Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 67 vom 15.06.1976  - Seite 1421 bis 1464 - Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)

Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) Bundesgesetzblatt 1421 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1976 Nr. 67 Tag Inhalt Seite 14. 6. 76 Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) 1421 400-2, 400-1, 404-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 300-2, 310-4, 315-1, 302-2, 211-1, 360-1, 361-1, 368-1, 404-7, 404-2, 404-4, 404-3, 2162-1, 400-4, 303-8 Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) Vom 14. Juni 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 1353 erhält folgende Fassung: "§ 1353 (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist." 2. § 1355 erhält folgende Fassung: "§ 1355 (1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau be- stimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist. (3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. (4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung." 3. § 1356 erhält folgende Fassung: "§ 1356 (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen." 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 4. § 1357 erhält folgende Fassung: .§ 1357 (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben." 5. § 1360 erhält folgende Fassung: "§ 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts." 6. § 1360 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen." 7. § 1361 erhält folgende Fassung: ,§ 1361 (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit. (2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichti- gung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. (3) Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden. (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360 b, 1605 sind entsprechend anzuwenden." 8. § 1378 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung,- § 127 a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen." 9. An § 1379 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend." 10. § 1382 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, 3, 4 und 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" jeweils ersetzt durch das Wort "Familiengericht". b) In Absatz 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz fällt weg. 11. § 1383 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" ersetzt durch das Wort "Familiengericht". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend." 12. § 1384 erhält folgende Fassung: "§ 1384 Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags." Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1423 13. § 1385 erhält folgende Fassung: "§ 1385 Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen." 14. § 1389 wird wie folgt geändert: Die Worte "oder auf Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben" werden durch die Worte ", auf Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt," ersetzt. 15. An § 1408 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird." 16. § 1414 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird." 17. § 1478 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen." b) Absatz 4 fällt weg. 18. In § 1509 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat." 19. § 1561 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2)." b) Absatz 3 fällt weg. 20. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches wird der Siebente Titel in folgender Fassung wieder eingefügt: "Siebenter Titel Scheidung der Ehe I. Scheidungsgründe § 1564 Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. § 1565 (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. § 1566 (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. § 1567 (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. § 1568 (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Auf- 1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I rcchterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehegatten länger als fünf Jahre getrennt leben. II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten 1. Grundsatz § 1569 Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. 2. Unterhaltsberechtigung § 1570 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1571 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. § 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1573 (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind. (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen. § 1574 (1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. (3) Soweit es zur .Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich, ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. § 1575 (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schuloder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind. (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1425 bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht. § 1576 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. § 1577 (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. (3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. (4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1578 (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. § 1579 (1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte, 2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder 4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Gründe. (2) Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1580 Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden. 3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge § 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbsund Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. § 1582 (1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war. (2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt. 1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 1583 Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. § 1584 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs § 1585 (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. § 1585 a (1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint. (2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht. § 1585 b (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585 c Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 5. Ende des Unterhaltsanspruchs § 1586 (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat oder des Todes fälligen Monatsbetrag. § 1586 a (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen. (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. § 1586 b (1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht. III. Versorgungsausgleich 1. Grundsatz § 1587 (1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. (2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen Nr. 67 - - Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. Juni 1976 1427 worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. (3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung. 2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung § 1587 a (1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit. den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegalten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertimterscbiedes zu. (2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen: 1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schcidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend. 2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. 3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist, a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorge- sehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden; b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind. Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung. 4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist, a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemißt, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre; b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemißt, der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht; c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre; 1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemißt, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjähren entspricht. 5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist, a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer anzusetzen; b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden. (3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes: 1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Dek-kungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde; 2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung. (5) Bemißt sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen. (6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschrif-ten ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde. (7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbe-schäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Anrechnung beitragsloser Zeiten oder die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist. (8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden. § 1587 b (1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. (2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Körperschaften oder Verbände erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1429 Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. (3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzu-beziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen. (4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587 o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 1304 a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83 a Abs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen. § 1587 c Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, 1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben; 2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind; 3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. § 1587 d (1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß die Verpflichtung nach § 1587 b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen. (2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben. § 1587e (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587 b gilt § 1580 entsprechend. (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587 b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen. 3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich § 1587f In den Fällen, in denen 1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist, 2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 ausgeschlossen ist, 3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat, 4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubezie-hen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, 5. das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587 o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I erfolgt insoweit, der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). § 1587 g (1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587 a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen. (3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend. § 1587 h Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g besteht nicht, 1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend; 2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird; 3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. § 1587i (1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden. (2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß der übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen. (3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend. § 1587 k (1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585 b Abs. 2, 3 entsprechend. (2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587 i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über. § 1587 1 (1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn dieser hierdurch nicht unbillig belastet wird. § 1587 m Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist. § 1587n Ist der Berechtigte nach § 1587 1 abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587 g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre. 4. Parteivereinbarungen § 1587 o (1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. (2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587 g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen. (3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1431 23. § 1616 erhält folgende Fassung: Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden. (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127 a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. 5. Schutz des Versorgungsschuldners § 1587 p Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist." 21. Nach § 1604 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1605 (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden. (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat." 22. In § 1610 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Verlangt ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden ist." "§ 1616 Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern." § 1617 erhält folgende Fassung: "§ 1617 (1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. (2) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden. (3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind. (4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend." § 1618 erhält folgende Fassung: "§ 1618 (1) Die Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1617 führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter. (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden. (4) Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." 23. 24. 25. 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 26. § 1629 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern getrennt oder ist die Scheidung ihrer Ehe beantragt, so kann, wenn eine Regelung der Sorge für die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen. (3) Ist die Scheidung det Ehe der Eltern beantrag!, so kann ein Liternteil, solange die Scbeidiingssac hc anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur jm eigc n< n Manien geltend machen. Ein von einem Llleintcil ciwirktes Urteil und ein zwischen den Lifein ui sc ulossener gerichtlicher Verglon h w nken cuk h fu: und gegen das Kind." 27. In § 1632 Abs. 2 und § 1634 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. 28. § 1.671 wird wie folgt gefaßt: "§ 1671 (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. (2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Familiengericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (3) Haben die Eltern keinen Vorschlag gemacht oder billigt das Familiengericht ihren Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. (4) Die elterliche Gewalt soll in der Regel einem Elternteil allein übertragen werden. Erfordert es das Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil die Sorge für die Person, dem anderen die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen werden. (5) Das Familiengericht kann die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des Kindes abzuwenden. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist. Haben die Eltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, durch das die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, keinen Vorschlag gemacht, so trifft das Familiengericht die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht." 29. § 1672 wird wie folgt gefaßt: *§ 1672 Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Das Gericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend." 30. In § 1678 Abs. 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. 31. § 1681 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend." 32. § 1695 wird wie folgt gefaßt: "§ 1695 (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. (2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen." 33. § 1696 wird wie folgt gefaßt: "§ 1696 Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten." 34. § 1697 wird aufgehoben. 35. Nach § 1719 wird folgender neuer § 1720 eingefügt: "§ 1720 Der nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. § 1617. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1433 36. Nach § 1736 wird folgender neuer § 1737 eingefügt : "§ 1737 Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." 37. In § 1740 f werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. (3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." 38. § 1740 g erhält folgende Fassung: "§ 1740 g Im Falle des § 1740 f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem überlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist." 39. § 1758 erhält folgende Fassung: "§ 1758 (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind als Geburtsnamen den Ehenamen der Ehegatten. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn dies mit dem Ehegatten des Kindes im Annahmevertrag vereinbart ist. (2) Ist der neue Name kein Doppelname, so darf das Kind diesem durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Namen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. (3) Ändert sich der Familienname des Annehmenden, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." 40. § 1758 a wird aufgehoben. 41. In § 1762 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 1617 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt." 42. § 1848 fällt weg. 43. § 1933 erhält folgende Fassung: "§ 1933 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586 b unterhaltsberechtigt." 44. § 2077 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte." b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte." 45. § 2268 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch für diesen Fall getroffen sein würden." 46. In § 2331 a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt. 47. § 2335 erhält folgende Fassung: "§ 2335 Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet; 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht; 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht; 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt." 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: " (3) Für das Scheidungsbegehren der Frau sind die deutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt." Artikel 3 Änderung des Ehegesetzes 1. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 19, 22, 26, 27, 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Satz 2, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 1 und 3, §§ 49 bis 70, 72, 73, 76 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin. 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und Geschlechtsgemeinschaft" gestrichen. 3. § 6 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 werden aufgehoben. 4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13 a (1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschließung befragen, ob sie eine Erklärung darüber abgeben wollen, welchen Ehenamen sie führen werden. (2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben zu haben, so können sie diese Erklärung nachholen. Die Erklärung ist abzugeben, wenn die Eintragung des Ehenamens in ein deutsches Personenstandsbuch erforderlich wird, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Absatz 2 eine Änderung gegenüber dem bisher von den Ehegatten geführten Namen, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen sind spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 abzugeben. (4) Auf die Erklärungen ist § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 5. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:" "§ 26 (1) Die vermögensrechtlichen Folgen der Nich-1 tigkeit einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung. (2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so kann der andere Ehegatte binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausschließen. Gibt er eine solche Erklärung ab, ist insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 nicht anzuwenden. Hat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu. (3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht zu, soweit diese Ansprüche entsprechende Ansprüche des Ehegatten der früheren Ehe beeinträchtigen würden." 6. An § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§ 30 bis 32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt oder ist in den Fällen der §§33 und 34 die Täuschung oder Drohung von ihm oder mit seinem Wissen verübt worden, so kann der andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Gibt er eine solche Erklärung ab, findet insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des § 30 auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu." 7. An § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Im übrigen bestimmen sich, die Folgen der Aufhebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehegatte bei der Eheschließung gewußt, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung." Artikel 4 Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 1. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In § 592 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Beruhte der Unterhaltsanspruch auf den §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so wird die Rente gewährt, solange die frühere Ehefrau ohne den Arbeitsunfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre." Nr. 07 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1435 b) In § 1265 werden hinter den Worten "mit dem Versicherten" die Worte "vor dem 1. Juli 1977" eingefügt. c) Nach § 1265 wird folgender § 1265 a eingefügt: "§ 1265 a (1) Einem unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode seines früheren Ehegatten für die Zeit der Erziehung mindestens eines waisenrentonberechtigten Kindes eine Rente aus eigener Versicherung gewährt, wenn der Berechtigte vor dem Tode des früheren Ehegalten eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann. Die Rente ist nach § 1253 Abs. 2 zu berechnen, solange der Berechtigte mindestens drei waisenrentenberechtigte Kinder oder zwei waisenrentenberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann; im übrigen ist die Rente nach § 1253 Abs. 1 zu berechnen. Der Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisenrentenberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Eine nach § 1253 Abs. 1 berechnete Rente gilt als Rente wegen Berufsunfähigkeit, eine nach § 1253 Abs. 2 berechnete Rente gilt als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer Rente nach §§ 1246, 1247 oder 1248 zusammen, ist die höhere Rente zu gewähren. (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Monats wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen wieder erfüllt sind; § 1290 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 1253 Abs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in eine nach § 1253 Abs. 1 zu berechnende Rente umzuwandeln." d) In § 1303 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt: "(9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag ist bei Versicherten, von denen Renten- anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehegatten übertragen sind, um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 1304 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Minderung der Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten, denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen oder für die Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 1304 b Abs. 1 begründet sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 1304 b Abs. 1 Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an Versicherte, die nach § 1229 oder § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei oder die nach den §§ 1230 oder 1231, den §§ 7 oder 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten durch die sich nach § 1304 a Abs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein oder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist," e) Nach § 1303 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "V. Rentenanwartschaften und Ansprüche früherer Ehegatten § 1304 (1) Zur Ermittlung des für den Wertausgleich von Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebenden Betrages an Renten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ist der Monatsbetrag des Altersruhegeldes einschließlich der für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden Werteinheiten für eine bisher angerechnete Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und Leistungen nach § 1260 a zu berechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Monatsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die Summe der bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältniswerte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fallende und nach Absatz 1 berücksich- 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I tigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei der Berechnung des Verhältnisses bleiben Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 und 55 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist um Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und Leistungen nach § 1260 a zu erhöhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 1297 Satz 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, ist getrennt auszuweisen. (3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrag des Altersruhegeldes ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten, ist auf den Leistungsanteil, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 1304 a (1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, soweit sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vorhanden waren, durch die allgemeine Bemessungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts (§ 1304 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit 0,0000125 vervielfältigt ist. § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusammen mit den sich aus dem Monatsbetrag der bereits begründeten Rentenanwartschaften des Berechtigten ergebenden Werteinheiten nicht zu einer Überschreitung der Anzahl von Werteinheiten führen, die sich bei entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus dem Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5 ergeben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt, bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage mit der Zahl der auf die Ehezeit entfallenden Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083 vervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften des Berechtigten bleibt außer Betracht, soweit er auf Steigerungs- beträgen aus Beiträgen der Höherversicherung und auf Leistungen beruht, die wie Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung zu behandeln sind. (2) Soweit in dem nach § 1304 ermittelten Betrag ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten war, ist der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften entsprechend den jeweiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ohne den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Soweit von einem Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung an einen Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter Rentenanwartschaften übertragen sind, sind in der Rentenversicherung der Arbeiter an Stelle der für die knappschaftliche Rentenversicherung festgesetzten Werteinheiten die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten festzusetzen. (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 1253, 1254) mindert oder erhöht sich um den Betrag, der sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden allgemeinen Bemessungsgrundlage und bei einer Rente nach § 1253 Abs. 2 oder § 1254 mit 0,00015 oder bei einer Rente nach § 1253 Abs. 1 mit 0,0001 vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minderung der Rente des Verpflichteten erst, wenn a) für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder b) aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist. Solange nicht aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a mindestens der bisherige monatliche Renten-zahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem Berechtigten § 1254 Abs. 1 a Anwendung, ist die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine nach § 1269 Abs. 1 zu berechnende Vollwaisenrente zu gewähren, bleibt eine Minderung und Erhöhung nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt. Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1437 (5) Bei dem Berechtigten wird für die Erfüllung der Wartezeiten einschließlich der nach § 1248 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 durch 6,25 geteilt werden und die sich ergebende Zahl auf die nächste volle Zahl nach oben gerundet wird, höchstens jedoch insoweit, als die sich ergebende Zahl zusammen mit der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der nach § 1248 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Versicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten zusammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate übersteigt. (6) Der Verpflichtete kann die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgleichen; Absatz 1, § 1233 Abs. 2 und 2 a und § 1304 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 1304 b (1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht genehmigten Vereinbarung als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 1304 a Abs. 1 entsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert Werteinheiten der Betrag zu entrichten, der sich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitragssatzes auf das zuletzt in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklärung kann vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen. § 1233 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, gilt § 1304 a Abs. 1 entsprechend. Die Aufwendungen, die dem Versicherungsträger auf Grund der nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Rentenanwartschaften entstehen, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. (3) § 1304 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 und Abs. 5 gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder begründeten Rentenanwartschaften entfallenden Werteinheiten entsprechend. § 1304 c (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und sind Rentenanwartschaften • auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn übertragen oder für ihn begründet, gilt er als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, in dem das Konto des Verpflichteten geführt wird. Wird das Konto des Verpflichteten in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt oder hat der Verpflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, steht dem Berechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Berechtigte zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet und sind Rentenanwartschaften auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn begründet, steht ihm die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auf Grund einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht geneh-micrten Vereinbarend Rentenanwartschaften zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann vor der von dem Familiengericht zu treffenden Entscheidung ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Familiengericht bestimmten Frist ausgeübt, so entscheidet das Familiengericht. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr für die Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Werteinheiten, für die Ermittlung der für Werteinheiten zu zahlenden Beiträge, für die Ermittlung von Werteinheiten, die gezahlten Beiträgen entsprechen (§ 1304 a Abs. 1 und § 1304 b Abs. 1 Satz 2), und für die Ermittlung des in § 1304 a Abs. 1 Satz 4 bestimmten Höchstbetrages Werte bekannt." 1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I f) In § 1402 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Sind Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden, sind die nach Absatz 2 für die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die begründeten Renlenanwartschaften zu dem sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Werte stehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet worden ist. § 1304 a Abs. 6 gilt entsprechend." 2. Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In § 42 werden hinter den Worten "mit dem Versicherten" die Worte "vor dem 1. Juli 1977" eingefügt. b) Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt: "§ 42 a (1) Einem unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode seines früheren Ehegatten für die Zeit der Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes eine Rente aus eigener Versicherung gewährt, wenn der Berechtigte vor dem Tode des früheren Ehegatten eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann. Die Rente ist nach § 30 Abs. 2 zu berechnen, solange der Berechtigte mindestens drei waisenrentenberechtigte Kinder oder zwei waisenrentenberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann; im übrigen ist die Rente nach § 30 Abs. 1 zu berechnen. Der Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisenrentenberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Eine nach § 30 Abs. 1 berechnete Rente gilt als Rente wegen Berufsunfähigkeit, eine nach § 30 Abs. 2 berechnete Rente gilt als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer Rente nach §§ 23, 24 oder 25 zusammen, ist die höhere Rente zu gewähren. (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Monats wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen wieder erfüllt sind; § 67 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 30 Abs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in eine nach § 30 Abs. 1 zu berechnende Rente umzuwandeln." c) In § 82 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt: "(9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag ist bei Versicherten, von denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehegatten übertragen sind, um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 83 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Minderung der Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten, denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen oder für die Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 83 b Abs. 1 begründet sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 83 b Abs. 1 Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an Versicherte, die nach § 6 oder § 1229 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei oder die nach den §§ 7 oder 8, den §§ 1230 oder 1231 der Reichs Versicherungsordnung oder § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten durch die sich nach § 83 a Abs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein oder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist." d) Nach § 82 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "V. Rentenanwartschaften und Ansprüche früherer Ehegatten § 83 (1) Zur Ermittlung des für den Wertausgleich von Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebenden Betrages an Renten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Renten- Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1439 Versicherungen ist der Monatsbetrag des Altersruhegeldes einschließlich der für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden Werteinheiten für eine bisher angerechnete Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und Leistungen nach § 37 a zu berechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Monatsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die Summe der bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältniswerte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fallende und nach Absatz 1 berücksichtigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei der Berechnung des Verhältnisses bleiben Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 und 54 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist um Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und Leistungen nach § 37 a zu erhöhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 74 Satz 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, ist getrennt auszuweisen. (3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrag des Altersruhegeldes ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten, ist auf den Leistungsanteil, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 83 a (1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, soweit sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vorhanden waren, durch die allgemeine Bemessungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts (§ 83 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit 0,0000125 vervielfältigt ist. § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten sind nur insoweit zu berücksichti- gen, als sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusammen mit den sich aus dem Monatsbetrag der bereits begründeten Rentenanwartschaften des Berechtigten ergebenden Werteinheiten nicht zu einer Überschreitung der Anzahl von Werteinheiten führen, die sich bei entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus dem Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5 ergeben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt, bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage mit der Zahl der auf die Ehezeit entfallenden Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083 vervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften des Berechtigten bleibt außer Betracht, soweit er auf Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung und auf Leistungen beruht, die wie Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung zu behandeln sind. (2) Soweit in dem nach § 83 ermittelten Betrag ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten war, ist der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften entsprechend den jeweiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ohne den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Soweit von einem Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung an einen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten Rentenanwartschaften übertragen sind, sind in der Rentenversicherung der Angestellten an Stelle der für die knappschaftliche Rentenversicherung festgesetzten Werteinheiten die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten festzusetzen. (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 30, 31) mindert oder erhöht sich um den Betrag, der sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden allgemeinen Bemessungsgrundlage und bei einer Rente nach § 30 Abs. 2 oder § 3,1 mit 0,00015 oder bei einer Rente nach § 30 Abs. 1 mit 0,0001 vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minderung der Rente des Verpflichteten erst, wenn a) für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder 1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I b) aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist. Solange nicht aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a mindestens der bisherige monatliche Renten-zahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem Berechtigten § 31 Abs. 1 a Anwendung, ist die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine nach § 46 Abs. 1 zu berechnende Vollwaisenrente zu gewähren, bleibt eine Minderung und Erhöhung nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt. (5) Bei dem Berechtigten wird für die Erfüllung der Wartezeiten einschließlich der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 durch 6,25 geteilt werden und die sich ergebende Zahl auf die nächste volle Zahl nach oben gerundet wird, höchstens jedoch insoweit, als die sich ergebende Zahl zusammen mit. der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Versicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten zusammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate übersteigt. (6) Der Verpflichtete kann die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgleichen; Absatz 1, § 10 Abs. 2 und 2 a und § 83 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 83 b (1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht genehmigten Vereinbarung als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 83 a Abs. 1 entsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert Werteinheiten der Betrag zu entrichten, der sich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitragssatzes auf das zuletzt in den Rechtsverord- nungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklärung kann vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, gilt § 83 a Abs. 1 entsprechend. Die Aufwendungen, die dem Versicherungsträger auf Grund der nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Rentenanwartschaften entstehen, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. (3) § 83 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 und Abs. 5 gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder begründeten Rentenanwartschaften entfallenden Werteinheiten entsprechend. § 83 c (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und sind Rentenanwartschaften auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn übertragen oder für ihn begründet, gilt er als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, in dem das Konto des Verpflichteten geführt wird. Wird das Konto des Verpflichteten in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt oder hat der Verpflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, steht dem Berechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter frei. Hat der Berechtigte zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet und sind Rentenanwartschaften auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn begründet, steht ihm die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter frei. Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auf Grund einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann vor der von dem Familiengericht zu treffenden Entscheidung ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Familiengericht bestimmten Frist ausgeübt, so entscheidet das Familiengericht. Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1441 (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr für die Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Werteinheiten, für die Ermittlung der für Werteinheiten zu zahlenden Beiträge, für die Ermittlung von Werteinheiten, die gezahlten Beiträgen entsprechen (§ 83 a Abs. 1 und § 83 b Abs. 1 Satz 2), und für die Ermittlung des in § 83 a Abs. 1 Satz 4 bestimmten Höchstbetrages Werte bekannt." e) In § 124 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Sind Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden, sind die nach Absatz 2 für die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die begründeten Rentenanwartschaften zu dem sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Werte stehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet worden ist. § 83 a Abs. 6 gilt entsprechend." 3. Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In § 65 werden hinter den Worten "mit dem Versicherten" die Worte "vor dem 1. Juli 1977" eingefügt. b) Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt: "§ 65 a (1) Einem unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode seines früheren Ehegatten für die Zeit der Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes eine Rente aus eigener Versicherung gewährt, wenn der Berechtigte vor dem Tode des früheren Ehegatten eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann. Die Rente ist nach § 53 Abs. 3 zu berechnen, solange der Berechtigte mindestens drei waisenrentenberechtigte Kinder oder zwei waisenrentenberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht und keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausübt, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Bei- tragsbemessungsgrenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) überschreitet, und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann; im übrigen ist die Rente nach § 53 Abs. 2 zu berechnen. Der Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisenrentenberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Eine nach § 53 Abs. 2 berechnete Rente gilt als Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, eine nach § 53 Abs. 3 berechnete Rente gilt als Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer Rente nach §§ 45, 46, 47 oder 48 zusammen, ist die höhere Rente zu gewähren. (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Monats wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen wieder erfüllt sind; § 82 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 53 Abs. 3 berechnete Rente ist mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in eine nach § 53 Abs. 2 zu berechnende Rente umzuwandeln." c) In § 95 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt: "(9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag ist bei Versicherten, von denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehegatten übertragen sind, um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 96 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Minderung der Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten, denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen sind, irt der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 96 a Abs. 6 Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertragenen Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an Versicherte, die nach § 1229 der Reichsversicherungsordnung oder § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei oder die nach § 32, den §§ 1230 oder 1231 der Reichsversicherungsordnung oder den §§ 7 oder 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten durch die sich nach § 96 a Abs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein oder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist." 1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I d) Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "6. Rentenanwartschaften und Ansprüche früherer Ehegatten § 96 (1) Zur Ermittlung des für den Wertausgleich von Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebenden Betrages an Renten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ist der Monatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes einschließlich der für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden Werteinheiten für eine bisher angerechnete Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß und Leistungen nach § 58 a zu berechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Monatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die Summe der bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältniswerte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fallende und nach Absatz 1 berücksichtigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei der Berechnung des Verhältnisses bleiben Werteinheiten nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 und § 10 a des Knappschaf tsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist um Leistungen nach § 58 a zu erhöhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, ist getrennt auszuweisen. (3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ein Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten enthalten, ist auf den Leistungsanteil, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 und auf den Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten § 1304 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder § 83 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 96 a (1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, soweit sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vorhanden waren, durch die allgemeine Bemessungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts (§ 96 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit 0,0000167 vervielfältigt ist. § 54 Abs. 3 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusammen mit den sich aus dem Monatsbetrag der bereits begründeten Rentenanwartschaften des Berechtigten ergebenden Werteinheiten nicht zu einer Überschreitung der Anzahl von Werteinheiten führen, die sich bei entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus dem Höchstbetrag nach § 1304 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung ergeben. (2) Soweit in dem nach § 96 ermittelten Betrag ein Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten enthalten war, ist der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften entsprechend den jeweiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil ist § 1304 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung oder § 83 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Soweit von einem Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten an einen Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen sind, sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung anstelle der für die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten festgesetzten Werteinheiten die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten festzusetzen. (4) Der Jahresbetrag der Rente (§ 53) mindert oder erhöht sich um den Betrag, der sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden allgemeinen Bemessungsgrundlage und bei einer Rente nach § 53 Abs. 3 oder 4 mit 0,0002, bei einer Rente nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz mit 0,00012 und bei einer Rente nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mit 0,00018 vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familien- Nr. (57 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1443 gerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minderung der Rente des Verpflichteten erst, wenn a) für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder b) aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist. Solange nicht aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a mindestens der bisherige monatliche Rentenzahl-betrag zu gewähren. Findet bei dem Berechtigten § 53 Abs. 4 a Anwendung, ist die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen; § 54 Abs. 3 vorletzter Satz gilt entsprechend. Ist eine nach § 69 Abs. 6 zu berechnende Vollwaisenrente zu gewähren, bleibt eine Minderung und Erhöhung nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt. (5) Bei dem Berechtigten wird für die Erfüllung der Wartezeiten einschließlich der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Absätzen,. 1 bis 3 durch 4,63 geteilt werden und die sich ergebende Zahl auf die nächste volle Zahl nach oben gerundet wird, höchstens jedoch insoweit, als die sich ergebende Zahl zusammen mit der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Versicherungsjähren bleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 57 insoweit außer Betracht, als die Summe der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten zusammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate übersteigt. (6) Der Verpflichtete kann die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgleichen; Absatz 1 und § 54 Abs. 10 gelten entsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert Werteinheiten der Betrag zu entrichten, der sich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitragssatzes auf das zuletzt in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklärung kann vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen. § 96 b Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr für die Ermittlung der für Werteinheiten zu zahlenden Beiträge und für die Ermittlung von Werteinheiten, die gezahlten Beiträgen entsprechen (§ 96 a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2), Werte bekannt." 4. In § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1448), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land-und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (Bundesge-setzbl. I S. 1197), werden nach dem Wort "ihm" die Worte "vor dem 1. Juli 1977" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 23 a wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;". b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt: "4. Ehesachen; 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind." 2. Nach § 23 a werden folgende §§ 23 b, 23 c eingefügt: "§ 23 b (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. Familiensachen sind: 1. Ehesachen; 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; 3. Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; 1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats ¦— Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. (3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. § 23 c Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschaftssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 3. In § 72 werden nach dem Wort "Kindschaftssachen" die Worte "und der Familiensachen" eingefügt. 4. § 119 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem Wort "Kindschaftssachen" jeweils die Worte "und in Familiensachen" eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 23 b Abs. 1, 2 gilt entsprechend." 5. In § 133 Nr. 2 wird nach der Verweisung "des § 519 b Abs. 2" die Verweisung "und des § 621 e Abs. 2" eingefügt. 6. § 138 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate sowie in Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nicht- bestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören." 7. § 170 wird wie folgt gefaßt: "§ 170 Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich. Dies gilt für die Familiensachen des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden." 8. § 200 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127 a, 620, 621 f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen;". b) In Absatz 2 Nr. 5 a wird nach dem Wort "Unterhaltspflicht" der Satzteil " , soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind," eingefügt. Artikel 6 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. An die Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts im Ersten Buch werden die Worte angefügt: "und Wertvorschriften". 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 2 Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften." 3. In § 3 fallen die Worte "des Streitgegenstandes" weg. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden." 5. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt." Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1445 6. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das gleiche gilt vor den Familiengerichten 1. für Ehesachen, 2. für Folgesachen von Scheidungssachen, 3. für solche Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig sind, wenn in diesen der Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von dreitausend Deutsche Mark übersteigt; die Parteien können sich im ersten Rechtszug auch durch einen beim übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten." 8. Folgender neuer § 78 a wird eingefügt: ,,§ 78 a (1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig gemacht werden, geht das Gericht für den Anwaltsprozeß von den Streitwertangaben in der Klageschrift aus, soweit es nicht anderweitig entscheidet. (2) Reicht eine Partei im Anwaltsprozeß die Klage ein, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sein, so lehnt das Gericht die Terminsbestimmung und die Zustellung der Klage ab. (3) Ist die Terminsbestimmung nicht abzulehnen, so kann das Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eine von den Angaben in der Klageschrift abweichende Entscheidung zum Anwaltsprozeß treffen. Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht hierüber zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 621 b Abs. 2 gestellt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (4) Der Beschluß nach Absatz 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist unanfechtbar und kann durch das Gericht nicht geändert werden. Rechtshandlungen, welche die nicht vertretene Partei vorher vorgenommen hat, bleiben wirksam. (5) Stellt das Gericht durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung fest, daß im Anwaltsprozeß zu verhandeln ist, so hat es zugleich einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn eine der Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, aber in der Verhandlung anwesend oder durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten ist. (6) Erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung oder Erweiterung des Klageantrages auf mehr als dreitausend Deutsche Mark, so gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Vermindert sich der Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag von dreitausend Deutsche Mark oder weniger, so wird das Gebot, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen, nicht berührt. (7) Für das Verfahren, das sich an ein Mahnverfahren nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs anschließt, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend." 9. Der bisherige § 78 a wird § 78 b. "§ 93 a (1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist. Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen. (2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint. (3) Wird eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß 10. § 93 a wird wie folgt gefaßt: 1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I bei der Eheschließung ein Ehegatte allein in den Fällen der §§30 bis 32 des Ehegesetzes die Aufhebbarkeit oder die Nichtigkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. (4) Wird eine Ehe auf Klage des Staatsanwalts oder im Falle des § 20 des Ehegesetzes auf Klage des früheren Ehegatten für nichtig erklärt, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden." 11. In § 97 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind." 12. Die Überschrift des Siebenten Titels im Zweiten Abschnitt im Ersten Buch erhält folgende Fassung: "Siebenter Titel Armenrecht und Prozeßkostenvorschuß". 13. In § 116 b Abs. 1 Satz 1 wird a) die Verweisung "§ 78 a" durch die Verweisung "§ 78 b" ersetzt, b) der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." 14. § 118 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt ausgestellt werden. Will ein minderjähriges unverheiratetes Kind einen Unterhaltsanspruch geltend machen, so bedarf es des Zeugnisses nicht; das gleiche gilt, wenn ein minderjähriges unverheiratetes nichteheliches Kind die Feststellung der Vaterschaft begehrt." 15. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§ 127 a (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis 620 g entsprechend." 16. In § 233 Abs. 1 werden die Worte "oder der Revision" durch die Worte ", der Revision oder der Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2" ersetzt. 17. § 324 wird wie folgt gefaßt: "§324 Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen." 18. § 328 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) handelt." 19. § 511 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 fällt weg. b) Absatz 3 wird Absatz 2. 20. In § 546 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz fällt weg. 21. § 569 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde einen Beschluß nach § 78 a Abs. 2 oder das Armenrecht betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird." 22. In § 572 Abs. 1 wird die Verweisung "619" durch die Verweisung "613" ersetzt. 23. In der Überschrift des Sechsten Buches und in der Überschrift des Ersten Abschnitts wird jeweils das Wort "Ehesachen" durch das Wort "Familiensachen" ersetzt. 24. Die §§ 606 bis 630 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "Erster Titel Allgemeine Vorschriften für Ehesachen § 606 (1) Für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1447 gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden. (3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. §606a Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. § 606 b Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden, 1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist; 2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe klagt. §607 (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. §608 Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. § 609 Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. §610 (1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden. (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt. §611 Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden. §612 (1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzuwenden. (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. §613 (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erschei- 1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I nen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden. (2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden. §614 (1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lehens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist. (2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden. (3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Ilerstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. (4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. §615 (1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden und deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, können zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts der Ehegatte in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. (2) § ,529 Abs. 2, 3 ist nicht anzuwenden. §616 (1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind. (2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. (3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind. §617 Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden. §618 Urteile in Ehesachen sind von Amts wegen zuzustellen. §619 Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen. § 620 Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind; 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander; 5. das Getrenntleben der Ehegatten; 6. den Unterhalt eines Ehegatten; 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. § 620 a (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. (3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugend- Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1449 amt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. § 620 b (1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist. (2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. (3) Schwebt die Ehesache in der Berufungsinstanz, so ist das Berufungsgericht auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat. §620c Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b unanfechtbar. §620d In den Fällen der §§ 620 b, 620 c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß. §620e Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620 b, 620 c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen. §620f Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. §620g Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend. Zweiter Titel Verfahren in anderen Familiensachen $621 (1) Für Familiensachen, die 1. die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, 2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde, 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde, 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 6. den Versorgungsausgleich, 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats — Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz — vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256), 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. (2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. §621 a (1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 14, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften. 1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Wird in einem Rechtsstreit über eine j güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629 a Abs. 2 gilt, entsprechend. § 621 b (1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 soll die Klageschrift, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten. (2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, mit der ersten Ladung ist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter denen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach § 78 a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen. (3) Ist der Rechtsstreit als Anwaltsprozeß zu führen, so gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. §621 c Die Endentscheidungen in den Familiensachen, des § 621 Abs. 1 sind von Amts wegen zuzustellen. § 621 d (1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. (2) Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. § 621 e (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 findet die Beschwerde statt. (2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. (3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 552, 554 Abs. 1, 2, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. § 621 f (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis 620 g entsprechend. Dritter Titel Scheidungs- und Folgesachen § 622 (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. (2) Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird, 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. § 623 (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt. (2) Das Verfahren muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629 b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist. (3) Für die Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind und für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags. Eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde soll im allgemeinen nur ergehen, wenn ein Ehegatte dies anregt. (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1451 § 624 (1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen. (2) Eine Bewilligung des Armenrechts für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen, soweit sie nicht ausdrücklich a u s g e n o m in e n w e rd e n. (3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist. (4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind. §625 (1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und der Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; § 116 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 gilt sinngemäß. Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, daß die Familiensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes. § 626 (1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 271 Abs. 3 auch für die Folgesachen. Erscheint die Anwendung des § 271 Abs. 3 Satz 2 im. Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus. (2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluß vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen. Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden. §627 (1) Beabsichtigt das Gericht, von einem übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen. (2) über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden. §628 (1) Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit 1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist, 2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist, oder 3. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden. (2) Will das Gericht nach Absatz 1 dem Scheidungsantrag vor der Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind stattgeben, so trifft es, wenn hierzu eine einstweilige Anordnung noch nicht vorliegt, gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil eine solche einstweilige Anordnung. § 629 (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. (2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden. (3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos. Auf Antrag einer Partei ist ihr in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 629 a (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist. (2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so gelten § 623 Abs. 1, § 629 Abs. 1 entsprechend. 1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 629 b (1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision eingelegt wird, auf Antrag anordnen, daß über die Folgesachen verhandelt wird. § 629 c Wird eine Entscheidung auf Revision oder weitere Beschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. § 629 d Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam. § 630 (1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten: 1. die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird; 2. den übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind und über die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; 3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat. (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. (3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben." 25. Nach § 630 wird folgende Überschrift eingefügt:, "Vierter Titel Verfahren auf Nichtigerklärung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe". 26. In § 636 Satz 1 wird die Verweisung "§ 628" durch die Verweisung "§ 619" ersetzt. 27. § 640 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden." "(3) Ist ein Anspruch erhoben, der vor das Familiengericht gehört, so gelten, wenn bei dem Amtsgericht kein Familiengericht gebildet ist, die Absätze 1, 2 entsprechend." "für das Rangverhältnis des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend;". Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. § 43 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) für die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes und die Verfügung, durch die dem überlebenden Elternteil nach § 1740 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften ent- 27. 28. In § 640 g Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 628" durch die Verweisung "§ 619" ersetzt. 29. In § 670 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 617, 618, 622 Abs. 1" durch die Verweisung "§§ 612, 616 Abs. 1 und des § 617" ersetzt. 30. In § 697 wird folgender Absatz 3 angefügt: 31. In § 709 Nr. 4 fällt der zweite Halbsatz weg. 32. In § 750 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt auch, wenn das Urteil von Amts wegen zuzustellen ist." 33. In § 794 Abs. 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127 a, 620, 620 b, 621 f;". 34. In § 850 d Abs. 2 Buchstabe a wird vor den Worten "das Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis" eingefügt: Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1453 sprechend. An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung der überlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung der überlebende Elternteil." 2. In § 44 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und Geschlechtsgemeinschaft" gestrichen. 3. § 44 b fällt weg. 4. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Güterrecht oder den Versorgungsausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben." 5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Schlüsselgewalt" durch die Worte "der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)," ersetzt. 6. Nach § 53 a werden folgende §§ 53 b bis 53 g eingefügt: "§ 53 b (1) In den Verfahren nach § 1587 b und nach § 1587 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln. (2) In den Fällen des § 1587 b Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, in den Fällen des § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Träger der Versorgungslast zu beteiligen. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich kann das Gericht über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften bei den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Auskünfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. (3) Die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich ist zu begründen. (4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. § 53 c (1) Besteht Streit unter den Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten, das er mit einer Klage hätte geltend machen können, unberücksichtigt lassen. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, so steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. § 53 d Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar. § 53 e (1) In der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen. (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag (§ 1304 b Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des § 83 c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes) gesondert festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag, der nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten ist, errechnet (§ 1304 b Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1, 2 in, Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des § 83 c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes), so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt. 1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 53 f Soweit der Versorgungsausgleich nach § 15871 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587 b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf. § 53 g (1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam. (2) Gegen Entscheidungen nach § 1587 d, § 1587 g Abs. 3, § 1587 i Abs. 3, § 15871 Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53 e Abs. 2, 3 ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen. (3) Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt." 7. § 56 b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag für ehelich erklärt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam." 8. § 57 a fällt weg. 9. § 63 a wird wie folgt gefaßt: "§63a In Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen." 10. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt: "§ 64 a (1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. (2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Titels des Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßordnung sowie § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 133 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Soweit § 621 a der Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht. § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend für die Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen." Artikel 8 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gerichtsbarkeit" die Worte "und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Familiengericht übertragen sind" eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Eingangsworte erhalten folgende Fassung: "Von den Angelegenheiten, die dem Vormundschaftsgericht und im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten". b) Die Nummern 1, 2 und 2 a werden wie folgt gefaßt: "1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ; 2. die Entscheidung über die Stundung der Ausgleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ; 2 a. der Versorgungsausgleich mit Ausnahme a) des Festsetzungsverfahrens nach § 53 e Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und b) der Entscheidung über Anträge nach § 1587 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern ein Verfahren nach §§ 1587 b, 1587 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;". c) Nummer 13 fällt weg. d) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: "14. die Genehmigung für den Scheidungsantrag und für die Erhebung der Eheaufhebungsklage durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) ;". Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1455 e) In Nummer 15 fallen die Worte "und nach § 37 des Ehegesetzes" weg. f) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: "18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit und von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft (§§ 1, 4 des Ehegesetzes);". Die Buchstaben c und f gelten nicht, soweit und solange die §§ 6, 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit behalten. 3. In § 20 Nr. 14 fällt die Verweisung "§ 627 b Abs. 4 Satz 1," weg. Artikel 9 Änderung des Personenstandsgesetzes 1. §11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. der Ehename, den die Ehegatten in der Ehe führen werden,"; b) Nummer 4 wird Nummer 5. 2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "die Vor-und Familiennamen der Ehegatten" durch die Worte "die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen" ersetzt. 3. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen." 4. § 15 c erhält folgende Fassung: "§ 15c (1) Die Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellt, sowie die Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig." 5. Nach § 15 c wird folgender § 15 d eingefügt: "§ 15 d (1) Die Erklärung über den Ehenamen von Ehegatten, die ihre Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen haben, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben zu haben, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken. (2) Für die Entgegennahme der Erklärungen gilt § 15 c Abs. 2 entsprechend." 6. § 21 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,". 7. In § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des Kindes erteilt worden ist." 8. § 31 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Erklärung, durch die 1. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, 2. die Mutter eines nichtehelichen Kindes und deren Ehemann diesem ihren Ehenamen erteilen, 3. der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem seinen Familiennamen erteilt, 4. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügt, 5. ein an Kindes Statt angenommenes Kind sich der Änderung des Familiennamens des Annehmenden anschließt, sowie die zu den Nummern 2 und 3 erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und die zu Nummer 3 erforderliche Einwilligung der Mutter können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung." 9. In § 63 Nr. 1 werden die Worte "die Vor- und Familiennamen der Ehegatten" durch die Worte "die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen" ersetzt. 10. In § 70 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West), die sich daraus ergeben, 1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I daß diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ein Personenstandsbuch einzutragen wären,". Artikel 10 Änderung von Kostengesetzen 1. Das GerichtskosLengeselz wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert. aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind." bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. b) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach den Worten "Bürgerliche Rechts-steitigkeiten" die Worte "und Scheidungsfolgesachen" eingefügt. c) § 12 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach den Worten "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" die Worte "und Scheidungsfolgesachen" angefügt. bb) In Absatz 1 werden nach den Worten "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" die Worte "und in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen" eingefügt. cc) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung von 1 500 Deutsche Mark." d) Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: "§ 17 a Versorgungsausgleich Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind maßgebend 1. in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche Mark, 2. im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 1 000 Deutsche Mark." e) Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: ,,§ 19 a Scheidungssachen und Folgesachen Die Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1, 4, §621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. § 12 Abs. 3 ist nicht anzuwenden." f) § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 oder in einem Verfahren nach § 641 d der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung." g) § 49 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach den Worten "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" die Worte "und in Scheidungsfolgesachen" eingefügt. bb) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen, in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat." h) In § 61 werden nach den Worten "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" die Worte "einschließlich der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 der Zivilprozeßordnung" eingefügt. i) § 65 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 fallen die Worte "mit Ausnahme der Anfechtungsklagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilprozeßordnung" weg. bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Absatz 1 gilt nicht für Scheidungsfolgesachen und für Anfechtungsklagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilprozeßordnung." cc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. dd) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte "Die Absätze 1 bis 5" ersetzt durch die Worte "Die Absätze 1, 3 bis 6". Nr. 67 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1457 k) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift des Abschnitts A werden nach den Worten "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Worte "und Scheidungsfolgesachen" eingefügt. bb) Nach der Nummer 1097 wird folgender neuer Unterabschnitt V eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen 1113 1114 1115 1118 1. Verfahren erster Instanz 1110 Verfahren im allgemeinen.................................. 1 Uli Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.............................. Gebühr 1110 entfällt - Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .. Vs Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei..................................................... V* Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei.................................................... 1 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1114, 1115 enstanden ist..................... 1 2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach § 621 e Abs. 1, § 629 a Abs. 2 ZPO 1120 Verfahren im allgemeinen.................................. IV2 1121 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich............. Gebühr 1120 ermäßigt sich auf V2 1123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ... 3A 1124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei................. 3A 1125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ................. IV2 1126 Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt.................................. IV2 1128 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1124, 1125 entstanden ist.................... 1 1458 Bundesgesetzblatt, Jahrging 1976, Teil I Nr. Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 3. Revisionsverfahren, Beschwerden nach § 621 a Abs. 2, § 629 a Abs. 2 ZPO 1130 Verfahren im allgemeinen.................................. 2 1131 Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der weiteren Beschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich........................................ Gebühr 1130 ermäßigt sich auf Va 1135 Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei........................................ 2 1136 Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt.................................. 2 1138 Beschluß nach § 91 a ZPO.................................. 1". cc) Der bisherige Unterabschnitt V wird Unterabschnitt VI; die bisherigen Nummern 1100 bis 1112 werden Nummern 1140 bis 1152. dd) Der bisherige Unterabschnitt VI wird Unterabschnitt VII und erhält folgende Fassung: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 1160 1161 1162 1163 "VII. Einstweilige Anordnungen Entscheidung über einen Antrag nach § 127 a ZPO............ Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung. Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO .../................................................ Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung. Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO............ Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung. Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO............ Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung." V* ee) Der bisherige Unterabschnitt VII wird Unterabschnitt VIII; die bisherigen Nummern 1125 bis 1128 werden Nummern 1165 bis 1168. ff) Der bisherige Unterabschnitt VIII wird Unterabschnitt IX; die bisherige Nummer 1130 wird Nummer 1170; die Verweisung "den §§ 627, 627 b Abs. 1" wird durch die Verweisung "§ 620" ersetzt. gg) Der bisherige Unterabschnitt IX wird Unterabschnitt X; die bisherige Nummer 1140 wird Nummer 1175. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1459 hh) Der bisherige Unterabschnitt X wird Unterabschnitt XI und erhält folgende Fassung: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "XL Beschwerdeverfahren 1180 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 620 c Satz 1, § 620 f Satz 3, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....................................... 1 1181 Verfahren über in den Nummern 1096, 1097, 1126, 1136 und 1180 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird....................... 1 "¦ ii) Der bisherige Unterabschnitt XI wird Unterabschnitt XII; die bisherige Nummer 1160 wird Nummer 1185. 2. Die Kostenordnung wird wie folgt geändert: a) § 94 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Worte "und des Familiengerichts" angefügt, bb) In Absatz 2 Satz 2 fallen die Worte "des Vormundschaftsgerichts" weg. cc) In Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt. b) In § 97 werden in der Überschrift nach dem Wort "Vormundschaftsgerichts" die Worte "oder des Familiengerichts" eingefügt. c) § 97 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit und die Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft (§§ 1,4 des Ehegesetzes)." d) Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt: "§ 99 Versorgungsausgleich bei Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe (1) Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1587 b oder nach § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zum Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1587 b oder nach § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für Entscheidungen nach § 1587 d Abs. 1, § 1587 i Abs. 1, § 1587 1 Abs. 1, 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1 aufgeführten Verfahren gestellt worden ist, 2. für die Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen nach § 1587 d Abs. 2, § 1587 g Abs. 3, § 1587 i Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53 e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Für den Geschäftswert sind maßgebend 1. im Verfahren nach § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche Mark, 2. im Verfahren nach § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 1 000 Deutsche Mark, 3. im Verfahren nach § 1587 1 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, die durch die Abfindungssumme abgegolten wird, mindestens jedoch 1 000 Deutsche Mark, 4. im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53 e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 200 Deutsche Mark. Im übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30." e) In § 124 Abs. 1 wird nach der Verweisung "260," eingefügt: "1580 Satz 2, § 1587 e Abs. 1, § 1587 k Abs. 1, § 1605 Abs. 1 Satz 3, §§". 1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I f) In § 131 Abs. 3 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgerichts" die Worte "oder des Familiengerichts" eingefügt. g) Nach § 131 wird folgender § 131 a eingefügt: "§ 131 a Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen In Verfahren über Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen nach § 621 e der Zivilprozeßordnung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben." 3. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: a) In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Eine Scheidungssache und. die Folgesachen (§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes." b) In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art, so ist von einem Wert von 1 000 Deutsche Mark auszugehen." c ) In § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt: " (2) In den Fällen des § 629 b der Zivilprozeßordnung bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug." d) § 31 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "Parteivernehmung nach § 619 der Zivilprozeßordnung" durch die Worte "Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Scheidungsfolgesachen nach § 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung." . e) In § 36 Abs. 2 werden die Worte "Klage auf Scheidung oder" durch die Worte "Scheidungssache oder eine Klage auf" und die Worte "eine solche Klage" durch die Worte "ein solches Verfahren" ersetzt. f) Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: "§36a Beigeordneter Rechtsanwalt (1) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozeßordnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß fordern. (2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung im Verzug, so kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landes- kasse verlangen. Die Vorschriften des Zwölften Abschnitts gelten sinngemäß." g) In § 37 Nr. 6 werden die Worte angefügt: "die Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach § 53 e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;". h) § 41 wird wie folgt gefaßt: "§ 41 Einstweilige Anordnungen (1) Die Verfahren nach a) § 127 a, b) §§ 620, 620 b Abs. 1, 2, c) § 621 f, d) §§ 641 d, 641 e Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu . Protokoll zu nehmen." i) § 42 fällt weg. k) Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt: "§ 61 a Beschwerde in Scheidungsfolgesachen Bei Scheidungsfolgesachen erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 und § 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 und § 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 3." I) In § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 werden die Worte "nach der Scheidung" jeweils gestrichen. Artikel 11 Änderung sonstiger Vorschriften 1. § 2 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 215) wird aufgehoben. 2. Die §§ 16, 17, 18 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs, 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 923), Nr. 67 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1461 zuletzt geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vorn 11. August 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1221), die §§ 15, 16, 17 Satz 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 210), geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), sowie Artikel 5 Abschnitt VI §§ 14, 15, 16 Satz 2 bis 4 und § 17 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667), geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1221), werden aufgehoben. 3. Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbi. I S. 256), zuletzt geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift der Verordnung werden die Worte "nach der Scheidung" gestrichen. b) § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Worte "Können sich nach der Scheidung einer Ehe die bisherigen Ehegatten" ersetzt durch die Worte "Können sich die Ehegatten anläßlich der Scheidung". bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten werden nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorschriften des Zweiten und des Dritten Titels des Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßordnung behandelt und entschieden." c) In § 2 Satz 2 werden die Worte "sowie die Ursachen der Eheauflösung" gestrichen. d) In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 fällt das Wort "bisherigen" jeweils weg. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bestand" durch das Wort "Besteht" ersetzt. e) § 11 wird wie folgt gefaßt: "§ 11 Zuständigkeit (1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszuges (Familiengericht). (2) Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. § 606 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (3) Wird, nachdem ein Antrag bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt worden ist, eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, so gibt das Ge- richt im ersten Rechtszug das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." f) In § 12 werden die Worte "nicht innerhalb eines Jahres" durch die Worte "später als ein Jahr" ersetzt. g) § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Verfahren ist unbeschadet der besonderen Vorschrift des § 621 a der Zivilprozeßordnung eine Angelegenheit der freiwilli-. gen Gerichtsbarkeit." h) § 14 wird wie folgt gefaßt: "§ 14 Rechtsmittel Eine Beschwerde nach § 621 e der Zivilprozeßordnung, die sich lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat richtet, ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt." i) In § 18 Abs. 1 Satz 1 und in § 23 wird jeweils das Wort "Amtsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. k) § 19 fällt weg. 4. Das Gesetz für Jugendwohlfahrt wird wie folgt geändert: a) § 14 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. ein Vormundschaftsrichter, ein Familienrichter oder ein Jugendrichter." b) Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt: "§ 52 a Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften tritt das Familiengericht hinsichtlich der ihm obliegenden Verrichtungen an die Stelle des Vormundschaftsgerichts." 5. In Artikel 7 § 1 Abs. 6 Satz 4 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) wird nach der Verweisung "§§ 25," eingefügt: "28 Abs. 2, 3, §". 6. § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "die Vertretung einer Partei" wird eingefügt: "oder die Beistandschaft". b) In Nummer 2 wird die Verweisung "§ 78 a" durch die Verweisung "§ 78 b" ersetzt. c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: "3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozeßordnung als Beistand beigeordnet ist;". d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften 1. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. 2. Der Anwendung des § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht nicht entgegen, daß die Ehefrau nach den bisher geltenden Vorschriften dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzugefügt hat. 3. Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt. Die §§ 1587 bis 1587 p des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20 sind auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Ehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden werden, wenn der Ehegatte, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen Ausgleichsanspruch hätte, von dem anderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgütlig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind. Soweit die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch für Ehen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehegesetzes) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Der Ausgleichsanspruch darf um nicht mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden. 4. Artikel 1 Nr. 17 ist auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden. 5. Artikel 3 Nr. 5, 6, 7 gilt nicht für Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sind; auf solche Ehen sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. 6. § 592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung gilt auch, wenn der Arbeitsunfall nach dem 30. Juni 1963 eingetreten und die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. 7. Für einen Rechtsstreit in Ehesachen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, gelten die folgenden besonderen Vorschriften: a) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen. Ist eine Scheidungssache noch im ersten Rechtszug anhängig, so ist die Sache durch Beschluß zur Fortsetzung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das für sie zuständige Familiengericht zu verweisen. b) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird. c) Ist ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so ist, wenn die Ehe aufgelöst wird, in der ersten Entscheidung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht, über die Kosten des gesamten Verfahrens nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeßordnung zu entscheiden. d) Werden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Folgesachen der in § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art anhängig, während die Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, so wird der Scheidungsausspruch nicht wirksam, bevor nicht über die Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist; das Familiengericht kann den Scheidungsausspruch vorher für wirksam erklären, wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gegeben sind. e) Ein Verfahren auf Nichtigerklärung einer Ehe auf Grund des § 19 oder des § 22 des Ehegesetzes ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen. § 91 a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. 8. Ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen ist, steht der Berufung auf solche Tatsachen nicht entgegen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind. 9. Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder Nr. 67 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1463 geschieden worden, so ist § 850 d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. . 10. Verfahren nach § 57 des Chegesetzes und nach § 44 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich erledigen, sind gerichtsgebührenfrei. 11. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt, aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. 12. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 13. a) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buch- staben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft. b) Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft: Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8, Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Arti- kel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren; Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft. c) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft: 1. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20; 2. Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 19 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2; 3. § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe e; 4. § 83 c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d; 5. § 96 b des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe d; 6. § 23 c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung von Artikel 5 Nr. 2; 7. Artikel 7 Nr. 2 und 3; 8. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f; 9. Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 44 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wirdhiermit verkündet. Bonn, den 14. Juni 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister des Innern Maihofer Der Bundesminister der Finanzen HansApel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Pocke 1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 30. April 1976, ist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich —,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.