Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1977  Nr. 83 vom 15.12.1977  - Seite 2546 bis 2553 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Metall 2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall Vom 12. Dezember 1977 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister — Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: 1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; 2. übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; 3. überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; enge Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten; 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall. §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dei Fachrichtung Metall zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, x 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. §4 Fachrichtungsübergreifender Teil (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erken- Nr. 83 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2547 nen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmensund Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft. 2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. (3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung. 2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeits-sicherheitsrecht, c) Umweltschutzrecht, d) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, e) Tarifvertragsrecht, f) Sozialversicherungsrecht. (4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten. 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze. 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden. (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Metall (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Technische Kommunikation, 3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe, 4. Betriebstechnik, 5. Fertigungstechnik. (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig 2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau; 2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwert-gleichungen, Einheitengleichungen; 3. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad; 4. Berechnen technischer Größen unter Anwendung der Winkelfunktionen; 5. Berechnen von Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß; 6. Grundkenntnisse über Oxydation und Reduktion und deren Einflüsse auf die Metallurgie; 7. Grundkenntnisse über die Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen; 8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; 9. Grundkenntnisse aus der Statistik, (3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Lesen technischer Zeichnungen einschließlich Stücklisten unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, insbesondere das Erkennen und Beurteilen der Funktionen der Einzelteile und deren Zusammenwirken aus Zeichnungen; 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte; 3. Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und Monogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfe. (4) Im Prüfungsfach "Technologie der Werk- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Werkstoff- und Halbzeugnormen die Eigenschaften der Werk- oder Hilfsstoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Metalle; 2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Kunststoffe; 3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung der Hilfs- und Schmierstoffe; 4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff-und Halbzeugnormen; 5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprüfverfahren. (5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen eines Betriebes und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Kraftmaschinen und Fördereinrichtungen: a) Aufbau und Wirkungsweise, b) Maschinenelemente und Baugruppen, c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung. 2. Energieversorgung im Betrieb: a) Energiearten und deren Verteilung, b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, c) Verhalten bei Störungen und Unfällen. 3. Steuern und Regeln: a) Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik, b) Anwendung und Einsatzbereiche mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und numerisch gesteuerter Anlagen, c) Aufbau und Wirkungsweise der mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Bauelemente. (6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Fertigungsverfahren: a) Urformen, Formschaffen, b) Umformen, c) Trennen, d) Fügen, e) Beschichten, f) Stoffeigenschaftändern. 2. Arbeitssicherheit im Betrieb: a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen, b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe, c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr. 3. Qualitätssicherung und -kontrolle: a) Möglichkeiten und Verfahren, b) Prüf- und Kontrollmethoden, c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, 2. Technische Kommunikation: 1 Stunde, 3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde, 4. Betriebstechnik: 1,5 Stunden, 5. Fertigungstechnik: 1,5 Stunden. Nr. 83 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2549 (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. § 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundfragen der Berufsbildung, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. (2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" können geprüft werden: 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruflichen Bildung; 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbildenden und des Ausbilders. (3) Im Prüfungsfach "Planung und Durchführung der Ausbildung" können geprüft werden: 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbildung, b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsberatung und dem Ausbildungsberater; 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, Demonstration von Ausbildungsvorgängen, b) Ausbildungsmittel, c) Lern- und Führungshilfen, d) Beurteilen und Bewerten. (4) Im Prüfungsfach "Der Jugendliche in der Ausbildung" können geprüft werden: 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen Berufsausbildung; 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugendlichen; 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen einschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. (5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufsbildung" können geprüft werden: 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Beruf sbildungsgesetzes; 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts; 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§3 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. 2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I § 8 Bestehen der Prüfung (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. (3) über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. § 9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Bonn, den 12. Dezembe (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, § 10 Übergangsvorschriften (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung. § 11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft. 1977 Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Helmut Rohde Nr. 83 ......Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2551 Anlage 1 Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle} Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall Ilerr/Frau/Frl......................................................................................................................................................................... geboren am: ......................................................................... in: .......................................................................................... hat am ........................................................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546) bestanden. Datum...................................................................................................................................................... Unterschrift ...................................................................................................................................................... (Sioqcl der zusl.üneticjc-.n Stelle) 2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I Anlage 2 Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall Herr/Frau/Frl. .......................................,.................................................................................................................................... geboren am: ................................................................................in:......................................................................................... hat am........................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister — Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546) bestanden. Nr. 83 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2553 Ergebnisse der Prüfung Note I. Fachrichiungsübergreifende Prüfung .................. 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln .................. 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln .................. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb .................. (Im Falle des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ...... in ...... vor ...... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach......freigestellt".) IL Fachrichtungsspezifische Prüfung .................. 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen .................. 2. Technische Kommunikation .................. 3. Technologie der Werks- und Hilfsstoffe .................. 4. Betriebstechnik .................. 5. Fertigungstechnik .................. (Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3) III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung .................. 1. Grundfragen der Berufsbildung .................. 2. Planung und Durchführung der Ausbildung .................. 3. Der Jugendliche im Betrieb .................. 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung .................. 5. Praktisch durchzuführende Unterweisung .................. (Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3) Datum Unterschrift (Siegel der zuständigen Stelle)