Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Bundesgesetzblatt
1101
Teill
Z1997A
1977
Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1977
Nr. 40
Tag Inhalt Seite
29. 6. 77 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)......... 1101
102-5, 102-1
7. 6. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete............¦..-................... 1103
613-1-3
27.6.77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung.......................................................... 1104
7134-1-2
27. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt................:.......................................... 1105
7141-6-6-1
1.7.77 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte............................................................... 1106
2032-1-10
1.7.77 Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV).......................................................................... 1107
2032-1-10
23. 6. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes)................ 1110
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 und Nr. 28........................................... 1111
Verkündungen im Bundesanzeiger.............................____.................. 1112
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 1112
Ausführungsgesetz
zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
(Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Vom 29. Juni 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt
1. zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;
2. zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.
Artikel 2
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundes-
1102
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Rundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes ist anzuwenden.
Artikel 3
Nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829), wird folgender § 7 a eingefügt:
,-§7a
Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird."
Artikel 4
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Ge-
setzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und den Antrag vor der Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden."
2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
"§ 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
3. § 22 Abs. 2 wird gestrichen.
4. § 24 erhält folgende Fassung:
"§24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat."
5. In § 25 Abs. 1 werden die Wörter "nach den §§ 18, 19" durch die Wörter "nach § 19" ersetzt.
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister des Innern Maihofer
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher