Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 30 vom 25.04.1973  - Seite 315 bis 320 - Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973 (Ferienreiseverordnung 1973)

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973 (Ferienreiseverordnung 1973) Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 315 Verordnung zur Erleiclilerung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973 (Ferienreise Verordnung 1973) Vom 18. April 1973 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren: 1. an allen Samstagen vom 16. Juni 1973 bis 25. August 1973 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, 2. an allen Sonntagen vom 17. Juni 1973 bis 26. August 1973 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. (2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken: E 3 von Autobahnkreuz Oberhausen über Kamen, Münster, Bremen bis Hamburg (Horster Dreieck). E 4 von Lübeck bis Anschlußstelle Hamburg-Süd und von Hamburg (Horster Dreieck) über Hannover, Kassel, Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle Weil am Rhein einschließlich Parallelstrecke von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahndreieck Viernheim. E 5 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Neumarkt i. d. OPf. E 6 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-bing und von Anschlußstelle München-Kreuzhof bis Anschlußstelle Ohlstadt. E 8 von Anschlußstelle Bad Oeynhausen bis Anschlußstelle Helmstedt. E 11 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußstelle München-West, und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad Reichenhall. E 12 von Anschlußstelle St. Ingbert-Ost bis Autobahnkreuz Weinsberg. E 36 von Anschlußstelle Hünxe bis Autobahndreieck Köln-Ost. E 70 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahndreieck Stuttgart und von Autobahndreieck Hattenbach bis Autobahndreieck Biebelried. E 73 von Autobahnkreuz Köln-Nord über Wuppertal, Kamener Kreuz bis Anschlußstelle Bad Oeynhausen. E 86 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart. Sauerlandlinie von Autobahnkreuz Dortmund-West (B 1) bis Autobahndreieck Gambach. B 13 von München-Giesing bis Autobahndreieck Brunnthal. § 2 (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften: Bundes- Von Ortsausgangs- bis Ortseingangs- straßen- tafel—Zeichen 311 tafel — Zeichen 310 nummer der StVO der StVO B 19 Neu-Ulm Stein b. Immenstadt B31 Donaueschingen Lindau B 207/E 4 Bad Schwartau Lensahn Bundes- Von Ortsausgangs- straßen- tafel — Zeichen 311 bis nummer der StVO B27 Rottweil Anschlußstelle Stuttgart-Degerloch B30 Weingarten Ulm (Ortsteil Donautal), Einmündung der Landstraße 1260 B404 Kiel Anschlußstelle Bargteheide Bundesstraßennummer Von Anschlußstelle der Autobahn bis B471 Schleißheim Behelfsanschlußstelle Hohenbrunn (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt. § 3 (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundeswehr ist von den Verboten der §§1 und 2 befreit, soweit das zuständige Wehrbereichskommando feststellt, daß dieses dringend erforderlich ist. (2) Der Katastrophenschutz einschließlich der Feuerwehr ist von den Verboten der §§1 und 2 befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit ihr Einsatz dieses dringend erfordert. 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (3) Die Truppen der nichtdeuIschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit. (4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. § 4 (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten mit. Ladung von und nach Berlin und für den Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Republik auf dem kürzesten Wege über zugelassene Übergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleitscheine oder Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich. (2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Das gilt auch für Autobahnstrecken, die im Verlauf von Bundesstraßen nach § 2 Abs. 1 liegen, sofern sie keine Verbindung zum Autobahnnetz haben. Sie können zur notwendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgenden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen. (3) örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereiches liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem Erntenotstand erforderlich ist. (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können zur Zeit der Ernte Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 für leichtverderbliches Obst und Gemüse erteilen, wenn dies dringend geboten ist und nur so die rechtzeitige Ankunft in dem Bedarfs- Bonn, den 18. April 1973 gebiet sichergestellt werden kann. Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Lastkraftwagen, nicht jedoch für Anhänger oder Sattelanhänger und nur für Sonntage ab 14.00 Uhr erteilt werden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden können gleichzeitig mit einer Ausnahmegenehmigung vom § 1 Abs. 1 auch eine Ausnahmegenehmigung vom § 2 Abs. 1 erteilen. (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. § 5 Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten Zeiten. § 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt, ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu berechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Ausnahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, 2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder keine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Ausnahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren Auflagen widerspricht. § 7 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin. § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Wittrock Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 317 Verkündungen im Bundesanzeiger Gernäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens 29.3. 73 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Hannover) 96-1-2-25 2. 4. 73 Verordnung PR Nr. 2/73 über die Aufhebung der Preisvorschriften für Thomasphosphat (Thomasmehl) und Kali-Düngemittel 720-11-2, 720-11-8, 720-11-16 72 73 12.4.73 13. 4. 73 12.4.73 1.5.73 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 791/73 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 24. 3. 73 L 76/5 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 792/73 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr \7on Weiß-zucker und Rohzucker 24.3.73 L 76/7 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 793/73 der Kommission zur sechsten Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72 über die Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen 24.3.73 L 76/8 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 794/73 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 24.3.73 L 76/10 28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 795/73 der Kommission zur Festsetzung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweinefleisch-seklor für den Monat März 1973 anwendbaren Beträge 24.3.73 L 76/12 22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 796/73 der Kommission zur vorübergehenden Abweichung in den neuen Mitgliedstaaten von einer Bedingung für die Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke 24.3.73 L 76/16 22.3.73 Verordnung (EWG) Nr. 797/73 der Kommission zur Festsetzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzuckerpreisen 24.3.73 L 76/17 318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Datum und Bezeichnung dei Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 799/73 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 800/73 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 801/73 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen Erzeugnissen 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 802/73 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 803/73 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 804/73 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 805/73 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-z u c k e r und Rohzucker 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 806/73 der Kommission zur Ermächtigung der französischen Interventionsstelle, die Ausschreibung von zusätzlichen 40 000 Tonnen Weichweizen auf bestimmte Verwendungszwecke zu beschränken 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 807/73 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 durch Anpassung der Bestimmungen an die mit Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 in der Wein Wirtschaft eingeführte Regelung über Begleitdokumente 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 808/73 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfahren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 809/73 der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 810/73 der Kommission zur Änderung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-und Reissektors anzuwendenden Beträge 24. 3. 73 L 76/19 24. 3. 73 L 76/20 24. 3. 73 L 76/22 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 27. 3. 73 L 78/1 L 78/3 L 78/5 L 78/7 L 78/8 L 78/9 L 78/10 L 78/12 L 78/14 Andere Vorschriften 9. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 690/73 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2313/69 und (EWG) Nr. 2315/69 vom 19. November 1969 12.3.73 Verordnung (EWG) Nr. 707/73 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1464/72 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarif stelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 5.3.73 Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kommission zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge 20.3.73 Verordnung (EWG) Nr. 763/73 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 354/73 zur Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von bestimmten Orangensorten mit Ursprung in Spanien 26. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 768/73 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 vom 17. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von sogenanntem "Bourbon"-Whisky zu der Tarifstelle 22.09 C III a) des Gemeinsamen Zolltarifs 13.3.73 21.3.73 26. 3. 73 L 66/23 15.3.73 L68/3 19.3.73 L71/1 L73/12 L 77/25 Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 319 Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt dei Europäischen Gemeinschaften ¦ Ausgabe in deutscher Sprache vom Nr./Seite 20. 3. 73 23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 774/73 der Kommission vom 20. März 1973 über die Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten Zitrusfrüchten Verordnung (EWG) Nr. 798/73 der Kommission vom 23. März 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 betreffend die Währungsausgleichsbeträge 22. 3. 73 24. 3. 73 L 74/9 L 76/18 B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2725/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die zolltarifliche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 232/73 des Rates vom 31. Januar 1973 über die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 47 der Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassungen der Verträge betreffend die Handelsregelung der Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen (ABl. Nr. L 28 vom 1.2. 1973) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 233/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L28 vom 1.2. 1973) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 441/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 zur Festsetzung der als Aus-gleichsbelräge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-sektors anzuwendenden Beträge (ABl. Nr. L 47 vom 20. 2. 1973) 23. 3. 73 23. 3. 73 23. 3. 73 27. 3. 73 L 75/29 L 75/30 L 75/30 L 78/26 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Einbanddecken 1972 Teil I: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung Teil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten. Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der Nr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei. Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H. 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