Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 7 vom 26.01.1974  - Seite 103 bis 105 - Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Verordnung zu § 10 BUKG)

Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Verordnung zu § 10 BUKG) Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974 103 Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Verordnung zu § 10 BUKG) Vom 22. Januar 1974 Auf Grund des § 10 Salz 3 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628) wird verordnet: §1 Allgemeines (1) Art und Umfang der nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes zu erstattenden sonstigen Umzugsauslagen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. (2) Auslagen nach dieser Verordnung werden nur erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. (3) Die Auslagen müssen durch den Umzug des Beamten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) veranlaßt sein. Soweit die Höhe der Auslagen durch die Zahl der Zimmer der neuen Wohnung - - in den Fällen des § 4 der bisherigen Wohnung - - beeinflußt wird, werden für den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) höchstens die Auslagen für je ein Zimmer berücksichtigt. Die Auslagen für ein weiteres Zimmer können berücksichtigt werden, a) wenn der Beamte nach einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten ein Arbeitszimmer benötigt (bei Beamten der Besoldungsgruppen A 16, B2 und höher ist diese Bestätigung nicht erforderlich) oder b) wenn dieses nach amtsärztlichem Gutachten wegen einer schweren Behinderung oder andauernden schweren oder ansteckenden Erkrankung erforderlich ist. Wird dem Beamten eine Dienstwohnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) oder eine bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnung zugewiesen, so ist — unabhängig von der Zahl der Familienmitglieder — die Zahl der in der Wohnung vorhandenen Zimmer maßgebend; unberücksichtigt bleiben jedoch Zimmer, die der Beamte beantragt hat, um in ihnen andere als die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen unterzubringen. Bei Dienstorten im Ausland ist die Zahl der Zimmer maßgebend, für die der Beamte Mietzuschuß (§ 28 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhält oder erhalten könnte. § 2 Erstattungsfähige Umzugsauslagen Als sonstige Umzugsauslagen werden erstattet: 1. Außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal bis zu acht Deutsche Mark für jeden angefangenen Möbelwagenmeter; 2. Auslagen für das Anschaffen, Ändern, Abnehmen und Anbringen von Vorhängen im Rahmen des § 3; 3. zwei Drittel der Auslagen für das Anschaffen von Elektrokochgeschirren bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, höchstens je Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vierzig Deutsche Mark, insgesamt jedoch nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark; 4. Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen a) von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, b) von in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen einschließlich der Auslagen für das hierbei erforderliche Kleinmaterial. Auslagen für Anschließen und Anbringen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenstände in der neuen Wohnung nicht vorhanden sind; 5. Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies notwendig ist, um die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte in der neuen Wohnung anschließen zu können (Nummer 4); 6. Auslagen für a) Ändern von in der bisherigen Wohnung verwendeten elektrischen Geräten, wenn das Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine andere Spannung oder Stromart hat, b) Umbauen von Gasgeräten auf eine andere Gasart oder auf elektrischen Anschluß, c) Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wechsel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten für einen neuen Gegenstand gleicher Ausstattung. Wird von einer Änderung der Geräte oder dem Legen einer Leitung abgesehen, die notwendig gewesen wäre, um die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können, so können die Auslagen für neue Gegenstände gleicher Ausstattung bis zur Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten erstattet werden; 104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 7. Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen an elektrischen Geräten sowie für die hierfür notwendigen Stecker und Verbindungsschnüre, um die in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können; 8. Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen bis zum Höchstbetrag von hundert Deutsche Mark; 9. Auslagen für neue Glühbirnen bei Wechsel der Stromspannung; 10. a) Auslagen für Ersatz oder Ändern von Rund- funk- und Fernsehantennen sowie für Ändern von Rundfunk- und Fernsehgeräten einschließlich der Auslagen für das hierbei erforderliche Kleinmaterial bis zum Höchstbetrag von zweihundert Deutsche Mark, b) Auslagen für den Abbau und das Anbringen von Antennen; 11. Auslagen für Anschließen oder Übernahme eines Fernsprechanschlusses sowie von bis zu zwei notwendigen Zusatzeinrichtungen — für diese höchstens jedoch bis zu insgesamt sechzig Deutsche Mark —, wenn in der bisherigen Wohnung ein Anschluß vorhanden war; 12. Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und von Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen an Personenkraftfahrzeugen; 13. Auslagen für den Erwerb eines zusätzlichen ausländischen Führerscheines für Personenkraftfahrzeuge bei im Grenzverkehr tätigen Beamten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes); 14. Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht sind; 15. Auslagen für das Anschaffen von Mülleimern in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form, soweit nicht der Hauseigentümer zur Anschaffung verpflichtet ist; 16. Auslagen für Anzeigen und amtliche Gebühren zum Zwecke der Wohnungsbeschaffung; 17. Auslagen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung im Rahmen des § 4; 18. Gebühren für die Bescheinigung über die Ungezieferfreiheit des Umzugsgutes, wenn der Vermieter der neuen Wohnung eine solche Bescheinigung verlangt. § 3 Auslagen für Fenstervorhänge (1) Auslagen für das Anschaffen von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für Fenster und für die Wohnung abschließende verglaste Türen einschließlich des Arbeitslohnes für das Anfertigen derartiger Gegenstände werden bis zur Höhe von zwei Dritteln der Kosten erstattet, wenn das Anschaffen notwendig war, weil 1. mehr Fenster und verglaste Außentüren oder solche mit größeren Längen- oder Breitenmaßen vorhanden sind als in der bisherigen Wohnung oder 2. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus verschiedenen Zimmern der bisherigen Wohnung in einem Zimmer der neuen Wohnung wegen der Verschiedenartigkeit der Muster, der Farbe oder des Zuschnitts nicht zumutbar ist oder 3. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus Zimmern der bisherigen Wohnung in Nebenräumen der neuen Wohnung oder umgekehrt nicht zumutbar ist oder 4. die bisherige Wohnung anders als die neue Wohnung mit Rolläden ausgestattet war. Die Auslagen für Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen werden bis zur Höhe von zwei Dritteln erstattet, wenn die Fenster und verglasten Außentüren der neuen Wohnung kleinere Längenoder Breitenmaße haben als in der bisherigen Wohnung und die bezeichneten Gegenstände nicht auf die benötigte Größe umgearbeitet werden können. (2) Für Zimmer und Nebenräume, die vollständig mit neuen Fenstervorhängen ausgestattet werden müssen, werden die Auslagen nur bis zu folgenden Höchstsätzen erstattet: 1. Bei Antragstellern a) der Tarifklassen I a und I b b) der Tarifklasse I c c) der Tarifklasse II 240 DM je Zimmer, 220 DM je Zimmer, 200 DM je Zimmer, 2. für Küchen (Wohn- und Kochküchen), Badezimmer und sonstige mit Fenstern ausgestatteten Nebenräume sowie für außerhalb von Zimmern gelegene die Wohnung abschließende verglaste Türen mit einer Fensterfläche a) bis zu 2,5 qm je 80 DM, b) von mehr als 2,5 qm je 110 DM. (3) Die Auslagen für die vollständige Ausstattung mehrerer Zimmer oder Nebenräume können bis zu der Summe der Höchstbeträge für diese Zimmer und Nebenräume erstattet werden. Ist die Fensterfläche der Zimmer (ohne Nebenräume) insgesamt größer als 3,6 qm, vervielfacht mit der Zahl dieser Zimmer, so wird bei der Berechnung für je 1,8 qm weitere Fensterfläche zusätzlich die Hälfte des Höchstbetrages für ein Zimmer angesetzt; dies gilt beim Umzug in die Eigentumswohnung oder die Wohnung im eigenen Haus des Beamten nur bis zum Zweifachen des Höchstsatzes nach Absatz 2 für ein Zimmer, vervielfacht mit der Zahl der zu berücksichtigenden Zimmer. Wird nur ein Zimmer vollständig ausgestattet, so gilt Satz 2 entsprechend. (4) Für Zimmer und Nebenräume, die nicht vollständig mit neuen Vorhängen ausgestattet werden müssen, werden die Auslagen für neue Vorhänge, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen und für das Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974 105 Umarbeiten derartiger Gegenstände (Absatz 5) zusammen nur bis zu den Höchstsätzen des Absatzes 2 erstattet. (5) Auslagen für das Umarbeiten von Fenstervorhängen und Zugvorrichfungen einschließlich der Auslagen für die hierbei erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsteile werden für ein Zimmer oder für einen Nebenraum bis zu den Höchstsätzen des Absatzes 2 erstattet. (6) Auslagen für das Umarbeiten von Türvorhängen sowie von Vorhängen als Türersatz aus der bisherigen Wohnung zur Verwendung in der neuen Wohnung einschließlich der Auslagen für die hierbei erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsteile werden erstattet. (7) Auslagen für das Abnehmen und Anbringen von Vorhängen sowie lür das hierbei erforderliche Kleinmaterial werden erstattet. § 4 Schönheitsreparaturen aus Anlaß des Auszugs aus der Wohnung (1) Ist der Antragsteller nach dem Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet, Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außenfüren von innen und Abziehen von Parkettfußböden) beim Auszug aus der bisherigen Wohnung ausführen zu lassen, so können die hierdurch entstehenden angemessenen Auslagen folgendermaßen erstattet werden: Die Auslagen werden auf einen Zeitraum von zweiundsiebzig Monaten, die Auslagen für Küche, Bad und Toilette auf einen Zeitraum von sechsunddreißig Bonn, den 22. Januar 1 Monaten verteilt. Der Zeitraum beginnt mit der letzten Schönheitsreparatur des Wohnungsinhabers oder dem Bezug der Wohnung. Angefangene Monate sind aufzurunden. Der Teil der Kosten, der auf die Zeit nach dem Auszug entfällt, ist erstattungsfähig. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beim Auszug aus der Wohnung soll durch Vorlage des Mietvertrages, der Zeitpunkt der vorausgegangenen Instandsetzung der Wohnung durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen werden. Der Nachweis für die Angemessenheit der Schönheitsreparaturen soll durch eine amtliche Bescheinigung erbracht werden. § 5 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundesumzugskostengesetzes auch im Land Berlin. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1973 in Kraft. Sie gilt auch für Umzüge, die vor dem 1. November 1973 begonnen haben, aber erst an diesem Tage oder später beendet worden sind. (2) Die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 438) tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1973 außer Kraft. Der Bundesminister des Innern Genscher