Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 89 vom 10.11.1973  - Seite 1585 bis 1588 - Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz)

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz) Bundesgesetzblatt 1585 Teill Z1997 A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 10. November 1973 Nr. 89 Tag Inhalt Seite 9. 11.73 Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz)................................ 1585 2034-1, 453-11 (i. 11.73 Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1973 nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft..........................................................•. 1589 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 ..................................................... 1590 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1591 Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz) Vom 9. November 1973 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Sicherung der Energieversorgung (1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung durch die Gefährdung oder Störung der Mineralöl- oder Erdgaseinfuhr unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über 1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie Höchstpreise von Erdöl, Erdölerzeugnissen, festen, flüssigen, gasförmigen Brennstoffen, von elektrischer Energie sowie von sonstigen Energien und Energieträgern (Güter) und 2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten hinsichtlich dieser Güter erlassen werden. (2) Erdölerzeugnisse und Erdgas können, auch soweit sie für nicht-energetische Zwecke bestimmt sind, in die Maßnahmen nach Absatz 1 einbezogen werden. (3) In R.echtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Güter zeitlich, örtlich und mengenmäßig beschränkt, und nur für vordringliche Versorgungszwecke abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden. (4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu beschränken, das zur Behebung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in die Freiheit des einzelnen und der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. § 2 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen, wenn eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt. (2) Rechtsverordnungen, die erlassen werden, bevor eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt, oder deren Geltungsdauer sich auf mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Eine Verlängerung der Geltungsdauer von Rechtsverordnungen, deren Geltungsdauer auf längstens sechs Monate befristet ist, ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (3) Die Rechts Verordnungen sind unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Sie sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen. (4) Werden Rechts Verordnungen erlassen, bevor eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt, so ist ihre Anwendbarkeit von der Feststellung der Bundesregierung abhangig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung der Energieversorgung vorliegt. Die Feststellung der Bundesregierung erfolgt durch Rechts Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. § 3 Ausführung des Gesetzes (1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten werden vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ausgeführt. (2) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden vom Bundesamt, für gewerbliche Wirtschaft als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als 1. die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen ist, 2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder 3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist. § 4 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 1 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. § 5 Verwaltungsvorschriften (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft gerichtet sind. § 6 Einzelweisungen Der Bundesminister für Wirtschaft kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und sich die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen auf mehr als ein Land erstrecken. § 7 Mitwirkung von Vereinigungen (1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit deren Interessen unmittelbar betroffen sind. (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht. (3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), zu verpflichten. Die §§2 bis 7 dieser Verordnung sind anzuwenden. § 8 Vorbereitung des Vollzugs Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. § 9 Auskünfte (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtschaftsbehörden des Bundes zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen. (3) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr Strafgericht- Nr. 89 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1973 1587 licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. § 10 Entschädigung (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben. § 11 Härteausgleich (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 10 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet. (3) § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 12 Kartellrechtliche Erlaubnis (1) Liegt eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 1 und 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erteilen, soweit der Vertrag oder Beschluß zur Sicherung der Energieversorgung vor oder neben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechtsverordnungen nach § 1 notwendig ist. (2) Bei Erteilung der Erlaubnis hat der Bundesminister für Wirtschaft die Belange der betroffenen Wettbewerber und Abnehmer zu berücksichtigen. (3) Die Erlaubnis darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate erteilt werden. Sie kann mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Wirtschaft hat die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn der Vertrag oder Beschluß mißbräuchlich gehandhabt wird. (4) Die Erlaubnis ist öffentlich bekanntzumachen. § 13 Zustellungen Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789), mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt. § 14 Zuwiderhandlungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Grund des § 1 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechts Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. § 15 Verletzung der Auskunftspflicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 2. entgegen § 9 Abs. 3 Prüfungen, Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet. 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit, kann mit. einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 16 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm. in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit. Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen, des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tal; wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 17 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9 Abs. 1 und 3, a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, der Bundesminister für Wirtschaft, b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle; 2. bei. Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, der Bundesminister für Wirtschaft oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde. § 18 Änderung von Rechtsvorschriften In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird nach Nummer 12 folgende Nummer 13 angefügt: "13. § 14 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585)." § 19 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. November 1973 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Filbinger Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs