Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 97 vom 17.09.1971  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblat 1565 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1971 Nr. 97 Tag Inhalt Seite 3.9.71 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ......................................... 1565 240-1 15. 9. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen......................................................................... 1590 Druckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes............. 1591 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 1591 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1592 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes Vom 3. September 1971 Auf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) unter Berücksichtigung 1. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), 2. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 571), 3. des Artikels 14 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 4. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), 5. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), 6. der Artikel 4 und 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), 7. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153) und 8. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445) bekanntgemacht. Bonn, den 3. September 1971 Der Bundesminister des Innern Genscher Bundesgesetzblat 1565 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1971 Nr. 97 Tag Inhalt Seite 3.9.71 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ......................................... 1565 240-1 15. 9. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen......................................................................... 1590 Druckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes............. 1591 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 1591 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1592 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes Vom 3. September 1971 Auf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) unter Berücksichtigung 1. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), 2. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 571), 3. des Artikels 14 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 4. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), 5. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), 6. der Artikel 4 und 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), 7. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153) und 8. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445) bekanntgemacht. Bonn, den 3. September 1971 Der Bundesminister des Innern Genscher 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz —- BVFG) in der Fassung vom 3. September 1971 Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT § Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Begriffsbestimmungen Vertriebener .................................... 1 Heimatvertriebener .............................. 2 Sowjetzonenflüchtling ............................ 3 Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen .. 4 Verwendung des Wortes "Vertreibung" ........... 5 Volkszugehörigkeit .............................. 6 Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder ........................................ 7 Heirat und Annahme an Kindes Statt ............. 8 Zweiter Titel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Ständiger Aufenthalt ............................. 9 Stichtag für Vertriebene .......................... 10 Ausschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ............................... 11 Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ................................... 12 Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ............................... 13 Dritter Titel Erweiterung des Personenkreises Ermächtigung .................................... 14 Vierter Titel Ausweise Zweck und Arten der Ausweise.................... 15 Zuständigkeit und Verfahren ...................... 16 Ablehnender Bescheid ............................ 17 Einziehung und Ungültigkeitserklärung ........... 18 Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen............... 19 Rechtsmittel ..................................... 20 ZWEITER ABSCHNITT Behörden und Beiräte Erster Titel Behörden Landesflüchtlingsverwaltungen .................... 21 Zweiter Titel § Beiräte Bildung und Aufgaben ........................... 22 Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern ............................ 23 Berufung und Amtsdauer ......................... 24 Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen Dienststellen der Länder ...................... 25 DRITTER ABSCHNITT Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge Erster Titel Umsiedlung Begriff und Zweck ................................ 26 Freiwilligkeit ..................................... 27 Beteiligung der Berufs- und Personengruppen ..... 28 Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse ......... 29 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den Länderii ....................................... 30 Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder ........................... 31 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land ........... 32 Umsiedlung innerhalb eines Landes .............. 33 Einzelweisungen ................................. 34 Zweiter Titel Landwirtschaft Grundsatz....................................... 35 Voraussetzungen für die Eingliederung............ 36 Mitwirkung der Siedlungsbehörde ................. 37 Beteiligung an der Neusiedlung ................... 38 Auslaufende und wüste Höfe..................... 39 Moor-, Ödland und Rodungsflächen ............... 40 Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung .......... 41 Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe .................... 42 Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland oder Rodungsflächen ................................ 43 Einheirat und Erwerb von Todes wegen............ 44 Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses .......................... 45 Bereitstellung der Mittel .......................... 46 Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts .......... 47 Vergünstigungen bei der Einkommensteuer ........ 48 Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer .......... 49 Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1567 § Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung ...................................... 50 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer .......... 51 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber .......... 52 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung ...................................... 53 Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung ............................... 54 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes .......................... 55 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West) ........................ 56 Aufhebung von Mietverhältnissen ................ 57 Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe ........ 58 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel .................... 59 Besitzeinweisung ................................ 60 Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten 61 Inanspruchnahme von Gebäuden und Land ........ 62 Verfahren ........................................ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes ........................ 64 Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen ....................................... 65 Änderung des Reichssiedlungsgesetzes ............ 66 Finanzierungsrichtlinien .......................... 67 Verwaltungsanordnungen der Länder .............. 68 Dritter Titel Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung Allgemeine Vorschriften .......................... 69 Zulassung zur Kassenpraxis ..................... 70 Eintragung in die Handwerksrolle ................ 71 Vierter Titel Förderung selbständiger Erwerbstätiger Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften .................................. 72 Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen ........ 73 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand 74 Kontingente ..................................... 75 Vermietung, Verpachtung und Übereignung durch die öffentliche Hand ............................ 76 Fünfter Titel Förderung unselbständiger Erwerbstätiger Arbeiter und Angestellte ........................ 77 Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art . . 78 Dauerarbeitsplätze ............................... 79 Sechster Titel Sonstige Vorschriften Wohnraumversorgung ............................ 80 Nichtanwendung beschränkender Vorschriften...... 81 VIERTER ABSCHNITT § Einzelne Rechtsverhältnisse Erster Titel Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge Grundsatz ........................................ 82 Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers 83 Antragsfrist ..................................... 84 Juristische Personen und Handelsgesellschaften .... 85 Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche 86 Ausnahmen ..........................,............ 87 Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge............... 88 Erledigung anhängiger Verfahren ................ 89 Zweiter Titel Sozialrechtliche Angelegenheiten Sozialversicherung ............................... 90 Ersatz von Kosten der Sozialhilfe.................. 91 Dritter Titel Prüfungen und Urkunden Anerkennung von Prüfungen ..................... 92 Ersatz von Urkunden ............................ 93 Vierter Titel Sonstige Vorschriften Familienzusammenführung ........................ 94 Unentgeltliche Beratung .......................... 95 FÜNFTER ABSCHNITT Kultur, Forschung und Statistik Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung ..................................... 96 Statistik ......................................... 97 SECHSTER ABSCHNITT Strafbestimmungen Erschleichung von Vergünstigungen ............... 98 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen .... 99 SIEBENTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ............ 100 Änderung des Notaufnahmegesetzes .............. 101 Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes ....... 102 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften...... 103 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht . 104 Weitergeltung der bisherigen Ausweise............ 105 Verwaltungsvorscbriften .......................... 106 Berlin-Klausel ................................... 107 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Begriffsbestimmungen § 1 Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat. (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. § 2 Heimatvertriebener (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat. § 3 Sowjet zonenflüchtling (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflücht-ling ist ausgeschlossen, 1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat, Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1569 2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat. (3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. § 4 Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (1) Einem Sowjetzonenflüchtling wird gleichgestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 5 Verwendung des Wortes "Vertreibung" Soweit in diesem Gesetz das Wort "Vertreibung" verwendet wird, sind hierunter auch die Tatbestände der §§3 und 4 zu verstehen. § 6 Volkszugehörigkeit Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. § 7 Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht. § 8 Heirat und Annahme an Kindes Statt Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben noch verloren. Zweiter Titel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen § 9 Ständiger Aufenthalt (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht für einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der als Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat. § 10 Stichtag für Vertriebene (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat 1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes Kind eines zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigten Vertriebenen, 2. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in seiner jeweils geltenden Fassung, 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt hatte oder der selbst Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch nehmen kann, 5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3, 6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 31. Dezember 1964, wenn die hierfür im Geltungsbereich des Gesetzes bestehenden Vorschriften beachtet worden sind, oder 1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 7. nach Zuzug aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin bis zum 31. Dezember 1964. Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § I Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Gebiete sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm vertriebener oder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert worden ist. § 11 Ausschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch nehmen, wer 1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohnsitz in einem in das Deutsche Reich eingegliederten, von der deutschen Wehrmacht besetzten oder in den deutschen Einflußbereich einbezogenen Gebiet genommen und dort die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt hat, 2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder im Vertreibungsgebiet oder in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat oder leistet, 4. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat oder bekämpft oder 5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete oder in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt ist. Bei der Anwendung der Nummer 5 bleibt § 1 Abs. 2 Nr. 3 unberührt. § 12 Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt und seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wird. (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeitpunkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieses Titels gegeben sind. § 13 Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt bleiben die Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie des § 70 Abs. 1 bis 4 und der §§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97 dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Vergünstigungen nach § 91, soweit es sich um die Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe handelt, die vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks empfangen wurden. Unberührt bleiben auch steuerrechtliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks beziehen, soweit nicht in anderen Vorschriften eine günstigere Regelung getroffen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3 genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. (3) über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden die zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Behörden. Der Vertriebene od,er Sowjetzonenflüchtling ist verpflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Gelangt die zentrale Dienststelle oder die von ihr bestimmte Behörde zu der Auffassung, daß die Beendigung der Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem Gesetz geboten sei, so hat sie auf Antrag des Betroffenen vor der Entscheidung einen Ausschuß zu hören, der aus dem Behördenleiter oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht; einer der Beisitzer ist auf Vorschlag der von der zentralen Dienststelle des Landes anerkannten Verbände der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge zu berufen; hinsichtlich der Berufung und Amtsdauer der Beisitzer gilt § 25 sinngemäß. Die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu beantragen. Dritter Titel Erweiterung des Personenkreises § 14 Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1571 weitere Personengruppen, die von vertreibungs-oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen sind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Voraussetzungen und Umfang der ihnen zu gewährenden Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen. Vierter Titel Ausweise § 15 Zweck und Arten der Ausweise (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren Muster der Bundesminister des Innern bestimmt. (2) Es erhalten 1. Heimatvertriebene den Ausweis A, 2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis B, 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§3 und 4), die nicht gleichzeitig Vertriebene sind, den Ausweis C. (3) Liegen bei einem Vertriebenen die Voraussetzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Ausweis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen. (4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die nach den §§ 9 bis 12 zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt sind, werden besonders gekennzeichnet. (5) Die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen will, so entscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde des Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt worden ist. § 16 Zuständigkeit und Verfahren (1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland hat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangslager befindet, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem das Lager gelegen ist, die zuständige Behörde. (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen, dessen Fassung der Bundesminister des Innern im Benehmen mit den zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmt. (3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts wegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine eidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden. § 17 Ablehnender Bescheid Wird die Ausstellung des Ausweises oder die Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 abgelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 besonders gekennzeichnet, so ist dem Antragsteller ein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen. § 18 Einziehung und Ungültigkeitserklärung Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. § 19 Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu vermerken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers. § 20 Rechtsmittel (1) Wird die Ausstellung des Ausweises oder die Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 abgelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder § 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach den in den Ländern geltenden Vorschriften zulässig. (2) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung) entscheidet über Anträge auf Ausstellung eines Ausweises nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 oder auf Kennzeichnung eines Ausweises nach § 15 Abs. 3 die zuständige Behörde nach Anhören eines Ausschusses. Der Ausschuß besteht aus dem Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Einer der Beisitzer muß Sowjetzonenflüchtling sein. Die näheren Bestimmungen erlassen die Landesregierungen. Die Anhörung des Ausschusses kann unterbleiben, wenn die zuständige Behörde dem Widerspruch in vollem Umfange entsprechen will. 1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Zweiter Abschnitt Behörden und Beiräte Erster Titel Behörden § 21 Landesflüchtlingsverwaltungen Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes zu beteiligen. Zweiter Titel Beiräte § 22 Bildung und Aufgaben (1) Bei dem Bundesminister des Innern und bei den zentralen Dienststellen der Länder sind Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu bilden. (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu beraten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört werden. § 23 Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern (1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister des Innern setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte für Ver-, triebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22), sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche, je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer. (2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertreter berufen werden. (3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister des Innern. § 24 Berufung und Amtsdauer Die Mitglieder des Beirates für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister des Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der in § 23 genannten Organisationen, so beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag dieser Organisation einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer. § 25 Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen Dienststellen der Länder Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienststellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder. Dritter Abschnitt Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge Erster Titel Umsiedlung § 26 Begriff und Zweck (1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen eines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch Umsiedlung zu fördern. (2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in denen sie wirtschaftlich eingegliedert und wohnungsmäßig untergebracht werden können, aus Gebieten, in denen sich dies nicht ermöglichen läßt, 2. die aus Gründen des sozialen Bevölkerungsaus-gleichs gebotene Neuverteilung der nicht erwerbsfähigen und der schwer in Arbeit zu vermittelnden Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, 3. die Zusammenführung getrennter Familien- und Haushaltsgemeinschaften am Arbeitsort des Ernährers. § 27 Freiwilligkeit Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig. § 28 Beteiligung der Berufs- und Personengruppen (1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Personengruppen angemessen zu beteiligen. (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe bestimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausgeübten Beruf. Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1573 § 29 Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und Haushaitsgomeinschaft zu wahren. Sie soll auch vorübergehend nicht getrennt werden. (2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Umzusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglichkeit zu berücksichtigen. § 30 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den Ländern Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse der Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksichtigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch nicht gefährdet wird. § 31 Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder (1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Umsiedlung können auch Personen einbezogen werden, die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören. (2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern und in welche Länder eine Umsiedlung durchzuführen ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des Ergebnisses der freien Wanderung einen Umsied-lungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler sicherstellt. (3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen über die Zahl der Umzusiedelnden und über die Anrechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und anderen gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung einbezogenen Personen, die gebietsmäßige Verteilung, den Zeitpunkt der Übernahme sowie die wohnungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden. § 32 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Umsiedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Empfehlung der Bundesregierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande gekommen sind. (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich, gilt § 31 Abs. 3 entsprechend. § 33 Umsiedlung innerhalb eines Landes Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung rechtzeitig zu unterrichten. § 34 Einzelweisungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverordnung gemäß § 32 festgestellt wird. Zweiter Titel Landwirtschaft § 35 Grundsatz Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. § 36 Voraussetzungen für die Eingliederung Für die Eingliederung nach § 35 müsen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle erforderliche Eignung besitzen. 2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß durch die Veräußerung oder Verpachtung für den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage gesichert wird. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die Veräußerung oder Verpachtung zur Begründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle dient. 3. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie verwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Veräußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) oder nach den Vorschriften dieses Titels in die Landwirtschaft eingegliedert ist. 1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 4. Der Pächter darf nicht der Ehegatte des Verpächters sein. § 37 Mitwirkung der Siedlungsbehörde (1) Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen nach den §§ 41 bis 45 und für die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 bis 56 ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Eingliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwirken, daß sie einem bereits abgeschlossenen Vertrage zustimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die Mitwirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen des § 44 vorliegen. (2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35 und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie gesetzlicher Erbe oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist und die Veräußerung oder Verpachtung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde oder der Erwerber oder Pächter durch die Veräußerung oder Verpachtung auch ohne diese Vergünstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in der Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder erhält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen und Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwirkung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen. (4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 bis 56 zu gewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen vorliegen. Diese Bescheinigung ist für die zuständigen Behörden bindend. (5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden Weise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur Ansetzung gelangt sind. § 38 Beteiligung an der Neusiedlung Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet ländermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zuzuteilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleichrangig die einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend der Zahl der vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. § 39 Auslaufende und wüste Höfe (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor allem auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaftliche Zerschlagung verhindert werden soll, sowie wüste Höfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme eignen, in Betracht. (2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst bewirtschaften oder bewirtschaften können und keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirtschaften können oder wollen. Wüste Höfe sind früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch vorhanden sind, deren Land aber veräußert oder verpachtet oder anderweitig zur Nutzung abgegeben worden ist. § 40 Moor-, Ödland und Rodungsflächen (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner Moor-, Ödland und Rodungsflächen in Betracht. (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt I S. 1429) stehen dem Moor- und Ödland gleich 1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht planmäßig bewirtschaftet werden, 2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzbodenflächen (Rodungsflächen), soweit sie zur Besiedlung geeignet sind. Die Enteignung von Rodungsflächen ist nur nach Anhören der obersten Landesforst-behörde zulässig. § 41 Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung Können für die Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße eingesetzt werden, so können zugunsten des einzelnen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich zu den von den Ländern bereitzustellenden Finanzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, insbesondere zur Land- und Inventarbeschaffung und für notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt werden. § 42 Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Betriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Verpachtung der Bildung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters dient oder das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1575 Aufwendungen, insbesondere zur Zahlung des Erwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für notwendige bauliche Aufwendungen und für die Beschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Darlehen gewährt werden. Es können in besonderen Fällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen gewährt werden. § 43 Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland oder Rodungsflächen Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Mooroder Ödland oder auf Rodungsflächen (§ 40) gewährleistet ist, können außer den in den §§ 41 und 42 genannten Darlehen und Beihilfen dem Siedlungsbewerber oder dem. Siedlungsunternehmen auf Antrag des Landes Beihilfen bis zu 2 500 Deutsche Mark je Hektar der zu kultivierenden oder zu rodenden Fläche gewährt werden. § 44 Einheirat und Erwerb von Todes wegen (1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraussetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird, gleich 1. die Entstehung des Gesamthandeigentums an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zugunsten eines Ehegatten, der Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist, 2. die Übertragung des Miteigentums an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, 3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks von Todes wegen durch einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der mit dem Erblasser nicht in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewährung von Darlehen oder Beihilfen nur zulässig, wenn dies zur Sicherung einer selbständigen Existenz notwendig ist. § 45 Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42) steht gleich 1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages um mindestens sechs Jahre auf insgesamt mindestens zwölf Jahre, 2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf Jahre. § 46 Bereitstellung der Mittel (1) Die für die Zwecke dieses Titels erforderlichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Eingliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt insbesondere zur Durchführung eines von der Bundesregierung jährlich aufzustellenden Siedlungsprogramms zusätzlich zu den von den Ländern aufzubringenden finanziellen Leistungen, soweit die haushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann, Mittel bereit 1. für die Neusiedlung, 2. zur Förderung der in den §§ 42, 44 und 45 festgelegten Zwecke, 3. für die Ansetzung auf Moor- und Ödland und Rodungsflächen für die Beihilfen nach § 43. (2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1 bereitgestellt worden sind oder werden, fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungsbank zu. (3) Daneben werden zur verstärkten Förderung der in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 — Bundesgesetzbl. I S. 446) für die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Eingliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Millionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Mitteln darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Die Länder haben als erste Darlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber die Darlehen derart zu tilgen, daß die Tilgung bis zum 31. März 1979 abgeschlossen ist. (4) Die Richtlinien über die Verteilung und Verwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie über die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern und, soweit es sich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. Dabei kann die Verteilung mit der Bedingung verbunden werden, daß die Länder, soweit es zur Erfüllung der in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich ist, Landesmittel zur Verfügung stellen. (5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden, dürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde bewilligt werden. (6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach den §§ 298ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohnteil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben angemessen zu berücksichtigen. (7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine ortsübliche und angemessene Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) und übernimmt das Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Entsprechende Verpflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden. 1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 47 Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (1) In den Fällen der §§42 bis 45 und bei Anwendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen nach den §§48 bis 56 insoweit gewährt, als der Einheitswert des veräußerten oder verpachteten Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder bei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des von dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der zugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt bewirtschafteten Betriebes 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht für die Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken im Rahmen eines ordentlichen Siedlungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3. (2) Bei dem Erwerb des Gesamthandeigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für den ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehörenden Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum Gesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt. Bei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts gewährt 1. für den ganzen Betrieb, an dem das Miteigentum zugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings begründet wird, wenn das Miteigentum mindestens zur Hälfte dem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling übertragen wird, 2. nur für den übertragenen Miteigentumsanteil, wenn das Miteigentum mit weniger als zur Hälfte an den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling übertragen wird. (3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der erworbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen dient. (4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§48 bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken, die als vollständige oder teilweise Erfüllung des Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformgesetzgebung behandelt wird. § 48 Vergünstigungen bei der Einkommensteuer Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet, so rechnen die während der Bewirtschaftung durch den Erwerber oder Pächter, seine Familienangehörigen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach- tung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen Einkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 49 Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung: "11 a. ein Erwerb a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt, die der Erblasser (Schenker) für eine nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte Veräußerung eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling erworben hat, b) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes, wenn er von dem Erben (Beschenkten) innerhalb von zwölf Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder während der Dauer eines Pachtverhältnisses gemäß Buchstabe c an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert wird, c) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes, der von dem Erblasser (Schenker) auf die Dauer von mindestens zwölf Jahren an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling verpachtet worden ist, zur Hälfte des auf dieses Vermögen entfallenden Steuerbetrages; der restliche Steuerbetrag wird bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses gestundet. Das gleiche gilt, wenn die Verpachtung durch den Erben (Beschenkten) innerhalb von zwölf Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese Steuervergünstigungen entfallen rückwirkend, wenn das Pachtverhältnis vor Ablauf von zwölf Jahren nach der Übergabe erlischt." 2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer IIa ist nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling gemäß den §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht gleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungsund Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes." Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1577 § 50 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehaltlich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung abgegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt, an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tatbestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings begründet werden oder entstehen. (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheitswertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheitswertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom 21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande vom 21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke bewertet worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Hundert der Satz von 0,85 vom Hundert. (3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebsteil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche Mark je Hektar der veräußerten Fläche. (4) übersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 errechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu leistenden Viertel Jahresbetrag an Vermögensabgabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten Betrages. § 51 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer, seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rückfalls fällig gewordenen Viertel Jahresbeträge sind innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode des Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden Viertel] ahresbeträge erlassen. Satz 3 gilt im Fall des § 44 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist; im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Viertel- jahresbeträge erlassen werden, die innerhalb von zwölf Jahren nach der Entstehung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsverhältnisses fällig werden. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung an den Veräußerer oder dessen Erben. § 52 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der darauf entfallenden Viertel Jahresbeträge an Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Viertel jahres-beträge als auf den Ersterwerber übergegangen. Die während der Dauer des Eigentums des Erst-erwerbers fällig gewordenen Viertel Jahresbeträge werden erlassen. (2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung durch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird. § 53 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an den Pächter während der Bewirtschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen oder Erben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Betriebsteil oder das verpachtete Grundstück entfallenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe erlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages tritt, (3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertriebenen verpachtet worden und sind auf Grund des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) oder des § 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundes-gesetzbl. 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück entfallenden Leistungen an Soforthilfeabgaben unerhoben geblieben, so gelten die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 während der Dauer der Bewirtschaftung 1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I durch den Vertriebenen, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe werden nach Maßgabe dos § 50 Abs. 2 erlassen. § 54 Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an den Erwerber während der Bewirtschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 und Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt, an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tatbestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings begründet werden oder entstehen; § 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten die Sätze 1 und 2. § 55 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertriebenen veräußert worden und sind auf Grund des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück entfallenden Leistungen an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig werdenden Viertel Jahresbeträge an Vermögensabgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprechend anzuwenden. (2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Dauer der Bewirtschaftung durch den Erwerber, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44 genannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums, des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von Todes wegen entsprechend. § 56 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West) (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grundstück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts oder Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser Werte, jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957 nur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April 1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist. (2) In den §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West) an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom Hundert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In diesen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom 25. Juni 1948 maßgebend. § 57 Aufhebung von Mietverhältnissen (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grundstück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke des Betriebes benötigt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutzgesetzes entsprechend. § 58 Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe (1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis über Grundstücke, die der Eigentümer einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Siedlungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben. (2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1579 des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten, nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Aufhebung aus einem anderen Grunde nicht eine unbillige Härte bedeutet. § 59 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten zwei Wochen nach Zustellung an den bisherigen Nutzungsberechtigten gerichtliche Entscheidung beantragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die Verfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert oder aufgehoben werden. Zuständig für die Entscheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Landwirtschaftssachen die in den Ländern für Pachtschutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften. § 60 Besitzeinweisung Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinweisung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen Entscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nutzungsverhältnisses. § 61 Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten (1) Wer infolge einer nach den §§58 und 59 ergangenen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung die Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch eine nach den §§58 und 59 ergangene Verfügung oder gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der Betroffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine solche unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen geboten erscheint. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließlich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Einigung über die Entschädigung erzielt oder eine Entschädigung rechtskräftig festgesetzt ist. § 62 Inanspruchnahme von Gebäuden und Land (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft eingerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden, nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur Nutzung in Anspruch genommen werden, falls entsprechendes Land bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden kann. (2) Land, das sich im Eigentum des Bundes oder der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63 bis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes, einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch genommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend so schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnet werden können. (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Gebäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus einem anderen Grund für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige Härte bedeutet. § 63 Verfahren (1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungsberechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Personen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach § 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache berechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist für eine Vereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen. Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten. (2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begründen ist, mit deren Einverständnis bestimmen und die im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen Vertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten Bedingungen gelten als zwischen den Beteiligten vereinbart; § 60 ist anzuwenden. (3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59 Satz 2 und 3, die §§60 und 61 sind anzuwenden. (4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Mietoder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§57 bis 61 entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt. § 64 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend. 1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 65 Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes ausgeschlossen. § 66 Änderung des Reichssiedlungsgesetzes (1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes wird aufgehoben. (2) Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunternehmen verpflichtet, das enteignete Land innerhalb einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rückübereignung gegen Erstattung der Entschädigung. (3) Betriebe, die .Land zur Kultivierung abgeben, erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kultivierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche, die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung erforderlich ist. § 67 Finanzierungsrichtlinien Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen, für die Verwendung des Zweckvermögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder (§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädigung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und dem Bundesminister des Innern. § 68 Verwaltungsanordnungen der Länder (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrichtungen. (2) Die Landesregierungen bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahrzunehmen haben und in welchem Umfange die Siedlungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlingsbehörde in den Verfahren nach den Vorschriften dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner, in welcher Weise die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrichtungen zu beteiligen sind. Dritter Titel Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung § 69 Allgemeine Vorschriften (1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung in einem solchen oder ähnlichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben sind. (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der Zulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder Gewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit, bei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Genehmigungen für einen angemessenen Teil derselben. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Personen, bei denen eine Vereidigung in Verbindung mit einer Bedürfnisprüfung die Voraussetzung für die Berufsausübung bildet. (4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu einem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt werden, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Gewerbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind. (5) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn und solange der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Gewerbe dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. § 70 Zulassung zur Kassenpraxis (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor dem 4. September 1939 als Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren oder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war und die bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben, gelten weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den Ort ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulassungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassenpraxis zu melden. (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahnärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 gemeldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung auf die Verhältniszahl zuzuweisen. Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1581 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch Anwendung auf Vertriebene und SowjetzonenfTücht-linge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt waren und nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften umgesiedelt wurden oder werden, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur Kassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen die Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe, daß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme im neuen Zuiassungsbezirk beginnt. (4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der Antragsteller von den für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen bevorzugt, zuzulassen. Das gilt nicht, wenn und solange der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. § 71 Eintragung in die Handwerksrolle Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entsprechend anzuwenden. Vierter Titel Förderung selbständiger Erwerbstätiger § 72 Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften (1) Die Begründung und Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Til-gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern. (2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit soll auch die Umwandlung hochverzinslicher und kurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgimgsbedingungen ermöglicht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjet-zonenflüchHinge mit mindestens der Hälfte des Ka- pitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligungen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen Hand abzulösen. (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können auch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hundert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaberschaft). § 73 Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen (1) Zum Zwecke der Begründung und Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Vergünstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt. (2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der steuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bundesminister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft erläßt. § 74 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unbeschadet von Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern hierzu allgemeine Richtlinien. (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu verfahren. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker, Orthopäden und Bandagisten durch die Träger der sozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingungen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen. 1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 75 Kontingente (1) Bei Maßnahmen, die die Erzeugung oder die Zu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und Zahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingentieren oder in anderer Weise beschränken, haben die zuständigen Behörden und Organisationen der Wirtschaft, die Betriebe der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage angemessen zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind. (2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Absatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung trägt. Von diesem Recht können Antragsteller längstens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, ohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder ähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben abschließen, sofern sie vor der Vertreibung einen gleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter oder in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis geführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung sind solche Verträge zuzulassen und zu fördern. § 76 Vermietung, Verpachtung und Übereignung durch die öffentliche Hand Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, vermietet oder übereignet, sollen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung im Bereich der vergebenden Körperschaft oder Stelle steht. Fünfter Titel Förderung unselbständiger Erwerbstätiger § 77 Arbeiter und Angestellte (1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat dahin zu wirken, daß der Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer — getrennt nach Arbeitern und Angestellten — in diesen Bezirken steht. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, daß dieser Personenkreis aus berufsfremder Beschäftigung in die erlernten oder überwiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird. (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949 weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden haben, von der Bundesanstalt für Arbeit vor anderen Bewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet jedoch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung von Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen vorübergehender Betriebseinschränkung oder -Stillegung entlassen worden sind, sofern die Entlassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die bevorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger Beschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäftigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes-oder landesrechtlichen Vorschriften nicht eingerechnet. (4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und bevorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personengruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird hierdurch nicht berührt. § 78 Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art (1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat unter Beteiligung der zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung der Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsamtsbezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewerber angemessen beteiligt werden. (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art einschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körperschaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt. Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1583 § 79 Dauerarbeitsplätze (1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-, Titgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften übernommen werden. Diese Vergünstigungen sollen Betrieben bevorzugt gewährt werden, 1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjetzonen-flüchtlingc sind oder 2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind, oder 3. die sich verpflichten, in dem geförderten Betrieb mindestens 70 vom Hundert Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für die Laufzeit der Vergünstigung zu beschäftigen. (2) In besonderen Fällen können die Vergünstigungen des Absatzes 1 auch gewährt werden 1. für die Restfinanzierung — jedoch nicht für die nachstellige Finanzierung — von Wohnungsbauten, sofern diese die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ermöglicht, oder 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeitsplätze. Sechster Titel Sonstige Vorschriften § 80 Wohnraumversorgung (1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordringliche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und des öffentlich geförderten Wohnungsbaues. (2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist ein angemessener Teil des vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei sind die noch in Lagern und anderen Notunterkünften Untergebrachten besonders zu berücksichtigen. (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in möglichst weitem Umfange zugunsten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begründung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht) zu fördern. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei der Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird. § 81 Nichtanwendung beschränkender Vorschriften (1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder einer Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Ausbildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung, wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zugewiesen oder umgesiedelt werden. (2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte auf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemeinschaften nicht berührt. Vierter Abschnitt Einzelne Rechtsverhältnisse Erster Titel Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge § 82 Grundsatz Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach der Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können. § 83 Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln. (2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfegesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforderlich erscheint. Haben sich die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies 1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich erscheint. (4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt. § 84 Antragsfrist (1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt werden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen, so kann der Antrag innerhalb eines Jahres, seitdem der Schuldner seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat, gestellt werden. Das Gericht kann einen Antrag des Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat und ihn nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Zulassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht entscheidet endgültig. (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß § 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt. § 85 Juristische Personen und Handelsgesellschaften Die Vorschriften der §§82 bis 84 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. § 86 Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (1) Die Vorschriften der §§82 bis 85 gelten auch, wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen. (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden, so sind in einem nach allgemeinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertragshilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch nach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung begründet und nach der Vertreibung durch rechtskräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes gelegenen Gerichts festgestellt worden ist. (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene rechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertragshilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes unberührt. § 87 Ausnahmen (1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht für 1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten des Vertriebenen im Geltungsbereich des Gesetzes in wirtschaftlichem Zusamenhang stehen, 2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, 3. Löhne und Gehälter, 4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten, 5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden, gegenüber a) Gläubigern, in deren Person bei Geltendmachung des Anspruchs die Wohnsitzvoraussetzungen der §§1,5 und 6 des Umstellungs-ergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439), zuletzt geändert durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), gegeben ist, b) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes). (2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertragshilfegesetzes gilt entsprechend. § 88 Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge (1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Besetzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil ihres -Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnahmen verloren haben oder darüber nicht verfügen können, können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt. (2) § 83 Abs. 1 und 4, die §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzuwenden. Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1585 § 89 Erledigung anhängiger Verfahren (1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. (2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfeverfahren durch die Anwendung der §§82 bis 88, so werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Zweiter Titel Sozialrechtliche Angelegenheiten § 90 Sozialversicherung (1) Verbriebene und Sowjetzonenflüchtlinge werden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Gesetzes gleichgestellt. (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei nichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung erworben haben, unter Zugrundelegung der bundesrechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich des Gesetzes geltend machen. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. § 91 Ersatz von Kosten der Sozialhilfe (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nach § 92 b des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzen. (2) Für Erben von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen, die bis zu ihrem Tode Rechte und Vergünstigungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen konnten, gilt § 92 c Abs. 3 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zweifachen das Vierfache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes tritt. (3) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist, soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme nach § 76 d des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Dritter Titel Prüfungen und Urkunden § 92 -Anerkennung von Prüfungen (1) "Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. (3) Auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgelegt oder erworben haben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. § 93 Ersatz von Urkunden (1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat. (2) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte Bestätigung 1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben. (3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend anzuwenden. (5) Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständigen und die von den Ländern hierzu bestimmten Behörden und Stellen. Vierter Titel Sonstige Vorschriften § 94 Familienzusammenführung (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder der Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaubnis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn sie ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des Absatzes 1 gilt die Zusammenführung 1. von Ehegatten, 2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern, 3. von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern; dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist, 4. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, 5. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljährigen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern, 6. von minderjährigen Kindern zu den Großeltern falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der Kinder nicht annehmen können, 7. von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich der Kinder nicht annehmen können, 8. von volljährigen, in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern, 9. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel vorhanden sind, zu Schwiegerkindern, 10. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil hilfsbedürftig ist, 11. von hilfsbedürftigen Personen zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich der Personen nicht annehmen können, 12. von Schwiegerkindern zu hilfsbedürftigen Schwiegereltern. (3) Personen, die im Wege der Familienzusammenführung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben, können ihrerseits ein Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus dieser Vorschrift nur dann her- leiten, wenn sie selbst Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge in Anspruch nehmen können. § 95 Unentgeltliche Beratung (1) Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Aufgabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis. (2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Fünfter Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik § 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlaßte. § 97 Statistik (1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Vertriebenen- und Flüchtlingswesen erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, daß die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können. (2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen, die im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Die für die statistische Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1587 Auswertung bestimmten Doppelstücke werden durch die Statistischen Ämter nach den für die Statistik geltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Kosten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei ihnen anfallenden Arbeiten. Sechster Abschnitt Strafbestimmungen § 98 Erschleichung von Vergünstigungen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen. § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätzlich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung haben. Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 100 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitzverlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. auf Grund der während des Zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat. (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte." 2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten "für Heimatvertriebene" die Worte "im Sinne des § 2 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I des Bundesvcrl.riebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesotzbl. 1 S. 201)" eingefügt; Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt ergänzt: "und soweit sie nicht für den unrentierlichen Teil der Finanzierung eines Vorhabens, insbesondere zur Melioration oder zur Kultivierung von Moor-, Ödland und Rodungsflächen (§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes) aufgewendet worden sind oder werden". 4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Aus dem Flärtefonds sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichgestellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 — Bundes-gesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden." § 101 Änderung des Notaufnahmegesetzes Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen nicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1 genannten Gebieten geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, es sei denn, daß sie 1. dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet haben oder 2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder 3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. " 2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Er entscheidet auch darüber, was als besondere Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen ist." § 102 Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) wird aufgehoben. § 103 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften Die Vorschriften der Länder, welche die in den §§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten Tatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1 Satz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948, treten außer Kraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der Länder auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts. § 104 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flüchtlingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird, treten die Vorschriften des Ersten Titels und die nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. (2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben vorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrücklich genannten Änderungen und Ergänzungen unberührt 1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 307) sowie das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291), 2. die Vorschriften auf dem Gebiete des Lastenausgleichs, 3. die Vorschriften der Länder zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, 4. Vorschriften der Länder über die Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die eine günstigere Regelung vorsehen. (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebenen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder werden. § 105 Weitergeltung der bisherigen Ausweise (1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene und Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Ausweise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden. Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1589 (2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklärung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt §18 entsprechend. § 106 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. § 107 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen Vom 15. September 1971 Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für 1. die in der Zeit vom 25. bis 27. September 1971 in Düsseldorf stattfindende "32. GDS — Europäische Schuhmusterschau", 2. die in der Zeit vom 20. bis 23. Oktober 1971 in Hamburg stattfindende "EMTEC — Europäische Handelsmesse und Kongreß der Bootswirtschaft", 3. die in der Zeit vom 21. bis 24. Oktober 1971 in München stattfindende "Internationale Fachausstellung für WINTERDIENSTGERÄTE", 4. die in der Zeit vom 31. Oktober bis 7. November 1971 in Hamburg stattfindende "Deutsche Boots-Ausstellung - international", 5. die in der Zeit vom 11. bis 17. November 1971 in München stattfindende "IGAFA — 6. Internationale Gastgewerbe-Fachausstellung", 6. die in der Zeit vom 9. bis 12. März 1972 in Essen stattfindende "SANITÄR + HEIZUNG — Fachausstellung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik", 7. die in der Zeit vom 14. bis 18. März 1972 in Hannover stattfindende "DIDACTA 1972", 8. die in der Zeit vom 6. bis 9. Juni 1972 in Essen stattfindende "FAB 72 — Fachausstellung für Anstaltsbedarf". Bonn, den 15. September 1971 Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1591 Druckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes In der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025) ist die Fußnote "3)" im Absatz 3 des § 80 durch die Fußnote "2)" zu ersetzen. Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens 26.8.71 Verordnung über die Festsetzung des Durchschnittsbetrages der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch die NichtÜbernahme des ablieferungsfreien Branntweins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1971/72 1. 9.71 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 96-1-2-35 1.9.71 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum) 96-1-2-3 167 172 9. 9. 71 16.9.71 1. 10.71 16.9.71 172 16.9.71 16.9.71 Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1591 Druckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes In der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025) ist die Fußnote "3)" im Absatz 3 des § 80 durch die Fußnote "2)" zu ersetzen. Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens 26.8.71 Verordnung über die Festsetzung des Durchschnittsbetrages der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch die NichtÜbernahme des ablieferungsfreien Branntweins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1971/72 1. 9.71 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 96-1-2-35 1.9.71 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum) 96-1-2-3 167 172 9. 9. 71 16.9.71 1. 10.71 16.9.71 172 16.9.71 16.9.71 1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache — vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1890/71 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1891/71 der Kommission zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1892/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1893/71 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis Verarbeitungserzeugnissen 30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1894/71 der Kommission zur Festset- zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide-futtermitteln 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1895/71 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1896/71 der Kommission über die Fest- setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1897/71 der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1898/71 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1899/71 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1900/71 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1901/71 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1902/71 der Kommission zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1903/71 der Kommission über die Lieferung von Magermilchpulver an Indien als Gemein-schaftshilie zugunsten des Welternährungsprogramms 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1904/71 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis Verarbeitungserzeugnissen 31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1905/71 der Kommission zur Änderung der bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-erzeughissen zu erhebenden Abschöpfungen 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1906/71 der Kommission zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Abschöpfungen 31.8.71 Verordnung (EWG) Nr. 1907/71 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/71 zur Festsetzung bestimmter Handelsplätze für Getreide und der für diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 1.9.71 1.9.71 1.9.71 1.9.71 1.9.71 2.9.71 L 197/22 L 197/24 L 197/26 1.9.71 L 197/28 1.9.71 L 197/33 1.9.71 L 197/35 1.9.71 L 197/37 L 197/39 1.9.71 L 197/40 1.9.71 L 197/41 1.9.71 L 197/43 1.9.71 L 197/44 1.9.71 L 197/46 1.9.71 L 197/48 1.9.71 L 197/51 1.9.71 L 197/58 L 197/61 L 198/1 Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1593 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache — vom Nr./Seite 1.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1908/71 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1909/71 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1910/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1911/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1912/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1913/71 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weißzucker und Rohzucker 1.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1914/71 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1695/71 zur Feststellung einer ernsten Krise auf dem Birnenmarkt 1.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1915/71 der Kommission zur Festlegung der Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichen Raps-und Rübsensamen 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1916/71 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1917/71 der Kommission über die Fest- setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1918/71 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1919/71 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1920/71 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1921/71 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1922/71 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1923/71 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1924/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-zucker und Rohzucker 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1925/71 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 2.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1926/71 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1515/71 über die Nicht-festsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Jugoslawien 2.9.71 2.9.71 2.9.71 2.9.71 2.9.71 2.9.71 2.9.71 2.9.71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 3. 9. 71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 3.9.71 L198/3 L198/5 L 198/7 L 198/8 L198/9 L 198/10 L 198/12 L 198/13 L 199/1 L199/3 L 199/5 L199/7 L 199/10 L 199/13 L 199/15 L 199/17 L 199/19 L 199/20 L 199/23 1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache — vom Nr./Seite 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1927/71 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1928/71 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1929/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1930/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1931/71 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 3.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1932/71 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1933/71 der Kommission über die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Drittländer als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 3.9.71 Verordnung (EWG) Nr. 1934/71 der Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1728/71 vorgesehenen Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker 6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1935/71 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1936/71 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1937/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1938/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-zucker und Rohzucker 6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1939/71 der Kommission zur Änderung der für bestimmte M i 1 c h erzeugnisse anzuwendenden Erstattungen 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1940/71 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1941/71 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1942/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1943/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-zucker und Rohzucker 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1944/71 der Kommission zur Festset- zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1945/71 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1946/71 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1947/71 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 4. 9. 71 4.9.71 4.9.71 4.9.71 4.9.71 7. 9. 71 7. 9. 71 7. 9. 71 7.9.71 7. 9. 71 8. 9. 71 8. 9. 71 8. 9. 71 8. 9. 71 8. 9. 71 9. 9. 71 9. 9. 71 9. 9. 71 L 200/1 L 200/3 L 200/5 4.9.71 L 200/6 4.9.71 L 200/7 4.9.71 L 200/9 L200/10 L 200/13 L 203/1 L 203/3 L 203/5 L 203/6 L 203/7 L 204/1 L 204/3 L204/5 L 204/6 L 204/7 L 205/1 L 205/3 L 205/5 Nr. 97 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1595 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache — vom Nr ./Seite 8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1948/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-zucker und Rohzucker 8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1949/71 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1950/71 der Kommission über die Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten Zitrusfrüchten — Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1891/71 der Kommission vom 31. August 1971 zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis (ABl. Nr. L 197 vom 1.9.1971) — Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1905/71 der Kommission vom 31. August 1971 zur Änderung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen (ABl. Nr. L 197 vom 1.9. 1971) 9. 9. 71 9. 9. 71 9. 9. 71 3.9.71 10. 9. 71 L 205/6 L 205/7 L 205/8 L 199/24 L 206/27 1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Einbanddecken 1970 Teil I: 6,— DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung Teil II: 6,— DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung In diesem Betrag sind 5,5% Mehrwertsteuer enthalten. Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei. Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laulendei Bezug nui im Postabonneinent Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesiechl auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieleiung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Veisandgebühi 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 /•.