Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 128 vom 26.10.1976  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 3017 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1976 Nr. 128 Tag Inhalt Seite 16. 10. 76 Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG).............................................................................. 3017 753-1 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) Vom 16. Oktober 1976 Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109) wird nachstehend der Wortlaut des am 1. März 1960 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110, 1386) in der ab 1. Oktober 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den. Abschluß der Sammlung des Bundesrechls vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), 2. das am 13. August 1964 in Kraft getretene Zweite Änderungsgesetz vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 611), 3. das am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Dritte Änderungsgesetz vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), 4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 79 des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), 5. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 5 des Kostenermächtigungs-Änderungsgeset-zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), 6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), 7. das am 1. Oktober 1976 in Kraft getretene Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109). Bonn, den 16. Oktober 1976 Der Bundesminister des Innern Maihof er Bundesgesetzblatt 3017 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1976 Nr. 128 Tag Inhalt Seite 16. 10. 76 Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG).............................................................................. 3017 753-1 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) Vom 16. Oktober 1976 Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109) wird nachstehend der Wortlaut des am 1. März 1960 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110, 1386) in der ab 1. Oktober 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den. Abschluß der Sammlung des Bundesrechls vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), 2. das am 13. August 1964 in Kraft getretene Zweite Änderungsgesetz vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 611), 3. das am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Dritte Änderungsgesetz vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), 4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 79 des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), 5. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 5 des Kostenermächtigungs-Änderungsgeset-zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), 6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), 7. das am 1. Oktober 1976 in Kraft getretene Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109). Bonn, den 16. Oktober 1976 Der Bundesminister des Innern Maihof er 3018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) 1 a 2. Einleitende Bestimmung Sachlicher Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Kü-sfengewässer), das Grundwasser. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind. Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer § la Grundsatz (1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten. (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. § 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis (1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. § 3 Benutzungen (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt, 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer, wenn diese Stoffe a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Küstengewässern nicht nur vorübergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder eingeleitet werden oder b) in Küstengewässer verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu entledigen, 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 6. Entnehmen, Zutagefördern, Ableiten von Grundwasser. Zutageleiten und (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen: 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sjnd keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3019 § 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Aullagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet, 2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21 a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, 2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind, 3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft, des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. § 5 Vorbehalt (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daß nachträglich 1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, 1 a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2 a und 3 sowie in § 21 a Abs. 2 genannten Arten angeordnet, 2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet, 3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. (2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zuläßt. § 6 Versagung Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. § 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 7 a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des Satzes 1 entsprechen. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die Länder sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Länder können Fristen festlegen, innerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen sein müssen. § 8 Bewilligung (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und 2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. (3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so-darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilli- 3020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I gung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen. (4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. (5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre überschreiten darf. § 9a Zulassung vorzeitigen Beginns (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen. (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Nachträgliche Entscheidungen (1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten. (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-standes dreißig Jahre verstrichen sind. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche. § 12 Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer 1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, erhalten hat und ihm die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war, 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, 3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt, 4. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. (6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 9 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung kann nur in einem förmlichen Verfahren erteilt werden. Das Verfahren muß gewährleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. § 11 Ausschluß von Ansprüchen (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3021 § 13 Benutzung durch Verbände Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist. § 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören. (4) über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. § 15 Alte Rechte und alte Befugnisse (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, beschränkt oder aufgehoben werden, 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat, 2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde, 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt, 4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5. § 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen. 3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 17 Andere alte Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960 1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grund eines anderen Rechtes oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden dürften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. § 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke 1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder 2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen. § 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden. § 18 a Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. . (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbindlich erklärt werden. § 18b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4 und 5) nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die die Länder einführen. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 2 entsprechend. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3023 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt §12, für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt § 15 Abs. 4. (4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bedarf eines förmlichen Verfahrens. § 19 a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. (2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle; 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer solchen Anlage. (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen, § 19 b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung (1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu be- sorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. § 19 c Beschränkungen und Rücknahme der Genehmigung (1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn der Inhaber 1. die Genehmigung auf Grund von Nachweisen, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, erhalten hat und ihm die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war, 2. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3. § 19 d Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19 a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen, 1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebes, 2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige, 3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder 3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. § 19 e Bestehende Anlagen (1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. (2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzuwenden. § 19 b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19 d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19 c zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19 c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können. § 19 f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen. § 19 g Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (1) Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. (3) Bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt. (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis 191 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere — Säuren, Laugen, — Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metall-carbonyle und Beizsalze, — Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, — flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halo-gen-, Stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, — Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. (6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 191 gelten nicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von 1. Abwasser, Jauche und Gülle, 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3025 § 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort, oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei Schutzvorkehrungen ersetzt eine gewerberechtliche Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen die Bauartzulassung nach dieser Vorschrift. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für 1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren wassergefährdender Stoffe in Verbindung mit dem Transport, wenn die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, 2. wassergefährdende Stoffe, die a) sich im Arbeitsgang befinden, b) in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgestellt werden, c) als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden, d) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. § 19 i Pflichten des Betreibers Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem nach Landesrecht zugelassenen Betrieb abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird. § 19k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten. § 19 1 Zulassung von Fachbetrieben (1) Betriebe, die gewerbsmäßig Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, instandhalten, instandsetzen oder reinigen, bedürfen der Zulassung nach Landesrecht durch die für den Sitz des Betriebes zuständige Behörde. Die Zulassung wird nach Prüfung der personellen und materiellen Voraussetzungen auf Antrag erteilt. Die Zulassung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes; sie kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. (2) Zugelassene Betriebe sind mindestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung noch erfüllt sind. (3) Für Betriebe, die bis zum 1. Oktober 1976 regelmäßig Arbeiten nach Absatz 1 ausgeführt haben, ist die Zulassung innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Oktober 1976 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten sie als zugelassen. §20 Entschädigung (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist. (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. §21 Überwachung (1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die Jahrgang 1976, Teil I 3026 Bundesgesetzblatt, für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind, 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet oder betreibt, 2. eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19 g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder 3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 191 ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. (2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (Reichs-gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973), über Beistands- und Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird. (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin. §21a Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter. §21 b Aufgaben (1) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängeü mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, 2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken, 3. auf die Entwicklung und Einführung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken, 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3027 (2) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten 1. näher regeln, 2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, 3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. § 21 c Pflichten des Benutzers (1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt. (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. § 21 d Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen (1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition entscheidet. §21e Vortragsrecht Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vor- tragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. § 21 f Benachteiligungsverbot Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. §21g Sonderregelung Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muß eine mindestens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten. §22 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist. (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist. auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig. Zweiter Teil Bestimmungen für oberirdische Gewässer Erster Abschnitt Erlaubnisfreie Benutzungen §23 Gemeingebrauch (1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht 3028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht als Gemeingebrauch zulässig war. §24 Eigentümer- und Anliegergebrauch (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war. (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt. §25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Zweiter Abschnitt Reinhaltung §26 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen (1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt. § 27 Reinhalteordnung (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalte-ordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben, 1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen, 2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen, 3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann. (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung. Dritter Abschnitt Unterhaltung und Ausbau §28 Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit; bei der Unterhaltung sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft zu berücksichtigen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesoder Landesrecht etwas anderes bestimmt. §29 Unterhaltungslast (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unter- Nr. 128 — Tag der Ausgabe Bonn, den 26. Oktober 197G 3029 haltung erschweren. Die Länder können bestimmen, daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln. (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden. §30 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. (2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. §31 Ausbau (1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. (1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung und Bauweise nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. (2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. (2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. Vierter Abschnitt Überschwemmungsgebiete §32 Überschwemmungsgebiete Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, zu Überschwemmungsgebieten zu erklären. Für solche Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schadlosen Abfluß des Hochwassers sichern. Dritter Teil Bestimmungen für die Küstengewässer §32a Erlaubnisfreie Benutzungen Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, 2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, 3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewässers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden. §32b Reinhaltung Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Vierter Teil Bestimmungen für das Grundwasser §33 Erlaubnisfreie Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 3030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke. (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß 1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist, 2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. §34 Reinhaltung (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. § 35 Erdaufschlüsse (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind. (2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern. Fünfter Teil Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch §36 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen. (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. § 36 a Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 306) bleibt unberührt. (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden. (4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. § 36 b Bewirtschaftungspläne (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 a) Pläne auf, die den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. (2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile, 1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können, 2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3031 (3) In den Bewirtschaltungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt 1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll, 2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf aufweisen soll, 3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen, 4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen. (4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 Abs. 1), die Beschränkung oder Rücknahme von Bewilligungen (§ 12), die Beschränkung oder Aufhebung von alten Rechten und alten Beiugnissen (§ 15), Ausgleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt werden. (6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 6 bleibt unberührt. (7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Grundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen, welche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind. § 37 Wasserbuch (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen 1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16), 2. Wasserschutzgebiete (§ 19), 3. Überschwemmungsgebiete (§ 32). Sechster Teil Straf- und Bußgeldbestimmungen § 38 Verunreinigung eines Gewässers (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 2 strafbar. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr öder Geldstrafe. § 39 Gefährdung und Beeinträchtigung durch Verunreinigung (1) Wer durch eine in § 38 Abs.- 1 bezeichnete Handlung 1. das Leben oder die Gesundheit eines anderen, eine fremde Sache von bedeutendem Wert, die öffentliche Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle gefährdet oder 2. die Eigenschaften eines Gewässers derart beeinträchtigt, daß es für eine der Nutzungen, denen das Gewässer dient, nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 40 (weggefallen) § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2 a oder einer vollziehbaren Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. einer Rechts Verordnung nach § 19 Abs, 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder den Betrieb wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19 b Abs. 1 zuwiderhandelt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1,1a oder 2 oder § 36 a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 19 c Abs. 2 Salz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Aufjage nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19 b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstel- lung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält, b) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist, c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 oder 2 entgegen § 19 i Satz 1 eine Anlage nicht standig überwacht oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Satz 2 einen Uberwachungsvertrag nicht abschließt, d) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitsejnrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält, e) einen Betrieb im Sinne des § 19 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung unterhält oder einer vollziehbaren Auflage nach § 191 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 19 1 Abs. 3 Satz 1 die Zulassung nicht rechtzeitig beantragt, 7. entgegen § 21 a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht, b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht, 8. entgegen § 21 a Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt, 9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32 b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt, 10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1 festgestellten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem Ausbau vom Plan abweicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 42 (weggefallen) Siebenter Teil Schlußbestimmungen § 43 (weggefallen) § 44 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 45 (weggefallen) Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bumlesgesel.zblall. Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgeselzbldlf Teil II wenden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarif Verordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift Ihr Abonnementsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Tür Teil I und Teil IT halbjährlich je 40,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich —,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5%.