Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
413
Teill
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1974
Nr. 19
Tag Inhalt Seite
26. 2. 74 Postgebührenordming ............................................................... 413
901-1-16
26. 2. 74 Postsdieckgebührenordnung (PostSchGebO) ___...................................... 419
901-1-17
26. 2.74 PosL/eitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) ......................................... 421
901-1-13
26. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Postordnung................................... 426
901-1-1
26. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung.................. 427
901-1-15
26. 2. 74 Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung.................................. 436
901-1-12
Postgebührenordnung Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
(1) Die Gebühren für den Brief-, Paket-, Postan-weisungs- und Postauftragsdienst werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
(2) Die Gebühren für Postanweisungen bleiben für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 abweichend von den laufenden Nummern 21 und 22 der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt festgesetzt:
Postanweisung
Gebühr
bis 10 DM
über 10 bis 50 DM
über 50 bis 100 DM
über 100 bis 200 DM
über 200 bis 500 DM
über 500 bis 1 000 DM
1,10 DM 1,30 DM 1,60 DM 1,80 DM 2,40 DM 3,40 DM
Postanweisung
Gebühr
Telegrafische Postanweisung
bis 50 DM 5,00 DM
über 50 bis 100 DM 6,00 DM
über 100 bis 500 DM 7,00 DM
über 500 bis 1 000 DM 8,00 DM
§2
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung ist für die Berechnung der Paket- und Postgutgebühren jeweils die gebührenmäßig nächstniedrigere Entfernungsstufe maßgebend.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postgebührenordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 437) außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Bundesgesetzblatt
413
Teill
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1974
Nr. 19
Tag Inhalt Seite
26. 2. 74 Postgebührenordming ............................................................... 413
901-1-16
26. 2. 74 Postsdieckgebührenordnung (PostSchGebO) ___...................................... 419
901-1-17
26. 2.74 PosL/eitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) ......................................... 421
901-1-13
26. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Postordnung................................... 426
901-1-1
26. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung.................. 427
901-1-15
26. 2. 74 Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung.................................. 436
901-1-12
Postgebührenordnung Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
(1) Die Gebühren für den Brief-, Paket-, Postan-weisungs- und Postauftragsdienst werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
(2) Die Gebühren für Postanweisungen bleiben für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 abweichend von den laufenden Nummern 21 und 22 der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt festgesetzt:
Postanweisung
Gebühr
bis 10 DM
über 10 bis 50 DM
über 50 bis 100 DM
über 100 bis 200 DM
über 200 bis 500 DM
über 500 bis 1 000 DM
1,10 DM 1,30 DM 1,60 DM 1,80 DM 2,40 DM 3,40 DM
Postanweisung
Gebühr
Telegrafische Postanweisung
bis 50 DM 5,00 DM
über 50 bis 100 DM 6,00 DM
über 100 bis 500 DM 7,00 DM
über 500 bis 1 000 DM 8,00 DM
§2
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung ist für die Berechnung der Paket- und Postgutgebühren jeweils die gebührenmäßig nächstniedrigere Entfernungsstufe maßgebend.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postgebührenordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 437) außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
414
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
zu § 1 Abs. 1 der Postgebührenordnung vom 26. Februar 1974
Gebührenübersicht
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf
l 2 I. Briefsendungen
1 Standardbrief 50
2 Brief bis 50 g 80
über 50 bis 100 g 1 20
über 100 bis 250 g 1 60
über 250 bis 500 g 2
über 500 bis 1 000 g 2 40
3 Standardbrief innerhalb Berlins 30
4 Brief innnerhalb Berlins
bis 50 g 40
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 80
über 250 bis 500 g 1
über 500 bis 1 000 g 1 20
5 Postkarte 40
6 Postkarte innerhalb Berlins 20
7 Standarddrucksache 30
8 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 1 20
9 Standardbriefdrucksache 40
10 Briefdrucksache
bis 50 g 60
über 50 bis 100 g 90
über 100 bis 250 g 1 20
über 250 bis 500 g 1 70
11 Standardmassendrucksache 20
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
415
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf
1 12 2 Massendrucksache a) Gemäß Postordnung § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2
bis 50 g 35
über 50 bis 100 g 50
über 100 bis 250 g 60
über 250 bis 500 g 90
über 500 bis 1 000 g 1 10
über 1 000 bis 2 000 g 1 30
über 2 000 bis 2 500 g b) Gemäß Postordnung § 19 Abs. 1 Nr. 3 1 50
über 500 bis 1 000 g 1
über 1 000 bis 2 000 g 1 20
über 2 000 bis 2 500 g 1 30
c) Gemäß Postordnung § 19 Abs. 2 2 30
13 Büchersendung
bis 50 g 30
über 50 bis 100 g 30
über 100 bis 250 g 40
über 250 bis 500 g 60
über 500 bis 1 000 g 1 10
14 Standardwarensendung 30
15 Warensendung
bis 50 g 50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 1 20
16 Wurfsendung
bis 20 g 15
über 20 bis 50 g 25
17 Päckchen 2 __
416
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
IL Paketsendungen
Lfd.
Nr.
Gegenst a n d
Gebühr
1. Zone bis 150 km
DM
Pf
2. Zone über 150 km bis 300 km
DM
Pf
3. Zone über 300 km
DM
Pf
19
20
a) Standardpaket
bis 5 kg über 5 bis 6 kg über 6 bis 7 kg über 7 bis 8 kg über 8 bis 9 kg über 9 bis 10 kg
b) Paket bis 10 kg
c) Paket über 10 kg über 10 bis 12 kg über 12 bis 14 kg über 14 bis 16 kg über 16 bis 18 kg über 18 bis 20 kg
Zuschlag für ein sperriges Paket
Postgut
bis 5 kg
über 5 bis 6 kg
über 6 bis 7 kg
über 7 bis 8 kg
über 8 bis 9 kg
über 9 bis 10 kg
10 3 30 3
60 4 10 4
10 4 90 5
60 5 70 6
10 6 50 7
60 7 30 9
50 60 70 80 90
Gebühr für ein Standardpaket gleichen Gewichts zuzüglich 1 DM
60 8 70 10
60 10 10 12
60 11 50 13
60 12 90 15
60 14 30 17
6 7 8 9 10
50 v. H. der Paketgebühr, mindestens 3 DM
50 10 80 60 50
50 2 70 2
3 50 4
50 4 30 5
5 10 6
50 5 90 7
6 70 8
90
10 20 30 40
Zu lfd. Nr. 18 b) und 20
Bis zum 31. Dezember 1976 gilt jede nichtsperrige Paketsendung bis 10 kg als Standardpaketsendung.
Zu lfd. Nr. 18 b) und 19
Bis zum 31. Dezember 1976 wird bei den Paketen bis 10 kg der Berechnung der Gebühr einschließlich des Sperrgutzuschlags die Gebühr für Standardpakete zugrunde gelegt.
Zu lfd. Nr. 17, 18 und 20
überträgt die Deutsche Bundespost einem Absender durch Vertrag Verteil-, Belade- und Beförderungsleistungen bei Paketsendungen und Päckchen, so kann für diese Leistungen ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
417
Lid.
Nr.
Gegenstand
Gebühr DM | Pf
III. Postanweisungen
21 Postan Weisung bis 100 DM
über 100 bis 200 DM über 200 bis 500 DM über 500 bis 1 000 DM
22 Gebühr für die telegrafische Übermittlung einer Postanweisung
IV. Besondere Versendungsformen
23 Wertgebühr für eine Sendung
a) Briefe bis 500 DM der Wertangabe für jede weiteren 500 DM der Wertangabe
b) Pakete bis 500 DM der Wertangabe für jede weiteren 500 DM der Wertangabe
24 Einschreibgebühr für eine Sendung
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung
26 Rückscheingebühr für eine Sendung
27 Nachnahmegebühr für eine Sendung
28 Eilzustellgebühr für eine Sendung Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr
29 Luftpostgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen für je 20 g
b) Pakete bis 1 kg jedes weitere V2 kg mehr
30 Schnellpaketgebühr für eine Sendung
31 Gebühr für die Auslieferung eines Kursbriefs
a) für den Kalendermonat
b) für die Kalenderwoche
32 Werbeantwortgebühr für eine Sendung
33 Prüfgebühr für Anschriftenprüfung bei Sammelaufträgen für eine Anschrift mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt
60 20
418
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM Pf
1 2 V. Postaufträge ö
34 Auftragsgebühr für einen Postzustellungsauftrag 3
35 Vorzeigegebühr für einen Postprotestauftrag VI. Sonstige Gebühren 1 40
36 Einziehungsgebühr
a) für eine nicht oder unzureichend freigemachte Briefsendung 50
b) für ein nicht freigemachtes Paket 60
37 Stundungsgebühr
für eine volle oder angebrochene Deutsche Mark monatlich 02
mindestens monatlich 2
38 Behandlungsgebühr für eine Sendung mit vorschriftswidriger Aufschrift 30
39 Gebühr für die Einlieferungsbescheinigung über eine gewöhnliche Briefsendung mit Nachnahme 30
40 Gebühr für einen Briefkasten in einem privaten Gebäude vierteljährlich 80
41 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb der Annahmezeiten 2
42 Gebühr für die Übermittlung eines nachträglichen Verlangens des Absenders 3
43 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 2
44 Zustellgebühr für eine Paketsendung 1 50
45 Gebühr für das Bereithalten der Sendungen zur Abholung
a) für Briefsendungen und Postanweisungen vierteljährlich 3
Zuschlag für jede zusätzliche gewöhnliche Postfacheinheit vierteljährlich 1 50
b) für Paketsendungen monatlich 40
c) für eine postlagernde Paketsendung 1 50
46 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 1 _
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
419
Postscheckgebührenordnung (PostSchGebO)
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Die Gebühren für den Postscheckdienst werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
§ 2
Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
§ 3
Die Postscheckordnung vom 1. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2159) wird wie folgt geändert:
1. In§ 2
wird Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: "Für die Kontoführung wird eine Gebühr erhoben; ausgenommen sind hiervon Postscheckkonten von Kreditinstituten, über die netzüberschreitender Zahlungsverkehr abgewickelt wird."
2. In § 24
a) wird Absatz 1 folgender Satz 4 angefügt: "Für jede Nachforschung, die von der Deutschen Bundespost nicht verschuldet ist, wird eine Gebühr erhoben.",
b) wird in Absatz 2 vor dem Wort "Nachforschungen" das Wort "sonstige" eingefügt.
3. In § 25
wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Lohn- und Gehaltskonten kann mit dem Arbeitgeber eine pauschale Abgeltung der Kontoführungsgebühr vereinbart werden."
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckgebührenordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 443) außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
420
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
zu § 1 der Posischcckgobührenordnung vom 26. Februar 1974
Übersicht der Postscheckgebühren
Lfd.
Nr.
Gegenstand
2
Kontoiführung
für Postscheckkonten
mit 0 bis 10 Buchungen ........................
mit 11 bis 50 Buchungen ........................
mit 51 bis 250 Buchungen........................
mit 251 bis 1 000 Buchungen........................
mit mehr als 1 000 Buchungen ........................
Postscheck
für jede Barauszahlung durch Zahlungsanweisung
bis 100 DM..........................................
für jede weiteren 10 DM des Postscheckbetrags..........
Zahlkarte
bis 10 DM.........................................
über 10 DM.........................................
Eilüberweisung ......................................
Eilscheck
Zuschlag............................................
Eilzahlkarte
Zuschlag............................................
Fernschriftlicher Überweisungsauftrag..................
Telegrafische Überweisung............................
Telegrafische Zahlungsanweisung
Zuschlag ...........................................
Telegrafische Zahlkarte
Zuschlag ...........................................
Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand ..
Deckungslose Postüberweisung........................
Deckungsloser Postscheck .............................
Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags oder die Gutschrift einer Zahlkarte .........................
Gebühr DM I Pf
10
11 12 13 14
monatlich
1
2
5 10 20
50 05
60
50
50
Nr. 19 ........Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
421
Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)
Vom 26. Februar 1974
Inhaltsübersicht
§
EnIrichten der Gebühren......................................................... 1
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung....................... 2
Zeitungsgrundgebühr ............................................................ 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste....................................... 4
Vermittlungsgebühr............................................................. 5
Gebühren für Fremdbeilagen..................................................... 6
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten................. 7
Vertriebsgebühr................................................................ 8
Gebühr für die Anschriftenänderung.............................................. 9
Gebühren für Postzeitungsgut.................................................... 10
Gebühren für Streifbandzeitungen................................................ 11
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken.............................. 12
Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken........................... 13
Einweisungsgebühr ............................................................. 14
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten................................. 15
Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten.............................. 16
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften................................... 17
Gebühr für Zeitungsnachnahmen ................................................. 18
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds___ 19
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten................................. 20
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften................................ 21
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften.................................... 22
Sondervorschriften für das Land Berlin............................................ 23
Berlin-Klausel .................................................................. 24
Inkrafttreten .................................................................... 25
422
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind, über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammengefaßt, über Gebühren, die nicht, im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern.
§ 2 Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine Gebühren erstattet.
§ 3 Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
§ 4 Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und angefangene Zeile 10 DM.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste »Liste des journaux alle-mands« erhoben.
* 5 Vermittlungsgebühr
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungsstück 75 Pf.
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
§ 6 Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g
1. einer Druckschrift
in Postvertriebsstücken 9 Pf,
in Postzeitungsgut 4,5 Pf,
2. eines dünnen Warenmusters
in Postvertriebsstücken 15 Pf,
in Postzeitungsgut 7,5 Pf.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
423
§ 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 1,60 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 1,30 DM,
an der Endstelle 1,30 DM,
am Umladeort 1,30 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt werden müssen.
§ 8 Vertriebsgebühr
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen 5,5 Pf, für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,4 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,6 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,7 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen 7,0 Pf, für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,5 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,7 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,8 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 10,0 Pf, für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,6 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,8 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,9 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Postvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 9 Gebühr für die Anschriftenänderung
Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.
§ 10 Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 23 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 5 Pf je kg erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg erhoben.
424
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 11 Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühren für St.reifbandzeitungen betragen
bis 50 g 30 Pf,
über 50 g bis 100 g 30 Pf,
über 100 g bis 250 g 40 Pf,
über 250 g bis 500 g 60 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,10 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt, für je 50 g 5 Pf.
§ 12 Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken
Die Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt
bei einem Gewicht
in der Verpackungsklasse
I bis 2
Pf
II
über 2 bis 3,5
III
über 3,5 bis 5
IV
über 5 bis 10
V
über 10 bis 50
VI
über 50 bis 100
Postvertriebsstücke je Absatzpostamt im Durchschnitt Pf Pf Pf Pf Pf
VII
über 100
Pf
bis 100 g über 100 g bis 250 g über 250 g bis 500 g über 500 g bis 1 000 g über 1 000 g
8,1
8,7
9,3
10,2
11,2
7,4 8,1 8,7 9,8 10,7
6,6 7,4 8,1 9,0 9,8
5,6 6,0 6,6 6,9 7,6
4,4 4,5 4,8 5,1 5,7
3,3 3,4 3,6 4,2 4,8
2,4 2,5 2,7 3,3 3,8
§ 13 Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken
(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:
1. wöchentlich fünf-bis siebenmaligem Erscheinen 3,0 Pf,
2. wöchentlich ein- bis viermaligem Erscheinen 5,2 Pf,
3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 6,4 Pf.
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 14 Einweisungsgebühr
Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 40 Pf.
§ 15 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung beträgt je Zeitungsstück 15 Pf.
§ 16 Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten
Die Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten betragen:
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat, 15 Pf.
§ 17 Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieher anschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte Anschrift 10 Pf.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
425
§ 18 Gebühr für Zeitungsnachnahmen
Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt 1,50 DM.
§ 19 Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.
§ 20 Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.
§ 21 Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
Die Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen:
1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
§ 22 Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte Anschrift 10 Pf.
§ 23 Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen:
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebsstücks 0,6 Pf,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.
§ 24 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 430) außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
426
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Postordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 19,53 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird verordnet:
Artikel 1
Die Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 341), zuletzt geändert durch die Postgebührenordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird am Schluß folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Quaderförmige Paketsendungen bis 10 kg sind Standardpaketsendungen, wenn ihre Länge nicht größer als 70 cm, ihre Breite nicht größer als 50 cm und ihre Höhe nicht größer als 50 cm ist."
2. In § 19
a) werden in Absatz 1 Nr. 2 der Schlußpunkt gestrichen, das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. mindestens 100 000 Sendungen über 500 g eingeliefert werden, die nach Postleitzahlen geordnet sind.",
b) wird als neuer Absatz 2 eingefügt:
" (2) Drucksachen über 2 000 g können ungeordnet als Massendrucksachen eingeliefert werden, wenn ein Belegstück mit gleichem Inhalt aus einer früheren, nicht länger als 6 Monate zurückliegenden Einlieferung als Massendrucksache vorliegt.",
c) werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 Absätze 3 bis 5,
d) wird im neuen Absatz 4 das Wort "gedruckten" gestrichen,
e) wird am Schluß folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Höchstgewicht beträgt 2 500 g."
3. In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt werden
1. die Rechnung,
2. ein Zahlkartenformblatt,
3. eine Umhüllung mit der Anschrift des Absenders für die Rücksendung
sowie je Buch, Broschüre, Notenblatt und Landkarte
4. eine Leihkarte,
5. eine Buchlaufkarte."
4. In § 26
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Selbstbucher von Paketsendungen können Standardpakete als Postgut versenden.",
b) wird Absatz 2 gestrichen,
c) werden die bisherigen Absätze 3 und 4 Absätze 2 und 3.
5. In § 37
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Standardbriefe, Postkarten, Standarddrucksachen und Standardbriefdrucksachen versandt werden, die nicht freigemacht sind.",
b) wird in Absatz 4 vor dem Wort "Postkarten-" das Wort "Brief-," eingefügt.
6. In § 44 wird am Schluß folgender Absatz angefügt:
"(4) Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Sendungen verlangen. Für Nachforschungen, die nicht von der Post zu vertreten sind, wird eine Gebühr erhoben."
7. In § 54 wird am Schluß folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei der Abholung jeder postlagernden Paketsendung wird eine Bereithaltungsgebühr erhoben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
427
Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Auslandspostgebührenordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
428
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
zu § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der AuslandsposLgebührenordnung vom 26. Februar 1974
Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland vom 1. Juli 1974 an
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Bemerkungen
DM Pf
1 a) Standardbrief b) Standardbrief aa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*), Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, San Marino, 70 Briefe bis 20 g, die eine Länge zwischen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm und eine Höhe bis 0,5 cm haben und deren Länge mindestens das 1,41 fache der Breite beträgt, sind Standardbriefe. Für Briefe bis 20 g nach den unter lfd. Nr. 1 b) aa) genannten Ländern beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die Maße für Standardbriefe nicht ein-
der Schweiz und der Vatikanstadt *) einschl. überseeische Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion bb) nach Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Jugoslawien, Malta, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, 50 gehalten sind. Für Briefe bis 20 g nach den unter lfd. Nr. 1 b) bb) genannten Ländern beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die Maße für Standardbriefe nicht ein-
Türkei, Zypern 50 gehalten sind. Die Gebührenfestsetzung zu lfd. Nr. 1 b) bb) einschließlich der dazugehörenden Bemerkung wird erst dann angewendet, wenn der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß im Verkehr mit dem betreffenden Land die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
2 a) Brief
bis 50 g 1 20
über 50 g bis 100 g 1 50
über 100 g bis 250 g 2 70
über 250 g bis 500 g 5 10
über 500 g bis 1 000 g 8 40
über 1 000 g bis 2 000 g b) Brief bis 50 g aa) nach Andorra, Frankreich*), Monaco, Luxemburg *) einschl. überseeische Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion 13 50 80
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
429
Lfd. Gebühr
Nr G e cj e n s 1 a n d . Bemerkungen
DM 1 Pf
bb) nach Belgien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Hauen, den Niederlanden, Die Gebührenfestsetzung zu lfd. Nr. 2 b) bb) wird erst dann ange-
San Marino und der Vatikanstadt 80 wendet, wenn der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß im Verkehr mit dem betreffenden Land die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
3 a) Postkarte b) Postkarte aa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*), Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, San Marino, 50
der Schweiz und der Vatikanstadt *) einschl. überseeische Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion bb) nach Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Jugoslawien, Malta, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, 40 Die Gebührenfestsetzung zu lfd. Nr. 3 b) bb) wird erst dann angewendet, wenn der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Türkei, Zypern 40 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß im Verkehr mit dem betreffenden Land die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
4 Standarddrucksache 30 Drucksachen bis 20 g, die eine Länge zwischen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm und eine Höhe bis 0,5 cm haben und deren Länge mindestens das 1,41 fache der Breite beträgt, sind Standarddrucksachen.
5 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 g bis 100 g 60
über 100 g bis 250 g 70
über 250 g bis 500 g 1 20
über 500 g bis 1 000 g 2 10
über 1 000 g bis 2 000 g 3 40
jede weiteren 1 000 g Höchstgewicht 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg 1 70
6 Drucksache zu ermäßigter Gebühr Als Drucksache zu ermäßigter Ge-
bis 50 g 30 bühr sind zugelassen:
über 50 g bis 100 g 30 a) Zeitungen und Zeitschriften, die
über 100 g bis 250 g 40 nach den Bestimmungen der
über 250 g bis 500 g 60 Postzeitungsordnung zum Post-
über 500 g bis 1 000 g 1 10 zeitungsdienst zugelassen sind
430
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM Pf Bemerkungen
über 1 000 g bis 2 000 g 1 70 und die von Verlegern oder
jede weiteren 1 000 g Höchstgewicht 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg 90 Zeitungsvertriebsstellen eingeliefert werden; b) Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkarten, die, abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.
7 Drucksachen in besonderem Beutel an denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort
a) Drucksachen je kg b) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr je kg Höchstgewicht 30 kg 1 70 90
8 Blindensendung Gebühren- Bei Beförderung auf dem Luftweg
Höchstgewicht 7 kg freie! der 3eför-ung ist jedoch der Luftpostzuschlag zu entrichten.
9 Päckchen
bis 100 g __ 70
über 100 g bis 250 g 1 10
über 250 g bis 500 g 1 70
über 500 g bis 1 000 g 3 10
10 Auf dem Luftweg beförderte Sendungen Luftpostzuschlag a) nach allen europäischen Ländern Einschl. der asiatischen Gebiets-
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen, Postkarten und Postanweisungen andere Briefsendungen für je 50 g b) nach den außereuropäischen Ländern 1. nach Abu Sabi, Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Adschman, Afghanistan, Algerien, Amiranten, Andama-nen, Angola, Ascension, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Bermuda, Bhutan, Birma, Botswana, Burundi, Cabinda, Costa Rica, Dahome, Dominikanische Republik, Dubai,. Elfenbeinküste, El Salvador, Französisches Afar- und Issa-Te-rritorium, Fudschaira, Gabun, Gambia, Ghana, Guadeloupe, Guatemala, Guinea, Haiti, Republik Honduras, Indien, Irak, Iran, Israel, Jamaika, Jemen (Arabische Republik), Jemen (Demokratische Volksrepublik), Jordanien, Jungferninseln, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kapverdische Inseln, Katar, Kenia, Komoren, Kongo (Volksrepublik), Kuba, Kuwait, Lakkadiven, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Martinique, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Mosambik, Nepal, 15 teile der Sowjetunion und der Türkei sowie der Azoren, Grönland, der Kanarischen Inseln und Madeira.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
431
Getjens t a n d
Gebühr DM Pf
Bemerkungen
Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Nikobaren, Obervolta, Oman, Pakistan, Panama, Panamakanal-Zone, Poiiugiesisch-Guinea, Puerto Rico, Ras al Channd, Reimion, Rhodesien, Rodriguez, Ruanda, Sambia, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent, Sao Tome und Principe, Saudi-Arabien, Schardscha,, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Sikkim, Somalia, Spanisch-West-afrika, Sri Lanka, Sudan, Südafrika, Süd-westafrika (Namibia), Syrien, Swasiland, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tristan da Cunha, Tschad, Tschagos-Inseln, Tunesien, Turks- und Caicosinseln, Uganda, Umm al Kaiwain, Vereinigte Staaten von Amerika, Westindische Assoziierte Staaten, Zaire, Zentralafrikanische Republik Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je 5 g, Postkarten und Postanweisungen ander«" Briefsendungen für je 20 g
2. nach Argentinien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile (mit Oster-Insel), China (Volksrepublik), China (Taiwan), Ecuador, Falklandinseln, Französisch-Gua-yana, Galäpagosinseln, Guyana, Hongkong, Indonesien, Japan, Khmer, Kolumbien, Korea, Laos, Macau, Malaysia (mit Sabah und Sarawak), Mongolei, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugie-sisch-Timor, Singapur, Südgeorgien, Surinam, Uruguay, Venezuela, Vietnam Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je 5 g, Postkarten und Postanweisungen ändert? Briefsendungen für je 20 g
3. nach Australien, Fidschi, Französisch-Polynesien, Nauru, Neuseeland, Ozeanien (Amerikanisch- und Britisch-) einschließlich Guara, Midway und Wake, Papua-Neuguinea, Samoa, Tonga Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je 5 g, Postkarten und Postanweisungen andere Briefsendungen für je 20 g
Aerogramm (Luftpostleichtbrief)
Zeitungen
a) Zeitungsgebühr für jedes Postvertriebs
stück
bis 50 g
über 50 g bis 100 g
über 100 g bis 250 g
über 250 g bis 500 g
über 500 g bis 1 000 g
20 20
Luftpostzuschläge für Stereodruck-Karten nach außereuropäischen Ländern wie für Briefe bzw. Drucksachen unter b) 1. bis 3.
30 30
40 40 90
Gesamtgebühr (Briefgebühr und Luftpostzuschlag),
30 30 40 60 10
432
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Nr. Gegenstand Get DM ühr Pf Bemerkungen
b) Vermittlungsgebühr für jede Bestellung Die Vermittlungsgebühr beträgt
eines Zeitungsstücks c) Gebühr für Anschriflenänderung d) Gebühr iür Zeitungsbeilagen (Fremdbeilagen) 75 50 bis zum 31. Dezember 1974 50 Pf. Die Gebühr wird nicht für jedes Beilagenstück, sondern für alle in
bis 50 g __ 50 einem Zeitungsnummernstück ent-
über 50 g bis 100 g 60 haltenen Zeitungsbeilagen berech-
über 100 g bis 150 g 70 net.
12 Postanweisung a) feste Gebühr für das Verfahren 1. bei einer Postanweisung, die im Karten-verfahren abgewickelt wird 2. bei einer Postanweisung, die im Listen-. 90
verfahren abgewickelt wird b) gestaffelte Gebühr 1 70
bis 50 DM über 50 DM bis 100 DM für jede weiteren vollen oder angefangenen 20 DM des eingezahlten Betrags 40 75 15
13 Telegrafische Postanweisung dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche Postanweisung; außerdem die Gebühr für das Überweisungstelegramm und gegebenenfalls für persönliche Mitteilungen des Absenders
14 Zahlkarte a) feste Gebühr für das Verfahren 1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-
fahren abgewickelt wird 2. bei einer Zahlkarte, die im Listenverfahren abgewickelt wird b) gestaffelte Gebühr 50 90
bis 200 DM für jede weiteren vollen oder angefangenen 40 DM des eingezahlten Betrags 75 15
15 Telegrafische Zahlkarte dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche Zahlkarte; außerdem die Gebühr für das Überweisungstelegramm und gegebenenfalls für persönliche Mitteilungen des Absenders
16 Postreisescheck für jede vollen oder angefangenen 20 DM des für alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten Das Scheckheft mit den Scheckformblättern wird zum Selbstkosten-
Gesamtbetrags 15 preis von 1,50 DM abgegeben.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
433
Lfd. Nr. Gegenstand Get DM ühr Pf Bemerkungen
17 Gebühren für das Einziehen und übermitteln eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sendung nach dem Ausland belastet ist I. wenn der eingezogene Betrag durch Nachnahme-Auslandspostanweisung übermittelt werden soll a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Kar-tenverfahren abgewickelt wird 1 50
2. bei einer Postanweisung, die im Listenverfahren abgewickelt wird 2 40
b) gestaffelte Gebühr bis 50 DM über 50 DM bis 100 DM für jede weiteren vollen oder angefangenen 20 DM des Nachnahmebetrags oder des Gegenwerts in fremder Währung 40 75 15
II. wenn der eingezogene Betrag einem Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sendung gutgeschrieben werden soll 35 Eine weitere Gebühr wird im Bestimmungsland vom eingezogenen Betrag einbehalten.
18 Gebühr für das Einziehen und übermitteln eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sendung aus dem Ausland belastet ist und der einem Postscheckkonto im Inland gutgeschrieben werden soll bis 10 DM über 10 DM 1 95 35 Die Gebühr wird vom eingezogenen Nachnahmebetrag einbehalten.
19 Postüberweisung für jede 100 DM des Überweisungsbetrags oder einen Teil davon bis 1 000 DM mindestens für jeden Auftrag für jede weiteren 100 DM bis 10 000 DM für jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM für jede weiteren 100 DM über 100 000 DM __ 10 25 05 04 03
20 Telegrafische Postüberweisung dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche Postüberweisung, dazu die Gebühr für das Überweisungstelegramm und gegebenenfalls für persönliche Mitteilungen des Absenders; außerdem eine feste Gebühr von 1 10
21 Einschreibgebühr für eine Sendung 1 40
22 Wertsendungen
a) Brief mit Wertangabe (Wertbrief) 1. Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2) 2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21) 3. Wertgebühr für je 200 DM der Wertangabe oder einen Teil davon 60
434
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Bemerkungen
DM Pf
b) Wertkästchen 1. Beförderungsgebühr für je 50 g oder einen Teil davon 25
mindestens 2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21) 3. Wertgebühr für je 200 DM der Wertangabe oder einen Teil davon c) Paket mit Wertangabe (Wertpaket) 1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2 1 10 60
2. Behandlungsgebühr 3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert- 1 40
angabe oder einen Teil davon 60
23 Paket mit stiller Versicherung 1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2 2. Versicherungsgebühr für je 50 DM oder einen Teil davon 50
mindestens 1
24 Rückscheingebühr für eine Sendung a) wenn der Rückschein bei der Einlieferung Zusätzlich der Luftpostzuschlag, wenn der Absender verlangt, daß
verlangt wird b) wenn der Rückschein nachträglich verlangt 1 ihm der Rückschein auf dem Luftweg übersandt wird. Zusätzlich der Luftpostzuschlag
wird 1 30 oder die Telegrammgebühr, wenn der Absender wünscht, daß das nachträgliche Verlangen auf dem Luftweg oder telegrafisch übermittelt wird. Verlangt der Absender, daß ihm der Rückschein auf dem Luftweg übersandt wird, so hat er außerdem den Luftpostzuschlag für diese Beförderung zu zahlen.
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 1
26 Eilzustellgebühr für eine a) Briefsendung 2
b) Paketsendung 2 50
27 Internationaler Antwortschein 75
28 Gebühr für einen Antrag auf Zurückziehung einer Postsendung oder Änderung der Aufschrift oder Streichung oder Änderung des Zusätzlich der Luftpostzuschlag oder die Telegrammgebühr, wenn der Absender verlangt, daß der
Nachnahmebetrags 3 Antrag auf dem Luftweg oder telegrafisch übermittelt wird. Das gleiche gilt, wenn der Absender wünscht, auf dem Luftweg oder telegrafisch darüber unterrichtet zu werden, was das Bestimmungsamt auf seinen Antrag auf Zurückziehung usw. unternommen hat.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974
435
Gegenstand
Gebühr DM Pf
Bemerkungen
Gebühr für einen Auszahlungsschein
a) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein-lieferung verlangt wird
b) wenn der Auszahlungsschein nachträglich verlangt wird
70
30
Gebühr für die Übermittlung des nachträglichen Verlangens eines Gebührenzettels
10
Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige
Gebühr für eine Verschiffungsbescheinigung Zustellgebühr für eine Paketsendung
Verzollungspostgebühr
a) Briefsendung
b) Drucksachen in besonderem Beutel an denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort je Beutel
c) Paket
Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung
Gebühr für die Ausstellung einer Postausweiskarte
Gebühr für ein dringendes Paket
Das Doppelte der Beförderungsgebühr für ein gewöhnliches Paket
70 50
60
20 10
Zusätzlich der Luftpostzuschlag, wenn der Absender verlangt, daß ihm der Auszahlungsschein auf dem Luftweg übersandt wird.
Zusätzlich der Luftpostzuschlag oder die Telegrammgebühr, wenn der Absender wünscht, daß das nachträgliche Verlangen auf dem Luftweg oder telegrafisch übermittelt wird. Verlangt der Absender, daß ihm der Auszahlungsschein auf dem Luftweg übersandt wird, so hat er außerdem den Luftpostzuschlag für diese Beförderung zu zahlen.
Zusätzlich der Luftpostzuschlag oder die Telegrammgebühr, wenn der Absender wünscht, daß das nachträgliche Verlangen auf dem Luftweg oder telegrafisch übermittelt wird.
Zusätzlich die Telegrammgebühr, wenn auf Grund der Unzustellbarkeitsanzeige neue Verfügungen telegrafisch übermittelt werden sollen.
Zusätzlich die Telegrammgebühren, wenn der Absender verlangt, daß die Nachfrage und ggf. die Antwort darauf telegrafisch übermittelt werden.
436
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd.
Nr.
Gegenstand
Gebühr DM Pf
Bemerkungen
38
39
Gebühr lür ein sperriges Paket oder ein Paket
mit zerbrechlichem Inhalt
Die Beförderungsgebühr für ein gewöhnliches Paket und eine zusätzliche Gebühr von 50 v. II. der Beförderungsgebühr
Gebühr für das Bereithalten einer postlagernden Paketsendung zur Abholung
50
Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird verordnet:
Artikel 1
Die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) wird wie folgt geändert:
In § 9 erhält 1. Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Fremdbeilagen sind Druckschriften und dünne Warenmuster, die der Verleger im Auftrag und im Interesse eines Dritten den Zeitungsnummernstücken beigefügt.",
2. Absatz 3 Satz 2 und 3 folgende Fassung:
"Als Fremdbeilage zählt jedes einzelne Druckstück und jedes einzelne dünne Warenmuster. Besteht ein Druckstück oder ein dünnes Warenmuster aus mehreren losen Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnemenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben; Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 6? bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31, DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem I. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voiausiechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich .25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.