für die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – in folgender Höhe abzuziehen: jahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Abgabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fälligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, 63, 200) und im Falle der Ablösung (§ 199) als Zeitwert oder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein Abzug ausgeschlossen. 2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich um Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu behandeln sind auch Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe, die nach Art der umgestellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Rentenleistungen haben, die bei der Ermittlung des Einkommens abzugsfähig sind. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, nicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes). (2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichsabgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben Änderungen im Wertansatz der Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen nach § 176 Abs. 2. (3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit Wirkung vom 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend, übersteigt ein bei der Ermittlung des Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfegesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zulässigen Abzug, so verbleibt es für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950 bei dem höheren Abzug. (4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221) gilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend. § 212 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften: 1. Die Viertel jahrsbeträge der Vermögensabgabe sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht 1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I abzuziehen; soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. 2. Für die Abzugslähigkeit der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe gilt das Folgende: a) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. b) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie oder an ihrer Stelle Umstellungsgrundschulden bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. (2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Soforc-hilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1949 (§211 Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a entsprechend. Sind Zinsen und Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt es für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950 bei diesem Abzug. § 213 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in Berlin (West) oder mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) bis zur nächsten Hauptfeststellung (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerbliche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 tritt. (2) Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) sind bei gewerblichen Betrieben, die der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Aufbaugrundschulden im Sinne des Berliner Grundpfand-rechtumstelhingsgesetzes abzuziehen, die zum Betriebsvermögen in Berlin (West) gehören. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom Hundert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfandrechtumstellungsgesetz keine Aufbaugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzuziehen. § 214 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Steuerpflichtige» mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1949 bis 1952 gilt § 208 mit folgender Maßgabe: 1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten Vermögens im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§§ 80 bis 82) abzuziehen. 2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe von 35 vom Hundert des auf den 1. April 1949 ermittelten Vermögens in Berlin (West) (§§ 80 bis 82) abzuziehen. 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Auf baugrundschulden im Sinne des Berliner Grundpfandrechtumstellungsgesttzes abzuziehen. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom Hundert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfand-rechtumstellungsgesetz keine Aufbaugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzuziehen. § 215 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) § 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948 abzuziehen sind. Soweit bei der Emheitswertfest-stellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208 Nr. 2 und § 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und als Hypothekengewinnabgabe abgezogen worden sind, sind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem E-inheitswert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. § 216 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer Bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach § 158 als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe gelten, sind für die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Tilgungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe. Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1973 2, Die Abzugslähigkeit gilt nicht für Leistungen im Sinne des § 147 Abs. 7. § 21.7 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer P.oi (Jei G< vveixskuKM gill i) 212 für Vermögen in Bei Im (VVesI) mhI lolgendei Mafigabe: 1, Die Behage an Ubeigangsabgabe, die nach § 158 als VoMus/dhlimgon aul dje Hypothekengewinn-abgabe g< lien, snifl bei der Ermittlung des Ge-Vvc ibeeiliafis nidil ab/u/iehen, soweit die Vor-uiis/ahhijuion bei der Limiltlung des Gewinns abgezogen v. oidon sind, sind sie diesem wieder hin/ii/inednien 2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. Sechster Abschnitt Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften § 218 Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz (1) Die Vermögensabgabe braucht in der Jahresbilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu werden. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen, so sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 41/2 vom Hundert zu errechnende Gegenwartswert der Vermögensabgabe sowie der auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag zu vermerken. (2) Die Unternehmen können eine "Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe" bilden. Die Rücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilanz gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung der Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Vierteljahrsbeträge sowie zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage - steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von. Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der Ausweis der Rücklage befreit nicht von der Pflicht zum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögensabgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Vierteljahrsbetrags nach Absatz 1. § 219 Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz Die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kaufmanns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf der Passivseite unter einem besonderen Posten in Höhe ihres Betrags auszuweisen. § 220 Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz (1) Die in § 218 Abs. 1 und § 219 aufgeführten Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird. Ist am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, so hat der Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-Eröffnungsbilanz zu erfolgen. • (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage) aufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) nicht den zehnten oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag nicht erreichen. (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabsetzen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teilweise verwandt werden, so darf das Nennkapital nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teilauflösung der freien Rücklagen und der Herabsetzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Ungunsten des Nennkapitals verändert ist. (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Abschreibungen von den neu festgesetzten Geschäftsguthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der an diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 221 Lastenausgleichsgegenposten (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung der freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil des Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetzlichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetzlichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf 3 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I den zehnten oder den in der Satzung (im Gesell-schaRsvcrtrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen werden, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf der Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in Höhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens jedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinnabgabe oder der Hypothek enge winnabgabe, eingestellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf nicht eingestellt werden, wenn die Vermögensabgabe in der Bilanz ausgewiesen oder eine Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe gebildet wird. (2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht in einer der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen betrieben werden, solern die Jahresbilanz sowohl durch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als auch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten des Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte des Betrags dieser Konten nicht ausgeglichen werden kann. (3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist gesondert auszuweisen. Solange er besteht, sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner Tilgung zu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichsgegenposten ein Kapitalentwertungskonto nach den §§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden, so sind die Werterhöhungen zuerst zur Tilgung dieses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lastenausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe der in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinnabgabe und. die Hypothekengewinnabgabe zu entrichtenden Tilgungsbeträge abzuschreiben. § 222 Durchführung des Ausgleichs (1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesellschaften diese Jahresbilanz durch die Hauptversammlung festzustellen. (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form ist mit der Beschlußfassung über den Jahresabschluß (Absatz 1) zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß. (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell- schaften mit beschränkter Haftung über die bei der Herabsetzung des Stammkapitals zu beachtenden Bestimmungen ist nicht anzuwenden. § 223 Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Vermögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auflösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Feststellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklage und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschreibungen von den Geschäftsguthaben vornehmen. (3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf die Vermögensabgabe kann neben den freien Rücklagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag übersteigt. §224 Ausscheiden von Genossen (1) Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist der Auseinandersetzung mit ihm eine in Deutscher Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist dem ausgeschiedenen Genossen sein Geschäftsguthaben binnen drei Monaten nach Feststellung der Jahresbilanz, falls die Jahresbifanz bereits vor der Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist, binnen drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in der der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Genossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Reservefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäftsguthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu festgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Genossen hätte abgeschrieben werden können; dieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in dem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum Gegenwartswert der Vermögensabgabe in der für das Ausscheiden maßgebenden Jahresbilanz steht. Eine Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe (§218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht gebildet. In der für die Auseinandersetzung maß- Nr. 1 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1975 jf-hfiui<¦) Uil.i.i < nid IciiHM, s"i < .1 dies noch nicht ["-.• liehen isl, •!¦< K i ediige w inn.ibcj.ibe und die I !V pollu k( nqe>v lijixilMjcibr nach Malkjabe des § 219 .il (lei P.i-six seile .nis/uwen,« n, ein nach. § 221 <]( bddeiei I .l-lfu.M" fjlei(lisrj(M|f np<>s!en cjill als nicht ("•bildet. ^ /: \h-, > S.il/ i fle^ (.e^ei/es hol reffend d e liueibs- mihI \V nts<h<illsuenosserischaften ist nicht .in/uueiiie:i <ml Fehlbel i age, die sich <ius der Passiv lerung dei NusgleKhsubgabon \md der Be-rii(ksi(hli(juiH| der Vei m(H|en<-<ibgabe bei dei Berechnung des (Jes< haiisquthabens eigeben. r2) Scheide! em am Stichlag f[er DM-Eröffnungsbilanz oder s|>..ler beigei reienet Genosse aus der (Jepossenxlnill .ms, -,o smd die m dei Bilanz ausgewiesenen Veibmdhchkeiien aus der Kredit-qewinn<ibc]<ibe und dei Iypnlhekengewinnabgabe nicht Schulden im Sinne des <j Vi Abs. 2 Salz 3 des Gcsei/es bcliellend die liv\eibs- und Wirtschafts-qenossensdvillen. Gleiches gilt Im Vei bmdlichkeiten aus (Ich Vei 11kjcjc¦ iis<ihcj.i!uv, lalls .best1 in der Bilanz ausgewiesi n ;-!. § 225 (Die Vorschrift ist überholt) Siebenter Abschnitt Änderun gen des Vermögen Steuergesetzes § 226 (Die Vorschrift ist überholt) § 227 (Die Vorschrift; ist überholt) Dritter Teil Ausgleichsleistungen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 228 Schadenstatfoestände (1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von 1. Vertreibungsschäden (§ 12), 2. Kriegssachschäden (§ 13), 3. Ostschäden (§ 14), 4. Sparerschäden (§ 15), 5. Zonenschäden (§ 15a). (2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundes-evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt. (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden. § 229 Geschädigte (1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem I.April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land-und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. (2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbi. I S. 925) dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter. (3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein. § 230 Stichtag (1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- 1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I gesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt, hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht, zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt, ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder ans dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlicbkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte 1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und 2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufent-haftnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und 3. nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat 1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem. er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder 2. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, oder 3. bis zum 31. Dezember 1969 als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder 4. im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die unter Nummern 1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung a) von Ehegatten, b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern, c) von hilfsbedürftigen Eitern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist, d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern, f) von minderjährigen Kindern zu den Groß eitern, wenn die Eitern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, h) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Familienzusammenführung spätestens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein. Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht soiehe Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehaften worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektör von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geitungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat. (3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, Nr. 1 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1977 -.mveil -.ic in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 ei lullen. Ist ein (Geschädigter mit -.ländigem Anlenlhall in der sovv jel isrhen Besat-/.imqszono Deutschlands oder im Sowjetseklor von llerlin vor dem I..Januar 196.) verstorben, so können seine am 31.Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Verlreilmngsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des < lesrhädiqleu in ihrer Person die Voraussetzungen dei Absälze 1 bis 3 erfüllen. (5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. (6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. § 230 a Besondere persönliche Voraussetzungen (1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt der Schädigung 1. deutsche Staatsangehörige war oder 2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungsmaßnahmen getroffen worden sind. (2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17.Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsirist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. .Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. (3) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbeigeführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik Deutschland durch, keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359 Abs. 2). (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (Bundesgesetzblatt II S. 1041) bleibt unberührt. § 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen Es werden gewährt 1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch. § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 4. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304), 5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz. (2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes. § 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 3. Leistungen aus dem Härl.ofonds (§§ 301, 301 a), 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303). (2) Ausgleichsleislungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden. § 234 Antrag (1) Ausgleichsleislungen weiden nur auf Antrag gewährt. (2) Befindet sich der Geschädigte! in Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen 1. der Ehegatte, 2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling, 3. wenn weder ein Ehegatte: noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil. Der Antrag kann, wenn Verlreibungsschäden, Ostschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden. (3) Anträge auf Hauptenlschüdigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissiche-rungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgebenden Frist gestefit werden. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. (4) Das Antragsrecht ruht, solange der Geschädigte, sein Erbe oder weiterer Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hat; Artikel 3 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, in der Fassung der Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II 5. 301, 405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistungen auf Grund von Zonenschäden ruht das Antragsrecht auch bei ständigem Aufenthalt im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) . Zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden Erster Titel Grundsätze § 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist. § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend. § 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes (1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14), 2. Sparerschäden (§ 15). (2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt. (3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststetlung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Zweiter Titel Schadensberechnung § 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1979 § 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage ii) Bei .¦csislcIliiiKj des einem Vei li iebenen, K i ieqssnchqes< hadiqlen od-M Oslqesc hadiqten durch ¦Jen Veilusl (lei her uilichc n oder sonstigen Existenz- jiundlaqe (c? 12 M)s. 1 Nr 1, i) 13 Abs. 1 Nr 4, § 14) < nistende neu Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die dei unnril lelbai Geschädigte und sein 1 lmq.itlo im Dum hs( hnill der Jahre 1957, 1938 lind 9 V) bezo()en und durch die Schadjgunq verloren haben; falls der unmillelbai Geschädigte und sein I begatte tust narh dem Jahio 1937 Einkünfte be-zoqen haben, tiefen <in die Stelle der lahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahi folgen, in dein sie zueisl Einkunlle bezogen haben. Liegen Unterlagen ubei du1 nach Satz 1 maßgebenden Einkunlle ruchl voi, so \~,\ von dem Bemf des Geschä-diqten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Eine durch die Ki legsveihallmsso oder durch Maßnahmen dei nallonabo/iahstischonGewallhoirschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat. (2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben. (3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind. § 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden (1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen. (2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt. § 241 (gestrichen) § 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt. Dritter Abschnitt Hauptentschädigung § 243 Voraussetzungen (1) Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, 2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird, 3. Zonenschäden. (2) Für Zonenschäden wird Hauptentschädigung nur gewährt, wenn der im Zeitpunkt der Antragstellung Berechtigte (der unmittelbar Geschädigte, der Geschädigte oder deren Erbe oder weiterer Erbe) weder im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Antragstellung ein Einkommen von mehr als 7 200 Deutsche Mark bezogen noch am letzten vor der Antragstellung liegenden Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer ein Vermögen von mehr als 50 000 Deutsche Mark gehabt hat. Sind hinsichtlich der Schäden des unmittelbar Geschädigten mehrere Personen berechtigt, ist für die Einkommensund Vermögensverhältnisse aller Berechtigten der Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgebend. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 1 800 Deutsche Mark und für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 900 Deutsche Mark. Dem Einkommen des Berechtigten wird das Einkommen seines Ehegatten hinzugerechnet. Soweit nach § 14 Abs. 3 Satz 3 des Beweissicherungsund Feststellungsgesetzes Zonenschäden an Vermögen, auf dem die Existenzgrundlage beruhte, ge- 1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I sondert lesl.gest.elII. sind, erhöhen sich die Einkom-mensgronze auf 15 000 Deutsche Mark und die Zuschlüge out 3000 Deutsche Mark und 1 500 Deutsche Mark. Die Vermögensgrerr/e erhöht sich um den vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer bewirkten Betrag der Leistungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Seil./ 2. (3) Durch Rechtsverordnung kann zur Durchführung des Absatzes 2 Näheres über die Abgrenzung, die Berechnung und den Nachweis des Einkommens und Vermögens nach steuerrechtlichen Grundsätzen bestimmt und dabei vorgesehen werden, daß steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt bleiben; ferner kann ein abweichender Zeitraum für die Bemessung des Einkommens in solchen Fällen festgelegt werden, in denen zwischen Schadenseintritt und An-tragstellimg keine drei vollen Kalenderjahre liegen. § 244 übertragbarkeit Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283 a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten. § 245 Schadensbetrag Für die Bemessung der Flauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes: 1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen. 2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind festge-gestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt, der Schädigung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen. 3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfand- rechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist. 4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für Ansprüche in solchen Währungen bestimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird. 5. Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S.209) angesetzt. Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt. § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist. (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Scha-dens-gruppe Schadens-betrag in Reichsmark Grundbetrag in Deutsdier Mark darin enthaltener Erhöhungsbetrag DM 1 2 3 4 1 2 3 bis bis bis 5 000 5 500 6 200 der Schadensbetrag höchstens jedoch ( 4 800 { 5 150 l 5 550 – 4 bis 7 200 6 100 – 5 bis 8 500 7 100 300 6 bis 10 000 8 050 450 7 bis 12 000 9 100 550 8 bis 14 000 10 250 700 9 bis 16 000 11 250 900 10 bis 18 000 12 150 1 100 11 bis 20 000 13 050 1300 12 bis 23 000 13 800 1350 13 bis 26 000 14 650 1400 14 bis 29 000 15 400 1400 15 bis 32 000 16 150 1500 Nr. 1.12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1981 darin flons-(JMipp SdxKkMis-l:>Hr<H) in Reichsmark 2 Cli-UIHllK Deutsche 3 Irag in i Mark enthaltener Erhöhungs-betrag DM 1 4 16 bis 36 000 16 950 1 600 17 bis 40 000 17 650 1600 18 bis 44 000 18 250 1600 19 bis 48 000 18 850 1 700 20 bis 53 000 19 400 1800 21 bis 58 000 20 000 1900 22 bis 63 000 20 600 2 000 23 bis 68 000 21 200 2 100 24 bis 74 000 21 850 2 200 25 bis 80 000 22 550 2 300 26 bis 86 000 23 250 2 400 27 bis 93 000 24 000 2 500 28 bis 100 000 24 800 2 600 29 bis 110 000 25 750 2 700 30 bis 2 000 000 25 750 + 10 v.H. 2 800 des 110 000 RM 31 über [ l 000 000 übersteigenden Schadensbetrags 214 750+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags 2 800 § 247 Teilung des Grundbetrags Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem I.April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 lerner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten. § 248 Zuschlag zum Grundbetrag (1) Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenengesetzes) sowie für Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können. (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, soweit der Grundbetrag auf Zonenschäden beruht. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags in der Weise zu ermitteln, daß vom. gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein nach den §§ 245 bis 247 sowie § 249 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 als Grundbetrag ergeben würde. § 249 Kürzung des Grundbetrags (1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären. (2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären. (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§39 bis 47 b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen 1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§39 bis 47 ermäßigt worden ist, 2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und 3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b gemindert worden ist. Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55 a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Fünfunddreißigfache des Betrags, der von dem Viertel jahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert, mit 54 vom Hundert, mit 58 vom Hundert, mit 60 vom Hundert, mit 62 vom Hundert, mit 66 vom Hundert, mit 71 vom Hundert, mit 75 vom Hundert, mit 79 vom Hundert. von 1,1 vom Hundert von 1,2 vom Hundert von 1,25 vom Hundert von 1,3 vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert von 1,4 von 1,5 von 1,6 von 1,7 1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1. und 2 gekürzten Grund-betrag auszugehen. (5) Durch Rechl.sverordnung kann Näheres bestimmt werden 1. über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist, 2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47 b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind, 3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind. § 249 a SparerzuscMag (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich 1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes, 2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung der Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen. (2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Spar- anlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt, 1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert, 2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit 80 vom Hundert, 3. Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hundert, 4. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit 60 vom Hundert, 5. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert des Betrags der Sparanlage. (3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung. (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt. § 249 b Kürzung des Grundbetrags für Zonenschäden (1) Der auf Zonenschäden eines unmittelbar Geschädigten beruhende Grundbetrag wird auf 50 000 Deutsche Mark gekürzt, wenn er diesen Betrag übersteigt. Ist der unmittelbar Geschädigte von mehreren Geschädigten beerbt worden, ist für die Kürzung nach Satz 1 die Summe der auf Zonenschäden beruhenden Grundbeträge aller Geschädigter, auch soweit diese nicht antragsberechtigt sind, maßgebend. Nr. 1 12 Teig der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1983 (2) Der auf Zonenschädon beruhende Grundbetrag wird ferner gekürzt, soweit durch seine Hinzurechnung zum Vermögen des Berechtigten (§ 243 Abs. 2 Salz 1) am letzten vor der Antrügstellung liegenden Veranlagungszoilpunkl, der Vermögensteuer die in § 243 Abs. 2 bestimmte Vermögensgrenze überschrit-!en wird. Sind hinsichtlieh eines Anspruchs mehrere Personen berechtigt, ist vom Anteil eines jeden Berech.Ligt.en an dem auf Zonenschäden beruhenden Grund.betrag auszugehen. (3) Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbelrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbefrag ergeben würde. § 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag (1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde. (2) Der nach den §§ 246 bis 249 b sich ergebende Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen 1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind, 2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädi-gungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen. (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren. (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, des § 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 insoweit, als der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungsschäden und Ostschäden beruht, vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach § 12 Abs. 11 oder § 14 Abs. 3 als eingetreten gelten. Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetretene Vertreibungsschäden oder Ostschäden mit tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungsschäden oder Ostschäden zusammen, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 zu gewähren 1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die tatsächlich vorher eingetretenen Vertreibungsschäden oder Ostschäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte, 2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljahrs ab für den Rest des zuerkannten Endgrundbetrags. (5) übersteigt der zuerkannte Endgrandbetrag ohne den auf einem. Zonenschaden beruhenden Teil (§ 249 b Abs. 3) denjenigen Endgrundbetrag, der sich nach der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung der §§ 243 bis 249 a ergeben hätte (früherer Endgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom. 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 der Zinszuschlag für einen Teil des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des Mehrgrundbetrags. (6) Für den auf Zonenschäden beruhenden End-grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) wird der Zinszuschlag vom 1. Januar 1970 ab gewährt. Soweit der Zonenschaden tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wird der Zinszuschlag vom Beginn des Vierteljahrs ab gewährt, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt. Treffen tatsächlich nach dem 1. Januar 1970 eingetretene Zonenschäden mit tatsächlich vorher eingetretenen Zonenschäden zusammen, gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem 31. Dezember 1969 verfügt haben, werden auf den Zinszuschlag angerechnet. § 251 Erfüllung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278 a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278 a Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht. (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechender laufender Beihilfe nach den §§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den früheren Endgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 5); bei einer An- 1984 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I rechnung auf einen vor dem 1. Januar 1970 liegenden Zeitpunkt hat die Anrechnung auf den Teil des End-grundbelrags, der sich ohne Zonenschäden ergibt, den Vorrang vor der Anrechnung auf den Zonenschaden-Teilgrundbetrag. Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und Abs. (j Sülze 2 und 3 gilt dies entsprechend. (3) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung kann nicht verlangen, wer die Zuerkennung dieses Anspruchs gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt, hat. § 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung (1) Die Ansprüche auf liaupl.entschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, spätestens jedoch bis zum 31. März 1979, erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berück-tigen, bei denen die lTauptenlschädigung der Nach-entrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden. (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 6) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden. (3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vorbehaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch Barzahlung durch die Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den Ausgleichsfonds oder durch die Aushändigung von Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldverschreibungen, für deren Ausgabe sich der Ausgieichsfonds der Lastenausgleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei einem Zinssatz von vier vom Plündert unterliegen die Zinsen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann 1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden, 2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeitweise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt und für den Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abweichende Ausstattung und steuerliche Behandlung festgelegt werden, 3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuchforderungen gegen Aushändigung von Schuldverschreibungen nicht stattfindet. (4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vorbehaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag statt durch Barzahlung durch Begründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In Höhe, der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet werden können; dabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann ferner 1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden, 2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben, 3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. (5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 5) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können. (6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 249 b Abs. 3) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden. (7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1985 Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 253 Zweckbestimmung (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323) werden Darlehen gewährt, um die Eingliederung von Personen, die Vertreibungsschäcen, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Eingliederungsdarlehen werden entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt. (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen. Zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) § 254 Voraussetzungen (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann ein Aufbaudarlehen auch an Personen gewährt werden, die Anteile an einer in der Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft besaßen und deren Lebensgrundlage infolge eines der Gesellschaft entstandenen Kriegssachschadens verlorengegangen oder gefährdet ist; der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung. (2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, auch dann gewährt werden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt werden, ihren zerstörten, beschädigten oder verlorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der Neubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen ist. (3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten auch für den Bau eines Familienheims oder einer sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung, ist der Darlehensnehmer nach 10 Jahren zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung zu entlassen. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des Baugrundstücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn gesichert erscheint, daß das Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird. § 255 Höhe des Aufbaudarlehens (1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich nach dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein. (2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach § 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche Mark bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Ist rechtskräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufbaudarlehen 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein Darlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Hauptentschädigung weniger als 2 000 Deutsche Mark, darf der Höchstbetrag um diesen Betrag überschritten werden. § 256 Verzinsung und Tilgung (1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halb-jahrsersten. (2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt werden. § 257 Dringlichkeitsfolge Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. 1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Andere Antragsteller, die1 Aulbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden. Antragstellern nach § 254 Abs. 3. § 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung (1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgl angerechnet: 1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung. 2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Ffauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen. 3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein. 4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Ausgleichsfonds abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind 1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a), 2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes, 3. nach den Vorschriften des Ffüchtfingssiedlungs-gesetzes, 4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, 5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S.785), 6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes, 7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes. (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen ist. (4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsscha- denrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278 a, 283 und 283 a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278 a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann. (5) Die Erfüffung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus. (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor. Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) § 259 Voraussetzungen (1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt werden, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden, die sie oder ihre früheren Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu fördern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau von Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes geschaffen werden. (2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe gewährt werden, die mindestens fünf Dauerarbeitsplätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind. Die Betriebe müssen ihrerseits 1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Umfangs erlitten haben oder 2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert worden sein oder 3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemeinschaften von Geschädigten stehen. (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere An-zahl von Geschädigten zu schaffen. Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1987 § 260 Höhe fies AibeiKjJdf/ddi iehens Die Hohe des Ai h.ilspl.il/ddi iehens bemißt sich >idii dei /dhl dci /n schalle <u\c\\ I)au«Maibeitsplal/e. /nr Sch.illuncj eines D.ihci n beilsnlai/es können, so- "vCMl null! <nid< ic-, heslimml wild, bis /u f> 000 Deut- (he Vidi k he/* illirjf wich it. Fünfter Abschn itt K r i e g s s d i a d e n r e n t e Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 261 Voraussetzungen (1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und 2. ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist. (2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte. (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt. (4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301 a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278 a, 283 und 283 a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht. § 262 übertragbarkeit Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350 a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind. § 263 Formen der Kriegssdiadenrente (1) Kriegsschadenrente wird gewährt als 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt. (3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vor, so kann der Berechtigte wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen. § 264 Lebensalter (1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf 1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I des Monats, in dorn der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Salz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen. § 265 Erwerbsunfähigkeit (1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. (2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet, hat oder erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und uneheliche Kinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt, 1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder 2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Falle der Verzögerung oder Unterbrechung der Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus, oder 3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege bedürfen. Der Ausbildung steht die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gleich. (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind. (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Auf-enthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme vorgelegen haben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968. (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind. § 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt. (2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1989 der Ehegatte;i nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehcgalte kann für Zwecke der Kriegsschad.e.nrenl.e insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen, Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbctrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden. (3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269 a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über Ausgleichs]eistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 19. Dezember 1968 (Bun-desgesetzbl. I S. 1395) die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 249 b Abs. 3). Zweiter Titel Unter haltshilfe § 267 Einkommenshöchstbetrag (1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 205 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 135 Deutsche Mark monatlich, 2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 70 Deutsche Mark monatlich, 3. um den Zuschlag im Sinne des § 269 a. Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver- fügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen Vorschriften oder ein Freibetrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht gewährt wird, um 40 Deutsche Mark monatlich. (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder/ Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd, von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: 1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. 2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 75 DM monatlich; b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge von Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge: bei einer Erwerbsbeschränkung von 30 bis 60 v. H. = 75 DM monatlich, über 60 bis 80 v. H. = 81 DM monatlich, über 80 v. H. = 91 DM monatlich; c) Personen, die weder eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, aber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, stets ein Freibetrag von 75 DM monatlich; d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachtem Todes von Kindern beziehen, ein Frei betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Fl lern rem l.e nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeselzes; dieser Beirag erhöht sieh um die Beträge, um die sich die Flternrenle nach dem Bundesver-sorgungsge:selz wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letztem Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen. 3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der halben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt. 4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird. 5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 übersteigen. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1 Nr. 2) beziehen, wird je Vollwaise oder Kind monatlich ein Freibetrag in Höhe dieser Rentenleistungen gewährt, höchsten jedoch in Höhe von 20 Deutsche Mark, für das zweite und jedes weitere Kind bis zur Flöhe des Betrags, der dem Satz des Kindergeldes entspricht; der Freibetrag entfällt, soweit für die Vollwaise oder das Kind ein Frei betrag nach Nummer 2 gewährt wird. 6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen: bei Bezug von Versichertenrenten 75 DM monatlich, bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 53 DM monatlich, bei Bezug von Waisenrenten 27 DM monatlich. Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält. 7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. 8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte. (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. § 268 Vermögensgrenze (1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner Kinder im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 12 000 Deutsche Mark übersteigt und die Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Werden einmalige Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz, dem Währungsausgleichsgesetz und dem Altsparergesetz oder Nachzahlungen an Kriegsschadenrente sowie Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz oder einmalige Entschädigungsleistungen wegen erlittener Haft oder wegen Freiheitsentziehung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt, so erhöht sich die Vermögensgrenze um den ausgezahlten Betrag dieser Leistungen. (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung eines 12 000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens zumutbar und wie das Vermögen zu bewerten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt werden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des Berechtigten zurückgezahlt werden und der Rückforderungsanspruch dinglich gesichert wird. § 269 Höhe der Unterhaltshilfe (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 205 Deutsche Mark. (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 135 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 70 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage. Nr. 112................Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1991 § 269 a Selbständigenzuschlag (1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. (2) ])ct SHbslandiqen/uschhiq bei lagl Stufe Ihm einem I ndcji iimlbel i<i(| der I Iiiuplenl scIuKlKjiinq [k2,1 ! Abs ) Ni 2 Sdl/e 1 Und 2) bei Dun hschmlis- |(ihi es( inkunltcn <ius sell)sliiiidi(jei I i u ( i bslcihqkeil initli <) 2V) (it 27 ! Abs r, Ni 2S<il/ 3) monatlich 1 – bis 4 000RM 40 DM 2 bis 4 600 DM bis 5 200 RM 55 DM 3 bis 5 600 DM bis 6 500 RM 70 DM 4 bis 7 600 DM bis 9 000 RM 80 DM 5 bis 9 600 DM bis 12 000RM 90 DM 6 über 9 600 DM über 12 000 RM 100 DM. (3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Zuschlagsstufe um monatlich 20 DM 25 DM 30 DM 35 DM 40 DM 50 DM. (4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag 1. bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 48 DM monatlich, 2. bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 33 DM monatlich, 3. bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 17 DM monatlich, höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 27 DM, im Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM und im. Fall der Nummer 3 monatlich 10 DM übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen. § 270 Anrechnung von Einkünften (1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt. (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach § 269, § 269 a und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt. (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen. (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde. § 271 Dauer der Unterhaltshilfe Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt. § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 5 600 Deutsche Mark erreicht. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tag des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß 1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und 1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet, hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzuredinen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß. (3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 273 Unterhaltshilfe auf Zeit (1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen. (2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind 1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, 2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, 3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, 4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, 5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert, 6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag. Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt. (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist. (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilf erecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab l.Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird. (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt: 1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben a) auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder c) auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war. 2. Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 3 600 Deutsche Mark zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1993 gilt ...iit (i. ii i Virilit \oi dt in I. April 1952 an du Sit iic iL - .Miimllell).! (lesthuldigten oder seines i hcfj.t!icif (in Eibe nelieten jsf. Der Zuer-kennuiig imh Anspiudis <iul I raaptentschädi-guiui um! «Mi (ii liulqi urdbrtiag von mindestens 3 ()()u DeuUdr Vlaik ^Irhl es gl(Mch, wenn ein Sch.den duil. V(mIusI dn beuiflithen oder son-siujcn LxisL rs/jiundliKji mit Durchschnittsjahres-drik uniifii an, selbständiger Li weibstätigkeit von m.M(i(",it i,>- 2 000 RiMdismcjk nach § 239 fest-qesiell» ist, Ik st1 Voi.iiissel/unq gilt auch dann eils (Miulll, /. fmi neben (I(m selbständigen Er-w(m hst.:t(ik",! eine andeir bezahlte Tätigkeit nicht ode ,- i! in gelinge m Umfang ausgeübt und fa ? [-•!),!! rnlciha1! mdil od(M nur unwesentlich <u •, jü.n u ,i kmkiir ilen mit h^stniten wurde. Djc Uni« ilifi;!-.tu!. <uil /( il wml so lange gewährt, bis dir Summ, d ¦¦ an/nedmenden Zahlungen (Ab-sat/ 2) (ümi l luiiji undbeliaq d(M J Luiptenfschädigung (Nummer 2} r. ich !h Dir l nleihalKrnlle wird in entsprechende Anw endimg <Icm Voischuften über die Unleiliailsliiifc «ud Lehensed gewahrt, wenn der Endquindbohag d(M I lauplenischachgung (Num-mei 2 Sai/e 1 und 2) 5 000 Deutsche Mark erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt. (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt 1. an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, 2. an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren. § 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch NichtUmstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des Erstem Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt. (2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 170 vom Hundert, höchstens n jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls s er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit i 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Aus- t losungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichs- i mark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine t Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Ein- t künfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Ein-kommenshöchstbefrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde. (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den all-: gemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will. § 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen (1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts; an die Stelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monatlich HO Deutsche Mark. (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt. § 276 Krankenversorgung (1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Krankehversorgung ent- 1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I fällt, solange Krankenhillo nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungsgesel.z mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopfer rfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. (2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, kann er beantragen, daß an Stelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung der Versicherung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 30 Deutsche Mark monatlich je versicherte Person erstattet werden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet, wird die Krankenversorgung nach Absatz 1 auch nach Einstellung oder während des Ruhens der Unterhaitshilfe weitergew ährt. (3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten der Krankenversorgung tragen. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verbleibende Betrag wird vom Bund, den Ländern einschließlich des Landes Berlin und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernommen, in dem die im. Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung. (4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und dauert diese länger als 30 Tage, so werden von der Unterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands des Trägers der Sozialhilfe bei einem untergebrachten alleinstehenden Berechtigten 65 Deutsche Mark, bei untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten je 50 Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern und Vollwaisen je 30 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe einbehalten und an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des Kalendermonats wird für diesen ein Betrag nicht einbehalten; bei Entlassung in der zweiten Hälfte des Kalendermonats ermäßigt sich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Inanspruchnahme von anderen Einkünften gelten entsprechend, soweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge den Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) vermindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genomme- nen Beträge. Im Falle des §274 können die Unterhaltshilfe oder die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von 81 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch genommen werden. In Härtefällen kann das Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren. (5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der Träger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der Leistungen der Krankenversorgung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist anzuwenden. (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zur Durchführung der Krankenversorgung bestimmt werden; dabei können auch Pauschalbeträge zur Abgeltung des Anteils des Ausgleichsfonds an den Kosten der Krankenversorgung festgesetzt werden. § 277 Sterbegeld (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 500 Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich eine Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche Mark bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Ausgleichsfonds. (2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten, auch wenn nach § 287 Abs. 2 das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet oder diese eingestellt wird; die während des Ruhens oder nach der Einstellung der Unterhaltshilfe fälligen Beiträge werden vom Sterbegeld einbehalten, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können. Entsprechendes gilt für Empfänger von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich der Fälle des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Ausscheiden beantragen, daß ihnen die geleisteten Beiträge zurückerstattet werden. (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden. (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige Person, die nachweislich die Bestattungskosten getragen hat. (5) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1995 § 278 Vtihiillnis /in Eufsfhitriigungsrente () Dii n<<(ii ij 266 Abs 2 (MinilleJte Grundbetrag gil durch flu1 Gewährung von Unterhaltshilfe auf I (>I)(mis/(m1 in folgende! I lohe <ils in Anspruch genommen (Spei i b"!icuj). Vollendetes Monatlicher Auszahlungsbetrag der Lebensjahr Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 in dein nach maßgebenden Zeitraum Absatz 2 bis bis bis bis über rnaßgeber den 15 DM 30 DM 50 DM 100 DM 100 DM Zeilpun kl; DM DM DM DM DM 80 600 1 200 2 000 3 300 3 900 75 800 1 700 2 800 3 900 4 500 70 1 100 2 300 3 900 4 500 5 100 65 1 500 3 000 4 500 5 100 5 500 60 1 900 3 900 5 500 5 500 5 500 55 2 400 4 800 5 500 5 500 5 500 50 3 700 5 500 5 500 5 500 5 500 unter 50 5 500 5 500 5 500 5 500 5 500. (2) Für die Höhe des Sj >errbetrags sind maß gebend 1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und 2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate, b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe. § 278 a Verhältnis zur Hauptentschädigung (1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen wie folgt angerechnet: 1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, 2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz, und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, 3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, 4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hiindert, 5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert, 6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset-zes stets mit dem vollen Betrag, 7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a) und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz, 8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder wenn der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind 1. für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, 2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, 3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter; dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem I.April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern. (3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist. (4) Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark, in Höhe von 300 Deutsche Mark, von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark in Höhe von 400 Deutsche Mark, 1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I von 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark in Höhe von 550 Deutsche Mark, von 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark in Höhe von 700 Deutsche Mark, von 5 600 bis 0 530 Deutsche Mark in Höhe des 4 900 Deutsche Mark übersteigenden Teils des Grundbetrags, von mehr als 6 530 Deutsche Mark in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen, über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als offensichtlich eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen. (5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als offensichtlich eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. (6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden: 1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den An-rechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhallshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht; bei der Berechnung des Kürzungsbetrags bleibt der Zuschlag nach § 269 a außer Betracht. 2. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil a) ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder b) der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen. 3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 und 2. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes: a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt. b) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet. c) Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt. 4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1997 wegen Um vmi K(l)<ilili(|i(>n l age des Betriebs die ml einet i ioii.lx sgabe vci bundone Altersversorgung in diesem /oilpunl i i-ifhl /u vetwirklichen, <>i! Njmmri l Satze 1 bis 3. Isl eine Rückzahlung des t • luMimqsbc I i.kjs nicht /umutbar, so wüii bei l uivcjsijiuliiis des Ubemohmers die i fn lijntj, soweit ^ie dei /uc kennimy der Unter-licillsfiille <u<l Lebenszeit entgegensteht, auf An-lfHj in dei VV( ise suckgangig gemacht, daß das !) wiehensveiiuiltnis qc\i m In t d^m Ubernehmer mit Wjikimg \om Zeitpunkt dei Anrechnung ab vviedeiheigeslelli wnd, ine/hit gill Nummer 3 Scii/ 2 Uudislnbe c und .->alz 3 5. Sind Anspnuhe <inl I lauptentschadigung für Scheiden (mik s versloibenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerken-nung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Sätze 2 bis 4 ist. anzuwenden. Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen, kann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden; die Antragsfrist endet nicht vor dem 31. Dezember 1964. (7) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkenniing von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshille sowie von der Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden. Dritter Titel Entschädigungsrente § 279 Einkommenshöchstbetrag (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 450 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 200 Deutsche Mark monatlich, 2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 76 Deutsche Mark monatlich, 3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 um die Pflegezulage, 4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 a um den Selbständigenzuschlag. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 170 Deutsche Mark monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 650 Deutsche Mark monatlich und für eine Vollwaise auf 270 Deutsche Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 250 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind auf 121 Deutsche Mark monatlich. (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. § 280 Höhe der Entschädigungsrente (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert. (2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem ab er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens 1. wenn dem Grandbetrag nicht überwiegend Sparerschäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert, 2. bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert, 3. bei Personen, die eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, 8 vom Hundert. (3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Ge- 1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I samt.bel.rag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Beirag gekürzt. (4) Betragen die Gesamleinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen, mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Ihindert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt. (5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde. § 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen sich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952 über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte. § 282 Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente (1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird. (2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht. (3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht: Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von Mindest- dem ab erstmalig Entschädigungsrente grundbetrag gewährt wird 80 3 000 DM 75 3 700 DM 70 4 400 DM 65 5 100 DM unter 65 5 800 DM. (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem I.Januar 1911) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt. § 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes: 1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen an Entschädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsrente bestehenden Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a) und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden kann. Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich ergeben a) für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, b) für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter; dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern. 2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn a) die Entschädigungsrente für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1999 b) der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf llauptenfschädigung zu ermöglichen, aal die Wei fei gewährung der Entschä-digungsrente verzichtet; wird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschüdigung unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu berechnen, 3. Solange die Entschädigungsrente gezahlt wird oder nur ruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilverzichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur erfüllt werden a) in Höhe des Grundbetrags, der den dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente entsprechenden Grundbetrag übersteigt, zuzüglich des auf den übersteigenden Teil entfallenden Zinszuschlags, b) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3. Bei der Anwendung des Buchstaben a ist von dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente auszugehen, der sich für die letzten sechs Monate vor der Entscheidung des Ausgleichsamts über die Erfüllung ergibt. Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung hiernach nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt worden, ist für die Berechnung der Entschädigungsrente der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend. 4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen wäre, erfüllt sind. Bei Zuerkennung nach teil weiser Erfüllung dieser Ansprüche ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädigung nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt worden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegangen wäre. § 283 a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe (1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe: 1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278 a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung. 2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- schädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist. 3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278 a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt, über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summe a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278 a Abs. 4), b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Nr. 3) und c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278 a Abs. 4) übersteigen. 4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des § 233 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt. (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3. § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und 2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Ent-schädigungsrenle gewährt bei Durch sehnHtsjahreseinkünf Um nach § 239 monatliche Entschädigungsrente von 2 000 bis 4 000 RM 30 DM von 4 001 bis 6 500 RM 50 DM von 6 501 bis 9 000 RM 70 DM von 9 001 bis 12 000 RM 85 DM über 12 000 RM 100 DM. (2) Der Satz der monatlichen Enlschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist, 1. daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und 2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht. In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist. (3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 30 Deutsche Mark als durch die Unterhaltshilfe abgegolten. (4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 285 Dauer der Entschädigungsrente (1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden Monats. (2) Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab( an seine Stelle. In diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Ehegatten. (3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß. Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt. § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen- Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum l.Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als zehn Deutsche Mark, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt. (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht über die Regelung des § 234 Abs. 4 und des § 334 a hinaus auch, solange der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin hat. (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbringung in einem Arbeitshaus oder in Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte oder in der ein Taschengeld zu gewähren wäre. (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2001 du: sc wegen \ <>i gesclu il Icnon Lebensalters genuin, worden w.u und wegen liezugs von Einkünften hü Sinne de;. <s 267 Abs 2 Nr. .i l uhl. § 288 Wirkung von Veränderungen (1) N ulilin(jii(li emgel lolenc, n«j(h den Vorschrif-i n dieses Abschmlls bedeutsame Umstände werden soweit sie sidi zugunsten des Bo] echtigten aus-wjtkii, mit Wiikimg vom listen des laufenden Moiiuis, soweit sio sich zuungunsten des Berechtigten uuswitken, vom lolgenden Monatsersten ab, bei RenlenzuhluiKien jedodi vom Zeitpunkt ihrer (jewcihiung üb bei u<ksiclitifjl (2J Bei Personen olino le->i< s Linkommen werden Umstünde, die zu einet Veicindomng des Anrech-nungsbeliags n k!i ij 270 luhien wurden, innerhalb des bullenden Kulendoi j.Jiios nui berücksichtigt, wenn dei MonuKbehcig (cm unzurechnenden Ein-kunlle im Jcihiosduichsdinil um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht. § 289 Meldepflicht (1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen. (2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat. (3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet. § 290 Erstattungspflicht (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu nicht in der Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrechnung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht, Verrechnung mit der Hauptentschädigung. Die Überzahlung kann auch als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist, daß er den zuviel erhaltenen Betrag in gutem Glauben angenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von monatlich 20 Deutsche Mark zulässig. Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Verrechnung nicht möglich ist, ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) um die Überzahlung zu kürzen. (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichsfonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist. (3) Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Ausgleichsfonds über. Treffen Erstattungsansprüche des Ausgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den Vorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den Sätzen 1 und 2 sind kostenfrei. § 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann 1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist, oder b) bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist, 2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich- 2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I tigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurückerstatteten Darlchcnsbcträge mindestens um die in § 278 Abs. 1 beistimmten Beträge übersteigen. Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unlerhallshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhallshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückersiatteten Darlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278 a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt halte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen. (3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarfehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind. § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopierfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenhilfe (1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge. (2) Ais Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt 1. die nach § 274 gewährte Unterhaftshiffe, höchstens jedoch monatlich 81 Deutsche Mark, 2. der vier vom Plündert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder 3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284. (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 81 Deutsche Mark monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden, hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum das Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4 zu gewähren. (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhaft nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten: 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 81 Deutsche Mark übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des Selb-ständigenzuschlags nach § 269 a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269 a Abs. 3 übergeleitet werden. 2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 20 Deutsche Mark übergeleitet werden. Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon ein entsprechender Betrag aus nicht in Anspruch ge- Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2003 nominellen [eilen <!«m Ki .egssduidenrente oder sonsligei Lmkiiiille /m Yeikigung steht, der unter-qebi.Jihlen Peison /ut l)"ikunq klemerer persönliche! liedm Inisse ein nioiuitlidies Taschengeld in lolqend"} I lohe: einem tMU inslehenden Beiediliqlen od-i einem Hiegallen 35 Deutsche Mark, qemeinsdin imleiqebi.idlen Ehegatten 60 Deutsche Mark, Kindern und Vollwaisen je 12 Deutsche Mark. Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsschadenrente geiinger als das Taschengeld, so erstattet der Aus-qlridisloiids dein Träger der Sozialhilfe oder dem Trüger der Kriegsopferfürsorge für den Berechtigten oder seinen Ehegatten 5 Deutsche Mark, für Ehe-paate 7,50 Deutsche Mark und für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monatlich. (5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, so weil nach § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und seinen Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes. (6) Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen im Sinne dieses Abschnitts. Sechster Abschnitt Hausratentschädigung § 293 Voraussetzungen (1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen. (2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war. § 294 übertragbarkeit Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. § 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt. bei Einkünften bis zu 4 000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20 000 RM 1 200 DM, bei Einkünften bis zu 6 500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40 000 RM 1 600 DM, bei Einkünften über 6 500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40 000 RM 1 800 DM. Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge von 1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM die Entschädigungsbeträge von 400 DM, 600 DM und 700 DM. (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend. (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt: 1. für den von dem Geschädigten nicht . dauernd getrennt lebenden Ehegatten 200 DM, 2. für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 150 DM, 3. für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 150 DM. Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat. § 296 Anrechnung früherer Zahlungen (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. 2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet. § 297 Erfüllung des Anspruchs Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit. Siebenter Abschnitt Wohnraumhilfe § 298 Voraussetzungen (1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen, 1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und 2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnten, oder b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen wird. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind. § 299 Grundsätze (1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist. (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden. § 300 Einsatz der Mittel Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfül- len, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können. Achter Abschnitt Härtefonds § 301 Allgemeine Vorschriften (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Haupt-entschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Aus dem Härtefonds sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. (2) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus dem Härtefonds ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben. An Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301 a werden Leistungen nicht gewährt, wenn diese Personen 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder 2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die Versagung von Leistungen- unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder 3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2005 (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Krankenversorgung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277 gewährt. Die Leistungen aus dem Härtefonds an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden AusgJeichsleistungen nicht übersteigen. (4) Durch Rechts Verordnung wird Näheres bestimmt 1. über die Gruppen von Personen, die Leistungen aus dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1), 2. über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden. (5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden. § 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge (1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen berücksichtigt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt. (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch 1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, 2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden. Soweit die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a Abs. 5. Für den Fall des Zusammentreffens von Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist in der Rechtsverordnung die Zusammenrechnung von Grundbeträgen zur Berechnung einer einheitlichen Leistung auf Grund aller Schäden vorzusehen; dabei kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht. Satz 5 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von Schäden bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage und deren Zuordnung. Neunter Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen § 302 Bereitstellung von Mitteln Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen. § 303 Bürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften übernehmen und mit Zustimmung der Bundesregierung Liquiditätskredite gewähren. (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichsfonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik Deutschland beteiligen. (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von Familienheimen oder des Erwerbs von Wohngrundstük-ken durch Geschädigte, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsdarlehen erfüllen, insbesondere Hauptentschä-digungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur 4 2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vor- und Zwischenünanzierung der Eigenleistung im Sinne des § 84 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwendet werden und dem Geschädigten eine niedrige Verzinsung gewährleisten. § 21 Abs. 2 und 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes findet sinngemäß Anwendung. Zehnter Abschnitt § 304 Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maßgabe des Währungsausgleichsgesetzes gewährt. Elfter Abschnitt Organisation § 305 Auftragsverwaltung (1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt. (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen. § 306 Landesbehörden Im Bereich der Länder werden von den Landesregierungen innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet. § 307 Bundesoberbehörde Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. § 308 Ausgleichsämter (1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Zweigstellen eingerichtet, werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise eingerichtet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist; aus den gleichen Gründen können im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen werden. Im Bereich der Hansestädte Hamburg und Bremen sowie in Berlin (West) können mehrere Ausgleichsämter eingerichtet werden. (2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter). (3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung. (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Leiter der obersten Landesbehörde bestellt, bei der das Landesausgleichsamt gebildet ist. § 309 Ausgleichsausschüsse (1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichsausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Ausgleichsausschüsse gebildet werden. (2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus 1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichs-• amt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; ist der Antragsteller Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen Geschädigtengruppe zu entnehmen, welcher der Antragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll nicht Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein. (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahlkörperschaften auf die Dauer von vier Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichsausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise eingerichtet, bestimmt die Landesregierung darüber, welche Wahlkörperschaft für die Wahr der Beisitzer zuständig ist. Vor der Wahl der Beisitzer sind die von den Landesregierungen anerkannten Geschädigtenverbände zu hören. § 310 Beschwerdeausschüsse (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden. (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2007 (3) § 309 Abs. 2 bis 4 lindet entsprechende Anwendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierungen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche Wahlkörperschafl. für die Wahl der Beisitzer zuständig ist. § 311 Landesausgleichsämter (1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus. § 312 Bundesausgleichsamt (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. (3) Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus. § 313 Kontrollausschuß (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kontrollausschuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mitglieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied ernennen die Regierungen der Länder einschließlich des Landes Berlin; verringert sich die Zahl der Länder, so wählt der Bundesrat ein Stelle der damit ausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl neue Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. (3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses ergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß kann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zustehende Befugnisse diesen übertragen. (4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den Kontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. § 314 Ständiger Beirat (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Ständiger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Geschädigten und aus Sachverständigen besteht. Je einen Vertreter der Geschädigten wählen die Parlamente der Länder einschließlich des Landes Berlin. Vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte werden fünf Vertreter auf Vorschlag der von ihm anerkannten Vertriebenenver-bände, fünf weitere Vertreter auf Vorschlag der von ihm anerkannten Kriegssachgeschädigtenverbände sowie ein Vertreter auf Vorschlag der von ihm anerkannten Verbände der Sowjetzonenflüchtlinge ernannt. Die Bundesregierung ernennt 10 Sachverständige. (2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt. § 316 Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (1) Die Regierungen der Länder einschließlich des Landes Berlin bestellen im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes aus der Zahl der Landesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen, den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der Länder Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestellt bei dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. (2) Auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und des § 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sind an die Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes gebunden. § 317 Amts- und Rechtshilfe (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt unberührt. 2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Zwölfter Abschnitt Verwaltung des Ausgleichsfonds § 318 Richtlinien der Bundesregierung Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien für die Verwaltung und für die Verwendung der Mittel des Ausgleichslonds. § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der Mittel. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus. (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den Bestand und die Verwendung der Mittel zu erteilen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschaftsund Finanzplan vorzulegen. § 320 Aufgaben des Kontrollausschusses (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwaltung des Ausgleichsfonds. (2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes über die Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach §319 Abs. 2 Sätze 1 und 2 getroffenen Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes bedürfen der Zustimmung des Kontrollausschusses. Versagt der Kontrollausschuß einer vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung, so kann diese Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Maßnahme anordnet. § 321 Aufgaben des Ständigen Beirats (1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. (2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die nach § 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontrollausschusses bedürfen, zu hören. (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Berichterstatter, der in den Sitzungen des Kontrollausschusses die Auffassung des Ständigen Beirats darlegt. § 322 Aufgaben der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen. § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln (1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis 1971", kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden. *) (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn-abgabe (§§ 91 ff) bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10 Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom Hundert als Ertrag des AblösungsJahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen im Rechnungsjahr 1963 50 000 000 DM, im Rechnungsjahr 1964 40 000 000 DM, im Rechnungsjahr 1965 30 000 000 DM; der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewäh- *) § 323 Abs. 1 Satz 4 in der durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hergestellten Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ab in Kraft. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2009 rung von Aulbaudariehen für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu tragen. (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen. (4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt, über diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) genommen haben. (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von einer Milliarde Deutsche Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 35 Millionen Deutsche Mark übernommen werden. Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen. (6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist. (7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjahren 1954 bis 1957 mindestens je die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen in diesen Jahren erforderlichen Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab jährlich mindestens je 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. (8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt werden 1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds an Personen, die in den letzten fünf Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301 a antragsberechtigt geworden sind, 2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte, 3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus dem Härtefonds. Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds bereitzustellende Betrag darf insgesamt 80 Millionen Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen. § 324 Haushaltsrechtliche Vorschriften (1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften die Mitwirkung des zuständigen Bundesministers vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des Bundesausgleichsamtes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Näheres über die haushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann dabei von den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über die Anlage von Mitteln, die Übernahme von Beteiligungen sowie über die Niederschlagung von Forderungen abweichen. (2) über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Ausgleichsfonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung unterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrechnungshof, zusammen mit der Bundeshaushaltsrechnung der Entlastung durch den Bundestag und den Bundesrat. (3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so sind diese Behörden mit der Durchführung des Einnahme-und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut. (4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel seiner Zentralkasse Mittel bis zur Höhe von 300 Millionen Deutsche Mark im Wege des Kredits zu beschaffen. Soweit Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung bis zum 31. März 1979 erneut in Anspruch genommen werden. Dreizehnter Abschnitt Verfahren Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 325 Antragstellung (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig 2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 1. bei Verlreibungsschäden, Ostschädcn, Sparerschäden und Zonenschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist. (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Ausgleichsamt. (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten. (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen. § 326 Weiterbehandlung der Anträge (1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag und legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Ausschuß zuständig ist, diesem mit eigener Stellungnahme zur Entscheidung vor. (2) über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind. (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist. § 327 Vertretung (1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Geschädigten vor den Ausglcichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweis-sicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt waren. (2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen 1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, 2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, 3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetz fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden, a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden, b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung mißbraucht wird, c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, daß es sich nur um Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt sind. (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt. Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23, Oktober 1969 2011 (4) Durch Rechtsverordnung können die Gebühren für die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen sowie für die Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten geregelt werden; hierbei können die Sätze der Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten, der Höhe des Schadens sowie der Schwierigkeit und des Aufwands an Arbeit durch die Vertretung und Rechtsberatung für die einzelnen Ausgleichsleistungen unterschiedlich bemessen werden. § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunft-stellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. § 329 Verbindung von Verfahren Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden. § 330 Beweiserhebung (1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen gebildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind. (2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen. (3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 331 Beweiswürdigung (1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen gebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt. § 332 Entscheidungen (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei diesen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ergehen auf amtlichem Formblatt. (2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen. (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zuzustellen und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der Ausgleichsämter über die Gewährung von Ausgleichsleistungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2; für die Zustellung durch einfachen Brief gilt § 17 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften. § 334 Gebühren und Kosten (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist gebührenfrei. (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei diesen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden. (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel. (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften. 2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 334a Ruhen des Verfahrens Das Verfahren ruh!:, solange der Geschädigte, sein Erbe oder weiterer Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem Aussiedhingsgebict (§11 Abs. 2 Nr. 3) hal.; Artikel 3 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl.il S. 301, 405) bleibt unberührt. Für Äusgleichsleistun-gen auf Grund von Zonenschäden ruht das Verfahren auch bei ständigem Aulenthalt im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) . Zweiter Titel Verfahrenbei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung § 335 Bescheid (1) über den Antrag auf Zuerkennimg von Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie auf Gewährung von Kriegsschadenrente entscheidet der Ausgleichsausschuß durch Bescheid. Sonstige Bescheide, die die Hauptentschädigung, die Hausratentschädigung und die Kriegsschadenrente betreffen, erläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der Leiter des Ausgleichsamtes. (2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der Leiter des Ausgleichsamtes entscheiden, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen. § 335 a Bescheid unter Vorbehalt (1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen. (2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können. § 336 Beschwerde (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß. (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird. (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden. § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen. (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern. § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. § 339 Revision an das Bundesverwaltungsgericht (1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungsgerichts können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Zustellung Revision an das Bundesverwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat-, besonderer Zulassung bedarf es nicht, n wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2013 legen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids der Lauf der Revisionsfrist. (3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwalf.ungsgerichts sind ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Ausgleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern. § 340 Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung. § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. (2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn 1. nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder 2. nachträglich ein Seihaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 343 Einstellung und Rückforderung von Kriegsschadenrente (1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamtes die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen. (2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Soweit es sich nicht um die Verrechnung mit anderen Ausgleichsleistungen handelt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können. § 344 Feststellungsverfahren Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch für das Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechtsmittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten. Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen aufHauptentschädigungundHausrat-entschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen § 345 Grundsatzregelung (1) über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid; bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung sowie bei Anträgen auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ist der Ausgleichsausschuß vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, daß dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder daß der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht ent- 2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I sprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. (2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte und. der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung dos Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen. (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend. § 346 Besondere Regelung (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamt.es ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt. Vierter Titel Verfahren bei der Wohnraumhilfe § 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338 ff entsprechend. § 348 Zuteilung der Mittel (1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen. (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967 noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes. (3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatz-wohnräum darf nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat. (4) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Soforthilf efonds, aus dem Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden sind. Vierzehnter Abschnitt § 349 (gestrichen) Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und überleitungsvorschriften § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2015 schrillen des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet. (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen geltenden Vorschriften. § 350 a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. (2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente (§§ 261 ff) und an Ausbildungshilfe (§ 302) verrechnet werden. Soweit der Rückforderungsanspruch offensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt. (3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend. Soweit es sich nicht um die Verrechnung handelt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. § 350 b Vollstreckung (1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entsprechend. (2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise. (3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden. § 350 c Vergabe von Aufträgen § 74 des Bundesvertriebenengesetzes ist bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht anzuwenden. § 350 d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Ausgleichsfonds (1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Ausgleichsfonds, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben. (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im EinzeLfall der Verwaltung der für den Ausgleichsfonds handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich. § 351 Verwaltungskosten (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Bereich der Länder einschließlich des Landes Berlin trägt der Bund. (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich des Landes Berlin und die anderen an der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejenigen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen. In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 2 tragen die beteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich anfallenden Kosten anteilig; die Landesregierung kann bestimmen, wie diese Kosten aufgeteilt werden. (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise diese Kosten pauschal festgelegt werden und wie der auf den Bund entfallende Anteil auf die Länder und die anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, 2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I daß Ausgleichsbehörden, denen besondere Aufgaben über ihren Bereich hinaus übertragen sind, die hierdurch verursachten Auf Wendungen bis zur vollen Höhe erstattet werden. § 352 (Die Vorschrift ist überholt) § 353 (Die Vorschrift ist überholt.) § 354 (Die Vorschrift ist überholt) § 355 (Die Vorschrift ist überholt) § 356 (Die Vorschrift ist überholt) § 357 (Die Vorschrift ist überholt) § 358 Sondervorschriften für Berlin Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens. 2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle des Zeitwerts von 50 vom Hundert 54 vom Hundert 58 vom Hundert 60 vom Hundert 62 vom Hundert 66 vom Hundert 71 vom Hundert 75 vom Hundert 79 vom Hundert der Zeitwert von 16 vom Hundert, 18 vom Hundert, 19 vom Hundert, 20 vom Hundert, 21 vom Hundert, 22 vom Hundert, 23 vom Hundert, 25 vom Hundert, 26 vom Hundert. 3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze. 4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe. 5. § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord- nungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind. 6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock. 7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West). Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften § 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten; Rückerstattungsfälle (1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden. (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und bei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner unberücksichtigt 1. Schäden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, 2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, 3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2017 nahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind. § 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, 1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespielt hat, 2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachverständigen oder Personen, die mit der Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestimmen, 3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu schaffen. (2) über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden. (3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorüber- gehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist. Die Zahlung ist zu sperren, wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dies beantragt. Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 2. (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. § 361 Vertragshilfe Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen. § 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten (1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen. (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen. § 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist, auf den Träger der Sozialhilfe oder auf das Arbeitsamt übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde. § 364 Ergänzende Maßnahmen (1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt. (2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergän- 2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I zende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechts Verordnung bestimmt werden. § 365 Altsparerregchmg über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden. § 366 (gestrichen) § 367 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 368 (Die Vorschrift ist überholt) § 369 (Die Vorschrift ist überholt) § 370 (Die Vorschrift ist überholt) § 371 (Die Vorschrift ist überholt) § 372 (Die Vorschrift ist überholt) § 373 Aufhebung von Gesetzen Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils mit den dazu ergangenen Änderungsgesetzen und DurchführungsVorschriften außer Kraft 1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassene Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesctz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205), das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323), das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457), das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 323), die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau vom 6. September 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) des Landes Württemberg-Hohenzol-lern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau, das Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrathilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und die dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften, die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934); 2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87), das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich und zur Förderung des Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81), das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409), das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-zollern 1949 S. 3), die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Februar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 7); 3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit sie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden sind. § 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver- Nr. 112 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2019 waltungsanordnunycn und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verlassung beschließt. § 375*) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ablaut des Tages seiner Verkündung in Kraft. *) Die Vorschrift bol.rilfl das Inkr.ilüri;l.oij des Gesetzes in der ursprünglichen Passung vom 14. August 1952. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der späteren Andeningen ergeben sich aus den in der vorangestellten ßekannlmachung sowie aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. De/.ember 191J5 näher bezeichneten Vorschriften. Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz zur Übernahme dieses Gesetzes (§ 374) im Land Berlin verkündet wird. (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften, die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung anordnen, bleiben unberührt. 2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I ORDNER für Bundesgesetzblatt Teil III – Sammlung des Bundesrechts – Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik, Kantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt. Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 1 Ordner, Preis 8,– DM einschl. Porto und Verpackung Sachgebiet 2 (Verwaltung) 2 Ordner, Preis 16,– DM einschl. Porto und Verpackung Sachgebiet 3 (Rechtspflege) 1 Ordner, Preis 8,– DM einschl. Porto und Verpackung Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht) 2 Ordner, Preis 16,– DM einschl. Porto und Verpackung Sachgebiet5 (Verteidigung) 1 Ordner, Preis 8,– DM einschl. Porto und Verpackung Sachgebiet 6 (Finanzwesen) 2 Ordner, Preis 16,– DM einschl. 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In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 43?) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III duich den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspieis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,– DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 3,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,31 DM. Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.