Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 141 vom 23.12.1972  - Seite 2522 bis 2529 - Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) 2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Erste Verordnung zum Waffengesetz (l.WaffV) Vom 19. Dezember 1972 Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Inhaltsübersicht §§ Anwendungsbereich des Gesetzes................ 1 bis 5 Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel ... 6 und 7 Waffen- und Munitionsbücher ................... 8 bis 12 Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung . . 13 bis 19 Anzeigepflichten............................... 20 und 21 Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften ..... 22 bis 24 Auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 3 und des § 15 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Anwendungsbereich des Gesetzes § 1 (1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur a) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes verschossen werden können, deren Bewegungsenergie nicht mehr als 0,5 J beträgt, b) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verschossen werden sollen, die weder durch heiße Gase angetrieben werden noch brennbare Stoffe oder Reizstoffe enthalten, 2. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Geräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) abgeschossen werden können und das Gerät so beschaffen ist, daß beim Abschießen keine Gefahr durch Splitter der Umhüllungen entsteht, b) Knallkorken abgeschossen werden können, 3. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei denen feste Körper mittelbar durch. Muskelkraft angetrieben werden, 4. Schußwaffen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), deren Lauf oder Gasausströmöffnungen einen Querschnitt von nicht mehr als 3 mm2 haben und die nach ihrer Konstruktion nicht zum Verschießen von Nadelgeschossen bestimmt sind, 5. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum einmaligen Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind, 6. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der das Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g beträgt, sowie Knallkorken. (2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sowie auf Vorderladerperkussionswaffen (Zündhütchenzündung) ohne Mehrschußeinrichtung, die eine Länge von mehr als 0,60 m haben, nicht anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden können, daß die Bewegungsenergie der Geschosse gesteigert werden kann, und nicht für Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1 Nr. 4, bei denen der Querschnitt des Laufes oder der Gasausströmöffnung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen vergrößert werden kann, 2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schußwaffe oder ein anderes einer Schußwaffe gleichstehendes Gerät umgearbeitet werden können, 3. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, die so beschaffen sind, daß sie den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a brauchen auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Kennzeichen nicht zu tragen. Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2523 § 2 (1) Die §§7 bis 12 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. den Handel mit Schußwaffen, deren Modell vor dem 1 Januai 1871 enlwickell worden ist und Uiil denen keine l\i! lonenmunit km nach Anlage III dei Duichliihrunqsveiordnung zum Bun-deswallemicsel/ vom 2(5 November 1968 (Bun-desqesel/bl. I S 1199), geändert durch Verord-mmq vom I \ .lanuai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), verschossen weiden kann, 2. den Handel mit Schiißappcitalen und deren Munition, 3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates (Instandsetzung), die vom Hersteller des Schußapparates herzogen und nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart verändert wird. Auf die Herstellung von Schlißapparaten ist § 12, auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schußwaffen § 37, auf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden. (2) Die §§ 7 bis 10 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Raketenmunition, die eine Treibladung und pyrotechnische Sätze von nicht mehr als 20 g enthält und die ausschließlich für technische Zwecke, insbesondere als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen, zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen, zur Schädlingsbekämpfung oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind. Wer den Handel mit den in Satz. 1 bezeichneten Gegenständen betreiben will, hat dies gemäß § 11 des Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§33 und 40 auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), nicht anzuwenden. (4) Abschnitt III des Gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der das Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g beträgt. (5) § 28 Abs. 1 und § 59 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das Zulassungszeichen nach der Anlage tragen, 2. sonstige Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt und die nach § 13 gekennzeichnet sind, 3. Luftdruck-, Federdruck- und COa-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 erworben wurden, 4. Vorderladerwaffen mit Perkussionszündung ohne Mehrschußeinrichtung. (6) § 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes sind auf Raketenmunition nach Absatz 2 nicht anzuwenden. Raketenmunition der genannten Art darf dem letzten Verbraucher nur überlassen werden, wenn er sich amtlich ausweist und eine schriftliche Erklä- rung über den Verwendungszweck vorlegt. Die Erklärung ist drei Jahre lang aufzubewahren. § 12 Abs. 3 des Gesetzes ist ferner auf Munition für Schußwaffen, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, nicht anzuwenden. § 3 § 12 Abschnitt III und IV und § 28 des Gesetzes sind auf Schußwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, zum Mitführen bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: 1. das Patronenlager muß entweder eine Öffnung mit einem Durchmesser von mindestens 5 mm nach außen haben oder so verschlossen sein, daß keine Patronen- oder Raketenmunition geladen werden kann, 2. der Lauf muß auf seiner ganzen Länge oder an der Patronenlagerseite und an der Mündung so verschlossen sein, daß die Gasausströmöffnung keinen größeren Querschnitt als 3 mm2 hat, 3. der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, 4. die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen hervorrufen. Die Verändeiungen müssen so vorgenommen sein, daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen beseitigt und die Gegenstände nicht wieder in den Originalzustand versetzt oder so verändert werden können, daß aus ihnen Geschosse, Patronenoder Raketenmunition verschossen werden kann. § 4 (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Selbstladewaffen sind mit Ausnahme des Abschnittes III auch auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen 1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, 2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch a) ein gezieltes Versprühen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder b) eine andere als mechanische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen, optischen oder Atomstrahlung hervorgerufen werden kann. (2) Die §§ 21, 24 und 47 des Gesetzes sind anzuwenden auf 1. nicht tragbare Selbstschußgeräte, 2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen 2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt, sind. Bei diesen Geräten unterliegen der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kennzeichnung von Munition gelten auch für Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung. Soweit sich die Kennzeichnung auf den Geschossen nicht anbringen läßt, genügen die Angaben auf der kleinsten Verpak-kungseinheit. Auf der kleinsten Verpackungseinheit ist außerdem der Verwendungszweck anzugeben. Auf Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die pyrotechnische Sätze von mehr als 10 g enthalten, sind außerdem die §§ 7 bis 11 und § 29 des Gesetzes anzuwenden. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kennzeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten auch für Geschosse mit Reizstoffen, soweit diese Gegenstände durch eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes von dem Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes ausgenommen sind. § 5 (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können. (2) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen werden kann. ff. Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel § 6 (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende Kenntnisse 1. der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Handel mit. Schußwaffen und Munition sowie über den Erwerb und das Führen von Schußwaffen, 2. a) über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schußwaffen beantragt ist und b) über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist. (2) Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waffen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waflenhandelserlaubnis bezieht. § 7 (I) Die zuständige Behörde (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes) bildet für die Abnahme der Prüfung nach Bedarf staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann der Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel bestellt werden. (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen, über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (4) über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. III. Waffen- und Munitionsbücher § 8 (1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandelsund das Munitionshandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben , werden, zu führen. (2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen. (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs unter Hinzu-fügung von Datum und Namensunterschrift so abzuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Die Bücher sind gemäß der Vorschrift der Sätze 1 und 2 erstmalig am 31. Dezember 1974 abzuschließen. (5) Die Bücher mit den Belegen sind der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen. Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2525 (()) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Be-friebsl.eil, in dem die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn .Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. §9 (1) Wird das WaJIenherslellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: Linke Seite: 1. Laufende Nummer der Eintragung 2. Datum der Fertigstellung 3. Herstellungsnummer Rechte Seite: 4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes (). Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind. (2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: Linke Seite: 1. Laufende Nummer der Eintragung 2. Datum des Eingangs 3. Waffentyp 4. Name, Firma oder Warenzeichen, die auf der Waffe angebracht sind 5. Herstellungsnum-mer 6. Name und Anschrift des überlassers Rechte Seite: 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes 9. Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertiggestellt, 1. sobald sie gemäß § 16 des Gesetzes geprüft worden ist, 2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschußprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird. § 10 (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder Absatz 3 zusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Nummer 1 des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Warenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Nummer 2 des Absatzes 2 oder Absatzes 3 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind. (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen: 1. Bei der Eintragung der Fertigstellung: a) Datum der Fertigstellung b) Stückzahl c) Herstellungsnummern. 2. Bei der Eintragung von Abgängen: a) Laufende Nummer der Eintragung b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes c) Stückzahl d) Herstellungsnummern e) Name und Anschrift des Empfängers f) Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen: 1. Bei der Eintragung des Eingangs: a) Datum des Eingangs b) Stückzahl c) Herstellungsnummern d) Name und Anschrift des überlassers. 2. Bei der Eintragung von Abgängen: a) Laufende Nummer der Eintragung b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes c) Stückzahl 2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I d) Herstellungsnummern e) Name und Anschrift des Empfängers f) Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. § 11 (1) Das Munilionshandelsbuch muß folgende Angaben enthalten: 1. Datum des Eingangs oder Abgangs 2. Handelsübliche Bezeichnung 3. Hersteller- oder Warenzeichen 4. Eingang — Ausgang (Stückzahl) 5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers 6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. (2) Für jede der in Anlage III der Durchführungsverordnung zum Bund es waffengesetz vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1199), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), bezeichneten Munitionsgruppen ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem die Munitionsgruppe zu vermerken ist. § 12 (1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- oder das Munilionshandelsbuch mit Hilfe der ADV geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die nach § 10 — bei Führung des Munitionshandelsbuches die nach § 11 — geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu numerieren. (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. (3) § 8 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage des Ausdruckes der Datensätze, die nach dem letzten Monatsabschluß gespeichert, worden sind, auch während des laufenden Monats jederzeit verlangen. IV. Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung § 13 Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), müssen ein Kennzeichen nach dem Muster der Anlage tragen. Das Kennzeichen ist in dauerhafter Form neben oder unter der Bezeichnung der Munition oder der für die Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kennzeichens nach Satz 1 das in der Anlage für diese Schußwaffen vorgesehene Zulassungszeichen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden. § 14 (1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen. (2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden, die üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn, daß die Kennzeichnung auch auf einem anderen wesentlichen Teil angebracht ist. (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler hinweist. (4) Wer gewerbsmäßig 1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht mehr als 60 cm beträgt, 2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert, 3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 7,5 J in Schußwaffen umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse mehr als 7,5 J beträgt, 4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 7,5 J beträgt, oder 5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse mehr als 0,5 J beträgt, hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auch dann auf der Schußwaffe anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13 Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2527 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 13 zu entfernen. Neben der Kennzeichnung ist in dauerhafter Form der Buchstabe "U" anzubringen. § 15 (1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Bezeichnung der Munition muß einer der in der Anlage III der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz vom 26. November 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 1199), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für die Munition in der Anlage III mehrere Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese Bezeichnungen nebeneinander angebracht werden. Läßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt, die Angabe des Kalibers und, soweit in Anlage III vorgeschrieben, außerdem die Angabe der Hülsenlänge, soweit sich daraus eine eindeutige Bezeichnung der Munition ergibt. (2) Bei Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in der in Absatz 1 bezeichneten Anlage aufgeführt ist, ist vom Hersteller oder Händler eine abweichende Kennzeichnung anzubringen. Die Bezeichnung darf nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln sein. § 16 (1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ist auf dem Hülsenmantel durch einen grünen Ring dauerhaft zu kennzeichnen. Jedes weitere Wiederladen ist durch einen zusätzlichen Ring kenntlich zu machen. (2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen: Achtung! Erhöhter Gasdruck. In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar! Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition nicht in normalgeprüften Schußwaffen verwendbar ist. Bei Schrotpatronen genügt das Wort "Magnum"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. (3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der kleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen: Achtung! Beschußmunition. §17 (1) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schußapparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht mehr als 0,5 g beträgt, braucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet zu sein. (2) Bei Randfeuermunition und Kartuschenmunition für Schußapparate genügt an Stelle der Anbringung des Fertigungszeichens auf der kleinsten Verpackungseinheit die Anbringung auf einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit. (3) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen: Schwarz stärkste Ladung Rot sehr starke Ladung Blau starke Ladung Gelb mittlere Ladung Grün schwache Ladung Weiß schwächste Ladung Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdeckung anzubringen. (4) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Herstellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben, genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der Geschosse ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen. §18 (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt werden kann. (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei denen die festen Körper den Schußapparat verlassen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17 Abs. 4 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt sein. 2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für Schußapparafo sind in magazinierter Form zu verpacken. § 19 (1) Wer gewerbsmäßig Munition, Geschosse mit Reizstoffen oder mit pyrotechnischer Wirkung vertreibt oder anderen überläßt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen. (2) Im Verkaufsraum dürfen Raketenmunition, die eine Treibladung und pyrotechnische Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 10 kg aufbewahrt werden; in einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 20 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkörpern mit. einer Oberflächentemperatur über 120 Grad Celsius ist ein Abstand von mindestens drei Metern einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur über 120 Grad Celsius während der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, deren Treibladungen und pyrotechnische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen übersteigen, sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes in der kleinsten Verpackungseinheit dürfen im Verkaufsraum nur in einem Muster aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abweichende Anordnungen treffen. (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde Raketenmunition, Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes 1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von höchstens 200 kg, 2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden werden. (4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung von Raketenmunition, Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren als dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig. (5) Auf die Aufbewahrung von Raketenmunition, Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegeständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. V. Anzeigepflichten §20 (1) Wer 1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16 des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen, 2. Gegenstände nach § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 3. Nachbildungen von Schußwaffen eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig einführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt und vertreiben oder anderen überlassen will, hat dies dem Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, zu überlassen 1. ein Muster der Schußwaffe, des Gerätes, des Gegenstandes oder der Nachbildung und 2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion in deutscher Sprache sowie der verwendeten Stoffe. §21 Wer Schußwaffen, Munition oder Geschosse für Schußapparate gewerbsmäßig herstellt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und ein Warenzeichen für diese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des Warenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Einführer, die das Warenzeichen eines ausländischen Herstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen anzuzeigen. VI. Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften §22 Waffenhersteller und Waffenhändler, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein auf ihren Namen oder ihre Firma eingetragenes Warenzeichen für Schußwaffen oder Munition benutzen, haben dieses Zeichen dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des Warenzeichens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. §23 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der §§ 8, 9, 10, 11 oder 12 über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, des Waffenhandels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhandelt, 2. einer Vorschrift der §§ 13, 14, 15, 16 oder 17 über die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition oder Geschossen zuwiderhandelt, 3. entgegen § 18 Munition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig verpackt, Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2529 4. der Vorschrift des § 19 Abs. 1 oder 2 über die Verpackung und Lagerung von Munition, Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung oder Treibladungen nach § 2 Abs, 2 des Gesetzes zuwiderhandelt, 5. entgegen § 20 oder § 21 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder einer Anzeige nicht die vorgeschriebenen Unterlagen beifügt, (2) Die Bußgeldvorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 8 und 11 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe a des Gesetzes sind auch auf die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden. (3) Die Bußgeldvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe a des Gesetzes ist, soweit sie § 13 Abs. 3 des Gesetzes betrifft, auf die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und die in § 4 Abs. 4 bezeichneten Geschosse mit Reizstoffen anzuwenden. Auf die in § 4 Abs. 4 bezeichneten Geschosse mit. Reizstoffen ist außerdem die Bußgeldvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 21 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr, 28 Buchstabe a des Gesetzes anzuwenden. §24 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die §§ 8, 11 und 12 treten am 1. April 1973 in Kraft, soweit sich diese Vorschriften auf das Munitionshandelsbuch beziehen. (2) Die §§ 1 bis 15, § 16 Abs. 1 und 3 und § 47 Nr. 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaffengesetzes vom 26. November 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 1199), geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), treten zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft, Bonn, den 19. Dezember 1972 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Rohwedder Anlage Kennzeichen für Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13) Zulassimgszeichen für Schreckschuß-Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes Reizstoff- und