Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 131 vom 09.12.1972  - Seite 2238 bis 2243 - Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen (Bienen-Einfuhrverordnung)

Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen (Bienen-Einfuhrverordnung) 2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen (Bienen-Einfuhrverordnung) Vom 6. Dezember 1972 Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Die Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Wabenbau sowie von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen bedarf der veterinärpolizeilichen Genehmigung. § 2 (1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Wabenbau aus europäischen Ländern, wenn die Bienenvölker von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem Muster der Anlage 1 oder, wenn die Bienenvölker zum Zwecke der Trachtwanderung nachweislich nicht länger als drei Monate aus dem Wirtschaftsgebiet ausgeführt waren, dem Muster der Anlage 2 entspricht. 3. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die Bienenvölker nicht von dem Standort und Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und für die Wartung von Bienen benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt werden. § 3 (1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf ferner nicht die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen aus europäischen Ländern, wenn sie nachweislich aus einem von der Imkerorganisation oder der füi die Bienenzucht zuständigen Behörde des Versandlandes anerkannten Bienenzuchtbetrieb stammen und von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem Muster der Anlage 3 entspricht. Als für die Anerkennung von Bienenzuchtbetrieben in den Herkunftsländern zuständig werden nur die Imkerorganisationen und Behörden angesehen, die in der vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind. (2) Für die nach Absatz 1 eingeführten Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen gilt folgendes: 1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden. Die Zolldienststelle benachrichtigt auf Kosten des Verfügungsberechtigten die zuständige Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch von der Einfuhr unter Angabe der Zahl der Bienenköniginnen. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Bienenköniginnen am Bestimmungsort der für diesen Ort zuständigen Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen. 2. Die mit den Bienenköniginnen eingeführten Begleitbienen sind zu töten und an die von der zuständigen Behörde benannte Untersuchungsstelle einzusenden und auf Milbenseuche untersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung unterliegen die Bienenvölker, denen eingeführte Bienenköniginnen zugesetzt wurden, der amtlichen Beobachtung. 3. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die Bienenvölker, denen eingeführte Bienenköniginnen zugesetzt wurden, nicht von ihrem Standort entfernt und Veränderungen an den Bienenvölkern nicht vorgenommen werden. (2) Für die nach Absatz 1 eingeführten Bienenvölker gilt folgendes: 1. Die Bienenvölker müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden. Die Zolldienststelle benachrichtigt auf Kosten des Verfügungsberechtigten die zuständige Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch von der Einfuhr unter Angabe der Zahl der Bienenvölker. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Bienenvölker am Bestimmungsort der für diesen Ort zuständigen Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen. 2. Die eingeführten Bienenvölker sind frühestens drei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort amtstierärztlich auf bösartige Faulbrut zu untersuchen; bis zum Abschluß der Untersuchung unterliegen sie der amtlichen Beobachtung. Werden die eingeführten Bienenvölker in einen Bienenstand eingestellt, so gilt die amtliche Beobachtung für alle Völker des Bienenstandes. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die amtstierärztliche Untersuchung auf bösartige Faulbrut nicht zur Feststellung der Seuche oder des Verdachts der Seuche geführt hat. Nr. 131 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972 2239 4. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen nach Nummer 2 Milbenseuche festgestellt, so ist das Volk, dem die Bienenkönigin zugesetzt wurde, unverzüglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Milbenseuche zu behandeln. 5. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn a) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach Nummer 2 Milbenseuche nicht festgestellt wurde oder b) im Falle der Nummer 4 die Behandlung des Bienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. § 4 Die Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten gebrauchten Bienenwohnungen ist verboten. § 5 Bienenvölker mit und ohne Wabenbau, Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit Bienen besetzte gebrauchte Bienenwohnungen dürfen durch das Wirtschaftsgebiet nur durchgeführt werden, wenn die Bienenwohnungen oder anderen Transportbehältnisse bienendicht verschlossen sind. § 6 Gesundheitsbescheinigungen nach dieser Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen. § 7 (1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 1 sind zu erteilen, wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Bienenseuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die obersten Landesbehörden. Die Genehmigungen sind unter den erforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden. Dabei ist mindestens zu bestimmen, daß 1. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 oder 3 erfüllt sein müssen und dies bei der Einfuhr nachzuweisen ist und 2. auf eingeführte Bienenvölker die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und auf eingeführte Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen die Vorschriften des § 3 Abs. 2 anzuwenden sind. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlichen Instituten und staatlichen Besamungslaboratorien, die sich mit Bienenforschung oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von Bienenvölkern und Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen; die Genehmigungen sind mit der Auflage zu verbinden, daß die Leiter der Institute und Besamungslaboratorien alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung einer Verbreitung von Bienenseuchen veranlassen und für deren Durchführung Sorge tragen. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können ferner in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr von Bienenvölkern und Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 genehmigen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Bienenseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden. § 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienenkönigin ohne Genehmigung einführt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 ein Bienenvolk von dem Standort oder Bienen, Bienenbrut, Waben oder einen anderen dort bezeichneten Gegenstand aus dem Bienenstand entfernt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 ein Bienenvolk von dem Standort entfernt, 4. entgegen § 4 eine gebrauchte Bienenwohnung einführt, 5. entgegen § 5 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin oder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt oder 6. einer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr festgesetzten Auflage zuwiderhandelt. § 9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin. § 10 (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Bienen vom 15. Juli 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 676); Baden-Württemberg 2. die Verordnung des Innenministeriums über die Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom 24. Mai 1960 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 132); Bayern 3. die Landesverordnung über die Einfuhr von Bienen vom 5. August 1963 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 165); Berlin 4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Bienen vom 11. Dezember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlins. 1351); 2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Hessen 5. die §§ 1,3 und 5 des Bienenseuchengesetzes vom 7 27. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 31), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung der Straf-und Bußgeldvorschriflcn an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- 8 keiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598); 6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen die Einschleppung der Milbenseuche der Bienen g vom 14. Februar 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 3), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- 10 Widrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen IS. 598); Bonn, den 6. Dezember 1972 Nordrhein-Westfalen die Viehseuchenverordnung über die Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom 7. April 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 70); Rheinland-Pfalz die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom 14. Dezember 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 247); Saarland die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom 21. März 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 210); Schleswig-Holstein die Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom 21. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 138). Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Nr. 131 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972 2241 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Bienenvölkern1) Versandland:.............................................................................................................................................................................. Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................................................. I. Zahl der Bienenvölker: ................................................................................................................................................... IL Herkunft der Bienenvölker: (Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes) III. Empfänger der Bienenvölker: (Name und Anschrift) IV. Angaben über den Gesundheitszustand: Der Unterzeichnete bescheinigt, daß in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Milbenseuche (Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden: 1. im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und 2. nach Beginn der vor der Ausfuhr liegenden letzten Brutperiode, jedoch längstens 4 Wochen vor der Ausfuhr, die Untersuchung auf bösartige Faulbrut. V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig. Ausgefertigt in.......................................................................... am .......................................................... 19. (Ort) (Datum) Der amtliche Tierarzt (Siegel) (Unterschrift) l) Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenvölker ausgestellt werden, die aus demselben Herkunftsbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind. 2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Bienenvölker1) I. Herkunft und Bestimmung der Bienenvölker (vor der Ausfuhr vom Verfügungsberechtigten der Bienenvölker auszufüllen): 1. Zahl der Bienenvölker: ...................................................................................................................................................... 2. Herkunft der Bienenvölker: (Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes) 3. Vorgesehener Standort der Bienenvölker außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West): (Ort, Land) II. Angaben über den Gesundheitszustand (vor der Rückführung der Bienenvölker vom amtlichen Tierarzt des in Abschnitt I Nr. 3 genannten Standortes auszufüllen): 1. Der Unterzeichnete bescheinigt, daß an dem in Abschnitt I Nr. 3 genannten Standort der Bienenvölker sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Milbenseuche (Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind. 2. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig. Ausgefertigt in ............................................................. am ...........................................................................19 (Ort) (Datum) Der amtliche Tierarzt (Siegel) (Unterschrift) Raum für Zoll vermerke: 1. Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:.............................19...... (Stempel der Zollbehörde) 2. Tag der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland: ....................................19...... (Stempel der Zollbehörde) ») Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenvölker ausgestellt sein, die aus demselben Her-kunftsbetriob im Wirtschaftsgebiet stammen und an denselben Standort außerhalb des Wirtschaftsgebietes verbracht werden. Hinweis : Die Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet muß gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung nachweislich (Zollvermerke) innerhalb von 3 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr aus dum Wirtschaftsgebiet erfolgen. Nr. 131 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972 2243 Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen1) Versandland: .............................................................................................................................................................................. Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................................................. I. Zahl der Bienenköniginnen:....................................................................................................................................... IL Herkunft der Bienenköniginnen: (Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes) III. Empfänger der Bienenköniginnen: (Name und Anschrift) IV. Angaben über den Gesundheitszustand: Der Unterzeichnete bescheinigt, daß 1. der unter II genannte Betrieb von ................................................................................................................. (Imkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes) als Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen; 2. in dem Hcrkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Milbenseuche (Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden: a) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und b) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch längstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchung auf bösartige Faulbrut. V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig. Ausgefertigt in....................................................................... am .......................................................... 19. (Ort) (Datum) Der amtliche Tierarzt (Siegel) (Unterschrift) i) Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben Bienenzuchlbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.