Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 140 vom 22.12.1972  - Seite 2515 bis 2516 - Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung)

Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Nr. 140 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2515 Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Vom 19. Dezember 1972 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt, geändert durch das Änderungsgesetz vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Im Sinne dieser Verordnung sind 1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel: a) Pflanzenschutzmittel, die die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen, b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanweisung vorgesehenen Konzentration; 2. blühende Pflanzen: Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln. § 2 (1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an blühenden Pflanzen angewandt werden. (2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so anzuwenden, daß blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. (3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um Bienenstände dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung der Imker nur außerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs angewandt werden. (4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so zu handhaben und aufzubewahren, daß Bienen nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Verschüt- tete Teile sowie Reste dieser Mittel und ihrer Brühen sind zu beseitigen oder unschädlich zu machen. Leere Behältnisse und Packungen sind zu beseitigen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen. (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend den von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilten Auflagen mit der Angabe versehen "bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr", so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit. § 3 Wer bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an Bäumen im Wald anwenden will, hat dies spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden. § 2 bleibt unberührt. § 4 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungsund Versuchszwecke, 2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 2 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pfanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 1. bienengefährlicbe Pflanzenschutzmittel entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 anwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 handhabt oder aufbewahrt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Teile oder Reste bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel oder ihrer Brühen nicht beseitigt oder unschädlich macht oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 leere Behältnisse oder Packungen nicht beseitigt, 3. eine Meldung nach § 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Land Berlin. § 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) außer Kraft. Bonn, den 19. Dezember 1972 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung des Staatssekretärs Wittig