Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 50 vom 27.06.1973  - Seite 638 bis 664 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 20. Juni 1973 Auf Grund des § 6 Abs. 1 und der §§28 und 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 10 dieser Verordnung auch auf Grund der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird mit. Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis" gestrichen. 2. In § 5 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Verbrennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in ihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen, die durch Elektromotor angetrieben werden," 3. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein." 4. In § 11 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "körperliche oder geistige" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als vierzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist,", bb) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem Wort "führen" ein Beistrich einzufügen, cc) In Nummer 1 Buchstabe i ist nach dem Wort "machen" ein Beistrich einzufügen. dd) In Nummer 1 Buchstabe 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 639 ec) In Nummer I werden folgende Buchstaben m, n und o eingefügt: ,,m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Entziehung, n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Rücknahme oder nach vorangegangenem Widerruf, o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahrausweis wieder Gebrauch zu machen, nachdem die Aberkennung nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgesprochen war;". II) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als vierzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist,". gg) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Bußgeldentscheidungen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt. hh) Nummer 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: ,,c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist, d) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straftaten, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden sind, sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist,". ii) In Nummer 2 wird der Buchstabe e gestrichen; die Buchstaben f bis k werden Buchstaben e bis i. kk) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe k eingefügt: ,,k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 des Jugendgerichtsgesetzes und deren Widerruf,". 11) In Nummer 2 erhält Buchstabe Fassung: folgende "1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches,". mm) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe m eingefügt: ,,m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet wird, das durch eine im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist,". b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Es werden nicht erfaßt: 1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8, 2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und § 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937)." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 13 a erhält folgende Fassung: "§ 13 a Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun- 640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I gen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (2) Die Frist beträgt 1. zwei Jahre a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt worden ist, c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen Strafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Entlassung zur Bewährung angeordnet worden ist, 2. fünf Jahre a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden ist, b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, daß nach der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist, d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3, e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war, 3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen. (3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. (4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden getilgt 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister ange- ordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird; die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, 3. Eintragungen über eine ochuldfeststellung nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt oder nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen worden ist, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Eintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist. (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu tilgen. (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entscheidung sind auch die Eintragungen von nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen. (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich gemacht." § 13 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bundeszentralregister die Til- Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 641 gung angeordnet wird, soweit sie eine in I das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung betreffen,". b) Nummer 5 wird gestrichen; die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6. 9. § 13 d Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei ausgegeben." 10. § 15 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge müssen ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster der Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies gilt nicht für Kraftomnibusse im Linienverkehr und für überführungs- oder Probefahrten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraftfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughandwerks, es sei denn, daß hierbei Personen oder Güter befördert werden. Die Anweisungen in den Mustern für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen. Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer nur anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeitordnung oder dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien unterliegen. Für die Deutsche Bundespost kann der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 abweichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kontrollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in übersichtlicher Form enthalten." b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende für jeden Kraftfahrzeugführer und Beifahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten von zwei oder mehreren Fahrern verzeichnet, muß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der Lenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 1 dem Kraftfahrzeugführer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen." "§15b Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat. (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die Beibringung 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder 2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. (3) Nach der Entziehung ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen hat-, ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtung jedoch ausgeschlossen hat." 11. § 15 b erhält folgende Fassung: 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 12. § 15c erhält folgende Fassung: "§15c Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerlei hing einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. (2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrs-rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war." 13. § 15 k Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern, z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h haben);". b) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Sitzkarren" die Worte "(einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen)" angefügt. c) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe o wird nach dem Wort "entsprechend" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt: ,,p) einspurige einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm beträgt." d) in Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Arbeitsgeräte" die Worte "mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t" eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte "(§ 37 Abs. 1)" durch die Worte "(§ 37 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. bb) In Nummer 6 Buchstabe d wird am Schluß das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt, cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt: "f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden,". dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt: "8 a Spurhalteleuchten (§51 Abs. 2 a),", ee) In Nummer 15 werden nach den Worten "§ 66 a Abs. 4" das Komma und die Worte "§ 67 Abs. 2 und 3" gestrichen. ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung: "18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glühlampen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 7 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ,". gg) Nummer 19 erhält folgende Fassung: "19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz — Einsatzhorn — (§ 55 Abs. 3),". hh) Nummer 22 erhält folgende Fassung: "22. Lichtmaschinen, elektrische Scheinwerfer und Schlußleuchten, rote Rückstrahler und Pedalrückstrahler für Fahrräder (§ 67),". ii) Nummer 23 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Einrichtungen, die in den Geltungsbereich" durch die Worte "Einrichtungen — ausgenommen Glühlampen —, die in den Geltungsbereich" ersetzt. 15. § 22 a wird wie folgt geändert: Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 643 16. In § 23 Abs. 2 Satz 6 erhält fler zweite Halbsatz folgende Fassung: "die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben." 17. § 29 Abs. I wird wie folgt geändert: a) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt. b) Der letzte Halbsatz wird durch folgenden Satz ersetzt: " Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28), 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt, werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen, 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes." 18. § 30 erhält folgende Fassung: ,.§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeug teile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein." 19. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: " 1. Breite über alles a) allgemein 2,5 m, b) bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten 3,0 m, c) bei auswechselbaren land-oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen sowie bei Geräten an Fahrzeugen für die Straßenunterhaltung 3,0 m, d) bei Schneeräumgeräten — ausgenommen während der Schneeräumung — 3,0 m, e) bei Anhängern hinter Krafträdern 1,0 m. Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen durch Reifen in der Berührungszone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte -leuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außenspiegel, elastische Schmutzfänger und herablaßbare Trittstufen. Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder." b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Länge über alles" die Worte "— ausgenommen Außenspiegel —" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "5,5 m" durch die Angabe "6,7 m" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "vordere" die Worte "— bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere —" eingefügt. 20. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt: "§ 32b Unterfahrschutz (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein. (2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt beschaffen sein: 1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß bei unbeladenem Fahrzeug weniger als 700 mm vom Boden entfernt sein. 2. Der Unterfahrschutz darf an der Befestigungsstelle die Fahrzeugbreite nicht überschreiten und an keiner Seite mehr als 100 mm unterschreiten. 3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie möglich am Fahrzeug angebracht sein; er darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein. 4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht nach hinten umgebogen sein. 5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahrzeuglängsträgern oder mit anderen an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. 6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit eines Stahlträgers besitzen, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von 20 cm3 aufweist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 2. Arbeitsmaschinen, 644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3. Sattelzugmaschinen, 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist." 21. In § 33 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "Beleuchtungseinrichtungen" durch die Worte "lichttechnische Einrichtungen" ersetzt. 22. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist die Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 weniger als 1 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachslast ist die Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und weniger als 2 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen liegen (Doppelachse). (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten), § 36 (Bereifung und Laufflächen), § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern). Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften, nicht überschritten werden darf: § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten und Gesamtgewichte), § 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmungen für Gleiskettenfahrzeuge), § 34 a (Anzahl der zulässigen Plätze in Kraftomnibussen), § 35 (Mindest- motorleistung), § 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen), § 41 Abs. 15 (Dauerbremse). Das danach zulässige Gesamtgewicht errechnet sich 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, 2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um die jeweils höhere zulässige Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder des Sattelanhängers, bei gleichen zulässigen Aufliegelasten um diesen Wert. Ergibt sich danach ein höherer Wert als 38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 38 t." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "Achslast der Einzelachse" durch das Wort "Einzelachslast" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "Achslast der Doppelachse" durch das Wort "Doppelachslast" ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höchstens 250 kg betragen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "bei Sattelanhängern" durch die Worte "bei Sattelzugmaschinen und bei Sattelanhängern" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes sowie für eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden." cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zulässigen Achslasten und die zulässige Aufliegelast an einem anderen Teil der rechten Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus) angeschrieben sein." § 34 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und" durch die Worte "aus dem Leergewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: " (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dürfen im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt werden. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes." 23. Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 645 24. § 35 ci erhall folgende Fassung: ,,§ 35 a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme (1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug — auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems — sicher geführt werden kann. (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; das gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind. (3) Zugmaschinen — ausgenommen Elektrokarren und einachsige Zugmaschinen — müssen mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen Beifahrer ausgerüstet sein. (4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. (5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen müssen der Anlage X entsprechen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgastplätzen müssen die Sitze so angeordnet sein, daß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang frei bleibt. (6) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen von mindestens je einem Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze versehen sein; das gilt nicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhaltesysteme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau genügen Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte). (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze jeweils mindestens ein Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Außensitze mit Rückhaltesystemen ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung mindestens Dreipunktgurten entsprechen. In den in Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Aufbau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte)." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von 6 kg in betriebsbereitem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die für die Brandklassen A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend), B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend), C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend), bei Oberleitungsomnibussen außerdem für die Brandklasse E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart elektrischer Spannung amtlich zugelassen sind." b) In Absatz 2 wird das Wort "Handfeuerlöscher" durch das Wort "Feuerlöscher" ersetzt. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Ge- 25. § 35 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen Sitzen die Aufschrift "Nur für Begleitpersonal" an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes) verwendet werden." 26. § 35 g wird wie folgt geändert: 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I brauchstahigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein." dj Absatz 5 wird gestrichen. 27. In § 35 h Abs. 1 Nr. I werden die Worte "sowie in Kraftomnibussen im innerstädtischen Linienverkehr" gestrichen. 28. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Bei Verwendung von M TS-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch 1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist, 2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird." 29. § 36 a erhält folgende Fassung: "§ 36 a Radabdeckungen, Ersatzräder (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und. ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen, 3. eisenbereifte Fahrzeuge, 4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, 6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, 7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b), 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz. (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängige Sicherungen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere — insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler —- ausfällt." 30. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzvorrichtunge.il verwendet werden, die so beschaffen und angebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden." b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Fünffache" durch die Worte "3- bis 4fache" ersetzt. 31. In § 38 a Satz 1 werden nach dem Wort "Krafträder" die Worte "— ausgenommen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt —" eingefügt. 32. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 14 erhält folgende Fassung: "(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens 1. ein Unterlegkeil bei a) Kraftfahrzeugen - - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t, b) zweiachsigen Anhängern — ausgenommen Sattelanhänger — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, 2. zwei Unterlegkeile bei a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, b) Sattelanhängern, c) einachsigen Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlie- t»e: Bonn, den 27. Juni 1973 647 Nr. 50 — Tag der Ausgat ren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden." c) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 angefügt: "(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbrems-anlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt." 33. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "20 km/h" durch die Worte "25 km/h" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen — ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist — auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben." c) Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen." 34. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Stützeinrichtung und Stützlast" b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt." c) In Absatz 2 werden das Wort "StützVorrichtung" durch das Wort "Stützeinrichtung" und die Worte "Deichsellast am Kuppelpunkt" durch das Wort "Stützlast" ersetzt. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personenkraftwagen darf die Stützlast des ziehenden Fahrzeugs nicht weniger als 25 kg und — sofern nicht Anhängerkupplung und Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast geprüft sind — nicht mehr als 50 kg betragen. Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen werden, das vorn am Anhänger an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist." § 45 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfsmotor." "§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf einem Leuchtenträger) angebrachte lichttechnische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion übernehmen. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und — mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger — gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen — ausgenommen Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger — dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein, t>e: Boi 35. 36. 36. § 49 a erhält folgende Fassung: 648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I wenn sie nicht zur Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet werden. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden. (9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler — für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, — dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3. Anhängern zur Beförderung von Booten, 4. Turmdrehkränen, 5. Förderbändern, 6. Abschleppachsen, 7. abgeschleppten Fahrzeugen, 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9. fahrbaren Baubuden, 10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e, 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung. Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbaugeräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchtenträger aus 2 oder — in den Fällen des § 53 Abs. 5 — aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein." 37. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "oder schwachgelbes" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "gleichfarbig und gleichstark" gestrichen. bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Fahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen" durch die Worte "Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden," ersetzt. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: "(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen." 38. § 51 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten, Parkleuchten" b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "oder schwachgelb" gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2a) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein." Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 649 d) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Parkleuchten (Nummer 1) dürfen abnehmbar sein, wenn dies in der Bauartgenehmigung angegeben ist." 39. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 Lux beträgt. Nebelscheinwerfer dürfen während der Zeit der Nichtbenutzung abgedeckt sein." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "oder schwachgelbem" gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "oder schwachgelbes" gestrichen. d) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels brennen können." e) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. f) In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "mehreren" ersetzt. g) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt: " 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind,". bb) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: " (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen ausgerüstet sein 1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, 2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt sind, 3. im Schaustellergewerbe verwendete Zugmaschinen, 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 7. Pannenhilfsfahrzeuge, 8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Bei Krafträdern braucht die Höhe über der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen." bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Kraftomnibusse" durch das Wort "Kraftfahrzeuge" ersetzt. cc) Der letzte Satz wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Worte "von Fahrzeugen des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen" durch die Worte "von Fahrzeugen des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden," ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Anhänger" die Worte "hinter Krafträdern" eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrah- 40. § 53 wird wie folgt geändert: über der Fahrbahn angebracht sein müssen." cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt: "Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) ausgerüstet sein." e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "die Schlußleuchten" durch die Worte "die Schlußleuchten, die Bremsleuchten" ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Absatz 4 Satz 3" werden durch die Worte "Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bb) Die Worte "Absatz 4 Satz 1, 2 und 7" werden durch die Worte "Absatz 4 Satz 1 und 8" ersetzt. g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus betätigt werden können." 41. Nach § 53 b wird folgender neuer § 53 c eingefügt: "§ 53 c Tarnleuchten (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein. (2) Die Tarnleuchten dürfen mir einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist." 42. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute zwischen hell und dunkel blinken." cj in Aüsaiz 4 ernait die iNummer ö toigenae Fassung: "3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind." d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: . "(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken, c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern, d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)." . § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vorrichtungen" durch das Wort "Einrichtungen" und das Wort "Vorrichtung" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "in seiner Tonhöhe gleichbleibenden Klang" durch die Worte "Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 651 sein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an diesen Fahrzeugen geführt werden. (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie für Fahrräder mit Hilfsmotor gilt. § 64 a." 44. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt, 4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der auch nach rückwärts Sicht bietet, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt, 5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt." 45. In § 57 wird der Absatz 3 aufgehoben. 46. In § 58 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt: "Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an allen Rädern luftbereift sind — mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge - -, und Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/sek2 müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite ein kreisrundes weißes Schild mit einem Durchmesser von 200 mm führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem Schild muß angegeben sein, mit welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). An Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Rückseite. Wird dieses Geschwindigkeitsschild wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein." 47. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen — gegebenenfalls zusätzlich — auf dem Leuchtenträger angebracht sein." bb) In Satz 7 werden die Worte "Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen" durch die Worte "Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden," ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "oder im Straßenwinterdienst der öffentlichen Verwaltungen eingesetzten Anhänger" durch die Worte "Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden," ersetzt. 48. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt: "§ 61 a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebs-• Vorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstge- schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder 2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden." 49. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und 1 a" durch die Worte "und 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 50. In § 66 a erhält die Überschrift folgende Fassung: "Lichttechnische Einrichtungen". 51. § 67 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder schwachgelbes" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl "400" durch die Zahl "250" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Schlußleuchten und Rückstrahler dürfen zu einem Gerät vereinigt sein." d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern versehen sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler sind zulässig." 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I e) In Absatz 7 werden nach den Worten "In den" die Worte "Scheinwerfern und" eingefügt. 52. Der Abschnitt "IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor" wird aufgehoben. 53. § 69 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 a wird folgende Nummer 4 b eingefügt: "4b. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist;". bb) In Nummer 8 werden eingefügt: nach den Worten "§§1 bis 3" die Worte "und § 6" sowie nach den Worten "ein persönliches Kontrollbuch" die Worte "oder eine ausreichende Anzahl Schaublätter". cc) In Nummer 9 werden die Worte "§ 15 b Abs. 6" durch die Worte "§ 15 b Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt, geändert: aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. des § 30 über allgemeine Beschaffen-heil von Fahrzeugen;". bb) In Nummer 3 werden die Worte "über Stützvorrichtungen an Anhängern" durch die Worte "über Stützeinrichtungen und Stützlast von Anhängern" ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. des § 32 b Abs. 1 oder 2 über Unter-fahrschutz;". dd) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über Anordnung und Beschaffenheit der Sitze im Fahrzeug, des Betätigungsraums für den Fahrzeugführer oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a Abs. 6 über Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten oder des § 35 a Abs. 7 über Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme;". ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt: "7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35 b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeug führers;". ff) Nach Nummer 7 a wird folgende Nummer 7 b eingefügt: "7 b. des § 35 c über Heizung und Belüftung, des § 35 d über Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen, über die Beschaffenheit der Fußböden sowie über die Beschaffenheit der Übergänge in Gelenkfahrzeugen, des § 35 e über Türen und Türeinrichtungen oder des § 35 f über Notausstiege in Kraftomnibussen;". gg) Nach Nummer 7 b wird folgende Nummer 7 c eingefügt: "7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen öder des § 35 h über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;". hh) In Nummer 8 werden die Worte "des § 36 a Satz 1 über Radabdeckungen oder des § 37 über Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten" ersetzt durch die Worte "des § 36 a Abs. 1 über Radabdek-kungen, des § 36 a Abs. 3 über die Sicherung außen am Fahrzeug mitgeführter Ersatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleitschutzvorrichtungen oder des § 37 Abs. 2 über Schneeketten;". ii) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung: "13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;". kk) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung: "18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder 8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des § 53 über lichttechnische Einrich-richtungen;". 11) Nach Nummer 19 a wird folgende Nummer 19 b eingefügt: "19 b. des § 53 c Abs. 2 über Taraleuchten;". mm) Die Nummer 22 erhält folgende Fassung: "22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen für Schallzeichen;". nn) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27 a eingefügt: "27 a. des § 61 a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder". oo) In Nummer 28 wird das Wort durch einen Punkt ersetzt. pp) Die Nummer 29 wird aufgehoben. ,oder Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 653 c) Absatz 4 wird wie folgt, geändert: da) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung: " 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;". bb) In den Nummern 7 a und 8 wird jeweils das Wort "Beleuchtungseinrichtungen" durch die Worte "lichttechnische Einrichtungen" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort "Handfeuerlöschern" wird jeweils durch das Wort "Feuerlöschern" ersetzt, bbb) Die Worte "oder 5" werden gestrichen. bb) Die Nummer 9 wird gestrichen. 54. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: § 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht) gilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. November 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Krankenkraftwagen. § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz und Nr. 4 gelten nicht für Bewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969 bereits als Führer von Mietwagen tätig waren. § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt: 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm;!, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet, 2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger — 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Einradanhänger — § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p —) tritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für Verbindungseinrichtungen an den vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Einradanhängern eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land-oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht) tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte. § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstaben a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt. § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) gilt — mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 — nicht für Fahrzeugteile, die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit selbständiger Wärmeerzeugung), am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizanlagen zur Übertragung von Wärme, die beim Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen, für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von 1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. 2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist. § 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten) gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden, und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft. Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem 1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter verwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen. § 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt worden sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn) gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfreguenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen) gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen — ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 —, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft) gilt für Glühlampen, 1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder 2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden. § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben. Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 655 § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf den sich durch die geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht zu erheben. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnisses) tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so genügt die Angabe des Jahres der ersten Zulassung. Soweit. Anhängerverzeichnisse hinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger keine Angaben über die zulässige Aufliegelast enthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Ergänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969 vorzulegen. § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge) gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge, denen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897). § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961, für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr in Kraft. § 32 b (Unterfahrschutz) tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die Angabe der zulässigen Aufliegelast an Sattelzugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschreiben. § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6 gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4 tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 35 (Motorleistung) gilt wie folgt: Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens 1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt; bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an. 2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t eine Motorleistung von a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist, b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist. 3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 erstmals in den Verkehr kommt. § 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Entriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen) tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die vor dem I.März 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I § 35 a Abs. 3 (Beifahrersitz an Zugmaschinen) gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitze in Kraftomnibussen, Gangbreite) tritt in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. Für andere Kraftomnibusse gilt wahlweise auch § 35 a Abs. 4 und Anlage X in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-desgesetzbl. 1 S. 897), und zwar 1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse, 2. für andere Kraftomnibusse, die vom 1. Januar 1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheitsgurte) tritt in Kraft am 1. Januar 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge; jedoch für den mittleren hinteren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als 5 Sitzplätzen erst am 1. Januar 1975. § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesy- steme) tritt in Kraft am 1. Januar 1974, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 35 c (Heizung und Lüftung) Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge - - ausgenommen Kraftomnibusse — brauchen nicht heizbar zu sein. § 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten öffnens der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 3 (Türbänder) gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am l.Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibussen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm betragen. § 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege) tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die Nottür in der Rückwand kann durch ein Fenster in der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr in kürzester Zeit beseitigt werden kann. Abrundungen des Fensters in der Rückwand sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über den Notausstieg in der Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Notausstieg dienen können. § 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibussen) Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-FIilfe-Materials in Verbandkästen dürfen bis zum 31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen. In den im innerstädtischen Linienverkehr verwendeten Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974 nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden. § 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen) tritt in Kraft: 1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen; 2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom - Tage der Untersuchung an. Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mitführen von Verbandkästen oder von ähnlich bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Material, auch wenn dieses nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h Abs. 3 entspricht. § 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung von Ersatzrädern) tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge — ausgenommen Personenkraftwagen—. Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 657 § 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schneeketten darf die Teilung der Kettenglieder etwa das 5fache der Drahtstärke betragen. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 39 (Rückwärtsgang) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden. § 41 (Bremsen) Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein. § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/sek2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65. § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger. § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) gilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit mindestens einem sicher zu handhabenden und hinreichend wirksamen Unterlegkeil gefordert wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehrachsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie einachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2 solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen, gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land-oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor dem 1. April 1974 in den Verkehr kommen, genügt ein Unterlegkeil. § 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile) tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge. § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen) tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse) gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I § 43 Abs. 1 Salz 3 (Ilöheneinstellung an der Anhängerdeichsel) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 43 Abs. 3 (roter Lappen) gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr als 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen Fälle am 1. September 1973 in Kraft. § 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast) tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen) gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen) gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Ge-halts im Leerlauf) gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung) gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erstmals in den Verkehr kommen und tritt am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Be-triebszuständen) gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erstmals in den Verkehr kommen und tritt am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig. § 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind. § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer) Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein. § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrscheinwerfer) Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen können. § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenwagen) Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem Fahrzeugschein als "Krankenwagen" anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in "Krankenkraftwagen" geändert zu werden. Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 659 § 53 Abs. 2 Salz 1 (Bremsleuchten) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte. § 53 Abs. 4 (2 zusätzliche Rückstrahler in bestimmten Fällen) tritt in Kraft am 1. April 1974. § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft) Soweit, die in dieser Vorschrift genannten Anhänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rückwärtigen Sicherung die entsprechende Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1975. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschleppter Fahrzeuge) tritt in Kraft am 1. Januar 1974. § 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten) Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke und Warnleuchten genügen folgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-gesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtungen, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind: 1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warneinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage; 2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder mindestens zwei rückstrahlende Warneinrichtungen (Warndreiecke), oder eine solche Sicherungsleuchte mit einer solchen rückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. § 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage) gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und tritt für andere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April 1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom Tage der Untersuchung an mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Springlicht eingeschaltet ist. § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kommenden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elektrokarren) tritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974 . in Kraft. § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von § 54 freigestellt) 660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten Fahrzeuge Fahrtrichtungsanzeiger haben müssen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an. § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler) gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor. § 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert) Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um 0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts abweichen. § 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte) tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrtschreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbauschild hat, wird die erstmalige Prüfung spätestens einen Monat vor der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nr. 2 der Anlage VIII). § 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeughersteller) tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder) An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abweichen: 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen. 2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht nicht angegeben zu sein. 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist. An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor. An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht erforderlich. § 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer) Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestellnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern) An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. § 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn) An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen. § 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf Omnibusanhänger) Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als 7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm lichter Weite. § 61 Abs. 6 (Druckluftbremse) tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger. Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Untersuchungen) Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern 2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt worden ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897). Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 661 Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage an erstmals Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden müssen, ist die erstmalige Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7 (Bremsensonderuntersuchungen) Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst vom 1. Januar 1975 an: 2.1.4. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, 2.1.5. Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, 2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, 2.1.7. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t. Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der Untersuchungen) Satz 2 der Nummer 3.2 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Anlage IX (Prüfplakette) Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in Blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein. Muster 1 (Führerschein) Gültig bleiben 1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den vor dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vorschriften von saarländischen Verwaltungsbehörden ausgefertigt worden sind, 2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser Verordnung von deutschen Verwaltungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets ausgefertigt worden sind. Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine) Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Solche Fahrzeugscheine dürfen bis zum 1. August 1970 noch ausgefertigt werden. Muster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine) Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine, die den Mustern 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen noch bis 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden. Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A 5, deren Vorderseite dem Muster 2 a entspricht, deren Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der Muster 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung enthält, sind zulässig. Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28) Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern 4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1975 verwendet werden." Anlage X erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 (1) Eintragungen im Verkehrszentralregister über Bußgeldentscheidungen und strafgerichtliche Verurteilungen, soweit sie auf einem Verstoß gegen § 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beruhen, werden getilgt. (2) Besteht nach den Eintragungen im Verkehrszentralregister Anlaß zu der Annahme, daß nach § 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes die Eintragung über eine Verurteilung in das Bundeszentralregister nicht übernommen wird, so ist eine Auskunft über diese Eintragung mit dem Hinweis zu verbinden, daß die Verwertung der Verurteilung gemäß § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ausgeschlossen ist, sofern sie in einer Auskunft des Bundeszentralregisters nicht enthalten ist. Artikel 3 (1) Abweichend von § 13 a Abs. 1 Satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beginnt die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der beschwerenden Entscheidung, soweit die Entscheidung vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist. 55. (1 Büß urte § li ruhi (2 zenl § 6i Einl zen Aus zu ^ gen ges< Bun 0 Strc sun die tum and der sehe una 662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (2) Vorbehaltlich des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beträgt die Tilgungsfrist für Eintragungen im Verkehrszentralregister über die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen, soweit sie vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder unanfechtbar geworden sind: 1. zwei Jahre, a) wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als 500 DM erkannt worden ist, b) wenn einheitlich auf Jugendstrafe erkannt worden ist, durch die als Gesamtstrafe (§ 74 des Strafgesetzbuches) auch andere als die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 28. Juni 1973 geltenden Fassung bezeichneten Straftaten geahndet worden sind, 2. drei Jahre, a) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist, b) bei folgenden Entscheidungen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war: der Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes, dem Verbot, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, der Verurteilung, bei der auf ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, der Entscheidung, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, der Entscheidung, bei der eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, der Entscheidung, bei der das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 42 o des Strafgesetzbuches aberkannt worden ist, 3. fünf Jahre bei Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr. (3) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes, die vor dem 28. Juni 1973 vorläufig wirksam geworden ist. Artikel 4 Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 18. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird wie folgt geändert: Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 5 Bauartgenehmigungen für Scheinwerfer und Glühlampen mit Teilfernlicht dürfen nach dem 28. Juni 1973 nicht mehr erteilt werden. Auf Grund von bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen dürfen Scheinwerfer und Glühlampen noch bis zum 1. März 1977 feilgeboten, veräußert oder erworben werden; ihre Verwendung bleibt zulässig." Artikel 5 Die Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 26 werden, soweit sie nicht schon aufgehoben sind, durch folgende §§ 1 bis 5 ersetzt: "§ 1 Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne der Vorschriften über die Fahrerlaubnis. §2 Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO gelten entsprechend. §3 § 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist. Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 663 §4 Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen. §5 Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3 StVZO angebracht sein." 2. Die §§ 27 und 28 werden §§ 6 und 7. Artikel 6 Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird gestrichen. Artikel 7 Der Bundesminister für Verkehr wird den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 9 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 1, 5 bis 9, 11 bis 13 und Nr. 53 Buchstabe a cc sowie die Artikel 2 und 3 einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Am Tage nach der Verkündung treten außer Kraft 1. die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 229), 2. die Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 798), 3. die Siebente Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 10. April 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 207), 4. die Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. März 1966 (Bundesanzeiger Nr. 52), 5. die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. März 1966 (Bundesanzeiger Nr. 61), 6. die Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 27. Oktober 1966 (Bundesanzeiger Nr. 205). Bonn, den 20. Juni 1973 Der Bundesminister für Verkehr Lauritzen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Anhang zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anlage X (§ 35 a Abs. 5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen Mindestmaße in mm Wahii ^./36Q - Fuß hvdSh T to *) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs auszufüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm. s) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen. ") 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen bis auf 280 mm verringert werden. 2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.