Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 6 vom 21.01.1975  - Seite 233 bis 253 - Eichordnung (EO)

Eichordnung (EO) Bundesgesetzblatt 233 m »i t leil 1 Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1975 Nr. 6 Tag 15. 1. 75 Eichordnung (EO) ................. 7141-2-10, 7141-2-12, 7141-2-13, 7141-6-1-3 Inhalt Seite 233 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 254 Eichordnung (EO) Vom 15. Januar 1975 Inhaltsübersicht § 1 § 2 § § 8 § 9 §10 §11 Erster Abschnitt Allgemeines über Zulassung, Eichung und Befundprüfung Allgemeine Zulassung Bauartzulassung Zusatzeinrichtungen Werkstoffe, Herstellung und Prüfbarkeit Einteilungen und Hervorhebungen Bezeichnungen und Aufschriften auf Meßgeräten Bezugstemperatur Hersteller und Zulassungsinhaber Fehlergrenzen Nacheichung und Befundprüfung Prüfungsumfang Zweiter Abschnitt Innerstaatliche Bauartzulassung § 12 Zulassung von Meßgerätebauarten § 13 Zulassungsantrag § 14 Zulassungsprüfung § 15 Zulassungserteilung § 16 Probeweise Zulassung § 17 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Zeichnungen § 18 Bekanntmachung der Zulassung § 19 Anbringung des Zulassungszeichens § 20 Form des Zulassungszeichens § 21 Änderung der zugelassenen Bauart Dritter Abschnitt Innerstaatliche Eichung § 22 Begriffsbestimmung § 23 Eichtechnische Prüfung § 24 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der Eichung Vierter Abschnitt EWG-Bauartzulassung § 25 Zulassung von Meßgerätebauarten § 26 Zulassungsantrag § 27 Zulassungsprüfung § 28 Zulassungserteilung § 29 Zusatzeinrichtungen § 30 Beschränkungen der Zulassung § 31 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Zeichnungen § 32 Bekanntmachung der Zulassung § 33 Anbringung des Zulassungszeichens § 34 Form des Zulassungszeichens § 35 Änderung der zugelassenen Bauart § 36 Dauer der Zulassung 234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Fünfter Abschnitt EWG-Ersteichung § 37 Begriffsbestimmung § 38 Eichtechnische Prüfung § 39 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der EWG-Ersteichung Sechster Abschnitt Instandsetzerkennzeichen § 40 Voraussetzungen § 41 Antrag § 42 Verleihung der Befugnis § 43 Pflichten des Instandsetzers § 44 Rücknahme und Widerruf Siebenter Abschnitt EWG-Schüttdichte von Getreide § 45 Begriffsbestimmung § 46 Verwendung des Begriffs Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften § 47 Ordnungswidrigkeiten § 48 Übergangsvorschriften § 49 Außerkrafttreten von Vorschriften § 50 Berlin-Klausel §51 Inkrafttreten Anhang A Stempelzeichen für die innerstaatliche Eichung und Prüfung 1. Stempelzeichen der Eichbehörden 1.1 Begriffsbestimmung 1.2 Eichzeichen und Ordnungszahlen 1.3 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung 1.4 Prüfzeichen für Normalgeräte 1.5 Ziffern 1.6 Entwertungszeichen 1.7 Farben und Formen der Eichmarken 2. Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 2.1 Begriffsbestimmung 2.2 Prüfzeichen für Normalgeräte 2.3 Prüfzeichen für sonstige Prüfungen 2.4 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung 2.5 Entwertungszeichen Anhang B Zeichen und Stempel für die EWG-Zulassung und die EWG-Ersteichung 1. Zeichen für EWG-Zulassungen L.1 Zeichen für die EWG-Bauartzulassung 1.2 Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung L3 Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte 1.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung 2. Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung 2.1 Begriffsbestimmung 2.2 EWG-Eichzeichen 2.3 EWG-Jahresbezeichnung 2.4 Form und Abmessungen der Stempel Anhang C Instandsetzer 1. Formblatt für die Anerkennung als Instandsetzer 2. Instandsetzerkennzeichen 3. Plombenzeichen der Instandsetzer Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 235 Anlagen zur Eichordnung: Anlage 1 — Längenmeßgeräte Anlage 2 — Flächenmeßgeräte Anlage 3 ¦— Raummeßgeräte für feste Meßgüter Anlage 4 — Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten in ruhendem Zustand Anlage 5 — Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens oder der Masse von strömenden Flüssigkeiten (außer Wasser) Anlage 6 Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser Anlage 7 ............. Meßgeräte für Gas Anlage 8 — Gewichtstücke Anlage 9 — Nichtselbsttätige Waagen Anlage 10 — Selbsttätige Waagen Anlage 11 — Meßgeräte zur Bewertung von Getreide Anlage 12 Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke Anlage 13 — Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte Anlage 14 - Temperaturmeßgeräte Anlage 15 - Meßgeräte für die Heilkunde Anlage 16 — Überdruckmeßgeräte Anlage 17 — Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen Anlage 18 — Meßgeräte im Straßenverkehr Anlage 19 — Zeitzähler Anlage 20 — Meßgeräte für Elektrizität Anlage 21 — Schallpegelmesser Die Anlagen zur Eichordnung werden als Anlagenbände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagenbände oder Teile der Anlagenbände auf Anforderung kostenlos zugestellt. Die einzelnen Bände umfassen folgende Anlagen: Band 1: Anlagen 1, 2 und 3 Band 6: Anlagen 10 und 11 Band 2: Anlage 4 Band 7: Anlagen 12, 13 und 14 Band 3: Anlage 5 Band 8: Anlagen 15, 16 und 17 Band 4: Anlagen 6 und 7 Band 9: Anlagen 18, 19 und 21 Band 5: Anlagen 8 und 9 Band 10: Anlage 20 236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Auf Grund des § 9 Abs. 2, 5, 6 und 8 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b, d und g und Nr. 6 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird vom Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem. Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Allgemeines über Zulassung, Eichung und Befundprüfung §1 Allgemeine Zulassung (1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Anlagen entsprechen und eine Bauartzulassung nicht vorgeschrieben ist (allgemeine Zulassung). (2) Nach den Anforderungen der Anlagen sind zu unterscheiden: 1. die Zulassung von Meßgerätearten für den Geltungsbereich des Eichgesetzes (innerstaatliche Zulassung von Meßgerätearten) und 2. die Zulassung von Meßgerätearten für den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Zulassung von Meßgerätearten). §2 Bauartzulassung (1) Die Bauart eines Meßgeräts, das nicht zu einer allgemein zugelassenen Meßgeräteart gehört oder das von den für diese Art festgelegten Anforderungen abweicht, wird zur Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt. Soweit sich die Anforderungen an die Bauart nicht aus dieser Verordnung und ihren Anlagen ergeben, werden sie bei der Zulassung festgelegt. (2) Die Bauartzulassung wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf Antrag erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht. §3 Zusatzeinrichtungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Meßgeräte gelten sinngemäß auch für Zusatzeinrichtungen. (2) Zusatzeinrichtungen müssen so hergestellt, eingebaut, angebaut oder angeschlossen sein, daß Rückwirkungen auf die Meßsicherheit des zugehörigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und die ordnungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträchtigt wird. §4 Werkstoffe, Herstellung und Prüfbarkeit (1) Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen aus solchen Werkstoffen hergestellt und so gefertigt sein, daß sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch gegen das Meßergebnis verfälschende Einflüsse hinreichend gesichert sind und innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung den in dieser Verordnung oder der Bauartzulassung festgesetzten Anforderungen voraussichtlich genügen werden. (2) Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie bei der Eichung ohne außergewöhnlichen Aufwand an Prüfmitteln geprüft werden können. §5 Einteilungen und Hervorhebungen (1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach einer gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil der Einheit oder nach dem Doppelten oder Fünffachen davon fortschreiten, wenn in den Anlagen dieser Verordnung nichts anderes festgesetzt ist. (2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen einzelne Teilstriche durch größere Teilstrichlängen hervorgehoben sein. Von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne weiter hervorgehoben sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einem dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil einer gesetzlichen Einheit oder nach dem Fünffachen davon fortschreiten. Andere Hervorhebungen sind nur zulässig, wenn dies in den Anlagen dieser Verordnung festgesetzt ist. §6 Bezeichnungen und Aufschriften auf Meßgeräten (1) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, soweit nicht in den Anlagen dieser Verordnung etwas anderes zugelassen ist. Bei der Angabe von Zahlenwerten in Dezimalbrüchen ist der dezimale Teil von dem Ganzen durch das Dezimalzeichen zu trennen. Zahlenwerte mit mehr als drei Ziffern dürfen vor und hinter dem Dezimalzeichen nur durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgegliedert werden. (2) Ist der Verwendungsbereich eines Meßgeräts eingeschränkt oder erweitert, müssen Art und Umfang der Einschränkung oder Erweiterung auf dem Meßgerät angegeben sein. Nr. 6 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 237 (3) Die nach den §§ 19 und 33 anzubringenden Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Meßgerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar aufgebracht sein, sofern nicht für Fälle, in denen das Aufbringen auf technische Schwierigkieten stößt, in den Anlagen dieser Verordnung oder im Zulassungsschein eine Ausnahme zugelassen wird. (4) Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße Verwendung des Meßgeräts nicht behindern. (5) Die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft auf dem Meßgerät angebracht sein. Sind sie auf Schildern angebracht, müssen die Schilder fest mit dem Meßgerät verbunden sein oder die Verbindung der Schilder mit dem Meßgerät muß durch Stempelung gesichert werden können. (6) Firmenzeichen (Fabrikmarken) und Firmenaufschriften müssen so ausgeführt sein, daß sie nicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden können. (7) Vorgeschriebene Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein; das gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen genehmigen. (8) Neben den vorgeschriebenen Bezeichnungen und Aufschriften dürfen Aufschriften vorhanden sein, die auf einschlägige Vorschriften, Normen oder Richtlinien von Behörden, Fachverbänden oder Organisationen hinweisen. Die Prüfung des Meßgeräts umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhaltung dieser Vorschriften, Normen oder Richtlinien, soweit in den Anlagen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (9) Teilstriche, Strichmarken und Bezifferungen müssen deutlich lesbar und dauerhaft aufgebracht sein. §7 Bezugstemperatur Die Richtigkeit der Meßgeräte wird auf 20 °C bezogen, sofern in den Anlagen dieser Verordnung für ein Meßgerät nicht eine andere Bezugstemperatur oder ein Temperaturbereich festgelegt ist. §8 Hersteller und Zulassungsinhaber (1) Hersteller eines Meßgeräts ist derjenige, der das Meßgerät fertigt oder aus Teilen zusammenbaut. (2) Zulassungsinhaber ist derjenige, dem die Zulassung für die Bauart eines Meßgeräts erteilt oder auf den sie übertragen worden ist. Die Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen, auf den die Zulassung übertragen werden soll, und das Einverständnis des oder der Zulassungsinhaber voraus. §9 Fehlergrenzen (1) Für die Ersteichung und für die Wiederholung der Eichung (Nacheichung) gelten die Eichfehlergrenzen. Sie sind das größte Mehr oder Minder, bis zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom Normal abweichen darf. (2) Bei der Verwendung und Befundprüfung der Meßgeräte gelten die Verkehrsfehlergrenzen. Sie sind das größte Mehr oder Minder, bis zu dem der einzelne Meßwert eines geeichten Meßgeräts bei seiner Verwendung vom Normal abweichen darf. (3) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte sind in den Anlagen dieser Verordnung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen dieser Verordnung nichts anderes festgesetzt ist. (4) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meßgeräte betragen das Doppelte der bei der Zulassung für die einzelne Bauart festgelegten Eichfehlergrenzen, sofern in der Zulassung nichts anderes bestimmt wird. (5) Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder Minder im gleichen Betrage, wenn in den Anlagen dieser Verordnung oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. §10 Nacheichung und Befundprüfung (1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Nacheichung geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den bei ihrer Ersteichung geltenden Anforderungen entsprechen. (2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht bereitgehalten oder verwendet wurden, können in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren). (3) Bei der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die Anforderungen, die zum Zeitpunkt der letzten voraufgegangenen Eichung auf das zu prüfende Meßgerät anzuwenden waren. § 11 Prüfungsumfang Zulassung, Eichung und Befundprüfung erstrek-ken sich nur auf die Einhaltung eichrechtlicher Bestimmungen. Sie befreien nicht von der Beachtung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik oder des Gesundheitswesens. 238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Zweiter Abschnitt Innerstaatliche Bauartzulassung § 12 Zulassung von Meßgerätebauarten Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgeräten eines Herstellers zur innerstaatlichen Eichung. § 13 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller oder seinem Beauftragten bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen, (2) Der Antrag, die Zulassungsunterlagen und der Schriftverkehr müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann Ausnahmen gestatten. (3) Der Antrag muß Angaben enthalten über: 1. den Namen oder die Firma und den Wohnsitz oder den Sitz des Herstellers, 2. die Meßgeräteart, 3. den vorgesehenen Verwendungszweck, 4. die meßtechnischen Merkmale, 5. eine vorgesehene Handelsbezeichnung. (4) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, und zwar insbesondere 1. eine Beschreibung a) der Ausführung und Arbeitsweise des Meßgeräts, b) der Sicherheitseinrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten, c) der Regulier- und .lustiereinrichtungen, d) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung des Hauptstempels und gegebenenfalls der Sicherungsstempel; 2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meßgeräts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen müssen das Format DIN A 4 oder DIN A 3 haben und mit Nummer und Datum gekennzeichnet sein; 3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbildungen der Meßgeräte. § 14 Zulassungsprüfung (1) Die Zulassungsprüfung besteht aus 1. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, 2. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und einer Untersuchung von Meßgerätemustern oder 3. einer Prüfung nach Nummer 1 oder 2 und einer Erprobung von Meßgeräten im Betrieb. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Meßgeräts unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muß das Meßgerät die geforderten meßtechnischen Eigenschaften einhalten. Für die Untersuchung von Meßgerätemustern sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf ihr Verlangen ein oder mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, für deren Bauart die Zulassung beantragt ist, einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorzustellen. (3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, in Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort erfolgen. (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antragsteller die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt. § 15 Zulassungserteilung Genügt das Meßgerät den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in dem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist und die Anforderungen festgelegt sind, die die zur Eichung gestellten Meßgeräte der zugelassenen Bauart einhalten müssen. In den Zulassungsschein sind ferner inhaltliche Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen der Bauartzulassung aufzunehmen. § 16 Probeweise Zulassung (1) Die innerstaatliche Bauartzulassung kann probeweise erteilt werden, wenn die Zulassungsprüfung erst nach der Erprobung von Meßgeräten dieser Bauart im praktischen Betrieb abgeschlossen werden kann. Bei der probeweisen Zulassung kann insbesondere für eine beschränkte Anzahl von Meßgeräten eine befristete Erprobungszeit festgesetzt werden. (2) Ist eine Bauart nach Absatz 1 zur Eichung zugelassen, können auch nach der Erteilung der probeweisen Zulassung besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten der Bauart vorgenommen werden. § 17 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Zeichnungen (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Herstellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen der zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei ihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Übereinstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Verwahrung oder Hinterlegung eines Mustergeräts verlangen. Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 239 (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile durch Plomben oder auf andere Weise gegen unbefugte Eingriffe oder Veränderungen zu sichern. § 18 Bekanntmachung der Zulassung (1) Die innerstaatlichen Bauartzulassungen und ihre Ergänzungen werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-iMiHeilungen) bekanntgemacht. (2) Für die Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden sind die Zulassungsunterlagen auf Anforderung in der erforderlichen Anzahl bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzulegen. § 19 Anbringung des Zulassungszeichens (1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf jedem zur Eichung vorgelegten Meßgerät der zugelassenen Bauart aufbringen, soweit in den Anlagen dieser Verordnung oder im Zulassungsschein nichts anderes festgelegt ist. (2) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auch auf Meßgeräten aufbringen, für die keine Eichung, aber die Bauartzulassung vorgeschrieben ist. §20 Form des Zulassungszeichens (1) Das Zulassungszeichen besteht aus dem Symbol und der Kennzeichnung. (2) Das Symbol für die Zulassung der Bauart hat folgende Formen: 1. für ein Meßgerät 2. für eine Zusatzeinrichtung (3) Die Kennzeichnung besteht aus einem Zeichen, das auf die Art des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hinweist, und einer laufenden Bauartnummer. Das Zeichen ist in das obere Feld, die Bauartnummer in das untere Feld des Symbols einzutragen. §21 Änderung der zugelassenen Bauart (1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt von allen vorgesehenen Änderungen der zugelassenen Bauart zu unterrichten. (2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und Anfügungen an eine zugelassene Bauart, die die Meßergebnisse oder die normalen Verwendungs- bedingungen des Meßgeräts beeinflussen oder beeinflussen können, bedürfen einer Ergänzung der Bauartzulassung. Dritter Abschnitt Innerstaatliche Eichung §22 Begriffsbestimmung (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde, Die eichtechnische Prüfung kann aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen. (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bauartzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Eichung 1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können, 2. in einem oder mehreren Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- oder Verwendungsbedingungen abhängt. (3) Die Eichung ist entweder eine Ersteichung oder eine Nacheichung. §23 Eichtechnische Prüfung (1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Be-schaffenheitsprüfung und die meßtechnische Prüfung. (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob 1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur Eichung zugelassen ist, 2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verordnung oder der Bauartzulassung entspricht und 3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschriften und Stempelstellen vorhanden sind. (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festgestellt, ob die in den Anlagen dieser Verordnung oder im Zulassungsschein festgelegten meßtechnischen Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten werden. §24 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der Eichung (1) Genügt ein zur innerstaatlichen Eichung zugelassenes Meßgerät den Anforderungen der eichtechnischen Prüfung, so werden auf dem Meßgerät die im Anhang A aufgeführten Stempelzeichen aufgebracht. 240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (2) Genügt ein zur EWG-Ersteichung zugelassenes Meßgerät, das zur Ersteichung vorgelegt wird und nur für die Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist, den Anforderungen der eichtechnischen Prüfung, so können auf Antrag die im Anhang A aufgeführten Stempelzeichen aufgebracht werden. (3) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle vorhanden sein, auf der die Stempelzeichen für den Hauptstempel aufgebracht werden können (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muß am Meßgerät zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, daß die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind und ohne Beschädigung nicht entfernt werden können. (4) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen dieser Verordnung geteilt werden, müssen beide Teile so nahe wie nach Ausführung des Meßgeräts möglich beieinander liegen und so beschaffen sein, daß auf dem einen das Eichzeichen und auf dem anderen das Jahreszeichen oder die Jahresbezeichnung aufgebracht werden kann. (5) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe, das Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungsstempelstellen). Ein vorgeschriebenes Schild kann auch durch den Hauptstempel gegen Abnahme gesichert sein. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Sofern Meßgeräte aus mehreren Einzelteilen bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden können, oder das Zerlegen von zusammengebauten Meßgeräten gestattet ist, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Stempelzeichen vorgesehen sein, welche die Zusammengehörigkeit der Einzelteile erkennen lassen. (7) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten, die einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen für die Vorprüfung vorgesehen sein. Vierter Abschnitt EWG-Bauartzulassung §25 Zulassung von Meßgerätebauarten Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgeräten eines Herstellers zur EWG-Ersteichung. Ist die EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dar. § 26 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller oder seinem Beauftragten bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen. Der Antrag darf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. (2) Der Antrag, die Zulassungsunterlagen und der Schriftverkehr müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann Ausnahmen gestatten. (3) Der Antrag muß Angaben enthalten über 1. den Namen oder die Firma und den Wohnsitz oder den Sitz des Herstellers, 2. die Meßgeräteart, 3. den vorgesehenen Verwendungszweck, 4. die meßtechnischen Merkmale, 5. eine vorgesehene Handelsbezeichnung oder Benennung der Meßgerätebauart. (4) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, daß 1. den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Ausfertigung des Antrags übermittelt worden ist, und 2. ein Zulassungsantrag in anderen Mitgliedstaaten nicht gestellt ist. (5) Dem Antrag sind ferner die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere: 1. eine Beschreibung a) der Ausführung und Arbeitsweise des Meßgeräts, b) der Sicherheitseinrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten, c) der Regulier- und Justiereinrichtungen, d) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung des Hauptstempels (EWG-Stempels) und gegebenenfalls der Sicherungsstempel; 2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meßgeräts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen sollen mit Nummer und Datum gekennzeichnet sein; 3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbildungen der Meßgeräte. (6) Sind bereits in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten innerstaatliche Zulassungen erteilt worden, so sind diese dem Antrag beizufügen. §27 Zulassungsprüfung (1) Die EWG-Zulassungsprüfung besteht aus einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und der meßtechnischen Merkmale der Bauart. Sind die meßtechnischen Merkmale im einzelnen bekannt, beschränkt sich die Prüfung auf die eingereichten Unterlagen. (2) Die Prüfung der meßtechnischen Merkmale erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Meßgeräts unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muß das Meßgerät die geforderten meßtechnischen Eigenschaften einhalten. Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 241 (3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, in Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lioferungs- oder Aufstellungsort erfolgen. (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antragsteller ihr die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt. §28 Zulassungserteilung Genügt das Meßgerät den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in dem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist und die Anforderungen festgelegt sind, die die zur Eichung gestellten Meßgeräte einhalten müssen. In den Zulassungsschein sind ferner inhaltliche Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen der Bauartzulassung aufzunehmen. Dem Zulassungsschein sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. §29 Zusatzeinrichtungen In der EWG-Bauartzulassung für eine Zusatzeinrichtung werden festgelegt: 1. die Bauarten der Meßgeräte, denen die Zusatzeinrichtung angeschlossen oder angefügt oder in die sie eingebaut werden darf; 2. die allgemeinen Anforderungen an die Gesamtfunktion der Meßgeräte, für die sie zugelassen wird. §30 Beschränkungen der Zulassung (1) Die Zahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) Kann aus technischen Gründen eine Meßgerätebauart nicht für die Dauer von 10 Jahren zugelassen oder eine erteilte Zulassung nicht um weitere 10 Jahre verlängert werden, so kann eine beschränkte EWG-Bauartzulassung oder eine beschränkte Verlängerung erteilt werden. Die Bauartzulassung kann folgende Beschränkungen enthalten: 1. Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf weniger als 10 Jahre, 2. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte, 3. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen, 4. Beschränkung des Anwendungsbereichs. (3) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann ebenfalls eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann Beschränkungen nach Absatz 2 und besondere Anforderungen in bezug auf die angewandte Technik enthalten. (4) Die Zulassung nach Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. die Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräteart in Kraft getreten ist, 2. Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und 3. zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu 2 Jahre. Sie kann um weitere 3 Jahre verlängert werden. § 31 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Zeichnungen (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Herstellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen der zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei ihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Übereinstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Verwahrung oder Hinterlegung eines Mustergeräts verlangen. (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile durch Plomben oder auf andere Weise gegen unbefugte Eingriffe oder Veränderungen zu sichern. §32 Bekanntmachung der Zulassung Die EWG-Bauartzulassung, die beschränkte EWG-Bauartzulassung, der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung sowie andere Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung werden in einer Sonderbeilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht. Dasselbe gilt für die Zulassung von Zusatzeinrichtungen. §33 Anbringung des Zulassungszeichens (1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Meßgerät anbringen, wenn 1. für Meßgeräte dieser Bauart keine EWG-Ersteichung, aber die Bauartzulassung vorgeschrieben ist, oder wenn 2. die Anbringung des Zulassungszeichens in dieser Verordnung oder in der Zulassung vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen darf er das Zulassungszeichen anbringen. 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Meßgeräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach § 34 Abs. 3 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Meßgeräteart genügen. §34 Form des Zulassungszeichens (1) Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "E". Es enthält für die von der Physikalisch-Technischen Bundesantalt zugelassenen Meßgeräte 1. im oberen Teil das Kennzeichen "D" für die Bundesrepublik Deutschland sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres, 2. im unteren Teil eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festzulegende Bezeichnung (Kenn-Nummer). (2) Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Absatz 1 ein "P" von gleicher Größe gesetzt. (3) Das Zeichen zur Kennzeichnung allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassener Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "E". Es enthält im oberen Teil das Kennzeichen "D" für in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Meßgeräte sowie die zwei letzten Ziffern des Herstellungsjahres. (4) Das Zeichen zur Kennzeichnung eines zugelassenen Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Absatz 1 im sechseckigen Feld. (5) Die Ausführung des Zulassungszeichens sowie die Kennzeichen der anderen Mitgliedstaaten ergeben sich aus Anhang B. §35 Änderung der zugelassenen Bauart (1) Der Inhaber einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Zulassung ist verpflichtet, die Bundesanstalt von allen vorgesehenen Änderungen der zugelassenen Bauart zu unterrichten. (2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und Anfügungen an Meßgeräte einer zugelassenen Bauart bedürfen einer ergänzenden EWG-Bauartzulas-sung, wenn sie die Meßergebnisse oder die normalen Verwendungsbedingungen des Meßgeräts beeinflussen oder beeinflussen können. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann eine ergänzende Bauartzulassung nur für die Bauart eines Meßgeräts erteilen, die sie selbst zugelassen hat. §36 Dauer der Zulassung Wird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gelten die Meßgeräte, die beim Erlöschen der Zulassung im Gebrauch sind, als zugelassen, sofern sie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen der Zulassung hergestellt wurden. Fünfter Abschnitt EWG-Ersteichung §37 Begriffsbestimmung (1) Die EWG-Ersteichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung eines neuen oder erneuerten Meßgeräts, für das eine EWG-Zulassung besteht, und aus dem Aufbringen des Zeichens für die EWG-Ersteichung. Die eichtechnische Prüfung kann aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen. (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bauartzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Ersteichung 1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebes ein einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können, 2. in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- oder Verwendungsbedingungen abhängt. §38 Eichtechnische Prüfung (1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Beschaffenheitsprüfung und die meßtechnische Prüfung. (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob 1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur EWG-Ersteichung zugelassen ist, 2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verordnung oder der Bauartzulassung entspricht und 3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschriften und Stempelstellen vorhanden sind. (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festgestellt, ob 1. die in den Anlagen dieser Verordnung oder im Zulassungsschein festgelegten meßtechnischen Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten werden und 2. die Ausführung gewährleistet, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Meßgeräts nicht nennenswert beeinträchtigt werden. §39 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der EWG-Ersteichung Genügt das Meßgerät den Anforderungen der eichtechnischen Prüfung, so werden auf dem Meßgerät die in Anhang B aufgeführten Stempelzeichen aufgebracht. Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 243 Sechster Abschnitt Instandsetzerkennzeichen §40 Voraussetzungen Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Meßgeräte instandsetzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis verleihen, instandgesetzte Meßgeräte gemäß § 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordmmg durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet sind. §41 Antrag (1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis nach § 40 ist an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten. In dem Antrag sind die Meßgerätearten, für die die Befugnis beantragt wird, zu benennen. (2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in § 40 genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist. §42 Verleihung der Befugnis Die Verleihung der Befugnis nach § 40 und die Zuteilung des Instandsetzerkennzeichens erfolgt durch eine Urkunde nach Anhang C. §43 Pflichten des Instandsetzers (1) Der Instandsetzer hat als Instandsetzerkennzeichen eine Klebemarke nach Anhang C zu verwenden. In Verbindung mit der Klebemarke kann zur Sicherung gegen Eingriffe ein Plombenzeichen nach Anhang C verwendet werden. Für Meßgeräte nach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung kann an Stelle der Klebemarke das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden. (2) Der Instandsetzer darf nur Meßgeräte mit der Klebemarke versehen, die vor der Instandsetzung geeicht waren und von ihm instandgesetzt worden sind. Er hat im unteren Feld der Klebemarke das Datum ihrer Anbringung einzutragen und die für die Eichung zuständige Behörde unverzüglich schriftlich von der Anbringung zu verständigen. (3) Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und Klebemarken und Plombenzangen-Einsätze der Behörde zu übergeben. §44 Rücknahme und Widerruf (1) Die Befugnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei der Verleihung eine der in § 40 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. (2) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn 1. die Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nicht mehr vorliegen, 2. der Instandsetzer bei der Instandsetzung von Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet oder 3. der Instandsetzer das Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist dem Instandsetzer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Rücknahme und Widerruf bedürfen der Schriftform. Siebenter Abschnitt EWG-Schüttdichte von Getreide §45 Begriffsbestimmung (1) Die EWG-Schüttdichte ist das Verhältnis der in Kilogramm ausgedrückten Masse zu dem in Hektoliter ausgedrückten Volumen, das für eine beliebige Getreidesorte durch Messung mit einem Gerät und nach einem Verfahren ermittelt wird, die beide den Anforderungen des Abschnitts 2 der Anlage 11 genügen. (2) Als Bezugswert wird die EWG-Schüttdichte bezeichnet, die durch Messung mit dem Zwanzig-liter-Normalprober ermittelt wird. (3) Die als Bezugswert zugrunde gelegte EWG-Schüttdichte wird in Kilogramm je Hektoliter mit zwei Dezimalstellen angegeben. §46 Verwendung des Begriffs (1) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen worden ist, die den Anforderungen des Abschnitts 2 der Anlage 11 genügen. (2) Im geschäftlichen Verkehr mit Getreide zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden. Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangsund Schlußvorschriften §47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Meßgeräte gemäß § 19 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Zulassungszeichen versieht, obwohl sie den Anforderungen dieser Zulassung nicht genügen, 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 die vorgeschriebene Unterrichtung unterläßt, 3. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 das Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die vor der Instandsetzung nicht geeicht waren oder von ihm nicht instandgesetzt worden sind, 4. die Bezeichnung EWG-Schüttdichte entgegen § 46 Abs. 1 verwendet, 5. entgegen § 46 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet. §48 Übergangsvorschriften (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeichten Meßgeräte können bis zum 31. Dezember 1980 nachgeeicht werden, wenn sie die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bauvorschriften und Nacheichfehlergrenzen einhalten. (2) Meßgeräte, deren Art oder deren Bauart vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Eichung zugelassen war, können bis zum 31. Dezember 1980 erstgeeicht werden, wenn sie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bauvorschriften und Neueichfehlergrenzen einhalten. Für die Nach-eichung dieser Meßgeräte gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Sofern die Fehlergrenzen für eine Meßgeräteart oder -bauart in dieser Verordnung gegenüber den Fehlergrenzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben, erweitert worden sind, gelten für die in Absatz 1 und 2 genannten Meßgeräte die neu festgesetzten Fehlergrenzen. (4) Die in den Anlagen dieser Verordnung festgelegten besonderen Übergangsfristen für bestimmte Meßgerätearten bleiben unberührt. (5) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Stempelzeichen und Eichmarken, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1978 aufgebraucht werden. Bonn, den 15. Januar §49 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft 1. die Verordnung über die Stempel der Eichbehörden vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 962), geändert durch die Verordnung zur Änderung des Maß- und Eichrechts vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17), 2. die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 63), 3. die Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fassung der Bekanntmachung - vom 14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni 1965), zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S.973), mit Ausnahme des § 400 a *, 4. die Verordnung über die Ordnungszahlen der Eichaufsichtsbehörden vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1534). § 400 a* der Eichordnung tritt am 1. Januar 1979 außer Kraft. §50 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. §51 Inkrafttreten § 46 Abs. 2 und § 47 Nr. 5 treten am 1. Januar 1978 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Februar 1975 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schlecht Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 245 Anhang A Stempelzeichen für die innerstaatliche Eichung und Prüfung 1. Stempelzeichen der Eichbehörden 1.1 Begriffsbestimmung 1.1.1 Stempelzeichen sind a) das Eichzeichen b) das Jahreszeichen c) die Jahresbezeichnung d) das Prüfzeichen für Normalgeräte e) das Entwertungszeichen 1.1.2 Das Eichzeichen und das Jahreszeichen oder das Eichzeichen und die Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. 1.1.3 Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und als Stempelzeichen für die Vorprüfung verwendet. 1.2 Eichzeichen und Ordnungszahlen 1.2.1 Die Eichzeichen der Eichaufsichtsbehörden bestehen aus einem gewundenen Band mit dem Butlistaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen Stern. 11 Beispiel: I ~ T\ 1.2.2 Die Eichzeichen der Eichämter erhalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichtsbezirk geführte Ordnungszahl. Beispiel: [ J) 5 1.2.3 Für Stichprobenprüfungen wird das Eichzeichen mit einem beigefügten großen Buchstaben "S" verwendet. 1.2.4 r>j(8-Z—n Beispiel: .^| D 1 l0 Die Eichaufsichtsbehörden führen folgende Ordnungszahlen: Baden-Württemberg 22 Bayern 23 Berlin 1 Bremen 19 Hamburg 20 Hessen 10 Niedersachsen 8 Nordhein-Westfalen 11 Rheinland-Pfalz 4 Saarland 13 Schleswig-Holstein 7 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 1.3 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung 1.3.1 Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schildumrandimg. Beispiel: © 1.3.2 Die Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel: 74 1.4 Prüfzeichen für Normalgeräte 1.4.1 Die Prüfzeichen der Eichaufsichtsbehörden für Normalgeräte bestehen aus einer aufrechtstehenden Ellipse mit dem Buchstaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen Stern. Beispiel: 1.4.2 Die Prüfzeichen der Eichämter enthalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichtsbezirk geführte Ordnungszahl. Beispiel: 1.5 Ziffern Für die Ziffern in den Stempelzeichen nach Nummer 1.2, 1.3 und 1.4 sind folgende Zahlentypen zu verwenden: 12345678 9 0 1.6 Entwertungszeichen Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung: X 1.7 Farben und Formen der Eichmarken 1.7.1 Eichmarken mit der Aufschrift "Geeicht bis..... müssen folgende Farben haben: a) Jahr mit der Endziffer 0 oder 5: gelb b) Jahr mit der Endziffer 1 oder 6: braun c) Jahr mit der Endziffer 2 oder 7: blau d) Jahr mit der Endziffer 3 oder 8: grau e) Jahr mit der Endziffer 4 oder 9: grün 1.7.2 Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein. Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 247 1.7.3 Die Form clei Eichmarken soll kreisförmig mit einem Durchmesser von 22 mm oder 30 mm oder rechteckig mit den Abmessungen 9 mm X 13 mm, 18 mm X 26 mm oder 26 mm X 37 mm sein. 2. Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 2.1 B e g r i f f s b e s I; i m m u n g Stempelzeichen sind ti) fltis Prüf/eichen für Normalgeräte 1)) das Prüf/* iclioti für sonstige Prüfungen c) das .lahu-s/eichen und die Jahresbezeichnung d) dcis Eni wei inii(|.s/eichen. 2.2 PrülzcMchcn für Noinudgeräte 2.2.1 Das Piüfzejchen fiü Gebrauchsnormalgeräte besteht aus den Buchstaben P T B, eingefügt in einen Kreis, in nachstehender Ausführung: 2.2.2 Das Prüfzeichen für Kontrollnormalgeräte besteht aus dem Prüfzeichen nach Nr. 2.2.1 mit einem unter dem Buchstaben T, innerhalb des Kreises befindlichen, sechsstrahligen Stern in nachstehender Ausführung: 2.3 Prüfzeichen für sonstige Prüfungen 2.3.1 Das Prüfzeichen für Prüfungen von Meßgeräten einfacher Genauigkeit besteht aus den Buchstaben P T B in nachstehender Ausführung: PlB 2.3.2 Das Prüfzeichen für Präzisionsmeßgeräte besteht aus dem Prüfzeichen nach Nr. 2.3.1 mit einem sechsstrahligen Stern unter dem Buchstaben T in nachstehender Ausführung: PlB 2.4 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung Das Jahreszeichen und die Jahresbezeichnung entsprechen den Zeichen nach Nr. 1.3.1 und 1.3.2. 2.5 Entwertungszeichen Das Entwertungszeichen entspricht dem Zeichen nach Nr. 1.6. 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anhang B Zeichen und Stempel für die EWG-Zulassung und die EWG-Ersteichung 1. Zeichen für EWG-Zulassung 1.1 Zeichen für die EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 1) Beispiel: 1.2 Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 2) Beispiel: VJ V-« 1.3 Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte (§ 34 Abs. 3) Beispiel: 1.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung (§ 34 Abs. 4) Beispiel: 2. Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung 2.1 Begriffsbestimmung 2.1.1 Stempelzeichen sind a) das EWG-Eichzeichen b) die EWG-Jahresbezeichnung 2.1.2 Das EWG-Eichzeichen und die EWG-Jahresbezeichnung bilden zusammen den EWG-Eichstempel. 2.1.3 Das EWG-Eichzeichen wird für die teilweise durchgeführte EWG-Ersteichung (Vorprüfung) verwendet. Es dient auch als Sicherungsstempel. 2.2 EWG-Eichzeichen 2.2.1 Das EWG-Eichzeichen besteht aus einem "e". Ein Beispiel für die Ausführung ist unter Nr. 2.4 aufgeführt. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 249 2.2.2 Die EWG-Eichzei-chen erhalten in der oberen Hälfte das nachstehende Kennzeichen des Mitgliedstaates, der die Ersteichung durchführt: B für Belgien DK für Dänemark D für Bundesrepublik Deutschland F für Frankreich IR für Irland I für Italien L für Luxemburg NL für Niederlande UK für das Vereinigte Königreich 2.2.3 Die EWG-Eichzeichen, die von den Eichbehörden verwendet werden, erhalten zusätzlich zum Kennzeichen "D" nach Nummer 2.2.2 die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde (Anhang A Nr. 1.2.4). 2.2.4 Zusätzlich erhält das EWG-Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes. 2.3 EWG-Jahresbezeichnung 2.3.1 Die EWG-Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung. Ein Beispiel für die Ausführung ist unter Nr. 2.4 aufgeführt. 2.4 Form und Abmessungen der Stempel Form und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EWG-Ersteichung sind durch die nachfolgenden Zeichnungen festgelegt. Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm. 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 2.4.1 Ausführung des EWG-Eichzeichens: BDFILflL DKIR UK 123^5670 90 Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 251 2.4.2 Ausführung der EWG-Jahresbezeichnung: o 123« 67890 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anhang C Instandsetzer Formblatt für die Anerkennung als Instandsetzer Urkunde Der Firma (Instandsetzer) wird hiermit als Instandsetzer die Befugnis verliehen, geeichte Meßgeräte, die von ihr instandgesetzt wurden, zum Zweck des Fortbestehens der Gültigkeit der Eichung gemäß § 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordnung durch ein Zeichen kenntlich zu machen und durch ein Plombenzeichen zu verschließen. ..........................................................................................................................................teilt dem Instandsetzer (Zuständige Behörde) gemäß § 42 der Eichordnung das Instandsetzerkennzeichen mit der Kenn-Nummer ........................................................................................................................................................... und dem Kennbuchstaben........................................................................................................................ zu. Die Befugnis des Instandsetzers erstreckt sich auf folgende Meßgerätearten: Der Instandsetzer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Eichordnung, zu beachten. Besondere Auflagen: ...............................-..........., den (Ort) (Zuständige Behörde) (Stempel und Unterschrift) Nr. 6 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 253 2. Instandsetzerkennzeichen 2.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde lautet für Baden-Wü rttemberg "A" Niedersachsen "G" Bayern "B" Nordrhein-Westfalen "H" Berlin "C" Rheinland-Pfalz ,.K" Bremen "D" Saarland "L" Hamburg "E" Schleswig-Holstein "M" Hessen "F" Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Schrift- und Zeichenfarbe schwarz. Plombenzeichen der Instandsetzer Das Plombenzeichen der Instandsetzer hat nachstehende Form und Abmessung 3.2 Kennbuchstabe und Nummer des Plombenzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite der Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.