Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 62 vom 30.06.1970  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzbla 909 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1970 Nr. 62 Tac f 27 6. 70 27 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 26.6.70 26. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 Inhalt Seite Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964.................................. 909 Buii(lcs<j(>set/.bl. III 612-14 Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung.......................... 911 Bimdesgesntzbl. III 400-2, 400-1, 310-4, 310-2, 315-1, 311-4, 311-1, 610-1, 360-1, 361-1, 368-1, 365-1, 9240-1 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ........................................................ 917 Bundcscjcisolzb). III 7633-1 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung___ 919 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt.................. 920 Bundesgesctzbl. III 2162-1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer............................................................:.................. 925 Bimdesgesetzbl. III 7690-1, 2330-9, (7691-1), 610-5-5 Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz — 3. VermBG) ............ ........................... 930 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................... 936 BundesgeseUbl. III 9232-1 Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)........ 960 Kostenordnung für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Beglaubigungskostenordnung).................................................. 966 Bundesyosclzbl. III 7141-3-6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung.................................. 973 Bundesgesolzbl. III 7141-2-13 Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen........................ -981 Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen............................................................ 992 Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften ............ 993 BundesgescUbl. III 41)0-1 Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (KostO-WSV-Bin)...................................................... 994 Siebente Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes (Gebührenordnung — Mühlengesetz) ...................................................................•.............. 1007 Einundzwanzigsio Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Mühlenslelle) .......................................................................... "1OO8 Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts (Regelunterhalt-Verordnung)............. ^ 1010 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG) ................................ 1012 Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung — PaßgebV —) 1014 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes .... 1015 Bundesgesclzbl. III 211-1-1 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat. das schlössen: folgende Gesetz be- Artikel 1 Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1391), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Schmiermittel mit einem Schwerölgehalt unter 95 Gewichtshundertteilen aus Nummer 27.10 -C" ersetzt durch die Worte "Zubereitungen aus Nummer 27.10 des Zolltarifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind". b) In Satz 2 wird das Wort "Schmiermittel" ersetzt durch "Die Waren der Nummer 1". Bundesgesetzbla 909 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1970 Nr. 62 Tac f 27 6. 70 27 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 26.6.70 26. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 26. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 27. 6. 70 Inhalt Seite Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964.................................. 909 Buii(lcs<j(>set/.bl. III 612-14 Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung.......................... 911 Bimdesgesntzbl. III 400-2, 400-1, 310-4, 310-2, 315-1, 311-4, 311-1, 610-1, 360-1, 361-1, 368-1, 365-1, 9240-1 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ........................................................ 917 Bundcscjcisolzb). III 7633-1 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung___ 919 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt.................. 920 Bundesgesctzbl. III 2162-1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer............................................................:.................. 925 Bimdesgesetzbl. III 7690-1, 2330-9, (7691-1), 610-5-5 Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz — 3. VermBG) ............ ........................... 930 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................... 936 BundesgeseUbl. III 9232-1 Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)........ 960 Kostenordnung für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Beglaubigungskostenordnung).................................................. 966 Bundesyosclzbl. III 7141-3-6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung.................................. 973 Bundesgesolzbl. III 7141-2-13 Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen........................ -981 Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen............................................................ 992 Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften ............ 993 BundesgescUbl. III 41)0-1 Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (KostO-WSV-Bin)...................................................... 994 Siebente Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes (Gebührenordnung — Mühlengesetz) ...................................................................•.............. 1007 Einundzwanzigsio Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Mühlenslelle) .......................................................................... "1OO8 Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts (Regelunterhalt-Verordnung)............. ^ 1010 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG) ................................ 1012 Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung — PaßgebV —) 1014 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes .... 1015 Bundesgesclzbl. III 211-1-1 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat. das schlössen: folgende Gesetz be- Artikel 1 Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1391), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Schmiermittel mit einem Schwerölgehalt unter 95 Gewichtshundertteilen aus Nummer 27.10 -C" ersetzt durch die Worte "Zubereitungen aus Nummer 27.10 des Zolltarifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind". b) In Satz 2 wird das Wort "Schmiermittel" ersetzt durch "Die Waren der Nummer 1". 910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Herstellung von Waren verbraucht worden ist, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteilsteuer unterliegen, wenn diese Waren ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefertigt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei der Herstellung der Waren als Treibstoff, Schmierstoff oder zum Heizen verbraucht worden ist." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 3" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1" ersetzt; in Satz 2 wird das Wort "zehnfachen" gestrichen. b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: "(5) Zubereitungen aus der Nummer 27.10 des Zolltarifs, die nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Mineralöle sind, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zum Verheizen verwendet werden, wenn sie im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ohne Anteilsbesteuerung eingeführt worden sind. Wird dagegen verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil in diesen Waren eine Steuerschuld nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des § 8 Abs. 2. (6) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 4 und 5, wer die Waren zu einem nicht zugelassenen Zweck abgibt oder verwendet. Die Steuer wird sofort fällig." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Finanzen Möller Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 911 Gesetz zur Änderung des Rechtspilegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen in den Fällen des § 163 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwahrung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". 2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: "c) die Anfechtung der Vaterschaft durch ein minderjähriges Kind, eines gestorbenen Kindes oder die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind oder die Mutter nach dem Tode des Mannes (Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1243)," b) die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d bis f. 3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß die Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke der Geltendmachung eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Rentenanspruchs angeordnet wird, einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Ausländer einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;" 4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), soweit die entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen dem Richter vorbehalten sind." 5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung) einschließlich der Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer Ablehnung sowie der Verweisung an das Landgericht und der Verweisung an das örtlich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;" 6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten "oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855" eingefügt: ", 902". Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "zu diesen Geschäften zählen auch Vollstreckungsverfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf Antrag oder Ersuchen einer Behörde." 7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die Worte "§ 765 a und" gestrichen. 8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestrichen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erziehe- 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I rischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen RochLsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muß. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "eines Jahres" durch die Worle "zwei .fahren" ersetzt. 11. Folgender § 33a wird eingefügt: "§ 33 a XJ borgangs regeIu ng für die JugendsfrafVollstreckung Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvoll-streckungsgeschäfton weiter." Artikel 2 Umwandlung des Offenbarungseides und des Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung in eine eidesstattliche Versicherung § 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die Worte "denOffenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. b) In § 259 Abs. 3 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. § 261 erhält folgende Fassung: "§ 261 (1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem, die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. (2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt." 3. § 2006 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vor dem Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll des Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern," ersetzt, b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Leistung des Eides" und in Absatz 4 die Worte "Leistung des Eides" sowie "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. 5. In § 2057 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte "des in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids" durch die Worte "der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 3 Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 254 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" und die Worte "der Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. 2. § 807 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern" ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend." 3. § 883 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "Lage der Sache entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm" durch die Worte "Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend." Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 913 4. § 889 erhall folgende Fassung: "§ 889 (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen, so sind die Vorschriften des § 902 anzuwenden." 5. Nach § 898 wird in der Überschrift des Vierten Abschnitts das Wort "Offenbarungseid" durch die Worte "Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 6. In § 899 werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 7. § 900 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,, den Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. b) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides", "Leistung des Eides", "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 8. In § 901 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" und "Leistung des Eides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch das Wort "Abgabe" ersetzt. 9. § 902 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Eid" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Leistung des Eides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 10. § 903 erhält folgende Fassung: "§ 903 Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist." 11. In § 914 werden die Worte "des im § 807 erwähnten Offenbarungseides" durch die Worte "der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung" und die Worte "Leistung dieses Eides" durch die Worte "Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 12. § 915 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die in § 807 erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. Ferner werden die Worte "einen Offenbarungseid nach § 332 der Reichsabgabenordnung geleistet" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung nach § 332 der Reichsabgabenordnung abgegeben" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: In § 16 Nr. 2 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 5 Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte "zur Leistung des Offenbarungseides anhalten" durch die Worte "anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben" ersetzt, b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte "§ 883 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Leistung des im § 79 bezeichneten Eides" durch die Worte "Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 3. § 79 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung 914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden." b) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2, 3" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 5. Nach § 162 wird in der Überschrift des Neunten Abschnitts das Wort "Offenbarungseid" durch die Worte "Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 6. In § 163 werden die Worte "der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben" ersetzt. § 6 Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 125 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe der in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung" ersetzt, § 7 Änderungen der Vergleichsordnung Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Leistung eines Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte "den Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. 3. § 69 wird wie folgt geändert: a) Er erhält folgende Überschrift: "Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft und eidesstattlichen Versicherung" b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für notwendig hält, von Amts wegen oder auf Antrag des Vergleichsverwalters oder eines Vergleichsgläubigers an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe nach bestem Wissen sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten so vollständig angegeben und die verlangte Auskunft so vollständig erteilt, als er dazu imstande sei." c) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren wegen betrügerischen Bankrotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird, weil er eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch abgegeben hat." 5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "die Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides" durch die Worte "Abgabe der im § 69 Abs. 2 vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 8 Änderungen der Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. § 332 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Eidesstattliche Versicherung". b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist." d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist." Ferner wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 915 e) In Absatz 5 werden jeweils die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die Worte "Abnahme des Offenbarungseides" durch die Worte "Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" und in Absatz 6 die Worte "den Offenbarungseid" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 2. § 365 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(4) Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor dem Finanzamt nicht erschienen oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann das Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ersuchen." § 9 Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: a) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid über den Verbleib der Sache zu leisten" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben" ersetzt. b) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 883 Abs. 2, 3" durch die Verweisung "§ 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. § 10 Änderungen des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 17 erhält die Überschrift "Eidesstattliche Versicherung". Ferner wird in § 17 das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. für das Verfahren über Anträge auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;" b) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 3. § 54 erhält die Überschrift "Eidesstattliche Versicherung". Ferner werden in § 54 die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte "des in § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides" durch die Worte "der in § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte "des Offenbarungseids" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 11 Änderungen der Kostenordnung § 124 der Kostenordnung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Eidesstattliche Versicherung", b) in Absatz 1 werden die Worte "eines Offenbarungseides" durch die Worte "einer eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 12 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 13 Änderung der Justizbeitreibungsordnung In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 14 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides nach § 325" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 332" ersetzt. § 15 Allgemeine und Übergangsvorschriften (1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundesrechts die Leistung eines Offenbarungseides vorgesehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende eidesstattliche Versicherung. (2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht, so hat es eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen. 916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betriebenes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die Verweigerung eines Olfenbarungseides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen dem Verfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der Verweigerung der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle der Säumnis des Verpflichteten. (4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungseides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als Verfahren zur Abnahme der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Artikel 3 Änderungen des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert: 1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." 2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: "12. Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen. " 3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind." Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bjmdesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1970 in Kraft; Artikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister der Finanzen Möller Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 917 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 142), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 2 erhält folgenden Absatz 1 a: "(la) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni 1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen zu erbringen hat, die a) vor dem 1. Januar 1957 begründet und b) dem Bayerischen Versorgungsverband oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, gemeldet worden sind und c) die Pensionskasse mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen übernommen hat, erhält die Pensionskasse insoweit laufende Zuschüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit Unbegründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die auf den vom Bayerischen Versorgungsverband abgetretenen Bestand entfallen, werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die auf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund." 2. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 (1) Die Pensionskasse hat ihre Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei sind die vor dem I.Juli 1948 mit der Pensionskasse begründeten Versicherungsverhältnisse sowie die gemäß § 2 Abs. 1 a übernommenen Versicherungsverhältnisse jeweils als besonderer Versicherungsbestand zu führen und jeweils gesondert in den Satzungsbestimmungen zu berücksichtigen. Bis dahin kann der Bundesminister der Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse, die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und Leistungen abweichend von der bisherigen Satzung festsetzen. (2) Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen, die vor dem l.Juli 1948 bei der Pensionskasse begründet worden sind, neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt. (3) Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistungen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 a begründeten Versicherungsverhältnissen jeweils entsprechend neu zu regeln. (4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, so hat die Pensionskasse den Gesamtbeitragssatz für die vor dem l.Juli 1948 mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Versicherungsbestände, die die Pensionskasse mit Wirkung vom l.Juli 1970 vom Bayerischen Versorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzunehmenden Erhöhungen oder Verminderungen des Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungsbeitrag." 3. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Die Pensionskasse hat die für die Haushaltsführung des Bundes maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sinngemäß anzuwenden. (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des 918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Bundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. (3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen. (4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer der Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes." Artikel 2 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der Fassung, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel 1 dieses Gesetzes sowie aus dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 142) ergibt, bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Paragraphenfolge zu ändern. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Finanzen Möller Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 919 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Als monatlicher Bedarf gelten 1. für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachoberschulen und Berufsfachschulen ............... 150 DM, 2. für Schüler von Fachschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs___ 300 DM. (2) Wohnt der Auszubildende nicht bei seiner Familie, gelten als monatlicher Bedarf 1. für Schüler von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschulen ab Klasse 10, von Fachoberschulen und Berufsfachschulen 320 DM, 2. für Schüler von Fachschulen, Beruf s-aufbausdiulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs .... 350 DM. Satz 1 gilt nur, wenn an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Auszubildenden oder in erreich- barer Nähe keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist." 2. § 10 Abs. 3 entfällt. 3. In § 35 Abs. 2 wird die Zahl "250" durch die Zahl "280" ersetzt. 4. In § 43 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz nicht in Kraft, soweit es die Leistung von Ausbildungsförderung vorsieht für Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt, den sie vor dem 1. Oktober 1970 beenden. Für Auszubildende, die bis zum 30. Juni 1970 Förderung nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen vom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1970, S. 219) erhalten, tritt das Gesetz am l.Juli 1970 ohne die Einschränkung des Satzes 1 in Kraft." Artikel 2 § 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt DerBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel Der Bundesminister der Finanzen Möller 920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen gemäß §§37 bis 54 a,". 2. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 fallen die Worte "eheliche" und "entgeltlich," weg. 3. §31 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 fällt weg. 4. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Die Befugnis der Länder, weitere Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die sich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden, bleibt unberührt." 5. An die Stelle der §§ 37 bis 53 einschließlich der Überschriften treten folgende Vorschriften: "Abschnitt V Stellung des Jugendamts im Vormundschaftswesen; Vereinsvormundschaft 1. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft a) Allgemeine Bestimmungen § 37 Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die folgenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amtspflegschaft, Amts Vormundschaft). Es überträgt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Im Umfang der Übertragung sind die Beamten und Angestellten zur gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen befugt. Die Übertragung gehört zu den laufenden Geschäften im Sinne des § 16. § 38 (1) Auf die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt. (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt. (3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu. (4) Hat das Jugendamt über die Unterbringung eines Minderjährigen zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Minderjährigen und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. (5) Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. (6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Minderjährigen ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. Eine Vergütung kann dem Jugendamt nicht bewilligt werden. (7) Gegen das Jugendamt werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt. §39 Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß weitere Vorschriften des ersten Titels des dritten Abschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung bleiben. § 39 a (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und einen anderen Pfleger oder Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Minderjährigen dient und eine andere als Pfleger oder Vormund geeignete Person vorhanden ist. (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt der Minderjährige nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Minderjährigen geltend Nr, 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 921 macht. Das Jugendamt soll den Antrag stellen, sobald es erfährt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt hören. § 39b Das Vormundschaftsgeriehl hat das Jugendamt als Pfleger oder Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Pfleger oder Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Minderjährigen dieser Maßnahme nicht entgegensteht. b) Gesetzliche Amtspflegschaft und gesetzliche Amtsvormundschaft § 40 (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Mutter Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist. Das gleiche gilt, wenn die Mutter staatenlos oder heimatlose Ausländerin im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 269) oder Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559) ist oder als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) anerkannt ist und wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines Vormunds bedarf. (3) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und bedarf es eines Pflegers, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Pfleger, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. (4) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist und dessen Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst ein, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder Vormundschaft anhängig ist. § 41 (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 vorliegen. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war. § 42 (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. (2) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei Fehlen eines solchen sich tatsächlich aufhält. (3) In den Fällen des § 40 Abs. 4 ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt. § 43 (1) Sobald es das Wohl des Kindes erfordert, soll das die Pflegschaft oder Vormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt eines anderen Bezirks die Weiterführung der Pflegschaft oder der Vormundschaft beantragen. Der Antrag kann auch von dem Jugendamt eines anderen Bezirks sowie von der Mutter und von einem jeden, der ein berechtigtes Interesse des Kindes geltend macht, gestellt werden. Das die Pflegschaft oder die Vormundschaft abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. (2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen ^werden. § 44 Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormundschaft mitzuteilen. .c) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte Amts vormundschaf t § 45 Ist eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern 922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I des Minderjährigen weder benannt noch ausgeschlossen werden. 2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts § 46 Die Bestimmungen der §§37 bis 39 b und 45 gelten für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Gegenvormund entsprechend. 3. Weitere Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen § 47 (1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienrats eignen. (2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle Kenntnis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand oder Gegenvormund zu bestellen ist, so hat es dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Es soll mit der Anzeige den Vorschlag nach Absatz 1 verbinden. § 47a (1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflicht-widrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu geben. (2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem Vormundschaftsgericht dies anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pflegschaft und für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. § 47b (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine die Sorge für die Person betreffende Pflegschaft und für eine Beistandschaft, wenn dem Beistand die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen ist, entsprechend. § 47c Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß örtliche Einrichtungen geschaffen werden, die das Jugendamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§47 und 47 a dieses Gesetzes sowie nach § 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstützen. § 47d Das Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder, Beistände und Gegenvormünder seines Bezirks planmäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. § 48 Das Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht bei allen Maßnahmen zu unterstützen, welche die Sorge für die Person Minderjähriger betreffen. Es hat dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in dem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist. § 48 a (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören: 1. § 3 (Volljährigkeitserklärung), 2. § 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden Fällen des § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 (Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung), 3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes), 4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Verkehr mit dem Kinde), 5. § 1666 (Gefährdung des Kindes), 6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach Scheidung und bei.Getrenntleben der Eltern), 7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt), 8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft), 9. §§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehelicherklärung), 10. §§ 1751, 1765 Abs. 2, §§ 1770a und 1770b (Annahme an Kindes Statt). (2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und nach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur Eheschließung) sowie nach § 9 Abs. 1 der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107). (3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 923 § 48b In den Fällen des § 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Vormundschaltsgericht außerdem das Landesjugendamt zu hören, wenn das Kind von einem fremden Staatsangehörigen an Kindes Statt angenommen werden soll oder wenn der Annehmende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Zuständig ist das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde. § 48c Das Vormundschaftsgericht kann das Jugendamt mit der Ausführung der Anordnungen nach § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Unterstützung der Eltern), § 1634 Abs. 2 Satz 1 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verkehr mit dem Kinde) und mit dessen Einverständnis auch mit der Ausführung sonstiger Anordnungen betrauen. § 48d Wirkt das Vormundschaftsgericht bei der Sicherung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so hat sich das Jugendamt auf Verlangen über die Höhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern. § 49 (1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des Jugendamts Beamte und Angestellte des Jugendamts ermächtigen, 1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kindes sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen, 2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, wenn das Kind im Zeitpunkt der Beurkundung minderjährig ist, 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt) zu beurkunden, 4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen (Name des Kindes) zu beglaubigen. Der Beamte oder der Angestellte des Jugendamts soll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. (2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die Erteilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei. (3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes Jugendamt zuständig. § 50 (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, der für die Beurkundung der Ver-pflichtungserklärung zuständig ist; 2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, gelten § 642 c Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt) entsprechend. § 51 (1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht, auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge, insbesondere bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zu beraten und zu unterstützen. (2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne daß die Sorge für die Person des Kindes einem Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den Elternteil entsprechend, in dessen Obhut sich das Kind befindet oder der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen will. § 52 (1) Das Jugendamt hat eine werdende Mutter mit ihrem Einverständnis zu beraten und zu unterstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar geworden ist. (2) Ist anzunehmen, daß das Kind nichtehelich geboren wird, so hat das Jugendamt im Einverständnis mit der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für die Leibesfrucht betraut ist oder wenn das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft nicht eintritt. 924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Das Jugendamt hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor und nach der Entbindung bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nach den §§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten und zu unterstützen. 4. Vereins Vormundschaft § 53 (1) Durch die Landesgesetzgebung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ein rechtsfähiger Verein vom Landesjugendamt für geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften zu übernehmen. (2) Die Eignungserklärung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie soll nur erteilt werden, wenn der Verein eine ausreichende Zahl fachlich ausgebildeter Mitglieder hat. Sie kann ferner auf den Bereich eines Landesjugendamts oder auf einen Teil dieses Bereichs beschränkt werden." 6. Nach § 54 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Abschnitt Va Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige § 54a Auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegenvormundschaft über Volljährige sind die §§ 11, 37 bis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend anzuwenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel § 1897 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle des Jugendamts eine andere Behörde tritt." Artikel 2 Internationale Übereinkommen Artikel 2 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vaterschaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 15. Januar 1965 (Bundesgesetzblatt II S. 17) wird aufgehoben. Artikel 3 Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung, die sich aus den Änderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 4 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 925 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG) vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1853, 2093) erhält die Bezeichnung "Drittes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz — 3. VermBG)" und wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter den Worten "zum Beispiel" die Worte eingefügt "Beiträge auf Grund von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen". b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f eingefügt: ,,f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversicherungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens- und Todesfall auf Grund von Versicherungsverträgen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlossen worden sind. Voraussetzung für die Förderung der Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß aa) die Versicherungsverträge eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren haben und während der Mindestvertragsdauer, außer beim Tod oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall der Eheschließung des im Aussteuerversicherungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes weder die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden (Sperrfrist), bb) die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder Krankheit enthalten, cc) die Versicherungsverträge nach dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Vertragsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrages führen, dd) die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden und ee) der jährliche Beitragsaufwand die nach diesem Gesetz für die vermögenswirksame Leistung zulässigen Höchstbeträge nicht überschreitet." c) In Absatz 2 werden die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a bis c" durch die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a bis c und f" ersetzt und folgender Buchstabe c eingefügt: "c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt." d) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a und b" durch die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a, b und f", in Satz 5 hinter den Worten "Wohnungsbau-Prämiengesetz" die Worte "oder nach Absatz 1 Buchstabe f" eingefügt und in Satz 6 die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a oder b" durch die Worte "des Absatzes 1 Buchstaben a, b oder f" ersetzt; die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge besonders auszuweisen. Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge besonders auszuweisen." 2. In § 4 erhält Absatz4 folgende Fassung: "(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen." 3. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 30 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einen Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40 vom Hundert. (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohnes oder Gehalts. (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzulagen 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn, 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitnehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden. (4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen, übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge und die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen. (5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden. (6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar. (7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, b) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, und c) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchstaben a und c besonders zu bescheinigen. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksamen Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Beträge nicht überschritten werden. Dabei kann auch bestimmt werden, in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Beträge in einem Dienstverhältnis, für das eine zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen sind, 2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen des Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt werden, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerechnet werden kann." 4. § 13 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgender neuer § 13: "§ 13 (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die für Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes anzu- Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 927 wenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt. (3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen, wenn a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt worden ist oder b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-gesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraussetzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben d, e und f die Sperrfristen nicht eingehalten werden. Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhöhen die Lohnsteuereinnahmen. (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage verjährt in fünf Jahren. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich ist und 2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen. Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f durch das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber einzubehalten und an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind. (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu erteilen. (7) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind. (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der §§12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben." 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Arbeitnehmern" eingefügt "insbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung". b) In Absatz 1 wird jeweils an Stelle der Zahl "3000" die Zahl "6000" eingesetzt. 6. Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: "§ 14 a Das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in dem Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages, dem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Urkunde, die es über die vermögenswirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Einkommensteuergesetz gewährt werden. Steht die Höhe der Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späteren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die zuständigen Behörden anzugeben. " 7. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 erbracht werden. (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deutsche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deutsche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird. (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden." 928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Artikel 2 Das Spar-Prämiengesctz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-gesetzbl. 1 S. 1682) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Hinter Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt: "3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind und bei denen die Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn sie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht übersteigen (Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen)." bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. cc) In der neuen Nummer 4 wird der folgende Buchstabe c eingefügt: ,,c) nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen". b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: " (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderungen unverzüglich nach ihrem Erwerb festgelegt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a und Nr. 5 beträgt die Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und c bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt: 1. Bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung, 2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten Einzahlung, 3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 der Tag des Erwerbs." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "und 2" durch die Worte "bis 3" und das Wort. "Nr. 3" durch das Wort "Nr. 4" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "und 2" durch die Worte "bis 3" ersetzt. e) Es wird der folgende Absatz 8 eingefügt: "(8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Sparbeiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den Sparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt." 2. In § 2 Abs. 6 erhält der Satz 1 die folgende Fassung: "Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht übersteigen." 3. In § 6 wird der Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "Nr. 3 Buchstabe b" durch die Worte "Nr. 4 Buchstaben b und c" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 3" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. c) In Nummer 6 werden hinter den Worten "bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten" die Worte "und bei Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen" angefügt. d) In Nummer 7 werden die Worte "Nr. 3 Buchstabe b" durch die Worte "Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt. e) In Nummer 8 werden die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe c sind erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Sie sind auch anzuwenden auf Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970 abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht übersteigen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. c) Der bisherige Absatz 7 entfällt. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 929 den die Worte "und der steuerfreien vermögenswirksamen Leistungen (§ 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes)" gestrichen. Artikel 5 Die Verordnung zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 24. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 189) wird aufgehoben. Sie ist aber auf Tatbestände, die vor dem Außerkrafttreten verwirklicht worden sind, auch über den 31. Dezember 1970 hinaus anzuwenden. Artikel 6 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 8 Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1971 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt DerBun des minister der Finanzen Möller d) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt. e) Es wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist letztmals für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden." Artikel 3 Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1677) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung: "Prämien iür Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen und für die der Prämienberechtigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet." 2. § 10 Abs. 6 erhält die folgende Fassung: "(6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 geleistet werden." Artikel 4 In § 28 Abs. 2 Satz 5 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 826), wer- 930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Bekanntmachung der Fassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 925) wird nachstehend der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bekanntgemacht. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Drittes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz — 3. VermBG) in der Fassung vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, b) für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen. (4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. § 2 (1) Vermögens wirksame Leistungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes angelegt werden (zum Beispiel Beiträge auf Grund von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen, Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträgen, Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, Aufwendungen für den Erwerb von Wertpapieren und Anteilscheinen); die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich, b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes angelegt werden; die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich, c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers 1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, 2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 931 3. zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke des Wohnungsbaus oder 4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorhaben eingegangen worden sind, d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer fünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und. bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bun-desgesetzbl. I S. 977), e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Begründung von Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber zu einem Zinsfuß von mindestens 4 vom Hundert. Voraussetzung ist eine Sperrfrist von 5 Jahren. Die Sperrfrist entfällt beim Tod des Arbeitnehmers oder bei seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Der Darlehensvertrag muß durch ein Kreditinstitut verbürgt sein. Die Kosten der Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen, f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversicherungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens- und Todesfall auf Grund von Versicherungsverträgen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlossen worden sind. Voraussetzung für die Förderung der Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß 1. die Versicherungsverträge eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren haben und während der Mindestvertragsdauer, außer beim Tod oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall der Eheschließung des im Aussteuerversicherungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes weder die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden (Sperrfrist), 2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder Krankheit enthalten, 3. die Versicherungsverträge nach dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Vertragsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrages führen, 4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden und 5. der jährliche Beitragsaufwand den nach diesem Gesetz für die vermögenswirksame Leistung zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis c und f können die Leistungen auch erbracht werden a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der mindestens seit Beginn des maßgebenden Kalenderjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von ihm nicht dauernd getrennt lebt, b) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und f hat der Arbeitgeber für die berechtigten Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge besonders auszuweisen. Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zulagebegünstigen Beträge besonders auszuweisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach Absatz 1 Buchstabe f abgeschlossenen Vertrag genügt die Bestätigung der Art der Anlage der ersten vermögenswirksamen Leistung. Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b oder f erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen. § 3 (1) Vermögens wirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen vereinbart werden. (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifverträgen vereinbart werden, werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbracht wird. (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein- 932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I harte vennögenswirksamo Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeil nehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere1 Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifgebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen Leistungen eine andere; Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt. (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer Vermögens wirksamen Leistung und einer anderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen konnte. § 4 (1) Der Arbeitgeber hat aul schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Flöhe eines Betrages von mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträgen während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 2 verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt, oder b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende gezahlt werden. (4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die vermögens- wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. (5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden. (6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. § 5 (1) Vermögenswirksame Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeitnehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils angeboten werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame Leistungen nach § 4 vereinbart werden. § 6 Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. § 7 Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten ergänzend die §§ 8 bis 11. § 8 (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Verminderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produktions- und Produktivitätssteigerungen. Der Leistungserfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungszeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu vereinbaren. (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens vereinbart werden. § 9 (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine vermögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Be- Nr, 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 933 messungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung des Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum. (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten über a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnisanteils an den Arbeitnehmer, b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils, c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfolgen soll, d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbesondere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften: a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf des Berechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen; er wird 2 Monate nach der Mitteilung fällig. b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes gekündigt werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Berechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb mindestens während der Hälfte des Berechnungszeitraumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er während des Berechnungszeitraumes dem Betrieb angehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend. § 10 (1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögenswirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müssen Bestimmungen enthalten über a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung der Ergebnisanteile und den Berechnungszeitraum, b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer. (2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmungen enthalten über a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeitnehmer, b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile, c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung, d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbesondere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestimmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften: a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3 Buchstabe a entsprechend. b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes gekündigt werden. c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buchstabe c entsprechend. § 11 (1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen. Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als 3 Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunftsrechte zu wählen. Die Beauftragten haben über vertrauliche Angaben, die ihnen vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten über die Richtigkeit der Berechnung der Ergebnisanteile vorlegen. (3) Durch schriftliche Verträge (§9), Betriebsvereinbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt werden. § 12 (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 30 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einen Kinderfreibetrag für 3 oder mehr Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40 vom Hundert. (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzulagen 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn, 934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitnehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden. (4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen, übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge und die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen. (5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden. (6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar. (7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, b) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, und c) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im Lohnzettel sind die Beträge nach Buchstaben a und c besonders zu bescheinigen. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksamen Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß der in Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird. Dabei kann auch bestimmt werden, in welcher Weise der in Absatz 1 genannte Betrag in einem Dienstverhältnis, für das eine zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen ist, 2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen des Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt werden, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerechnet werden kann. § 13 (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die für Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt. (3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen, wenn a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt worden ist oder b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämiengesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraussetzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben d, e und f die Sperrfristen nicht eingehalten werden. Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhöhen die Lohnsteuereinnahmen. (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage verjährt in 5 Jahren. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich ist und 2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen. Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f durch das Unternehmen oder Institut, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 935 bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber einzubehalten und an das Wohn-sitzfinanzamt abzuführen sind. (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu erteilen. (7) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind. (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 14 (1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern insbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, um 30 vom Hundert der Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens aber um insgesamt 6000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 6000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die Steuerermäßigung nach den vermögenswirksamen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet. Für vermögenswirksame Leistungen, die eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für alle Gesellschafter zusammen um höchstens 6000 Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Höchstbetrages zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für sonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistungen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12 Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen. (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Ziffer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden. § 15 Das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in dem Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages, dem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Urkunde, die es über die vermögenswirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Einkommensteuergesetz gewährt werden. Steht die Höhe der Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späteren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die zuständigen Behörden anzugeben. § 16 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 17 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 erbracht werden. (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deutsche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deutsche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird. (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden. 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 2076), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich 1. des Gehalts an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf den Vorschriften der Anlage XI oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ II, 2. der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III, 3. des Abgasverhaltens bei den verschiedenen Betriebszuständen den Vorschriften der Anlage XIII oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ I genügen." 2. In § 72 Abs. 2 erhalten die Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII folgende Fassung: "§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO- Gehalts im Leerlauf) gelten hinsichtlich der Anlage XI ab I.Juli 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen ab erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XII und Anlage XIV über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung) gelten hinsichtlich der Anlage XII ab 1. Januar 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von den genannten Tagen ab erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XIII und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen) treten am 1. Oktober 1971 in Kraft, jedoch nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen." 3. In Anlage XIII erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, 2. Personenkraftwagen mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm3, 3. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t." 4. Nach Anlage XIII wird die Anlage XIV in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 937 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 832), Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 709), Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 710), Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), Artikel 1 des Gesetzes zur Bonn, den 26. Juni 1970 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und § 38 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen — Fahrlehrergesetz — vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber 938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anhang zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anlage XIV (§ 47 Abs. 1 Satz 2) Harmonisierte Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Allgemeines (1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. (2) Prüfstelle Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V., 43 Essen, Frillendorfer Str. 137. (3) Mitteilung über die Prüfung Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang VII auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden. (4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist. Anhang I Begriffsbestimmungen, Antrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor Der Begriff "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte betreffen: 1.1.1. An Abhängigkeit vom Bezugsgewicht bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach Punkt 4.2 des Anhangs III; 1.1.2. Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 939 1.2. Bezugsgewicht "Bezugsgewicht" ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschalgewichts von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leergewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraftstoffbehälters, der nur halb gefüllt ist. 1.3. Kurbelgehäuse "Kurbelgehäuse" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, an den ölsumpf angeschlossen sind. 1.4. Luftverunreinigende Gase "Luftverunreinigende Gase" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe. 1.5. Gesamtgewicht "Gesamtgewicht" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht (dieses Gewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen). 2. Antrag auf Genehmigung 2.1. Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen: 2.1.1. Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II; 2.1.2. Zeichnungen des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe; 2.1.3. Maximale Ventilhübe sowie öffnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte. 2.2. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3 beauftragt ist. 3. Prüfvorschriften 3.1. Allgemeines Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen Vorschriften entspricht. 3.2. Beschreibung der Prüfungen 3.2.1. Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vorschriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen. 3.2.1.1. Prüfung Typl (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart). 3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. 3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu bringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten durchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase sind zu analysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen. 3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. Andere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. 940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 3.2.1.1.4. Die bei der Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen müssen unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Be-zugsgewicht angegeben sind: Bezuc sqevvk Pr ll Kohlenmonoxyd g/Prüfung Kohlenwasserstoffe g/Prüfung Pr : : 750 100 8,0 750 < Pr < 850 109 8,4 850 < Pr < 1 020 117 8,7 1 020 < Pr < 1 250 134 9,4 1 250 < Pr ::¦ 1 470 152 10,1 1 470 < Pr :¦ 1 700 169 10,8 1 700 < Pr < 1 930 186 11,4 1 930 < Pr < 2 150 203 12,1 2 150 < Pi- 220 12,8 3.2.1.2. P i ü 1 u n g Typ 11 (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf). 3.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen. 3.2.1.2.2. Der Gehalt an KohJenmonoxyd der bei Leerlauf emittierten Auspuffgase darf 4,5 Vol. % nicht überschreiten. 3.2.1.2.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren zu prüfen. 3.2.1.3. Prüfung Typ 111 (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse). 3.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung. 3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder angesaugten Gasen muß weniger als 0,15% der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge betragen. 3.2.1.3.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu prüfen. 3.2.2. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter Punkt 3.2 genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen zu prüfen. Es gilt jedoch folgendes: 3.2.2.1. Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Mengen Li und L2 nicht übersteigen: Bezugsgewicht Pr kg Kohlenmonoxyd g/Prüfung Li Kohlenwasserstoffe g/Prüfung U Pr < 750 120 10,4 750 < Pr < 850 131 10,9 850 < Pr < 1 020 140 11,3 1 020 < Pr < 1 250 161 12,2 1 250 < Pr < 1470 182 13,1 1470 < Pr < 1 700 203 14,0 1 700 < Pr < 1930 223 14,8 1 930 < Pr <f 2 150 244 15,7 2 150 < Pr 264 16,6 Nr. 62 lag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 3.2.2.1.1. übersteigt bei einem aus der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an Koblenmonoxyd oder Kohlenwasserstoffen die Werte Li oder La, so steht es dem Hersteller frei, Slichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß. Der Hersteller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreinigende Gas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse sowie die Standard-Abweichung S1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: x + k-S<L. Dabei ist L der vorgeschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-verunreinigende Gas, k ein statistischer Faktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist: n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 n 11 12 13 14 15 16 17 18 19 k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198 Wenn n > 20, wird k — 0,860 v; VI» -x)2 ) ^i ~ L-i-------1— wo)(!I x cm beliebiges der n Einzelergebnisse ist. Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die DurcMülirang der Prüfungen1) 1. Beschreibung des Motors 1.1. Marke:............................................................................................................................. 1-2. . Typ:.......................................................................................................................... 1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2) ..........................................,..............,................. 1.4. Zahl der Zylinder: .......................................................................................................... 1.5. Bohrung: ..........................mm 1.6. Hub: .................... mm 1.7. Hubraum: ........................ cm3 1.8. Volumetrisches Kompressionsverhältnis3): ........................................................ 1.9. Art der Kühlung: .......................................................................................................... 1.10. Aufladung mit/ohne2) Beschreibung des Systems: ......................................... 1.11. Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen): ................................ 1.12. Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen: U Für nichtherkömmliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Toleranz angeben. 942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Spalte erfaßt) Beschreibung und Skizzen: ................................................................................................................................. 3. Kraftstoff-Speisesystem 3.1. Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot- Drosselklappendampfer-, Vorwürmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.): ..................................................................... 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. 3.2.1.2. 3.2.1.3. 3.2.1.3.1. 3.2.1.3.2. 3.2.1.3.3. 3.2.1.3.4. 3.2.1.3.5. 3.2.1.4. 3.2.1.5. Kraftstoff zufuhr: durch Vergaser): .................................... Zahl der Vergaser: Marke: ................................................................................................. Typ: ......................... Einstellelemente]) Düsen: .................... Lufttrichter:............ Füllstand in der Schwimmerkammer Kraftstoffdurchsatzkurve > oder -j in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz *)2) 3.2.2. 3.2.2.1. Pumpe 3.2.2.1.1. Marke 3.2.2.1.2. 3.2.2.1.3. Gewicht des Schwimmers: ..................... Düsennadel: ................................................... Starter handbedient/automatisch1), Justierung der Einstellung2): ......... Kraftstoffpumpe Druck2): ................................................ oder charakteristisches Diagramm2): durch Einspritzvorrichtung1):................................................................................. Typ: 3.2.2.2. 3.2.2.2.1. Marke 3.2.2.2.2 3.2.2.2.3 Einspritzmenge: ............mm3 je Hub bei............U/min der Pumpe1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2): ......................................................................................................................................................... Einspritzdüse(n) TyP: Öffnungsdruck: bar1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2) 4. Motorsteuerung 4.1. Maximale Ventilhübe und öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: 4.2. Prüf- und/oder Einstellspiel1): 5. Zündung 5.1. Zündverteiler: ......... 5.1.1. Marke: ........................ 5.1.2. Typ: .............................. 5.1.3. Zündvcrstell-Linie2): 5.1.4. Zündzeitpunkt2): ... 5.1.5. Kontaktöffnung2): ... 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Toleranz angehen. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 943 6. Auspuffanlage Beschreibung und Skizzen: ................................................................................................................................. 7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen 7.1. Verwendetes Schmiermittel 7.1.1. Marke: ....................................................................................................................................................................... 7.1.2. Typ:............................................................................................................................................................................ (Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden) 7.2. Zündkerzen 7.2.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.2.2. Typ:.............................................................................................................................................................................. 7.2.3. Elektrodenabstand: ................................................................................................................................................ 7.3. Zündspule 7.3.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.3.2. Typ: ........".......:............................................................................................................................................................... 7.4. Kondensator 7.4.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.4.2. Typ:........................................................................................................................................................................... 8. Kenndaten des Motors 8.1. Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min*) 8.2. Drehzahl bei Maximalleistung: ...................................................................................................... U/min*) 8.3. Maximalleistung: .............................. PS (ISO — BSI — CUNA — DIN — IGM — SAE usw.1)) 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Toleranz angeben. Anhang III Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart) Verfahren für die Prüfung Typ I nach Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I 1. Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand 1.1. Beschreibung des Zyklus Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle beschrieben und in der Anlage 1 dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen ist in der Anlage 2 enthalten. 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil 1 Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand Dauer jedes Prü- Be- Ge- Be- Prü- Sum- Bei mechanischem Nr. lielriobs/uslaiid fung s-cib-schnitt schleunigung schwindigkeit triebs-zu-stands fungs-ab-schnitts menzeit Getriebe anzuwendendes Übersetzungsverhältnis m/sec2 km/h sec sec sec 6 sec PM + 1 Leerlauf 1 11 11 11 5 sec Ki1) 2 Beschleunigung 2 1,04 0—15 4 4 15 1 3 Konstante Geschwindigkeit 3 15 8 8 23 1 4 Verzögerung | — 0,69 15—10 ¦1 25 1 5 Verzögerung r Motor ausgekuppelt J 4 — 0,92 10—0 •1 5 28 Ki 6 sec PM + 6 Leerlauf 5 21 21 49 5 sec Ki1) 7 Beschleunigung ) 0,83 0—15 5 1 54 1 8 Schaltvorgang > 6 2 12 56 9 Beschleunigung J 0,94 15—32 5 J 61 2 10 Konstante Geschwindigkeit 7 32 24 24 85 2 11 Verzögerung | — 0,75 32—10 •i 93 2 12 Verzögerung r Motor ausgekuppelt j 8 — 0,92 10—0 sl 11 96 Ka 16 sec PM + 13 Leerlauf 9 21 21 117 5 sec Ki 14 Beschleunigung 0,83 0—15 5 122 1 15 Schaltvorgang 2 124 16 Beschleunigung > 10 0,62 15—35 9 > 26 133 2 17 Schaltvorgang 2 135 18 Beschleunigung 0,52 35—50 8 143 3 19 Konstante Geschwindigkeit 11 50 12 12 155 3 20 Verzögerung 12 — 0,52 50—35 8 8 163 3 21 Konstante Geschwindigkeit 13 35 13 13 176 3 22 Schalt Vorgang 2 178 23 Verzögerung 14 — 0,86 32—10 7 > 12 185 2 24 Verzögerung Motor ausgekuppelt — 0,92 10—0 3 188 K2 25 Leerlauf 15 7 7 195 7 sec PM 1) PM -- Leerlauf, Motor eingekuppelt. K1f K2 = 1. oder 2. Gang, Motor ausgekuppelt. 1.2. Allgemeine Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus Um einen Zyklus durchzuführen, der sich dem theoretischen Fahrzyklus im Rahmen der vorgeschriebenen Grenzen annähert, ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Betätigung des Fahr- und erforderlichenfalls des Bremspedals zu ermitteln, 1.3. Verwendung des Getriebes 1.3.1. Beträgt die im l.Gang erreichbare Höchstgeschwindigkeit weniger als 15 km/h, so sind der 2., 3, und 4. Gang einzulegen. 1.3.2. Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe sind an Hand der normalerweise für den Straßenverkehr angewandten Übersetzungsverhältnisse zu prüfen; dabei ist die Gangschaltung nach den Anweisungen des Herstellers zu betätigen. Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 945 1.3.3. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe sind beim höchsten Übersetzungsverhältnis (drive) zu prüfen. Das Fahrpedal ist so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen erzielt werden, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der normalen Folge einzuschalten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen Schaltpunkte; die Beschleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden, die das Ende des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts konstanter Geschwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4. 1.3.4. Fahrzeuge mit vom Fahrer einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit ausgeschaltetem Schnellganggetriebe zu prüfen. 1.4. Toleranzen 1.4.1. Abweichungen um ± 1km/h von der theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung, bei konstanter Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind zulässig. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach Punkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind höhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer der festgestellten Abweichungen jeweils 0,5 sec nicht überschreitet. 1.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0,5 sec. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und das Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs1). 1.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1 zu kombinieren. 2. Fahrzeug und Kraftstoff 2.1. Prüffahrzeug 2.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben. 2.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der gesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden Abgasmenge entsprechen. 2.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird. 2.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein. 2.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung anzubringen. 2.1.6. Die Prüf stelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und Warmstart fähig ist. 2.2. Kraftstoff 2.2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhag VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der Motor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein öl beizumischen, das in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers entspricht. 3. Prüfeinrichtung 3.1. Bremsdynamometer Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung während der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahrnehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträchtigen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichs- l) Die zugebilligte Zeit von 2 Sekunden umfaßt die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spielraum zum Anpassen an den Fahrzyklus. 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Vorrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren (Schwungmassen-Äquivalente). 3.2. Gasauffangeinrichtung 3.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Verbindungen aufweisen. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen, ist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere Stoffe verwendet werden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen. 3.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht, so sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden. 3.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des Motors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlenwasserstoffe nach Punkt 4.5.1 nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein. 3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in die Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein. 3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen. Für die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die Zusammensetzung der Gase beeinträchtigen. 3.3. Geräte für die Analyse 3.3.1. Als Sonde darf das Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr des Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die Mündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen. 3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu verwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren. 3.4. Geräte für die Volumenmessung 3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden. 3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingungen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet und von der Prüfstelle anzugeben ist. 3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein, die den Druck im Zähler konstant hält. 3.5. Genauigkeit der Geräte 3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit des Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen einschließlich der Rollen und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzugeben. 3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse verbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0—10 km/h und auf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können. 3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen werden können. 3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können. 3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen werden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die Volumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können. 3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu messenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 % beträgt. 3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meßgenauigkeit von ± 3 °/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 947 der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des Analysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen. 3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2% vom Bezugswert jedes einzelnen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden. 4. Vorbereitung der Prüfung 4.1. Einstellung der Bremse 4.1.1 Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. 4.1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung auf der Straße bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in Punkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis zum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers entsprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in der Ebene zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je zwei Messungen in beiden Richtungen zugrundezulegen. 4.1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzustellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck erzielt wird wie bei der Prüfung auf der Straße nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstellung ist während der ganzen Prüfdauer beizubehalten. 4.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es notwendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingungen des Fahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls ist mit einer mittleren Einstellung zu fahren. 4.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs Es ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle entspricht: Bezugsgewicht des Fahrzeugs Äquivalente Schwungmassen Pr in kg in kg Pr < 750 680 750 < Pr < 850 800 850 < Pr < 1 020 910 1 020 < Pr < 1250 1 130 1 250 < Pr < 1 470 1 360 1 470 < Pr < 1700 1590 1 700 < Pr < 1 930 1 810 1 930 < Pr < 2 150 2 040 2 150 < Pr 2 270 4.3. Vorbereitung des Fahrzeugs 4.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens sechs Stunden lang einer Temperatur zwischen 20 und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und öltemperatur des Motors muß zwischen 20 und 30° C liegen. 4.3.2. Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als 50 cm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 bis 50 °/o zu erhöhen. 4.4. Prüfung des Gegendrucks Bei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck 75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vorgesehenen konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 4.5. Vorbereitung der Auffangbeutel 4.5.1. Die Beule! sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß der Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2% des ursprünglichen Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-turbedingungen vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden äußersten Temperaluren entsprechen. 4.5.2. Die Verluste sind wie folgt zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-wassersLoffgehnlt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis der Beule! voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der registrierten Gehalte sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu entleeren; der Gehalt ist kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen. Hat sich der Gehalt nach 20 Minuten um mehr als 2°/o geändert, so sind die Beutel zu entleeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen, bis die Wände der Beutel gesättigt sind. 4.6. Einstellung der Geräte für die Analyse 4.6.1. Kalibrierung der Geräte Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminderventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei dem das Gerät für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es den auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen. 4.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte Das Gas der Flasche mit dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen. Dabei muß der angezeigte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht, in weniger als einer Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreislauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen. 4.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung Mit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung mit der angegebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforderlich, ist in jedem Einzelfall ein geeigneter Zähler auszuwählen. 5. Durchführung der Prüflingen auf dem Prüfstand 5.1, Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus 5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30° C betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahrzeug vorbereitet wurde. 5.1.2. Das Fahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale Kraftstoffverteilung verhindert wird. 5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur Aufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet werden, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung) wirkt. 5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungmassen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung der Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit während der Prüfung aufzuzeichnen. 5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig ausgeführt worden sind. 5.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwasser- und öltemperaturen im ölsumpf ist ebenfalls freigestellt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 949 5.2. Anlassen des Motors 5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach den Anweisungen des Herstellers anzulassen. 5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Beginn des ersten Fahrzyklus muß mit. der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung zusammenfallen, das nach Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist. 5.3. Betätigung der Handstarterklappe Die Handstarterklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Beschleunigung von 0 auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt, der tatsächlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren zur Einstellung der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen. 5.4. Leerlauf 5.4.1. Handschaltgetriebe: 5.4.1.1. Während der Leerlaufzeiten ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlauf Stellung zu kuppeln. 5.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekunden vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den ersten Gang zu schalten. 5.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf mit eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leer! auf Stellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im ersten Gang umfassen. 5.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe in Leerlaufstellung und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem Motor betragen. 5.4.1.5. Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leerl auf Stellung betragen. 5.4.2. Halbautomatische Getriebe: Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe. 5.4.3. Automatische Getriebe: Der Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegenteilige Vorschriften des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Handschaltgetriebe anzuwenden. 5.5. Beschleunigungen 5.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-zustands eine möglichst konstante Beschleunigung erzielt wird. 5.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die darüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang abzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauffolgenden Zeit konstanter Geschwindigkeit. 5.6. Verzögerungen 5.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei eingekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln. 5.6.2. Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen. 5.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so ist die Übereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen einer Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wieder herzustellen. 5.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe auf Leerlauf zu stellen und der Motor einzukuppeln. 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 5.7. Konstante Geschwindigkeiten 5.7.1. Beim Übergang von der Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit ist "Pumpen" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden. 5.7.2. Während der Zeilen mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimmten Stellung festzuhalten. 6, Durchführung der Gasentnahme und Gasanalyse 6.1. Gasentnahme 6.1.1. Das Gas ist im Zeitpunkt der Öffnung des Ventils nach Punkt 5.2.2. zu entnehmen. 6.1.2. Bei Verwendung mehrerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leerlaufzeit eines Fahrzyklus umzuschalten. 6.1.3. Die Beutel sind nach beendeter Füllung hermetisch zu verschließen. 6.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins Freie zu führen. 6.2. Analyse 6.2.1. Die Analyse der in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzunehmen, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden Beutels. 6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einführen der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden. 6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels zu stabilisieren. 6.2.4. Als Gehalt der Gase an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der nach Stabilisierung des Meßgeräts abgelesen wird. 6.3. Volumenmessung 6.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder der Beutel zu messen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat. 6.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren. 6.3.3. Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur (tm) muß dem arithmetischen Mittel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß. 6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der zu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß. 6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse entnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 % des mit dem Zähler gemessenen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen. 7. Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase 7.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf normale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren: v *" 273 + tm 760 worin die Größen Vrri, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind: Vm: Volumen in Litern nach Punkt 6.3.5; tm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Temperaturen, in Grad Celsius; Pm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die Drücke, in Millimeter Hg; PH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 951 7.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase Das Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt d-C-V zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden luftverunreinigenden Gases ist: — für Kohlenmonoxyd d = 1,250 ¦— Kohlenwasserstoff d = 3,844 (n-Hexan). 7.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden Gase Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunreinigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase nach Punkt 7.2 zu ermitteln. Anmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen Kohlensäuregasmenge zu überprüfen. Anlage 1 zu Anhang III V km/h Zeichen erklärung 50 km/h-------- Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ I K = Auskuppeln, 1 = 1. Gang , Kj; K2 = Auskuppelnii 2 = 2. Gang , 1. od. 2. Gang, 3. = 3. Gang, PM = Leerlauf (Getriebe), R = Leer 35 km/h------ 32 km/h----------+—¦ 3 8 6 2V 10 2U 11 12 \Y 13 2Y % IS 16 26 1 18 19 12 200 Betriebs zu; ;tände 20 8 Teilzeiten" 25 Zeiten der 21 $23 £4 Nummer cirBetriebszyständfc 12 ,, 13 (l _ ._ .," it, der einzeln|n"PrufunqsaDSchnitte Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 953 Anlage 2 zu Anhang III Unterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I Zeit °/o 1. Unterteilung nach Betriebszuständen Leerlauf (Motor)........................................ 60 sec 30,8 j Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung ? 35,4 eines Getriebegangs .................................... 9 sec 4,6 j Schaltvorgang .......................................... 8 sec 4,1 Beschleunigung ......................................... 36 sec 18,5 konstante Geschwindigkeit.............................. 57 sec 29,2 Verzögerung ........................................... 25 sec _____12,8 195 sec 100 2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge Leerlauf (Motor) ___.................................... 60 sec 30,8 j Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung ? 35,4 eines Getriebegangs .................................... 9 sec 4,6 ) Schaltvorgang .......................................... 8 sec 4,1 l.Gang ................................................ 24 sec 12,3 2. Gang ................................................ 53 sec 27,2 3. Gang ................................................ 41 sec 21 195 sec 100 Mittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h Tatsächliche Betriebszeit: 195 sec Theoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km Entsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrtzyklen): 4,052 km. Anhang IV Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf) Verfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I 1. Meßvorschriften 1.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. 1.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen der Prüfung Typ I bei leerlaufendem Motor zu messen. 1.3. Bei Fahrzeugen mit Flandschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen. 1.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung "Null" oder "Parken" des Gangwählers zu prüfen. 2. Gasentnahme 2.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus- puff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen. 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2.2. Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an Kohlenmonoxyd (Ti) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen Grenzwert zu vergleichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen: Ti 0,15 Ti + T2 Anhang V Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse) Verfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I 1. Allgemeine Vorschriften 1.1. Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II unterzogen wurde. 1.2. Zu prüfen sind alle — auch dichte — Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen eine — auch geringfügige — Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beeinträchtigt (z.B. flat-twin-Motoren). 2. Prüfvorschriften 2.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine solchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaugrohr seinen Höchstwert erreicht. 2.2. Zu messen ist unter folgenden drei Betriebsbedingungen für den Motor: Betriebsbedingung Nr. Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h Unterdruck im Ansaugrohr mm Hg Bewertungsfaktor 1 2 3 Leerlauf 50 ± 2 50 ± 2 400 ± 8 250 ± 8 0,25 0,25 0,50 2.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, ist der Unterdruck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straßr mit konstanter Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. Der Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch 250 multipliziert mit dem Verhältnis — = 0,625. 400 2.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhängigkeit vom Übersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl entspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht. 3. Prüfverfahren 3.1. Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu messen: 3.1.1. das Volumen Q" der von der Kurbelgehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder angesaugten Gase, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 955 3.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs. 3.2. Die für das Volumen Qn nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingungen abgelesenen Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck 760 mm Hg, Temperatur 0° C zu reduzieren: Q n ~ D76Ö T 3.3. Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Verlangen des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist ein Pauschalgehalt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen. 3.4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der genannten Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlenwasserstoffe nach folgender Formel zu berechnen: Pn = Qn • t • 3,84, wobei Qn der Wert der berichtigten Volumen ist. 3.5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus den unter jeder der genannten Bedingungen erhaltenen Werten durch Anwendung der Bewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszudrücken. 3.6. Auswertung der Ergebnisse: Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn 4. Verfahren für die Messung des von der Kurbelgehäuse-Entlüftung nicht erfaßten Volumens Qn 4.1. Vorbereitung der Prüfung Vor der Prüfung sind alle Öffnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase dienen. 4.2. Prinzip des Verfahrens 4.2.1. In die Rückführung der Kurbelgehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor anzubringen. 4.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht angesaugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß, der Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel ist vor jeder Messung zu entleeren. 4.3. Meßverfahren Vor jeder Messung ist der Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit an die Abzweigung anzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren. Zur Korrektur des Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in mm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen. 4.4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts 4.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen, und zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensibilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute Kohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbelgehäuses zu berücksichtigen. 4.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des Anhangs III entsprechen. 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 4.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs Das Gewicht des unter jeder der in Punkt 2.2 genannten Betriebsbedingungen verbrauchten Kraftstoffs ist zu ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen. 4.6. Darstellung der Ergebnisse Zur Anwendung der Bewertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gewichts der Kohlenwasserstofie sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die Werte für Qn (wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte des Kraftstoffverbrauchs Cn auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen, 4.7. Meßgenauigkeit 4.7.1. Der Druck im Beutel während der Volumenmessung ist auf ± 1 mmHg genau zu messen. 4.7.2. Der Unterdruck in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen. 4.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu messen. 4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 °/o genau zu messen. 4.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen. 4.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 % ohne Berücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen. 4.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf ± 4 % genau zu messen. Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 Anlage zu Anhang V 957 Prüfung Typ III siehe ^ _ s Einzelheit i) a) Direktansaugung bei geringem Unterdruck Regelventil siehe Einzelheit i) \ c) Direktansaugung mit Zwcikreis-System b) Indirekte Ansaugung bei geringem Unterdruck siehe Einzelheit i) Entlüftungsstutzen d) Kurbelgehäuse-Entlüftung mit Regelventil (Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen anzuschließen) 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anhang VI Technische Daten des Bezugskraftstoffs*) und Verfahren zu deren Bestimmung Grenzwerte und Einheiten Verfahren Oktanzahl "Research" Dichte 15/4° C Dampfdruck nach Reid Siedeverlauf — Siedebeginn — 10 Vol % — 50 Vol % — 90 Vol °/o — Siedeende — Rückstand — Verluste Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe — Olefine — Aromate — Gesättigte Oxydationsbeständigkeit Abdampf rückstand Antioxydantien Schwefelgehalt Bleigehalt — "Scavenger"-Typ — Organische Bleiverbindung Sonstige Zusätze 99 ± 1 0,742 ± 0,007 0,6 ± 0,04 bar 8,82 ± 0,59 psi 50 ± 5° C 100 ± 10° C 160 ± 10° C 195 ± 10° C 2 (Vol °/o) max. 1 (Vol %>) max. 18 ± 4Vol% 35 ± 5 Vol o/0 Rest 480 Minuten min. 4 mg/100 ml max. 50 ppm min. 0,03 ± 0,015 Gew. °/o 0,57 ± 0,03 g/1 2,587 ± 0,136 g/IG Automobilkraftstoff keine Angaben keine ASTM2) D 908—67 ASTM D 1298—67 ASTM D 323—58 ASTM D 86—67 ASTM D 1319—66 T ASTM D 525—55 ASTM D 381—64 ASTM D 1266—64 T ASTM D 526—66 1) Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe verwendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol. 2) Abkürzung für "American Society for Testing and Materials", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert worden ist. Bei Änderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten Jahren angenommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen. Anhang VII Bezeichnung der Verwaltung Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Registriernummer: ......................................................................................................................... 1. Fabrikmarke (Firma): ................................................................................................. 2. Typ und Handelsbezeichnung: ............................................................................... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ................................................................... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 959 5. Bezugsgewicht des Fahrzeugs: ........................................................................................................................ 6. Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs:.............................................................................. 7. Getriebe:...................................................................................................................................................................... 7.1. handgeschaltet oder automatisch1) ............................................................................................................... 7.2. Anzahl der Gänge: .............................. 7.3. Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen2) 1..................................... 2..................................... 3..................................... 7.4. Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III: 8. Zur Prüfung vorgeführt am:.............................................................................................................................. 9. Technischer Dienst: ............................................................................................................................................. 10. Prüfbericht vom:...................................................................................................................................................... 11. Prüfnummer: ............................................................................................................................................................ 12. Das Fahrzeug entspricht/entspricht nicht1) — Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie*) — Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie*) 13. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt: — 1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich- nungen und Skizzen — 1 Photographie des Motors und des Motorraums — 1 Abschrift des Prüfberichts 14. Ort: .............................................................................................................................................................................. 15. Datum:.............................................................................................:......................................................................... 16. Unterschrift: ............................................................................................................................................................ 1) Nichtzutreffendes streichen. *) Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe sind alle technischen Daten zur Kennzeichnung des Getriebes anzugeben. *) Artikel 2 der EG-Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der Verunreinigung der Luft durch Abgabe von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung — ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1) sowie der Anhänge II, IV, V und VI genügt; — ab 1. Oktober 1971 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I sowie den Vorschriften des Anhangs III genügt. 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung) Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft, zu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Unbeschränkte Ausnahmen Von der Eichpflicht ausgenommen sind 1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn eine geeignete geeichte Kontrollwaage verwendet, wird, 2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen in Betrieben der Deutschen Bundespost, 3. Waagen zur Kontrolle des Gewichts einzelner Geldrollen, 4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhandel mit Altstoffen, 5. Wäschereiwaagen, deren Anzeigeeinrichtung nicht nach Gewichtsgrößen eingeteilt ist und die nur zur Überwachung der für die Waschmaschinen bestimmten Füllmengen dienen, 6. Abfülleinrichtungen, denen eine geeignete geeichte Kontrollwaage so nachgeschaltet ist, daß jede Packung gewogen wird und Packungen unzureichender Füllmenge aussortiert werden, 7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter und weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze, 8. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer, 9. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl, 10. Meßgeräte in Erdöl- oder Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Lieferpartner dienen, 11. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, 12. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter und weniger für Feuchtebestimmer, bei denen das Meßgut eingewogen wird, 13. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Zwirnen und Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Meter und weniger, 14. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern in Rollen von 350 Meter Länge und weniger, 15. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme, 16. Wegstreckenzähler in Kraftomnibussen a) des Linienverkehrs nach den §§42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, b) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes und c) für Beförderungen auf Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601), 17. Parkuhren, 18. im Bereich der Heilkunde a) Meßzylinder und Mischzylinder, b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser, c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Uringläser, d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für qualitative Untersuchungen benutzt werden, e) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung von Drageekernen, Tabletten, Pillen, Sup-positorien und Kapseln und anderen Formen einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittelgesetzes und f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von Meßgeräten mit einem geeichten Anzeigegerät, die zur zusätzlichen Darstellung von Meßwerten dienen, 19. Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kennzahlen von Arzneimitteln verwendet werden, 20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung der quantitativen Zusammensetzung der Arzneimittel verwendet werden, 21. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind, Schaltuhren für Maximumzähler und für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie Tonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizitätszähler, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 961 22. überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk-und Blind Verbrauchszählern zusammengesetzt sind, 23. Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten, 24. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizitätszähler, 25. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registriergeräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und Wasserzähler, 26. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitätszählern und 27. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgesetzes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte, bei denen das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung ein nicht rückstellbares Zählwerk hat, soweit der geschäftliche Verkehr sich zwischen zwei gleichbleibenden Partnern über fest eingebaute Leitungen vollzieht. § 2 Längenmeßgeräte (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind 1. Längenmeßmaschinen für Dachpappe, Kunststoff -und Metallfolien sowie für beschichtete Papiere in Rollen von 50 Meter Länge und weniger, 2. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter und weniger, die im Bauhauptgewerbe, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe verwendet werden, wenn sie mit der Aufschrift "Nicht geeicht" versehen sind, 3. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet werden und bei denen pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Strecke abgerechnet wird, wenn sie mit der Aufschrift "Nicht geeicht" versehen sind, 4. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, in Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und in Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird, wenn sie mit der Aufschrift "Wegstreckenzähler nicht geeicht; darf zur Berechnung des Beförderungsentgeltes nicht verwendet werden" versehen sind, 5. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güterfernverkehrs, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der Anzeige des Wegstreckenzählers bemessen wird. (2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 festgesetzten Minusabweichungen von höchstens 5 vom Hundert der Verkaufseinheiten überschritten werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. § 3 Meßgeräte für Wasserdampf und Gas Von der Eichpflicht ausgenommen sind 1. Meßgeräte für Wasserdampf im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei gleichbleibenden Partnern, 2. Meßgeräte für Gase mit einer Nennbelastung von 3 000 Kubikmeter und mehr je Stunde im Normzustand im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei industriellen Partnern, die nicht Versorgungsbetriebe sind, wenn die Bauarten der Meßgeräte zur Eichung zugelassen sind und im Falle der Nummer 2 Lieferer und Empfänger die Liefermenge messen. § 4 Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren. (2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse beiMeßgeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal täglich mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. § 5 Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes Von der Eichpflicht ausgenommen sind: 1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eichgesetzes, soweit sie von Behörden verwendet werden, die mit Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht oder mit der Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Zwecke oder mit der Erstattung von Schiedsgutachten beauftragt sind, wenn a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Bereich, in welchem sie Verwendung finden, ohne Bedeutung ist. 2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Übereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des Straßenverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr verwendet und einer Bauartprüfung und regelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bundesminister für Verkehr hierfür erlassenen Richtlinien unterzogen werden. 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 6 Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind 1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als 100 Mikroliter, die nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie den §§ 768, 771, 778 und 779 der Eichordnung entsprechen, 2. medizinische Spritzen, wenn sie den §§ 874 bis 879 der Eichordnung entsprechen, 3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantitativen Analysen benutzt werden, deren Richtigkeit durch ständige Überwachung nach den Methoden der statistischen Qualitätskontrolle und durch Ringversuche nachgewiesen wird. (2) Bei der Herstellung von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist die Einhaltung der Fehlergrenzen nach den §§ 779 und 879 der Eichordnung mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitätskontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien zu beachten, die von der Bundesärztekammer im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt werden. § 7 Zusatzeinrichtungen (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind 1. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgesetzes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte, wenn a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung mit einem geeichten Druckwerk ausgerüstet ist, das die ermittelten Meßwerte unverändert aufzeichnet und dessen Aufzeichungen dem Geschäftspartner zur Verfügung stehen und b) sie mit der Aufschrift "Nicht geeicht" versehen sind, 2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgesetzes, die rückwirkungsfrei Meßwerte programmierbar verarbeiten, wenn a) sie die richtige und zuverlässige Erfassung und Verarbeitung der Meßergebnisse erwarten lassen, b) insbesondere sichergestellt ist, daß die gemessenen Werte durch eine nicht beabsichtigte falsche Bedienung nicht verfälscht werden können und c) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine laufende Überwachung der Arbeitsweise der Zusatzeinrichtung durch die zuständige Behörde ermöglichen. (2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen 1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit erläuternden Skizzen (Blockschaltbild) und 2; eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung der Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4 des Eichgesetzes. § 8 Formbeständige Behältnisse (1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur einmal in den Verkehr gebracht werden (Einwegbehältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn sie 1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Aufschriften tragen: a) Nennfüllmenge in Liter, b) "Zur einmaligen Verwendung" oder "Einwegbehältnis", c) "Nicht geeicht" und d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des Herstellers des Behältnisses; 2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten: a) bei Füllmengen von mehr als 5 bis 10 Liter ganzzahlige Vielfache von 1 Liter, b) bei Füllmengen von mehr als 10 bis 50 Liter ganzzahlige Vielfache von 5 Liter, c) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganzzahlige Vielfache von 10 Liter. (2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in §11 Abs. 1 festgesetzte Minusabweichung darf von höchstens 5 vom Hundert der Behältnisse überschritten werden. (3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. (4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren Minusabweichung der Füllmenge als 2,5 vom Hundert der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 9 Meßgeräte bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung von Pak-kungen gleicher Füllmenge mit Arzneimitteln im Sinne der §§4 und 10 des Arzneimittelgesetzes. (2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Absatz 1 darf die Füllmenge der Packungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen nicht überschritten werden. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 963 (3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. § 10 Meßgeräte für die Herstellung von Packungen und Backwaren (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte für die Herstellung von 1. Packungen gleicher Füllmenge mit anderen als den in § 9 angegebenen Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge von nicht mehr als 10 Kilogramm oder 10 Liter, die nicht Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Eichgesetzes sind (Packungen), 2. unverpackten Backwaren gleichen Gewichts wie Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauerbackwaren (Backwaren). (2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 1 darf die Füllmenge der Packungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschritten werden. (3) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 2 darf das Gewicht der Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als das Nenngewicht. (4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. (5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer größeren Minusabweichung der Füllmenge als das 2,5-fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 11 Minusabweichungen (1) Die zulässige Minusabweichung der Füllmenge von Einwegbehältnissen nach § 8 beträgt 1 vom Hundert der Nennfüllmenge. (2) Die zulässige Minusabweichung der gemessenen Länge beträgt bei 1. Dachpappe 2 vom Plündert, jedoch nicht weniger als 0,1 Meter, 2. Kunststoff- und Metallfolien sowie beschichteten Papieren in Rollen von 50 Meter Länge und weniger im Mittel 3 vom Hundert, jedoch nicht weniger als 0,15 Meter. (3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zulässigen Minusabweichungen der Füllmenge bei 1. leicht abfüllbaren Füllgütern von % der Nennfüllmenge Nenn- g oder in g oder ml füll- ml menge mehr als 25 bis 60 5 — mehr als 60 bis 100 — 3 mehr als 100 bis 500 3 — mehr als 500 bis 1500 — 15 mehr als 1500 bis 10 000 1 -— schwer abfüllbaren Gütern von mehr als 25 bis 62,5 mehr als 62,5 bis 100 mehr als 100 bis 500 mehr als 500 bis 1 250 mehr als 1 250 bis 10 000 5 25 Leicht abfüllbare Füllgüter sind 1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind, keine augenfälligen festen oder gasförmigen Beimengungen enthalten und die in einem Arbeitsgang abgefüllt werden, 2. rieselfähige pulverige Füllgüter, 3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durchschnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile von weniger als 1 Zweihundertstel des Nennfüll-gewichts und 4. plastisch-streichfähige Füllgüter, soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Abfüllung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß die Füllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füllgüter gelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark schäumende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren Fließeigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit angemessenem technischem Aufwand hinreichend konstant gehalten werden können, stehen den schwer abfüllbaren Füllgütern gleich. § 12 Schriftgrößen (1) Die Schriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge auf Einwegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 darf 10 Millimeter nicht unterschreiten. (2) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende Werte nicht unterschreiten: Meßgeräte Schriftgröße 1. Maßstäbe und Meßbänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 3 Millimeter 2. Wegstreckenzähler nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 4 Millimeter 3. Zusatzeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 6,3 Millimeter 964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Die ScIi rill große der Angabe der Nennfüllmenge auf Packungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende Werte nicht unterschreiten: NennJ üll menge Schriftgröße 25 Gramm und weniger oder Milliliter und weniger 3 Millimeter von mehr als 25 bis 500 Gramm oder Milliliter 4 Millimeter von mehr als 500 Gramm oder Milliliter bis 10 Kilogramm oder Liter 6,3 Millimeter (4) Die Aufschriften nach den Absätzen 1 bis 3 müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte nach Absatz 2 im Blickfeld des Benutzers liegen. § 13 Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes (1) Auf Meßgeräten nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes sind die Worte "Nicht geeicht" anzubringen. Die Schriftgröße dieser Angabe darf folgende Werte nicht unterschreiten: Meßgeräte Schriftgröße 1. Waagen mit einer Höchstlast von a) 50 Kilogramm und weniger 6,3 Millimeter b) mehr als 50 Kilogramm 40 Millimeter 2. Volumenmeßgeräte 6,3 Millimeter Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte im Blickfeld des Benutzers liegen. (2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeichnet, soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte Markierung in roter Farbe tragen. § 14 Befreiung von der Pflicht zur Verwendung von Meßgeräten (1) Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1, Packungen mit Torf oder Blumenerde mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm, Backwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Verkaufseinheiten von Drahtnetzen für Drahtglas und Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen von 20 Meter Länge und weniger dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und nach Gewicht, Volumen oder Länge in den geschäftlichen Verkehr gebracht werden. (2) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9 Abs. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Pak-kungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen nicht überschritten werden. (3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Packungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschritten werden. (4) Bei der Herstellung von Packungen mit Torf oder Blumenerde nach Absatz 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. (5) Bei der Herstellung von Backwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ohne Meßgeräte darf das Gewicht der Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner sein als das Nenngewicht. (6) Bei der Herstellung von Verkaufseinheiten von Drahtnetzen sowie Bändern und Litzen nach Absatz 1 sind höchstens Minusabweichungen zulässig, die den in § 11 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzten Werten entsprechen. (7) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bis 6 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 den Mittelwert der Nennfüllmenge oder des Nenngewichts nicht einhält, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 festgesetzte Minusabweichungen überschreitet, 3. entgegen § 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Einwegbehältnisse oder Packungen mit zu geringer Füllmenge in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 oder § 14 Abs. 7 die Überprüfung mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten unterläßt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet. §16 Übergangsvorschriften (1) Volumenmeßgeräte nach § 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Versorgungsleitungen eingebaut sind, sind auch dann von der Eichpflicht ausgenommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur Eichung nicht zugelassen ist. (2) Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vermietet worden sind, müssen mit der Aufschrift "Nicht geeicht" erst nach der ersten Rückgabe des Kraftfahrzeugs an den Vermieter, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1972 versehen werden. Nr. 62 ¦¦- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 965 (3) Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertig-packungen und anderen Packungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 sowie Packungen mit Arzneimitteln nach § 9 Abs. 1 gleicher Füllmenge verwendet werden, sind bis zum 31. Dezember 1971 von der Eichpflicht ausgenommen. Meßgeräten nach Satz 1 ohne Gewichtsanzeige muß eine geeignete geeichte Waage zum Einstellen der Meßgeräte beigegeben sein. (4) Meßgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer der Eichung, für die vor dem Inkrafttreten des Eichgesetzes keine Eichpfljcht bestand, sind bis zum 31. Dezember 1973 von der Eichpflicht ausgenommen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Eichgesetzes in den Verkehr gebracht worden sind. § 17 Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. § 18 Inkrafttreten Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält, treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 26. Juni 1970 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Kostenordnung für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Beglaubigungskostenordnung) Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Anwendungsbereich Die staatlich anerkannten Prüfstellen nach § 6 des Eichgesetzes erheben für die Beglaubigung von Meßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostenordnung. § 2 Gebührenarten Die Gebühren werden, soweit dies im anliegenden Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, nach festen Sätzen erhoben. Für die Beglaubigung von Meßgeräten, für die im Gebührenverzeichnis kein fester Satz vorgesehen ist oder die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden Gebühren nach dem Arbeitsaufwand erhoben. § 3 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand (1) Wird die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, so sind zu berechnen: 1. je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit a) für Bedienstete mit wissenschaftlicher Vorbildung oder entsprechend Eingestufte 20,00 Deutsche Mark, b) für Bedienstete mit technischer Fachausbildung oder entsprechend Eingestufte 14,00 Deutsche Mark, c) für sonstige Bedienstete 10,00 Deutsche Mark; 2. als Zuschlag für die Gemeinkosten der Prüfstelle je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit 13,00 Deutsche Mark. (2) Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden. § 4 Beglaubigung außerhalb der üblichen Dienststunden Werden Beglaubigungen auf Veranlassung des Antragstellers in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, an Sonn- oder Feiertagen oder an Sonnabenden vor- genommen, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert. § 5 Wartezeiten Für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat, werden Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erhoben. § 6 Auslagen Als Auslagen werden erhoben: 1. die Reisekosten; 2. die Aufwendungen für die Beförderung der Prüfmittel; 3. die Aufwendungen für das Aufbringen von vorgeschriebenen Bezeichnungen auf Meßgeräten bei Ergänzungs- und Berichtigungsarbeiten in Höhe der Selbstkosten, mindestens jedoch für jede Bezeichnung 0,20 Deutsche Mark, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist; 4. der Sach- und Zeitaufwand für Verpackung und Versand von Meßgeräten; 5. für die Ausstellung von Bescheinigungen über Prüfergebnisse 0,50 Deutsche Mark für die Seite, auch wenn die Bescheinigung auf mechanischem Weg oder durch Ablichtung hergestellt worden ist. Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Für die Ablichtung ist bei größerem Format als DIN B 4 1,00 Deutsche Mark zu berechnen. § 7 Anwendung der Eichgebührenordnung Die §§ 2 bis 4, 10, 11 und 14 bis 17 der Eichgebührenordnung vom 30. Juni 1959 (Bundesanzeiger Nr. 124 vom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung vom 10. April 1968 (Bundesanzeiger Nr. 79 vom 25. April 1968), sind entsprechend anzuwenden. § 8 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 967 § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am l.Juli 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität Bonn, den 26. Juni 1970 vom 25. Juli 1962 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom 1. August 1962), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität vom 10. April 1968 (Bundesanzeiger Nr. 79 vom 25. April 1968), außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schöllhorn 968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Meßgeräte für Elektrizität 1 a) Gleichstrom-Amperestunden-Motorzähler (Gattung 111 und 112) sowie Gleichstromwattstundenzähler (Gattung 121 und 122) bis 1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit Nenn- oder Grenzstromstärken bis 50 Ampere über 50 Ampere bis 100 Ampere über 100 Ampere bis 300 Ampere über 300 Ampere bis 1 000 Ampere über 1 000 Ampere Gebühr Deutsche Mark 3,00 4,50 7,50 15,00 15,00 zuzügl. 7,50 für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 Ampere b) Gleichstrom-Amperestunden- sowie Wattstunden-Motorzähler bis 1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen c) Gleichstrom-Wattstundenmotorzähler über 1 000 Volt Nennspannung d) Elektrolyt-Zähler (Gattung 113) 2 a) Einphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder Blind- verbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit Nenn- oder Grenzstromstärken bis 100 Ampere über 100 Ampere bis 300 Ampere b) Einphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder Blindverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen 3 a) Mehrphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder Blindverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für direkten Anschluß (1) mit 2 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstromstärken bis 100 Ampere über 100 Ampere bis 300 Ampere (2) mit. 3 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstromstärken bis 100 Ampere über 100 Ampere bis 300 Ampere b) Mehrphasen-Wechselstromzähler für Wirk- oder Blindverbrauch über 1 000 Volt Nennspannung oder über 300 Ampere Nennstrom oder Grenzstrom für direkten Anschluß c) Mehrphasen-Wechselstromzähler für Scheinverbrauch (Gattung 212) für direkten Anschluß das l,2fache wie zu a) wie zu a) oder b) zuzügl. 2,50 für jede Stufe von 1 000 Volt wie zu a) oder b) 3,00 4,50 das l,2fache wie zu a) 4,50 5,50 5,50 7,50 nach dem Arbeitsaufwand das l,2fache wie zu a) Ein- oder Mehrphasen-Wechselstromzähler zum Anschluß an Meßwandler Bei Elektrizitätszählern mit Primärzählwerk (§ 978 Nr. 1 der Eichordnung) richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenngrößen. wie zu lfd. Nr. 2 und 3 zuzügl. 1,25 Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 969 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Deutsche Mark 5 a) Zusal/.einrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximum- Zähler) oder eine Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder Spitzenzähler) b) Zusatzeinrichtungen für Mehrfach-Tarif (1) Zweitarifeinrichtung (2) Dreitarifeinrichtung 6 a) Prüfung von Elektrizitätszählern an zusätzlichen Prüfpunkten auf Antrag je Prüfpunkt b) bei Vorlage von weniger als 30 Stück der in lfd. Nr. 1 bis 5 angeführten Elektrizitätszähler gleicher elektrischer Daten 7 Elektrizitätszähler-Gruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames Gehäuse eingebauten vollständigen Einzelzählern bestehen, von denen jeder einen Verbrauch getrennt anzeigt, je Einzelzähler 8 Einstellung eines Elektrizitätszählers auf Antrag 9 a) Ausstellung eines Beglaubigungsscheines auf Antrag (1) erste Ausfertigung je Seite (2) weitere Ausfertigungen je Seite b) Ausstellung eines Sammel-Beglaubigungsscheines auf Antrag (1) erste Ausfertigung für den ersten Elektrizitätszähler für jeden weiteren Elektrizitätszähler (2) weitere Ausfertigung je Seite 1,25 1,25 2,50 das 0,1 fache wie zu lfd. Nr. 1 bis 5 das l,3fache wie zu lfd. Nr. 1 bis 6 a) wie zu lfd. Nr. 1 bis 6 nach dem Arbeitsaufwand 2,00 1,00 2,00 0,40 1,00 10 a) Stromwandler (Hauptgattung 310 und Gruppe 500) für Reihenspannungen bis 3 000 Volt und Nennstromstärken bis 500 Ampere über 500 Ampere bis 1 000 Ampere über 1 000 Ampere bis 2 000 Ampere über 2 000 Ampere bis 3 000 Ampere über 3 000 Ampere bis 5 000 Ampere über 5 000 Ampere bis 8 000 Ampere über 8 000 Ampere bis 10 000 Ampere über 10 000 Ampere bis 12 000 Ampere Die Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die Messung der Fehler bei 8 Prüfpunkten. b) Großbereichstromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt c) Stromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt mit mehreren Meßkernen, deren Prüfung vorgeschrieben ist, für jeden Kern d) Stromwandler für Reihenspannungen über 3 000 Volt bis 10 000 Volt über 10 000 Volt bis 20 000 Volt über 20 000 Volt bis 30 000 Volt über 30 000 Volt bis 110 000 Volt 25,00 35,00 50,00 70,00 110,00 170,00 270,00 450,00 wie zu a), jedoch nach dem höchsten Prüfstrom wie zu a) oder b) wie zu a), b) oder c) zuzügl. 20,00 wie zu a), b) oder c) zuzügl. 40,00 wie zu ä), b) oder c) zuzügl. 60,00 wie zu a),b) oder c) zuzügl. 120,00 970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Deutsche Mark über 110 000 Volt bis 150 000 Volt über 150 000 Voll bis 220 000 Volt über 220 000 Volt 11 a) Einphasen-Spannungswandler (Hauptgattung 320 und Gruppe 500) für eine Reihenspannung bis 3 000 Volt über 3 000 Volt bis 10 000 Volt über 10 000 Volt bis 20 000 Volt über 20 000 Volt bis 30 000 Volt über 30 000 Volt bis 110 000 Volt über 110 000 Volt bis 150 000 Volt über 150 000 Volt bis 220 000 Volt über 220 000 Volt Die Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die Messung der Fehler bei 4 Prüfpunkten. Der Gebührenberechnung ist die verkettete Spannung zugrunde zu legen. b) Kapazitive Spannungswandler c) Mehrphasen-Spannungswandler für jede Phase Strom- oder Spannungswandler mit mehreren Nennübersetzungen (1) für die größte Nennübersetzung (2) für weitere Nennübersetzungen je.Prüfpunkt 12 13 Prüfung von Strom- oder Spannungswandlern an zusätzlichen Prüf- punkten je Prüfpunkt 14 Kombinierte Strom- und Spannungswandler (Hauptgattung 330) (1) für den Stromwandlerteil a) für Reihenspannungen unter 60 000 Volt b) für Reihenspannungen von 60 000 Volt und darüber (2) für den Spannungswandlerteil 15 Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerverzeichnis auf Antrag (1) erste Ausfertigung je Seite (2) weitere Ausfertigungen je Seite 16 a) Meßsätze, die als Ganzes zu beglaubigen sind, unabhängig davon, ob die Fehler des Meßsatzes direkt gemessen oder aus den Fehlern des Zählers und der Meßwandler rechnerisch ermittelt werden, einschließlich Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerverzeichnis wie zu a), b) oder c) zuzügl. 170,00 wie zu a), b) oder c) zuzügl. 230,00 wie zu a),b) oder c) zuzügl. 650,00 25,00 45,00 65,00 85,00 170,00 250,00 350,00 900,00 das l,5fache wie zu a) wie zu a) wie zu lfd. Nr. 10 oder 11 das 0,1 fache wie zu lfd. Nr. 10a), 10b), 10c) oder 11 das 0,1 fache wie zu lfd. Nr. 10a), 10b), 10c) oder 11 wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b), 10c), 12 und 13 wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b), 10c), 12 und 13 zuzügl. 50,00 wie zu lfd. Nr. 11, 12 und 13 2,00 1,00 die Summe der Gebühren für Zähler und Wandler wie zu lfd. Nr. 4 bis 14 zuzügl. 20 v. H., wobei dieser Zuschlag jedoch 100,00 DM nicht überschreiten darf. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 97 i Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Deutsche Mark b) Weitere Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerverzeichnis je Seite 1,00 17 Beglaubigungen von Meßwandlern oder Meßsätzen am Betriebsort das l,5fache wie zu lfd. Nr. 10 bis 14 oder 4 bis 14 Meßgeräte für Wasser Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern (Hauptgattung 10), Trommelzähler (Gattung 11), für jede Meßkammer bis 1 Liter von 2 Liter von 5 Liter von 10 und 20 Liter von 50 Liter von 100 Liter 2,00 3,70 6,00 7,50 10,00 18,50 Wasserzähler mit feststehenden Meßkammern und beweglichen Trennwänden in den Meßkammern (Hauptgattung 20), Kolbenzähler (Gattung 21), Scheibenzähler (Gattung 22), Ringkolbenzähler (Gattung 23) mit einer Nennbelastung bis über über über über über über 10 Kubikmeter/Stunde 10 bis 20 Kubikmeter/Stunde 20 bis 50 Kubikmeter/Stunde 50 bis 100 Kubikmeter/Stunde 100 bis 200 Kubikmeter/Stunde 200 bis 500 Kubikmeter/Stunde 500 bis 1 000 Kubikmeter/Stunde über 1 000 bis 2 000 Kubikmeter/Stunde über 2 000 Kubikmeter/Stunde 3 Wasserzähler ohne Meßkammer (Hauptgattung 30), Flügelradzähler (Gattung 31), Woltmannzähler (Gattung 32) 4 Münzwasserzähler (Hauptgattung 50) 5 Verbundwasserzähler (1) Prüfung der Einzelzähler (2) Prüfung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der Verbundschaltimg Die Gebühren nach lfd. Nr. 1 bis 5 gelten für alle vorgeschriebenen Prüfpunkte. 6 Prüfung weiterer Punkte auf Antrag für jeden weiteren Prüfpunkt 2,00 3,70 7,50 15,00 18,50 37,50 75,00 112,00 nach dem Arbeitsaufwand wie zu lfd. Nr. 2 wie zu lfd. Nr. 2 die Summe der Gebühren für jeden Einzelzähler wie zu ] lfd. Nr. 1 bis 4 das 0,2fache wie zu (1) das 0,2fache wie zu lfd. Nr. 1 bis 5 Meßgeräte für Gas Verdrängungsgaszähler (Hauptgattung 110 und 120) sowie Meßradgaszähler (Hauptgattung 210) mit einer Nennbelastimg bis 6 Kubikmeter/Stunde über 6 bis 15 Kubikmeter/Stunde über 15 bis 20 Kubikmeter/Stunde über 20 bis 30 Kubikmeter/Stunde über 30 bis 50 Kubikmeter/Stunde 3,10 5,50 8,60 12,00 18,00 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gegenstand Gebühr Deutsche Mark über 50 bis über 100 bis über 200 bis über 300 bis über 500 bis über 1 000 bis über 2 000 bis 100 Kubikmeter/Stunde 200 Kubikmeter/Stunde 300 Kubikmeter/Stunde 500 Kubikmeter/Stunde 1 000 Kubikmeter/Stunde 2 000 Kubikmeter/Stunde 5 000 Kubikmeter/Stunde über 5 000 bis 10 000 Kubikmeter/Stunde über 10 000 Kubikmeler/Stunde 30 48, 60 78 90 120 150, 190 240 00 00 00 00 00 00 00 00 00 Drehkolbengaszähler (Hauptgattung 130) mit einer Nennbelastung bis 300 Kubikmeter/Stunde über 300 Kubikmeter/Stunde Münzgaszähler mit. eingebautem Münzwerk zur Verrechnung Verbundgas/.ähler (1) Prülung der Einzelzähler (2) Prülung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der Verbundschaltung Zusätzliche Meßgeräte (1) Meßgeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk (Hauptgattung 730) (2) Zustandsmengenumwerter (Gattung 741) a) Prüfung auf dem Prüfstand b) Prüfung eines an einem Gaszähler angebauten Mengenumwerters (3) Brennwerl-Mengenumwerter (Gattung 742) (4) Meßgeräte mit Frequenzmeßwerk (Hauptgattung 770) Vorprüfung anbaufähiger Zusatzeinrichtungen (1) Münz werke (Hauptgattung 750) (2) andere Zusatzeinrichtungen 60,00 Gebühren nach lfd. Nr. 1 wie zu lfd. Nr. 1 zuzügl. 1,50 die Summe der Gebühren für jeden Einzelgaszähler wie zu lfd. Nr. 1 das 0,2fache wie zu (1) nach dem Arbeitsaufwand 60,00 nach dem Arbeitsaufwand nach dem Arbeitsaufwand nach dem Arbeitsaufwand 1,50 nach dem Arbeitsaufwand Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 973 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Eicliordnung Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom l.Juni 1965), zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. Juni 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 112 vom 25. Juni 1970), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 20 werden durch die nachstehenden §§ 1 bis 12 ersetzt: "Allgemeine Vorschriften für die allgemeine Zulassung von Meßgerätearten zur Eichung (§§ 1 bis 12) § 1 Allgemeine Zulassung zur Eichung (1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (2) Für Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. § 2 Werkstoffe Alle Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen aus solchen Werkstoffen hergestellt und so bearbeitet sein, daß sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch gegen Abnutzung, Gestaltsänderung, das Meßergebnis verfälschende Einflüsse sowie gegen Witterungseinflüsse am Aufstellungsort hinreichend gesichert und unempfindlich sind. Die Werkstoffe müssen die Gewähr bieten, daß die Meßgeräte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung den Vorschriften dieser Verordnung voraussichtlich genügen werden. § 3 Einteilungen und Hervorhebungen (1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach einer für die Meßgröße festgesetzten gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil der Einheit oder nach dem Doppelten oder Fünffachen davon fortschreiten, wenn nach den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes zulässig ist. (2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen einzelne Teilstriche hervorgehoben sein; von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne weiter hervorgehoben sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einer der in Absatz 1 genannten Größen fortschreiten, wenn die Besonderen Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. Zur Hervorhebung kann eine größere Länge der Teilstriche oder die Art der Bezifferung dienen. Eine Hervorhebung durch größere Strichbreite ist nur zulässig, wenn die Besonderen Vorschriften dieser Verordnung es ausdrücklich gestatten. § 4 Begrenzung von Größen Alle Einrichtungen zur Begrenzung von Größen oder zur Abgrenzung gemessener Mengen müssen eindeutig sein. Sie dürfen sich nicht leicht 974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I ändern lassen oder müssen durch Stempelung gegen Änderung gesichert werden können. Aus der Art ihrer Ausführung darf sich keine im Verhältnis zur Fehlergrenze erhebliche Meßunsicherheit ergeben. § 5 Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte müssen so hergestellt, eingebaut oder angebaut sein, daß Rückwirkungen auf die Anzeige des zugehörigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und die ordnungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträchtigt wird. § 6 Bezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten (1) 1. Bezeichnungen auf Meßgeräten müssen eindeutig sein. Für gesetzliche Einheiten dürfen nur die durch Rechtsvorschrift festgesetzten Namen und Einheitenzeichen einschließlich der Vorsätze und deren Kurzzeichen für dezimale Vielfache und Teile verwendet werden. 2. Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden. Bei der Angabe von Zahlenwerten ist der dezimale Teil von dem Ganzen durch ein Komma als Dezimalzeichen zu trennen. Zahlenwerte mit mehr als drei Ziffern dürfen vor und hinter dem Dezimalzeichen durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgeteilt werden. Die Gruppen dürfen voneinander weder durch ein Komma noch durch einen Punkt getrennt werden. (2) 1. Wenn in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung die Angabe des Herstellers durch ein Firmenzeichen (Fabrikmarke) gefordert oder gestattet ist, so muß dieses derart ausgeführt sein, daß es nicht mit amtlichen Zeichen verwechselt werden kann. 2. Ist die Angabe des Pierstellers oder eines Firmenzeichens vorgeschrieben, so darf diese Kennzeichnung bei einer Instandsetzung nicht entfernt werden. (3) 1. Bezeichnungen und Angaben dürfen nicht irreführend sein; sie dürfen nicht so angebracht sein, daß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße Verwendung des Meßgeräts behindern. 2. Aufschriften oder Abkürzungen, die auf einschlägige Vorschriften, Normen oder Richtlinien beteiligter Behörden, Fachverbände oder Organisationen hinweisen, dürfen zusätzlich aufgebracht sein. Die eichtechnische Prüfung umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhaltung der in der Aufschrift oder der Abkürzung genannten Vorschriften, Normen oder Richtlinien. (4) Ist auf einem Meßgerät entsprechend den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung eine fremdsprachige Aufschrift angebracht, so ist von dieser auf Verlangen der Eichbehörde eine Übersetzung beizubringen. (5) Wenn für ein Meßgerät der Verwendungsbereich eingeschränkt ist, müssen Art und Umfang der Beschränkung auf dem Meßgerät angegeben sein. § 7 Anbringen der Bezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten (1) Die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Angaben müssen deutlich und dauerhaft auf den Meßgeräten angebracht werden; sie dürfen entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung auch auf Schildern angebracht sein, die fest mit dem Meßgerät verbunden sind oder deren Verbindung mit den Meßgeräten durch Stempelung gesichert werden kann. (2) Strichmarken und die Bezifferung der Anzeigen müssen deutlich und dauerhaft sein. § 8 Fehlergrenzen (1) Für die Eichung gelten die Eichfehlergrenzen; sie sind das größte Mehr oder Minder bis zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom Normal abweichen darf. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 975 (2) Für die Verwendung und die Befundprüfung von Meßgeräten gelten die Verkehrsfehlergrenzen; sie sind das größte Mehr oder Minder bis zu dem der einzelne Meßwert eines eichpflichtigen Meßgeräts im Verkehr vom Normal abweichen darf. (3) Die bei der Prüfung ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert dürfen die in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung festgesetzten Fehlergrenzen nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder Minder im gleichen Betrage, wenn in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 9 Bezugstemperatur Meßgeräte, deren meßtechnische Eigenschaften von der Temperatur abhängig sind, müssen bei 20 °C richtig sein. Sofern in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung für ein Meßgerät eine andere Bezugstemperatur oder ein Temperaturbereich vorgeschrieben oder zulässig ist, muß dies an augenfälliger Stelle auf dem Meßgerät angegeben werden. Auf Meßgeräten, die bei 20 °C richtig sein sollen, braucht die Temperaturangabe nur dann aufgebracht zu sein, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist. § 10 Nacheichung nach Änderung der Vorschriften Werden die Vorschriften dieser Verordnung geändert, so können die vor der Änderung geeichten Meßgeräte nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Nacheichung geltenden Fehlergrenzen einhalten und den bei ihrer Neueichung geltenden sonstigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. § 11 Befundprüfung nach Änderung der Vorschriften Bei der Befundprüfung gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der letzten voraufgegangenen Eichung oder Beglaubigung auf das zu prüfende Meßgerät anzuwenden waren. § 12 Stempelstellen (1) Zum Aufbringen der Stempelzeichen müssen an den Meßgeräten Stempelstellen so vorgesehen sein, daß die Stempelungen leicht ausgeführt werden können. Die Stempelstellen müssen so beschaffen sein, daß sie leicht zugänglich und die Stempel deutlich erkennbar sind. Sie dürfen ohne Verletzung des Stempels nicht zu entfernen sein. (2) 1. Die ITauptstempelstelle muß geeignet sein, den Hauptstempel aufzunehmen. Der Hauptstempel besteht je nach Art des Meßgeräts aus a) Eichzeichen und Jahreszeichen, b) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte und Jahreszeichen, c) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit einem Zusatzzeichen und Jahreszeichen oder d) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit zwei Zusatzzeichen und einem Jahreszeichen. 2. Die Hauptstempelstelle muß bei Meßgeräten, die nicht von der Nacheichung befreit sind, mindestens 20 Millimeter lang und 8 Millimeter breit sein. Auf Anhängeplomben findet Satz 1 keine Anwendung. 3. Darf die Hauptstempelstelle nach den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung geteilt werden, müssen beide Teile so nahe wie nach Ausführung des Meßgeräts möglich beieinander liegen und so beschaffen sein, daß auf dem einen das Eichzeichen und, wenn vorgeschrieben, das Zusatzzeichen, und auf dem anderen das Jahreszeichen aufgebracht werden können. 4. Die Hauptstempelstelle muß so vorgesehen sein, daß" sie auch bei Benutzung des Meßgeräts deutlich sichtbar ist. (3) Die Meßgeräte müssen durch Stempel (Eichzeichen oder Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte) gegen Eingriffe, Auswechseln von Teilen oder andere Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Änderungen gesichert werden können (Sicherungsstempel). Ein vorgeschriebenes Schild kann auch durch den Hauptstempel gegen Abnahme gesichert sein. Stempelstellen für Sicherungsstempel müssen zugänglich sein. (4) An Meßgeräten, die einer Eichung in Stufen unterzogen werden, muß an den betreffenden Teilen des Meßgeräts eine geeignete Stempelstelle zum Aufbringen des Eichzeichens vorgesehen sein." 2. § 248 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "2. Der Gesamtrauminhalt darf gleich 10 Liter oder einem ganzen Vielfachen von 10 Liter, jedoch nicht mehr als 100 Liter, oder gleich 12, 15 oder 25 Liter sein." "3. (1) Der Maßraum muß unten durch den Boden des Gefäßes oder durch einen Hahn begrenzt sein." 3. Nach § 351 wird folgender § 351 * eingefügt: "§ 351* Übergangsvorschriften (1) Haus Wasserzähler der in § 331 aufgeführten Hauptgattung 20 und der Gattung 31, die vor dem 31. Dezember 1972 vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden oder werden, können ohne besondere Zulassung der Bauart bis zum 31. Dezember 1978 zur Neueichung und bis zum 31. Dezember 1986 zur Nacheichung gestellt werden. Die Zähler müssen die Fehlergrenzen nach § 349 einhalten." 4. In § 362 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort "Holz" durch die Worte "massives Holz" ersetzt. 5. In § 440 a* wird die Jahreszahl "1970" durch die Jahreszahl "1972" ersetzt. 6. § 494 Nr. 1 und § 498 Nr. 1 Satz 2 werden gestrichen. 7. § 501 erhält folgende Fassung: "§ 501 Waagen mit zwei Auswägeeinrichtungen Zulässig sind Brückenwaagen mit zwei Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lasthebelwerk verbunden sind." 8. § 508 Nr. 3, § 509 Nr. 7 Satz 2, § 621 Nr. 3, § 631 Nr. 2 und § 632 Nr. 2 Abs. 4 werden gestrichen. 9. In § 700* Nr. 1 ist die Jahreszahl "1963" durch die Jahreszahl "1970" und die Jahreszahl "1967" durch die Jahreszahl "1972" zu ersetzen. 0. Dem § 730* wird folgende Nummer 2 angefügt: "2. Abfüllmaschinen der in § 721 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die bis zum 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum gleichen Termin neu geeicht werden, wenn sie das Doppelte der Fehlergrenzen nach § 599 Buchstaben B Ziff. I einhalten." 1. In § 761 Buchstabe i, § 762 Nr. 1 Abs. 3 und § 779 Ziff. I Buchstabe i wird das Wort "Blutsenkungspipetten" durch das Wort "Blutsenkungsrohre" ersetzt. 2. § 768 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte "in den Klassen A und AS," angefügt. b) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte "in der Klasse A," angefügt. c) Nummer 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Vollpipetten müssen folgende Festsetzungen über Innendurchmesser, Ablaufzeiten und Fehlergrenzen einhalten: Volumen Rohr-Innendurch- Abiaufzeit Fehlergrenzen messer Größtwert Klasse A Klasse AS auf Ablauf auf Einguß Milliliter Millimeter Sekunden Milliliter 0,005 0,6 0,0002 0,01 0,6 0,0002 0,02 0,8 0,0004 0,05 0,9 0,0005 Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 977 Volumen Rohr- Abiaufzeit Fehlergrenzen Innendurchmesser Klasse A Klasse AS auf Ablauf auf Einguß Größtwert Milliliter Millimeter . Sekunden Milliliter 0,1 1,2 0,001 0,2 1,6 0,002 0,5 3 15 bis 20 4 bis 6 0,005 0,003 1 3 15 bis 20 5 bis 7 0,006 0,003 2 3,5 15 bis 20 5 bis 7 0,008 0,004 5 3,5 15 bis 20 7 bis 9 0,01 0,005 10 4 15 bis 20 8 bis 10 0,015 0,008 20 4,5 22 bis 30 9 bis 11 0,02 0,01 25 4,5 22 bis 30 10 bis 13 0,025 0,013 50 5,5 22 bis 30 14 bis 17 0,035 0,018 100 6 32 bis 40 25 bis 30 0,05 0,025 150 7 45 bis 60 25 bis 30 0,07 0,035 250 7 45 bis 60 27 bis 32 0,08 0,04 300 10 65 bis 80 0,1 400 12 65 bis 80 0,12 500 13 65 bis 80 0,14 800 14 90 bis 120 0,18 1 000 14 90 bis 120 0,2 1 500 15 130 bis 180 0,25 2 000 18 130 bis 180 0,4 13. § 769 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei Büretten mit Schellbachstreifen müssen die bezifferten Teilstriche mindestens drei Fünftel, die mittellangen Teilstriche mindestens ein Sechstel und die kürzesten Teilstriche mindestens ein Achtel des Rohrumfangs einnehmen, wobei Strichteile, die über den Schellbachstreifen gezogen sind, nicht mitgerechnet werden." b) In Nummer 10 Abs. 1 werden in der dritten Spalte die Worte " , der die Hälfte des Gesamtrauminhalts übersteigt" und die ganze vierte Spalte gestrichen. 14. § 771 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte "in den Klassen A und AS," angefügt. b) In Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte "oder durch selbsttätige Einstellung der Flüssigkeit in der Ablauf spitze," angefügt. c) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Meßpipetten auf Ablauf müssen für folgendes Meßverfahren justiert sein: a) Eine Meßpipette auf vollständigen Ablauf wird bis etwa 10 Millimeter über die Marke gefüllt, die das abzumessende Volumen oben begrenzt. Danach wird die Flüssigkeit bis zu dieser Marke abgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Tropfen wird abgestrichen. Den Inhalt der Pipette läßt man in ein Gefäß ablaufen, wobei die Spitze der lotrecht gehaltenen Pipette an die Gefäßwandung angelegt wird. Nach Beendigung des zusammenhängenden Ablaufs ist eine Wartezeit von 15 Sekunden einzuhalten und dann die Pipettenspitze am Gefäß abzustreichen. b) Eine Meßpipette auf teilweisen Ablauf wird bis etwa 10 Millimeter über die Nullmarke gefüllt. Danach wird die Flüssigkeit bis zur Nullmarke abgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Trop- 978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I fen wird abgestrichen. Dann läßt man die Flüssigkeit bis 10 Millimeter über die Marke, die das abzumessende Volumen unten begrenzt, gegebenenfalls bis zur selbsttätigen Einstellung der Flüssigkeit in der Ablaufspitze, in ein Gefäß ablaufen, wobei die Spitze der lotrecht gehaltenen Pipette an die Gefäßwandung angelegt wird. Nach einer Wartezeit von 15 Sekunden wird die Flüssigkeit gegebenenfalls bis zur Marke abgelassen und die Pipettenspitze am Gefäß abgestrichen." d) In Nummer 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "Fehlergrenzen" die Worte "für den Gesamtrauminhalt und für jeden beliebigen Teilrauminhalt" eingefügt. e) In Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a werden die ersten beiden Zeilen der Tabelle durch folgende sieben Zeilen ersetzt: ,0,1 0,2 0,5 oder oder oder 0,001 0,001 0,002 0,005 0,01 0,005 0,01 0,003* 0,003* 0,003* 0,006 0,006 0,01 0,01" f) Nummer 4 Abs. 3 wird gestrichen. g) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Für Meßpipetten auf Ablauf nach Nummer 1 Buchstaben a und b gelten folgende Abiaufzeiten: Abiaufzeit in Sekunden Skalenlänge KlasseA Klasse AS von mehr als 2 bis 5 für Volumen von 10 bis 21 Zentimeter 25 bis 35 0,1 bis 2 Milliliter 5 bis 11 für Volumen von 5 bis 20 Milliliter von mehr als 21 bis 35 Zentimeter 35 bis 45 9 bis 12 von mehr als 35 bis 50 Zentimeter 45 bis 55 25 bis 35 h) Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Die Teilstriche müssen vom Beginn einer Veränderung des geteilten Rohrs mindestens 10 Millimeter entfernt sein. Der oberste Teilstrich muß vom oberen Ende der Meßpipette mindestens 20 Millimeter entfernt sein." i) Die jetzige Nummer 9 wird Nummer 10. j) Folgende Nummer 9 wird eingefügt: "9. (1) Für Meßpipetten ohne Schellbachstreifen gelten für die Länge der Teilstriche folgende Festsetzungen: a) Die bezifferten Teilstriche müssen Ringmarken sein; b) bei Einteilung in 0,5 Mikroliter, 0,005 oder 0,05 Milliliter muß jeder zehnte Teilstrich eine Ringmarke sein, auch wenn er nicht beziffert ist; c) die mittellangen Teilstriche müssen sich bei Klasse A über mindestens drei Fünftel, bei Klasse AS über mindestens ein Sechstel des Rohrumfangs erstrecken; d) die kürzesten Teilstriche müssen sich bei Klasse A über mindestens die Hälfte, bei Klasse AS über mindestens ein Achtel des Rohrumfangs erstrecken. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 979 (2) Bei Meßpipetten der Klassen A und AS mit Schellbachstreifen müssen die bezifferten Teilstriche mindestens drei Fünftel, die mittellangen Teilstriche mindestens ein Sechstel und die kürzesten Teilstriche mindestens ein Achtel des Rohrumfangs einnehmen, wobei Strichteile, die über den Schellbachstreifen gezogen sind, nicht mitgerechnet werden." 15. § 773 wird wie folgt geändert: a) in der Überschrift und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Blutsenkungspipetten" durch das Wort "Blutsenkungsrohre" ersetzt. b) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Pipettenspitze" durch das Wort "Rohrspitze" ersetzt. 16. § 778 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Blutsenkungspipetten" durch das Wort "Blutsenkungsrohren" ersetzt. b) Der Nummer 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei Meßpipetten muß das Kurzzeichen der Einheit unmittelbar über der obersten Marke angebracht sein. Die Angabe der Fehlergrenzen mit der Abkürzung "Toi. ± ...." unmittelbar über dem Kurzzeichen der Einheit ist. zulässig." c) Nummer 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Auf Meßgeräten auf Ablauf (Ausguß) muß die Benutzungsart und die vorgeschriebene Wartezeit in der Form "Ex + 15 s" bzw. "Ex + 30 s" angegeben sein." d) Der Nummer 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Auf Vollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf muß die Klassenbezeichnung in der Form "A" bzw. "AS" aufgebracht sein." 17. Nach § 778 wird folgender § 778* eingefügt: "§ 778* Übergangsvorschriften Vollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf können noch bis zum 31. Januar 1971 ohne die Aufschriften nach § 778 Nr. 6 Abs. 3 geeicht werden." 18. Nach § 780 wird folgender § 780* eingefügt: "§ 780* Übergangsvorschriften Meßgeräte der in § 761 Buchstaben a und d bis i aufgeführten Gattungen, die vor dem 31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und die im amtlichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, können bis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 779 einhalten." 19. Nach § 850 wird folgender § 850* eingefügt: "§ 850* Übergangsvorschriften Aräometer der in § 831 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die vor dem 31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und die im amtlichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, können bis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 849 einhalten." 20. § 878 Nr. 2 wird gestrichen. 21. In § 881 Nr. 2 werden vor dem Wort "zulässig" die Worte " , sofern sich nicht deren Teilstriche und Bezifferung auf verschiedenen Bauteilen befinden," eingefügt. 980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 22. § 892 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Das Umhüllungsrohr der Einschlußthermometer muß aus Glas bestehen." 23. Dem § 1170a* wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Blutdruckmeßgeräte der in § 1161 Nr. 2 aufgeführten Gattungen, die vor dem 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum gleichen Termin neugeeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 1169 Ziffer II einhalten." Artikel 2 Folgende Besondere Vorschriften der Eichordnung über die besondere Zulassung zur Eichung sind nicht mehr anwendbar: § 23 Nr. 2, § 25 Nr. 4, § 26 Nr. 8, § 28 Nr. 7, § 33 Nr. 2, § 44 Nr. 9, §§ 71 bis 100, §§ 121 bis 150, § 151 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, § 153, § 164, § 168 Nr. 1, § 169 Ziffer I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a, § 170 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, §§ 171 bis 190, § 231 Nr. 1 Ziffer III, Nr. 2 Ziffer II Buchstabe A Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und dd sowie Buchstabe B, Ziffer III sowie Nr. 3 und Nr. 4, § 239 Buchstabe A Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und in Nr. 6 Abs. 2 die Worte "sofern bei der besonderen Zulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt ist" sowie in § 239 Buchstabe B Nr. 2 die Worte "sofern bei der besonderen Zulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt ist", ferner § 240 Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 2 Abs. 1 die Worte "Ventil, Schieber" und Abs. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Satz 3, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14, § 241, § 242, in § 243 Nr. 2 Abs. 1 die Worte "oder Pfeilmarken", Abs. 2 und Abs. 3 und Nr. 9 Abs. 1 Satz 2, § 244, § 248 Nr. 9 bis 12, § 249, § 250, § 253, § 254, § 255, § 257 Nr. 3 Abs. 2 2. Halbsatz, § 259 Nr. 4, § 261, §§ 263 bis 271, § 278 Nr. 14, § 279 Nr. 6 Abs. 7, § 287, §§ 331 bis 350, § 361 Nr. 3, § 368 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 6, §§ 371 bis 400, §§ 401 bis 440, § 452 Nr. 2, § 453 Nr. 4, § 458 Nr. 3, § 462 Nr. 2, § 468 Nr. 5, § 472 Nr. 2, § 480 b Nr. 2, § 480 c Nr. 5, § 480 d Nr. 4, § 482 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 letzter Satz, Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 4 Abs. 2, § 483 Nr. 10 Abs. 2, § 484 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, § 486 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3, § 487 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 4, § 503, § 507, § 515 Nr. 3 Satz 2, § 516, § 519 Nr. 1 Abs. 3, § 530 Nr. 4, § 532 Nr. 2 Abs. 2, § 535 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 Abs. 5, §§ 541 bis 620, in § 654 Nr. 1 die Worte "oder elektromechanische Zählwerke" und Nr. 3 Abs. 4, § 662 Nr. 2 Abs. 3, §§ 681 bis 700, §§ 711 bis 720 a, § 720 d Ziffer I Nr. 7 Abs. 4, Ziffer III und Ziffer V Buchstabe A soweit er Druckwerke und Geber nach Nr. 1 Abs. 1 Buchstaben b bis e betrifft, § 720i Nr. 2 Buchstabe f, § 720k Nr. 2, §§ 721 bis 730, § 731 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, § 736 Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 3, § 737 Nr. 4, § 738 Nr. 8, §§ 741 bis 750, § 782 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 801 Nr. 1 Ziffer II Buchstaben d und e und Nr. 2, § 811 Nr. 2 Abs. 3, § 812 Nr. 2 Abs. 3, § 818 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, § 823 Satz 2, § 833 Nr. 1 Satz 3, § 834 Nr. 10 Satz 2, § 835 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe q, § 853 Nr. 3 Satz 2, § 863 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3, §§870a bis 870 j, § 881 Nr. 1 Ziffer I Buchstabe b und Ziffer II und Nr. 4, § 883 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2, § 885, § 886, § 890 Nr. 3, § 891 Nr. 2, in § 892 Nr. 1 Satz 1 die Worte "von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen" und Nr. 3 Satz 2, § 893 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, § 898 Nr. 5, §§ 931 bis 970, in § 1061 Nr. 1 die Worte "oder als Schreibgeräte oder als Anzeige- und Schreibgeräte" sowie die Buchstaben b, d und e, § 1061 Nr. 5, § 1062, §§ 1161 bis 1170 a, §§ 1201 bis 1211 und §§ 1241 bis 1250. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 26. Juni 1970 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schöllhorn Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 981 Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen Vom 26. Juni 1970 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Gesetzliche abgeleitete Einheiten ................ 1 Namen und Einheitenzeichen .................... 2 Zweiter Abschnitt Gesetzliche abgeleitete Einheiten Fläche......................................... 3 Volumen ....................................... 4 Ebener Winkel ................................. 5 Räumlicher Winkel (Raumwinkel)................ 6 Masse ......................................... 7 Längenbezogene Masse ......................... 8 Flächenbezogene Masse ......................... 9 Dichte ......................................... 10 Zeit (Zeitspevnne) ............................... 11 Frequenz ....................................... 12 Geschwindigkeit ................................ 13 Beschleunigung ................................. 14 Winkelgeschwindigkeit ......................... 15 Winkelbeschleunigung .......................... 16 Volumenstrom, Volumendurchfluß ............... 17 Massenstrom, Massendurchfluß .................. 18 Kraft .......................................... 19 Druck, mechanische Spannung ................... 20 Dynamische Viskosität.......................... 21 Kinematische Viskosität......................... 22 Energie, Arbeit und Wärmemenge ............... 23 Leistung, Energiestrom und Wärmestrom......... 24 Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz 25 Elektrischer Widerstand......................... 26 Elektrischer Leitwert............................ 27 Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung ........... 28 Elektrische Kapazität ........................... 29 Elektrische Flußdichte, Verschiebung ............. 30 Elektrische Feldstärke........................... 31 Magnetischer Fluß .............................. 32 Magnetische Flußdichte, Induktion ............... 33 Induktivität.................................... 34 Magnetische Feldstärke ......................... 35 Temperatur.................................... 36 Leuchtdichte.................................... 37 Lichtstrom ..................................... 38 Beleuchtungsstärke............................. 39 Aktivität einer radioaktiven Substanz............ 40 Energiedosis, Äquivalentdosis.................. . 41 Energiedosisrate, Energiedosisleistung; Äquivalentdosisrate, Äquivalentdosisleistung ............. 42 lonendosis..................................... 43 Ionendosisrate, Ionendosisleistung............... 44 Stoffmengenbezogene Masse, molare Masse....... 45 Stoffmengenkonzentration, Molarität ............. 46 Dritter Abschnitt Gesetzliche abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich Brechkraft von optischen Systemen............... 47 Fläche von Grundstücken und Flurstücken........ 48 Masse von Edelsteinen.......................... 49 Längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen ...................................... 50 Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften Abgeleitete Einheiten ........................... 51 Abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich ................................. 52 Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten.......... 53 Abkürzungen für abgeleitete Einheiten........... 54 Größenangaben ................................. 55 Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten .......................... 56 Sechster Abschnitt Schlußvorschriften Geltung in Berlin ............................... 57 Inkrafttreten.................................... 58 982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Aul Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesge-setzbl. I S. 709) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Gesetzliche abgeleitete Einheiten (1) Gesetzliche abgeleitete Einheiten gemäß § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die in dieser Verordnung mit Namen und Kurzzeichen (im folgenden Einheitenzeichen genannt) festgesetzten Einheiten. (2) Die abgeleiteten Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich in §§47 bis 50 und § 52 dürfen nicht zur Bildung abgeleiteter Einheiten mit uneingeschränktem Anwendungsbereich verwendet werden. § 2 Namen und Einheitenzeichen Außer den in dieser Verordnung festgesetzten Namen und Einheitenzeichen sind für abgeleitete Einheiten, die als Potenzen oder Produkte von Potenzen aus anderen Einheiten abgeleitet sind, auch die die Potenzen oder Produkte von Potenzen ausdrückenden Benennungen und Einheitenzeichen zulässig. Zweiter Abschnitt Gesetzliche abgeleitete Einheiten § 3 Fläche (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Fläche ist das Quadratmeter oder Meterquadrat (Einheitenzeichen: m2). 2. 1 Quadratmeter ist gleich der Fläche eines Quadrates von der Seitenlänge 1 m. (2) Abgeleitete Einheiten der Fläche sind auch alle Einheiten, die als Quadrat eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles des Meter gebildet werden. § 4 Volumen (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Volumens ist das Kubikmeter (Einheitenzeichen: m3). 2. 1 Kubikmeter ist gleich dem Volumen eines Würfels von der Kantenlänge 1 m. (2) Abgeleitete Einheiten des Volumens sind auch alle Einheiten, die als Kubus eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles des Meter gebildet werden. (3) 1. Besonderer Name für das nach Absatz 2 gebildete Kubikdezimeter (Einheitenzeichen: dm3) ist das Liter (Einheitenzeichen: 1). 1 2. 1 Liter ist gleich m3. §5 Ebener Winkel (Winkel) (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des ebenen Win- kels ist der Radiant (Einheitenzeichen: rad). 2. 1 Radiant ist gleich dem ebenen Winkel, der als Zentriwinkel eines Kreises vom Halbmesser 1 m aus dem Kreis einen Bogen der Länge 1 m ausschneidet. (2) Abgeleitete Einheiten des ebenen Winkels sind auch: 1. a) der Vollwinkel, b) 1 Vollwinkel ist gleich 2 n rad; 2. a) der rechte Winkel oder Rechte (Einheiten- zeichen: L.), 7% b) 1 rechter Winkel ist gleich — rad; 3. a) der Grad (Einheitenzeichen: °) als neun- zigster Teil des rechten Winkels, b) 1 Grad ist gleich —r-r rad; 4. a) die Minute (Einheitenzeichen: ) als sech- zigster Teil des Grad, 71 b) 1 Minute ist gleich rad; 10 oOO 5. aj die Sekunde (Einheitenzeichen: ") als sech- zigster Teil der Minute, 71 b) 1 Sekunde ist gleich n.n nnn rad; a 648 000 6. a) das Gon (Einheitenzeichen: gon) als hun- dertster Teil des rechten Winkels, 71 b) 1 Gon ist gleich rrrr rad. (3) Bezeichnungen nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind nicht auf dezimale Vielfache und dezimale Teile der Winkeleinheiten nach Absatz 2 Nummern 1 bis 5 anzuwenden. § 6 Räumlicher Winkel (Raumwinkel) (1) Die abgeleitete SI-Einheit des räumlichen Winkels ist der Steradiant (Einheitenzeichen: sr). (2) 1 Steradiant ist gleich dem räumlichen Winkel, der als gerader Kreiskegel mit der Spitze im Mittelpunkt einer Kugel vom Halbmesser 1 m aus der Kugeloberfläche eine Kalotte der Fläche 1 m2 ausschneidet. § 7 Masse (1) 1. Das Gramm (Einheitenzeichen: g) ist der tausendste Teil des Kilogramm. 1 , 2. 1 Gramm ist gleich nn kg. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 983 (2) 1. Besonderer Name für das Megagramm (Ein- heitenzeichen: Mg) ist die Tonne (Einheitenzeichen: t). 2. 1 Tonne ist gleich 1 000 kg. (3) Bezeichnungen dezimaler Vielfacher und dezimaler Teile unter Verwendung von Vorsätzen sind nicht auf das Kilogramm anzuwenden. (4) Einheiten des Gewichts als einer im geschäftlichen Verkehr bei der Angabe von Warenmengen benutzten Bezeichnung für die Masse sind die Masseneinheiten. § 8 Längenbezogene Masse (1) 1. Die abgeleitete Sl-Einheit der längenbezoge- nen Masse ist das Kilogramm durch Meter (Einheitenzeichen: kg/m). 2. 1 Kilogramm durch Meter ist gleich der längenbezogenen Masse eines homogenen Körpers, der bei konstantem Querschnitt über seine Gesamtlänge auf je 1 m Länge die Masse 1 kg hat. (2) Abgeleitete Einheiten der längenbezogenen Masse sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer gesetzlichen Längeneinheit gebildet werden. § 9 Flächenbezogene Masse (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der flächenbezoge- nen Masse ist das Kilogramm durch Quadratmeter (Einheitenzeichen: kg/m2). 2. 1 Kilogramm durch Quadratmeter ist gleich der flächenbezogenen Masse eines homogenen Körpers, der bei konstanter Dicke über seine Gesamtfläche auf je Im2 Fläche die Masse 1 kg hat. (2) Abgeleitete Einheiten der flächenbezogenen Masse sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. § 10 Dichte (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Dichte ist das Kilogramm durch Kubikmeter (Einheitenzeichen: kg/m3). 2. 1 Kilogramm durch Kubikmeter ist gleich der Dichte eines homogenen Körpers, der bei der Masse 1 kg das Volumen 1 m:i einnimmt. (2) Abgeleitete Einheiten der Dichte sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer gesetzlichen Volumeneinheit gebildet werden. § 11 Zeit (Zeitspanne) (1) Abgeleitete Einheiten der Zeit sind: 1. a) die Minute (Einheitenzeichen: min) als Sechzigfaches der Sekunde, b) 1 Minute ist gleich. 60 s; 2. a) die Stunde (Einheitenzeichen: h) als Sech- zigfaches der Minute, b) 1 Stunde ist gleich 3 600 s; 3. a) der Tag (Einheitenzeichen: d) als Vierund- zwanzigfach.es der Stunde, b) 1 Tag ist gleich 86 400 s. (2) Bezeichnungen nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind nicht auf dezimale Vielfache und dezimale Teile der Zeiteinheiten nach Absatz 1 anzuwenden. § 12 Frequenz (1) Die abgeleitete SI-Einheit der Frequenz ist das Hertz (Einheitenzeichen: Hz). (2) 1 Hertz ist gleich der Frequenz eines periodischen Vorganges der Periodendauer 1 s. § 13 Geschwindigkeit (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Geschwindig- keit ist das Meter durch Sekunde (Einheitenzeichen: m/s). 2. 1 Meter durch Sekunde ist gleich der Geschwindigkeit eines sich gleichförmig und geradlinig bewegenden Körpers, der während der Zeit 1 s die Strecke 1 m zurücklegt. (2) Abgeleitete Einheiten der Geschwindigkeit sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Längeneinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § H Beschleunigung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Beschleunigung ist das Meter durch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: m/s2). 2. 1 Meter durch Sekundenquadrat ist gleich der Beschleunigung eines sich geradlinig bewegenden Körpers, dessen Geschwindigkeit sich während der Zeit 1 s gleichmäßig um 1 m/s ändert. (2) Abgeleitete Einheiten der Beschleunigung sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Längeneinheit und dem Quadrat einer oder dem Produkt zweier gesetzlicher Zeiteinheiten gebildet werden. § 15 Winkelgeschwindigkeit (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Winkelgeschwindigkeit ist der Radiant durch Sekunde (Einheitenzeichen: rad/s). 2. 1 Radiant durch Sekunde ist gleich der Winkelgeschwindigkeit eines gleichförmig rotierenden Körpers, der sich während der Zeit 1 s um den Winkel 1 rad um die Rotationsachse dreht. 984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (2) Abgeleitete Einheilen der Winkelgeschwindigkeit sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Winkeleinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 16 Winkelbeschleunigung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Winkelbe- schleunigung ist der Radiant durch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: rad/s2), 2. 1 Radiant durch Sekundenquadrat ist gleich der Winkelbeschleunigung eines Körpers, dessen Winkelgeschwindigkeit sich während der Zeit 1 s gleichmäßig um 1 rad/s ändert. (2) Abgeleitete Einheiten der Winkelbeschleunigung sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Winkeleinheit und dem Quadrat einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 17 Volumenstrom, Volumendurchfluß (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Volumenstroms oder Volumendurchflusses ist das Kubikmeter durch Sekunde (Einheitenzeichen: m3/s). 2, 1 Kubikmeter durch Sekunde ist gleich dem Volumenstrom oder Volumendurchfluß eines homogenen Fluids mit dem Volumen 1 m3, das während der Zeit 1 s gleichförmig durch einen Strömungsquerschnitt fließt. (2) Abgeleitete Einheiten des Volumenstroms oder Volumendurchflusses sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Volumeneinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 18 Massenstrom, Massendurchfluß (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Massenstroms oder Massendurchflusses ist das Kilogramm durch Sekunde (Einheitenzeichen: kg/s). 2. 1 Kilogramm durch Sekunde ist gleich dem Massenslrom oder Massendurchfluß eines homogenen Fluids mit der Masse 1 kg, das während der Zeit 1 s gleichförmig durch einen Strörnungsquerschnitt fließt. (2) Abgeleitete Einheiten des Massenstroms oder Massendurchflusses sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 19 Kraft (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Kraft ist das Newton (Einheitenzeichen: N). 2. 1 Newton ist gleich der Kraft, die einem Körper der Masse 1 kg die Beschleunigung 1 m/s2 erteilt. (2) Abgeleitete Einheiten der Kraft sind auch alle Produkte, die aus einer gesetzlichen Massen- einheit und einer gesetzlichen Beschleunigungseinheit gebildet werden. (3) Einheiten des Gewichts als Kraftgröße (Gewichtskraft) im Sinne des Produktes aus Masse und Fallbeschleunigung sind die Krafteinheiten. § 20 Druck, mechanische Spannung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Druckes oder der mechanischen Spannung ist das Pascal (Einheitenzeichen: Pa). 2. 1 Pascal ist gleich dem auf eine Fläche gleichmäßig wirkenden Druck, bei dem senkrecht auf die Fläche 1 m2 die Kraft 1 N ausgeübt wird. (2) Abgeleitete Einheiten des Druckes oder der mechanischen Spannung sind auch alle Quotienten, die aus einer gesetzlichen Krafteinheit und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. (3) 1. Besonderer Name für den zehnten Teil des Megapascal (Einheitenzeichen: MPa) ist das Bar (Einheitenzeichen: bar). 2. 1 Bar ist gleich 100 000 Pa. § 21 Dynamische Viskosität (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der dynamischen Viskosität ist die Pascalsekunde (Einheitenzeichen: Pa-s). 2. 1 Pascalsekunde ist gleich der dynamischen Viskosität eines laminar strömenden, homogenen Fluids, in dem zwischen zwei ebenen, parallel im Abstand 1 m angeordneten Schichten mit dem Geschwindigkeitsunterschied 1 m/s die Schubspannung 1 Pa herrscht. (2) Abgeleitete Einheiten der dynamischen Viskosität sind auch alle durch eine gesetzliche Flächeneinheit dividierten Produkte aus einer gesetzlichen Krafteinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit. §22 Kinematische Viskosität (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der kinematischen Viskosität ist das Quadratmeter durch Sekunde (Einheitenzeichen: m2/s). 2. 1 Quadratmeter durch Sekunde ist gleich der kinematischen Viskosität eines homogenen Fluids der dynamischen Viskosität 1 Pä • s und der Dichte 1 kg/m3. (2) Abgeleitete Einheiten der kinematischen Viskosität sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Flächeneinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 985 § 23 Energie, Arbeit und Wärmemenge (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energie, Arbeit und Wärmemenge ist das Joule (Einheitenzeichen: J). 2. 1 Joule ist gleich der Arbeit, die verrichtet wird, wenn der Angriffspunkt der Kraft 1 N in Richtung der Kraft um 1 m verschoben wird. (2) Abgeleitete Einheiten der Energie, Arbeit und Wärmemenge sind auch alle Produkte, die gebildet werden a) aus einer gesetzlichen Krafteinheit und einer gesetzlichen Längeneinheit, b) aus einer gesetzlichen Leistungseinheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit. § 24 Leistung, Energiestrom und Wärmestrom (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Leistung, des Energiestroms und des Wärmestroms ist das Watt (Einheitenzeichen: W). 2. 1 Watt ist gleich der Leistung, bei der während der Zeit 1 s die Energie 1 J umgesetzt wird. (2) Abgeleitete Einheiten der Leistung, des Energiestroms und des Wärmestroms sind auch alle Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der Energie, Arbeit und Wärmemenge und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. (3) 1. Bei der Angabe von elektrischen Schein- leistungen darf das Watt auch als Voltampere (Einheitenzeichen: VA) bezeichnet werden. 2. Bei der Angabe von elektrischen Blindleistungen darf das Watt auch als Var (Einheitenzeichen: var) bezeichnet werden. § 25 Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz (1) Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Spannung oder elektrischen Potentialdifferenz ist das Volt (Einheitenzeichen: V). (2) 1 Volt ist gleich der elektrischen Spannung oder elektrischen Potentialdifferenz zwischen zwei Punkten eines fadenförmigen, homogenen und gleichmäßig temperierten metallischen Leiters, in dem bei einem zeitlich unveränderlichen elektrischen Strom der Stärke 1 A zwischen den beiden Punkten die Leistung 1 W umgesetzt wird. §26 Elektrischer Widerstand (1) Die abgeleitete SI-Einheit des elektrischen Widerstandes ist das Ohm (Einheitenzeichen: Q). (2) 1 Ohm ist gleich dem elektrischen Widerstand zwischen zwei Punkten eines fadenförmigen, homogenen und gleichmäßig temperierten metallischen Leiters, durch den bei der elektrischen Spannung 1 V zwischen den beiden Punkten ein zeitlich unveränderlicher elektrischer Strom der Stärke 1 A fließt. § 27 Elektrischer Leitwert (1) Die abgeleitete SI-Einheit des elektrischen Leitwertes ist das Siemens (Einheitenzeichen: S). (2) 1 Siemens ist gleich dem elektrischen Leitwert eines Leiters vom elektrischen Widerstand 1 ü. § 28 Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Elektrizitäts- menge oder elektrischen Ladung ist das Coulomb (Einheitenzeichen: C). 2. 1 Coulomb ist gleich der Elektrizitätsmenge, die während der Zeit 1 s bei einem zeitlich unveränderlichen elektrischen Strom der Stärke 1 A durch den Querschnitt eines Leiters fließt. (2) Abgeleitete Einheiten der Elektrizitätsmenge oder elektrischen Ladung sind auch alle Produkte, die aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen Stromstärke und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 29 Elektrische Kapazität (1) Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Kapazität ist das Farad (Einheitenzeichen: F). (2) 1 Farad ist gleich der elektrischen Kapazität eines Kondensators, der durch die Elektrizitätsmenge 1 C auf die elektrische Spannung 1 V aufgeladen wird. § 30 Elektrische Flußdichte, Verschiebung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Flußdichte oder Verschiebung ist das Coulomb durch Quadratmeter (Einheitenzeichen: C/m2). 2. 1 Coulomb durch Quadratmeter ist gleich der elektrischen Flußdichte oder Verschiebung in einem Plattenkondensator, dessen beide im Vakuum parallel zueinander angeordnete, unendlich ausgedehnte Platten je Fläche 1 m2 gleichmäßig mit der Elektrizitätsmenge 1 C aufgeladen wären. (2) Abgeleitete Einheiten der elektrischen Flußdichte oder Verschiebung sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der Elektrizitätsmenge und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. § 31 Elektrische Feldstärke (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Feldstärke ist das Volt durch Meter (Einheitenzeichen: V/m). 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. 1 Volt durch Meier ist gleich der elektrischen Feldstärke eines homogenen elektrischen Feldes, in dem die Potentialdifferenz zwischen zwei Punkten im Abstand 1 m in Richtung des Feldes 1 V beträgt. (2) Abgeleitete Einheiten der elektrischen Feldstärke sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen Spannung und einer gesetzlichen Längeneinheit gebildet werden. § 32 Magnetischer Fluß (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des magnetischen Flusses ist das Weber (Einheitenzeichen: Wb). 2. 1 Weber ist gleich dem magnetischen Fluß, bei dessen gleichmäßiger Abnahme während der Zeit 1 s auf null in einer ihn umschlingenden Windung die elektrische Spannung 1 V induziert wird. (2) Das Weber darf auch als Voltsekunde (Einheitenzeichen: Vs) bezeichnet werden. § 33 Magnetische Flußdichte, Induktion (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der magnetischen Flußdichte oder Induktion ist das Tesla (Einheitenzeichen: T). 2. 1 Tesla ist gleich der Flächendichte des homogenen magnetischen Flusses 1 Wb, der die Fläche 1 m2 senkrecht durchsetzt. (2) Abgeleitete Einheiten der magnetischen Flußdichte oder Induktion sind auch alle Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit des magnetischen Flusses und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. § 34 Induktivität (1) Die abgeleitete SI-Einheit der Induktivität ist das Henry (Einheitenzeichen: H). (2) 1 Henry ist gleich der Induktivität einer geschlossenen Windung, die, von einem elektrischen Strom der Stärke 1 A durchflössen, im Vakuum den magnetischen Fluß 1 Wb umschlingt. § 35 Magnetische Feldstärke (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der magnetischen Feldstärke ist das Ampere durch Meter (Einheitenzeichen: A/m). 2. 1 Ampere durch Meter ist gleich der magnetischen Feldstärke, die ein durch einen unendlich langen, geraden Leiter von kreisförmigem Querschnitt fließender elektrischer Strom der Stärke 1 A im Vakuum außerhalb des Leiters auf dem Rand einer zum Leiterquerschnitt konzentrischen Kreisfläche vom Umfang 1 m hervorrufen würde. (2) Abgeleitete Einheiten der magnetischen Feldstärke sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen Stromstärke und einer gesetzlichen Längeneinheit gebildet werden. § 36 Temperatur Besonderer Name für das Kelvin (Einheitenzeichen: K) nach § 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen bei der Angabe von Celsius-Temperaturen ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C). § 37 Leuchtdichte (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Leuchtdichte ist die Candela durch Quadratmeter (Einheitenzeichen: cd/m2). 2. 1 Candela durch Quadratmeter ist gleich dem 600 OOOsten Teil der Leuchtdichte eines Schwarzen Strahlers bei der Temperatur des beim Druck 101 325 Pa erstarrenden Platins. (2) Abgeleitete Einheiten der Leuchtdichte sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Lichtstärkeeinheit und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. § 38 Lichtstrom (1) Die abgeleitete SI-Einheit des Lichtstroms ist das Lumen (Einheitenzeichen: Im). (2) 1 Lumen ist gleich dem Lichtstrom, den eine punktförmige Lichtquelle mit der Lichtstärke 1 cd gleichmäßig nach allen Richtungen in den Raumwinkel 1 sr aussendet. § 39 Beleuchtungsstärke (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Beleuchtungs- stärke ist das Lux (Einheitenzeichen: lx). 2. 1 Lux ist gleich der Beleuchtungsstärke, die auf einer Fläche herrscht, wenn auf 1 m2 der Fläche gleichmäßig verteilt der Lichtstrom 1 Im fällt. (2) Abgeleitete Einheiten der Beleuchtungsstärke sind auch alle Quotienten, die aus einer gesetzlichen Lichtstromeinheit und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. § 40 Aktivität einer radioaktiven Substanz (1) Die abgeleitete SI-Einheit der Aktivität einer radioaktiven Substanz ist die reziproke Sekunde (Einheitenzeichen: s_1). (2) 1 reziproke Sekunde als Einheit der Aktivität einer radioaktiven Substanz ist gleich der Aktivität einer Menge eines radioaktiven Nuklids, in der der Quotient aus dem statistischen Erwartungswert für die Anzahl der Umwandlun- Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 987 gen oder isomeren Übergänge und der Zeitspanne, in der diese Umwandlungen oder Übergänge stattfinden, bei abnehmender Zeitspanne dem Grenzwert 1/s zustrebt. § 41 Energiedosis, Äquivalentdosis (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energie- oder Äguivalentdosis ist das Joule durch Kilogramm (Einheitenzeichen: J/kg). 2. 1 Joule durch Kilogramm ist gleich der Energie oder Äquivalentdosis, die bei Übertragung der Energie 1 J auf Materie der Masse 1 kg durch ionisierende Strahlung räumlich konstanter Energieflußdichte entsteht. (2) Abgeleitete Einheiten der Energie- oder Äquivalentdosis sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Energieeinheit und einer gesetzlichen Masseneinheit gebildet werden. § 42 Energiedosisrate, Energiedosisleistung; Äquivalentdosisrate, Äquivalentdosisleistung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energiedosis- oder Äquivalentdosisrate oder -leistung ist das Watt durch Kilogramm (Einheitenzeichen: W/kg). 2. 1 Watt durch Kilogramm ist gleich der Energiedosis- oder Äquivalentdosisrate oder -leistung, bei der durch eine ionisierende Strahlung zeitlich unveränderlicher Energieflußdichte die Energie- oder Äquivalentdosis 1 J/kg während der Zeit 1 s entsteht. (2) Abgeleitete Einheiten der Energiedosis- oder Äquivalentdosisrate oder -leistung sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der Energie- oder Äquivalentdosis und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 43 Ionendosis (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Ionendosis ist das Coulomb durch Kilogramm (Einheitenzeichen: C/kg). 2. 1 Coulomb durch Kilogramm ist gleich der Ionendosis, die bei der Erzeugung von Ionen eines Vorzeichens mit der elektrischen Ladung 1 C in Luft der Masse 1 kg durch ionisierende Strahlung räumlich konstanter Ener-gieflußdichte entsteht. (2) Abgeleitete Einheiten der lonendosis sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen Ladung und einer gesetzlichen Masseneinheit gebildet werden, § 44 lonendosisrate, Ionendosisleistung (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der lonendosisrate oder -leistung ist das Ampere durch Kilogramm (Einheitenzeichen: A/kg). 2. 1 Ampere durch Kilogramm ist gleich der lonendosisrate oder -leistung, bei der durch eine ionisierende Strahlung zeitlich unveränderlicher Energieflußdichte die lonendosis 1 C/kg während der Zeit 1 s entsteht. (2) Abgeleitete Einheiten der lonendosisrate oder -leistung sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der lonendosis und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. § 45 Stoffmengenbezogene Masse, molare Masse (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der stoffmengen- bezogenen Masse oder molaren Masse ist das Kilogramm durch Mol (Einheitenzeichen: kg/mol). 2. 1 Kilogramm durch Mol ist gleich der stoff-mengenbezogenen Masse oder molaren Masse eines homogenen Stoffes, der bei der Masse 1 kg die Stoffmenge 1 mol hat. (2) Abgeleitete Einheiten der stoffmengenbezoge-nen Masse oder molaren Masse sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer gesetzlichen Stoffmengeneinheit gebildet werden. § 46 Stoffmengenkonzentration, Molarität (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Stoffmengen- konzentration oder Molarität ist das Mol durch Kubikmeter (Einheitenzeichen: mol/m3). 2. 1 Mol durch Kubikmeter ist gleich der Stoffmengenkonzentration oder Molarität einer Komponente in einem homogenen Stoffgemisch, wenn die Komponente die Stoffmenge 1 mol hat und das Stoffgemisch das Volumen 1 m3 einnimmt. (2) Abgeleitete Einheiten der Stoffmengenkonzentration oder Molarität sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Stoffmengeneinheit und einer gesetzlichen Volumeneinheit gebildet werden. Dritter Abschnitt Gesetzliche abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich § 47 Brechkraft von optischen Systemen (1) Besonderer Name für die Einheit der Brechkraft von optischen Systemen ist die Dioptrie (Abkürzung: dpt). (2) 1 Dioptrie ist gleich der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite 1 m in einem Medium der Brechzahl 1. § 48 Fläche von Grundstücken und Flurstücken (1) 1. Besonderer Name für die nach § 3 Abs. 2 gebildete Flächeneinheit Quadratdekameter 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (Einheilen/eichen: dam2) bei der Angabe der Fläche von Grundstücken und Flurstücken ist das Ar (Einheitenzeichen: a). 2. 1 Ar ist gleich 100 m2. (2) Das Hundertfache des Ar wird als Hektar (Einheitenzeichen: ha) bezeichnet. § 49 Masse von Edelsteinen (1) Besonderer Name für den fünftausendsten Teil des Kilogramm (Einheitenzeichen: kg) bei der Angabe der Masse von Edelsteinen ist das metrische Karat (Abkürzung: Kt). 1 (2) 1 metrisches Karat ist gleich 50 5 000 kg. Längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen (1) Besonderer Name für das nach § 8 Abs. 2 gebildete Gramm durch Kilometer (Einheitenzeichen: g/km) bei der Angabe der längenbezogenen Masse von textilen Fasern und Garnen ist das Tcx (Einheitenzeichen: tex). 1 (2) 1 Tex ist gleich 000 000 kg/m. Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften § 51 Abgeleitete Einheiten (1) Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die folgenden abgeleiteten Einheiten verwendet werden: 1. für die Leistung a) im amtlichen Verkehr das internationale Watt (Einheitenzeichen: Wint; oder Abkürzung: int.W), b) 1 internationales Watt ist gleich 1,000 342 1,000 49 2. für die elektrische Stromstärke a) im amtlichen Verkehr das internationale Ampere (Einheitenzeichen: Aijlt; oder Abkürzung: int.A), b) 1 internationales Ampere ist gleich 1,000 34 1,000 49 A; 3. für die elektrische Spannung a) im amtlichen Verkehr das internationale Volt (Einheitenzeichen: Villt; oder Abkürzung: int. V), b) 1 internationales Volt ist gleich 1,00034 V; 4. für den elektrischen Widerstand a) im amtlichen Verkehr das internationale Ohm (Einheitenzeichen: Q-mi; oder Abkürzung: int. ü), b) 1 internationales Ohm ist gleich 1,000 49 Ü; 5. für die elektrische Kapazität a) im. amtlichen Verkehr das internationale Farad (Einheitenzeichen: Fint; oder Abkürzung: int.F), b) 1 internationales Farad ist gleich -1—F. 1,000 49 6. für die Induktivität a) im amtlichen Verkehr das internationale Henry (Einheitenzeichen: Hint; oder Abkürzung: int. H), b) 1 internationales Henry ist gleich 1,000 49 H; 7. für die Leuchtdichte a) das Stilb (Einheitenzeichen: sb), b) 1 Stilb ist gleich 10 000 cd/m2. (2) Bis zum 31. Dezember 1977 dürfen auch die folgenden abgeleiteten Einheiten verwendet werden: 1. für die Länge a) das Ängström (Einheitenzeichen: Ä), 2. für den ebenen Winkel a) aa) die Neuminute (Einheitenzeichen: c) als hundertster Teil des Gon nach § 5 Abs. 2 Nr. 6, n bb) 1 Neuminute ist gleich rad; 20 000 b) aa) die Neusekunde (Einheitenzeichen: cc) als hundertster Teil der Neuminute nach Buchstabe a, bb) 1 Neusekunde ist gleich 2 000 000 rad; 3. für die Masse alle Quotienten, die aus dem Pond nach Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetzlichen Beschleunigungseinheit gebildet werden; 4. für die Kraft a) aa) das Dyn (Einheitenzeichen: dyn), 1 bb) 1 Dyn ist gleich N; 100 000 b) aa) das Pond (Einheitenzeichen: p), 980 665 bb) 1 Pond ist gleich N; 100 000 000 5. für den Druck und die mechanische Spannung a) alle Quotienten, die aus dem Pond nach Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden; b) aa) die technische Atmosphäre (Einhei- tenzeichen: at) als besonderer Name für das nach Buchstabe a gebildete Kilopond durch Quadratzentimeter {Einheitenzeichen: kp/cm2), bb) 1 technische Atmosphäre ist gleich 98 066,5 Pa; Nr. 62 — - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 989 c) aa) die physikalische Atmosphäre (Ein- heitenzeichen: atm), bb) 1 physikalische Atmosphäre ist gleich 101 325 Pa; d) aa) das Torr (Einheitenzeichen: Torr) als besonderer Name für den sieben-hundertsechzigsten Teil der physikalischen Atmosphäre nach Buchstabe c, 101 °25 bb) 1 Torr ist gleich —zr^r— Pa; e) aa) die konventionelle Meter-Wasser- säule (Einheitenzeichen: mWS) als besonderer Name für den zehnten Teil der technischen Atmosphäre nach Buchstabe b, bb) 1 konventionelle Meter-Wassersäule ist gleich 9 806,65 Pa; f) aa) die konventionelle Millimeter-Queck- silbersäule (Einheitenzeichen: mmHg), bb) 1 konventionelle Millimeter-Quecksilbersäule ist gleich 133,322 Pa; 6. für die dynamische Viskosität a) das Poise (Einheitenzeichen: P) als besonderer Name für die Dezipascalsekunde (Einheitenzeichen: dPa-s), 1 b) 1 Poise ist gleich —- Pa-s; 7. für die kinematische Viskosität a) das Stokes (Einheitenzeichen: St) als besonderer Name für das Quadratzentimeter durch Sekunde (Einheitenzeichen: cm2/s) nach § 20 Abs. 2, 1 b) 1 Stokes ist gleich 10 000 m2/s; 8. für die Energie, Arbeit und Wärmemenge a) alle Produkte, die aus dem Pond nach Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetzlichen Längeneinheit gebildet werden; b) aa) das Erg (Einheitenzeichen: erg), 1 bb) 1 Erg ist gleich J; 10 000 000 c) aa) die Kalorie (Einheitenzeichen: cal), bb) 1 Kalorie ist gleich 4,186 8 J; 9. für die Leistung a) die Pferdestärke (Einheitenzeichen: PS), b) 1 Pferdestärke ist gleich 735,498 75 W; 10. für die Aktivität einer radioaktiven Substanz a) das Curie (Einheitenzeichen: Ci) als besonderer Name für das Siebenunddrei-ßigfache der reziproken Nanosekunde (Einheitenzeichen: ns-1), b) 1 Curie ist gleich 37 000 000 000 s-1); 11. für die Energie- oder Äquivalentdosis a) aa) das Rad (Einheitenzeichen: rd) als besonderer Name für das Zentijoule durch Kilogramm (Einheitenzeichen: cJ/kg), 1 bb) 1 Rad ist gleich ~ J/kg; b) aa) das Rem (Einheitenzeichen: rem) bei der Angabe von Werten der Äquivalentdosis als besonderer Name für das Zentijoule durch Kilogramm (Einheitenzeichen: cJ/kg), 1 bb) 1 Rem ist gleich rrp-J/kg; 100 12. für die Ionendosis a) das Röntgen (Einheitenzeichen: R) als besonderer Name für das Zweihundertacht-undfünfzigfache des Mikrocoulomb durch Kilogramm (Einheitenzeichen: ^C/kg), 258 b) 1 Röntgen ist gleich § 52 1 000 000 C/kg. Abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich (1) Bis zum 31. Dezember 1974 darf auch die folgende abgeleitete Einheit in dem bezeichneten Anwendungsbereich verwendet werden: für die Angabe der Fläche von gegerbten Häuten a) das square foot (Einheitenzeichen: ft2; oder Abkürzung: qfs), b) 1 square foot ist gleich 0,092 903 04 m2. (2) Bis zum 31. Dezember 1977 dürfen auch die folgenden abgeleiteten Einheiten in dem jeweils bezeichneten Anwendungsbereich verwendet werden: 1. für satztechnische Längenangaben im Druckereigewerbe a) der typographische Punkt (Einheitenzeichen: p), b) 1 typographischer Punkt ist gleich 1 000 333 2 660 000 000 ni; 2. für die Angabe des Wirkungsquerschnitts von Teilchen in der Atom- und Kernphysik a) das Barn (Einheitenzeichen: b), b) 1 Barn ist gleich 10"28 m2; 3. für die Angabe des Volumens von Langholz und Schichtholz in der Forst- und Holzwirtschaft a) aa) das Festmeter (Abkürzung: Fm) als besonderer Name für das Kubikmeter (Einheitenzeichen: m3) bei Volumenangaben für Langholz, errechnet aus Stammlänge und Stammdurchmesser, 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I bb) 1 Festmeter ist gleich 1 m3; b) aa) das Raummeter (Abkürzung: Rm) als besonderer Name für das Kubikmeter (Einheitenzeichen: m3) bei Volumenangaben für geschichtetes Holz einschließlich der Luftzwischenräume, bb) 1 Raummeter ist gleich 1 m3; 4. für die Angabe von Werten der Fallbeschleunigung a) das Gal (Einheitenzeichen: Gal) als besonderer Name für die Beschleunigungseinheit Zentimeter durch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: cm/s2), b) 1 Gal ist gleich y-—- m/s2. § 53 Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die folgenden Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten verwendet werden: 1. ebener Winkel: für das Gon nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 die Bezeichnung Neugrad (Einheitenzeichen: 9); 2. Leistung: im amtlichen Verkehr für das Watt nach § 24 die Bezeichnung absolutes Watt (Einheitenzeichen: Wabs; oder Abkürzung: abs.W); 3. elektrische Stromstärke: im amtlichen Verkehr für das Ampere nach § 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen die Bezeichnung absolutes Ampere (Einheitenzeichen: Aabs; oder Abkürzung: abs.A); 4. elektrische Spannung: im amtlichen Verkehr für das Volt nach § 25 die Bezeichnung absolutes Volt (Einheitenzeichen: Vabs; oder Abkürzung: abs.V); 5. elektrischer Widerstand: im amtlichen Verkehr für das Ohm nach § 26 die Bezeichnung absolutes Ohm (Einheitenzeichen: ßabs; oder Abkürzung: abs.ß); 6. elektrische Kapazität: im amtlichen Verkehr für das Farad nach § 29 die Bezeichnung absolutes Farad (Einheitenzeichen: Fabs; oder Abkürzung: abs.F); 7. Induktivität: im amtlichen Verkehr für das Henry nach § 34 die Bezeichnung absolutes Flenry (Einheitenzeichen: Habs; oder Abkürzung: abs.H); 8. Temperatur: für das Kelvin nach § 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen bei der Angabe von Kelvin-Temperaturdifferenzen und für den Grad Celsius nach § 36 bei der Angabe von Celsius-Tempe- raturdifferenzen die Bezeichnung Grad (Einheitenzeichen: grd). § 54 Abkürzungen für abgeleitete Einheiten (1) Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die folgenden Abkürzungen für abgeleitete Einheiten verwendet werden: 1. Fläche: die Abkürzung qm für das Einheitenzeichen m2, die Abkürzung qkm für das Einheitenzeichen km2, die Abkürzung qdm für das Einheitenzeichen dm2, die Abkürzung qcm für das Einheitenzeichen cm2, die Abkürzung qmm für das Einheitenzeichen mm2; 2. Volumen: die Abkürzung cbm für das Einheitenzeichen m3, die Abkürzung cdm für das Einheitenzeichen dm3, die Abkürzung ccm für das Einheitenzeichen cm3, die Abkürzung cmm für das Einheitenzeichen mm3. (2) Bis zu einer gesonderten Regelung durch Rechts-verordnung, mit der Abkürzungen für gesetzliche Einheiten zur Benutzung in Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat festgesetzt werden, darf in diesen Anlagen von der Schreibweise der in dieser Verordnung festgesetzten Einheitenzeichen abgewichen werden. § 55 Größenangaben § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor Ablauf der Übergangsfristen der §§51 bis 54 im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor Ablauf dieser Übergangsfristen geeicht oder beglaubigt worden sind. Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 56 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen handelt, wer im geschäftlichen Verkehr zur Angabe von Größen, für die in den §§ 3 bis 52 gesetzliche Einheiten festgesetzt sind, nicht die gesetzlichen Einheiten verwendet. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 991 Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 57 Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 Satz 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land Berlin. § 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 26. Juni 1970 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bun-desgesetzbl. I S. 2065) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Ausnahmen von der Übertragung (1) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei der Vollstreckung in Strafsachen nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind, werden ausgenommen: 1. die Entscheidungen nach den §§ 455, 456 a, 456 b, 456 c Abs. 2 bis 4 und § 461 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sowie die Anträge und die Stellungnahmen in den in §§ 458 bis 460, 461 Abs. 2 der Strafprozeßordnung genannten Fällen, 2. die Entscheidungen nach § 456 der Strafprozeßordnung, soweit sie sich auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafe beziehen, 3. die nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes erforderlichen Entscheidungen, 4. die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes, 5. die Entscheidungen über die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen über das Wochenende, 6. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen oder mehrerer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung, soweit der Rechtspfleger von der Reihenfolge, die in allgemeinen Richtlinien für den Regelfall vorgesehen ist, abweichen will, 7. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung, wenn auf sie in verschiedenen Verfahren erkannt ist, 8. die Entscheidungen darüber, ob bei der Vollstreckung gegen Soldaten eine Behörde der Bundeswehr nach Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) um Vollziehung ersucht werden soll. (2) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 des RechtspflegergesQtzes übertragen sind, werden ausgenommen: 1. die Entscheidung nach § 93 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, 2. die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Fällen sowie die Stellungnahmen in solchen Verfahren. Im übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 entsprechend. § 2 Vorlagesachen (1) Der Rechtspfleger legt die ihm bei der Vollstreckung in Strafsachen übertragenen Sachen dem Staatsanwalt oder Amtsrichter vor, wenn 1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts oder Amtsrichters abweichen will, 2. sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten oder Bedenken gegen die Zuläs-sigkeit der Vollstreckung ergeben, 3. Zweifel darüber bestehen, ob besondere Vollzugsformen (z. B. Erstvollzug oder Regelvollzug) angewandt oder nicht angewandt werden sollen, 4. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist, 5. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt oder Amtsrichter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, 6. eine Ordnungs- oder Erzwingungsstrafe von der Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist. (2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt (Amtsrichter), solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden. (3) Bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen gelten Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie Absatz 2 entsprechend. § 3 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes auch im Land Berlin. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 26. Juni 1970 Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 993 Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), dieses zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Börsentermingeschäfte in der Form der Einräumung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind in den Anteilen der folgenden Aktiengesellschaften zulässig: 1. Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft AEG-Tele-funken, Berlin/Frankfurt (Main); 2. AUDI NSU AUTO UNION Aktiengesellschaft, Neckarsulm; 3. Badische Anilin- & Soda-Fabrik Aktiengesellschaft, Ludwigshafen (Rhein); 4. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München; 5. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft, Hannover; 6. Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Untertürkheim; 7. Degussa, Frankfurt (Main); 8. Demag Aktiengesellschaft, Duisburg; 9. Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen; 10. Farbwerke Hoechst AG vormals Meister Lucius & Brüning, Frankfurt (Main)-Höchst; 11. Gelsenberg Aktiengesellschaft, Essen; 12. Gutehoffnungshütte Aktienverein, Nürnberg/ Oberhausen; 13. Klöckner-Humboldt-Deutz AG, Köln; 14. Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg; 15. Linde Aktiengesellschaft, Wiesbaden; 16. Mannesmann Aktiengesellschaft, Düsseldorf; 17. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg AG, Augsburg; 18. Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main); 19. PREUSSAG Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg; 20. Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft (RWE), Essen; 21. Rheinische Stahlwerke, Essen; 22. Salzdetfurth Aktiengesellschaft, BadSalzdetfurth (Hannover); 23. Schering Aktiengesellschaft, Berlin und Bergkamen; 24. Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München; 25. August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duis-burg-Hamborn; 26. VEBA-Aktiengesellschaft, Bonn und Berlin; 27. Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft, Dortmund; 28. Volkswagenwerk Aktiengesellchaft, Wolfsburg. § 2 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 26. Juni 1970 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schöllhorn 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (KostO-WSV-Bin) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Salz 2 und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Kostenermächtigungs-Änderungsge-setzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: § 1 Die Gebühren für die Amtshandlungen der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt werden nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. § 2 Findet eine Untersuchung oder Probefahrt der Wasserfahrzeuge auf Antrag des Berechtigten nicht am ständigen Untersuchungsplatz der Untersuchungsbehörde statt, so hat der Berechtigte außer den in § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen auch die sonstigen entstehenden Mehrkosten zu tragen und einen Zuschlag in Höhe von 20,— Deutsche Mark je beteiligtes Mitglied der Untersuchungskommission zu entrichten. § 3 Die der Wasser.- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 40,— Deutsche Mark. Dauert die Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschädigung für jede weitere angefangene Stunde um 10,— Deutsche Mark. § 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt IS. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) auch im Land Berlin. § 5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 995 Gebührenverzeichnis Anlage Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM I. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen Schiffsführer- und Lotsenprüfung Rhein: Rheinschifferpatente (einschließlich Kleiner Pa- Artikel 5, 6, 6 a, 6 b EinfVO tente, Penichen-Patente, Sportschifferpatente, RheinSchPatentVO *) Feuerlöschbootpatente) Lotsenpatente § 3 LotsenORhein2) 50, 50,— Donau: Donaukapitänspatente (einschließlich Schiffs- §§ 3, 4 DonauSchPatentVO 3) führerpatente und Kleiner Patente) 50, Elbe : Eibschifferzeugnisse Geltungsbereich BSchPatentVO: Schifferpatente Prüfung der praktischen Ausbildung Artikel 2 ElbSchZVO 4) § 20 Abs. 1 BSchPatentVO 5) § 20 Abs. 2 BSchPatentVO 50r 50,-50,- 2. Bootsführer-, Fährführerprüfung, Prüfung für Schifferausweise und Befreiung von Befähigungszeugnissen Rhein: Bootsführerscheine, Fährführerscheine für Fähren mit eigener Triebkraft § 25 KleinfahrgastSchVO 6) 20, § 27 Abs. 1 Nr. 3 RheinfährenVO 7) 20, Donau: Fährführerscheine für Fähren ohne eigene §§ 3,4 DonauSchPatentVO Triebkraft 10,- Elbe : Befreiung von Eibschifferzeugnissen Artikel 10 Abs. 4 ElbSchZVO Geltungsbereich BSchPatentVO : Fährführerscheine für Fähren mit eigener § 30 BSchPatentVO Triebkraft Schifferausweise § 27 BSchPatentVO 20,- 20,-20,- Prüfung für Radarschiffer-Zeugnisse Radarschiffer-Zeugnisse Besondere Radarschiffer-Zeugnisse § 3 RadarSchZVO 8) 80,- Artikel 4 EinfVO RadarSchZVO 9) 50,- 996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 4. Erweiterung oder Erstreckung von Befähigungszeugnissen R h ein: Erweiterung oder Erstretkimg der Rheinschif- § i0 RheinSchPatentVO 10) ferpatente Erweiterung der Bootsführerscheine § 26 KleinfahrgastSchVO Erweiterung oder Erstreckung der Fährführer- § 28 Rheinfähren VO scheine ohne Prüfung mit Prüfung 20,-20,- 10,-20,- Donau: Erweiterung der Schiffsführerpatente oder der §§ 23 a, 27 DonauSchPatentVO Kleinen Patente einschließlich der Erweiterung dieser Patente auf außerdeutsche Strecken 20,— Geltungsbereich BSchPatentVO : Erweiterung oder Erstreckung der Schifferpatente Erweiterung oder Erstreckung der Fährführerscheine ohne Prüfung mit Prüfung §§ 22, 23 BSchPatentVO § 32 BSchPatentVO 20,- 10,-20,- Prüfung zur Erteilung der Fährführerscheine für Fähren ohne eigene Triebkraft § 27 Rheinfähren VO, § 4 DonauSchPatentVO, § 30 BSchPatentVO 10,- 6. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Befähigungszeugnisse § 9 RheinSchPatentVO, § 12 LotsenORhein, §§ 30, 32 KleinfahrgastSchVO, §§ 32, 34 RheinfährenVO, § 6 RadarSchZVO, §§ 13, 20, 23, 26, 30 DonauSchPatentVO, Artikel 8 Abs. 1 und 3, Artikel 10 Abs. 4 ElbSchZVO, §§ 12, 21, 28, 31 BSchPatentVO 15,—. 7. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung der unter Nummer 5 aufgeführten Fährführerscheine 32, 24 RheinfährenVO, 12, 31 BSchPatentVO 10,- 8. Beurkundung einer nach Nummer 4 erfolgten Erweiterung oder Erstreckung von Befähigungszeugnissen § 10 RheinSchPatentVO, § 26 KleinfahrgastSchVO, § 28 RheinfährenVO, §§ 23 a, 24, 27 DonauSchPatentVO, §§ 22, 23, 32 BSchPatentVO 10,- 9. Umtausch alter Befähigungsnachweise § 51 RheinfährenVO, § 45 KleinfahrgastSchVO, § 35 DonauSchPatentVO, § 40 BSchPatentVO 5,- 10. Ausstellung eines Fahrtenheftes § 7 LotsenORhein 5- Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 997 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM II. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge 1. Erste Untersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung auf besonderen Antrag, Untersuchung von Amts wegen e) Artikel 6, 10, 12 Ziff. 1, Artikel 14 Ziff. 1, Artikel 47 RheinSchUO "), §§ 4, 8 Satz 1, § 9 RheinfährenVO, §§ 3,7, 8 KleinfahrgastSchVO, §§3, 9 Abs. 1, § 10 DonauSchUO 12), §§ 3, 9 Satz 1, §§ 10, 11 BSchUO 1S) a) von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit einer Tragfähigkeit bis 100 t über 100 t bis 200 t über 200 t bis 300 t über 300 t bis 400 t über 400 t bis 500 t über 500 t bis 750 t über 750 t bis 1 000 t über 1 000 t bis 1 250 t über 1250 t bis 1 500 t über 1 500 t bis 2 000 t über 2 000 t bis 3 000 t über 3 000 t bis 4 000 t über 4 000 t b) von Güterschilfen mit eigener Triebkraft sowie von Motorbooten und Motoryachten (nach Wasserverdrängung in t) c) von Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs je nach dem Umfang der Untersuchung d) von Schleppern und Schubbooten über über über über über über über über über über 100 200 400 600 900 1 200 1 600 2 000 3 000 4 000 bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS bis PS 100 PS 200 PS 400 PS 600 PS 900 PS 1 200 PS 1 600 PS 2 000 PS 3 000 PS 4 000 PS 70 — 75 — 90 — 105 — 120 — 135,— 150 — 165,— 180 — 200 — 220 — 240 — 260 — Gebühr nach Nr. 1 Buchstabe a zuzüglich 45 — DM Gebühr nach Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b zuzüglich 45—bis 75—DM 90,— 105 — 120 — 135 — 150 — 165 — 180 — 195,— 220,— 245,— 270 — von Fahrgastschiffen einschließlich der Festsetzung der höchstzulässigen Belastung Artikel 28 a Ziff. 4 RheinSchUO, § 54 BSchUO, § 11 KleinfahrgastSchVO bis 30 Personen 31 bis 50 Personen 51 bis 200 Personen 201 bis 400 Personen 401 bis 600 Personen 601 bis 800 Personen mehr als 800 Personen 45, - bis 90r 120 — 135 — 150,— 165 — 180 — 195 — 998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. ^ , , r>""^""™,ii___ Gebühr Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage DM f) von Fahrgastschiffen mit Schlafräumen für Gebühr nach die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen Nr. 1 Buchstabe e zuzüglich je nach dem Umfang der Untersuchung 45,— bis 75,— DM g) von schwimmenden Geräten ohne eigene Triebkraft, nach dem Inhalt des von dem Schwimmkörper eingenommenen Raumes (Länge X Breite X Höhe X 0,8) bis 500 m3 Rauminhalt 60,— bis 70,— + 0,15 DM/m3 über 500 m3 Rauminhalt 90,— bis 100 — + 0,15 DM/m3 h) von schwimmenden Geräten mit eigener Triebkraft bis 500 m3 Rauminhalt 80,— + 0,15 DM/m3 über 500 m3 Rauminhalt 110,— + 0,15 DM/m3 i) von Fischereifahrzeugen bis 100 t Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft 30,—¦ mit eigener Triebkraft 60,— über 100 t Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft 40,— mit eigener Triebkraft 70,— k) Fähren ohne eigene Triebkraft und Motor- 10,— bis 75,— fähren bis 50 PS Maschinenleistung einschließlich der Festsetzung der höchstzulässigen Belastung 1) von sonstigen Personenfähren einschließlich der Festsetzung der höchstzulässigen Belastung bis 30 Personen 31 bis 50 Personen 51 bis 200 Personen 201 bis 400 Personen 45 — 120 — 135.— 150,— 165,— 45,- — bis 120, 90,- — bis 165, mehr als 400 Personen m) von Lastfähren *) ohne eigene Triebkraft, mit eigener Triebkraft n) von Flößen einschließlich Festsetzung der 30,— Besatzung/Mindestbemannung und Ausstellung des Floßzeugnisses 2. Nachuntersuchungen, Teiluntersuchungen, Artikel 11 Ziff. 1 RheinSchUO, Fähraufsicht sowie angesetzte oder angefan- §§ 3, 7 RheinfährenVO, gene Untersuchungen, die nicht durchgeführt § 6 KleinfahrgastSchVO, werden konnten § 8 DonauSchUO, § 3 DonaufährenVO, § 4 FährenVO, § 3 Abs. 5 EderseefährenVO 14), §§ 8, 80 Abs. 3 BSchUO je nach dem Umfang der Untersuchung 2/s der Gebühr nach Nr. 1 bis zur vollen Gebühr *) Fähren, die zur gleichzeitigen Beförderung von Personen und Fahrzeugen, Gütern oder Vieh eingerichtet sind. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 999 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage DM Gebühr 3. Nachuntersuchung von Flößen einschließlich Neufestsetzung der Besatzung/Mindestbemannung und Eintragung der Veränderung im Floßzeugnis 4. Sonderuni ersuchungen Artikel 50 RheinSchUO 15,— je nach dem Umfang der Untersuchung 5. Befreiung von der Untersuchung, Verlängerung des Schiffsattestes 6. Festsetzung der Besatzung/Mindestbemannung ohne gleichzeitige Untersuchung, ausgenommen bei Fähren und Kleinfahrgastschiffen 7. Festsetzung der Besatzung/Mindestbemannung bei Fähren und Kleinfahrgastschiffen ohne gleichzeitige Untersuchung, Festsetzung der höchstzulässigen Belastung und der höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste ohne gleichzeitige Untersuchung 8. Eignungsvermerk zur Beschäftigung von Frauen ohne gleichzeitige Untersuchung bei gleichzeitiger Untersuchung Verlängerung des Eignungsvermerks 9. Befreiungsvermerk 10. Bezeichnung der Einsenkungsmarken je Freibord 11. Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger 12. Anbringung oder Erneuerung der Eisenkungs-marken bei 2 Marken bei 4 Marken jede weitere Marke Artikel 17 Ziff. 1 RheinSchUO, § 8 Satz 2 RheinfährenVO, § 7 Satz 2 KleinfahrgastSchVO, § 9 Abs. 2 DonauSchUO, § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1 BSchUO Artikel 15, 11 Ziff. 2 RheinSchUO Artikel 36 Ziff. 1 RheinSchUO, § 66 BSchUO §§ 12, 15 RheinfährenVO, §§ 11, 13 KleinfahrgastschiffVO, §§ 54, 74 BSchUO Artikel 36 a Ziff. 3 RheinSchUO, § 16 KleinfahrgastSchUO, § 67 BSchUO Vs der Gebühr nach Nr. 1 bis zur vollen Gebühr Vs der Gebühr nach Nr. 1 30 — 2/s der Gebühren nach Nr. 1 Buchstaben f, 1, m § 48 Abs. 2 RheinfährenVO, § 42 KleinfahrgastSchVO, § 92 Abs. 2 BSchUO Artikel 30 RheinSchUO, § 14 RheinfährenVO, § 12 KleinfahrgastSchVO § 13 DonauSchUO, § 24 BSchUO Artikel 31 RheinSchUO, § 14 DonauSchUO, § 25 BSchUO 30,— 15,— 15,— 10,— 10,- 15,- 15,- 30,- 5,- 13. Anbringung der Tiefgangsanzeiger 30 — 1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 14, Sondergenehmigung für eine einmalige Fahrt, Bescheinigungen über vorläufige Zulassung, befristete Weiterverwendung, einmalige Überführung Artikel 4 a, 4 b, 11 Ziff. 2, Artikel 35 a RheinSchUO, § 21 Abs. 1 RheinfährenVO, § 19 Abs. 1 KleinfahrgastSchVO, §¦5 a Abs. 2, §§ 6, 30 Abs. 1 DonauSchUO, § 4 a Abs. 2, §§ 5, 84 Abs. 1 BSchUO 15,- 15. Ausnahmebewilligung von den Besatzungsvorschriften Artikel 44 Ziff. 5, Artikel 53 Ziff. 1 RheinSchUO, §§ 68 Abs. 4, 69 Abs. 4, § 76 Abs. 1 BSchUO 15,- 16. Durchführung von Probefahrten je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission Artikel 6 Ziff. 2 RheinSchUO, § 27 Abs. 4 DonauSchUO, § 80 Abs. 4 BSchUO 15,—, jedoch höchstens 600,- 17. Bodenuntersuchungen je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission Artikel 13 Nr. 2 RheinSchUO, § 27 DonauSchUO, § 80 Abs. 2 BSchUO 20,—, jedoch höchstens 600,- 18. Prüfung von Stabilitätsberechnungen bei vollständiger Prüfung bei Teilprüfung nach Veränderung Artikel 28 a Ziff. 2 und 3 RheinSchUO, § 27 DonauSchUO, § 80 Abs. 5 BSchUO Gebühr nach Nr. 1 Va Gebühr nach Nr. 1 19. Ausstellung des Schiff sattestes, des Schiffszeugnisses, des Donauschiffsattestes sowie Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift Artikel 2, 7, 12, 17 Ziff. 1 und 2, Artikel 20 RheinSchUO, §5 Abs. 1, §§ 29, 31 DonauSchUO, §4 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 83, 85 BSchUO 15, 20. Änderung des Schiffsattestes, Donauschiffsattestes, Schiffszeugnisses Artikel 9 Ziff. 2 RheinSchUO, § 5 Abs. 2 DonauSchUO, § 4 Abs. 2 BSchUO 21. Ausstellung des Fährzeugnisses/Fährzusatzzeugnisses, des Fährprüfungsbuches, des Zulassungsscheines/Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnisses sowie Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift §§ 3, 5, 10, 20, 22 RheinfährenVO, §§ 4, 9, 18, 20 KleinfahrgastSchVO, § 3 Abs. 2 DonaufährenVO 15), § 4 Abs. 1 Fähren VO w) 10, 22. Änderung des Fährzeugnisses/Fährzusatzzeugnisses, Zulassungsscheines/Kleinfahrgastschiffzusatzzeugnisses § 5 Abs. 2 RheinfährenVO, § 4 Abs. 2 KleinfahrgastSchVO 5,— 23. Eintragung einer Nach- oder Sonderuntersuchung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer im Schiffsattest, Zulassungsschein, Donauschiffsattest oder Schiffszeugnis Artikel 10, 11 RheinSchUO, §§ 16, 17 KleinfahrgastSchVO, § 28 DonauSchUO, § 81 BSchUO 15, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1001 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 24. Eintragung von Vermerken über Fahrgeräusche, Flüssiggasanlagen, Beförderung von Fahrgästen, Eichmarken, beschränkte Verwendung, Schließung von Seitenfenstern, Anerkennung von Schiffszeugnissen 25. Erteilung der Schlepperlaubnis je nach dem Umfang der Untersuchung 26. Eintragung eines Vermerks über den Einbau eines Entölers oder die Verwendung der Maschinenraumbilge als Sammelbehälter 27. Herabsetzung der festgesetzten Anzahl der Fahrgäste und der Belastung der Fähren bei Personenfähren mit eigener Triebkraft bis 30 Personen 31 bis 50 Personen 51 bis 200 Personen 201 bis 400 Personen mehr als 400 Personen bei Personenfähren ohne eigene Triebkraft bei Lastfähren ohne eigene Triebkraft mit eigener Triebkraft 28. Ausstellung eines Sonderzeugnisses oder eines Vermerks, Ausstellung einer Zweitschrift, eines Sonderzeugnisses oder eines Vermerks Artikel 23 a Ziff. 3 und 5, Artikel 26 a Ziff. 4, Artikel 28 Ziff. 4, Artikel 30 Ziff. 5, Artikel 40 Ziff. 5, Artikel 53 a Ziff. 6 und 7 RheinSchUO, § 11 RheinfährenVO, § 10 KleinfahrgastSchVO, § 13 Abs. 5, § 20 Abs. 3 Donau-SchUO, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 BSchUO Artikel 33 Ziff. 3 RheinSchUO, § 29 Abs. 3 BSchUO Artikel 23 Ziff. 5 RheinSchUO, § 11 RheinfährenVO, § 10 KleinfahrgastSchVO, § 33 Abs. 1 und 3 BSchUO § 4 Abs. 3 FährenVO, § 3 Abs. 4 DonaufährenVO 7,- Artikel 17, 18 I. V.17) 29. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Sonder- Artikel 20 Nr. 1 Abs. 2 I. V. Zeugnisses oder des Vermerks 30. Bestätigung der Gültigkeitsdauer des Sonder- Artikel 20 I. V. Nr. 2 Zeugnisses oder des Vermerks 31. Anerkennung der Gleichwertigkeit 32. Zulassung von Ausnahmen für Versuche 33. Versiegelung von Dampfkesseln 34. Erlaubnis zur Benutzung der Kofferdämme 35. Erteilung von Ausnahmen 36. Ausstellung der Bescheinigung Artikel 21 I. V. Artikel 22 I. V. Artikel 25 Nr. 1, 78 I.V. Artikel 79 Nr. 3 I. V. Artikel 111 I. V. § 2 Nr. 2 VOFlüssiggas 18) 40,— bis 60, 15,— 10,- — bis 20,- 30,— 35 — 40,— 50 — 5- -bis 10- 10,- — bis 30, 25,- — bis 50, 15,— ISIS,— 100,—bis 1 000,-100 —bis 1000,-50 — SOSO— 15 — 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 37. Erneuerung der Gültigkeit der Bescheinigung § 2 Nr. 4 VOFlüssiggas oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer um ein Jahr 15, 38. Anerkennung der Gleichwertigkeit § 3 VOFlüssiggas 39. Zulassung von Abweichungen zu Versuchs- § 4 VOFlüssiggas zwecken 50,— bis 200, 50,— bis 200, 40. Zulassung von Abweichungen in Ausnahme- § 5 VOFlüssiggas fällen 50 — bis 200,— III. Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises für Ruder- und Paddelboote ohne mechanischen Antrieb für sonstige Kleinfahrzeuge §§ 2, 4 der Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1956), ?§ 4, 6 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), §§ 4, 6 der Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613), §§ 4, 6 der Schiffahrtspolizeilichen Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz, Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), § 3 der Schiffahrtspolizeilichen Anordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen vom 8. Mai 1967 (Verkehrsblatt S. 377), §§ 2, 4 der Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1443) in der jeweils gültigen Fassung. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1003 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM IV. Wassersport und Sportbootverkehr 1. Erlaubnis zur Vermietung je Boot 2. Zulassung einer verlängerten Betriebszeit für das erste Boot eines Betriebes für jedes weitere Boot je Betrieb und Tag 3. Erstuntersudiung der Boote einsdiließlidi der Rettungsboote und Ausstellung der Tauglidi-keitsbesdieinigung sowie Sonderuntersudiun-gen je Boot Nadiuntersuchung ohne Neufestsetzung der hödistzulässigen Anzahl der Insassen je Boot 4. Besichtigung der Betriebsstätte 5. Erlaubnis zum Befahren von Wasserflächen für eine Fahrt für ein Jahr Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der westdeutschen Kanäle § 3 der Verordnung über das Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1624), § 2 Abs. 1 der Verordnung über das stundenweise Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 1. Februar 1962 (Verkehrsblatt S. 89) in der jeweils gültigen Fassung § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der in Nummer 1 genannten Verordnungen § 7 der in Nummer 1 genannten Verordnungen § 7 Abs. 4 der Verordnung über den Verkehr von Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemel-see vom 1. März 1966 (Verkehrsblatt S. 341) in der jeweils gültigen Fassung § 1 der Schiffahrtspolizeilichen Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten auf den westdeutschen Kanälen im Be-reidi der Wasser- und Sdiiff-fahrtsdirektion Münster vom 29. April 1969 (Verkehrsblatt S.221) 10- 10,-2,- 6- 4 — 10 — 2-20,- für eine Fahrt für ein Jahr 5,-20,- 1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM V. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr 1. Ausnahme von der Altersvorschrift 2. Erlaubnis zum Treibenlassen je Fahrzeug 3. Erlaubnis zum Zeigen der Zeichen je Fahrzeug 4. Ausnahme vom Liegeverbot je Fahrzeug 5. Erlaubnis zum Laden, Löschen oder Leichtern, soweit nicht in H-afentarifen geregelt je Fahrzeug 6. Erlaubnis zum Liegenbleiben, übernachten, Laden, Löschen, Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen im Schleusenbereich je Fahrzeug 7. Erlaubnis für Schleusenvorrang, soweit nicht in Abgabentarifen geregelt je Fahrzeug 8. Einzelzulassung zum Befahren der Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Wehre und Kraftwerke für einmaliges Befahren für befristete Zulassung für Dauerzulassung 9. Genehmigung besonderer Veranstaltungen wenn die Veranstaltung sportlichen Zwecken dient bei sonstigen Veranstaltungen wenn auf Antrag der Veranstalter eine Beaufsichtigung dureü. die Behörde durchgeführt wird je nach Selbstkosten § 18 Nr. 2 Satz 2 BSchSO 19) § 52 Nr. 1 MoselSchPVO 20) § 54 Nr. 2 Buchstabe c RheinSch-PVO21), § 54 Nr. 2 Buchstabe c MoselSchPVO, § 54 Nr. 2 Buchstabe c BSchSO § 68 Nr. 1 Buchstabe h MoselSchPVO, §15.21 DonauSchPVO22), § 68 Nr. 2 BSchSO § 99 a Nr. 1 MoselSchPVO, § 99 Nr. 1 und 2 BSchSO, § 11 —Ne —BSchSO § 102 Nr. 2 und 3 Buchstabe c BSchSO § 66 c Nr. 2 Buchstabe b MoselSchPVO, § 6.29 Buchstabe b DonauSchPVO, § 103 Nr. 4 Buchstabe c BSchSO § 106 Nr. 2 BSchSO § 103 RheinSchPVO, § 14.01 DonauSchPVO, § 103 MoselSchPVO, § 14 SportbootVO Edersee 2S), §117 BSchSO 10, 10,- 20,— bis 40— 10,- 20,- 20, 10, 5 — 10,— 25,— 10 — 10,—bis 200, zuzüglich 100 — bis 590,— jedoch insgesamt höchstens 600,— Nr. 62 -¦- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1005 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 10. Zulassung größerer Abmessungen (Länge, Breite, Tauch tiefe) bei Fahrzeugen und Flößen für eine Reise je Fahrzeug oder Floß für ein Jahr je Fahrzeug oder Floß 11. Ausnahme vom Verbot der Schiffahrt und Floßfahrt je Fahrzeug oder Floß 12. Ausnahme vom Verbot der Nachtfahrt je Fahrzeug oder Floß 13. Ausnahme vom Treidelverbot je Fahrzeug 14. Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot je Fahrzeug 15. Erlaubnis zur Überwinterung je Fahrzeug 16. Ausnahme vom Verbot der Seitenkupplungen 17. Ausnahme vom Segelverbot 18. Besondere Anordnungen im Interesse Dritter 19. Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen für einen Sondertransport 20. Erteilung einer besonderen Zulassung für ein Jahr § 119 Nr. 2 MoselSchPVO, § 2 — Ne — BSchSO, § 2 Nr. 4 — Ma — BSchSO, § 5 — WK — Nr. 2 und 3 BSchSO, § 3 — ELK — Nr. 5 BSchSO, § 2 — MDK — BSchSO § 116RheinSchPVO, § 11.01 Nr. 3 DonauSchPVO, § 7 — Ma — BSchSO, § 12 — La — BSchSO § 120 Nr. 1 RheinSchPVO, § 19 — WK — BSchSO § 16 — WK — Satz 2 BSchSO § 20 — WK — BSchSO § 17 —We —BSchSO § 16.07 DonauSchPVO, § 14 — WK — BSchSO, § 6 — MDK — BSchSO, § 5 — ELK — BSchSO § 17 — WK — BSchSO § 102 Nr. 2 RheinSchPVO, § 102 Nr. 2 MoselSchPVO, § 116 Nr. 2 BSchSO § 1.21 DonauSchPVO § 1 der Schiffahrtspolizeilichen Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster über den Verkehr von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, von denen aus Kleinhandel betrieben wird, vom 5. September 1968 (Verkehrsblatt S. 473) 10 — 50,— 20,— 10, 10, 10, 10,— 10- 5 — 50,— bis 200 — 5,— bis 50 — 30, 1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I *) Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschi ff erpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714) *) Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 703) *) Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt vom 22. Juli 1960 (Verkehrsbl. S. 292) *) Verordnung über Eibschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) *) Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722) *) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen Wasserverdrängung auf dem Rhein (KleinfahrgastschiffVerordnung) vom 21. Okiober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393) T) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf dem Rhein (Rheinfährenordnung) vom 23. September 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223) ) Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010) •) Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010) 10) Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714) u) Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) ") Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsbl. S. 579) 13) Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) 14) Verordnung über die Fähren auf dem Edersee vom 23. Februar 1962 (Verkehrsbl. S. 147) 15) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf der Donau vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsbl. S. 580) 16) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1141) 17) Internationale Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen — Anlage 2 der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371, 389) 18) Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt sind, vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1083) 1B) Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333, 1538) 20) Moselschiffahrtpolizei Verordnung vom 19. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 585) 21) Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1411) 22) Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 297) 23) Verordnung über den Verkehr von Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemelsee vom 1. März 1966 (Verkehrsbl. S. 341) in der jeweils gültigen Fassung. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1007 Siebente Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes (Gebührenordnung — Mühlengesetz) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Mühlengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Die Gebühr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Mühlengesetzes beträgt 100,— Deutsche Mark je angefangene Tonne Tagesleistung, auf die sich der Antrag nach § 1 Abs. 1 des Mühlengesetzes bezieht. § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Mühlengesetzes auch im Land Berlin. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl 1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Mühlenstelle) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 15 Abs. 3, §§ 17 und 22 des Getreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von den gewerblichen Mühlen eine Abgabe in Höhe von 0,38 Deutsche Mark je Tonne des in der Handelsmüllerei verarbeiteten Brotgetreides. Dies gilt nicht für im Land Berlin gelegene Mühlen. (2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung des Brotgetreides, durch die es für die menschliche Ernährung oder für technische Zwecke nutzbar gemacht wird. (3) Für die Umrechnung der aus Brotgetreide hergestellten Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst) in Getreide, für das nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Getreidegesetzes eine Abgabe nicht erhoben wird, gilt die Anlage. § 2 Die Abgabeschuld entsteht mit der Verarbeitung des Getreides. § 3 (1) Der Inhaber der Mühle hat der Mühlenstelle jeweils zu den Meldeterminen der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) ein von ihm mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehenes und unterschriebenes Doppelstück der Meldung nach der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz sowie eine Errechnung der für den Meldezeitraum geschuldeten Abgabe nach einem von der Mühlenstelle vorgeschriebenen Muster zu übersenden. (2) Die Abgabemitteilung nach Absatz 1 gilt als Abgabebescheid, wenn der Abgabebetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Mühlenstelle einen Abgabebescheid, sofern der Inhaber der Mühle die Abgabemitteilung nicht berichtigt. Die Mühlenstelle kann die für die Abgäbeschuld maßgeblichen Mengen schätzen und einen Abgabebescheid erteilen, wenn die Meldung nach Absatz 1 zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist. (3) Die Abgabe wird zehn Tage nach den in Absatz 1 genannten Meldeterminen fällig und ist an die Mühlenstelle oder eine von ihr bestimmte Zahlstelle zu entrichten. Im Falle der Berichtigung der Abgabemitteilung nach Absatz 2 Satz 2 wird der Unterschiedsbetrag mit dem Eingang der Berichtigung bei der Mühlenstelle fällig. §4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreidegesetzes auch im Land Berlin. §5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 für Der Bundesminister Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1009 Anlage (zu § 1 Abs. 3) Es entsprechen 1 000 kg Mahlerzeugnisse kg Getreide 1. aus Roggen oder Roggengemenge mit einem Aschegehalt in der Trok-kensubstanz bis 0,700% 1 540 von 0,701 bis 0,850% 1410 von 0,851 bis 1,150% 1 260 von 1,151 bis 1,400% 1 170 von 1,401 bis 1,600% 1 120 von 1,601 bis 1,800% 1 070 von 1,801 bis 2,000% 1 020 2. aus Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Einer, Einkorn oder Weizengemenge a) Grieß b) sonstige Mahlerzeugnisse mit einem Aschegehalt in der Trok-kensubstanz bis 0,520% von 0,521 bis 0,600% von 0,601 bis 0,900% von 0,901 bis 1,100% von 1,101 bis 1,650% von 1,651 bis 1,900% 1 580 1510 1430 1330 1230 1 140 1020 1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts (Regelunterhalt-Verordnung) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 1615f Abs. 2 und des § 1615g Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 1243), im übrigen zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun-desgesetzbl. I S. 1513), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt festgesetzt: 1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf monatlich 108 Deutsche Mark; 2. vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf monatlich 132 Deutsche Mark; 3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf monatlich 156 Deutsche Mark. § 2 (1) Auf den Regelbedarf sind nach Maßgabe des § 1615 g Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die folgenden Leistungen anzurechnen: 1. das Kindergeld und Ersatzleistungen des Arbeitgebers in Höhe des Kindergeldes (§§ 1, 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes); 2. der Kinderzuschlag, der nach dem Recht des öffentlichen Dienstes oder in entsprechender Anwendung dieses Rechts gewährt wird, nicht jedoch Kinderanteile im Ortszuschlag und der Sozialzuschlag; 3. Kinderzulagen und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Tarifverträgen, Personalordnungen, Satzungen, Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeitsverträgen oder entsprechenden Regelungen gewährt werden, wenn sie als Leistungen für Kinder ausgewiesen sind und ihr Betrag gleichbleibend ist; 4. der Kinderzuschuß zum Altersruhegeld in den gesetzlichen Rentenversicherungen (§§ 1248, 1262 der Reichs Versicherungsordnung; §§ 25, 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes; §§ 48, 60 des Reichsknappschaftsgesetzes) und nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die diese Vorschriften für anwendbar erklären; 5. der Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe und zur Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds nach § 269 Abs. 2, §§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes oder nach Vorschriften anderer Gesetze, die diese Vorschriften für anwendbar erklären. (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Leistungen sind nicht anzurechnen, wenn sie wegen Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen einer Gesundheitsstörung gewährt werden. Die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Leistungen sind nicht anzurechnen, solange das Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig gewährt wird (§ 1248 Abs. 2 der Reichs Versicherungsordnung; § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes; § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes). (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erlassenen Vorschrift für das Kind eine Leistung gewährt wird, die einer der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen vergleichbar ist. (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nach inländischen Vorschriften oder Regelungen für das Kind eine höhere Leistung gewährt, weil der Berechtigte sich außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält, so ist die Leistung nur in Höhe des Betrages zu berücksichtigen, der dem Berechtigten im Inland zustehen würde. § 3 Eine Leistung, die dem Vater für das Kind zusteht, jedoch einem anderen ausgezahlt wird (§ 1615 g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist auch dann auf den Regelbedarf anzurechnen, wenn sie nicht zu den Leistungen gehört, die nach § 2 anzurechnen sind. § 4 Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und einem anderen anteilig zu oder steht neben der einem anderen zustehenden Leistung auch dem Vater für das Kind eine Leistung zu, so ist die dem anderen zustehende Leistung nicht auf den Regel- Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1011 bedarf anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Vater zustehende Leistung nicht zu den Leistungen gehört, die nach § 2 anzurechnen sind. § 5 Der Betrag, der sich bei der Anrechnung von Leistungen ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben. § 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder auch im Land Berlin. § 7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühren Verordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bimdesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), In Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung a) eines Fremdenpasses (§ 4 des Ausländergesetzes) 10,00 DM b) eines Kinderausweises anstelle eines Fremdenpasses für ausländische Kinder 2,00 DM c) eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1969 — Bundesgesetzbl. I S.206 —, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 27. Februar 1970 — Bundesgesetzbl. I S. 229 —) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten 2,00 DM mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten 3,00 DM d) eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 10,00 DM e) eines Passierscheines für ausländische Fluggäste (§ 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 2,00 DM f) eines Landgangsausweises für ausländische Fahrgäste eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 2,00 DM g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 4,00 DM h) eines Reiseausweises als Paßersatz (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) 4,00 DM 2. für die Verlängerung, Änderung oder Umschreibung eines Fremdenpasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 2,00 DM (2) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Änderung eines Fremdenpasses oder eines änderen unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird; 2. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in den für eine Frau ausgestellten Fremdenpaß oder Reiseausweis für Flüchtlinge; 3. für die Verlängerung eines Kinderausweises nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. §2 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 des Ausländergesetzes) a) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten 10,00 DM b) für einen Aufenthalt von länger als drei Monaten bis zu einem Jahr 20,00 DM c) für einen Aufenthalt von länger als einem Jahr 30,00 DM d) für einen unbefristeten Aufenthalt 40,00 DM 2. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ausnahmesichtvermerk (§20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes) 15,00 DM 3. für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 des Ausländergesetzes) 50,00 DM 4. für die Erteilung eines Durchreisesichtvermerks (§ 5 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 3,00 DM 5. für die Erteilung eines Ausnahmesichtvermerks zur Durchreise 5,00 DM Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1013 6. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die entsprechenden Gebührensätze nach Nummer 1 Buchstaben a bis c. (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Inhaber von Donauschifferausweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) sind keine Gebühren zu erheben. §3 Gebübrenzuschläge im Ausland (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung erhoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert festsetzen. (2) Die deutschen Auslandsvertretungen können, falls der Empfangsstaat von Deutschen für die Erlaubnis zur Einreise, zum Aufenthalt oder zur Durchreise höhere als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 festgesetzten Gebühren erhebt, die entsprechende Gebühr in Deutscher Mark erheben. Bonn, den 27. Juni 1970 §4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Bemessung von Gebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt. §5 Ermäßigung und Erlaß von Gebühren Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaftlicher, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher Belange dient, oder wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. §6 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländergesetzes auch im Land Berlin. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Der Bundesminister des Innern Genscher 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung — PaßgebV —) Vom 27. Juni 1970 Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S.290) in der Fassung des Artikels 3 des Kostenermächti-gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Gebühren (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung a) eines Reisepasses (Einzel- oder Familienpaß) 10,— DM, b) einer Sammelliste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 29. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 93), bei 5 bis 19 Teilnehmern an der gemeinschaftlichen Reise 10,— DM, bei 20 bis 100 Teilnehmern ..... 20,—DM, bei 101 bis 500 Teilnehmern ..... 50,—DM, bei mehr als 500 Teilnehmern .... 100,— DM, c) eines Kinderausweises gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen 2,— DM, d) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen 4,— DM, e) eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen bei einer Gültigkeitsdauer bis zu 3 Monaten 2,— DM, bei längerer Gültigkeitsdauer 3,— DM, f) eines Reiseausweises als Paßersatz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen 4,— DM, g) eines Reiseausweises zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen 2,— DM, 2. für die Verlängerung, Änderung oder Umschreibung eines Reisepasses oder eines anderen der unter Nummer 1 genannten Reiseausweise 2,— DM. (2) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung amtlicher Pässe, 2. für die Verlängerung eines Kinderausweises, 3. für die Ausstellung eines Reisepasses an eine Frau, deren Reisepaß durch Eheschließung ungültig geworden ist, wenn die Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses auf die des ungültig gewordenen Reisepasses beschränkt wird, oder für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung im Reisepaß einer Frau, 4. für die Änderung eines Reisepasses oder eines anderen der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird. § 2 Erstattung von Auslagen Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem Antragsteller zu erstatten, sofern sie erforderlich oder von ihm veranlaßt sind. § 3 Ermäßigung und Erlaß von Gebühren Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaftlicher oder sonstiger erheblicher Belange dient oder wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. § 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen auch im Land Berlin. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundesminister des Innern Genscher Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1015 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 27. Juni 1970 Aul Grund der §§ 70 und 70b des Personenstands-geselzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozial versidierungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. .Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1139) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "sowie die Zweitbücher" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Werden die Bücher in Lose-Blatt-Form geführt, so können die Vordrucke unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden." 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "werde" durch das Wort "habe" ersetzt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Beteiligten vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid." 3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beifügung des Mädchennamens kann unterbleiben, wenn die Frau als Zeugin bei einer Eheschließung oder als Anzeigende eines Geburts- oder Sterbefalles einzutragen ist." 4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deutsche sind, soll sich der Standesbeamte bei der Bestellung des Aufgebots eine Bescheinigung der Meldebehörde, den Personalausweis, den Reisepaß oder, falls die Eheschließung dadurch nicht verzögert wird, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen lassen. Hat der Standesbeamte Zweifel, so hat er eine Staatsangehörigkeitsurkunde zu verlangen." 5. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Als Zeuge bei der Eheschließung soll ein Minderjähriger nicht mitwirken." 6. § 17 wird gestrichen. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten sind zu vermerken 1. die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 2. die Feststellung oder die später eintretende Vermutung der Nichtehelichkeit eines Ehegatten, 3. jede sonstige Änderung des Personenstandes oder eine allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten, falls die Änderung oder Feststellung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkt, 4. Berichtigungen und die spätere Ermittlung des Personenstandes eines Ehegatten. Ist für die Ehegatten noch kein Familienbuch angelegt, so sind auch zu vermerken 5. die in § 14 Nr. 1, 2, 5 und 8 des Gesetzes genannten Vorgänge, 6. die Änderung des Namens eines Ehegatten, 7. jede nicht unter Satz 1 Nr. 3 fallende sonstige Änderung des Personenstandes oder allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei den auf Grund des § 15 a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragenen Eheschließungen sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen." 8. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 (1) Für die Eintragung der Vor- und Familiennamen der Eltern der Ehegatten gilt folgendes: 1. Ist ein Ehegatte ehelich geboren und hat sich das Rechtsverhältnis zu seinen Eltern nicht verändert, so ist für die Angabe der Namen seiner Eltern der Zeitpunkt seiner Geburt maßgebend. 2. Ist ein Ehegatte nichtehelich, so ist für die Angabe des Namens a) seines Vaters der Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für die Eintragung des Vaters am Rande des Geburtseintrags des Ehegatten vorlagen, b) seiner Mutter der Zeitpunkt seiner Geburt maßgebend. 3. Ist ein Ehegatte durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden, so sind die Namen seiner Eltern einzutragen, die sie unmittelbar nach ihrer Eheschließung führten. 4. Ist ein Ehegatte auf Antrag für ehelich erklärt worden, so ist für die Angabe des Namens 1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I a) seines Valers der Zeitpunkt der Ehelicherklärung, b) seiner Mutter der Zeitpunkt seiner Geburt maßgebend. Ist ein Ehegatte auf eigenen Antrag für ehelich erklärt worden, so ist der vor der Ehelicherklärung verstorbene Elternteil mit dem Namen anzugeben, den er im Zeitpunkt seines Todes führte. (2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen worden, so sind nur die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters an Kindes Statt angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen. Für die Angabe des Namens der Annehmenden und des leiblichen Elternteils ist der Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt maßgebend. Bei der Eintragung ist zu vermerken, daß es sich um Wahleltern oder einen Wahlelternteil handelt." 9. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 War ein Ehegatte bereits einmal verheiratet, so wird für ihn das Familienbuch der früheren Ehe außer im Falle des § 12 Abs. 3 des Gesetzes nicht mehr fortgeführt." 10. In § 25 Satz 2 wird das Wort "unehelichen" durch das Wort "nichtehelichen" ersetzt. 11. In § 26 erhält Absatz 3 folgenden neuen Satz 1: "Der Standesbeamte soll einen Nachweis über den personenstandsrechtlichen Tatbestand nach Absatz 1 und 2 verlangen." Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Worte "nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "nach den §§35 bis 38," durch die Worte "nach den §§ 36 bis 38," ersetzt. 13. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 (1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines nichtehelichen Kindes beurkundet, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt der Mutter beurkundet hat. Er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburtseintrag der Mutter hin. Ist die Geburt der Mutter nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. (2) Der Standesbeamte, der am Rande des Geburtseintrags eines nichtehelichen Kindes den Vater einträgt, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Vaters beurkundet hat; er weist im Randvermerk auf den Geburtseintrag des Vaters hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist die Geburt • des Vaters nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkun- det, so ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. (3) Erhält der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) für ein nichteheliches Kind, dessen Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist, beglaubigte Abschriften der Erklärungen, aus denen sich ergibt, daß die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt ist, oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch welche die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt wird (§ 29 Abs. 2 des Gesetzes), so sind die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 von ihm zu machen." 14. In § 35 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 31 des Gesetzes)". 15. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk einträgt, aus dem sich ergibt, daß das Kind kein eheliches Kind des Ehemannes seiner Mutter ist, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch führt, in dem das Kind als eheliches Kind eingetragen ist. Ergibt sich, daß das Kind nunmehr als eheliches Kind der vorangegangenen Ehe seiner Mutter gilt, so teilt dies der Standesbeamte außerdem dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der vorangegangenen Ehe der Mutter führt. Der Standesbeamte weist, außer im Fall des Satzes 2, im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk." 15a. § 38 erhält folgende Fassung: »§ 38 Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Annehmenden beurkundet hat. Er weist im Randvermerk auf den Geburtseintrag des Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein eheliches Kind an Kindes Statt angenommen worden, so teilt er die Eintragung des Randvermerks außerdem dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der leiblichen Eltern führt. Ist die Geburt des Annehmenden nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten." 16. § 39 wird gestrichen. 17. In § 40 werden die Worte "§§ 35 bis 39" durch die Worte "§§35 bis 38" ersetzt. 18. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "§§ 35 bis 40" durch die Worte "§§ 35 bis 38, 40" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "In den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Vorgang dem Standesbeamten, der die Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1017 Eheschließung des Kindes beurkundet hat, auch dann mitzuteilen, wenn für das Kind bereits ein Familienbuch angelegt ist." 19. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist, auf den Fleiratseintrag der früheren Ehe hin." 20. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt: "§ 42a Der Standesbeamte, der in das Familienbuch den Vermerk oder zum Heiratseintrag den Randvermerk einträgt, daß die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder erhält, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt eines nach der Eheschließung geborenen nichtehelichen Kindes dieser Frau oder eines von dieser Frau an Kindes Statt angenommenen Kindes, das den Ehenamen der Frau erhalten hat, beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." 21. An § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Reise mit einem deutschen Seeschiff außerhalb dieses Schiffes, jedoch nicht an Land oder in einem deutschen Hafen, ereignet hat und der Verstorbene auf das Schiff zurückgebracht oder von einem anderen deutschen Seeschiff aufgenommen wurde." 22. In § 46 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "geführt" die Worte "oder ist die Eintragung unterblieben oder verlorengegangen" eingefügt. 23. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt: "§ 51a Wird der Verstorbene in einem Gewässer gefunden, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wurde." 24. An § 53 wird folgender Absatz 2 angefügt: " (2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form kann auch genehmigt werden, wenn die Erstbücher in festen Einbänden angelegt werden." 25. In § 57 Satz 2 werden am Schluß der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Text angefügt: "sie können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unver- ändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden." 26. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die Vordrucke nach den Anlagen Ax, Bx und Cx können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstämmlings-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die Vordrucke zu benutzen, die als Anlagen E, El, E 2, F und G — Anlagen 23 bis 27 — dieser Verordnung beigefügt sind. Diese Vordrucke können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden." 27. § 63 erhält folgende Fassung: "§ 63 (1) In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde sind die Vornamen und der Familienname des Kindes einzusetzen, die sich am Tage der Ausstellung der Urkunde aus dem Geburtseintrag ergeben. § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt bei der Ausstellung von Abstammungsurkunden unberührt. (2) Ergibt sich bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde, daß in eine Abstammungsurkunde darüberhinausgehende Angaben nicht aufzunehmen wären, so ist am Schluß der Geburtsurkunde ein entsprechender Vermerk aufzunehmen." 28. Die §§64 und 65 werden gestrichen. 29. § 67 erhält folgende Fassung: "§ 67 (1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu erheben. (2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte Gebühren- und Auslagenermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewähren. (3) Wird der Standesbeamte nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, so sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden, wenn sie beantragt werden 1. von einem Bewohner oder von einem Standesbeamten der DDR oder von Berlin (Ost), 2. von einer ausländischen Behörde oder von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik vertretenen ausländischen Staates, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist. 1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebührenfrei ist ferner das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist." 30. § 68 erhält folgende Fassung: "§ 68 (1) An Gebühren sind zu erheben DM 1. für die Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Entgegennahme ei-. nes Antrags auf Anordnung des Aufgebots oder b) bei der Befreiung vom Aufgebot oder c) bei einer Eheschließung ohne Aufgebot oder d) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen .......... 10,— wenn ausländisches Recht zu beachten ist ................. 30,— 2. für die Befreiung vom Aufgebot oder die Abkürzung der Aufgebotsfrist.................. 5,— 3. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung ................ 5,— 4. für die Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilligung der Eltern, des Vormundes oder des Pflegers zur Eheschließung 5,— 5. für die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit......... 5,— 6. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem, der das Aufgebot erlassen oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt hat ... 10,— 7. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer .................. 10,— 8. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 5,— 9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder dem Buch für Todeserklärungen ........ 2,— 10. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten DM 3,— 1,— 2,— Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch ...................... 11. für die Erteilung eines Geburtsscheines .................... 12. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde .. 13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird .... Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 9 bis 12 14. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist 1,— bis 5,— (2) An Auslagen sind zu erheben 1. Post-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren, 2. die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher, 3. bei einer Eheschließung außerhalb des Amtsraumes oder der Dienststunden die dem Standesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)." 31. § 69 wird gestrichen. Artikel 2 Die der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. August 1957 als Anlagen beigefügten Vordrucke werden wie folgt geändert: An die Stelle der bisherigen Vordrucke E a und Eb — Anlagen 24 und 25 — treten die dieser Verordnung beigefügten Vordrucke E 1 (Geburtsurkunde) und E 2 (Abstammungsurkunde). Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 518) und mit Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am l.Juli 1970 in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1970 Der Bundesminister des Innern Genscher Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1019 Anlage 24 (zu § 62) El Geburtsurkunde (Standesamt........................................................................................................................................Nr. ist am ............................................................................................................................................................................................. in................................................................................................................................................................................. geboren. Eltern: .......................................................................................................................................................................................... Vermerke: ., den (Siegel) Der Standesbeamte 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 25 (zu § 62) E2 Abstammungsurkunde (Standesamt ................................................................................................................................ Nr, ist am ln...................................................................................................................................................................... geboren. Eltern: ........................................................................................................ Änderungen des Geburtseintrags: , den Der Standesbeamte (Siegel) Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach. Druck : Bundesdruckerei Bonn. Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 /•. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachgebieten qecrdnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und H: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis halb|ährlich für Teil I und Teil II je 20,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 3,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausredinung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. 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