Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 82 vom 10.08.1972  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1385 Teill Z1997 A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1972 Nr. 82 Tag Inhalt Seite 7. 8. 72 Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz)....................................... 1385 8. 7. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.......................................................... 1388 2030-11-35, 2030-11-37 1. 8. 72 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes..................................... 1389 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48...................................................... 1391 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1392 Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz) Vom 7. August 1972 Der Bundestag hat. das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Verbot (1) Es ist verboten, 1, 1, l-Trich]or-2,2-bis (4-chlor-phenyl)-aethan und seine Isomeren (DDT) und Erzeugnisse, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt werden (DDT-Zubereitungen), herzustellen, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen, zu erwerben und anzuwenden. (2) Das Bundesgesundheitsamt kann in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Fälle, in denen DDT und DDT-Zubereitungen auf Grund der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschrän-kungen für Pflanzenschutzmittel vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1117) als Pflanzenschutzmittel noch zugelassen sind. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes Abgeben an andere. (2) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 3 Ausnahmen Das Verbot des § 1 Abs. 1 gilt nicht für DDT und DDT-Zubereitungen, die ausschließlich zur Bekämpfung der Läuse (Pediculidae), Pharao-Ameise (Monomorium pharaonis) und Bettwanze (Cimex lectularius) und nicht zur Anwendung an Menschen oder Wirbeltieren, in Ställen für Tiere, von denen Lebensmittel gewonnen werden, sowie in Räumen, in denen Le- Bundesgesetzblatt 1385 Teill Z1997 A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1972 Nr. 82 Tag Inhalt Seite 7. 8. 72 Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz)....................................... 1385 8. 7. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.......................................................... 1388 2030-11-35, 2030-11-37 1. 8. 72 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes..................................... 1389 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48...................................................... 1391 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1392 Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz) Vom 7. August 1972 Der Bundestag hat. das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Verbot (1) Es ist verboten, 1, 1, l-Trich]or-2,2-bis (4-chlor-phenyl)-aethan und seine Isomeren (DDT) und Erzeugnisse, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt werden (DDT-Zubereitungen), herzustellen, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen, zu erwerben und anzuwenden. (2) Das Bundesgesundheitsamt kann in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Fälle, in denen DDT und DDT-Zubereitungen auf Grund der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschrän-kungen für Pflanzenschutzmittel vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1117) als Pflanzenschutzmittel noch zugelassen sind. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes Abgeben an andere. (2) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 3 Ausnahmen Das Verbot des § 1 Abs. 1 gilt nicht für DDT und DDT-Zubereitungen, die ausschließlich zur Bekämpfung der Läuse (Pediculidae), Pharao-Ameise (Monomorium pharaonis) und Bettwanze (Cimex lectularius) und nicht zur Anwendung an Menschen oder Wirbeltieren, in Ställen für Tiere, von denen Lebensmittel gewonnen werden, sowie in Räumen, in denen Le- 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I bensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, bestimmt sind. § 4 Kennzeichnung (1) Erzeugnisse im Sinne des § 3 dürfen nur eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und auf den abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar angegeben ist 1. die Bezeichnung des Erzeugnisses, 2. der Name oder die Firma des Herstellers, Einfüh-rers oder Vertriebsunternehmers, 3. die Art und Menge der wirksamen Bestandteile, 4. die ausschließliche Zweckbestimmung (§ 3), 5. der Hinweis, daß die Anwendung an Menschen und Wirbeltieren und in Ställen für Tiere, von denen Lebensmittel gewonnen werden, sowie in Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt, oder in den Verkehr gebracht werden, verboten ist, und 6. die Gebrauchsanweisung. (2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die zur Ausfuhr bestimmt sind. (3) Unberührt, bleiben Kennzeichnungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben. § 5 Werbung Für Erzeugnisse im Sinne des § 3 darf nur unter Hinweis auf die Anwendungsmöglichkeiten im Rahmen der dort genannten Zweckbestimmungen geworben werden. § 6 DDT-Höchstmengen (1) Es ist verboten, 1. vom Tier gewonnene Lebensmittel und 2. Mittel zur Reinigung, Pflege, Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf diesen Erzeugnissen DDT-Rückstände vorhanden sind, die die nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreiten. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt ..... im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — durch Rechtsverordnung mit. Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung DDT-Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen noch vorhanden sein dürfen. § 7 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 DDT oder DDT-Zubereitungen herstellt, einführt, ausführt, in den Verkehr bringt, erwirbt oder anwendet oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 vom Tier gewonnene Lebensmittel oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes Mittel in den Verkehr bringt, wenn in oder auf diesen Erzeugnissen DDT-Rückstände vorhanden sind, die die festgesetzten Höchstmengen überschreiten. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) fn besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein in § 3 bezeichnetes Erzeugnis ohne die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung einführt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 für ein Erzeugnis a) ohne Hinweis auf die eingeschränkte Zweckbestimmung und Anwendungsmöglichkeit oder b) unter Hinweis auf eine andere Zweckbestimmung oder Anwendungsmöglichkeit wirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 9 Einziehungen Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972 1387 § U Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Krall. (2) Die §§ 3, 4, 5 und 8 treten am 31. Dezember 1975 außer Kraft. (3) DDT-Zubereitungen, die keine Erzeugnisse im Sinne des § 3 sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt, erworben und angewandt werden. (4) Erzeugnisse im Sinne des § 3, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. August 1972 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für besondere Aufgaben Horst Ehmke Für den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt 1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Vom 8. Juli 1972 I. Aul Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten a) der Bes.Gr. Ä 1 bis A 11 und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, dein Präsidenten des Bundeskriminalamtes, dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz, dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbstschutz mil. dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu übertragen, b) der Bes.Gr. A 1 bis A 10 und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung dem Präsidenten des Bundesarchivs, dem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Leitern der Grenzschutzverwaltungen, dem Leiter der Grenzschutzdirektion, dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern jeweils für ihren Geschäftsbereich, c) der Bes.Gr. A 1 bis A 10 mit Ausnahme der Ernennung von Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zu Beamten auf Lebenszeit den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos, dem Kommandeur des Kommandos der Grenzschutzschulen, jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres Geschäftsbereichs. IL Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor. III. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 15. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sowie die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des früheren Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte vom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1667) außer Kraft, Bonn, den 8. Juli 1972 Der Bundesminister des Innern Genscher Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972 1389 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes Vom 1. August 1972 Aul. Grund, des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-yesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht a) ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1), b) amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt. J S. 1203). Bonn, den 1. August 1972 Der Bundesminister der Justiz In Vertretung Dr. Erkel Anlage 1 Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde 1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Anlage 2 Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren Für Goldwaren mit 22 und 18 Karat Für Goldwaren mit 15, 12 und 9 Karat Für Silberwaren mit 959, 917, 875 und 800 Tausendstel Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972 1391 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48, ausgegeben am 9. August 1972 Tag Inhalt Seite 6. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs sowie über die Aufhebung des Vorbehalts Irlands zu dem Protokoll.......... 837 12. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit.......................................................................... 838 12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten................................. 838 12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen......... 839 12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.................................. 839 14. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten......... 840 14. 7. 72 Bekanntmachung über die Kündigung der Satzung des Europarats durch Griechenland .... 841 17. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens........... 841 25. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst.............................. 842 27. 7. 72 Bekanntmachung des Langfristigen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit.............................. 842 1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Dulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1502/72 der Kommission über die Aus-luhrerstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1972/1973 ausgeführtes Malz 13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1503/72 der Kommission zur neuen Änderung der Anlage der Verordnung Nr. 451/67/EWG zur Feststellung der zur Herstellung von 100 kg Kartoffelstärke nötigen Menge Kartoffeln 13.7.72 Verordnung (EWG) Nr. 1505/72 der Kommission zur Bestimmung der Handelsplätze für Reis, außer Arles und Vercelli, für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 13.7.72 Verordnung (EWG) Nr. 1506/72 der Kommission zur Festsetzung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 für die Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis zu berücksichtigen sind 14.7.72 Verordnung (EWG) Nr. 1507/72 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1508/72 der Kommission über die Fest- setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1509/72 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1510/72 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 14.7.72 14.7. 72 15. 7. 72 15. 7. 72 15. 7. 72 15. 7. 72 15. 7. 72 15.7.72 L 158/27 L 158/29 L 159/1 L159/3 L 159/6 L 159/8 L 159/10 L 159/12 Andere Vorschriften 10.7.72 Verordnung (EWG) Nr. 1463/72 des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind 30.6.72 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1504/72 der Kommission über die Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten, aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.03, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12.7.72 16. 7. 72 L 156/1 L160/1 14.7.72 L158/33 Heiuusgebei : Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesarrzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1. Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in diei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nui im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im feil III wird das als forlgellond festgestellte Bundesrecht auf Grund desGesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für feil I und Teil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem I.Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versaridgebühr 0,15DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5/».