Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 104 vom 06.09.1975  - Seite 2313 bis 2320 - Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG)

Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG) Teill 2313 Z1997A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1975 Nr. 104 Tag Inhalt Seite 2. 9. 75 (ieseiz über die ßeseiligung von Tierkörpern, Tieikörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz — TierKBG) ........................................... 2313 212Mi, 7831-1-43 1.,., 783M-41-«), 7831-7, 7831-7-1, 7831-7-2, 7832-1,7832-1-1, 7832-5, 7832-5-2, 7831-1, 7831-1-1 3.9.75 Bekannlniachunq über den Schulz von Erfindungen, Muslern und Warenzeichen auf Ausstellungen ....!.................................................................... . 2321 Hinweis auf andere VerkündungsMätter Butulesqesel/.blall. Teil ]] Nr. 54............................... Yerkündungen im Bundesanzeiger.............................. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 2322 2322 2323 Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteüen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz —- TierKBG) Vom 2. September 1975 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriff sbeslimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Tierkörper: Verendete, totgeborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden; 2. Tierkörperteile: a) Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, b) sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden; 3. Erzeugnisse: Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren unschädliche Beseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten nicht als Erzeugnis; 4. Tierkörperbeseitigungsanstalten: Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben und in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse gelagert, behandelt und verwertet werden; 5. Sammelstellen: Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkör-perbeseitigungsanstalten abgeliefert, gesammelt und gelagert werden. (2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen. §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt sind, soweit, sie nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundes- 2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I gesetzbl.I S. 721, 1193), und den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen sind. (2) Unberührt bleiben 1. das Bundes-Immissionsschutzgesetz und 2. die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung. §3 Grundsatz (1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, daß 1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet, 2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt, 3. schädliche Um weltein Wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt, 4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört werden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstal-ten zu wahren. (2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseiti-gungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuß für Menschen nicht gewonnen werden. §4 Verpflichtung zur Beseitigung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in diesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseiti-gungsanstalten vorgeschrieben ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. (2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen übertragen, wenn 1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, 2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuverlässig ist, 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind und 4. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden. Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen; bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, daß der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht. (3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt kann vorübergehend durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anstalt zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, soweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. (4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Absatz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden. §5 Beseitigung von Tierkörpern (1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen 1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, 2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden, 3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von freilebendem Wild. Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Ab- Nr. 104 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2315 fallbeseitigungsanlagon verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, daß sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 20 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 111.0), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469), bleiben unberührt. §6 Beseitigung von Tierkörperteilen (1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkör-perbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Tierkörperteilen trägt derjenige, bei dem die Tierkörperteile angefallen sind, die Kosten der Öffnung und Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fleisch, das nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuß iür Menschen ist, nicht für Tierkörperteile, die 1. hygienisch so behandelt werden, daß die menschliche oder tierische Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verunreinigungen oder sonstiges Verderben nicht gefährdet werden kann, 2. blut-, borsten-, federn-, fett-, fisch-, häute-, haare-, hörner-, klauen-, knochen- oder wolleverarbeitenden, gelatine-, leim- oder futterkonser-venherstellenden oder pharmazeutischen Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort so behandelt werden, daß der Grundsatz des § 3 gewahrt wird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1 und für den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der Grundsatz des § 3 gewahrt wird, oder 3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen. (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile, die in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben anfallen und in unmittelbar angeschlossenen eigenen Anlagen unter Anwendung von Verfahren, die denen der Tierkörperbeseitigungsanstalten entsprechen, beseitigt werden. §7 Beseitigung von Erzeugnissen (1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsan-stalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Erzeugnissen trägt derjenige, bei dem das Erzeugnis angefallen ist, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Öffnung kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zuständigen Stelle zulassen, daß die Erzeugnisse nach dem Abfallbeseitigungsgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen. §8 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulassen 1. die Verfütterung von Tierkörpern, die a) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von Futterfleisch getötet worden sind, in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen, Zirkusunternehmen, Hundezuchten, Pelztierzuchten, Teichwirtschaften und Tierheimen, b) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Pelztierzuchten aus der eigenen Tierhaltung anfallen. Die Verfütterung von Körpern seuchenkranker oder verdächtiger Tiere darf nicht zugelassen werden; 2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen Schlachtungen; die Verfütterung von Tierkörperteilen, die nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuß für Menschen sind, darf a) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend zerkleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige Verwertung ausschließen, versetzt sind und so erhitzt werden, daß Krankheitserreger abgetötet sind, und sie entsprechend gekennzeichnet sind, b) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tierseuchenerregern, Fleischvergiftern und tierischen Schmarotzern behaftet sind; 3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, 1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche Anstalten oder ähnliche Einrichtungen für die in deren Betrieb anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die in hierfür genehmigten Anlagen beseitigt werden, zulassen, 2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen in anderen Anlagen zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (3) Die zuständige Behörde kann 1. das Vergraben von Fleisch aus Hausschlachtungen, das nach den Vorschriften des Fleischbe-schaugeseLz.es oder des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuß für den Menschen ist, sowie von Nachgeburten, 2. im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweitige Beseitigung, insbesondere durch Vergraben, außerhalb von Tierkörperbeseitigungsan-stalten zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt, bleibt. (4) Die Zulassung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3 kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden, wenn hierauf in dem Zulassungsbescheid hingewiesen worden ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist. §9 Meldepflicht (1) Der Besitzer hat der Tierkörperbcseitigungsan-stalt, in deren Einzugsboroich die Tierkörper anfallen, oder dem ßeseiligungspITichtigen unverzüglich zu melden, wenn Körper von Einhufern und Klauentieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder von Zootieren oder Tieren in Tierhandlungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) angefallen sind. Das gleiche gilt für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edel-pelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur einzelne Tierkörper anfallen. (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn 1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseiti-gungsanstalt vorgenommen werden muß, 2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind, 3. Tierkörper verfuttert werden dürfen, 4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tier-körperbeseitigungsanstalt oder Sammelstelle abgeliefert werden oder 5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine tierärztliche Unlersuchungsstelle verbracht werden. (3) Fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach Absatz 1 sind, 1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer, 2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger, 3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten zu melden. § 10 Abholungspflicht (1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tierkörperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuholen. Das gleiche gilt für Tierkörper 1. im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2, wenn die Behörde die Beseitigung anordnet, 2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zuständige Behörde die Abholung anordnet, 3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseitigungspflichtige durch die Behörde zur Abholung aufgefordert wird. Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie für Tierkörperteile und Erzeugnisse gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn keine Sammelstellen eingerichtet sind. (2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sammelstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist. (3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in allseits geschlossenen und flüssigkeitsdichfen Fahrzeugen oder entsprechenden Behältnissen zu befördern; diese dürfen für andere Zwecke nicht eingesetzt werden und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fahrzeuge und Behältnisse sincL-nach jeder Verwendung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die die Beförderung durchführen, haben Schutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbrechung und nach Beendigung der Tätigkeit Hände, Unterarme sowie Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren; die Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszugeben; er ist darüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere bei der Heranschaffung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten befahrbaren Weg. § 11 Ablieferungspflicht (1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbe-seitigungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet, diese an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an eine von diesem eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern und in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnissen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, daß der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse abholt. Nr. 104 — Tag der Ausgabe § 12 Sammelstellen (1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere nach Landesrecht zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, soweit erforderlich, für zu beseitigende Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den Tierkörperbeseitigungsanstal-ten nicht unmittelbar zugeführt werden, Sammelstellen ein. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 die Einrichtung von betriebseigenen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt. (2) Die Lander regeln die Standorte der Sammelstellen; diese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 ein-zubeziehen. § 13 Verwahrungspflicht Bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren, daß Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt, aufzubewahren. Die Tierkörper dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt. § 14 Einrichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes in § 3 1. Vorschriften zu erlassen über a) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkör-perbeseitigungsansl.alten, die in ihnen anzuwendenden Verfahren und die Abgabe der erzeugten Produkte, b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte, c) die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen, 2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörper-beseitigungsanstalten anzuwendenden Verfahren und 3. den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit bereits angewendeter Verfahren vorzuschreiben. § 15 Einzugsbereiche und Tierkörperbeseitigungspläne (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten und regeln hierzu das Nähere. : Bonn, den 6. September 1975 2317 (2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nach überörtlichen Gesichtspunkten auf und regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne. In diesen Tierkörperbeseitigungsplänen sind Standorte für die Tierkörperbeseitigungsanstal-ten und Sammelstellen festzulegen. Bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Tierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Tierkörperbeseitigungsplänen können für verbindlich erklärt werden. Die Tierkörperbeseitigungspläne sind mit den Abfallbeseitigungsplänen nach § 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes abzustimmen. § 16 Vorbehalt für die Länder (1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tierkörperteile auch in Tierkörperbeseitigungsanstalten außerhalb des Einzugsbereiches (§ 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen; in diesem Falle gilt Absatz 1 nicht, § 17 Überwachung (1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammelstellen, unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. (2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder Sammelstellen unterhält, hat den Beauftragten der Uberwachungsbehörde bei der Erfüllung seiner Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere das Betreten der Grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle sonstigen der Überwachung unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörperbe-seitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Tierkörperbeseiti-gungsanstalt sowie der Sammelstellen prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung der Tierkörperbesei-tigungsanstalt oder der Sammelstellen trägt der Betreiber nur, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder 2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil! Auflagen oder Anordnungen auf Grund einer auf dieses Gesetz goslTd.zl.on Rerhtsverordming nicht erfüllt worden sind. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunif auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-lieher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Geselz üben Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des § 5 Abs. 2 und des §8. (5) Tierkörper, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, können unter Wahrung des Grundsatzes des § 3 in den von der Bundeswehr betriebenen Anlagen beseitigt werden. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt insoweit den vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Steilem. Dieser Absatz gilt nicht im Land Berlin. § 18 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung; "1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), nach dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975, nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975, nach dem Pilanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,". 2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. (2) In § 8 der Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1540) werden in Satz 1 die Worte "nach Anweisung des beamteten Tierarztes" und Satz 2 gestrichen. (3) In § 11 Abs. 1 Nr. 6 der Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2509) werden die Worte "nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes" gestrichen. § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die Mitbenutzung zu. gestatten, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörper-beseitigungsanstalten beseitigt oder beseitigen läßt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Tierkörper nicht rechtzeitig meldet, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte Fahrzeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder desinfiziert, 6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet, 7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig abliefert, 8. der Vorschrift des § 13 Satz 1 über das Verwahren von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Satz 3 Tierkörper abhäutet, öffnet oder zerlegt, 9. einer nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 7 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. §20 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. §21 Schlußvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), zuletzt geändert, durch das Zuständigkeitslockerungsge-setz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), Nr. 104 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2319 2. die Erste Durchführungsverordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 332), geändert durch die Zu-stündigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 967), 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 17. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 807), 4. § 7 Abs. 3 bis 5 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, 5. §§ 59 bis 61 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland — AB.A —, Beilage 1 zur Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S.9), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt 1974 I S. 18), 6. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, 7. § 4 sowie Anlage 2 Abschnitt II und III der Ge-flügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), 8. § 17 Nr. 14 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, 9. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§ 57 bis 76 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Deckinfektionen-Verordnung — Rinder vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307), Baden-Württemberg 10. §§ 68 bis 87 und Anlage C der Verfügung des Württembergischen Ministeriums des Innern, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1498), Bayern 11. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. Dezember 1968 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), Berlin 12. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§ 57 bis 76 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831—2), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, 13. die Verordnung über die Beseitigung toter Hunde, Katzen und anderer Kleintiere vom 7. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 831), Hamburg 14. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt 1 Nr. 15 die Überschrift und die §§ 57 bis 76 der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7831—ac), zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur Aufhebung entbehrlich gewordenen Landesrechts vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 423), Hessen 15. § 5 einschließlich Anlage C der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Reichsgesetzbl. S. 519 —) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen II 356—20), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, Niedersachsen 16. § 5 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband III S. 392), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, Nordrhein-Westfalen 17. § 5 einschließlich Anlage B der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (VAVG-NW) vom 12. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1487), Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 19. Rheinland-Pfalz § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§57 bis 76 der Viehseuchenpolizei liehen Anordnung (zugleich Auslührungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Reichsgesetzbl. S. 519 — (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage zu Nummer 105 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, § 17 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§ 69 bis 88 der Bekanntmachung über den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch die Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2509], Saarland 20. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§ 57 bis 76 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Reichsgesetzbl. S. 519 —) vom. 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, Schleswig-Holstein 21. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Nr. 15 die Überschrift und die §§ 57 bis 76 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Reichsgesetzbl. S. 519 —) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz. (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. September 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler S c h m i d t Der Bundesminister : ü r E r n. ä hrung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl